{"id":77439,"date":"2025-03-08T12:50:16","date_gmt":"2025-03-08T10:50:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77439"},"modified":"2025-03-08T12:50:16","modified_gmt":"2025-03-08T10:50:16","slug":"bfh-urteil-vom-30-oktober-2024-ii-r-18-22-steuerpflicht-von-nachtraeglichen-sonderwuenschen-beim-grundstueckserwerb-mit-noch-zu-errichtendem-gebaeude","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-oktober-2024-ii-r-18-22-steuerpflicht-von-nachtraeglichen-sonderwuenschen-beim-grundstueckserwerb-mit-noch-zu-errichtendem-gebaeude\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30. Oktober 2024, II R 18\/22: Steuerpflicht von nachtr\u00e4glichen Sonderw\u00fcnschen beim Grundst\u00fcckserwerb mit noch zu errichtendem Geb\u00e4ude"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.301024.IIR18.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 9 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 105 Abs 5, GrEStG \u00a7 3 Nr 1, GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, AO \u00a7 38<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 05. Mai 2021, Az: 7 K 208\/19<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Zusammenfassung des Urteils vom 30. Oktober 2024 (II R 18\/22)<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Kernaussage des Urteils:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Nachtr\u00e4glich vereinbarte <strong>Sonderw\u00fcnsche<\/strong> beim Erwerb eines Grundst\u00fccks mit noch zu errichtendem Geb\u00e4ude unterliegen der <strong>Grunderwerbsteuer<\/strong> (\u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG), wenn ein <strong>rechtlicher Zusammenhang<\/strong> mit dem urspr\u00fcnglichen Kaufvertrag besteht. <strong>Hausanschlusskosten<\/strong> hingegen sind nicht steuerpflichtig, wenn die \u00dcbernahme dieser Kosten bereits im Grundst\u00fcckskaufvertrag vereinbart wurde.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger kaufte 2016 ein <strong>noch zu errichtendes Ausbauhaus<\/strong> samt Grundst\u00fcck von einer Gesellschaft (X-GbR).<\/li><li>Der <strong>Kaufpreis umfasste<\/strong> Grund und Boden, die Errichtung des Hauses sowie bestimmte Bauleistungen gem\u00e4\u00df einer <strong>Bau- und Leistungsbeschreibung (BLB)<\/strong>.<\/li><li>Nach Vertragsabschluss beauftragte der Kl\u00e4ger die <strong>Verk\u00e4uferin mit zus\u00e4tzlichen Leistungen<\/strong>, u. a. <strong>Rollladenmotoren, Fliesen, Bodenbel\u00e4ge und Pflasterarbeiten<\/strong>.<\/li><li>Das Finanzamt (FA) <strong>setzte daraufhin Grunderwerbsteuer f\u00fcr diese Zusatzleistungen fest<\/strong>, da sie im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag standen.<\/li><li>Auch <strong>Hausanschlusskosten (Strom, Gas, Wasser)<\/strong> wurden der Steuer unterworfen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger wehrte sich dagegen und klagte, da er die Zusatzleistungen erst nachtr\u00e4glich beauftragt habe und sie somit nicht steuerpflichtig seien.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH):<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Der BFH hebt das Urteil der Vorinstanz (Finanzgericht Niedersachsen) teilweise auf und stellt fest:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Sonderw\u00fcnsche unterliegen der Grunderwerbsteuer<\/strong><ul><li>Leistungen wie <strong>Fliesen, Rollladenmotoren, Bodenbel\u00e4ge und Pflasterarbeiten<\/strong> sind <strong>steuerpflichtig<\/strong>, wenn sie die urspr\u00fcngliche Leistungspflicht der Verk\u00e4uferin <strong>konkretisieren, ver\u00e4ndern oder erweitern<\/strong>.<\/li><li>Entscheidend ist, dass ein <strong>rechtlicher Zusammenhang<\/strong> zwischen diesen Leistungen und dem urspr\u00fcnglichen Erwerbsvertrag besteht.<\/li><li>Auch wenn sie <strong>erst nach Vertragsabschluss beauftragt wurden<\/strong>, sind sie weiterhin Teil der <strong>steuerpflichtigen Gegenleistung<\/strong> nach \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Hausanschlusskosten sind nicht steuerpflichtig<\/strong><ul><li>Die <strong>Kosten f\u00fcr Wasser-, Strom- und Gasanschl\u00fcsse<\/strong> sind <strong>nicht steuerpflichtig<\/strong>, weil der Kl\u00e4ger sich bereits im urspr\u00fcnglichen Kaufvertrag zur \u00dcbernahme dieser Kosten verpflichtet hatte.<\/li><li>Diese Verpflichtung war Teil des Vertrags und nicht eine nachtr\u00e4gliche Zusatzleistung.<\/li><li>Daher h\u00e4tte das Finanzamt diese <strong>nicht in einem gesonderten Steuerbescheid erfassen d\u00fcrfen<\/strong>.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Steuerberechnung wird dem Finanzamt \u00fcberlassen<\/strong><ul><li>Die <strong>Grunderwerbsteuer ist neu zu berechnen<\/strong>, wobei nur die <strong>nachtr\u00e4glich beauftragten Sonderw\u00fcnsche<\/strong> ber\u00fccksichtigt werden, <strong>nicht jedoch die Hausanschlusskosten<\/strong>.<\/li><li>Die Kostenverteilung des Verfahrens erfolgt entsprechend dem Verh\u00e4ltnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Kl\u00e4ger tr\u00e4gt 70 % der Kosten, Finanzamt 30 %).