{"id":77448,"date":"2025-03-17T16:49:43","date_gmt":"2025-03-17T14:49:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77448"},"modified":"2025-03-17T16:49:43","modified_gmt":"2025-03-17T14:49:43","slug":"bfh-urteil-vom-19-november-2024-viii-r-29-23-steuerfreiheit-einer-als-sonderbetriebseinnahme-erfassten-aufwandsentschaedigung-nach-%c2%a7-3-nr-12-satz-2-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-november-2024-viii-r-29-23-steuerfreiheit-einer-als-sonderbetriebseinnahme-erfassten-aufwandsentschaedigung-nach-%c2%a7-3-nr-12-satz-2-estg\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19. November 2024, VIII R 29\/23: Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentsch\u00e4digung nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a012 Satz\u00a02 EStG"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.191124.VIIIR29.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 3 Nr 12 S 2, EStG \u00a7 3c Abs 1, FGO \u00a7 48, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 11. Mai 2023, Az: 4 K 401\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Aufwandsentsch\u00e4digung, die ein Mitunternehmer als Pr\u00e4sident einer Berufskammer erzielt, ist durch die betriebliche T\u00e4tigkeit der Mitunternehmerschaft veranlasst. Sie geh\u00f6rt bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Aufwendungen der Mitunternehmerschaft f\u00fcr die betriebliche T\u00e4tigkeit sind durch die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit des Mitunternehmers als Pr\u00e4sident einer Berufskammer (mit-)veranlasst. Sie sind bei der Pr\u00fcfung, ob eine Aufwandsentsch\u00e4digung ausschlie\u00dflich Betriebsausgaben der ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit ersetzt, zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. \u00a7&nbsp;48 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. des Art.&nbsp;27 des Kreditzweitmarktf\u00f6rderungsgesetzes gilt auch f\u00fcr im Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 01.01.2024 bereits anh\u00e4ngige Klageverfahren (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.08.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 11.05.2023&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;401\/22 und die Einspruchsentscheidung vom 14.07.2022 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2012 und 2013 vom 18.03.2022 werden dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen in H\u00f6he von jeweils \u2026&nbsp;\u20ac als steuerfreie Einnahmen behandelt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die bei der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) in den Jahren 2012 und 2013 (Streitjahre) als Sonderbetriebseinnahmen erfassten Aufwandsentsch\u00e4digungen aus der ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit des A (Beigeladener) als Pr\u00e4sident der X in voller H\u00f6he nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine GbR und Freiberufler-Soziet\u00e4t. Die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit f\u00fcr die Streitjahre wurden gesondert und einheitlich festgestellt.<\/li><li>Der Beigeladene ist Mitgesellschafter der Kl\u00e4gerin und war in den Streitjahren ehrenamtlich als Pr\u00e4sident der X t\u00e4tig. Die X ist eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Satzung der X \u2011\u2011Satzung\u2011\u2011). Nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 der Satzung sind die Mitglieder des Vorstandes ehrenamtlich t\u00e4tig. Nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 der Satzung kann dem Pr\u00e4sidenten durch den Vorstand eine Aufwandsentsch\u00e4digung gew\u00e4hrt werden. Die an den Beigeladenen auf dieser Grundlage gezahlten Aufwandsentsch\u00e4digungen betrugen in den Streitjahren jeweils \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die T\u00e4tigkeit des Beigeladenen f\u00fcr die X umfasste im Streitjahr 2012 volle 24&nbsp;Tage und im Streitjahr 2013 volle 21&nbsp;Tage. Zudem hatte der Beigeladene fast t\u00e4glich weitere Termine im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit als Pr\u00e4sident (Telefonate und kurzfristig anberaumte Besprechungen). Mandantentermine f\u00fcr die Soziet\u00e4t mussten deswegen regelm\u00e4\u00dfig verschoben werden. F\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Pr\u00e4sident legte er pro Jahr mindestens 7&nbsp;000&nbsp;km mit dem eigenen Personenkraftwagen zur\u00fcck. Ihm standen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 der Satzung antragsgebundene Aufwendungserstattungsanspr\u00fcche f\u00fcr nachgewiesene Reisekosten, Fahrtkosten in H\u00f6he eines \u00fcblichen Kilometergelds, f\u00fcr die Kosten einer Wegeunfallversicherung und f\u00fcr eine Assessorenvertretung in der Soziet\u00e4t bei Veranstaltungen der X an Werktagen zu. Den Anspruch auf Ersatz seiner Fahrtkosten machte der Beigeladene gegen\u00fcber der X in den Streitjahren nicht geltend.