{"id":77472,"date":"2025-04-11T16:28:54","date_gmt":"2025-04-11T14:28:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77472"},"modified":"2025-04-11T16:28:54","modified_gmt":"2025-04-11T14:28:54","slug":"beschluss-vom-26-februar-2025-viii-b-43-24-bindung-des-gerichts-an-das-klagebegehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-26-februar-2025-viii-b-43-24-bindung-des-gerichts-an-das-klagebegehren\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 26. Februar 2025, VIII B 43\/24: Bindung des Gerichts an das Klagebegehren"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.260225.VIIIB43.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 2, AO \u00a7 152<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 25. April 2024, Az: 10 K 1278\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Das Finanzgericht legt seiner W\u00fcrdigung ein unzutreffendes Klagebegehren zugrunde und verletzt \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung, wenn es auf der Grundlage eines in der m\u00fcndlichen Verhandlung w\u00f6rtlich gestellten Antrags \u00fcber die Aufhebung der Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags entscheidet, obwohl dieser Antrag dem Inhalt der Klageschrift widerspricht, in der eine Verpflichtung des Finanzamts zur \u00c4nderung der Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags begehrt wird, und im Zeitpunkt der Klageerhebung die Klagefrist f\u00fcr das Aufhebungsbegehren offensichtlich abgelaufen war, nicht aber f\u00fcr das Verpflichtungsbegehren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 25.04.2024&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1278\/23 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Nachgang zu einem finanzgerichtlichen Verfahren der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) wegen Einkommensteuer f\u00fcr 2016 (Streitjahr) erging am 13.12.2022 ein ge\u00e4nderter Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, in dem die Einkommensteuer um 366&nbsp;\u20ac niedriger festgesetzt wurde. Der bisherige Versp\u00e4tungszuschlag in H\u00f6he von 200&nbsp;\u20ac wurde in diesem Bescheid aufrechterhalten.<\/li><li>Gegen die unver\u00e4nderte Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.01.2023 wies der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit Antrag vom 18.02.2023 beantragten die Kl\u00e4ger die \u00c4nderung des Versp\u00e4tungszuschlags zur Einkommensteuer 2016. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 07.03.2023 abgelehnt. Die Kl\u00e4ger legten am 08.04.2023 hiergegen Einspruch ein. Die abweisende Einspruchsentscheidung hier\u00fcber datiert vom 17.05.2023.<\/li><li>Mit Schreiben vom 17.06.2023 erhoben die Kl\u00e4ger, vertreten durch ihren Bevollm\u00e4chtigten, Klage zum Finanzgericht (FG). Als Klagegegenstand bezeichnete der Bevollm\u00e4chtigte den &#8222;Bescheid vom 7.3.23 Einspruch vom 8.4.23 Einspruchsentscheidung vom 17.5.23&#8220;. Weiterer Schriftverkehr zwischen dem FG und den Kl\u00e4gern, der den Klagegegenstand betrifft, ist der FG-Akte nicht zu entnehmen.<\/li><li>Im Protokoll \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung ist als Antrag der Kl\u00e4ger erfasst, den Bescheid \u00fcber die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags zur Einkommensteuer 2016 vom 13.12.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2023 aufzuheben.<\/li><li>Mit Urteil vom 25.04.2024 hat das FG die Klage abgewiesen. Es f\u00fchrt im Tatbestand aus, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten gegen die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags im Bescheid vom 13.12.2022 Einspruch eingelegt, \u00fcber den mit Einspruchsentscheidung vom 25.01.2023 entschieden worden sei. Hiergegen h\u00e4tten sich die Kl\u00e4ger mit der vorliegenden Klage gewendet. In den Entscheidungsgr\u00fcnden f\u00fchrt das FG aus, das FA habe in seiner Einspruchsentscheidung vom 25.01.2023 sein Ermessen ordnungsgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbt, und f\u00fchrt unter Bezugnahme auf die dortigen Erw\u00e4gungen weiter aus. Der Antrag auf \u00c4nderung des Versp\u00e4tungszuschlags vom 18.02.2023 und das sich dem anschlie\u00dfende Verwaltungsverfahren finden im FG-Urteil weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgr\u00fcnden Erw\u00e4hnung.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen mit ihrer Beschwerde unter anderem einen Verfahrensfehler in Gestalt eines Versto\u00dfes gegen die Grundordnung des Verfahrens.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Es liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen des Versto\u00dfes gegen die Grundordnung des Verfahrens (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO) vor, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG f\u00fchrt (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO).<\/li><li>a) Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben. Die Zustellung des FG-Urteils erfolgte an die Kl\u00e4ger am 18.05.2024. Die von den Kl\u00e4gern beim FG erhobene Beschwerde, die diese dort \u00fcber das besondere elektronische Steuerberaterpostfach eingereicht haben, wurde vom FG am 28.05.2024 an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet. Die einmonatige Beschwerdefrist (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO) ist damit gewahrt.