<\/li><\/ul><\/li><\/ol>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Folgen des Urteils:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Klarstellung der Steuerpflicht f\u00fcr Sonderw\u00fcnsche<\/strong>: Nachtr\u00e4glich beauftragte Sonderausstattungen unterliegen der Grunderwerbsteuer, <strong>sofern ein rechtlicher Zusammenhang mit dem urspr\u00fcnglichen Vertrag besteht<\/strong>.<\/li><li><strong>Hausanschlusskosten sind nicht automatisch steuerpflichtig<\/strong>: Wenn die \u00dcbernahme bereits im urspr\u00fcnglichen Kaufvertrag festgelegt ist, d\u00fcrfen sie <strong>nicht nachtr\u00e4glich in die Steuerbemessung einflie\u00dfen<\/strong>.<\/li><li><strong>Wichtige Praxisrelevanz f\u00fcr Bauherren und K\u00e4ufer von Neubauten<\/strong>: Wer beim Erwerb eines noch zu errichtenden Geb\u00e4udes nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen oder Sonderw\u00fcnsche beauftragt, muss mit einer <strong>h\u00f6heren Grunderwerbsteuer rechnen<\/strong>.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Fazit:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Dieses Urteil st\u00e4rkt die Position von Erwerbern in Bezug auf <strong>Hausanschlusskosten<\/strong>, best\u00e4tigt aber gleichzeitig die <strong>Steuerpflicht f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Sonderw\u00fcnsche<\/strong>, wenn sie im rechtlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Verg\u00fctungen f\u00fcr nachtr\u00e4glich vereinbarte Sonderw\u00fcnsche unterliegen beim Grundst\u00fcckserwerb mit noch zu errichtendem Geb\u00e4ude als zus\u00e4tzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgesch\u00e4ft vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Dies gilt nicht f\u00fcr Hausanschlusskosten, wenn der Erwerber des Grundst\u00fccks zur \u00dcbernahme dieser Kosten sich bereits im Grundst\u00fcckskaufvertrag verpflichtet hat.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Steuer ist in einem selbst\u00e4ndigen Bescheid festzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 05.05.2021 &#8211; 7 K 208\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Grunderwerbsteuerbescheid des Beklagten vom 19.02.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2019 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Grunderwerbsteuer f\u00fcr die sonstigen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen f\u00fcr die Hausanschlusskosten (Rechnung vom 31.03.2016 f\u00fcr Trinkwasseranschluss in H\u00f6he von 1.313 \u20ac; Rechnung vom 27.06.2016 f\u00fcr RW- und SW-Anschluss in H\u00f6he von 2.000 \u20ac; Rechnung vom 08.11.2016 f\u00fcr Neuanschluss von Strom und Gas EWE in H\u00f6he von 2.453,01 \u20ac) festgesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Revisionskl\u00e4ger zu 70 % und der Revisionsbeklagte zu 30 % zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom \u202602.2016 von der X-GbR (Ver\u00e4u\u00dferin) einen Teil eines noch zu vermessenden Grundst\u00fccks mit einer Doppelhaush\u00e4lfte als Ausbauhaus zu einem Festpreis in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Die Ver\u00e4u\u00dferin verpflichtete sich, das Doppelhaus auf dem Grundst\u00fcck zu errichten.<\/li><li>Der Kaufpreis umfasste nach \u00a7&nbsp;3 des Vertrags die Kosten f\u00fcr den Grund und Boden sowie die Kosten f\u00fcr die Errichtung des Kaufobjekts einschlie\u00dflich Architekten- und Statikergeb\u00fchren. Im Kaufpreis waren enthalten:-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;3-fach Verglasung UG&nbsp;=&nbsp;0,6 mit warmer Kante-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Dach\u00fcberst\u00e4nde in Kunststoff wei\u00df-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Fenster au\u00dfen und von innen wei\u00df-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Klinkerfassade-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Betonkerntreppe-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Rolll\u00e4den im EG und OG-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;10&nbsp;cm Perimeterd\u00e4mmung unter der Sohle-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;14&nbsp;cm Au\u00dfenwandd\u00e4mmung WLG 035-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Tondachziegel Jacobi Z1O edelschwarz-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;T\u00fcrf\u00fcllung wei\u00df<\/li><li>Bauweise, Gr\u00f6\u00dfe und Ausstattung des Ausbauhauses richtete sich dar\u00fcber hinaus nach der Bau- und Leistungsbeschreibung (BLB), die Teil des Vertrags wurde. Als Bauleistungen, die von der Ver\u00e4u\u00dferin zu leisten waren, waren unter anderem die Innent\u00fcren (Nr.&nbsp;6.3. BLB) und, wenn vertraglich vereinbart, Rolll\u00e4den (Nr.&nbsp;6.4. BLB) aufgef\u00fchrt. Bei den Innent\u00fcren standen 20 verschiedene T\u00fcrvarianten zur Auswahl, die bereits im Preis enthalten waren. F\u00fcr die Hausanschl\u00fcsse f\u00fcr Gas, Wasser und EWE verpflichtete sich die Ver\u00e4u\u00dferin, die Antr\u00e4ge auf den Bauherrn direkt zu stellen (Nr.&nbsp;19 BLB). Die Anschlusskosten hatte der Kl\u00e4ger zu tragen. In Nr.&nbsp;21 BLB war unter anderem geregelt, dass die BLB Vertragsbestandteil f\u00fcr die gesamte Bauleistung war, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb zuletzt mit im Revisionsverfahren nicht streitigem Bescheid vom 14.06.2016 Grunderwerbsteuer fest. In der Bemessungsgrundlage ber\u00fccksichtigte das FA den vereinbarten Kaufpreis sowie den Wert von einzutragenden Leitungsrechten.