<\/li><li>Im Innenverh\u00e4ltnis hatte der Beigeladene die laufenden Betriebsausgaben der Kl\u00e4gerin entsprechend seinem Gewinnanteil h\u00e4lftig zu tragen. Es entfielen danach auf ihn f\u00fcr das Jahr 2012 Betriebsausgaben in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (bei 252&nbsp;Arbeitstagen waren dies durchschnittlich circa&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac pro Arbeitstag) und f\u00fcr das Jahr 2013 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (bei 251&nbsp;Arbeitstagen waren dies durchschnittlich circa&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac pro Arbeitstag).<\/li><li>Der Beigeladene erkl\u00e4rte die von der X erhaltenen Aufwandsentsch\u00e4digungen urspr\u00fcnglich im Rahmen seiner Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre und machte dort geltend, sie seien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 EStG steuerfrei. Die nach erfolglosen Einspr\u00fcchen gegen seine Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 13.09.2017&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;170\/17 ab. Die Begr\u00fcndung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 543 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Auf die Revision des Beigeladenen hat der erkennende Senat das FG-Urteil vom 13.09.2017&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;170\/17 mit Urteil vom 29.09.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;5\/18 (nicht ver\u00f6ffentlicht \u2011\u2011n.v.\u2011\u2011) wegen eines Versto\u00dfes gegen die Grundordnung des Verfahrens aufgehoben und die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen. Zur Begr\u00fcndung hat der Senat ausgef\u00fchrt, die Einnahmen aus der Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00fcr 2012 seien nicht als einzelunternehmerische Eink\u00fcnfte des Beigeladenen aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, sondern als Sonderbetriebseinnahmen auf Ebene der Soziet\u00e4t zu behandeln. Im Rahmen der Feststellung dieser Eink\u00fcnfte sei auch \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 EStG zu entscheiden. Das FG m\u00fcsse daher das Klageverfahren bis zum Abschluss des vorgreiflichen Feststellungsverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aussetzen. F\u00fcr das Streitjahr 2013 wurde das FG-Urteil aus anderen verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang hat das FG die Klage des Beigeladenen gegen die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre erneut abgewiesen. Hiergegen hat der Beigeladene Revision erhoben, die unter dem Aktenzeichen VIII&nbsp;R&nbsp;19\/21 beim Senat anh\u00e4ngig ist. Das Revisionsverfahren VIII&nbsp;R&nbsp;19\/21 ist durch Senatsbeschluss vom 21.12.2023 bis zur Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO ausgesetzt worden.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df im Anschluss an das Senatsurteil vom 29.09.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;5\/18 am 18.03.2022 ge\u00e4nderte Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Streitjahre. Die Aufwandsentsch\u00e4digungen f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Pr\u00e4sident wurden abz\u00fcglich eines steuerfreien Betrags von 2.100&nbsp;\u20ac (2012) und 2.400&nbsp;\u20ac (2013) als Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen erfasst. Die vom FA als steuerfrei anerkannten Teilbetr\u00e4ge der Aufwandsentsch\u00e4digung in den Streitjahren (2.100&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2012 und 2.400&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2013) entsprachen den in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;12 (R&nbsp;3.12 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 LStR) festgelegten Pauschalbetr\u00e4gen f\u00fcr \u00fcbliche Aufwendungen von mit dem Beigeladenen vergleichbaren Personen und \u00fcberstiegen aus Sicht des FA auch nicht die vom Beigeladenen selbst getragenen Fahrtkosten.