{"id":77453,"date":"2025-03-17T17:01:35","date_gmt":"2025-03-17T15:01:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77453"},"modified":"2025-03-17T17:01:35","modified_gmt":"2025-03-17T15:01:35","slug":"bfh-urteil-vom-12-dezember-2024-v-r-6-23-vorsteuerverguetungsverfahren-bei-anzahlungsrechnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-dezember-2024-v-r-6-23-vorsteuerverguetungsverfahren-bei-anzahlungsrechnungen\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12. Dezember 2024, V R 6\/23: Vorsteuerverg\u00fctungsverfahren bei Anzahlungsrechnungen"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.121224.VR6.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 14 Abs 5 S 2, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, UStG \u00a7 18 Abs 9, UStDV \u00a7 59 S 1, UStDV \u00a7 61 Abs 1 S 2 Nr 1, UStDV \u00a7 61 Abs 2, EGRL 9\/2008 Art 8, EGRL 9\/2008 Art 9 Abs 1, EGRL 9\/2008 Art 10, EGRL 9\/2008 Art 11, EGRL 9\/2008 Art 15 Abs 1, EGRL 9\/2008 Art 20, UStG VZ 2017 , AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 19. Mai 2021, Az: 2 K 1259\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Betreffen sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch die Ausf\u00fchrung der Leistung und die Endrechnung denselben Verg\u00fctungszeitraum, gilt ein Antrag auf Vorsteuerverg\u00fctung auch dann hinsichtlich der auf die Anzahlungsrechnung entfallenden Verg\u00fctung im Sinne des \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung als vorgelegt, wenn der Antrag zwar lediglich Angaben zu der Endrechnung enth\u00e4lt und die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug bringt, die beantragte Verg\u00fctung aber den Gesamtbetrag der Vorsteuerbetr\u00e4ge umfasst.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 19.05.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1259\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in der Republik \u00d6sterreich, stellte einen Antrag auf Vorsteuerverg\u00fctung im besonderen Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;59&nbsp;ff. der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung i.d.F. der Vierten Verordnung zur \u00c4nderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 (BGBl I 2017, 2360) \u2011\u2011UStDV\u2011\u2011 f\u00fcr den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 (Verg\u00fctungszeitraum), der am 29.06.2018 bei dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern \u2011\u2011BZSt\u2011\u2011) einging. Mit diesem Antrag begehrte sie unter anderem die Verg\u00fctung von Vorsteuerbetr\u00e4gen, die in zwei Endrechnungen f\u00fcr an die Kl\u00e4gerin erbrachte Leistungen ausgewiesen waren. In diesen Endrechnungen wurden als Anzahlungen jeweils im Verg\u00fctungszeitraum vor Ausf\u00fchrung der Leistungen ausgestellte und von der Kl\u00e4gerin bezahlte Rechnungen und die hierauf entfallende Umsatzsteuer in Abzug gebracht. Die von der Kl\u00e4gerin beantragte Verg\u00fctung umfasste den Gesamtbetrag der Vorsteuerbetr\u00e4ge aus den Endrechnungen einschlie\u00dflich der Vorsteuerbetr\u00e4ge aus den Anzahlungsrechnungen. Die in der Anlage zum Verg\u00fctungsantrag enthaltene Einzelaufstellung der Rechnungen f\u00fchrte nur Angaben zu den beiden Endrechnungen auf. Auch reichte die Kl\u00e4gerin mit dem Verg\u00fctungsantrag lediglich die Endrechnungen, nicht jedoch die Anzahlungsrechnungen beim BZSt ein.<\/li><li>In der Folge erlie\u00df das BZSt einen Verg\u00fctungsbescheid, in dem es hinsichtlich der beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen eine Verg\u00fctung ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Vorsteuerbetr\u00e4ge gew\u00e4hrte, die auf die sich aus den Endrechnungen ergebenden Restzahlungen entfielen, nicht jedoch f\u00fcr die bereits in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbetr\u00e4ge.