<\/li><li>Auf Nachfrage des FA \u00fcbersandte der Kl\u00e4ger unter anderem von der Ver\u00e4u\u00dferin ausgestellte Rechnungen \u00fcber folgende Leistungen:Datum&nbsp;GegenstandH\u00f6he in \u20ac31.03.2016&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Trinkwasseranschluss1.313,0031.03.2016Lieferung und Installation der L\u00fcftungsleitungen in der Betondecke725,0027.06.2016RW- und SW-Anschluss2.000,0027.06.2016Innent\u00fcren2.237,6428.07.20169&nbsp;E-Motoren f\u00fcr Rollladenpanzer1.305,0023.09.2016Fliesen900,0023.09.2016Bodenbelag2.844,1023.09.2016Pflasterung incl. \u00c4nderung des Pflasters auf Nordico u. Vergr\u00f6\u00dferung der Terrasse&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.800,0025.10.2016Pflasterung (anteilig Anlieger)3.000,0008.11.2016Neuanschluss Strom und Gas EWE2.453,01Summe:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;19.577,75<\/li><li>Das FA sah in den von der Ver\u00e4u\u00dferin in Rechnung gestellten Leistungen zus\u00e4tzliche Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) und erlie\u00df einen weiteren Grunderwerbsteuerbescheid vom 19.02.2019, in dem es Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 978&nbsp;\u20ac festsetzte.<\/li><li>Gegen den Bescheid vom 19.02.2019 legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 06.09.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen wurde. Das FA hielt daran fest, dass die von der Ver\u00e4u\u00dferin in Rechnung gestellten Leistungen zus\u00e4tzliche Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG seien. Auch die von der Ver\u00e4u\u00dferin in Rechnung gestellten Hausanschlusskosten seien einzubeziehen. Die Rechnungen seien an die Ver\u00e4u\u00dferin adressiert gewesen, so dass diese Schuldnerin dieser Betr\u00e4ge gewesen sei. Die Weitergabe der Kosten stelle eine \u00dcbernahme der Zahlungsverpflichtung der Ver\u00e4u\u00dferin durch den Kl\u00e4ger dar.<\/li><li>Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos. Das FG teilte dem Kl\u00e4ger in der Ladung vom 21.04.2021 zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 05.05.2021 mit, dass es die Erfolgsaussichten der Klage f\u00fcr zweifelhaft halte. Das FG schloss sich in seinem Urteil der Einspruchsentscheidung des FA an und sah von einer weiteren Begr\u00fcndung der Entscheidung nach \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 1780 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der gegen das Urteil des FG gerichteten Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, dass die Entscheidung des FG gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum einheitlichen Vertragswerk versto\u00dfe. Der Kaufvertrag habe die mit dem Grunderwerbsteuerbescheid erfassten Leistungen nicht enthalten. Sie seien unabh\u00e4ngig vom und zeitlich erst nach dem Kaufvertrag vereinbart worden. Ein rechtlicher Zusammenhang zum Grundst\u00fcckskaufvertrag sei daher nicht gegeben.<\/li><li>Zudem macht der Kl\u00e4ger einen Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht geltend. Das FG habe die Vertragsverh\u00e4ltnisse nach der Beurkundung nicht hinreichend aufgekl\u00e4rt und den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Dar\u00fcber hinaus liege ein Begr\u00fcndungsmangel sowie eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch eine \u00dcberraschungsentscheidung vor. Es habe keinen richterlichen Hinweis zu der Eindeutigkeit der Einspruchsentscheidung vor Erlass des Urteils gegeben.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2019 und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 19.02.2019 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es erh\u00e4lt im Wesentlichen seine Begr\u00fcndung aus der Einspruchsentscheidung aufrecht. Die ger\u00fcgten Verfahrensverst\u00f6\u00dfe l\u00e4gen nicht vor.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Teilstattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO), soweit das FG entschieden hat, dass die Leistungen f\u00fcr die Hausanschlusskosten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zus\u00e4tzliche Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG sind. Mit seinem weitergehenden Antrag kann der Kl\u00e4ger hingegen keinen Erfolg haben, so dass die Klage im \u00dcbrigen abzuweisen ist.<\/li><li>1. Das Urteil ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil \u2011\u2011wie der Kl\u00e4ger r\u00fcgt\u2011\u2011 ein absoluter Revisionsgrund nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO wegen fehlender Begr\u00fcndung der Vorentscheidung oder nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO wegen einer \u00dcberraschungsentscheidung, die zu einer Versagung des rechtlichen Geh\u00f6rs f\u00fchrt, oder eine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht des FG nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO vorliegt.<\/li><li>a) Die Entscheidung des FG ist mit Gr\u00fcnden versehen, so dass keine Verletzung des Bundesrechts im Sinne des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO vorliegt.