{"id":77457,"date":"2025-03-17T17:02:56","date_gmt":"2025-03-17T15:02:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77457"},"modified":"2025-03-17T17:02:56","modified_gmt":"2025-03-17T15:02:56","slug":"bfh-urteil-vom-16-januar-2025-iii-r-9-23-kindergeld-wegen-seelischer-behinderung-und-auswahl-eines-geeigneten-sachverstaendigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-januar-2025-iii-r-9-23-kindergeld-wegen-seelischer-behinderung-und-auswahl-eines-geeigneten-sachverstaendigen\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16. Januar 2025, III R 9\/23: Kindergeld wegen seelischer Behinderung und Auswahl eines geeigneten Sachverst\u00e4ndigen"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.160125.IIIR9.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 3, EStG \u00a7 63, SGB 8 \u00a7 35a, FGO \u00a7 76, FGO \u00a7 82, FGO \u00a7 96, FGO \u00a7 118 Abs 2, ZPO \u00a7 404, SGB 9 \u00a7 2 Abs 1, SGB 9 \u00a7 17, EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 23. Februar 2023, Az: 5 K 191\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Finanzgericht die \u00dcberzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung aufgrund eines retrospektiven Gutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten bildet.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ma\u00dfgebliches Kriterium f\u00fcr die Auswahl eines geeigneten Sachverst\u00e4ndigen ist dessen Sachkunde in Bezug auf die Beweisfrage.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.02.2023&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;191\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob sich das Finanzgericht (FG) auf der Grundlage des Gutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten die \u00dcberzeugung bilden durfte, dass in den Monaten Oktober 2016 bis Oktober 2017 (Streitzeitraum) eine zu einem Kindergeldanspruch f\u00fchrende seelische Behinderung im Sinne des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorlag.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist die Mutter einer am xx.08.1996 geborenen Tochter (D). Im Juni 2015 schloss D die Schule mit dem Abitur ab und jobbte in einer B\u00e4ckerei. Im September 2015 wurde bei D wegen eines Tumors die Schilddr\u00fcse entfernt. Im Juli 2016 wurde bei ihr ein Tumor in der Brust diagnostiziert, der sich im August 2016 als gutartig erwies und im April 2017 entfernt wurde; die Untersuchung des entfernten Tumors best\u00e4tigte die Gutartigkeit. D erzielte im Streitzeitraum monatliche Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von maximal 450&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Am 04.03.2016 beantragte die Kl\u00e4gerin Kindergeld f\u00fcr D. Sie legte eine Schulbescheinigung der H Berufsfachschule (H) f\u00fcr einen voraussichtlichen Schulbesuch von D im Zeitraum von April 2016 bis einschlie\u00dflich M\u00e4rz 2018 vor. Mit Bescheid vom xx.03.2016 setzte die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) Kindergeld f\u00fcr D ab M\u00e4rz 2016 fest.<\/li><li>Mit Bescheid vom xx.02.2018 hob die Familienkasse diese Festsetzung ab April 2018 auf und forderte die Kl\u00e4gerin zur Vorlage von Unterlagen \u00fcber den Abschluss der Ausbildung auf. Die Kl\u00e4gerin teilte mit, ihre Tochter bem\u00fche sich um einen Ausbildungsplatz und werde im August 2018 an der Berufsfachschule S eine Ausbildung beginnen. Hierf\u00fcr legte sie eine Best\u00e4tigung vom 21.03.2018 vor, aus der ein Schulbeginn am 16.08.2018 hervorging. Mit Bescheid vom xx.04.2018 setzte die Familienkasse Kindergeld ab April 2018 fest, da D sich ernsthaft um eine Ausbildung bem\u00fche beziehungsweise diese mangels Ausbildungsplatzes noch nicht beginnen k\u00f6nne.<\/li><li>Mit Schreiben vom 16.05.2018 teilte die Kl\u00e4gerin der Familienkasse mit, D habe die von ihr urspr\u00fcnglich geplante Ausbildung leider nicht beenden k\u00f6nnen, da sie wegen einer Krebserkrankung mehrfach habe operiert werden m\u00fcssen und sich zweimal einer Radiotherapie unterzogen habe. Nachdem zun\u00e4chst Besserung eingetreten und D zur Schule gegangen sei, sei erneut Krebs bei ihr diagnostiziert worden. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe leider vergessen, die Familienkasse dar\u00fcber zu informieren. Im weiteren Verlauf des Verfahrens \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin eine &#8222;\u00c4rztliche Bescheinigung \u00fcber das Vorliegen einer Behinderung&#8220; vom xx.05.2018, in der die Haus\u00e4rztin angab, bei D liege keine Behinderung vor, sowie eine weitere Stellungnahme vom xx.08.2018, in der sie auf dem Formular &#8222;\u00c4rztliche Bescheinigung zum m\u00f6glichen Umfang der Erwerbst\u00e4tigkeit&#8220; ankreuzte, dass ihr eine Stellungnahme nicht m\u00f6glich sei. Ferner legte die Kl\u00e4gerin eine Schulbescheinigung der H \u00fcber den dortigen Schulbesuch von D im Zeitraum 01.04.2016 bis 30.09.2016 vor. Mit der von der Familienkasse vorgeschlagenen Begutachtung durch den \u00c4rztlichen Dienst der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit erkl\u00e4rte sich die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst nicht einverstanden.<\/li><li>Mit Bescheid vom xx.04.2019 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds f\u00fcr D unter anderem mangels Behinderungsnachweises f\u00fcr den Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2018 sowie ab April 2018 auf und forderte das Kindergeld bez\u00fcglich der Zeitr\u00e4ume von Oktober 2016 bis Februar 2018 sowie von April 2018 bis September 2018 in H\u00f6he von insgesamt 4.426&nbsp;\u20ac zur\u00fcck.