{"id":77463,"date":"2025-03-17T17:04:42","date_gmt":"2025-03-17T15:04:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77463"},"modified":"2025-03-17T17:04:42","modified_gmt":"2025-03-17T15:04:42","slug":"bfh-urteil-vom-24-oktober-2024-i-r-36-22-tantiemezahlungen-an-den-minderheitsaktionaer-als-verdeckte-gewinnausschuettungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-oktober-2024-i-r-36-22-tantiemezahlungen-an-den-minderheitsaktionaer-als-verdeckte-gewinnausschuettungen\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24. Oktober 2024, I R 36\/22: Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktion\u00e4r als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.241024.IR36.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2, AktG \u00a7 112, KStG VZ 2012 , KStG VZ 2013 , KStG VZ 2014 , KStG VZ 2015 , KStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 19. Juli 2022, Az: 1 K 1489\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine Verg\u00fctungsvereinbarung zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktion\u00e4r der AG ist, gen\u00fcgt nur dann dem Fremdvergleich nicht, wenn die Umst\u00e4nde des Einzelfalles eindeutig darauf schlie\u00dfen lassen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Verg\u00fctungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat. Davon ist bei einem Aufsichtsrat, der mit Personen besetzt ist, die dem als Minderheitsaktion\u00e4r beteiligten Vorstandsmitglied nicht nahestehen, nur auf der Grundlage besonderer Umst\u00e4nde auszugehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin wird hinsichtlich des Bescheids zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2013 sowie der Bescheide zur gesonderten Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 und auf den 31.12.2014 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird auf die Revision der Kl\u00e4gerin das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 19.07.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1489\/20 aufgehoben und es wird die Sache an das Finanzgericht N\u00fcrnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die steuerliche Behandlung von Gewinn- und Umsatztantiemen, die der alleinvertretungsberechtigte Vorstand (zugleich ein Minderheitsaktion\u00e4r) einer AG als Vorstandsverg\u00fctung erhalten hat.<\/li><li>Unternehmensgegenstand der im Jahr 2001 urspr\u00fcnglich unter einer anderen Firma gegr\u00fcndeten Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), einer AG, war in den Jahren 2012 bis 2016 (Streitjahre) die Verwaltung und Verwertung eigenen Verm\u00f6gens, insbesondere der Erwerb und die Ver\u00e4u\u00dferung von Grundbesitz, sowie die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung von Bauvorhaben. Alleinvertretungsberechtigter Vorstand (in den Streitjahren zugleich zu 1\/3 als Aktion\u00e4r an der Kl\u00e4gerin beteiligt) war durchgehend K; dieser war von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;181 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs befreit. Dem Aufsichtsrat geh\u00f6rten in den Streitjahren der Vorsitzende P, der stellvertretende Vorsitzende D und F an; P und F waren zudem als Aktion\u00e4re zu je einem Drittel an der Kl\u00e4gerin beteiligt.<\/li><li>Nach der Satzung der Kl\u00e4gerin bed\u00fcrfen Beschl\u00fcsse im Aufsichtsrat und im Vorstand der einfachen Mehrheit.<\/li><li>Zwischen der Kl\u00e4gerin und K bestand ein Vorstands-Anstellungsvertrag, der unter anderem vorsah, dass K gewinn- und umsatzabh\u00e4ngige Zahlungen erhalten sollte. Im Einzelnen war folgendes bestimmt:<br \/>&#8222;Die Verg\u00fctung des Vorstands [K] berechnet sich aus dem erwirtschafteten Jahresgewinn vor Abzug der Kosten des Vorstands.<br \/>Vom Gewinn vor Abzug Kosten Vorstand bis \u20ac&nbsp;250.000: 40&nbsp;%<br \/>Vom Gewinn vor Abzug Kosten Vorstand \u00fcber \u20ac&nbsp;250.000: 10&nbsp;%<br \/>mindestens jedoch \u20ac&nbsp;50.000 in 12 gleichen Monatsbetr\u00e4gen (Fixum).Zus\u00e4tzlich erh\u00e4lt [K] eine Umsatzprovision in H\u00f6he von 1&nbsp;% aus dem jeweiligen Verkaufsumsatz aus Immobilienverk\u00e4ufen, unabh\u00e4ngig davon, ob die Verk\u00e4ufe nur \u00fcberwacht oder selbst bewirkt werden.