{"id":77486,"date":"2025-04-11T16:33:57","date_gmt":"2025-04-11T14:33:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77486"},"modified":"2025-04-11T16:33:57","modified_gmt":"2025-04-11T14:33:57","slug":"urteil-vom-14-januar-2025-ix-r-37-21-britische-remittance-basis-besteuerung-als-vorzugsbesteuerung-im-sinne-des-aussensteuerrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-14-januar-2025-ix-r-37-21-britische-remittance-basis-besteuerung-als-vorzugsbesteuerung-im-sinne-des-aussensteuerrechts\/","title":{"rendered":"Urteil vom 14. Januar 2025, IX R 37\/21: Britische &#8222;remittance basis&#8220;-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung im Sinne des Au\u00dfensteuerrechts"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.140125.IXR37.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 2, AStG \u00a7 2 Abs 1 S 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, EUGrdRCh Art 45 Abs 1, EUGrdRCh Art 51 Abs 1 S 1 Halbs 2, AEUV Art 45, AEUV Art 49, AEUV Art 63, AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 26. M\u00e4rz 2021, Az: 8 K 883\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die im Vereinigten K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland f\u00fcr Zugezogene gew\u00e4hrte &#8222;remittance basis&#8220;-Besteuerung kann eine Vorzugsbesteuerung sein, die zur erweiterten beschr\u00e4nkten Steuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG) f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine gegen\u00fcber der allgemeinen Besteuerung im Wegzugsstaat einger\u00e4umte Vorzugsbesteuerung kann die dortige steuerliche Belastung f\u00fcr den Steuerpflichtigen jedenfalls dann erheblich im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AStG mindern, wenn bestimmte Teile des grunds\u00e4tzlich steuerpflichtigen Einkommens vollst\u00e4ndig steuerfrei gestellt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die erweiterte beschr\u00e4nkte Einkommensteuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 AStG verletzt weder das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot noch den allgemeinen Gleichheitssatz.<\/p>\n\n\n\n<p>4. \u00a7&nbsp;2 AStG ist mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten, insbesondere mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 26.03.2021&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;883\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) wendet sich gegen die erweiterte beschr\u00e4nkte Einkommensteuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 des Au\u00dfensteuergesetzes in der in 2006 (Streitjahr) geltenden Fassung (AStG).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, eine deutsche Staatsangeh\u00f6rige, war in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011), bevor sie Ende des Jahres 2000 ins Vereinigte K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland (Gro\u00dfbritannien) verzog. Einen Wohnsitz im Inland behielt sie nicht bei.<\/li><li>Im Streitjahr erzielte die Kl\u00e4gerin neben ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften unter anderem Vermietungseink\u00fcnfte aus inl\u00e4ndischem Grundbesitz (103.339&nbsp;\u20ac) und Kapitalertr\u00e4ge (Zinsen und Dividenden) von einer im Inland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Bank (30.979&nbsp;\u20ac). Die Kapitalertr\u00e4ge transferierte die Kl\u00e4gerin im Streitjahr nicht nach Gro\u00dfbritannien.<\/li><li>F\u00fcr die Vermietungs- und Kapitaleink\u00fcnfte behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Kl\u00e4gerin als beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig. Hierbei ordnete das FA die Vermietungseink\u00fcnfte den inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften im Sinne von \u00a7&nbsp;49 EStG zu. Dar\u00fcber hinaus bezog es die Kapitaleink\u00fcnfte \u2011\u2011was streitig ist\u2011\u2011 nach Ma\u00dfgabe der erweiterten beschr\u00e4nkten Steuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 AStG in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein. Es vertrat die Ansicht, die Kl\u00e4gerin unterliege insoweit in Gro\u00dfbritannien einer Vorzugsbesteuerung. Dies habe zur Folge, dass sie beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig auch mit allen nicht ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften im Sinne des Einkommensteuergesetzes sei. Die Annahme einer Vorzugsbesteuerung st\u00fctzte das FA auf die Erkenntnis, dass nicht in Gro\u00dfbritannien bezogene Eink\u00fcnfte nur insoweit der Besteuerung in Gro\u00dfbritannien unterlagen, als die Kl\u00e4gerin diese nach Gro\u00dfbritannien \u00fcberf\u00fchrte (&#8222;remittance basis&#8220;-Besteuerung). Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Beruhend auf den Ausf\u00fchrungen eines Sachverst\u00e4ndigen stellte das Finanzgericht (FG) im Klageverfahren fest, das britische Einkommensteuerrecht habe im Streitjahr abweichend zum grunds\u00e4tzlich geltenden Welteinkommensprinzip (&#8222;arising basis&#8220;) die Option vorgesehen, bestimmte aus dem Ausland stammende Eink\u00fcnfte (&#8222;relevant foreign income&#8220;) nur versteuern zu m\u00fcssen, wenn und soweit diese Eink\u00fcnfte nach Gro\u00dfbritannien transferiert (&#8222;remittet&#8220;) wurden. Hierzu z\u00e4hlten unter anderem laufende Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen. Die Inanspruchnahme des Wahlrechts f\u00fcr eine &#8222;remittance basis&#8220;-Besteuerung, die zum &#8222;allgemeinen Besteuerungssystem&#8220; in Gro\u00dfbritannien geh\u00f6rt habe, kn\u00fcpfe an die Erf\u00fcllung beziehungsweise Nichterf\u00fcllung bestimmter Ans\u00e4ssigkeitsgrade des Steuerpflichtigen zu Gro\u00dfbritannien an. Grundvoraussetzung war ein &#8222;resident&#8220;-Status, der im Wesentlichen an einer physischen Pr\u00e4senz in sowie anhaltender Bindung zu Gro\u00dfbritannien festgemacht wurde. War der Steuerpflichtige dar\u00fcber hinaus in Gro\u00dfbritannien &#8222;ordinarily resident&#8220; (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und zugleich &#8222;domiciled&#8220; (Heimat\/Wahlheimat), stand ihm das Wahlrecht einer &#8222;remittance basis taxation&#8220; nicht zu. Dagegen konnte es in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 zwar einen &#8222;ordinarily resident&#8220;-Status inne hatte, dort aber &#8222;non-domiciled&#8220; war.<\/li><li>Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 1881). Es vertrat die Ansicht, die &#8222;remittance basis&#8220;-Besteuerung sei eine gegen\u00fcber der allgemeinen Besteuerung bestehende Vorzugsbesteuerung im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AStG. Sie kn\u00fcpfe an den Grad der Verwurzelung des Steuerpflichtigen in Gro\u00dfbritannien an und k\u00f6nne grunds\u00e4tzlich nur von zugewanderten Steuerpflichtigen, nicht aber von allen britischen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden. Die Norm verletze weder Verfassungs- noch Unionsrecht.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin eine rechtsfehlerhafte Anwendung von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AStG. Die &#8222;remittance basis taxation&#8220; sei bereits nach Ma\u00dfgabe der eigenen Definition des FG keine Vorzugsbesteuerung. Nach dessen tats\u00e4chlichen Feststellungen sei sie Teil des allgemeinen Besteuerungssystems Gro\u00dfbritanniens und k\u00f6nne daher denklogisch nicht zugleich bevorzugend sein. Die Besteuerung nach &#8222;remittance basis&#8220; stehe zudem jedem offen, der die erforderlichen Ans\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen erf\u00fclle. Diese Art der Besteuerung sei nicht auf Zuwanderer zugeschnitten. Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AStG l\u00e4gen auch deshalb nicht vor, da die &#8222;remittance basis taxation&#8220; zu keiner gegen\u00fcber der allgemeinen Besteuerung erheblichen Minderung der Steuerlast f\u00fchre. Das FG habe verkannt, dass eine solche Besteuerung keine endg\u00fcltige Steuerfreistellung ausl\u00f6se, sondern die Besteuerung nur bis zum Transfer der Eink\u00fcnfte nach Gro\u00dfbritannien verschoben werde. Dar\u00fcber hinaus seien die in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale &#8222;Vorzugsbesteuerung&#8220;, &#8222;erhebliche Minderung&#8220; und &#8222;allgemeine Besteuerung&#8220; jeweils f\u00fcr sich betrachtet und erst recht in ihrer Gesamtschau zu unbestimmt, so dass das Rechtsstaatsprinzip verletzt sei. Zudem laufe \u00a7&nbsp;2 AStG den verfassungsrechtlichen Geboten der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit und der Folgerichtigkeit zuwider. Die Norm sei auch nicht mit Unionsrecht vereinbar.