<\/li><li>b) Die Beschwerde ist auch begr\u00fcndet. Das FG hat im Streitfall das Klagebegehren fehlerhaft aufgefasst und beschieden. Hierin liegt ein Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>aa) Zur Grundordnung des Verfahrens geh\u00f6rt der Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren, der f\u00fcr das finanzgerichtliche Verfahren in \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO zum Ausdruck kommt. Nach diesem Grundsatz darf das Gericht nicht \u00fcber das Klagebegehren, das regelm\u00e4\u00dfig im Klageantrag seinen formgerechten Ausdruck findet, hinausgehen. Es darf dem Kl\u00e4ger nicht mehr oder etwas anderes zusprechen, als er begehrt (BFH-Urteil vom 13.12.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;18\/93, BFH\/NV 1995, 697, m.w.N.). Dabei darf das FG nicht \u00fcber ein offenkundig nicht verfolgtes Rechtsschutzziel entscheiden, nicht \u00fcber die Antr\u00e4ge hinausgehen, nicht hinter dem Klagebegehren zur\u00fcckbleiben, nicht nur \u00fcber einen Teil des Klagebegehrens entscheiden und auch nicht unklar tenorieren oder so entscheiden, dass das Urteil nicht in einem bestimmten Sinne zweifelsfrei ausgelegt werden kann. Dabei ist das Gericht nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO nicht an die Fassung des Klageantrags gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umst\u00e4nde zu ermitteln. Das Wesen der Klage wird nicht durch den \u2011\u2011formalen\u2011\u2011 Klageantrag bestimmt, sondern durch den begehrten richterlichen Ausspruch (BFH-Urteile vom 27.01.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/09, BFH\/NV 2011, 991; vom 31.01.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;15\/10, BFH\/NV 2013, 1071, Rz&nbsp;12).<\/li><li>Liegt ein solcher Fehler vor, stellt dies einen Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, der im Verfahren \u00fcber die Nichtzulassungsbeschwerde auch ohne R\u00fcge von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re (BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;103\/21, BFH\/NV 2022, 1282, Rz&nbsp;4; vom 14.12.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;50\/21, BFH\/NV 2022, 598, Rz&nbsp;9&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>bb) Das FG hat seiner Entscheidung ein Klagebegehren zugrunde gelegt, das mit dem tats\u00e4chlichen Begehren der Kl\u00e4ger nicht \u00fcbereinstimmt. Es hat damit \u00fcber etwas anderes entschieden, als die Kl\u00e4ger begehrt haben.<\/li><li>aaa) Das FG hat das Klagebegehren der Kl\u00e4ger aufgrund des w\u00f6rtlichen Antrags in der m\u00fcndlichen Verhandlung dahingehend aufgefasst, dass sie \u2011\u2011im streitgegenst\u00e4ndlichen Verfahren\u2011\u2011 im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung des im Bescheid vom 13.12.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2023 festgesetzten Versp\u00e4tungszuschlags begehren. Dieser Antrag konnte unter Einbeziehung der Klageschrift vom 17.06.2023 jedoch nicht gemeint sein. F\u00fcr ein so verstandenes Begehren war zu diesem Zeitpunkt die Klagefrist abgelaufen. Die Kl\u00e4ger haben sich ausdr\u00fccklich auf einen &#8222;Bescheid vom 7.3.23, Einspruch vom 8.4.23&#8220; und eine &#8222;Einspruchsentscheidung vom 17.5.23&#8220; bezogen. Eine Auseinandersetzung des FG mit diesem in der Klageschrift vom 17.06.2023 bezeichneten \u2011\u2011abweichenden\u2011\u2011 Streitgegenstand erfolgt im angefochtenen Urteil weder im Tatbestand oder den Entscheidungsgr\u00fcnden, noch ist sie den FG-Akten zu entnehmen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Antrag vom 18.02.2023, den Bescheid \u00fcber den Versp\u00e4tungszuschlag zu \u00e4ndern, und das sich anschlie\u00dfende Verwaltungsverfahren im angefochtenen Urteil keine Erw\u00e4hnung finden.<\/li><li>bbb) Das FG hat \u00fcber den in der m\u00fcndlichen Verhandlung w\u00f6rtlich gestellten Antrag entschieden, der nicht dem tats\u00e4chlichen Klagebegehren entsprach. Die Kl\u00e4ger haben begehrt, das FA zu verpflichten, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 07.03.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 17.05.2023 den Antrag auf \u00c4nderung des Versp\u00e4tungszuschlags vom 18.02.2023 positiv zu bescheiden. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Klageschrift vom 17.06.2023, aber auch aus den zeitlichen Abl\u00e4ufen. Nach Aktenlage w\u00e4re eine Klageerhebung gegen die Einspruchsentscheidung vom 25.01.2023 zu diesem Zeitpunkt verfristet gewesen. Die anderslautende Antragstellung in der m\u00fcndlichen Verhandlung steht diesem Verst\u00e4ndnis nicht entgegen, da weder aus der gesamten Akte noch aus dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung ersichtlich ist, dass die Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 25.01.2023 das Ergebnis eines Rechtsgespr\u00e4chs oder einer ge\u00e4nderten Auffassung der Beteiligten ist. Vielmehr beruhte diese wohl schlicht auf einem Irrtum.<\/li><li>ccc) Die hierin liegende Verletzung von \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO stellt einen Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO).<\/li><li>2. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO).<\/li><li>3. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.260225.VIIIB43.24.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 2, AO \u00a7 152 vorgehend FG M\u00fcnster, 25. 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