<\/li><li>W\u00e4hrend des hiergegen gerichteten au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens reichte die Kl\u00e4gerin im Januar 2019 Kopien der Anzahlungsrechnungen und Zahlungsbelege bei dem BZSt ein. In der Folge erlie\u00df das BZSt aus zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitigen Gr\u00fcnden einen ge\u00e4nderten Verg\u00fctungsbescheid und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Ein Vorsteuerabzug sei lediglich in H\u00f6he des Betrags m\u00f6glich, der auf die in den Endrechnungen ausgewiesenen Restzahlungen entfalle. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 und Art.&nbsp;9 der Richtlinie 2008\/9\/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gem\u00e4\u00df der Richtlinie 2006\/112\/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssige Steuerpflichtige (Richtlinie 2008\/9\/EG) m\u00fcsse der Verg\u00fctungsantrag diverse Angaben zu jeder einzelnen Rechnung enthalten. Daraus folge, dass auch eine Anzahlungsrechnung in der Anlage erfasst und Gegenstand des Verg\u00fctungsantrags sein m\u00fcsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Auf diese Verfahrensweise sei die Kl\u00e4gerin bereits f\u00fcr fr\u00fchere Verg\u00fctungszeitr\u00e4ume hingewiesen worden.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Zwar m\u00fcsse ein Vorsteuerverg\u00fctungsantrag den besonderen Formalien des Verg\u00fctungsverfahrens gen\u00fcgen. Gleichwohl sei im Streitfall nach W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde von einer wirksamen Antragstellung der Kl\u00e4gerin auch in Bezug auf die Anzahlungsrechnungen auszugehen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) folge, dass die Finanzverwaltung bei unzureichenden Angaben in einem Vorsteuerverg\u00fctungsantrag die fehlenden Informationen aus den ihr vorliegenden Rechnungen zu entnehmen habe. Soweit die Rechnungen nicht mit dem Antrag eingereicht worden seien, die Finanzverwaltung die Vorlage dieser Unterlagen jedoch f\u00fcr erforderlich halte, sei sie grunds\u00e4tzlich daran gehindert, den Antrag allein unter Verweis auf fehlende Unterlagen abzulehnen, und stattdessen gehalten, den Antragsteller aufzufordern, die Rechnungsunterlagen nachzureichen.<\/li><li>Daher sei es als ausreichend anzusehen, dass die Kl\u00e4gerin mit der Vorlage der Anzahlungsrechnungen als Erg\u00e4nzung zu den mit dem Antrag eingereichten Endrechnungen dem BZSt alle Informationen und Unterlagen vorgelegt habe, aus denen die Berechtigung der Kl\u00e4gerin zum geltend gemachten Vorsteuerabzug zweifelsfrei ersichtlich sei. Alle Rechnungen seien im Streitzeitraum erstellt worden, so dass der Vorsteuerabzug daraus auch nur mit dem Antrag f\u00fcr den hier ma\u00dfgeblichen Verg\u00fctungszeitraum habe geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Der Umstand, dass die Anzahlungsrechnungen im Antrag selbst nicht explizit erw\u00e4hnt seien, stehe der Vorsteuerverg\u00fctung ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin erst nach Ablauf der Antragsfrist die Anzahlungsrechnungen in Kopie beim BZSt eingereicht habe. Denn dem BZSt lagen jedenfalls aufgrund der vorgelegten Rechnungen alle Informationen vor, um eine Entscheidung dar\u00fcber treffen zu k\u00f6nnen, ob die materiellen Anforderungen f\u00fcr einen Vorsteuerabzug beziehungsweise eine Erstattung gegeben seien. Die vorliegende Konstellation, in der Anzahlungsrechnungen, die zwar nicht im Antrag selbst explizit aufgef\u00fchrt seien, auf die jedoch in den Endrechnungen, die im Antrag aufgelistet seien, Bezug genommen werde, sei mit den vom EuGH entschiedenen Fallkonstellationen der Nachreichung von f\u00fcr die Vorsteuerverg\u00fctung erforderlichen Informationen im Sinne von Art.&nbsp;20 der Richtlinie 2008\/9\/EG einerseits und der Erg\u00e4nzung oder Korrektur von Rechnungen andererseits vergleichbar. Es handele sich im \u00dcbrigen auch nicht um eine unzul\u00e4ssige Zusammenfassung von mehreren Rechnungen in einer Antragsposition, denn es seien nicht etwa Rechnungen zu verschiedenen Ums\u00e4tzen schlicht aus Gr\u00fcnden etwa der Praktikabilit\u00e4t oder \u00c4hnlichem unter einer Antragsposition zusammengefasst worden. Vielmehr handele es sich um inhaltlich zusammengeh\u00f6rende Rechnungen.