&#8220;<\/li><li>Im Zuge einer Au\u00dfenpr\u00fcfung \u00e4nderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) unter anderem die K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide der Streitjahre. Das FA qualifizierte hierbei die an K gezahlten Verg\u00fctungen insgesamt (Umsatztantieme [nach Abzug des Fixums]) beziehungsweise teilweise (Gewinntantieme) als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA).<\/li><li>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) N\u00fcrnberg ging in seinem Urteil vom 19.07.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1489\/20 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2023, 504) unter anderem davon aus, das FA habe die Umsatztantieme zu Recht als vGA qualifiziert. Die vom Bundesfinanzhof (BFH) hierzu entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tze beanspruchten auch Geltung f\u00fcr den Minderheitsaktion\u00e4r einer AG.<\/li><li>Mit ihrer Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass die wesentlichen Unterschiede zwischen einer GmbH und einer AG, die bei der Vereinbarung der Vorstandsverg\u00fctung von einem mit fremden Dritten besetzten Aufsichtsrat vertreten werde, vom FG nicht zutreffend gew\u00fcrdigt worden seien.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2020 die K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr die Jahre 2012 bis 2016 sowie die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2013 sowie des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes zum 31.12.2013 und zum 31.12.2014, jeweils vom 24.09.2019, dahingehend zu \u00e4ndern, dass mit Ausnahme eines Betrages von 6.950&nbsp;\u20ac im Jahr 2014 keine vGA im Hinblick auf das Gehalt des Vorstands angesetzt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist hinsichtlich des Bescheids zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2013 sowie der Bescheide zur gesonderten Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 und auf den 31.12.2014 unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011), da es sich insoweit um nicht mit Erfolg anfechtbare Folgebescheide handelt (dazu 1.). Im \u00dcbrigen ist die Revision begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Soweit die Vorinstanz die den Zahlungen der Umsatztantiemen zugrunde liegende Vereinbarung als nicht fremd\u00fcblich qualifiziert hat, kann die Entscheidung keinen Bestand haben, da sie auf einer unvollst\u00e4ndigen W\u00fcrdigung aller f\u00fcr den Fremdvergleich ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte beruht (dazu 2. und 3.). Am gleichen Mangel leidet auch die Entscheidung des FG zur Gewinntantieme (dazu 4.).<\/li><li>1. Dem Bescheid zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2013 kommt aufgrund der Regelungen des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) die Wirkung eines Folgebescheids zu. Die vorgenannten Vorschriften ordnen die entsprechende Anwendung des \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung an, wonach Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden k\u00f6nnen. Einspr\u00fcche und Klagen gegen Folgebescheide, die auf Einwendungen gegen die Grundlagenbescheide gest\u00fctzt werden, sind daher unbegr\u00fcndet (Senatsurteil vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;1\/18, Betriebs-Berater 2021, 2337). F\u00fcr die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 und auf den 31.12.2014 gilt aufgrund der Regelung in \u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (GewStG) nichts anderes.