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 FGO muss das Urteil mit Entscheidungsgr\u00fcnden versehen sein. Dies bedeutet, dass aus dem Urteil erkennbar sein muss, von welchen tats\u00e4chlichen Feststellungen und rechtlichen Erw\u00e4gungen das FG ausgegangen ist, denn nur auf diese Weise werden sowohl den Beteiligten als auch dem Revisionsgericht gegen\u00fcber der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt ist, und die Rechtsauffassung der Vorinstanz nachpr\u00fcfbar bekanntgegeben. Danach ist eine Entscheidung im Sinne des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO nicht mit Gr\u00fcnden versehen, wenn aus ihr nicht erkennbar ist, welche tats\u00e4chlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erw\u00e4gungen f\u00fcr die getroffene Entscheidung ma\u00dfgebend waren (BFH-Urteil vom 11.09.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;31\/96, BFH\/NV 1997, 296, unter II.1.a).<\/li><li>bb) Das FG kann jedoch nach \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgr\u00fcnde absehen, soweit es der Begr\u00fcndung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Dies ist vorliegend der Fall. Das FG hat in dem angefochtenen Urteil ausgef\u00fchrt, dass nach seiner Auffassung die Klage aus den in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gr\u00fcnden abzuweisen war, und daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgr\u00fcnde abgesehen. Die Einspruchsentscheidung enth\u00e4lt die f\u00fcr die Ablehnung der Klage aus der Sicht des FG tragenden Gr\u00fcnde. Eines vorherigen Hinweises, sich den Gr\u00fcnden der Einspruchsentscheidung anzuschlie\u00dfen und nach \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;5 FGO zu verfahren, bedarf es nicht. Unabh\u00e4ngig davon wurde dem Kl\u00e4ger mit der Ladung vom 21.04.2021 zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 05.05.2021 vom FG mitgeteilt, dass es die Erfolgsaussichten der Klage f\u00fcr zweifelhaft hielt. Es war daher nicht abwegig, dass sich das FG der Einsch\u00e4tzung des FA in der Sache vorbehaltlich des Ergebnisses der m\u00fcndlichen Verhandlung anschlie\u00dfen wird. Einen Anspruch auf Wiederholung der in der Einspruchsentscheidung vorgenommenen Begr\u00fcndung des FA in der Urteilsbegr\u00fcndung, wenn das FG dieser folgen will, hat der Kl\u00e4ger nicht.<\/li><li>b) Der ger\u00fcgte Verfahrensmangel einer \u00dcberraschungsentscheidung, die den Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO, Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes verletzt, wurde vom Kl\u00e4ger nicht schl\u00fcssig dargelegt. Die R\u00fcge ist damit unzul\u00e4ssig.<\/li><li>aa) Eine \u00dcberraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Einer umfassenden Er\u00f6rterung der f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte bedarf es im Vorfeld der Entscheidung nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 28.02.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;44\/22, BFH\/NV 2024, 529). Zur vorschriftsm\u00e4\u00dfigen R\u00fcge einer Versagung des rechtlichen Geh\u00f6rs m\u00fcssen die Tatsachen bezeichnet werden, aus denen sich schl\u00fcssig ergibt, dass das rechtliche Geh\u00f6r durch gerichtliches Fehlverhalten versagt worden ist (Werth in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;119 Rz&nbsp;155).<\/li><li>bb) Das Vorbringen des Kl\u00e4gers, eine \u00dcberraschungsentscheidung liege deshalb vor, weil das FG ohne vorherigen richterlichen Hinweis nach \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;5 FGO verfahren ist, l\u00e4sst nicht erkennen, inwiefern das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt gest\u00fctzt haben soll, wenn es sich der Entscheidung des FA und der dort zugrunde gelegten rechtlichen und tats\u00e4chlichen Gesichtspunkte anschlie\u00dft.<\/li><li>c) Auch die R\u00fcge des Kl\u00e4gers, dass das FG seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO verletzt habe, weil es die Vertragsverh\u00e4ltnisse nach der Beurkundung nicht hinreichend aufgekl\u00e4rt und den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben habe, hat keinen Erfolg. Die Begr\u00fcndung des Kl\u00e4gers gen\u00fcgt nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b FGO. Die R\u00fcge ist daher unzul\u00e4ssig.<\/li><li>aa) Die schl\u00fcssige Darlegung der Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht durch das FG erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch h\u00e4tte aufkl\u00e4ren sollen und weshalb sich dem FG eine Aufkl\u00e4rung unter Ber\u00fccksichtigung seines insoweit ma\u00dfgeblichen Rechtsstandpunktes h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Weiter ist darzulegen, welches Ergebnis die Beweiserhebung h\u00e4tte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer f\u00fcr den Rechtsmittelf\u00fchrer g\u00fcnstigeren Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;59\/20, BFHE 281, 546, BStBl II 2024, 70, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Da es sich bei der Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht zudem um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung), bei dem das R\u00fcgerecht nicht nur durch eine ausdr\u00fcckliche oder konkludente Verzichtserkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem FG verloren geht, sondern auch durch das blo\u00dfe Unterlassen einer rechtzeitigen R\u00fcge, muss der Rechtsmittelf\u00fchrer weiter vortragen, dass er den Versto\u00df in der Vorinstanz ger\u00fcgt hat oder aus welchen entschuldbaren Gr\u00fcnden er an einer solchen R\u00fcge vor dem FG gehindert gewesen ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;48\/15, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz&nbsp;28, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 11.08.