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das BZSt mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzten Revision. Das FG verkenne, dass es in Bezug auf die streitigen Anzahlungsrechnungen an einer wirksamen Antragstellung fehle, wor\u00fcber auch das Prinzip der Mehrwertsteuerneutralit\u00e4t nicht hinweghelfen k\u00f6nne. Der Verg\u00fctungsantrag gelte nur dann als im Sinne des \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStDV eingereicht, wenn der Unternehmer alle Angaben gemacht habe, die in den Art.&nbsp;8 und 9 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2008\/9\/EG gefordert w\u00fcrden. Als eigenst\u00e4ndige Rechnungen im Sinne des \u00a7&nbsp;14 UStG m\u00fcssten die \u2011\u2011insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 2008\/9\/EG\u2011\u2011 geforderten Angaben auch separat f\u00fcr jede Anzahlungsrechnung in der Anlage zum Verg\u00fctungsantrag aufgef\u00fchrt werden. Dies sei f\u00fcr die eindeutige und einmalige Identifizierbarkeit der aus einer Anzahlungsrechnung geltend gemachten Vorsteuer und damit f\u00fcr eine insoweit wirksame Antragstellung unerl\u00e4sslich.<\/li><li>Auch die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin die Anzahlungsrechnungen nachtr\u00e4glich, jedoch erst nach Ablauf der Antragsfrist vorgelegt habe, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Es sei zwar nicht erforderlich, die Rechnungen selbst innerhalb der Antragsfrist und zusammen mit dem Verg\u00fctungsantrag einzureichen. Umgekehrt stelle die blo\u00dfe Einreichung von Rechnungen ohne deren Aufnahme in die Anlage zum Verg\u00fctungsantrag keine wirksame Antragstellung dar. Soweit der EuGH auf die in Art.&nbsp;20 der Richtlinie 2008\/9\/EG enthaltene Monatsfrist zur Erg\u00e4nzung von Informationen abgestellt habe, liege ein derartiger Fall hier nicht vor, da die Endrechnungen keiner Berichtigung oder Erg\u00e4nzung bedurft h\u00e4tten. Dass eine Rechnung auch nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist des \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStDV unter Ber\u00fccksichtigung des Art.&nbsp;20 der Richtlinie 2008\/9\/EG noch nachgereicht werden k\u00f6nne, \u00e4ndere nichts daran, dass sie dennoch innerhalb der Antragsfrist in der Anlage zum Antrag aufgef\u00fchrt und dadurch zum Gegenstand des Verg\u00fctungsantrags werden m\u00fcsse. Bei (vollst\u00e4ndigem) Fehlen von in der Positionsliste geforderten Mindestangaben, wie Name und Anschrift des Rechnungsausstellers oder Datum und Nummer der Rechnung, liege ein unvollst\u00e4ndiger und damit unwirksamer Antrag vor. Die vom FG als verpflichtend angesehene weitergehende Pr\u00fcfung, ob eine Verg\u00fctung der Vorsteuer m\u00f6glich sei oder ob weitere Informationen zu dieser Pr\u00fcfung einzuholen seien, k\u00f6nne erst dann relevant werden, wenn eine Antragsposition den Mindestanforderungen von \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStDV i.V.m. Art.&nbsp;8 und 9 der Richtlinie 2008\/9\/EG gen\u00fcge. Die Gefahr einer Mehrfachverg\u00fctung k\u00f6nne nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Insoweit sei beispielhaft darauf zu verweisen, dass zu den Anzahlungsrechnungen kein Datensatz vorhanden sei und somit eine doppelte Antragstellung nicht unmittelbar auffallen w\u00fcrde.<\/li><li>Das BZSt beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Durch die Erfassung der Endrechnung sei von Anfang an der gesamte strittige Verg\u00fctungsbetrag beantragt worden. Ob dieser materiell rechtm\u00e4\u00dfig zu erstattende Betrag nun in einer Zeile oder in mehreren Zeilen des Antrags aufgef\u00fchrt sei, noch dazu bei eindeutig zusammengeh\u00f6renden Anzahlungs- und Endrechnungen, stelle eine rein formale Anforderung dar, die unter Ber\u00fccksichtigung des Prinzips der Mehrwertsteuerneutralit\u00e4t nicht zur Ablehnung des Antrags f\u00fchren d\u00fcrfe. Soweit das BZSt auf die Gefahr von Doppelverg\u00fctungen abstelle, sei zu ber\u00fccksichtigen, dass selbst bei Beantragung von Anzahlungs- und Endrechnungen in mehreren Zeilen ein genauer Abgleich der Rechnungsdokumente unerl\u00e4sslich sei, um sicherzustellen, dass Vorsteuer nicht in beiden Zeilen mehrfach beantragt werde. Der Kontrollaufwand f\u00fcr den vorliegenden Fall d\u00fcrfte daher nicht h\u00f6her sein, als bei der vom BZSt geforderten Beantragung in mehreren Zeilen. Auch sei zu beachten, dass im Streitfall alle Anzahlungs- und Endrechnungen in demselben Erstattungszeitraum ausgestellt worden seien. In dieser besonderen Konstellation erscheine eine wirksame Kontrolle problemlos m\u00f6glich.