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2006 vom 21.02.2008, zuletzt ge\u00e4ndert durch Bescheid vom 09.07.2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass \u00a7&nbsp;2 AStG keine Anwendung findet.<\/li><li>Das FA beantragt,die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Die angefochtene Entscheidung ist rechtm\u00e4\u00dfig. Das FG hat die im Streitjahr im Inland erzielten Kapitalertr\u00e4ge zutreffend in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Besteuerung nach Ma\u00dfgabe der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht einbezogen. Insoweit liegen die einfachrechtlichen Voraussetzungen der erweiterten beschr\u00e4nkten Steuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 AStG vor (dazu unter 1. bis 4.). Diese Norm ist nicht aus den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Gr\u00fcnden verfassungswidrig; sie verletzt auch kein europ\u00e4isches Verfassungsrecht (unter 5. und 6.). Die Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens unterbleibt, da \u00a7&nbsp;2 AStG mit Unionsrecht vereinbar ist (unter 7.).<\/li><li>1. Die von der Kl\u00e4gerin im Streitjahr erzielten Kapitalertr\u00e4ge (Zinsen und Dividenden) von 30.979&nbsp;\u20ac unterliegen nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AStG der inl\u00e4ndischen Besteuerung.<\/li><li>Nach dieser Vorschrift ist eine nat\u00fcrliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG als Deutscher insgesamt mindestens f\u00fcnf Jahre unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig war und in einem ausl\u00e4ndischen Gebiet ans\u00e4ssig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich des Au\u00dfensteuergesetzes hat, bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht geendet hat, \u00fcber die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig mit allen Eink\u00fcnften im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG, die bei unbeschr\u00e4nkter Einkommensteuerpflicht nicht ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) sind.<\/li><li>2. Die Beteiligten streiten zu Recht nicht dar\u00fcber, dass die Kl\u00e4gerin die vorgenannten pers\u00f6nlichen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;2 AStG erf\u00fcllte. Sie war als nat\u00fcrliche Person mit deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit nach den Feststellungen des FG innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ende ihres mit dem Wegzug nach Gro\u00dfbritannien (Ende des Jahres 2000) einhergehenden Endes ihrer unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht insgesamt mindestens f\u00fcnf Jahre unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig gewesen. Im Streitjahr war sie in einem ausl\u00e4ndischen Gebiet, in Gro\u00dfbritannien, ans\u00e4ssig.<\/li><li>3. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass auch die sachlichen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;2 AStG gegeben sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin unterlag im Streitjahr mit ihrem Einkommen in Gro\u00dfbritannien einer niedrigen Besteuerung (dazu unter a). Sie hatte wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich des Au\u00dfensteuergesetzes (unter b). Gesetzliche Ausschlussgr\u00fcnde f\u00fcr die Anwendung von \u00a7&nbsp;2 AStG liegen nicht vor (unter c).<\/li><li>a) Eine niedrige Besteuerung im Sinne von \u00a7&nbsp;2 AStG liegt unter anderem vor, wenn die Belastung der Person durch die in dem ausl\u00e4ndischen Gebiet erhobene Einkommensteuer aufgrund einer gegen\u00fcber der allgemeinen Besteuerung einger\u00e4umten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann, es sei denn, die Person weist nach, dass die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 EStG zu entrichten h\u00e4tte (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AStG).