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;74\/22, BFH\/NV 2023, 1221, Rz&nbsp;33, m.w.N.).<\/li><li>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen gen\u00fcgen die R\u00fcgen nicht den durch die Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Der Kl\u00e4ger hat nicht dargelegt, welche entscheidungserheblichen, konkreten Tatsachen das FG hinsichtlich der Vertragsverh\u00e4ltnisse mit dem angebotenen Zeugenbeweis h\u00e4tte aufkl\u00e4ren sollen und inwieweit diese nach der Rechtsansicht des FG zu einer g\u00fcnstigeren Entscheidung f\u00fcr den Kl\u00e4ger gef\u00fchrt h\u00e4tten. Dar\u00fcber hinaus hat der Kl\u00e4ger, der im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 05.05.2021 durch einen sachkundigen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten war, ausweislich des Sitzungsprotokolls eine etwaig unterbliebene weitere Beweisaufnahme nicht ger\u00fcgt. Dass und gegebenenfalls aus welchen Gr\u00fcnden ihm die R\u00fcge nicht m\u00f6glich war, hat er nicht dargetan.<\/li><li>2. Die von dem Kl\u00e4ger nachtr\u00e4glich beauftragten zus\u00e4tzlichen Leistungen unterliegen \u2011\u2011bis auf die Hausanschlusskosten (Rechnung vom 31.03.2016 f\u00fcr Trinkwasseranschluss in H\u00f6he von 1.313&nbsp;\u20ac; Rechnung vom 27.06.2016 f\u00fcr RW- und SW-Anschluss in H\u00f6he von 2.000&nbsp;\u20ac; Rechnung vom 08.11.2016 f\u00fcr Neuanschluss von Strom und Gas EWE in H\u00f6he von 2.453,01&nbsp;\u20ac)\u2011\u2011 als Gegenleistung im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, die in einem selbst\u00e4ndigen Bescheid festzusetzen ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG geh\u00f6ren auch solche Leistungen zur Gegenleistung im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG, die der Erwerber des Grundst\u00fccks dem Ver\u00e4u\u00dferer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrt.<\/li><li>aa) Zus\u00e4tzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber bereits bei Abschluss eines Grundst\u00fcckskaufvertrags verpflichtet, geh\u00f6ren zu den \u00fcbernommenen sonstigen Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG. Demgegen\u00fcber werden von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG nachtr\u00e4glich gew\u00e4hrte zus\u00e4tzliche Leistungen erfasst. Das Entstehen der Steuer f\u00fcr nachtr\u00e4glich gew\u00e4hrte zus\u00e4tzliche Leistungen ist dabei tatbestandsm\u00e4\u00dfig an zwei Voraussetzungen gekn\u00fcpft. Zum einen muss bereits ein Erwerbsvorgang im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GrEStG vorliegen. Ohne einen solchen Erwerbsvorgang kann es keine nachtr\u00e4gliche zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrte Gegenleistung geben. Hinzu kommen muss, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG erf\u00fcllt sind. Die beiden tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen bed\u00fcrfen dar\u00fcber hinaus eines rechtlichen Zusammenhangs, um die Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG auszul\u00f6sen (BFH-Urteil vom 26.04.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;3\/05, BFHE 213, 239, BStBl II 2006, 604, unter II.1., m.w.N.). Ein derartiger rechtlicher Zusammenhang besteht insbesondere, wenn sich bereits aus dem Erwerbsvertrag \u2011\u2011sei es unmittelbar oder \u00fcber allgemeine Rechtsgrunds\u00e4tze (zum Beispiel Treu und Glauben)\u2011\u2011 ein Anspruch auf die sp\u00e4tere zus\u00e4tzliche Leistung ableiten l\u00e4sst (BFH-Urteil vom 05.02.2003&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/01, BFH\/NV 2003, 818, unter II.b). Der rechtliche Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn an Vertragsbedingungen des urspr\u00fcnglichen Vertrags angekn\u00fcpft wird oder diese ver\u00e4ndert werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.1982&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/81, BFHE 136, 146, BStBl II 1982, 625, unter 2. und FG M\u00fcnster, Urteil vom 04.03.2004&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;4930\/02&nbsp;GrE, EFG 2004, 1386).<\/li><li>bb) Diese Grunds\u00e4tze gelten auch beim Erwerb eines Grundst\u00fccks mit noch zu errichtendem Geb\u00e4ude, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Errichtung des Geb\u00e4udes in dem tatbestandsausf\u00fcllenden Rechtsgesch\u00e4ft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG vereinbart ist oder in einem zweiten Vertrag, und unabh\u00e4ngig davon, ob in letzterem Fall die Annahme eines Grundst\u00fcckserwerbs mit Geb\u00e4ude auf einem rechtlichen oder einem objektiv engen sachlichen Zusammenhang beider Vertr\u00e4ge beruht. Verg\u00fctungen f\u00fcr nachtr\u00e4glich vereinbarte Sonderw\u00fcnsche stellen zwar dann keine Gegenleistung dar, wenn die Vereinbarungen nicht mit dem Ver\u00e4u\u00dferer oder der Ver\u00e4u\u00dfererseite, sondern etwa unmittelbar mit einzelnen Handwerkern getroffen worden sind (BFH-Urteil vom 26.04.