{"id":77451,"date":"2025-03-17T17:00:55","date_gmt":"2025-03-17T15:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77451"},"modified":"2025-03-17T17:00:55","modified_gmt":"2025-03-17T15:00:55","slug":"bfh-urteil-vom-21-november-2024-vi-r-12-22-steuerliche-behandlung-eines-preisgeldes-fuer-wissenschaftliche-publikationen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-november-2024-vi-r-12-22-steuerliche-behandlung-eines-preisgeldes-fuer-wissenschaftliche-publikationen\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21. November 2024, VI R 12\/22: Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes f\u00fcr wissenschaftliche Publikationen"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.211124.VIR12.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 8 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 2, EStG \u00a7 22 Nr 3 S 1, HSchulG NW \u00a7 35 Abs 3 S 1, EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 16. M\u00e4rz 2022, Az: 13 K 1398\/20 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer f\u00fcr Leistungen verliehen wird, die dieser gegen\u00fcber seinem Dienstherrn erbracht hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger werden das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 16.03.2022&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;1398\/20&nbsp;E aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid vom 18.03.2021 dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit um \u2026&nbsp;\u20ac gemindert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die verheirateten Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden im Streitjahr (2018) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.<\/li><li>Von 2006 bis 2011 war der Kl\u00e4ger als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universit\u00e4t E und im Jahr 2010 daneben als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Z-Institut besch\u00e4ftigt. Anschlie\u00dfend war er bis 2013 f\u00fcr die \u2026 t\u00e4tig. Nebenberuflich war er zudem von 2012 bis 2014 Lehrbeauftragter an der Universit\u00e4t A.<\/li><li>In den Jahren 2006 bis 2014 verfasste der Kl\u00e4ger insgesamt acht Publikationen zu \u2026 Themen, die in Fachzeitschriften (zum Teil mehrfach und bis ins Jahr 2016) erschienen. Aufgrund dieser Publikationen und einer Probevorlesung erkannte die Universit\u00e4t A ihm 2016 die Habilitation f\u00fcr das Fachgebiet \u2026 zu.<\/li><li>Bereits im Jahr 2014 wurde der Kl\u00e4ger zum Professor f\u00fcr \u2026 an der Hochschule S berufen.<\/li><li>Im Streitjahr erzielte der Kl\u00e4ger hauptberuflich Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit als Professor an der Hochschule S sowie Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit als Dozent und Berater. Zudem erhielt er vom Y-Institut einen mit \u2026&nbsp;\u20ac dotierten Wissenschaftspreis f\u00fcr seine Habilitationsschriften.<\/li><li>Im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) das Preisgeld bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit.<\/li><li>Den Einspruch der Kl\u00e4ger wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es \u00e4nderte lediglich die Besteuerungsgrundlagen insoweit, als es das Preisgeld den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zuordnete.<\/li><li>Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. W\u00e4hrend des Klageverfahrens erlie\u00df das FA einen \u00c4nderungsbescheid, in dem es das Preisgeld der F\u00fcnftelregelung nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterwarf.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragen,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 16.03.2022&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;1398\/20&nbsp;E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 18.03.2021 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit um \u2026&nbsp;\u20ac gemindert werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass es sich bei dem Preisgeld um eine steuerbare Einnahme des Kl\u00e4gers handelt.<\/li><li>1. Das Preisgeld geh\u00f6rt insbesondere nicht zu den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/li><li>a) Zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG \u2011\u2011neben Geh\u00e4ltern und L\u00f6hnen\u2011\u2011 auch andere Bez\u00fcge und Vorteile in Geld oder Geldeswert (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG), die &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden, unabh\u00e4ngig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bez\u00fcge handelt (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG). Diese Bez\u00fcge oder Vorteile gelten dann als f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt, wenn sie durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung f\u00fcr eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empf\u00e4nger mit R\u00fccksicht auf das Dienstverh\u00e4ltnis zuflie\u00dfen und sich als Ertrag der nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 16.02.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;53\/18, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>b) Arbeitslohn kann dabei auch in der Zuwendung eines Dritten bestehen, wenn sie ein Entgelt &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses f\u00fcr seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (Senatsurteil vom 01.09.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;67\/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverh\u00e4ltnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gew\u00e4hrt wird (Senatsbeschluss vom 21.06.