<\/li><li>2. a) Unter einer vGA im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung (verhinderte Verm\u00f6gensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist, sich auf die H\u00f6he des Unterschiedsbetrages gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG (f\u00fcr die Gewerbesteuer i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Aussch\u00fcttung steht. F\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der entschiedenen F\u00e4lle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaft handelnden Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Senats seit Urteil vom 16.03.1967&nbsp;&#8211; I&nbsp;261\/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Au\u00dferdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem beg\u00fcnstigten Gesellschafter einen Bezug im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG auszul\u00f6sen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.08.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 08.09.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6\/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186; Senatsbeschluss vom 13.07.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16\/18, BFHE 274, 36, BStBl II 2022, 119; Senatsurteil vom 22.05.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/21, BFH\/NV 2024, 1337).<\/li><li>b) Diese Ma\u00dfst\u00e4be gelten im Grundsatz auch im Verh\u00e4ltnis einer AG zu ihren Aktion\u00e4ren, insbesondere gelten sie f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung von Verg\u00fctungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern, die zugleich Aktion\u00e4re sind (vgl. Senatsurteile vom 15.12.1971&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;76\/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436; vom 15.12.1971&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;5\/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438; vom 18.12.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;93\/01, BFH\/NV 2003, 946). Allerdings k\u00f6nnen die Rechtsregeln, die im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Behandlung von Vereinbarungen mit Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern einer GmbH entwickelt wurden, nicht uneingeschr\u00e4nkt auf den Bereich der AG \u00fcbertragen werden. Insbesondere kann eine Vereinbarung mit einem Mehrheitsaktion\u00e4r, der zugleich Vorstandsmitglied der AG ist, nicht ohne Weiteres mit der Vereinbarung einer GmbH gegen\u00fcber ihrem beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gleichgesetzt werden. Dem stehen die strukturellen Unterschiede in den Entscheidungsstrukturen zwischen einer AG und einer GmbH entgegen, die im Bereich der Veranlassungspr\u00fcfung Wirkkraft haben (so im Ansatz auch Oppenl\u00e4nder, Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, 2004, S.&nbsp;49&nbsp;f.). So wird die AG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;112 des Aktiengesetzes (AktG) bei Rechtsgesch\u00e4ften mit ihren Vorstandsmitgliedern von ihrem Aufsichtsrat vertreten, wodurch eine Wahrung der Interessen der Gesellschaft eher gew\u00e4hrleistet ist als bei Vertr\u00e4gen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AktG hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbez\u00fcge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Provisionen und andere) daf\u00fcr zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die \u00fcbliche Verg\u00fctung nicht ohne besondere Gr\u00fcnde \u00fcbersteigen. Gleichwohl kann im Einzelfall eine vertragliche Gestaltung im Verh\u00e4ltnis zwischen der Gesellschaft und ihrem Vorstandsmitglied, das zugleich Mehrheitsaktion\u00e4r ist, einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds und nicht auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen ausgerichtet sein. In einem solchen Fall liegt auch bei einer AG eine vGA vor (Senatsurteile vom 15.12.1971&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;76\/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436; vom 15.12.1971&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;5\/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438; vom 18.12.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;93\/01, BFH\/NV 2003, 946).