<\/li><li>Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die der Kl\u00e4gerin er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit, f\u00fcr das Streitjahr in Gro\u00dfbritannien die &#8222;remittance basis&#8220;-Besteuerung in Anspruch zu nehmen, stellt eine gegen\u00fcber der allgemeinen Besteuerung einger\u00e4umte Vorzugsbesteuerung dar (dazu unter aa), die die steuerliche Belastung in Gro\u00dfbritannien erheblich mindern kann (unter bb). Einen diese Annahme ausschlie\u00dfenden konkreten Belastungsnachweis hat die Kl\u00e4gerin nicht gef\u00fchrt (unter cc).<\/li><li>aa) Das Gesetz definiert weder den Begriff der Vorzugsbesteuerung noch das hierzu im Gegensatz stehende Merkmal der allgemeinen Besteuerung. Allerdings ist insoweit grunds\u00e4tzlich gekl\u00e4rt, dass ein Vorzug in diesem Sinne nicht anzunehmen ist, wenn nach dem in Frage stehenden ausl\u00e4ndischen Rechtssystem f\u00fcr alle dort ans\u00e4ssigen Personen bestimmte Eink\u00fcnfte steuerbeg\u00fcnstigt sind. Erforderlich ist, dass das Privileg von besonderen, an die Ans\u00e4ssigkeit ankn\u00fcpfenden Voraussetzungen abh\u00e4ngig ist. Der Vorzug gegen\u00fcber der allgemeinen Besteuerung darf daher nicht an sachliche, sondern muss an pers\u00f6nliche Kriterien gebunden sein (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 22.12.2023, BStBl I 2023, Sondernummer 1\/2023, 2, Rz&nbsp;23; zudem BeckOK AStG\/W\u00f6hrle, 10.&nbsp;Ed. 15.12.2024, AStG \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;314; Kaiser in Haase, AStG\/DBA, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 AStG Rz&nbsp;85, 87; Micker in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 10.2021, \u00a7&nbsp;2 AStG Rz&nbsp;71). Der Vorzug muss dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Zugezogener gew\u00e4hrt werden (Schwibinger\/Anzinger, Internationale SteuerRundschau \u2011\u2011ISR\u2011\u2011 2014, 225, 229; Zimmermann\/K\u00f6nemann in Strunk\/Kaminski\/K\u00f6hler, AStG\/DBA, \u00a7&nbsp;2 AStG Rz&nbsp;109). Es muss \u2011\u2011in Abgrenzung zur allgemeinen Besteuerung\u2011\u2011 ein Vorzug sein, der den im Wegzugsstaat lebenden B\u00fcrgern dieses Staates nicht zug\u00e4nglich ist (Hahn, juris PraxisReport Steuerrecht 22\/2012, Anm.&nbsp;3, unter A.I.).<\/li><li>aaa) An diese Erfordernisse ankn\u00fcpfend wird die britische &#8222;remittance basis&#8220;-Besteuerung f\u00fcr die im Streitjahr geltende Rechtslage in Gro\u00dfbritannien (zur Rechtsentwicklung Schwibinger\/Anzinger, ISR 2014, 225, 226&nbsp;ff.) \u00fcberwiegend als Vorzugsbesteuerung eingestuft (Mang in Wassermeyer Gro\u00dfbritannien Art.&nbsp;24 Rz&nbsp;9; Schwibinger\/Anzinger, ISR 2014, 225, 229&nbsp;f.; Kaiser in Haase, AStG\/DBA, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 AStG Rz&nbsp;91; Kraft in Kraft, AStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;68; BeckOK AStG\/W\u00f6hrle, 10.&nbsp;Ed. 15.12.2024, AStG \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;314; Haversath, EFG 2021, 1884, 1885; ebenso BMF-Schreiben vom 14.05.2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1\/2004, 3, Tz.&nbsp;2.2.2; a.A. z.B. Ba\u00dfler in Flick\/Wassermeyer\/Ditz\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;2 AStG Rz&nbsp;223.2). Es handele sich \u2011\u2011so der Kern der Begr\u00fcndung\u2011\u2011 um eine der Allgemeinheit grunds\u00e4tzlich nicht zug\u00e4ngliche Sonderregelung f\u00fcr &#8222;residents&#8220;, die einen schw\u00e4cheren pers\u00f6nlichen Bezug zu Gro\u00dfbritannien aufwiesen als Steuerpflichtige, die dort \u00fcber einen &#8222;domiciled&#8220;-Status verf\u00fcgten (Schwibinger\/Anzinger, ISR 2014, 225, 229).<\/li><li>bbb) Auf Grundlage der den erkennenden Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden \u2011\u2011durch die Erkenntnisse eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens abgesicherten\u2011\u2011 Feststellungen zu den im Streitjahr geltenden Regelungen des britischen Einkommensteuerrechts ist das FG mit nachvollziehbaren und \u00fcberzeugenden Erw\u00e4gungen zum Ergebnis gelangt, dass die Besteuerung auf &#8222;remittance basis&#8220; eine Vorzugsbesteuerung darstellt.