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>c) Ob eine Zuwendung durch das Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst und damit als Arbeitslohn zu beurteilen ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen W\u00fcrdigung durch das FG; dies gilt auch f\u00fcr die Zuwendung durch einen oder an einen Dritten. Denn ob der entsprechende Leistungsaustausch den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer grunds\u00e4tzlich der Tatsacheninstanz vorbehaltenen W\u00fcrdigung aller wesentlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls entschieden werden. Die pers\u00f6nlichen Auffassungen und Einsch\u00e4tzungen der an der Zuwendung Beteiligten sind insoweit unerheblich. Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumst\u00e4nde, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenst\u00e4ndig zu w\u00fcrdigen sind (Senatsbeschluss vom 26.06.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;94\/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>d) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben h\u00e4lt die vom FG im Streitfall vorgenommene W\u00fcrdigung, dass es sich bei dem Preisgeld um Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit handelt, rechtlicher Nachpr\u00fcfung nicht stand. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG rechtfertigen es nicht, das Preisgeld als dem Kl\u00e4ger vom Y-Institut f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit als Hochschulprofessor zugewandt anzusehen.<\/li><li>aa) Zwar hat das FG zun\u00e4chst zutreffend erkannt, dass auch ein Preis, der dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten (hier dem Y-Institut) verliehen wird, zu Arbeitslohn f\u00fchren kann, wenn der Preis &#8222;f\u00fcr&#8220; (s)eine Besch\u00e4ftigung\/Arbeitsleistung gew\u00e4hrt wird (vgl. Senatsurteile vom 01.09.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;67\/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz&nbsp;25 und vom 16.02.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;53\/18, Rz&nbsp;22).<\/li><li>bb) Das FG hat das Preisgeld aber rechtsfehlerhaft als Ertrag aus der Hochschullehrert\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers an der Hochschule S angesehen. Denn es hat verkannt, dass der Wissenschaftspreis in keinerlei Zusammenhang mit diesem Dienstverh\u00e4ltnis stand. Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hat der Kl\u00e4ger die Habilitationsschriften zum ganz \u00fcberwiegenden Teil vor der Berufung in das Professorendienstverh\u00e4ltnis verfasst. Der preisbewehrten Habilitation liegt zwar eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Diese gr\u00fcndet aber nicht auf der Forschungst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Hochschullehrer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Gesetzes \u00fcber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Wissenschaftspreis und Preisgeld stellen sich daher entgegen der Auffassung des FG nicht als &#8222;Frucht&#8220; dieser T\u00e4tigkeit dar. Das Y-Institut hat mit dem Wissenschaftspreis vielmehr die zuvor erbrachte wissenschaftliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers gew\u00fcrdigt und ausgezeichnet. Das damit zusammenh\u00e4ngende Preisgeld ist dem Kl\u00e4ger mithin nicht als Anerkennung f\u00fcr dessen gegen\u00fcber der Hochschule S geleisteten Dienste zugewandt worden.<\/li><li>cc) Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz ergibt sich ein hinreichender Veranlassungszusammenhang zwischen der Vereinnahmung des Preisgeldes und der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Hochschulprofessor auch nicht aus der mit der Habilitation verbundenen Steigerung der wissenschaftlichen Reputation und einer damit (m\u00f6glicherweise) verbundenen F\u00f6rderlichkeit f\u00fcr die Hochschullehrert\u00e4tigkeit. Allein die F\u00f6rderlichkeit einer Habilitation f\u00fcr das berufliche Fortkommen des Habilitanden vermag den erforderlichen Veranlassungszusammenhang von Preisgeld und individuellem Dienstverh\u00e4ltnis nicht zu begr\u00fcnden. Hierf\u00fcr ist vielmehr erforderlich, dass der Vorteil mit R\u00fccksicht auf das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis einger\u00e4umt wird und sich als Vorteil f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Daran fehlt es, wie ausgef\u00fchrt, hier. Die Frage nach der Berufsn\u00fctzlichkeit einer einnahmebegr\u00fcndenden T\u00e4tigkeit stellt sich insoweit nicht.<\/li><li>dd) Schlie\u00dflich bestehen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Preisgeld dem Kl\u00e4ger f\u00fcr seine vorherige T\u00e4tigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universit\u00e4t E, als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Z-Instituts, als Mitarbeiter der \u2026 oder als nebenberuflich t\u00e4tiger Lehrbeauftragter an der Universit\u00e4t A zugewandt worden ist. Davon sind zu Recht auch das FA und das FG nicht ausgegangen.<\/li><li>2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist das Preisgeld auch nicht als Betriebseinnahme bei den Eink\u00fcnften aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG anzusetzen.