{"id":77482,"date":"2025-04-11T16:31:23","date_gmt":"2025-04-11T14:31:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77482"},"modified":"2025-04-11T16:31:23","modified_gmt":"2025-04-11T14:31:23","slug":"beschluss-vom-28-februar-2025-ix-b-108-24-nichtzulassungsbeschwerde-verfahrensmangel-verletzung-der-vorschriften-ueber-die-oeffentlichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-28-februar-2025-ix-b-108-24-nichtzulassungsbeschwerde-verfahrensmangel-verletzung-der-vorschriften-ueber-die-oeffentlichkeit\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 28. Februar 2025, IX B 108\/24: Nichtzulassungsbeschwerde\u00a0&#8211; Verfahrensmangel\u00a0&#8211; Verletzung der Vorschriften \u00fcber die \u00d6ffentlichkeit"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.280225.IXB108.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 52 Abs 2, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 5, FGO \u00a7 155, GG Art 103 Abs 1, ZPO \u00a7 227<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 27. Juni 2024, Az: 15 K 2590\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Da die Prozessbeteiligten im Finanzgerichtsprozess auf die Beachtung der Vorschriften \u00fcber die \u00d6ffentlichkeit des Verfahrens verzichten k\u00f6nnen, ist es einem Prozessbeteiligten nach dem R\u00fcgeverzicht verwehrt, die Zulassung der Revision auf die Verletzung des \u00d6ffentlichkeitsgrundsatzes zu st\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Beruft sich ein fachkundig vertretener Beteiligter darauf, er sei verhindert gewesen, an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilzunehmen, zu der sein pers\u00f6nliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, erfordert die Annahme eines Geh\u00f6rsversto\u00dfes wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags, dass gegen\u00fcber der Vorinstanz substantiierte Gr\u00fcnde vorgetragen wurden, die eine pers\u00f6nliche Anwesenheit des Beteiligten neben dem Prozessbevollm\u00e4chtigten erfordern.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung des Finanzgerichts (FG) durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdr\u00e4ngender Beweise gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung setzt voraus, dass der Prozessbeteiligte die ermittlungsbed\u00fcrftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat) und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme benennt und auch ausf\u00fchrt, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 27.06.2024&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;2590\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Soweit die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) sich auf den Zulassungsgrund der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) und den Zulassungsgrund zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) beruft, fehlt es in der Beschwerdebegr\u00fcndung an n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen dazu. Nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO sind in der Beschwerdebegr\u00fcndung jedoch die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO darzulegen.<\/li><li>2. Die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgte Verletzung der Vorschriften \u00fcber die \u00d6ffentlichkeit der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7&nbsp;169 des Gerichtsverfassungsgesetzes, \u00a7&nbsp;52 FGO) f\u00fchrt nicht zur Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO.<\/li><li>a) Die Verletzung der Vorschriften \u00fcber die \u00d6ffentlichkeit der m\u00fcndlichen Verhandlung ist ein absoluter Revisionsgrund (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;5 FGO). Allerdings k\u00f6nnen die Prozessbeteiligten auf die Beachtung der Vorschriften \u00fcber die \u00d6ffentlichkeit des Verfahrens verzichten. Denn das Prinzip der \u00d6ffentlichkeit ist in der Finanzgerichtsordnung abgeschw\u00e4cht: Nach \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO kann das Gericht mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden; die \u00d6ffentlichkeit ist auszuschlie\u00dfen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbeh\u00f6rde ist, es beantragt (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 FGO, vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 24.08.1990&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;45-46\/90, BFHE 161, 427, BStBl II 1990, 1032, unter 2.; vom 08.05.1996&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/96, BFH\/NV 1996, 772 und vom 30.11.