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die Vorsteuerverg\u00fctung f\u00fcr den Verg\u00fctungszeitraum Januar bis Dezember 2017 in der von der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011zuletzt\u2011\u2011 begehrten H\u00f6he festzusetzen ist. Betreffen sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch die Ausf\u00fchrung der Leistung und die Endrechnung denselben Verg\u00fctungszeitraum, gilt ein Antrag auf Vorsteuerverg\u00fctung auch dann hinsichtlich der auf die Anzahlungsrechnung entfallenden Verg\u00fctung im Sinne des \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStDV als vorgelegt, wenn der Antrag zwar lediglich Angaben zu der Endrechnung enth\u00e4lt und die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug bringt, die beantragte Verg\u00fctung aber den Gesamtbetrag der Vorsteuerbetr\u00e4ge umfasst.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;9 UStG, der die Art.&nbsp;170&nbsp;f. der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in nationales Recht umsetzt, kann das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung die Verg\u00fctung der Vorsteuerbetr\u00e4ge an im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmer, abweichend von \u00a7&nbsp;16 UStG und von \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Das BMF hat von dieser Verordnungserm\u00e4chtigung in \u00a7\u00a7&nbsp;59&nbsp;ff. UStDV Gebrauch gemacht.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;59 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 UStDV ist die Verg\u00fctung der abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge (\u00a7&nbsp;15 UStG) an im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmer abweichend von \u00a7&nbsp;16 und \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 bis 4 UStG nach den \u00a7\u00a7&nbsp;60 bis 61a UStDV durchzuf\u00fchren, wenn der Unternehmer im Verg\u00fctungszeitraum im Inland keine Ums\u00e4tze im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;5 UStG ausgef\u00fchrt hat.<\/li><li>b) Der Verg\u00fctungsantrag gilt \u2011\u2011neben weiteren Voraussetzungen\u2011\u2011 nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer alle Angaben gemacht hat, die in den Art.&nbsp;8 und 9 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2008\/9\/EG in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden (\u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStDV). Die Verg\u00fctung ist nach \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStDV binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verg\u00fctungsanspruch entstanden ist, zu beantragen.<\/li><li>Unionsrechtliche Grundlage dieser Vorschriften ist Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 der Richtlinie 2008\/9\/EG, nach dem der Erstattungsantrag dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ans\u00e4ssig ist, sp\u00e4testens am 30.09. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen muss und nur dann als vorgelegt gilt, wenn der Antragsteller alle in den Art.&nbsp;8, 9 und 11 der Richtlinie 2008\/9\/EG geforderten Angaben gemacht hat.