<\/li><li>Am xx.05.2019 legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein und \u00fcbersandte den Feststellungsbescheid des Versorgungsamts Hamburg vom xx.02.2019, der f\u00fcr D einen Grad der Behinderung von 50 ab dem xx.09.2018 feststellte und folgende Gesundheitsst\u00f6rungen ber\u00fccksichtigte: Gewebeneubildung der Schilddr\u00fcse in Heilungsbew\u00e4hrung (&#8222;Teil GdB: 50&#8220;), &#8222;Struma nodosa li&#8220; (&#8222;in die Gesamt-GdB-Bewertung mit eingeflossen&#8220;). Nicht ber\u00fccksichtigt wurden Migr\u00e4ne (\u00e4rztlich &#8222;nicht best\u00e4tigt beziehungsweise nur als Diagnose aufgef\u00fchrt&#8220;) und &#8222;Fibroadenom li.&#8220; (da es keinen Grad der Behinderung von mindestens 10 bedinge).<\/li><li>Im Juli 2019 teilte die Kl\u00e4gerin mit, dass D zu einer Begutachtung durch den \u00c4rztlichen Dienst der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit bereit sei, wenn diese notwendig sei. Sie reichte eine Bescheinigung der Haus\u00e4rztin vom xx.07.2019 ein, wonach bei D im Sommer 2015 ein b\u00f6sartiger Tumor der Schilddr\u00fcse entdeckt, die Schilddr\u00fcse im September 2015 entfernt und im Anschluss eine Radiotherapie durchgef\u00fchrt worden sei. W\u00e4hrend dieser Therapie habe D an einer Depression gelitten, die sich nach der Diagnose eines Brustdr\u00fcsentumors verst\u00e4rkt habe. Wegen der Depression sei D in fach\u00e4rztlicher Behandlung.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom xx.09.2019 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Eine Behinderung sei nur f\u00fcr den Zeitraum ab September 2018 nachgewiesen, nicht aber f\u00fcr die Zeit von Oktober 2016 bis Februar 2018 und von April 2018 bis August 2018. Insoweit sei auch die Urs\u00e4chlichkeit einer (m\u00f6glichen) Behinderung f\u00fcr die Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt nicht nachgewiesen; sonstige Ber\u00fccksichtigungstatbest\u00e4nde l\u00e4gen nicht vor.<\/li><li>Mit ihrer fristgem\u00e4\u00df erhobenen Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, D sei wegen einer Depression unf\u00e4hig gewesen, selbst f\u00fcr ihren Unterhalt zu sorgen. Das FG holte eine schriftliche Stellungnahme der Haus\u00e4rztin ein. Nach Mitteilung der Kl\u00e4gerin, dass D sich wegen der Depression nicht in fach\u00e4rztliche Behandlung begeben habe, holte das FG ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zum Vorliegen einer Behinderung und zur m\u00f6glichen Urs\u00e4chlichkeit einer solchen f\u00fcr die F\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt ein (vgl. den Beweisbeschluss des FG vom 07.03.2022). Dieses Gutachten (&#8222;Psychologisch-psychotherapeutisches Sachverst\u00e4ndigengutachten&#8220;) erstellte der Diplom-Psychologe A (Sachverst\u00e4ndiger), der zugleich psychologischer Psychotherapeut ist. Bez\u00fcglich der Einzelheiten des Gutachtens vom xx.07.2022 wird auf die FG-Akte verwiesen.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung befragte das FG den Sachverst\u00e4ndigen. Nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich des Kindergelds f\u00fcr die Monate April 2018 bis September 2019 gab das FG der Klage bez\u00fcglich des von der Revision erfassten 13-monatigen Streitzeitraums statt und wies sie im \u00dcbrigen ab (Kostenquote Kl\u00e4gerin 24&nbsp;%, Familienkasse 76&nbsp;%). Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1007 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Familienkasse die Verletzung von Bundesrecht in Gestalt einer unzutreffenden Auslegung des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG, auf der das FG-Urteil beruhe. F\u00fcr die Feststellung einer Behinderung (auch einer seelischen Behinderung) sei eine Begutachtung durch einen Arzt notwendig. Die Begutachtung durch einen psychologischen Psychotherapeuten reiche als Nachweis allein nicht aus.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das Urteil des FG Hamburg vom 23.02.2023&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;191\/19 aufzuheben und die Klage auch abzuweisen, soweit das FG den Kindergeldaufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheid vom xx.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom xx.09.2019 in Bezug auf die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und -r\u00fcckforderung f\u00fcr Oktober 2016 bis Oktober 2017 aufgehoben hat,<br \/>hilfsweise das Urteil in Bezug auf den klagestattgebenden Teil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG durfte auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens davon ausgehen, dass bei D im Streitzeitraum eine seelische Behinderung vorlag, wegen der sie zum Selbstunterhalt au\u00dferstande war. Das Urteil ist weder in rechtsgrunds\u00e4tzlicher Hinsicht (M\u00f6glichkeit der \u00dcberzeugungsbildung aufgrund eines psychologisch-psychotherapeutischen Gutachtens) rechtsfehlerhaft noch ist es im Hinblick auf die konkrete Beweisw\u00fcrdigung revisionsrechtlich zu beanstanden.<\/li><li>1. Die f\u00fcr die Entscheidung relevanten Rechtsgrunds\u00e4tze zum Begriff der seelischen Behinderung sowie zur behinderungsbedingten Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt sind bereits gekl\u00e4rt. Von ihnen ist das FG in zutreffender Weise ausgegangen (zu den Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung s. unten 2.).<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG besteht ein Kindergeldanspruch f\u00fcr ein Kind, das das 18.