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben, die das FG abgewiesen hat. Das FA habe zu Recht die in den jeweiligen Lohnsteuer-Richtlinien vorgesehenen Pauschalbetr\u00e4ge von monatlich 175&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2012 und 200&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2013 zur Bemessung des typischerweise entstehenden und steuerfrei ersetzbaren Aufwands von Personen in gleicher dienstlicher Stellung herangezogen. Die selbst getragenen Fahrtkosten des Beigeladenen seien steuerfrei ersetzt worden. F\u00fcr den die Pauschalbetr\u00e4ge \u00fcbersteigenden Teil der Aufwandsentsch\u00e4digung fehle es an einem ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen und steuerfrei ersetzbaren Aufwand. Die anteilig vom Beigeladenen getragenen Kosten f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Soziet\u00e4tsbetriebs seien &#8222;Sowieso-Kosten&#8220;, die nicht wie erforderlich unmittelbar durch die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit veranlasst seien. Die gew\u00e4hrten Aufwandsentsch\u00e4digungen seien insoweit mit Verdienstausfallentsch\u00e4digungen vergleichbar, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 EStG nicht steuerfrei seien. Das Urteil des FG ist nicht ver\u00f6ffentlicht worden.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 EStG.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Th\u00fcringer FG vom 13.09.2023&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;401\/22 und die Einspruchsentscheidung vom 14.07.2022 aufzuheben sowie die Bescheide vom 18.03.2022 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2012 und 2013 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit als Pr\u00e4sident der X in voller H\u00f6he als steuerfreie Einnahmen behandelt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der vom Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO im Revisionsverfahren Beigeladene hat sich nicht ge\u00e4u\u00dfert und keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Dies f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Die Revision ist nicht wegen einer fehlenden Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin unbegr\u00fcndet (dazu II.1.). Das FG hat zu Unrecht die als Sonderbetriebseinnahmen erfassten Aufwandsentsch\u00e4digungen des Beigeladenen nicht in voller H\u00f6he gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 EStG als steuerfrei behandelt (dazu II.2.). Die Sache ist auch spruchreif (dazu II.3.).<\/li><li>1. Ob in den F\u00e4llen der Anfechtung eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids eine Klagebefugnis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 FGO eines Beteiligten besteht, betrifft die Prozessf\u00fchrungsbefugnis als Sachentscheidungsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens, deren Fehlen vom Revisionsgericht auch ohne Verfahrensr\u00fcge von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 22.11.1988&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;90\/84, BFHE 155, 250, BStBl II 1989, 326, unter II.1.). Ein solcher Verfahrensmangel liegt indes nicht vor. Die Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin ist nicht aufgrund der Rechts\u00e4nderungen zum 01.01.2024 durch das Kreditzweitmarktf\u00f6rderungsgesetz vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr.&nbsp;411) eingeschr\u00e4nkt worden oder entfallen.<\/li><li>a) Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Feststellung zur H\u00f6he der Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG, soweit sie auf die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit entfallen (zur selbst\u00e4ndigen Anfechtbarkeit der Feststellung der Sonderbetriebseinnahmen vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29.01.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/17, BFHE 268, 186, BStBl II 2020, 445, Rz&nbsp;13; vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/14, BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, Rz&nbsp;18, m.w.N.; vom 29.09.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;5\/18, n.v., unter II.1.c).<\/li><li>b) Umfasst von der angefochtenen Feststellung zur H\u00f6he der Sonderbetriebseinnahmen ist auch die materiell-rechtliche Vorfrage, ob die Sonderbetriebseinnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 EStG steuerfrei sind. Der eigenst\u00e4ndigen Feststellung eines gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 EStG steuerfreien Betrags neben der Feststellung der Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen (sogenannte &#8222;Bruttofeststellung&#8220;) bedarf es jedoch nicht. Sonderbetriebseinnahmen sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung (AO) grunds\u00e4tzlich &#8222;netto&#8220;, also nach Anwendung der Steuerbefreiung, festzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142, Rz&nbsp;21; vom 16.11.