{"id":77446,"date":"2025-03-17T16:48:21","date_gmt":"2025-03-17T14:48:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77446"},"modified":"2025-03-17T16:48:21","modified_gmt":"2025-03-17T14:48:21","slug":"bfh-beschluss-vom-24-oktober-2024-i-r-40-21-sogenannte-gemischte-aufwendungen-als-verdeckte-gewinnausschuettungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-24-oktober-2024-i-r-40-21-sogenannte-gemischte-aufwendungen-als-verdeckte-gewinnausschuettungen\/","title":{"rendered":"BFH Beschluss vom 24. Oktober 2024, I R 40\/21: Sogenannte gemischte Aufwendungen als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.241024.IR40.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2, EStG \u00a7 12 Nr 1 S 2, FGO \u00a7 118 Abs 2, KStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 06. September 2021, Az: 10 K 92\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Zur Frage der Zul\u00e4ssigkeit einer Revision, die im Kern die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des Finanzgerichts angreift, dass bei einer Kapitalgesellschaft, die nach ihrem Gesch\u00e4ftszweck am Profifu\u00dfballbetrieb teilnimmt, keine verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen insoweit anzusetzen sind, als auf Jugend-Fu\u00dfballmannschaften (U12 bis U16) eines an der Gesellschaft beteiligten gemeinn\u00fctzigen (Sport-)Vereins entfallende Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Nachwuchsleistungszentrum und der Ausgabe von Freikarten zum Stadionbesuch getragen wurden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 06.09.2021 &#8211; 10 K 92\/18 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob bei einer Kapitalgesellschaft, die nach ihrem Gesch\u00e4ftszweck am Profifu\u00dfballbetrieb teilnimmt, einkommenserh\u00f6hend verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) insoweit anzusetzen sind, als auf Jugend-Fu\u00dfballmannschaften (U12 bis U16) eines an der Gesellschaft beteiligten gemeinn\u00fctzigen (Sport-)Vereins entfallende Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Nachwuchsleistungszentrum (NLZ) und der Ausgabe von Freikarten zum Stadionbesuch getragen wurden.<\/li><li>Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) ist es, sich am bezahlten und unbezahlten Fu\u00dfballsport innerhalb und au\u00dferhalb der Lizenzligen des Deutschen Fu\u00dfball-Bund e.V. (DFB) zu beteiligen. Sie ist Tr\u00e4gerin aller Lizenzen, die ihre Mannschaften zur Benutzung von Einrichtungen zur Durchf\u00fchrung nationaler oder internationaler Clubwettbewerbe berechtigen; ihre erste Herrenmannschaft spielte seit 2010 in verschiedenen Ligen.<\/li><li>Pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter der Kl\u00e4gerin ist die \u2026 GmbH, deren einziger Gesellschafter der \u2026 e.V. (Verein) ist. Der Verein ist im Kalenderjahr 2013 (Streitjahr) wegen F\u00f6rderung des Sports als gemeinn\u00fctzig anerkannt und nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) von der K\u00f6rperschaftsteuer mit Ausnahme der wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebe (bezahlter Sport) befreit. Er hat nach Ma\u00dfgabe eines Ausgliederungsplans Teile seines Verm\u00f6gens (den wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbereich Fu\u00dfball [Herrenmannschaften Profis und U23 sowie m\u00e4nnliche A1-Jugend\/U19 und m\u00e4nnliche B1-Jugend\/U17]) mit seinen Aktiven und Passiven als Gesamtheit im Wege der Umwandlung auf die Kl\u00e4gerin als \u00fcbernehmender Rechtstr\u00e4gerin \u00fcbertragen und die gesamten St\u00fcckaktien erhalten (Verein als alleiniger Kommanditaktion\u00e4r).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin betreibt seit dem \u2026 entsprechend einer in der Lizenzierungsordnung des DFL Deutsche Fu\u00dfball Liga e.V. (LO) f\u00fcr die Lizenzerteilung zur Teilnahme von Profimannschaften an den Lizenzligen formulierten Voraussetzung (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 LO) auf eigene Kosten ein NLZ (Aufwand im Wirtschaftsjahr 2012\/2013: \u2026&nbsp;\u20ac). Eine Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Verein \u00fcber die Aufteilung beziehungsweise Teil\u00fcbernahme von Kosten existiert nicht. Im NLZ werden ausschlie\u00dflich Mannschaften betreut, deren Spieler (die zugleich Mitglieder im Verein sind) aktiv von der Kl\u00e4gerin ausgew\u00e4hlt werden. Im Regelfall wird je Altersstufe (U8 bis U11 [Grundlagenbereich], U12 bis U16 [Aufbaubereich] und U17 bis U23 [Leistungsbereich]) eine Mannschaft betreut, die meist aus 12&nbsp;Spielern besteht und bis zu 20&nbsp;Spieler umfassen kann. Die Spieler werden ausschlie\u00dflich durch Personal der Kl\u00e4gerin betreut und trainiert.