<\/li><li>c) Die in der \u2011\u2011Mehrheitsaktion\u00e4re betreffenden\u2011\u2011 Senatsrechtsprechung herausgestellten Besonderheiten sind auch dann zu beachten, wenn es um die Beurteilung von Vereinbarungen zwischen der AG und einem Vorstandsmitglied geht, das &#8222;lediglich&#8220; Minderheitsaktion\u00e4r ist. In dieser Konstellation ist eine Beherrschungssituation nicht gegeben. Insbesondere verf\u00fcgt der Minderheitsaktion\u00e4r nicht \u00fcber die f\u00fcr die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Mehrheit in der Hauptversammlung (vgl. die Satzung der Kl\u00e4gerin sowie \u00a7&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;133 Abs.&nbsp;1 AktG; s.a. Grundmann in Hirte\/M\u00fclbert\/Roth, Gro\u00dfkommentar AktG, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;133 Rz&nbsp;105) und hat folglich nicht ohne Weiteres die M\u00f6glichkeit, ihm genehme und seinen W\u00fcnschen geneigte Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern zu w\u00e4hlen (vgl. Senatsurteil vom 15.12.1971&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;5\/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438). Dar\u00fcber hinaus sind auch die Einflussm\u00f6glichkeiten des Minderheitsaktion\u00e4rs geringer als die Einflussm\u00f6glichkeiten des Minderheitsgesellschafters einer GmbH. Dies folgt insbesondere aus der Stellung des Aufsichtsrats einer AG nach \u00a7&nbsp;112 AktG und hat zur Konsequenz, dass auch eine Vereinbarung mit dem zum Vorstand bestimmten Minderheitsaktion\u00e4r dem materiellen Fremdvergleich nur dann nicht gen\u00fcgt, wenn die Umst\u00e4nde des Einzelfalles eindeutig ergeben, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat (vgl. zu Beherrschungssituationen Senatsurteil vom 18.12.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;93\/01, BFH\/NV 2003, 946; Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;118; s.a. Janssen\/Rehfeld, Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen, 13.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;466). Eine einseitige Ausrichtung an Interessen des Vorstandsmitglieds d\u00fcrfte bei einem Aufsichtsrat, der mit Personen besetzt ist, die dem Vorstand nicht nahestehen (s. zur Abgrenzung die Fallsituation im Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 24.04.2024&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;113\/21&nbsp;K,G, EFG 2024, 1227 [dazu D\u00f6rnhaus, EFG 2024, 1232] betreffend den Fall eines Mehrheitsaktion\u00e4rs [94&nbsp;%] und einem mit Familienangeh\u00f6rigen besetzten Aufsichtsrat, anh\u00e4ngige Nichtzulassungsbeschwerde I&nbsp;B&nbsp;15\/24), nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Denn wirtschaftlich betrachtet stehen sich in einer solchen Konstellation Personen gegen\u00fcber, die sich fremd sind und die typischerweise unterschiedliche Interessen verfolgen.<\/li><li>d) Die Gesamtw\u00fcrdigung der f\u00fcr den Fremdvergleich erheblichen Anhaltspunkte obliegt im gerichtlichen Verfahren in erster Linie dem FG. Dessen Wertung kann im Revisionsverfahren daher nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft. Ist beides nicht der Fall, ist der BFH als Revisionsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO auch dann an die Beurteilung des FG gebunden, wenn eine abweichende W\u00fcrdigung des Veranlassungszusammenhangs gleicherma\u00dfen m\u00f6glich oder nahe liegend ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 23.07.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80\/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926; vom 06.04.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;15\/04, BFHE 210, 14, BStBl II 2006, 196; vom 19.10.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;40\/04, BFH\/NV 2006, 822; vom 09.12.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;28\/09, BFH\/NV 2011, 850).<\/li><li>Bei seiner Gesamtw\u00fcrdigung hat das FG alle f\u00fcr den Fremdvergleich ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen. Deshalb ist die Gesamtw\u00fcrdigung materiell-rechtlich fehlerhaft und f\u00fcr das Revisionsgericht nicht bindend, wenn die Tatsacheninstanz die ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde nicht vollst\u00e4ndig oder ihrer Bedeutung entsprechend in ihre \u00dcberzeugungsbildung einbezieht (vgl. Senatsurteil vom 19.10.