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;26\/20, BFHE 282, 460, BStBl II 2024, 367, Rz&nbsp;29). Ein Bed\u00fcrfnis daf\u00fcr, statt des unter Ber\u00fccksichtigung der Steuerbefreiung verbleibenden Betrags der Sonderbetriebseinnahmen im Wege einer Bruttofeststellung der Besteuerungsgrundlagen \u2011\u2011wie in bestimmten F\u00e4llen des Teileink\u00fcnfteverfahrens (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40, \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG und \u00a7&nbsp;8b des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes, s. BFH-Urteile vom 06.02.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/18, BFHE 268, 199, BStBl II 2020, 448, Rz&nbsp;30; vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142, Rz&nbsp;23&nbsp;f.)\u2011\u2011 den Betrag der Sonderbetriebseinnahmen und daneben den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 EStG steuerfreien Teilbetrag eigenst\u00e4ndig festzustellen, ist nicht ersichtlich.<\/li><li>c) Die Kl\u00e4gerin ist als gesetzliche Prozessstandschafterin der Feststellungsbeteiligten hinsichtlich der Feststellung zur H\u00f6he der Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen auch nach dem 31.12.2023 klagebefugt.<\/li><li>aa) Bis zum 31.12.2023 richtete sich die Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin als gesetzliche Prozessstandschafterin nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO und die des Beigeladenen nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;26\/20, BFHE 282, 460, BStBl II 2024, 367, Rz&nbsp;30).<\/li><li>bb) Mit Inkrafttreten des \u00a7&nbsp;48 FGO i.d.F. des Art.&nbsp;27 des Kreditzweitmarktf\u00f6rderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr.&nbsp;411) \u2011\u2011FGO n.F.\u2011\u2011 richtet sich die Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a FGO n.F. Diese Regelung ist am 01.01.2024 in Kraft getreten und gilt auch f\u00fcr im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anh\u00e4ngige Klageverfahren (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;25, m.w.N. zum Streitstand). Dem schlie\u00dft sich der erkennende Senat an (noch offen gelassen im BFH-Urteil vom 16.04.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/21, BStBl II 2024, 902, Rz&nbsp;37&nbsp;f.).<\/li><li>cc) Auch nach der ge\u00e4nderten Fassung des \u00a7&nbsp;48 FGO ist die Kl\u00e4gerin klagebefugt. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a FGO n.F. kann eine rechtsf\u00e4hige Personenvereinigung \u2011\u2011wie im Streitfall die Kl\u00e4gerin in der Rechtsform einer GbR (vgl. \u00a7&nbsp;14a Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 AO)\u2011\u2011 gegen Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung ihrer Besteuerungsgrundlagen und s\u00e4mtliche darin enthaltenen verfahrensrechtlich eigenst\u00e4ndigen Feststellungen als gesetzliche Prozessstandschafterin Klage erheben. Auch der Beigeladene ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO n.F. hinsichtlich der angefochtenen Feststellung zur H\u00f6he seiner Sonderbetriebseinnahmen weiterhin klagebefugt, da mit dieser Regelung die fr\u00fchere Fassung der Vorschrift inhaltsgleich fortgef\u00fchrt wird (vgl. bereits BFH-Urteil vom 16.04.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/21, BStBl II 2024, 902, Rz&nbsp;37 bis 39 zu \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 FGO a.F.\/n.F.).<\/li><li>2. Entgegen der Vorentscheidung sind die von der X erhaltenen Aufwandsentsch\u00e4digungen in voller H\u00f6he steuerfreie Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen. Das FG-Urteil ist daher aufzuheben.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 EStG sind Bez\u00fcge steuerfrei, die als Aufwandsentsch\u00e4digung aus \u00f6ffentlichen Kassen an \u00f6ffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie f\u00fcr Verdienstausfall oder Zeitverlust gew\u00e4hrt werden oder den Aufwand, der dem Empf\u00e4nger erw\u00e4chst, offenbar \u00fcbersteigen. Die Voraussetzungen der Regelung sind entgegen der Auffassung des FG erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Das FG und die Beteiligten sind zu Recht davon ausgegangen, dass die X eine \u00f6ffentliche Kasse im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 EStG ist, da es sich um die Kasse einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Satzung) handelt (vgl. BFH-Urteil vom 28.03.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;42\/16, BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Der Senat sieht insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Die Aufwandsentsch\u00e4digungen wurden an den Beigeladenen auch als eine \u00f6ffentliche Dienste leistende Person gezahlt. Zu den \u00f6ffentlichen Diensten im Sinne der Vorschrift geh\u00f6rt neben der Aus\u00fcbung einer eigentlichen hoheitlichen T\u00e4tigkeit auch eine T\u00e4tigkeit im Gesamtbereich der hoheitlichen Verwaltung einschlie\u00dflich der schlichten Hoheitsverwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;34\/11, BFHE 242, 393, BStBl II 2014, 248, Rz&nbsp;24, m.w.N.). Hierzu z\u00e4hlt auch die T\u00e4tigkeit als Pr\u00e4sident der X (zur Aufwandsentsch\u00e4digung eines Handwerkskammerpr\u00e4sidenten s. BFH-Urteil vom 15.06.