<\/li><li>Im Zuge einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gingen die Pr\u00fcfer und nachfolgend auch der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) davon aus, dass die Kostentragung (Kosten des NLZ), soweit sie auf die Mannschaften U12 bis U16 entf\u00e4llt, als eine F\u00f6rderung des ideellen und nichtunternehmerischen T\u00e4tigkeitsbereichs des Vereins (als Gesellschafter der Kl\u00e4gerin) anzusehen sei, was steuerrechtlich als vGA qualifiziere. Die Jugendfu\u00dfballmannschaften U12 bis U16 seien nicht der Kl\u00e4gerin, sondern zwingend dem ideellen Bereich des Vereins zuzuordnen. Daher habe auch die \u00dcberlassung von Freikarten an die U12- bis U16-Spieler des NLZ jeweils eine vGA ausgel\u00f6st.<\/li><li>Die gegen den auf dieser Grundlage ergangenen ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr erhobene Klage war erfolgreich (Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht \u2011\u2011FG\u2011\u2011, Urteil vom 06.09.2021&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;92\/18, nicht ver\u00f6ffentlicht).<\/li><li>Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision. Es beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unzul\u00e4ssig und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen.<\/li><li>1. Mit einer Revision kann nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO nur geltend gemacht werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. An die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen ist der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO grunds\u00e4tzlich gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Revisionsgr\u00fcnde vorgebracht sind. Daher kann eine Revision \u2011\u2011soweit sie sich gegen die tats\u00e4chlichen finanzgerichtlichen Feststellungen oder gegen die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wendet\u2011\u2011 nur entweder auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b FGO) oder in materiell-rechtlicher Hinsicht (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a FGO [Rechtsfehler]) grunds\u00e4tzlich nur darauf gest\u00fctzt werden, dass die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen nicht vereinbar oder dass sie widerspr\u00fcchlich oder aus den Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar sei (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 05.06.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;51\/11, BFH\/NV 2012, 1800; BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.03.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;13\/03, BFH\/NV 2006, 1321; vom 20.09.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;42\/11, BFH\/NV 2013, 942; vom 28.07.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;1\/15, BFH\/NV 2015, 1591).<\/li><li>2. Gemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die Revision des FA unzul\u00e4ssig. Denn das FA hat keine Verst\u00f6\u00dfe gegen Denkgesetze (Gesetze der Logik) oder Erfahrungss\u00e4tze bezeichnet, es will die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls hinsichtlich der Veranlassung der streitigen Aufwendungen vielmehr nur abweichend von der Vorinstanz gew\u00fcrdigt wissen. Das gen\u00fcgt f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer auf die Verletzung sachlichen Rechts gegr\u00fcndeten Revision nicht.<\/li><li>a) aa) Unter einer vGA im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung (verhinderte Verm\u00f6gensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist, sich auf die H\u00f6he des Unterschiedsbetrages gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Aussch\u00fcttung steht. F\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der entschiedenen F\u00e4lle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaft handelnden Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Senats seit Urteil vom 16.03.1967&nbsp;&#8211; I&nbsp;261\/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Au\u00dferdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem beg\u00fcnstigten Gesellschafter einen Bezug im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG auszul\u00f6sen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.08.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 08.09.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6\/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186; Senatsbeschluss vom 13.07.