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten. Weitere Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25.&nbsp;Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der \u00dcbergangsregelung des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;40 Satz&nbsp;5 EStG i.d.F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652), inzwischen \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;32 Satz&nbsp;1 EStG, weiterhin die vorherige Altersgrenze (Vollendung des 27.&nbsp;Lebensjahres) ma\u00dfgeblich geblieben ist.<\/li><li>b) F\u00fcr die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG zu stellen sind, ist die Legaldefinition in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;IX &#8211;&nbsp;Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) in ihrer im jeweiligen Streitzeitraum geltenden Fassung ma\u00dfgeblich. Danach ist ein Mensch behindert, wenn seine k\u00f6rperliche Funktion, geistige F\u00e4higkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate von dem f\u00fcr das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeintr\u00e4chtigt ist (z.B. Senatsurteile vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/14, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2017, 412, Rz&nbsp;16 und vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz&nbsp;19, m.w.N.; vgl. dazu auch die Anmerkungen von Avvento in HFR 2017, 414; Selder in juris PraxisReport Steuerrecht 36\/2020 Anm.&nbsp;5 und Wendl in HFR 2020, 816). Der Behinderungsbegriff des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX i.d.F. bis zum 31.12.2017 ist dreigliedrig und besteht erstens aus einer f\u00fcr das Lebensalter untypischen gesundheitlichen Situation, zweitens ihrer mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4ngeren Dauer von mehr als sechs Monaten und drittens einer dadurch verursachten Teilhabebeeintr\u00e4chtigung; im Hinblick auf detailliertere Erl\u00e4uterungen hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/17 (BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.) verwiesen (zur Neufassung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX mit Wirkung vom 01.01.2018 vgl. BTDrucks 18\/9522 und Schaumberg\/Seidel, Die Sozialgerichtsbarkeit 2017, 572 und 618).<\/li><li>Der Behinderungsbegriff l\u00e4sst sich nicht auf eine rein medizinische Frage reduzieren (Senatsurteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz&nbsp;21). So bezieht sich zum Beispiel der Begriff der seelischen Gesundheit nicht nur auf Krankheiten, sondern auch auf psychisch-funktionale F\u00e4higkeiten wie Pers\u00f6nlichkeit (Selbstsicherheit und -vertrauen), psychische Energie, Antrieb, Psychomotorik, Belastbarkeit und Emotionen (Senatsurteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>c) Seelisch behindert ist, wer infolge einer seelischen St\u00f6rung eine in diesem Sinne l\u00e4nger andauernde Funktions- und Teilhabebeeintr\u00e4chtigung aufweist. In Betracht kommen k\u00f6rperlich nicht begr\u00fcndbare Psychosen, seelische St\u00f6rungen als Folge einer Krankheit oder Verletzung des Gehirns, Anfallsleiden oder k\u00f6rperliche Beeintr\u00e4chtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rungen (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;31\/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz&nbsp;21; vgl. auch Senatsurteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/14, HFR 2017, 412, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.). Eine drohende, aber noch nicht eingetretene seelische Behinderung erf\u00fcllt (noch) nicht die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG (vgl. Senatsurteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz&nbsp;28).<\/li><li>F\u00fcr die Frage, ob die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft infolge einer seelischen St\u00f6rung beeintr\u00e4chtigt ist, kommt es auf deren Ausma\u00df und Grad an. Entscheidend ist, ob die seelische St\u00f6rung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die F\u00e4higkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeintr\u00e4chtigt. Die Pr\u00fcfung einer Teilhabebeeintr\u00e4chtigung hat aufgrund einer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds zu erfolgen, ihre Feststellung bedarf einer auf entsprechende tats\u00e4chliche Feststellungen gest\u00fctzten Begr\u00fcndung. Neben medizinischem ist gegebenenfalls auch der Sachverstand anderer Wissensgebiete heranzuziehen, insbesondere sozialp\u00e4dagogischer und psychologischer Art. Sofern eine fach\u00e4rztliche beziehungsweise therapeutische Stellungnahme zum Vorliegen einer seelischen Gesundheitsst\u00f6rung Aussagen zur Frage der Teilhabebeeintr\u00e4chtigung enth\u00e4lt, sind diese bei der Beurteilung angemessen zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/14, HFR 2017, 412, Rz&nbsp;20 und vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz&nbsp;27; BFH-Urteil vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;31\/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz&nbsp;24).<\/li><li>d) \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG setzt voraus, dass das Kind wegen seiner Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss nach den Gesamtumst\u00e4nden des Einzelfalls f\u00fcr die fehlende F\u00e4higkeit des Kindes zum Selbstunterhalt urs\u00e4chlich sein (Senatsurteil vom 30.01.2024&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;42\/22, BStBl II 2025, 16, Rz&nbsp;20, m.w.N.). Das in \u00a7&nbsp;32 EStG ebenso wie der Begriff der Behinderung gesetzlich nicht n\u00e4her umschriebene Au\u00dferstandesein zum Selbstunterhalt ist gegeben, wenn das behinderte Kind seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Die F\u00e4higkeit, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgr\u00f6\u00dfen zu pr\u00fcfen, n\u00e4mlich des aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf bestehenden gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits. Diese Pr\u00fcfung hat f\u00fcr jeden Monat gesondert zu erfolgen (Senatsurteile vom 20.04.