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;111\/09, BFH\/NV 2010, 1102, unter II.1.b, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin und ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter sind zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 27.06.2024 nicht erschienen. Eine Verletzung des Grundsatzes der \u00d6ffentlichkeit der m\u00fcndlichen Verhandlung ist von ihnen nicht ger\u00fcgt worden. Da die Prozessbeteiligten im Finanzgerichtsprozess auf die Beachtung der Vorschriften \u00fcber die \u00d6ffentlichkeit des Verfahrens verzichten k\u00f6nnen, ist es der Kl\u00e4gerin nach dem R\u00fcgeverzicht verwehrt, die Zulassung der Revision auf die Verletzung des \u00d6ffentlichkeitsgrundsatzes zu st\u00fctzen.<\/li><li>Ohne Bedeutung ist, dass die Kl\u00e4gerin am 18.01.2024 schrifts\u00e4tzlich einen Antrag auf Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit gestellt und diesen im Er\u00f6rterungstermin vom 01.02.2024 nicht wiederholt hat. Denn ein Antrag nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 FGO ist in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu beantragen (vgl. BFH-Beschluss vom 29.06.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;105\/04, BFH\/NV 2005, 1799, unter 3.).<\/li><li>3. Das Finanzgericht (FG) hat, indem es den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Verlegung des Termins der m\u00fcndlichen Verhandlung abgelehnt hat, nicht deren Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO verletzt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das FG aus erheblichen Gr\u00fcnden einen Termin aufheben oder verlegen. Diese erheblichen Gr\u00fcnde sind auf Verlangen glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO). Ist eine Glaubhaftmachung erfolgt, verdichtet sich das Ermessen des FG zu einer Rechtspflicht, so dass der Termin zur Gew\u00e4hrleistung des rechtlichen Geh\u00f6rs verlegt werden muss, selbst wenn das Gericht die Sache f\u00fcr entscheidungsreif h\u00e4lt und die Erledigung des Rechtsstreits verz\u00f6gert wird. Bei der Pr\u00fcfung der Gr\u00fcnde muss das FG zugunsten des Beteiligten ber\u00fccksichtigen, dass es einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu vertreten (BFH-Beschluss vom 14.02.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;58\/18, Rz&nbsp;5, m.w.N.).<\/li><li>Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ist jedoch nicht verletzt, wenn der Beteiligte nicht jede zumutbare Gelegenheit wahrgenommen hat, sich Geh\u00f6r zu verschaffen. Denn der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r wird begrenzt durch die prozessualen Mitwirkungspflichten des Beteiligten. Dieser hat alles in seinen Kr\u00e4ften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sein Recht auf Geh\u00f6r zu verwirklichen. Hieran fehlt es jedenfalls, wenn der Beteiligte trotz rechtzeitiger und ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung bei eigener Verhinderung nicht wenigstens durch den bereits bestellten Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten wird. Dem Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Geh\u00f6r wird auch dadurch entsprochen, dass sich der von ihm bestellte Prozessbevollm\u00e4chtigte in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00e4u\u00dfern kann (BFH-Beschluss vom 14.02.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;58\/18, Rz&nbsp;6, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf rechtliches Geh\u00f6r durch die Nichtverlegung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht verletzt.<\/li><li>aa) Das Vorbringen im Schriftsatz vom 25.06.2024, wonach es sich um Sachverhalte handelte, &#8222;die zum Teil weit in die Vergangenheit zur\u00fcckreichen&#8220; und es allein die Kl\u00e4gerin sei, &#8222;die den Sachverhalt aus eigener Kenntnis umfassend kennt&#8220;, reicht f\u00fcr eine Verlegung des Termins nicht aus. Diese Gr\u00fcnde k\u00f6nnen in fast jedem Gerichtsverfahren mit umfangreicher Sachverhaltsaufkl\u00e4rung und dementsprechend l\u00e4ngerer Verfahrensdauer vorliegen. Andere Gr\u00fcnde, die eine pers\u00f6nliche Anwesenheit der Kl\u00e4gerin neben ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten erfordert h\u00e4tten, waren im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen.<\/li><li>bb) Dass die Kl\u00e4gerin den Antrag auf Terminsverlegung mit einem bereits vor der Ladung gebuchten Urlaub begr\u00fcndet hatte, steht nicht entgegen. Denn beruft sich ein fachkundig vertretener Beteiligter darauf, er sei verhindert gewesen, an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilzunehmen, zu der \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 sein pers\u00f6nliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, erfordert die Annahme eines Geh\u00f6rsversto\u00dfes wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags, dass gegen\u00fcber der Vorinstanz substantiierte Gr\u00fcnde vorgetragen wurden, die eine pers\u00f6nliche Anwesenheit des Beteiligten neben dem Prozessbevollm\u00e4chtigten erfordern. Diesen Substantiierungsanforderungen gen\u00fcgte das Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht. Dieses enth\u00e4lt keine besonderen Gr\u00fcnde \u2011\u2011etwa im Hinblick auf eine gegebenenfalls erforderliche weitere Sachaufkl\u00e4rung durch die Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich\u2011\u2011, die f\u00fcr die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit neben der ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten in der m\u00fcndlichen Verhandlung gesprochen h\u00e4tten. Dass die Anwesenheit der Kl\u00e4gerin notwendig ist, ist vor dem Hintergrund des bereits durchgef\u00fchrten Er\u00f6rterungstermins vom 01.02.2024 und der zahlreichen Aufkl\u00e4rungsanordnungen des FG auch nicht ersichtlich.<\/li><li>cc) Da das pers\u00f6nliche Erscheinen der Kl\u00e4gerin nicht angeordnet war, ist es unerheblich, dass die Kl\u00e4gerin krankheitsbedingt an der Verhandlung am 27.06.2024 nicht teilnehmen konnte.<\/li><li>dd) Soweit sich die Kl\u00e4gerin auf die terminliche Verhinderung des sachbearbeitenden Steuerberaters [\u2026] beruft, ist ebenfalls nicht ersichtlich, warum dessen Bestellung zwei Tage vor dem geladenen Termin und in Kenntnis einer bereits vorliegenden urlaubsbedingten Verhinderung trotz Vorhandenseins eines weiteren in den Sachverhalt eingearbeiteten Prozessbevollm\u00e4chtigten zu einer Vertagung des Termins f\u00fchren soll. Anhaltspunkte, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin an der Teilnahme des Termins verhindert war, legt die Kl\u00e4gerin in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung nicht dar.<\/li><li>4. Eine Geh\u00f6rsverletzung ist nicht darin zu sehen, dass seitens des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erst am 24.06.2024 \u2011\u2011mithin drei Tage vor der m\u00fcndlichen Verhandlung am 27.06.2024\u2011\u2011 eine Liste \u00fcber den Umfang der Herstellungskosten zur Aufstellung und Berechnung der Abschreibung nach \u00a7&nbsp;7h des Einkommensteuergesetzes schrifts\u00e4tzlich vorgelegt worden war. Abgesehen davon, dass die damit zusammenh\u00e4ngenden Streitfragen unter anderem bereits in der Einspruchsentscheidung und im Klageverfahren mit Schreiben des FA vom 17.05.2022, vom 23.01.2024, vom 29.04.2024 und vom 03.06.2024 sowie in den Aufkl\u00e4rungsanordnungen des FG vom 01.02.2024, vom 08.02.2024 und vom 05.04.2024 angesprochen worden waren, legt die Kl\u00e4gerin nicht dar, was sie f\u00fcr den Fall einer fr\u00fchzeitigeren Vorlage noch h\u00e4tte vortragen k\u00f6nnen und dass sich dies entscheidungserheblich auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt h\u00e4tte. Zudem hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin durch sein Nichterscheinen in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf verzichtet, sich mit dem Gericht n\u00e4her \u00fcber den Inhalt der vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen.<\/li><li>5. Soweit die Kl\u00e4gerin in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung eine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) geltend macht, hat diese R\u00fcge schon deshalb keinen Erfolg, weil die Kl\u00e4gerin, die im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 27.06.2024 nicht erschienen war, keine Beweismittel benannt hat, auf deren Erhebung das FG verzichtet haben soll. Die R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung des FG durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdr\u00e4ngender Beweise gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO setzt aber voraus, dass die Kl\u00e4gerin die ermittlungsbed\u00fcrftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat) und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme benennt und auch ausf\u00fchrt, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 05.03.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;30\/19, Rz&nbsp;9 sowie Senatsbeschluss vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;81\/21, Rz&nbsp;14).<\/li><li>6. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.280225.IXB108.24.0 BFH IX. Senat FGO \u00a7 52 Abs 2, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 5, FGO \u00a7 155, GG Art 103 Abs 1, ZPO \u00a7 227 vorgehend FG M\u00fcnchen, 27. Juni 2024, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-28-februar-2025-ix-b-108-24-nichtzulassungsbeschwerde-verfahrensmangel-verletzung-der-vorschriften-ueber-die-oeffentlichkeit\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Beschluss vom 28. 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