<\/li><li>c) Nach Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 2008\/9\/EG sind f\u00fcr jeden Mitgliedstaat der Erstattung und f\u00fcr jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument verschiedene Angaben zu machen, zu denen unter anderem der Name und die vollst\u00e4ndige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers (Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2008\/9\/EG), das Datum und die Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments (Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d der Richtlinie 2008\/9\/EG), die Steuerbemessungsgrundlage und der Mehrwertsteuerbetrag in der W\u00e4hrung des Mitgliedstaats der Erstattung (Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e der Richtlinie 2008\/9\/EG) sowie die Art der erworbenen Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen aufgeschl\u00fcsselt nach den Kennziffern gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;9 der Richtlinie 2008\/9\/EG (Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;h der Richtlinie 2008\/9\/EG) geh\u00f6ren.<\/li><li>d) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 UStG i.V.m. \u00a7 61&nbsp;Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UStDV sind dem Verg\u00fctungsantrag die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollst\u00e4ndig beizuf\u00fcgen, wenn das Entgelt f\u00fcr den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000&nbsp;\u20ac, bei Rechnungen \u00fcber den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250&nbsp;\u20ac betr\u00e4gt.<\/li><li>Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;10 der Richtlinie 2008\/9\/EG. Danach kann der Mitgliedstaat der Erstattung unbeschadet der Informationsersuchen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;20 der Richtlinie 2008\/9\/EG verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000&nbsp;\u20ac oder den Gegenwert in der jeweiligen Landesw\u00e4hrung bel\u00e4uft; bei einer Rechnung \u00fcber Kraftstoff betr\u00e4gt dieser Schwellenwert 250&nbsp;\u20ac oder den Gegenwert in der jeweiligen Landesw\u00e4hrung.<\/li><li>2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Frist des \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStDV von der Kl\u00e4gerin auch hinsichtlich der Vorsteuerbetr\u00e4ge gewahrt wurde, die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesen und in den Endrechnungen in Abzug gebracht wurden.<\/li><li>a) Bei einer Endrechnung, in der nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 UStG die vor Ausf\u00fchrung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbetr\u00e4ge abzusetzen sind, ergibt sich der Vorsteuerabzug nur aus der dort ausgewiesenen Umsatzsteuer, die nach Abzug der bereits in den Anzahlungsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer verbleibt (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 05.09.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/17, BFHE 266, 425, BStBl II 2022, 696, Rz&nbsp;19; vgl. auch BFH-Urteil vom 11.04.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/01, BFHE 198, 238, BStBl II 2004, 317, unter II.1.b). Demgem\u00e4\u00df gilt der Verg\u00fctungsantrag hinsichtlich des Vorsteuerbetrags, der in einer Anzahlungsrechnung ausgewiesen ist, nur dann nach \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStDV als vorgelegt, wenn der Antrag auch f\u00fcr die Anzahlungsrechnung die in \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStDV geforderten Angaben enth\u00e4lt, da diese Angaben f\u00fcr &#8222;jede&#8220; Rechnung zu machen sind (Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 2008\/9\/EG).<\/li><li>b) In F\u00e4llen, in denen sowohl die Anzahlungsrechnung und deren Zahlung als auch die nach der Ausf\u00fchrung der Leistung erteilte Endrechnung denselben Verg\u00fctungszeitraum betreffen, kann der Antrag aber auch dann die nach Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 2008\/9\/EG erforderlichen Angaben enthalten, wenn der Antrag \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 lediglich Angaben zu der Endrechnung, in der die in der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug gebracht wurde, enth\u00e4lt, die beantragte Verg\u00fctung aber den Gesamtbetrag der Vorsteuerbetr\u00e4ge einschlie\u00dflich der sich aus den Anzahlungsrechnungen ergebenden Vorsteuerbetr\u00e4ge \u2011\u2011und nicht nur den Restbetrag aus der Endrechnung\u2011\u2011 umfasst.