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;7\/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz&nbsp;15 und vom 10.07.2024&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;2\/23, BStBl II 2024, 908, Rz&nbsp;18&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>2. Entgegen der Auffassung der Familienkasse ist es nicht ausgeschlossen, dass sich das FG als das f\u00fcr die tatrichterliche W\u00fcrdigung zust\u00e4ndige Gericht die \u00dcberzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung im Sinne des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG auf der Grundlage eines retrospektiven Sachverst\u00e4ndigengutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten bildet, ohne hierzu eine erg\u00e4nzende \u00e4rztliche Stellungnahme einzuholen.<\/li><li>a) Ob eine Behinderung gegeben ist, hat das FG aufgrund der ihm obliegenden W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls festzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;31\/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz&nbsp;25). Es hat sich eine eigene \u00dcberzeugung dar\u00fcber zu bilden, ob bei einem Kind eine Behinderung im Sinne des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG vorlag und ob es aufgrund dieser Behinderung im streitigen Zeitraum au\u00dferstande war, sich selbst zu unterhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;179\/16, BFH\/NV 2018, 350, Rz&nbsp;9). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung (vgl. zum Grundsatz der freien Beweisw\u00fcrdigung und zum sogenannten formalisierten Nachweisverlangen BFH-Urteil vom 14.12.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFHE 279, 159, BStBl II 2023, 807). Die f\u00fcr die Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) gegebenenfalls notwendige Zuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen und ebenso dessen Auswahl stehen im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Gerichts (\u00a7&nbsp;82 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;404, 412 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschluss vom 05.10.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;48\/18, BFH\/NV 2019, 39, Rz&nbsp;4). Ma\u00dfgebliches Kriterium f\u00fcr die Sachverst\u00e4ndigenauswahl ist die Sachkunde des Sachverst\u00e4ndigen in Bezug auf die Beweisfrage (Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;82 FGO Rz&nbsp;61 mit Verweis auf Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;198\/07, Neue Juristische Wochenschrift 2009, 1209, Rz&nbsp;18; vgl. BFH-Urteil vom 28.02.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R 21\/20, BFH\/NV 2023, 866, Rz&nbsp;34). Soweit sich eine Behinderung nicht feststellen l\u00e4sst, geht der fehlende Nachweis nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten (vgl. Senatsurteile vom 19.11.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;105\/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.c und vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/14, HFR 2017, 412, Rz&nbsp;27).<\/li><li>b) Die Art und Weise, wie eine Behinderung festzustellen ist, wird in \u00a7&nbsp;32 EStG \u2011\u2011anders als in \u00a7&nbsp;35a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;VIII &#8211;&nbsp;Kinder- und Jugendhilfe) bei den Voraussetzungen der Eingliederungshilfe f\u00fcr Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung\u2011\u2011 nicht gesetzlich geregelt. Der Nachweis der Behinderung kann im Kindergeldrecht durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, durch einen Feststellungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;152 SGB&nbsp;IX (\u00a7&nbsp;69 SGB&nbsp;IX a.F.) oder durch einen Rentenbescheid erbracht werden, aber auch in anderer Form wie durch Vorlage einer Bescheinigung beziehungsweise eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder auch eines \u00e4rztlichen Gutachtens (Senatsurteil vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;47\/08, BFH\/NV 2012, 939, Rz&nbsp;16; BFH-Urteile vom 16.04.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;62\/99, BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738 und vom 21.10.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/14, BFH\/NV 2016, 190, Rz&nbsp;27; ebenso A&nbsp;19.2 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz \u2011\u2011DA-KG\u2011\u2011 Stand 2017, BStBl I 2017, 1007, vgl. auch A&nbsp;19.2 DA-KG Stand 2024, BStBl I 2024, 736). Im Regelfall soll das FG zur Erf\u00fcllung seiner Sachaufkl\u00e4rungspflicht ein \u00e4rztliches Gutachten einholen oder entsprechende Erkenntnisse durch Einvernahme der behandelnden \u00c4rzte als Zeugen gewinnen (Senatsurteil vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;47\/08, BFH\/NV 2012, 939, Rz&nbsp;16). Prim\u00e4r entscheidend f\u00fcr die Auswahl des vom FG hinzuziehenden Sachverst\u00e4ndigen ist dessen Fachkompetenz f\u00fcr die sich im konkreten Fall stellende Beweisfrage.