<\/li><li>(1) Das FG hat zu Recht ausgef\u00fchrt, dass diese Form der Einkommensbesteuerung eine Ausnahme vom grunds\u00e4tzlich in Gro\u00dfbritannien geltenden Welteinkommensprinzip (&#8222;arising basis&#8220;) ist und einen steuerlichen Vorzug insoweit begr\u00fcndet, als privilegiertes Auslandseinkommen, das nicht nach Gro\u00dfbritannien transferiert wird, aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage suspendiert wird. Die M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme dieses Vorzugs kn\u00fcpft an einen gegen\u00fcber der Allgemeinheit schw\u00e4cheren Grad der Verwurzelung in Gro\u00dfbritannien und damit an ein pers\u00f6nliches Kriterium an.<\/li><li>Die &#8222;remittance basis&#8220;-Besteuerung war \u2011\u2011wie von der Vorinstanz zutreffend herausgearbeitet\u2011\u2011 im Streitjahr nicht f\u00fcr Steuerpflichtige anwendbar, die kumuliert den jeweiligen Status &#8222;resident&#8220;, &#8222;ordinarily resident&#8220; und &#8222;domiciled&#8220; inne hatten und damit den am st\u00e4rksten ausgepr\u00e4gten Verwurzelungsgrad zu Gro\u00dfbritannien aufwiesen. Demnach zielt die &#8222;remittance basis&#8220;-Besteuerung typischerweise auf Steuerpflichtige ab, die in Gro\u00dfbritannien zumindest \u00fcber einen &#8222;resident&#8220;-Status verf\u00fcgen, dort aber \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 nicht beheimatet (&#8222;non-domiciled&#8220;) sind. Diese Besteuerung ist daher im Kern, anders als die Kl\u00e4gerin meint, auf nach Gro\u00dfbritannien zugewanderte Personen zugeschnitten.<\/li><li>(2) Der auch in der Literatur vertretene Einwand der Kl\u00e4gerin, die &#8222;remittance basis&#8220;-Besteuerung habe im Streitjahr zudem Steuerpflichtigen zugestanden, die in Gro\u00dfbritannien zwar &#8222;domiciled&#8220;, aber &#8222;not ordinarily resident&#8220; waren (vgl. Ba\u00dfler in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;2 AStG Rz&nbsp;223.2), \u00e4ndert nichts. Diese M\u00f6glichkeit hebt die &#8222;remittance basis&#8220;-Besteuerung nicht zum Bestandteil der allgemeinen Besteuerung im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AStG. Es handelt sich um eine seltene und daher nicht den typischen Fall abbildende Konstellation (zutreffend Haversath, EFG 2021, 1884, 1885). Deren Einbeziehung in das Steuerprivileg f\u00fchrt bei praktischer Betrachtung auch nicht dazu, dass <em>jeder<\/em> in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssige Steuerpflichtige die &#8222;remittance basis&#8220;-Besteuerung w\u00e4hlen konnte. Auch insoweit war eine gelockerte pers\u00f6nliche Verbindung zu Gro\u00dfbritannien erforderlich.<\/li><li>(3) Die Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen, die &#8222;remittance basis&#8220;-Besteuerung geh\u00f6re zum &#8222;allgemeinen Besteuerungssystem&#8220; in Gro\u00dfbritannien, steht nicht in Widerspruch zu der Erkenntnis, sie als Vorzugsbesteuerung einzuordnen. Hiermit ist \u2011\u2011entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 nicht die Aussage verbunden, jene Besteuerung sei Teil der &#8222;allgemeinen Besteuerung&#8220; im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AStG. Der Deutungsgehalt dieser Feststellung beschr\u00e4nkt sich darauf, dass das britische Einkommenbesteuerungssystem jedem, der die oben genannten pers\u00f6nlichen \u2011\u2011die Ans\u00e4ssigkeit betreffenden\u2011\u2011 Voraussetzungen erf\u00fcllt, abweichend vom (allgemeinen) Welteinkommensprinzip das Wahlrecht gestattet, nur das nach Gro\u00dfbritannien transferierte Einkommen versteuern zu m\u00fcssen. Dieses Privileg ist Teil des Systems.<\/li><li>bb) Das FG ist frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass die der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit, ihr Einkommen in Gro\u00dfbritannien auf &#8222;remittance basis&#8220; zu versteuern, zur Folge hat, dass die dortige Steuerbelastung gegen\u00fcber der allgemeinen Besteuerung erheblich gemindert sein kann (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 AStG).