<\/li><li>aa) Das Recht auf Vorsteuerabzug \u2011\u2011und damit auch der Erstattungsanspruch\u2011\u2011 ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grunds\u00e4tzlich nicht eingeschr\u00e4nkt werden (z.B. EuGH-Urteil Sea Chefs Cruise Services vom 02.05.2019&nbsp;&#8211; C-133\/18, EU:C:2019:354, Rz&nbsp;36). Insoweit bleiben die Angaben des Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 2008\/9\/EG \u2011\u2011trotz ihrer Bedeutung f\u00fcr das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionieren des Mehrwertsteuersystems\u2011\u2011 formelle Voraussetzungen, die unter bestimmten Umst\u00e4nden gem\u00e4\u00df den Grunds\u00e4tzen der Neutralit\u00e4t und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Anwendung der materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung den Vorrang einr\u00e4umen m\u00fcssen (vgl. EuGH-Urteil Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; C-346\/19, EU:C:2020:1050, Rz&nbsp;44 zu der nach Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d der Richtlinie 2008\/9\/EG anzugebenden Nummer der Rechnung). Anderes gilt jedoch, wenn der Versto\u00df gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erf\u00fcllt wurden (EuGH-Urteil Kommission\/Deutschland vom 18.11.2020&nbsp;&#8211; C-371\/19, EU:C:2020:936, Rz&nbsp;81 und 88).<\/li><li>bb) Die Kl\u00e4gerin ist nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG auch hinsichtlich des in den Anzahlungsrechnungen gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/17, BFHE 266, 425, BStBl II 2022, 696, Rz&nbsp;19). Da nach den \u2011\u2011den Senat bindenden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO)\u2011\u2011 Feststellungen des FG alle Zahlungen im Verg\u00fctungszeitraum erfolgten, sind insoweit die materiellen Voraussetzungen des von der Kl\u00e4gerin mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Antrag geltend gemachten Verg\u00fctungsanspruchs erf\u00fcllt. Da hiervon auch die Beteiligten ausgehen, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>cc) Der sichere Nachweis des Bestehens des Anspruchs auf Verg\u00fctung der Vorsteuerbetr\u00e4ge aus den Anzahlungsrechnungen wurde im Streitfall durch die Besonderheiten der Antragstellung nicht verhindert.<\/li><li>(1) Zwar hat die Kl\u00e4gerin innerhalb der Frist des \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStDV keine ausdr\u00fccklich die Anzahlungsrechnungen betreffenden Angaben gemacht, das hei\u00dft, der Verg\u00fctungsantrag enthielt insbesondere nicht eigenst\u00e4ndig \u2011\u2011wie jedoch grunds\u00e4tzlich nach Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d der Richtlinie 2008\/9\/EG erforderlich\u2011\u2011 das Datum und die Nummer dieser Rechnungen. Hingegen lagen \u2011\u2011was zwischen den Beteiligten unstreitig ist\u2011\u2011 in Bezug auf die Endrechnungen s\u00e4mtliche von Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 2008\/9\/EG geforderten Angaben vor. Im Hinblick darauf, dass sowohl die Anzahlungsrechnung und deren Zahlung als auch die nach der Ausf\u00fchrung der Leistung erteilte Endrechnung denselben Verg\u00fctungszeitraum betrafen, enthielt der den Gesamtbetrag der Vorsteuerbetr\u00e4ge umfassende Antrag der Kl\u00e4gerin damit zugleich in Bezug auf die Anzahlungsrechnungen die sonstigen in Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 2008\/9\/EG geforderten Angaben, das hei\u00dft insbesondere den Namen und die vollst\u00e4ndige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers (Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2008\/9\/EG) und die Art der erworbenen Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen (Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;h der Richtlinie 2008\/9\/EG).