<\/li><li>c) Infolgedessen schlie\u00dft der Grundsatz, dass der Nachweis einer Behinderung im Regelfall eine \u00e4rztliche Begutachtung voraussetzt, nicht aus, dass dieser Nachweis in bestimmten F\u00e4llen auch ohne eine solche erbracht werden kann (vgl. S\u00e4chsisches FG, Urteil vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;173\/13&nbsp;(Kg), juris-Rz&nbsp;12). Eine solche, sachlich gerechtfertigte Ausnahme besteht bei der \u2011\u2011im Streitfall erfolgten\u2011\u2011 Feststellung einer seelischen Behinderung. In einem solchen Fall kann das Gutachten eines psychologischen Psychotherapeuten mit besonderen Erfahrungen auf dem zu begutachtenden Gebiet als einem \u00e4rztlichen Gutachten gleichwertig anerkannt werden.<\/li><li>Dies belegt auch die gesetzliche Regelung des \u00a7&nbsp;35a SGB&nbsp;VIII. Den Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, wenn erstens ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate von dem f\u00fcr ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und zweitens aus diesem Grund ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeintr\u00e4chtigt ist oder eine solche Beeintr\u00e4chtigung zu erwarten ist (\u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;VIII; zu dem bei dieser Norm gen\u00fcgenden Drohen einer seelischen Behinderung s.a. \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 SGB&nbsp;VIII).<\/li><li>Im Gegensatz zu \u00a7&nbsp;17 SGB&nbsp;IX, in dessen Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Auftrag an &#8222;einen geeigneten Sachverst\u00e4ndigen&#8220; ohne n\u00e4here Konkretisierung geregelt ist, wird in \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;1a SGB&nbsp;VIII im Einzelnen aufgelistet, bei welchen sachkundigen Personen der Jugendhilfetr\u00e4ger die Stellungnahme hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit von dem f\u00fcr das Lebensalter typischen Zustand einzuholen hat (vgl. von&nbsp;Koppenfels-Spies in Schlegel\/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB&nbsp;VIII, \u00a7&nbsp;35a Rz&nbsp;31&nbsp;ff.). Im Gesetz genannt werden hier \u00c4rzte f\u00fcr Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (\u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 SGB&nbsp;VIII), Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (so die im Streitzeitraum anwendbare Nr.&nbsp;2 a.F.; inzwischen nennt die Nr.&nbsp;2 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung f\u00fcr die Behandlung von Kindern und Jugendlichen) sowie \u00c4rzte oder psychologische Psychotherapeuten, die \u00fcber besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer St\u00f6rungen bei Kindern und Jugendlichen verf\u00fcgen (Nr.&nbsp;3). Die gutachterliche Stellungnahme der in \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis&nbsp;3 SGB&nbsp;VIII genannten Personen ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu erstellen; darzulegen ist dabei auch, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht (\u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;2 und 3 SGB&nbsp;VIII).<\/li><li>\u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;VIII beruht auf der Wertung des Gesetzgebers, dass nicht nur \u00c4rzte f\u00fcr Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Nr.&nbsp;1), sondern ebenso auch Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (Nr.&nbsp;2 a.F.) sowie \u00c4rzte und psychologische Psychotherapeuten mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet seelischer St\u00f6rungen bei Kindern und Jugendlichen (Nr.&nbsp;3) die notwendige Expertise haben, um Stellungnahmen zum Vorliegen seelischer St\u00f6rungen und Behinderungen abgeben zu k\u00f6nnen. In den S\u00e4tzen&nbsp;2 und 3 des \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1a SGB&nbsp;VIII kommt au\u00dferdem die Annahme des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass auch die in Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Nr.&nbsp;3 genannten nicht\u00e4rztlichen Fachpersonen bef\u00e4higt sind, seelische Gesundheitsst\u00f6rungen auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten zu beschreiben und zu bewerten (vgl. zur Heranziehung der ICD-10 bei der Feststellung einer Behinderung im Sinne des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX Senatsurteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz&nbsp;25; zu Begriff und T\u00e4tigkeit eines Arztes vgl. Hahn, Medizinrecht 2024, 1).<\/li><li>d) Aus der gesetzlichen Gleichstellung in \u00a7&nbsp;35a SGB&nbsp;VIII ist auch im Hinblick auf \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX abzuleiten, dass mit Blick auf die ma\u00dfgebliche Fachkompetenz keine Veranlassung besteht, den Kreis der f\u00fcr die Begutachtung von seelischen St\u00f6rungen und Behinderungen geeigneten Sachverst\u00e4ndigen auf \u00c4rzte zu beschr\u00e4nken. Im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG stellen sich insoweit in Bezug auf schon w\u00e4hrend der Minderj\u00e4hrigkeit des Kindes eingetretene seelische St\u00f6rungen und Behinderungen identische, im \u00dcbrigen vergleichbare Fragen. Ein Grund, die grunds\u00e4tzliche Eignung einschl\u00e4gig sachkundiger Personen anders als in \u00a7&nbsp;35a SGB&nbsp;VIII zu beurteilen, besteht somit nicht. Das Gutachten eines psychologischen Psychotherapeuten kann daher als Grundlage f\u00fcr die richterliche \u00dcberzeugungsbildung geeignet sein, dass eine seelische Behinderung im Sinne des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG vorliegt (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Gemeinsame Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft f\u00fcr Rehabilitation e.V. nach \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 SGB&nbsp;IX f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Begutachtungen m\u00f6glichst nach einheitlichen Grunds\u00e4tzen, 2023, sowie die im November 2023 ver\u00f6ffentlichte Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach \u00a7&nbsp;283 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 SGB&nbsp;V, Begutachtungsanleitung Vorsorge und Rehabilitation).