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;72\/03, BFH\/NV 2005, 29). Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.<\/li><li>c) Entgegen der Auffassung des FG \u00fcbersteigen die Aufwandsentsch\u00e4digungen in H\u00f6he von jeweils \u2026&nbsp;\u20ac den steuerfrei ersetzbaren Aufwand im Sinne von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 EStG nicht und sind in voller H\u00f6he steuerfrei. Es handelt sich auch nicht um Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Verdienstausfall oder f\u00fcr Zeitverlust.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 EStG sind Bez\u00fcge, die als Aufwandsentsch\u00e4digung aus \u00f6ffentlichen Kassen gezahlt werden, steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie f\u00fcr Verdienstausfall oder Zeitverlust gew\u00e4hrt werden oder den Aufwand, der dem Empf\u00e4nger erw\u00e4chst, offenbar \u00fcbersteigen. Der BFH hat die Vorschrift verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar w\u00e4ren (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/04, BFHE 216, 163, BStBl II 2007, 308, unter II.2., m.w.N.). Hieran ist festzuhalten.<\/li><li>bb) Da die Steuerfreiheit nur dann nicht gew\u00e4hrt wird, wenn der tats\u00e4chliche Aufwand &#8222;offenbar&#8220; geringer ist als die Entsch\u00e4digung, ist eine genaue Berechnung im Einzelfall grunds\u00e4tzlich entbehrlich. Bei der Nachpr\u00fcfung ist nicht kleinlich zu verfahren; dem Empf\u00e4nger soll ein ins Einzelne gehender Nachweis grunds\u00e4tzlich nicht zugemutet werden (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;91\/04, BFH\/NV 2008, 767, unter II.2.b&nbsp;cc, m.w.N.). Die Pr\u00fcfung erstreckt sich nicht darauf, welche Aufwendungen dem einzelnen Steuerpflichtigen erwachsen sind, sondern darauf, ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in H\u00f6he der Aufwandsentsch\u00e4digung erwachsen. Die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder k\u00f6nnen zur Arbeitsvereinfachung und Gleichbehandlung der Betroffenen in geeigneter Form und im Zusammenwirken mit den obersten Aufsichtsbeh\u00f6rden der in Betracht kommenden \u00f6ffentlichen Kassen allgemein S\u00e4tze festlegen, die bei den einzelnen Gruppen als echte Aufwandsentsch\u00e4digungen anzuerkennen sind. Soweit die obersten Finanzbeh\u00f6rden keine solchen fallgruppenbezogenen Einzelanweisungen erteilt haben, sind die nachgeordneten Finanzbeh\u00f6rden gehalten, nach den jeweils g\u00fcltigen Lohnsteuer-Richtlinien R&nbsp;3.12 LStR zu verfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 13.10.2006&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;129\/05, BFH\/NV 2007, 43, unter 1., m.w.N.). Auf dieser Grundlage haben das FA und das FG Teilbetr\u00e4ge der Aufwandsentsch\u00e4digungen als steuerfrei angesehen, die sich aus den Betr\u00e4gen nach den Lohnsteuer-Richtlinien ergeben, weil es sich insoweit um den Ersatz der selbst getragenen Fahrtkosten des Beigeladenen gehandelt hat. Dies ist nicht zu beanstanden.<\/li><li>cc) Oberhalb der von den Verwaltungsbeh\u00f6rden und in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Betr\u00e4ge kann der Steuerpflichtige darlegen und nachweisen, dass die ihm gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung in nicht ausreichendem Umfang als steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digung anerkannt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.1992&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/91, BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50, unter 4., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 13.10.2006&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;129\/05, BFH\/NV 2007, 43, unter 1., m.w.N.). Eine betragsm\u00e4\u00dfige Obergrenze enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 EStG nicht. Dies hat das FG zwar ber\u00fccksichtigt. Es hat jedoch die laufenden Gesamthandsaufwendungen zum Unterhalt der Soziet\u00e4t nicht als steuerfrei ersetzbare Betriebsausgaben angesehen, weil es sich um keine unmittelbar durch die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit veranlassten Aufwendungen und damit um &#8222;Sowieso-Kosten&#8220; gehandelt habe. Dies h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/li><li>aaa) Das FG hat verkannt, dass auch die Betriebsausgaben im Gesamthandsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin durch die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit in hinreichender Weise veranlasst sind und daher Gegenstand einer nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 EStG steuerfreien Aufwandsentsch\u00e4digung sein k\u00f6nnen.