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;40\/04, BFH\/NV 2006, 822; s. \u2011\u2011zu vergleichbaren Zusammenh\u00e4ngen\u2011\u2011 auch BFH-Urteile vom 12.05.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;46\/08, BFHE 225, 112, BStBl II 2011, 24; vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;77\/12, BFHE 250, 132, BStBl II 2015, 903; vom 04.10.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/16, BFHE 255, 259, BStBl II 2017, 273; vom 21.06.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/17, BFHE 259, 146, BStBl II 2018, 370).<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kann das FG-Urteil, soweit dort (bei &#8222;nicht \u00fcberh\u00f6hter Gesamtausstattung&#8220;) die gezahlten Umsatztantiemen in voller H\u00f6he als vGA qualifiziert wurden, keinen Bestand haben. Die W\u00fcrdigung der Vorinstanz ist unvollst\u00e4ndig.<\/li><li>a) Das FG hat sich bei seiner W\u00fcrdigung nicht mit der Frage befasst, ob sich der Aufsichtsrat, der von K nicht beherrscht war, einseitig an den Interessen des von den Tantiemezahlungen beg\u00fcnstigten Aktion\u00e4rs (K) orientiert hat. Vielmehr ist das FG im Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass bei Vereinbarungen der AG mit dem Minderheitsaktion\u00e4r-Vorstand letztlich nur die &#8222;normalen&#8220; \u2011\u2011zu GmbH-Gesellschaftern entwickelten\u2011\u2011 vGA-Grunds\u00e4tze anzuwenden seien.&nbsp;Wenn es f\u00fcr die betreffende vGA-Komponente nicht auf eine Beherrschungssituation in einer (GmbH-)Gesellschafterversammlung ankomme, m\u00fcssten diese Grunds\u00e4tze gleichlaufend f\u00fcr den Minderheitsaktion\u00e4r gelten, wenn der Beschluss im Aufsichtsrat getroffen werde.<\/li><li>Grunds\u00e4tzlich relativiert aber erst eine Beherrschungssituation im Aufsichtsrat die Rolle des Aufsichtsrats als eines zur Wahrung der Interessen der AG verpflichteten Gremiums und l\u00e4sst eine einseitige Interessenwahrnehmung zugunsten des beg\u00fcnstigten Vorstandsmitglieds als naheliegend erscheinen. Aus einer fehlenden Beherrschungssituation folgt zwar nicht, dass eine vGA-Pr\u00fcfung beziehungsweise ein materieller Fremdvergleich bei Verg\u00fctungsvereinbarungen mit dem Minderheitsaktion\u00e4r-Vorstand grunds\u00e4tzlich unterbleiben kann (so aber Janetzko in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;254; eventuell auch Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;566, 568). Denn der Grund f\u00fcr die Fremdvergleichspr\u00fcfung liegt in dem \u2011\u2011auch im Streitfall\u2011\u2011 gegebenen Beteiligungsverh\u00e4ltnis, das zur Beantwortung der Frage n\u00f6tigt, ob die zwischen dem Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft geschlossene Vereinbarung ihre Veranlassung im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis oder in der betrieblichen Sph\u00e4re hat (vgl. Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;287, 292). Allerdings n\u00e4hern sich durch die &#8222;Unabh\u00e4ngigkeit&#8220; des Aufsichtsrats die Verh\u00e4ltnisse denen an, wie sie zwischen fremden Dritten bestehen. Und Vereinbarungen zwischen fremden Dritten werden im Ertragsteuerrecht im Grundsatz ohne Fremdvergleichspr\u00fcfung der Besteuerung zugrunde gelegt. Dass die Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und einem Minderheitsaktion\u00e4r-Vorstand unter ma\u00dfgeblicher Beteiligung eines &#8222;unabh\u00e4ngigen&#8220; Aufsichtsrats zustande gekommen ist, macht somit wegen der gegebenen Beteiligungssituation die Fremdvergleichspr\u00fcfung zwar nicht entbehrlich, jedoch stellt die &#8222;Unabh\u00e4ngigkeit&#8220; des Aufsichtsrats ein sehr starkes Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer einseitigen Interessenwahrnehmung und damit f\u00fcr die Fremd\u00fcblichkeit der Verg\u00fctungsvereinbarung dar (so im Ergebnis auch Kohlhepp, Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, 2008, S.