<\/li><li>a) Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG alle Zug\u00e4nge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Zuwendung ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur \u00e4u\u00dferlicher, sondern sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. F\u00fcr die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der ma\u00dfgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt f\u00fcr betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Verm\u00f6genszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Betriebseinnahmen k\u00f6nnen somit auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erh\u00e4lt, mit denen weder ein zuvor begr\u00fcndeter Rechtsanspruch erf\u00fcllt noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung verg\u00fctet werden soll. Erforderlich ist nur ein wirtschaftlicher Bezug der Einnahme zum Betrieb (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;41\/14, Rz&nbsp;16&nbsp;f. und vom 28.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;39\/19, BFHE 278, 221, Rz&nbsp;16; BFH-Beschluss vom 13.08.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;59\/23, Rz&nbsp;8). Deshalb k\u00f6nnen auch betriebsbezogene Preise und damit solche, die untrennbar mit der betrieblichen T\u00e4tigkeit verbunden sind, den Betriebseinnahmen zuzurechnen sein (BFH-Urteil vom 14.03.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;83\/85, BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650, Rz&nbsp;12).<\/li><li>b) Im Streitfall besteht ein solcher tats\u00e4chlicher und wirtschaftlicher (Veranlassungs-)Zusammenhang des Preises mit der freiberuflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Dozent und Berater nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) nicht. Denn danach wurde der Kl\u00e4ger mit dem Wissenschaftspreis nicht f\u00fcr seine (unternehmerische) Lehr- und Beratungst\u00e4tigkeit, sondern f\u00fcr seine Habilitationsschriften ausgezeichnet. Er hat das Preisgeld folglich nicht aus auf sein Unternehmen bezogenen Gr\u00fcnden (als Betriebsinhaber) vereinnahmt. Vielmehr sollte der Preis ausweislich der F\u00f6rderrichtlinien des Y-Instituts der Wissenschaftsf\u00f6rderung dienen und wies damit keinen Bezug zur betrieblichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers auf. Dem steht nicht entgegen, dass die Habilitation wegen der thematischen N\u00e4he und der mit ihr einhergehenden Reputation sowohl f\u00fcr die Beratungs- als auch die nebenberufliche Dozentent\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers f\u00f6rderlich gewesen sein mag. Denn die Betriebsf\u00f6rderlichkeit der Habilitation allein kann den wirtschaftlichen Betriebsbezug des Preisgeldes \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 nicht herstellen und damit dessen Ansatz als betrieblich veranlasste Einnahme nicht rechtfertigen.<\/li><li>3. Das Preisgeld ist schlie\u00dflich auch nicht als Einnahme aus sonstigen Leistungen nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG zu besteuern.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG sind sonstige Eink\u00fcnfte (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG) Eink\u00fcnfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 6 EStG) noch zu den Eink\u00fcnften im Sinne von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1, 1a, 2 oder 4 EStG geh\u00f6ren, zum Beispiel Eink\u00fcnfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenst\u00e4nde.<\/li><li>aa) Eine (sonstige) Leistung im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung ausl\u00f6st (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. nur BFH-Urteile vom 13.03.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/17, BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, Rz&nbsp;12 und vom 10.11.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;32\/19, BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169, Rz&nbsp;29).<\/li><li>bb) Ein synallagmatisches Verh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines wechselseitigen Austauschvertrags ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (Leistung) wirtschaftlich veranlasst ist (z.B. BFH-Urteile vom 13.03.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/17, BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, Rz&nbsp;13 und vom 10.11.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;32\/19, BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169, Rz&nbsp;30). Dies ist in erster Linie aus der (objektivierten) Perspektive des Leistenden zu beurteilen. Denn die Leistung muss &#8222;um des Entgelts willen&#8220; erbracht werden (BFH-Urteile vom 16.06.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;26\/14, BFHE 250, 362, BStBl II 2015, 1019, Rz&nbsp;11 und vom 13.03.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/17, BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, Rz&nbsp;14).<\/li><li>b) In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kann die Auszahlung des Preisgeldes an den Kl\u00e4ger auch keine Einnahme des Kl\u00e4gers aus Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG begr\u00fcnden. Aufgrund der bindenden Feststellungen des FG ist nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger die Habilitationsschriften &#8222;um des Wissenschaftspreises willen&#8220; verfasst hat. Dieser wurde ihm vielmehr aus gesellschaftspolitischen Zwecken (Wissenschaftsf\u00f6rderung) verliehen. Der Wissenschaftspreis stellt daher vorliegend kein leistungsbezogenes Entgelt f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger angefertigten Habilitationsschriften dar.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.211124.VIR12.22.0 BFH VI. 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