<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben durfte das FG auf der Grundlage des nicht von einem Arzt erstellten Sachverst\u00e4ndigengutachtens eine bei D vorliegende seelische Behinderung bejahen, die im Streitzeitraum dazu f\u00fchrte, dass sie au\u00dferstande war, sich selbst zu unterhalten. Die tatrichterliche W\u00fcrdigung des Gutachtens und der Aussage des als Diplom-Psychologe und psychologischer Psychotherapeut in hinreichender Weise qualifizierten Sachverst\u00e4ndigen h\u00e4lt revisionsrechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung stand.<\/li><li>a) Das FG hat entschieden, dass die damals 20 beziehungsweise 21&nbsp;Jahre alte D im Streitzeitraum gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG seelisch behindert und behinderungsbedingt au\u00dferstande zum Selbstunterhalt war. Es st\u00fctzt diese \u00dcberzeugung vor allem auf die schriftlichen und m\u00fcndlichen Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen.<\/li><li>Dieser hat in seinem psychologisch-psychotherapeutischen Gutachten vom xx.07.2022 festgestellt, dass es sich bei D um eine zum Untersuchungszeitpunkt 25-j\u00e4hrige Probandin handele, die &#8222;aktuell mit Ausnahme von niederfrequent erlebten Panikanf\u00e4llen nicht unter einer psychischen Erkrankung&#8220; leide. Im Zuge der gutachterlichen Untersuchung h\u00e4tten sich aber deutliche Hinweise darauf ergeben, dass in der Vergangenheit eine depressive St\u00f6rung mittelgradigen Ausma\u00dfes bestanden habe, die sich aus einer Anpassungsst\u00f6rung in Bezug auf eine \u00e4rztlich \u00fcbermittelte Diagnose eines gutartigen Tumors in der Brust herausgebildet habe. Zu seinem methodischen Vorgehen weist der Sachverst\u00e4ndige vorab darauf hin, dass ihm zwar keine psychiatrischen oder psychotherapeutischen Befundberichte vorgelegen h\u00e4tten und infolgedessen nur ein retrospektiver R\u00fcckschluss (&#8222;anhand des aktuellen psychopathologischen Befundes sowie der Anamnese und Selbstausk\u00fcnfte der Probandin&#8220;) m\u00f6glich sei. Er erl\u00e4utert aber, weshalb die \u00dcberpr\u00fcfung der Leistungsf\u00e4higkeit in der Vergangenheit nach seiner Auffassung dennoch &#8222;ohne manifeste Zweifel an der Qualit\u00e4t der Informationen durchgef\u00fchrt&#8220; werden konnte.<\/li><li>Der Sachverst\u00e4ndige gelangt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass D zwischen Juli 2016 und Oktober 2017 unter einer psychischen St\u00f6rung gelitten habe, die von dem f\u00fcr das Lebensalter typischen Zustand abgewichen sei und die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 erf\u00fcllt habe (vgl. die Angabe &#8222;ICD F32.1Z&#8220; bei der Hauptdiagnose). Diese habe sich aus einer nicht psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelten Anpassungsst\u00f6rung herausgebildet (irrationale und phobische Verarbeitung der im Raum stehenden M\u00f6glichkeit einer Brustoperation nach bereits fr\u00fcherer Krebserkrankung). Die Art der psychischen Erkrankung k\u00f6nne als Neurose bezeichnet werden. Ab November 2017 k\u00f6nne das Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht nachgewiesen werden.<\/li><li>b) Das FG hat festgestellt, dass der Gutachter, der ihm ausweislich eines Aktenvermerks von der \u00c4rztekammer empfohlen worden war, nach seinen theoretischen Kenntnissen und praktischen Berufserfahrungen in Kliniken die f\u00fcr die Beurteilung erforderlichen Kenntnisse aufweise (Urteil S.&nbsp;14&nbsp;ff. mit Ausf\u00fchrungen zu dem im Jahr 2019 reformierten Psychotherapeutengesetz \u2011\u2011PsychThG\u2011\u2011 und zur Qualifikation eines psychologischen Psychotherapeuten; vgl. \u00a7&nbsp;26 PsychThG zum Weiterf\u00fchren der alten Berufsbezeichnungen sowie zur gutachterlichen T\u00e4tigkeit A\u00dfhauer, Der medizinische Sachverst\u00e4ndige 2024, 211). Die T\u00e4tigkeit des Sachverst\u00e4ndigen als Leitender Psychologe entspreche derjenigen eines Psychiatrieoberarztes (Aufgabe: Fach- und Dienstaufsicht \u00fcber die Stations\u00e4rzte und -psychologen, keine Fachaufsicht nur bez\u00fcglich der den \u00c4rzten vorbehaltenen Medikationen und Unterbringungen).<\/li><li>c) Das FG hat das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen gew\u00fcrdigt und sich dessen Ausf\u00fchrungen angeschlossen (s. dazu in den Entscheidungsgr\u00fcnden unter II.1.a&nbsp;aa&nbsp;(2) zum Vorliegen einer Behinderung im Zeitraum Oktober 2016 bis Oktober 2017 sowie unter II.1.a&nbsp;bb&nbsp;(2) zur erheblichen Miturs\u00e4chlichkeit f\u00fcr die Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt). Auf der Grundlage des Gutachtens und der Aussage des Sachverst\u00e4ndigen hat sich das FG die \u00dcberzeugung gebildet, dass D im gesamten Streitzeitraum (aber nicht dar\u00fcber hinaus) nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/li><li>Der gesundheitliche Zustand von D sei von dem f\u00fcr ihr Lebensalter typischen Zustand aufgrund einer psychischen St\u00f6rung (Neurose, mittelgradige depressive Episode) abgewichen, die sich aus einer unbehandelt gebliebenen psychischen Anpassungsst\u00f6rung entwickelt habe (Ursache: Diagnose des Brustdr\u00fcsentumors nach vorheriger Entfernung der Schilddr\u00fcse, Erwartung, dass auch die Brust entfernt werden m\u00fcsse, irrationale und phobische Informationsverarbeitung). Die Erkrankung sei bis Oktober 2017 erhalten geblieben. D sei seelisch behindert gewesen, da sie infolge der seelischen St\u00f6rung und deren Breite, Tiefe und Dauer in ihrer F\u00e4higkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft unter Ber\u00fccksichtigung des sozialen Umfelds beeintr\u00e4chtigt gewesen sei (Bezugnahme auf einzelne Aspekte des Gutachtens). Die prognostisch zu erwartende Dauer der Funktionsbeeintr\u00e4chtigung habe mehr als sechs Monate betragen.