<\/li><li>Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29.09.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;5\/18 (n.v.) dargelegt, dass die Aufwandsentsch\u00e4digung, die ein Mitunternehmer als Pr\u00e4sident einer Berufskammer erzielt, durch dessen mitunternehmerische T\u00e4tigkeit veranlasst ist und bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen geh\u00f6rt (BFH-Urteil vom 15.06.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;72\/03, BFH\/NV 2005, 29, unter II.1. und II.2.; zur betrieblichen Veranlassung von Aufwandsentsch\u00e4digungen, die ein gewerblicher Einzelunternehmer f\u00fcr die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit als Pr\u00e4sident einer Berufskammer erh\u00e4lt, auch das BFH-Urteil vom 26.02.1988&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;241\/84, BFHE 153, 33, BStBl II 1988, 615). Die Zuordnung der Aufwandsentsch\u00e4digung zu den Sonderbetriebseinnahmen beruht auf der typisierenden Annahme, dass der ehrenamtlich T\u00e4tige seine Arbeitskraft und Arbeitszeit ansonsten der mitunternehmerischen T\u00e4tigkeit widmen w\u00fcrde und die Aufwandsentsch\u00e4digung diejenigen Nachteile und Einnahmenausf\u00e4lle der Mitunternehmerschaft ausgleichen soll, die aus der ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit des Mitunternehmers erwachsen (BFH-Urteil vom 15.06.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;72\/03, BFH\/NV 2005, 29, unter II.2.b). Steht die Aufwandsentsch\u00e4digung danach wirtschaftlich betrachtet der Mitunternehmerschaft zu, w\u00e4ren bei Zahlung der Entsch\u00e4digung an diese und deren Weiterleitung an den Mitunternehmer f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit im Dienste der Gesellschaft bei der Mitunternehmerschaft eine Einnahme und eine Betriebsausgabe sowie beim Mitunternehmer eine Sonderverg\u00fctung zu erfassen. Bei unmittelbarer (abgek\u00fcrzter) Zahlung des Dritten an den ehrenamtlich t\u00e4tigen Mitunternehmer \u2011\u2011ohne Durchleitung durch die Mitunternehmerschaft\u2011\u2011 ist nur eine Sonderbetriebseinnahme des ehrenamtlich t\u00e4tigen Mitunternehmers zu erfassen. Diese tritt an die Stelle der von der Gesellschaft gew\u00e4hrten Sonderverg\u00fctung (BFH-Urteil vom 15.06.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;72\/03, BFH\/NV 2005, 29, unter II.2.a; Gschwendtner, Deutsches Steuerrecht 2005, 771, 773).<\/li><li>Auch die laufenden Aufwendungen des Gesamthandsverm\u00f6gens zum Unterhalt einer Freiberuflerpraxis sind damit hinreichend durch die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit veranlasst (s.a. BFH-Urteil vom 26.02.1988&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;241\/84, BFHE 153, 33, BStBl II 1988, 615, unter 2.; zitiert im BFH-Urteil vom 15.06.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;72\/03, BFH\/NV 2005, 29, unter II.2.b). Die Mitveranlassung dieser Aufwendungen durch die Aus\u00fcbung des Ehrenamts ist die Kehrseite des Umstands, dass die Einnahmen aus der ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit Bestandteil der betrieblichen T\u00e4tigkeit der Mitunternehmerschaft sind und je nach Auszahlungsform zu Betriebseinnahmen der Gesamthand oder zu Sonderbetriebseinnahmen eines Mitunternehmers f\u00fchren. Das Ehrenamt ist Ausfluss der Aus\u00fcbung des freien Berufs. Es wird zwar nicht deshalb \u00fcbernommen, um die Einnahmen aus dem freien Beruf zu steigern. Es gen\u00fcgt aber insofern eine Mitveranlassung durch die Aus\u00fcbung des freien Berufs. Wenn aber die Einnahmen aus der ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit durch die Aus\u00fcbung des freien Berufs veranlasst sind, kann nicht auf Ebene der Aufwendungen zwischen Aufwendungen f\u00fcr die generelle Aus\u00fcbung der freiberuflichen T\u00e4tigkeit und solchen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Ehrenamts unterschieden werden.<\/li><li>Hinzu tritt, dass \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 EStG grunds\u00e4tzlich der Vereinfachung dient (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.1972&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;309\/68, BFHE 108, 171, BStBl II 1973, 401). Eine Abgrenzung von Aufwendungen auf Ebene der Gesamthand nach verschiedenen Veranlassungsgraden w\u00fcrde auch im Rahmen des Nachweises h\u00f6herer als der \u00fcblichen Aufwendungen von ehrenamtlich T\u00e4tigen mit vergleichbarer Stellung diesem Grundgedanken der Regelung widerstreiten.