<\/li><li>aaa) Abweichend zur Feststellung einer niedrigen Besteuerung nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AStG verzichtet das Gesetz bei einer Vorzugsbesteuerung nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AStG auf einen abstrakten Vergleich zwischen der in- und ausl\u00e4ndischen Steuerlast. Vielmehr nimmt es eine den Tatbestand des \u00a7&nbsp;2 AStG ausl\u00f6sende Niedrigbesteuerung bereits an, wenn der Steuerpflichtige eine gegen\u00fcber der allgemeinen Besteuerung einger\u00e4umte Vorzugsbesteuerung genie\u00dfen kann (Kaiser in Haase, AStG\/DBA, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 AStG Rz&nbsp;87; BeckOK AStG\/W\u00f6hrle, 10.&nbsp;Ed. 15.12.2024, AStG \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;311). Unerheblich ist, ob diese Art der Besteuerung tats\u00e4chlich in Anspruch genommen wird (Valta in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;6.332). Es gen\u00fcgt nach der Formulierung des Gesetzes (&#8222;kann&#8220;), wenn der ausl\u00e4ndische Staat, in dem der Steuerpflichtige ans\u00e4ssig ist, eine Vorzugsbesteuerung einr\u00e4umt, deren pers\u00f6nliche Merkmale der Steuerpflichtige erf\u00fcllt (vgl. Schwibinger\/Anzinger, ISR 2014, 225, 230; Ba\u00dfler in Flick\/Wassermeyer\/Ditz\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;2 AStG Rz&nbsp;230).<\/li><li>F\u00fcr die Beurteilung, ob die Minderung der Steuerlast &#8222;erheblich&#8220; sein kann, kann nicht auf die in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 AStG geregelte Drittel-Schwellengrenze zur\u00fcckgegriffen werden (zutreffend Zimmermann\/K\u00f6nemann in Strunk\/Kaminski\/K\u00f6hler, AStG\/DBA, \u00a7&nbsp;2 AStG Rz&nbsp;111; BeckOK AStG\/W\u00f6hrle, 10.&nbsp;Ed. 15.12.2024, AStG \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;317). Im Hinblick darauf, dass in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AStG bereits die abstrakte M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme einer Vorzugsbesteuerung ausreicht, h\u00e4lt der Senat im Einklang mit einer im Schrifttum vertretenen Auffassung eine <em>qualitative <\/em>Betrachtung f\u00fcr geboten. Demnach ist eine Minderung der Steuerlast im Sinne des Gesetzes jedenfalls dann &#8222;erheblich&#8220;, wenn die Vorzugsbesteuerung eine vollst\u00e4ndige Freistellung bestimmter Teile des nach dem allgemeinen Besteuerungssystem grunds\u00e4tzlich voll zu versteuernden Einkommens ausl\u00f6sen kann (Schwibinger\/Anzinger, ISR 2014, 225, 231).<\/li><li>Dies entspricht \u2011\u2011auch losgel\u00f6st von quantitativen Schwellenwerten\u2011\u2011 dem Wortsinn des Tatbestandsmerkmals und steht im Einklang mit dem Motiv des Gesetzgebers, durch \u00a7&nbsp;2 AStG Steuervorteile zu kompensieren, die einem ins niedrig besteuernde Ausland wegziehenden Steuerpflichtigen gegen\u00fcber einem Steuerinl\u00e4nder erwachsen (BTDrucks VI\/2883, S.&nbsp;17, Tz.&nbsp;18&nbsp;f.). Denn ohne Wegzug des Steuerpflichtigen in das die Vorzugsbesteuerung gew\u00e4hrende ausl\u00e4ndische Gebiet w\u00e4ren die hiernach steuerfrei gestellten Eink\u00fcnfte im Rahmen der unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht vollst\u00e4ndig zu erfassen gewesen. Die vom Senat vertretene qualitative Betrachtung, von der \u2011\u2011allerdings ohne Begr\u00fcndung\u2011\u2011 auch die Finanzverwaltung auszugehen scheint (BMF-Schreiben vom 22.12.2023, BStBl I 2023, Sondernummer 1\/2023, 2, Rz&nbsp;23, unter Nr.&nbsp;2: &#8222;wesentliche&#8220; Vorzugsbesteuerung), belastet den Steuerpflichtigen nicht \u00fcber Geb\u00fchr. Ihm bleibt die M\u00f6glichkeit, durch einen konkreten Belastungsvergleich eine vermutete niedrigere Besteuerung zu widerlegen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 AStG; vgl. hierzu unter II.3.a&nbsp;cc).<\/li><li>bbb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen liegt im Streitfall eine niedrige Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 AStG vor.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllte nach den Feststellungen des FG im Streitjahr die Voraussetzungen f\u00fcr eine &#8222;remittance basis&#8220;-Besteuerung der streitigen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, wonach diese abweichend zum allgemein geltenden Welteinkommensprinzip in Gro\u00dfbritannien steuerfrei gestellt werden, wenn sie nicht nach Gro\u00dfbritannien \u00fcberf\u00fchrt werden. Die vollst\u00e4ndige Steuerfreistellung kann ein gegen\u00fcber der allgemeinen Besteuerung bestehende erhebliche Minderung der Steuerlast bewirken.