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16\/18, BFHE 274, 36, BStBl II 2022, 119; Senatsurteil vom 22.05.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/21, BFH\/NV 2024, 1337).<\/li><li>bb) Diese Grunds\u00e4tze hatte der Senat auch bereits f\u00fcr die Beurteilung sogenannter gemischter Aufwendungen (Veranlassung nicht ausschlie\u00dflich im betrieblichen Bereich) konkretisiert. \u00dcbernimmt danach eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen f\u00fcr den Gesellschafter, die in nicht nur untergeordnetem Umfang dessen private Interessen ber\u00fchren oder die sonst mit dem au\u00dfersteuerlichen Bereich zusammenh\u00e4ngen, ist dieses Verhalten regelm\u00e4\u00dfig durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zumindest mitveranlasst. Zwar gelten im Bereich der vGA die Regelung des \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG und die hierzu vom Gro\u00dfen Senat des BFH entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tze zur Behandlung gemischt veranlasster Aufwendungen (zun\u00e4chst Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 19.10.1970&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, sp\u00e4ter \u2011\u2011mit einer Einschr\u00e4nkung des sogenannten Aufteilungs- und Abzugsverbots\u2011\u2011 Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 21.09.2009&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) nicht unmittelbar, weil diese Vorschrift spezialgesetzlich von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG verdr\u00e4ngt wird. Jedoch kommen bei nicht nur in untergeordnetem Ma\u00dfe durch private Interessen des Gesellschafters mitveranlassten Aufwendungen sachlich im Kern dieselben Ma\u00dfst\u00e4be zur Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 06.04.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;86\/04, BFHE 209, 468, BStBl II 2005, 666 zu einer \u00fcberwiegend touristisch veranlassten Auslandsreise eines Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers; vgl. auch Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;835; Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;376; s. zur Entwicklung der Rechtsprechung auch Oppenl\u00e4nder, Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, 2004, S.&nbsp;80&nbsp;ff.).<\/li><li>cc) Dass es bei gemischt veranlassten Aufwendungen im Anwendungsbereich der vGA keine Rechtsgrundlage f\u00fcr ein striktes Aufteilungsverbot gibt (so bereits Senatsurteile vom 07.07.1976&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;180\/74, BFHE 119, 434, BStBl II 1976, 753; vom 13.03.1985&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;122\/83, BFH\/NV 1986, 48; s.a. Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;835; Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;376; Pfirrmann in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;30), beweist sich mittelbar auch daran, dass der Gro\u00dfe Senat des BFH (Beschluss vom 21.09.2009&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) unter \u00c4nderung seiner Rechtsprechung ein &#8222;Aufteilungs- und Abzugsverbot&#8220; im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG nicht mehr anwendet. Das hat zur Folge, dass mehrere Veranlassungszusammenh\u00e4nge auch jeweils anteilig Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen. Voraussetzung f\u00fcr die Aufteilung ist aber die Trennbarkeit der jeweiligen Veranlassungsbeitr\u00e4ge. Fehlt es an objektivierbaren Kriterien f\u00fcr die Aufteilung, f\u00fchrt die f\u00fcr den Ansatz einer vGA gen\u00fcgende Mitveranlassung im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis (z.B. Senatsurteil vom 24.10.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;78\/16, BFHE 263, 153, BStBl II 2019, 570, m.w.N.; s.a. Oppenl\u00e4nder, Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, 2004, S.&nbsp;83&nbsp;ff.) dazu, dass ein Abzug als Betriebsausgaben einkommenserh\u00f6hend durch den Ansatz einer vGA ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteil vom 15.01.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;48\/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713; Oppenl\u00e4nder, Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, 2004, S.&nbsp;84).<\/li><li>dd) Bei der Pr\u00fcfung der Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis und damit auch f\u00fcr die Pr\u00fcfung einer gemischten Veranlassung ist auf die allgemeine Dogmatik des Veranlassungsprinzips zur\u00fcckzugreifen (vgl. Senatsurteile vom 24.10.