<\/li><li>d) Das FG durfte die \u00dcberzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung im Streitzeitraum auf das Gutachten und die Aussage des Sachverst\u00e4ndigen st\u00fctzen. Auch die tatrichterliche Beweisw\u00fcrdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und f\u00fcr den erkennenden Senat deshalb bindend.<\/li><li>aa) Die Frage, ob eine Behinderung im Sinne des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG vorlag, hat das FG ebenso wie die Frage der behinderungsbedingten Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt als Tatsacheninstanz aufgrund der jeweiligen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu entscheiden. Die Sachverhaltsfeststellungen und insbesondere auch die Beweisw\u00fcrdigung des FG binden den BFH als Revisionsgericht nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind und nicht gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze oder Denkgesetze versto\u00dfen. Die Bindung an die rechtsfehlerfreie Beweisw\u00fcrdigung des FG besteht auch dann, wenn eine andere Beweisw\u00fcrdigung gleicherma\u00dfen m\u00f6glich oder gar naheliegend ist (vgl. BFH-Urteile vom 29.04.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842, unter II.3.b&nbsp;bb&nbsp;(3) und vom 28.05.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;44\/11, BFH\/NV 2013, 1409, Rz&nbsp;15; Senatsurteile vom 16.04.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;6\/14, BFH\/NV 2015, 1237, Rz&nbsp;16 und vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/14, HFR 2017, 412, Rz&nbsp;22).<\/li><li>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Beweisw\u00fcrdigung des FG im vorliegenden Fall f\u00fcr den erkennenden Senat bindend. Das FG durfte sich auf das sorgf\u00e4ltig erstellte Sachverst\u00e4ndigengutachten st\u00fctzen und hat dies mit einer sehr gut nachvollziehbaren Begr\u00fcndung getan. Der Sachverst\u00e4ndige, der nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des FG sowohl \u00fcber die auf dem zu begutachtenden Gebiet erforderliche Fachkunde als auch \u00fcber die n\u00f6tige Berufserfahrung verf\u00fcgt, vermittelte dem Gericht das f\u00fcr die Entscheidung notwendige Fachwissen. Aus dem Gutachten und der erg\u00e4nzenden Aussage in der m\u00fcndlichen Verhandlung konnte das FG im Rahmen seiner Gesamtw\u00fcrdigung ohne einen Versto\u00df gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze oder Denkgesetze die \u00dcberzeugung ableiten, dass eine seelische Behinderung der D vorlag, die im Streitzeitraum f\u00fcr ihre Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt in erheblicher Weise miturs\u00e4chlich war. W\u00e4hrend das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht von der Fachkompetenz des Sachverst\u00e4ndigen profitierte, hat es die sich stellenden Rechtsfragen in der gebotenen Weise selbst beantwortet (vgl. Senatsurteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/14, HFR 2017, 412, Rz&nbsp;21).<\/li><li>cc) Soweit die Familienkasse einwendet, dass das FG weder die Dauer der Erkrankung noch die eingeschr\u00e4nkte Leistungsf\u00e4higkeit der D nachvollziehbar begr\u00fcndet habe und dass der Verweis auf das Gutachten insofern nicht gen\u00fcge, als der Sachverst\u00e4ndige hinsichtlich der Dauer ohne Bezug zum konkreten Fall nur auf den allgemein zu erwartenden Verlauf verwiesen und auch hinsichtlich der Leistungsf\u00e4higkeit nur vage Aussagen getroffen habe, greifen diese Einw\u00e4nde nicht durch.<\/li><li>Der Sachverst\u00e4ndige hat in seinem Gutachten unter 7. (Zusammenfassung und Beurteilung der Leistungsf\u00e4higkeit) die Leidensgeschichte der D in den Blick genommen. Er hat dabei auf das Ende ihres sozialen und beruflichen R\u00fcckzugs ungef\u00e4hr im Herbst 2017 verwiesen (Wiederaufnahme eines bereits zuvor ausge\u00fcbten Nebenjobs in einer B\u00e4ckerei), bevor er sich zum Zeitraum \u00e4u\u00dferte, in dem die depressive Episode vorlag (Operation im April 2017, &#8222;ein halbes Jahr nach der Operation &#8230; Arbeitsversuch in Form eines Aushilfsjobs&#8220;).<\/li><li>Bei der Begr\u00fcndung der Kausalit\u00e4t der Behinderung f\u00fcr die fehlende F\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt (behinderungsbedingt eingeschr\u00e4nkte F\u00e4higkeit zur Teilnahme am Arbeitsmarkt) hat das FG im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung die konkreten vom Sachverst\u00e4ndigen im Gutachten beschriebenen und in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4uterten Auswirkungen der Behinderung angef\u00fchrt und die geminderte Leistungsf\u00e4higkeit den Anforderungen des Arbeitsmarktes gegen\u00fcbergestellt. Hiervon ausgehend hat das FG klar und verst\u00e4ndlich seine \u00dcberzeugung dargelegt, dass D schon die Befassung mit der Frage, ob und welche Besch\u00e4ftigung oder Ausbildung sie aufnehmen k\u00f6nnte, und erst recht eine \u00dcbernahme von Arbeitst\u00e4tigkeiten von mehr als 15&nbsp;Stunden pro Woche im Streitzeitraum nicht m\u00f6glich gewesen sei. Weshalb die Familienkasse hier zus\u00e4tzliche medizinische Diagnosen vermisst, erschlie\u00dft sich nicht, zumal sie weder die Qualifikation des Sachverst\u00e4ndigen noch die dessen Gutachten zugrundeliegende Methodik beanstandet.