&nbsp;45, wonach bei Handlungen eines mit unabh\u00e4ngigen Personen besetzten Aufsichtsrats Besonderheiten gelten m\u00fcssen; s.a. Kohlhepp, Der Betrieb 2023, 2968, 2974; Binnewies\/Ruske, Die Aktiengesellschaft 2023, 159, 160; in der Tendenz auch Tiedchen, EFG 2023, 507).<\/li><li>b) Die Zeugenaussagen der Aufsichtsratsmitglieder P und F wurden vom FG \u2011\u2011in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise\u2011\u2011 zum Zwecke der Auslegung der streitgegenst\u00e4ndlichen Verg\u00fctungsvereinbarung herangezogen. Die Zeugenaussagen, deren protokollierter oder durch konkrete Bezugnahme auf die Akten einbezogener Inhalt zu den tats\u00e4chlichen Feststellungen im Sinne des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO geh\u00f6rt (vgl. allgemein Senatsurteil vom 23.01.1985&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;30\/81, BFHE 143, 117, BStBl II 1985, 305), wurden indessen bei der Pr\u00fcfung, ob die vereinbarten Umsatztantiemen dem materiellen Fremdvergleich gen\u00fcgen, vom FG nicht gew\u00fcrdigt.<\/li><li>Das FG hat die Umsatztantieme-Vereinbarung auf der Grundlage der zur GmbH ergangenen Senatsrechtsprechung im Wesentlichen deshalb nicht anerkannt, weil die Tantieme nicht zeitlich und h\u00f6henm\u00e4\u00dfig begrenzt gewesen sei. In seine W\u00fcrdigung hat das FG indes nicht die \u00fcbereinstimmenden Zeugenaussagen von P und F einbezogen, dass sie die Umsatztantieme als angemessen betrachtet haben. K als Vorstand sei gehalten gewesen, jedes Immobilienprojekt vorab mit detaillierten Kalkulationen dem Aufsichtsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Nur rentable Projekte seien umgesetzt worden. Bei der Rentabilit\u00e4tsbeurteilung sei klar gewesen, dass eine 1%ige Umsatzpr\u00e4mie an K zu zahlen sei.<\/li><li>Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung eine Begrenzung der Umsatztantieme verlangt, beruht dies auf der \u00dcberlegung, dass solche Tantiemen die Gefahr einer Gewinnabsaugung beziehungsweise &#8222;einer die Rendite vernachl\u00e4ssigenden Umsatzsteigerung&#8220; in sich bergen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19.02.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;105-107\/97, BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321). Solche Risiken bestehen aber nicht, wenn in einem besonders gelagerten Einzelfall die Gewinntr\u00e4chtigkeit beziehungsweise Rentabilit\u00e4t der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit \u2011\u2011unter Ber\u00fccksichtigung von zu zahlenden Umsatztantiemen\u2011\u2011 nach der \u00fcblichen betrieblichen Praxis von einem mit unabh\u00e4ngigen Personen besetzten Aufsichtsrat vorab kontrolliert und damit sichergestellt wird. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall auf Grundlage der Zeugenaussagen von P und F erf\u00fcllt sind, h\u00e4tte das FG in seine W\u00fcrdigung einbeziehen m\u00fcssen.<\/li><li>c) Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung Umsatztantiemen in GmbH-Strukturen in der Regel als vGA gew\u00fcrdigt (vgl. Senatsurteil vom 19.02.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;105-107\/97, BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321; Senatsbeschluss vom 12.10.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;70\/10, BFH\/NV 2011, 301; Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;1273; Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;685; jeweils m.w.N.). Dies besagt aber nicht, dass diese Verg\u00fctungsform bei Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern einer GmbH generell als vGA anzusehen ist. Eine solche liegt vielmehr dann nicht vor, wenn im Einzelfall besondere Gr\u00fcnde vorliegen, die die Gew\u00e4hrung einer umsatzabh\u00e4ngigen Verg\u00fctung ausnahmsweise als sachgerecht erscheinen lassen. Die vom Senat bereits anerkannten &#8222;Ausnahmen&#8220; (Senatsurteile vom 20.09.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;130\/94, BFH\/NV 1996, 508, zur Aufbauphase des Unternehmens; vom 28.06.