<\/li><li>Unerheblich ist der Einwand der Kl\u00e4gerin, die Freistellung wirke nur bis zum Zeitpunkt eines Transfers der Eink\u00fcnfte. Das FG hat nicht festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin die in den Streitjahren erzielten Kapitaleink\u00fcnfte jemals nach Gro\u00dfbritannien \u00fcberf\u00fchrt und hierdurch eine tempor\u00e4r verschobene Steuerbelastung ausgel\u00f6st h\u00e4tte. Bereits aus diesem Grund ist von einer endg\u00fcltig wirkenden Steuerfreistellung und damit von einer niedrigen Besteuerung im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 AStG auszugehen.<\/li><li>cc) Von der M\u00f6glichkeit nachzuweisen, dass die vom Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betrugen, die bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 EStG zu entrichten gewesen w\u00e4ren (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 AStG), hat die Kl\u00e4gerin keinen Gebrauch gemacht.<\/li><li>b) Au\u00dfer Streit steht, dass die Kl\u00e4gerin trotz ihrer Ans\u00e4ssigkeit in Gro\u00dfbritannien auch im Streitjahr wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich des Au\u00dfensteuergesetzes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AStG hatte. Dies ist unter anderem nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 AStG der Fall, wenn die Eink\u00fcnfte, die bei unbeschr\u00e4nkter Einkommensteuerpflicht nichtausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 EStG a.F. sind, im Veranlagungszeitraum mehr als 30&nbsp;% ihrer s\u00e4mtlichen Eink\u00fcnfte betragen oder 62.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigen. Diesen absoluten Grenzbetrag \u00fcberstiegen die insoweit ma\u00dfgeblichen Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>c) Schlie\u00dflich \u00fcberschritten auch die insgesamt beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin die Freigrenze f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;2 AStG von 16.500&nbsp;\u20ac (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AStG).<\/li><li>4. Rechtsfolge ist, dass die im Streitjahr bezogenen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von 30.979&nbsp;\u20ac, die nicht dem Katalog des \u00a7&nbsp;49 EStG unterfielen, als nicht ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte im Sinne von \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 EStG a.F. i.V.m. \u00a7&nbsp;34d Nr.&nbsp;6 EStG a.F. in die Inlandsbesteuerung der Kl\u00e4gerin einzubeziehen sind. Die unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 AStG berechnete H\u00f6he der Einkommensteuer steht ebenso wenig im Streit wie das grunds\u00e4tzliche Besteuerungsrecht Deutschlands. Der Senat sieht von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>5. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit von \u00a7&nbsp;2 AStG im Ganzen und \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AStG im Speziellen \u00fcberzeugt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) unterbleibt daher.<\/li><li>a) Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgte Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG) abgeleiteten Bestimmtheitsgebots.<\/li><li>aa) Das Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit soll sicherstellen, dass die gesetzesausf\u00fchrende Verwaltung f\u00fcr ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsma\u00dfst\u00e4be vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchf\u00fchren k\u00f6nnen; ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene B\u00fcrger sich auf m\u00f6gliche belastende Ma\u00dfnahmen einstellen kann. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs m\u00fcssen in der Erm\u00e4chtigung grunds\u00e4tzlich bereichsspezifisch, pr\u00e4zise und normenklar festgelegt werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, u.a. BVerfG-Beschluss vom 13.06.2007&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1550\/03, 1&nbsp;BvR&nbsp;2357\/04, 1&nbsp;BvR&nbsp;603\/05, BVerfGE 118, 168, unter C.I.2.a, m.w.N.; Hey in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 25.&nbsp;Aufl., Kap.