<\/li><li>Selbst wenn man im Fall der Erfassung der Aufwandsentsch\u00e4digung als Sonderbetriebseinnahme allein auf die vom Beigeladenen unmittelbar getragenen Aufwendungen und f\u00fcr die auf Ebene der Kl\u00e4gerin getragenen Aufwendungen nur auf die vom Beigeladenen anteilig getragenen Aufwendungen abstellen w\u00fcrde, erg\u00e4be sich keine andere Beurteilung. Es w\u00fcrden durch die gew\u00e4hrten Aufwandsentsch\u00e4digungen ausschlie\u00dflich dem Beigeladenen erwachsene Aufwendungen ersetzt. Ihm sind neben den selbst getragenen Fahrtkosten anteilig getragene h\u00f6here Gesamthandsaufwendungen (f\u00fcr 2012: 24&nbsp;Tage x \u2026&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 2013: 21&nbsp;Tage x \u2026&nbsp;\u20ac) entstanden.<\/li><li>bbb) Die Entsch\u00e4digungen wurden nach den bindenden Feststellungen des FG nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 der Satzung auch &#8222;als Aufwandsentsch\u00e4digungen&#8220; gezahlt.<\/li><li>Es ist f\u00fcr die Abgrenzung von steuerfreien Aufwandsentsch\u00e4digungen einerseits und steuerpflichtigen Verdienstausfallentsch\u00e4digungen sowie Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Zeitverlust andererseits die Rechtsgrundlage ma\u00dfgeblich, auf der die Gew\u00e4hrung der Entsch\u00e4digung beruht (vgl. BFH-Urteile vom 31.01.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;10\/16, BFHE 256, 250, BStBl II 2018, 571, Rz&nbsp;18, 21; vom 03.07.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/15, BFHE 261, 537, BStBl II 2018, 715, Rz&nbsp;25). \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Satzung gew\u00e4hrte nach seinem Wortlaut Aufwandsentsch\u00e4digungen und kn\u00fcpfte auch hinsichtlich der Berechnung der Entsch\u00e4digung nicht an einen dem Beigeladenen oder der Gesellschaft entgangenen Gewinn wie bei einer Verdienstausfallentsch\u00e4digung an. Durch \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 der Satzung sollten neben den antragsgebunden zu ersetzenden Aufwendungen (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 der Satzung) weitere nicht n\u00e4her konkretisierte Aufwendungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung der ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit als Pr\u00e4sident ersetzt werden.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist stattzugeben. Die als Sonderbetriebseinnahmen erfassten Eink\u00fcnfte aus der ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit des Beigeladenen als Pr\u00e4sident der X sind nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 EStG in voller H\u00f6he steuerfrei. Insoweit sind diese in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac festzustellen.<\/li><li>4. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Feststellung zur H\u00f6he der Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen, soweit sie auf die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit entfallen. Mangels Mitanfechtung der Feststellung zur H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns hat der Senat nicht zu entscheiden, ob die Gesamthandsaufwendungen der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG nur oberhalb des Betrags der Aufwandsentsch\u00e4digung abzugsf\u00e4hig und daher die festgestellten Gesamthandsgewinne f\u00fcr die Streitjahre durch eine Hinzurechnung zu erh\u00f6hen sind, soweit sie nicht auf die steuerfrei ersetzten Fahrtkosten des Beigeladenen entfallen (zur Bedeutung der Zweckbestimmung und Rechtsgrundlage der Entsch\u00e4digung im Rahmen des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;23\/15, BFHE 255, 524, BStBl II 2017, 345, Rz&nbsp;12 bis 15; vom 29.09.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/20, BFHE 278, 319, BStBl II 2023, 142, Rz&nbsp;28; vom 09.06.1989&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;33\/86, BFHE 157, 526, BStBl II 1990, 119, unter II.2.b).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Etwaige au\u00dfergerichtliche Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu erstatten (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO), denn dieser hat weder Sachantr\u00e4ge gestellt noch anderweitig das Verfahren wesentlich gef\u00f6rdert.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.191124.VIIIR29.23.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 3 Nr 12 S 2, EStG \u00a7 3c Abs 1, FGO \u00a7 48, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 11. Mai 2023, Az: 4 K 401\/22 Leits\u00e4tze 1. 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