<\/li><li>dd) Entgegen der Auffassung der Familienkasse musste das FG in Anbetracht des fundierten psychologisch-psychotherapeutischen Gutachtens und der Erl\u00e4uterungen des Sachverst\u00e4ndigen in der m\u00fcndlichen Verhandlung keine zus\u00e4tzliche Stellungnahme eines Arztes einholen. Insbesondere war es nicht gehalten, die zuvor bereits schriftlich befragte Haus\u00e4rztin um eine weitere Stellungnahme zu ersuchen oder sie im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung zu vernehmen. Vielmehr war aus den f\u00fcr das FG wenig aufschlussreichen schriftlichen Ausk\u00fcnften ersichtlich, dass die Haus\u00e4rztin weder aus eigener Anschauung und Expertise noch anhand ihrer Dokumentation weiterf\u00fchrende Angaben zu den entscheidungserheblichen Fragen zu machen vermochte.<\/li><li>e) Unabh\u00e4ngig davon, ob die Familienkasse einen Verfahrensfehler des FG in Gestalt eines Versto\u00dfes gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens oder einer Sachaufkl\u00e4rungspflichtverletzung r\u00fcgen wollte oder sinngem\u00e4\u00df ger\u00fcgt hat, ist ein solcher Verfahrensfehler aus den dargelegten Gr\u00fcnden jedenfalls nicht gegeben. Insbesondere musste das FG nicht der Anregung der Familienkasse nachkommen, eine zus\u00e4tzliche medizinische Begutachtung durchzuf\u00fchren, sondern durfte seine \u00dcberzeugung von der im Streitzeitraum gegebenen seelischen Behinderung auf das in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4uterte psychologisch-psychotherapeutische Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen st\u00fctzen.<\/li><li>f) Das FG hat im Urteil zwar keine ausdr\u00fcckliche W\u00fcrdigung zu den Eink\u00fcnften und Bez\u00fcgen sowie zum Bedarf der D im Streitzeitraum vorgenommen. Nach den getroffenen Feststellungen ist jedoch unzweifelhaft, dass D au\u00dferstande war, sich selbst zu unterhalten. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Ein Grund f\u00fcr die Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung an das FG ist im Hinblick darauf nicht gegeben.<\/li><li>4. Die im Urteil des FG getroffene Kostenentscheidung ist schlie\u00dflich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die diesbez\u00fcgliche R\u00fcge der Familienkasse ist zwar zul\u00e4ssig, insbesondere steht ihr \u00a7&nbsp;145 FGO nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;70\/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz&nbsp;34&nbsp;f.; BFH-Urteil vom 11.02.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;5\/13, BFHE 250, 172, BStBl II 2016, 353, Rz&nbsp;19). Im Rahmen der den Streitzeitraum betreffenden Klagestattgabe bestand nach den Feststellungen des FG aber keine Rechtfertigung daf\u00fcr, die Verfahrenskosten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;137 Satz&nbsp;1 oder 2 FGO ganz oder teilweise der Kl\u00e4gerin auch insoweit aufzuerlegen, als sie nach dem FG-Urteil obsiegte.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hatte der Familienkasse noch vor der Einspruchsentscheidung vom xx.09.2019 mit Schreiben vom 23.07.2019 mitgeteilt, dass D zur Begutachtung durch den \u00c4rztlichen Dienst der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit bereit sei, falls diese notwendig sei. Gleichzeitig hatte sie das Attest der Haus\u00e4rztin vom xx.07.2019 vorgelegt, wonach D w\u00e4hrend der Radiotherapie nach der Entfernung der Schilddr\u00fcse an einer Depression gelitten habe, die sich nach der Diagnose eines Brustdr\u00fcsentumors verst\u00e4rkt habe. Im Anschluss daran erlie\u00df die Familienkasse ohne weitere Ermittlungen die Einspruchsentscheidung. Vor diesem Hintergrund ist der Kl\u00e4gerin weder ein versp\u00e4tetes Vorbringen (\u00a7&nbsp;137 Satz&nbsp;1 FGO) noch ein Verschulden an der Kostenentstehung (\u00a7&nbsp;137 Satz&nbsp;2 FGO) anzulasten.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung f\u00fcr das Revisionsverfahren folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.160125.IIIR9.23.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 3, EStG \u00a7 63, SGB 8 \u00a7 35a, FGO \u00a7 76, FGO \u00a7 82, FGO \u00a7 96, FGO \u00a7 118 Abs 2, ZPO \u00a7 404, SGB 9 \u00a7 2 Abs 1, SGB 9 \u00a7 17, EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017 vorgehend &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-januar-2025-iii-r-9-23-kindergeld-wegen-seelischer-behinderung-und-auswahl-eines-geeigneten-sachverstaendigen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 16. Januar 2025, III R 9\/23: Kindergeld wegen seelischer Behinderung und Auswahl eines geeigneten Sachverst\u00e4ndigen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77457","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77457","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77457"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77457\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77457"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77457"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77457"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}