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;108\/05, BFH\/NV 2007, 107, zu einem ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Vertrieb zust\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer) sind nicht abschlie\u00dfend. Entscheidend ist das Vorliegen besonderer betriebsbezogener Gr\u00fcnde im Einzelfall (Senatsbeschluss vom 09.06.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;10\/04, BFH\/NV 2004, 1424, zu Umsatztantiemen f\u00fcr einen AG-Vorstand, der 35&nbsp;% der Aktien hielt).<\/li><li>Neben der Angemessenheitsbeurteilung durch den \u2011\u2011nicht von K beherrschten\u2011\u2011 Aufsichtsrat h\u00e4tte das FG insoweit noch weitere Einzelfallumst\u00e4nde in seine W\u00fcrdigung einbeziehen m\u00fcssen. Hierzu geh\u00f6rt, dass der Aufsichtsrat mit Personen besetzt war, die offenbar \u00fcber erhebliche Erfahrung im Wirtschaftsleben verf\u00fcgt haben (zu diesem Gesichtspunkt z.B. Senatsbeschluss vom 09.06.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;10\/04, BFH\/NV 2004, 1424). Die Aufsichtsratsmitglieder P und F waren zu je einem Drittel selbst an der Kl\u00e4gerin beteiligt und hatten prima facie kein Interesse daran, Gewinne verdeckt und damit disquotal an K auszusch\u00fctten. Bei dem nicht an der Kl\u00e4gerin beteiligten Aufsichtsratsmitglied D spricht auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nichts daf\u00fcr, dass dieser einseitig K habe beg\u00fcnstigen wollen.<\/li><li>4. Die steuerrechtliche Beurteilung der Gewinntantieme durch das FG kann ebenfalls keinen Bestand haben. Auch insoweit hat das FG die zu GmbH-Konstellationen entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tze auf den Streitfall \u00fcbertragen, ohne die Strukturunterschiede zwischen AG und GmbH zu ber\u00fccksichtigen. Zur Kl\u00e4rung der Frage, ob der Aufsichtsrat sich einseitig an den Interessen des K orientiert oder auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen abgezielt hat, h\u00e4tte das FG sowohl die Strukturunterschiede als auch die Zeugenaussagen von P und F in seine W\u00fcrdigung einbeziehen m\u00fcssen.<\/li><li>Zwar hat der BFH in seiner zu GmbH-Strukturen ergangenen Rechtsprechung bei der Vereinbarung und Bemessung von Gewinntantiemen die Nichtber\u00fccksichtigung erwirtschafteter Verluste als regelm\u00e4\u00dfig fremdun\u00fcbliches Verhalten angesehen (Senatsurteil vom 18.09.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;73\/06, BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 04.05.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;93\/10, BFH\/NV 2011, 1920). Jedoch w\u00e4re bei der Einzelfallw\u00fcrdigung in AG-Strukturen wie der vorliegenden zu ber\u00fccksichtigen, dass etwa der Zeuge F in seiner schriftlichen Stellungnahme die \u00dcberlegungen f\u00fcr die Ausgestaltung der Vorstandsverg\u00fctung ausf\u00fchrlich dargelegt hat. Danach habe der Aufsichtsrat eine &#8222;noch weitergehende Verlustverrechnung bei der Ermittlung der gewinnabh\u00e4ngigen Tantieme&#8220; nicht als notwendig angesehen, weil K in einem wirtschaftlich schlechten Jahr lediglich ein Fixum von 50.000&nbsp;\u20ac zugestanden habe. Dass das FG diese 50.000&nbsp;\u20ac als &#8222;echtes&#8220;, dem K auch in Verlustjahren zustehendes Fixum interpretiert hat, ist angesichts des Wortlauts der vertraglichen Regelung nicht zu beanstanden.<\/li><li>5. Da das FG ma\u00dfgebliche Beweisanzeichen bei seiner Gesamtw\u00fcrdigung au\u00dfer Acht gelassen hat, ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das Revisionsgericht kann die Durchf\u00fchrung des Fremdvergleichs, die eine W\u00fcrdigung aller Beweisanzeichen erfordert, nicht selbst vornehmen. Das FG hat daher im zweiten Rechtsgang die Sache insgesamt erneut zu beurteilen.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.241024.IR36.22.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2, AktG \u00a7 112, KStG VZ 2012 , KStG VZ 2013 , KStG VZ 2014 , KStG VZ 2015 , KStG VZ 2016 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 19. 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