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;78\/16, BFHE 263, 153, BStBl II 2019, 570; vom 15.01.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;48\/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713 &#8211;&nbsp;zu gemischt veranlassten Aufwendungen eines Vereins). Ma\u00dfgeblich ist danach die \u2011\u2011wertende\u2011\u2011 Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen &#8222;ausl\u00f6senden Moments&#8220; (Beschl\u00fcsse des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 21.09.2009&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 sowie bereits vom 04.07.1990&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2-3\/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817). Der Veranlassungszusammenhang ist mithin nicht durch die (naturwissenschaftliche) Kausalit\u00e4t, sondern durch das Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen gekennzeichnet (s. nur Senatsurteil vom 27.03.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/12, BFH\/NV 2013, 1768). Stehen Ausgaben in mehreren Veranlassungszusammenh\u00e4ngen, ist zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob sich die Ausgaben den unterschiedlichen Ursachen zuordnen lassen. Ist eine anteilige Zuordnung nicht m\u00f6glich, ist der vorrangige Veranlassungszusammenhang ma\u00dfgeblich.<\/li><li>ee) Der hiernach ma\u00dfgebliche Veranlassungszusammenhang muss jeweils nach den Gesamtumst\u00e4nden des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Die die Aufwendungen ausl\u00f6senden Momente m\u00fcssen gewichtet und gegeneinander abgewogen werden, um festzustellen, welches Moment das letztlich ma\u00dfgebende war. Diese Abw\u00e4gung und Gewichtung der einzelnen zu ber\u00fccksichtigenden Umst\u00e4nde ist als Bestandteil der tatrichterlichen W\u00fcrdigung in erster Linie Aufgabe des FG. Dessen Beurteilung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft (s. nur Senatsurteile vom 28.11.1991&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;13\/90, BFHE 166, 251, BStBl II 1992, 359; vom 06.04.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;86\/04, BFHE 209, 468, BStBl II 2005, 666).<\/li><li>b) Das FG hat seinem Urteil diese Rechtsgrunds\u00e4tze zugrunde gelegt. Es ist nach W\u00fcrdigung der Einzelfallumst\u00e4nde und Gewichtung der Veranlassungsbeitr\u00e4ge davon ausgegangen, dass der Betrieb des NLZ in seiner Gesamtheit auf betrieblicher Grundlage erfolgt und die Einrichtung auch nicht teilweise durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst war (keine &#8222;gemischten Aufwendungen&#8220;).<\/li><li>Das FG hat bei seiner Beurteilung der Veranlassungszusammenh\u00e4nge im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der gesch\u00e4ftliche Hauptzweck der Kl\u00e4gerin die Teilnahme der Profimannschaften an den Lizenzligen gewesen sei. Zur Erreichung des Zwecks sei nach den verbandsrechtlichen Vorgaben (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 LO) der Betrieb des NLZ sowohl im Aufbaubereich (U12- bis U16-Mannschaften) als auch im Leistungsbereich (Jugendmannschaften bis U23) erforderlich gewesen, weshalb ein ordentlicher und gewissenhaft handelnder Gesch\u00e4ftsleiter ein solches NLZ betrieben h\u00e4tte. Demgegen\u00fcber habe es f\u00fcr die Verfolgung des gemeinn\u00fctzigen Zwecks des Gesellschafters der Kl\u00e4gerin des Betriebs eines NLZ nicht bedurft. Jungen Breitensportlern habe dieses zudem nicht offen gestanden. Ma\u00dfgeblich habe das NLZ daher nicht der F\u00f6rderung des Breitensports, sondern dem Erwerb der Spielberechtigung f\u00fcr die Ligamannschaften der Kl\u00e4gerin gedient. Dass die U12- bis U16-Mannschaften noch nicht im Profibereich einsetzbar seien, stehe dieser W\u00fcrdigung nicht entgegen. Denn diese Begrenzung diene nach den Vorgaben der Deutschen Fu\u00dfball Liga (DFL) alleine dem Jugendschutz und f\u00fchre nicht dazu, die Spieler dieser Mannschaften als allgemeine Breitensportler betrachten zu k\u00f6nnen.<\/li><li>c) Die Einwendungen des FA zeigen keinen revisiblen Rechtsfehler auf.<\/li><li>aa) Es wird vom FA nicht dargelegt und es ist auch nicht sonst ersichtlich, dass die W\u00fcrdigung des FG gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft. Auch Verfahrensr\u00fcgen hat das FA nicht erhoben.