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;3\/05, BFHE 213, 239, BStBl II 2006, 604, unter II.1., m.w.N.). Von diesen Ausnahmen abgesehen, unterliegen aber Verg\u00fctungen f\u00fcr nachtr\u00e4glich vereinbarte Sonderw\u00fcnsche beim Grundst\u00fcckserwerb mit noch zu errichtendem Geb\u00e4ude als zus\u00e4tzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG (vgl. Jochum in Wilms\/Jochum, ErbStG\/BewG\/GrEStG, \u00a7&nbsp;9 GrEStG Rz&nbsp;47, 107, Stand 10\/2024; Pahlke\/Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;53, 209; Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;192; Konrad in Behrens\/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;109; Halaczinsky, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2022, 268, 270; a.A. Thierfeld, Steuer-Seminar, Praktische F\u00e4lle des Steuerrechts, 5\/2021, S.&nbsp;149&nbsp;ff.).<\/li><li>(1) Der rechtliche Zusammenhang mit dem Erwerbsgesch\u00e4ft kann sich bei nachtr\u00e4glich vereinbarten Sonderw\u00fcnschen dadurch ergeben, dass eine vom Ver\u00e4u\u00dferer geschuldete, sich aus dem Erwerbsgesch\u00e4ft ergebende Bauleistung konkretisiert, ver\u00e4ndert oder beispielsweise durch qualitativ h\u00f6herwertige Materialien ersetzt und daf\u00fcr eine zus\u00e4tzliche Gegenleistung vereinbart wird. Auch eine Gegenleistung f\u00fcr die blo\u00dfe Erweiterung der Leistungspflicht des Ver\u00e4u\u00dferers kann in diesen F\u00e4llen zu einer zus\u00e4tzlichen Leistung im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG f\u00fchren, wenn im \u00dcbrigen die Regelungen des Erwerbsgesch\u00e4fts \u2011\u2011\u00e4hnlich eines Rahmenvertrags\u2011\u2011 gelten sollen und nicht ein g\u00e4nzlich neuer und unabh\u00e4ngig vom Erwerbsgesch\u00e4ft geschlossener Vertrag vorliegt (vgl. Konrad in Behrens\/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;109).<\/li><li>(2) Dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG l\u00e4sst sich eine Einschr\u00e4nkung der Anwendung bei Erweiterung der Leistungspflicht des Ver\u00e4u\u00dferers nicht entnehmen. Eine solche Einschr\u00e4nkung gebieten auch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG stellt allein auf Leistungen ab, die der Erwerber des Grundst\u00fccks dem Ver\u00e4u\u00dferer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrt. Es soll die gesamte Gegenleistung unabh\u00e4ngig davon erfasst werden, ob der grunderwerbsteuerausl\u00f6sende Tatbestand bereits vollendet ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.1979&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/76, BFHE 129, 280, BStBl II 1980, 162, m.w.N.).<\/li><li>cc) Ob ein rechtlicher Zusammenhang von Vereinbarungen weiterer Leistungen mit dem Erwerbsgesch\u00e4ft im konkreten Einzelfall besteht oder ob die Leistungen auf einer neuen, unabh\u00e4ngig vom urspr\u00fcnglichen Vertrag abgeschlossenen Vereinbarung beruhen, unterliegt der Vertragsauslegung durch das FG unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls.<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zu Recht entschieden, dass folgende von der Ver\u00e4u\u00dferin in Rechnung gestellten Betr\u00e4ge (Rechnung vom 31.03.2016 f\u00fcr Lieferung und Installation der L\u00fcftungsleitungen in H\u00f6he von 725&nbsp;\u20ac; Rechnung vom 27.06.2016 f\u00fcr Innent\u00fcren in H\u00f6he von 2.237,64&nbsp;\u20ac; Rechnung vom 28.07.2016 f\u00fcr E-Motoren f\u00fcr Rollladenpanzer in H\u00f6he von 1.305&nbsp;\u20ac; Rechnung vom 23.09.2016 f\u00fcr Fliesen in H\u00f6he von 900&nbsp;\u20ac; Rechnung vom 23.09.2016 f\u00fcr Bodenbelag in H\u00f6he von 2.844,10&nbsp;\u20ac; Rechnung vom 23.09.2016 f\u00fcr Pflasterung und Vergr\u00f6\u00dferung der Terrasse in H\u00f6he von 2.800&nbsp;\u20ac; Rechnung vom 25.10.2016 f\u00fcr Pflasterung in H\u00f6he von 3.000&nbsp;\u20ac) zus\u00e4tzliche Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG sind, die in einem gesonderten Bescheid zu erfassen sind. Diese Leistungen sind nicht nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.<\/li><li>aa) Es handelt sich hierbei um eine Gegenleistung im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG, die der Kl\u00e4ger als Erwerber des Grundst\u00fccks dem Ver\u00e4u\u00dferer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrt hat. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom \u202602.2016 hat der Kl\u00e4ger einen Grundst\u00fcckserwerb nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG mit noch zu errichtendem Geb\u00e4ude verwirklicht. Diesem Vertrag zeitlich nachgelagert hat der Kl\u00e4ger der Ver\u00e4u\u00dferin f\u00fcr Arbeiten an dem Erwerbsgegenstand weitere (Gegen-)Leistungen gew\u00e4hrt.