<\/li><li>(2) Da hiermit \u2011\u2011vergleichbar dem Fall fehlerhafter Angaben zur Nummer der Rechnung im Sinne des Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d der Richtlinie 2008\/9\/EG im Verg\u00fctungsantrag (vgl. EuGH-Urteil Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; C-346\/19, EU:C:2020:1050, Rz&nbsp;51)\u2011\u2011 s\u00e4mtliche Angaben vorlagen, die f\u00fcr die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, erfordern die Grunds\u00e4tze der Neutralit\u00e4t und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, dass das BZSt den Antrag auch hinsichtlich der in den Anzahlungsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer im Sinne von Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Richtlinie 2008\/9\/EG \u2011\u2011und damit auch im Sinne des \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStDV\u2011\u2011 als &#8222;vorgelegt&#8220; betrachtet und die in Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2008\/9\/EG einger\u00e4umte Befugnis aus\u00fcbt, zus\u00e4tzliche Informationen anzufordern.<\/li><li>(3) Damit wird zugleich dem Grundsatz der guten Verwaltung Rechnung getragen. Dieser verlangt von einer Verwaltungsbeh\u00f6rde bei der Durchf\u00fchrung von Unionsrecht \u2011\u2011und damit auch im Rahmen der Durchf\u00fchrung des in der Richtlinie 2008\/9\/EG vorgesehenen Vorsteuerverg\u00fctungsverfahrens (z.B. EuGH-Urteil Slovensk\u00e9 Energetick\u00e9 Stroj\u00e1rne vom 16.05.2024&nbsp;&#8211; C-746\/22, EU:C:2024:403, Rz&nbsp;50)\u2011\u2011, bei Aus\u00fcbung der ihr obliegenden Kontrollpflichten eine sorgf\u00e4ltige und unvoreingenommene Pr\u00fcfung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen, so dass sie sicherstellt, dass sie bei Erlass ihrer Entscheidung insoweit \u00fcber m\u00f6glichst vollst\u00e4ndige und verl\u00e4ssliche Informationen verf\u00fcgt (z.B. EuGH-Urteil Agrobet CZ vom 14.05.2020&nbsp;&#8211; C-446\/18, EU:C:2020:369, Rz&nbsp;44).<\/li><li>Daher ist im Vorsteuerverg\u00fctungsverfahren, im Rahmen dessen dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags mitzuteilen ist, ob die Erstattung gew\u00e4hrt oder der Erstattungsantrag abgewiesen wird (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 2008\/9\/EG), in F\u00e4llen, in denen der in den dem Erstattungsantrag beigef\u00fcgten Rechnungen ausgewiesene Betrag die beantragte Erstattung \u00fcbersteigt, der Antragsteller aufzufordern, einen Berichtigungsantrag zu stellen, der als zum Zeitpunkt der Einreichung des urspr\u00fcnglichen Antrags eingereicht gilt (EuGH-Urteil CHEP Equipment Pooling vom 21.10.2021&nbsp;&#8211; C-396\/20, EU:C:2021:867, Rz&nbsp;49 und 53).<\/li><li>Ergibt sich \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 der zur Verg\u00fctung gestellte Steuerbetrag aus dem Gesamtbetrag einer Endrechnung, in der Steuerbetr\u00e4ge aus im selben Erstattungszeitraum erteilten Anzahlungsrechnungen abgesetzt wurden, und umfasst die beantragte Erstattung den Gesamtbetrag der Steuerbetr\u00e4ge, folgt aus der vorstehenden Rechtsprechung \u2011\u2011gleichsam spiegelbildlich\u2011\u2011, dass der Antrag \u2011\u2011bei Anwendung von Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2008\/9\/EG und \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStDV\u2011\u2011 auch als Antrag in Bezug auf die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene gesetzlich geschuldete Steuer anzusehen ist, der zudem auch insoweit als fristgerecht gestellt gilt.<\/li><li>(4) Abweichendes folgt nicht aus \u00a7&nbsp;60 Satz&nbsp;4 UStDV. Zwar k\u00f6nnen danach Unternehmer, die einen Verg\u00fctungsantrag f\u00fcr das Kalenderjahr oder f\u00fcr den letzten Zeitraum des Kalenderjahres gestellt haben, f\u00fcr das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Verg\u00fctungsantrag stellen, in welchem ausschlie\u00dflich abziehbare Vorsteuerbetr\u00e4ge aufgenommen werden d\u00fcrfen, die in den gestellten Verg\u00fctungsantr\u00e4gen nicht enthalten sind (sogenannter &#8222;f\u00fcnfter Antrag&#8220;, vgl. BRDrucks 535\/14, S.&nbsp;16). Auch k\u00f6nnen Anzahlungsrechnungen, die dasselbe Kalenderjahr wie die Endrechnung betreffen, zum Gegenstand eines solchen \u2011\u2011weiteren\u2011\u2011 Antrags gemacht werden. Da f\u00fcr diesen jedoch ebenfalls die Frist des \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStDV ma\u00dfgeblich ist, kann ein Antragsteller, der erst durch die (Teil-)Ablehnung des auf die Endrechnung bezogenen Antrags \u00fcber die Erforderlichkeit eines weiteren Antrags in Kenntnis gesetzt w\u00fcrde, hierauf nicht verwiesen werden.