<\/li><li>bb) Vielmehr setzt der Revisionskl\u00e4ger seine eigene tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung der Veranlassungszusammenh\u00e4nge an die Stelle der tatrichterlichen W\u00fcrdigung, was den Erfolg einer Revision nicht herbeif\u00fchren kann. So qualifiziert das FA die Kosten f\u00fcr den Betrieb des NLZ, was die Betreuung der U12- bis U16-Mannschaften anbelangt, als gemischte Aufwendungen, mit denen zumindest auch die dem ideellen Bereich des Vereins (als Gesellschafter der Kl\u00e4gerin) zuzuordnenden Aufgaben gef\u00f6rdert w\u00fcrden. Da die Veranlassungsbeitr\u00e4ge untrennbar miteinander verwoben seien, folge daraus die Nichtabziehbarkeit als Betriebsausgaben.<\/li><li>Das FG hat aber der Sache nach bei der ihm obliegenden Feststellung und Gewichtung der Veranlassungsbeitr\u00e4ge als ausl\u00f6sendes und damit ausschlaggebendes Moment f\u00fcr die Kostentragung auf den Umstand abgestellt, dass das NLZ \u2011\u2011auch hinsichtlich der U12- bis U16-Mannschaften\u2011\u2011 betrieben werden musste, um die Spielberechtigung im Profifu\u00dfballbereich zu erlangen. Die damit einhergehende allenfalls mittelbare Mitf\u00f6rderung der ideellen Sph\u00e4re des Vereins hat das FG der Sache nach als geringf\u00fcgig und damit vernachl\u00e4ssigbar gew\u00fcrdigt. Da die Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze zur Behandlung gemischter Aufwendungen vorsehen, dass geringf\u00fcgige Veranlassungsbeitr\u00e4ge, die der gesellschafterbezogenen Sph\u00e4re der Kapitalgesellschaft zuzuordnen sind, dem vollst\u00e4ndigen Betriebsausgabenabzug nicht entgegen stehen (vgl. auch Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 21.09.2009&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672), ist das nicht zu beanstanden. So hat der Senat f\u00fcr die umgekehrte Fallkonstellation entschieden, dass geringf\u00fcgige betriebliche Veranlassungsbeitr\u00e4ge der W\u00fcrdigung s\u00e4mtlicher get\u00e4tigter Aufwendungen als vGA nicht entgegenstehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28.11.1991&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;13\/90, BFHE 166, 251, BStBl II 1992, 359 zu Kosten der Geburtstagsfeier eines Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers; s.a. nochmals Oppenl\u00e4nder, Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, 2004, S.&nbsp;85&nbsp;f.).<\/li><li>cc) Auch mit dem weiteren Revisionsvorbringen versucht das FA, seine Tatsachenw\u00fcrdigung an die Stelle der tatrichterlichen W\u00fcrdigung zu setzen, ohne hierbei einen revisiblen Rechtsfehler zu bezeichnen. Schon deshalb k\u00f6nnen die Revisionsangriffe nicht durchdringen.<\/li><li>dd) Gegen die W\u00fcrdigung des FG, dass auch die Vergabe von Freikarten an die Spieler der U12- bis U16-Mannschaften des NLZ keine vGA ausl\u00f6se, hat das FA ebenfalls keine revisionsrechtlich durchgreifenden Gesichtspunkte ins Feld gef\u00fchrt. Das FG hat seine Entscheidung darauf gest\u00fctzt, dass diese dem NLZ zugeh\u00f6rigen Mannschaften, wie zuvor festgestellt, dem betrieblichen Bereich der Kl\u00e4gerin zuzuordnen seien und die Freikartenvergabe zudem Ausbildungszwecken gedient habe. Dem setzt das FA lediglich die abweichende eigene W\u00fcrdigung entgegen, dass die U12- bis U16-Mannschaften dem ideellen Bereich des Vereins zuzuordnen seien. Verfahrensr\u00fcgen, etwa zum fehlenden Ausbildungscharakter im Zusammenhang mit der Freikartenvergabe, wurden nicht erhoben.<\/li><li>3. Die Entscheidung \u00fcber die Unzul\u00e4ssigkeit der Revision ergeht in der Besetzung von f\u00fcnf Richtern. Sie beruht auf der m\u00fcndlichen Verhandlung (s. den Wortlaut des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 Variante&nbsp;1 FGO); erst in der abschlie\u00dfenden Beratung \u00fcber die Revision hat sich die Unzul\u00e4ssigkeit des Rechtsmittels ergeben (z.B. BFH-Beschluss vom 14.12.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;6\/21, BFH\/NV 2022, 332, m.w.N.).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.241024.IR40.21.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2, EStG \u00a7 12 Nr 1 S 2, FGO \u00a7 118 Abs 2, KStG VZ 2013 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 06. September 2021, Az: 10 K 92\/18 Leits\u00e4tze NV: Zur Frage der Zul\u00e4ssigkeit einer Revision, die im Kern die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des Finanzgerichts angreift, dass &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-24-oktober-2024-i-r-40-21-sogenannte-gemischte-aufwendungen-als-verdeckte-gewinnausschuettungen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH Beschluss vom 24. 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