<\/li><li>bb) Diese zus\u00e4tzlichen Leistungen standen in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsgesch\u00e4ft nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG. Das FA \u2011\u2011dessen Ansicht sich das FG angeschlossen hat\u2011\u2011 hat den rechtlichen Zusammenhang der zus\u00e4tzlichen Leistungen mit dem Erwerbsgesch\u00e4ft \u00fcberwiegend darauf gest\u00fctzt, dass nach der vertraglichen Regelung die BLB nur insoweit gelten sollte, als nichts anderes vereinbart wurde. Vorliegend wurde die sich f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferin aus dem Erwerbsgesch\u00e4ft ergebende Bauleistung durch die in Rechnung gestellten Leistungen konkretisiert, ver\u00e4ndert oder beispielsweise durch qualitativ h\u00f6herwertige Materialien \u2011\u2011etwa bei den Rolll\u00e4den\u2011\u2011 ersetzt, wof\u00fcr der Kl\u00e4ger jeweils eine nachtr\u00e4gliche zus\u00e4tzliche Gegenleistung gew\u00e4hrte. Soweit die Leistungspflicht des Ver\u00e4u\u00dferers beispielsweise hinsichtlich der Fliesen oder Bodenbel\u00e4ge erweitert wurde, blieben die Regelungen des Erwerbsgesch\u00e4fts \u2011\u2011\u00e4hnlich eines Rahmenvertrags\u2011\u2011 bestehen. Ein g\u00e4nzlich neuer und unabh\u00e4ngig vom Erwerbsgesch\u00e4ft geschlossener Vertrag f\u00fcr die in Rechnung gestellten Leistungen liegt nicht vor.<\/li><li>cc) Die \u00fcbrigen Leistungen sind auch steuerpflichtig, insbesondere nicht nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 GrEStG steuerfrei. Es kann dahinstehen, ob einzelne Vereinbarungen (auf die einzelne Rechnungslegung kommt es nicht an) die Freigrenze des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 GrEStG \u00fcberschritten haben. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 GrEStG findet auf zus\u00e4tzliche Leistungen im Sinne von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG keine Anwendung. Nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 GrEStG ist der Erwerb eines Grundst\u00fccks von der Besteuerung ausgenommen, wenn der f\u00fcr die Berechnung der Steuer ma\u00dfgebende Wert (\u00a7&nbsp;8 GrEStG) 2.500&nbsp;\u20ac nicht \u00fcbersteigt. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 GrEStG findet seinem Wortlaut nach nur auf Grundst\u00fcckserwerbe \u2011\u2011also Erwerbsvorg\u00e4nge im Sinne des \u00a7&nbsp;1 GrEStG\u2011\u2011 und nicht generell auf alle Erwerbsvorg\u00e4nge Anwendung (Me\u00dfbacher-H\u00f6nsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;75). Der Steuertatbestand nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG stellt keinen solchen Erwerb eines Grundst\u00fccks dar, sondern setzt einen solchen vielmehr voraus. Auch der Sinn und Zweck der Norm gebietet keine Erweiterung auf zus\u00e4tzliche Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG. Mit der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 GrEStG sollen Bagatellf\u00e4lle von der Steuer ausgenommen bleiben. Da \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG bereits einen Erwerbsvorgang nach \u00a7&nbsp;1 GrEStG voraussetzt, der die Bagatellgrenze \u00fcberschritten hat, ist kein Grund ersichtlich, nicht auch s\u00e4mtliche Gegenleistungen f\u00fcr diesen Erwerbsvorgang zu erfassen.<\/li><li>dd) Soweit die von dem Kl\u00e4ger \u00fcbernommenen und von der Ver\u00e4u\u00dferin in Rechnung gestellten Betr\u00e4ge zus\u00e4tzliche Leistungen nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG darstellen, sind diese zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrten Gegenleistungen nicht durch \u00c4nderung desjenigen Bescheides zu erfassen, durch den die Steuer f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Erwerbsvorgang nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GrEStG festgesetzt worden ist. Denn mit Erf\u00fcllung der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG entsteht ein neuer Grunderwerbsteueranspruch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 der Abgabenordnung, der in einem selbst\u00e4ndigen Bescheid festzusetzen ist. Der Erwerbsvorgang nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GrEStG allein kann den Tatbestand f\u00fcr die neue Steuer nicht ausf\u00fcllen, weil die nachtr\u00e4gliche Leistung auf Umst\u00e4nden beruht, die erst nach Abschluss des Erwerbsvorgangs eingetreten sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 03.04.1951&nbsp;&#8211; II&nbsp;152\/50&nbsp;S, BFHE 55, 261, BStBl III 1951, 100; vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;3\/05, BFHE 213, 239, BStBl II 2006, 604, m.w.N.).<\/li><li>c) Jedoch ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Hausanschlusskosten (Rechnung vom 31.03.2016 f\u00fcr Trinkwasseranschluss in H\u00f6he von 1.313&nbsp;\u20ac; Rechnung vom 27.06.2016 f\u00fcr RW- und SW-Anschluss in H\u00f6he von 2.000&nbsp;\u20ac; Rechnung vom 08.11.2016 f\u00fcr Neuanschluss von Strom und Gas EWE in H\u00f6he von 2.453,01&nbsp;\u20ac) zus\u00e4tzliche Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG sind.<\/li><li>aa) Die Auslegung von Vertr\u00e4gen und Willenserkl\u00e4rungen geh\u00f6rt zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und bindet den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft, das hei\u00dft jedenfalls m\u00f6glich ist (BFH-Urteil vom 05.12.