<\/li><li>3. Dies zu Grunde gelegt, hat das FG der Klage zu Recht stattgegeben. Da \u2011\u2011Gegenteiliges ist weder vorgebracht, festgestellt noch ersichtlich\u2011\u2011 die weiteren Voraussetzungen f\u00fcr eine Vorsteuerverg\u00fctung vorliegen, ist der von der Kl\u00e4gerin im besonderen Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;9 UStG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;59&nbsp;ff. UStDV geltend gemachte Anspruch auf Erstattung auch hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Vorsteuerbetr\u00e4ge aus den Anzahlungsrechnungen begr\u00fcndet.<\/li><li>a) Es ist \u2011\u2011wovon auch das FG ausgegangen ist\u2011\u2011 f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob die Frist des \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStDV eingehalten wurde, unerheblich, dass dem Verg\u00fctungsantrag die Anzahlungsrechnungen nicht beigef\u00fcgt wurden.<\/li><li>aa) Da Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Richtlinie 2008\/9\/EG ausdr\u00fccklich vorsieht, dass &#8222;[der] Erstattungsantrag (\u2026) nur dann als vorgelegt [gilt], wenn der Antragsteller alle in den Artikeln&nbsp;8, 9 und 11 geforderten Angaben gemacht hat&#8220;, folgt daraus, dass der Umstand, dass ein Antragsteller unter Versto\u00df gegen die vom Mitgliedstaat gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;10 der Richtlinie 2008\/9\/EG insoweit auferlegte Pflicht seinem Erstattungsantrag keine Kopie der Rechnung beigef\u00fcgt hat, nicht dazu f\u00fchren kann, dass der Erstattungsantrag als nicht vorgelegt angesehen wird (EuGH-Urteil Kommission\/Deutschland vom 18.11.2020&nbsp;&#8211; C-371\/19, EU:C:2020:936, Rz&nbsp;87).<\/li><li>bb) Daher muss der Antrag im Streitfall ebenso in Bezug auf die in Anzahlungsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer als &#8222;vorgelegt&#8220; und diese damit als Gegenstand des Verg\u00fctungsantrags anzusehen sein, wenn dem Verg\u00fctungsantrag lediglich die Kopie der Endrechnung beigef\u00fcgt wurde; darf ein Antrag schon nicht bei einem g\u00e4nzlichen Fehlen einer nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UStDV beizuf\u00fcgenden Rechnung abgelehnt werden, muss dies erst recht im Streitfall gelten, in dem dem Antrag eine Endrechnung beigef\u00fcgt wurde, aus der die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer hervorgeht.<\/li><li>b) Schlie\u00dflich steht es dem Klageanspruch nicht entgegen, dass gegebenenfalls R\u00fcckfragen seitens des BZSt erforderlich waren, um \u00fcber den Vorsteuerverg\u00fctungsantrag abschlie\u00dfend entscheiden zu k\u00f6nnen. Soweit die Kl\u00e4gerin erst nach Ablauf der Antragsfrist im au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren die Anzahlungsrechnungen vorgelegt hat und Angaben zu deren Zahlung gemacht hat, handelt es sich um eine sowohl unabh\u00e4ngig von den Formvorschriften als auch unabh\u00e4ngig von der Antragsfrist noch m\u00f6gliche Erg\u00e4nzung der Antragsangaben.<\/li><li>4. Ein Vorabentscheidungsersuchen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union ist nicht veranlasst (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteile CILFIT u.a. vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; 283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;21; Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-561\/19, EU:C:2021:799, Rz&nbsp;66). Insbesondere bestehen f\u00fcr den Senat keine Zweifel an der Auslegung des Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Richtlinie 2008\/9\/EG, beruht diese doch lediglich auf der Anwendung der in den EuGH-Urteilen Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; C-346\/19, EU:C:2020:1050 und Kommission\/Deutschland vom 18.11.2020&nbsp;&#8211; C-371\/19, EU:C:2020:936 aufgestellten Grunds\u00e4tze auf den Einzelfall.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.121224.VR6.23.0 BFH V. 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