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/18, BFHE 267, 524, BStBl II 2020, 236, Rz&nbsp;15). Die Bindung an die vom FG getroffenen Feststellungen entf\u00e4llt, wenn in Bezug auf diese Feststellungen zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Revisionsr\u00fcgen vorgebracht wurden (BFH-Urteil vom 30.01.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;26\/17, BFHE 264, 47, BStBl II 2020, 733, Rz&nbsp;31, m.w.N.).<\/li><li>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zu Unrecht entschieden, dass die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG im Hinblick auf die von der Ver\u00e4u\u00dferin in Rechnung gestellten und von dem Kl\u00e4ger \u00fcbernommenen Hausanschlusskosten (Rechnung vom 31.03.2016 f\u00fcr Trinkwasseranschluss in H\u00f6he von 1.313&nbsp;\u20ac; Rechnung vom 27.06.2016 f\u00fcr RW- und SW-Anschluss in H\u00f6he von 2.000&nbsp;\u20ac; Rechnung vom 08.11.2016 f\u00fcr Neuanschluss von Strom und Gas EWE in H\u00f6he von 2.453,01&nbsp;\u20ac) vorliegen. Die Verpflichtung des Kl\u00e4gers zur \u00dcbernahme dieser Kosten erfolgte nach den bindenden Feststellungen des FG bereits im notariell beurkundeten Vertrag vom 29.02.2016. Nach Nr.&nbsp;19 BLB verpflichtete sich die Ver\u00e4u\u00dferin, die Antr\u00e4ge auf den Bauherrn direkt zu stellen, so dass der Kl\u00e4ger die Kosten zu tragen hatte. Leistungen, zu denen sich der Erwerber bereits bei Abschluss eines Grundst\u00fcckskaufvertrags zus\u00e4tzlich verpflichtet, geh\u00f6ren zu den \u00fcbernommenen sonstigen Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG. Der Zeitpunkt der Rechnungslegung der konkreten Betr\u00e4ge oder der Zeitpunkt der Zahlung der Gegenleistung ist f\u00fcr die Einordnung einer Gegenleistung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG oder nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG unerheblich.<\/li><li>cc) Der Senat kann offen lassen, ob die Hausanschlusskosten als Gegenleistung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG in dem den urspr\u00fcnglichen Grundst\u00fcckserwerb betreffenden Grunderwerbsteuerbescheid zu erfassen w\u00e4ren oder ob es sich gegebenenfalls um nicht der Grunderwerbsteuer unterliegende eigenn\u00fctzige Erwerberleistungen handelt. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Grunderwerbsteuerbescheid vom 19.02.2019, dem der Erwerbstatbestand nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG aufgrund einer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zugrunde liegt. Die Hausanschlusskosten sind keine zus\u00e4tzlichen Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG, die in dem streitgegenst\u00e4ndlichen gesonderten Bescheid vom 19.02.2019 zu erfassen sind.<\/li><li>dd) Offen bleiben kann auch, ob es sich bei der Weitergabe der Kosten an den Kl\u00e4ger um eine \u00dcbernahme einer Zahlungsverpflichtung des Ver\u00e4u\u00dferers handelt, wie das FG in \u00dcbereinstimmung mit dem FA meint. Eine solche \u00dcbernahme einer entstandenen Zahlungsverpflichtung des Ver\u00e4u\u00dferers im Vertrag \u00fcber den Erwerb des Grundst\u00fccks w\u00e4re ebenfalls als sonstige Leistung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG im urspr\u00fcnglichen Bescheid zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;12\/13, BFHE 246, 211, BStBl II 2014, 857, Rz&nbsp;12).<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Die Klage ist teilweise begr\u00fcndet, soweit in dem Bescheid vom 19.02.2019 die Leistungen f\u00fcr die Hausanschlusskosten (Rechnung vom 31.03.2016 f\u00fcr Trinkwasseranschluss in H\u00f6he von 1.313&nbsp;\u20ac; Rechnung vom 27.06.2016 f\u00fcr RW- und SW-Anschluss in H\u00f6he von 2.000&nbsp;\u20ac; Rechnung vom 08.11.2016 f\u00fcr Neuanschluss von Strom und Gas EWE in H\u00f6he von 2.453,01&nbsp;\u20ac) der Grunderwerbsteuer nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG unterworfen wurden. Im \u00dcbrigen ist die Klage unbegr\u00fcndet und abzuweisen. Die Berechnung der Steuer wird dem FA \u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>4. Da die Revision des Kl\u00e4gers Erfolg hat und das FG-Urteil aufzuheben ist, kann die Kostenentscheidung des FG keinen Bestand haben. Der Senat hat \u00fcber die Kosten des gesamten Rechtsstreits nach \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO zu entscheiden. Danach sind die Kosten auf Grundlage des jeweiligen Verh\u00e4ltnisses von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten zu verteilen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.301024.IIR18.22.0 BFH II. Senat GrEStG \u00a7 9 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 105 Abs 5, GrEStG \u00a7 3 Nr 1, GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, AO \u00a7 38 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 05. Mai 2021, Az: 7 K 208\/19 Zusammenfassung des Urteils vom 30. Oktober 2024 (II R 18\/22) Kernaussage des Urteils: &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-oktober-2024-ii-r-18-22-steuerpflicht-von-nachtraeglichen-sonderwuenschen-beim-grundstueckserwerb-mit-noch-zu-errichtendem-gebaeude\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 30. 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