&nbsp;3 Rz&nbsp;3.243).<\/li><li>Das Bestimmtheitsgebot verbietet allerdings nicht die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Gerade bei vielschichtigen Sachverhalten ist die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe grunds\u00e4tzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG-Beschluss vom 30.11.1988&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1301\/84, BVerfGE 79, 174, unter C.I.3.c&nbsp;aa). Unbestimmte Rechtsbegriffe m\u00fcssen sich aber durch eine Auslegung der betreffenden Norm nach den Regeln der juristischen Methodik hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten d\u00fcrfen nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilit\u00e4t des Handelns der durch die Normen erm\u00e4chtigten staatlichen Stellen gef\u00e4hrdet sind (BVerfG-Beschluss vom 13.06.2007&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1550\/03, 1&nbsp;BvR&nbsp;2357\/04, 1&nbsp;BvR&nbsp;603\/05, BVerfGE 118, 168, unter C.I.2.a&nbsp;cc). Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten \u00fcber den Anwendungsbereich einer Norm durch Pr\u00e4zisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach M\u00f6glichkeit auszur\u00e4umen (BVerfG-Urteil vom 24.07.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;309\/15, 2&nbsp;BvR&nbsp;502\/16, BVerfGE 149, 293, Rz&nbsp;78, m.w.N.).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben bestehen f\u00fcr den Senat im Einklang mit der Ansicht der Vorinstanz und entgegen von Stimmen in der Literatur (u.a. Zimmermann\/K\u00f6nemann in Strunk\/Kaminski\/K\u00f6hler, AStG\/DBA, \u00a7&nbsp;2 AStG Rz&nbsp;108) keine durchgreifenden Zweifel, dass die tatbestandlichen Anforderungen an eine niedrige Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 AStG den Vorgaben an das Bestimmtheitsgebot gen\u00fcgen.<\/li><li>Das Merkmal der Vorzugsbesteuerung ist ebenso wie dessen Gegenst\u00fcck, die allgemeine Besteuerung, ein unbestimmter Rechtsbegriff. Beide Merkmale sind einer Auslegung zug\u00e4nglich. So ist \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 durch im Kern \u00fcbereinstimmende Definitionsans\u00e4tze durch Rechtsprechung, Finanzverwaltung und steuerrechtliches Schrifttum gekl\u00e4rt, dass eine Vorzugsbesteuerung nur solche steuerlichen Privilegien erfasst, die an ein bestimmtes pers\u00f6nliches Merkmal, das typischerweise nur der in das ausl\u00e4ndische Gebiet zugewanderte Steuerpflichtige, nicht aber die dort lebende Allgemeinheit erf\u00fcllt, ankn\u00fcpfen. Hierdurch werden diesem Tatbestandsmerkmal pr\u00e4zise Konturen verliehen, die f\u00fcr die betroffenen Steuerpflichtigen vorhersehbar sind und der Finanzverwaltung Grenzen f\u00fcr den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;2 AStG setzen.<\/li><li>Auch die &#8222;Erheblichkeit&#8220; der Minderung der durch eine Vorzugsbesteuerung ausgel\u00f6sten Steuerbelastung erf\u00fcllt die Voraussetzungen f\u00fcr eine hinreichende Normenbestimmtheit (a.A. z.B. Kraft in Kraft, AStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;66; Zimmermann\/K\u00f6nemann in Strunk\/Kaminski\/K\u00f6hler, \u00a7&nbsp;2 AStG Rz&nbsp;108; Ba\u00dfler in Flick\/Wassermeyer\/Ditz\/Sch\u00f6nfeld, \u00a7&nbsp;2 AStG Rz&nbsp;228). Wortsinn des Merkmals und Telos der Norm lassen es zu, die Erheblichkeitsschwelle als erreicht anzusehen, wenn im Zuge einer einger\u00e4umten Vorzugsbesteuerung Teile des grunds\u00e4tzlich steuerpflichtigen Einkommens in G\u00e4nze steuerlich unbelastet bleiben.<\/li><li>b) Durch die Rechtsprechung des BVerfG ist bereits gekl\u00e4rt, dass \u00a7&nbsp;2 AStG nicht das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) herr\u00fchrende Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit verletzt, als nur Steuerpflichtige, die die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzen, der erweiterten beschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht unterworfen werden k\u00f6nnen (BVerfG-Beschluss vom 14.05.1986&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/83, BVerfGE 72, 200, unter C.I.4.d). Der Einwand der Kl\u00e4gerin, die Lebensrealit\u00e4t des Streitjahres (2006) sei eine g\u00e4nzlich andere als zu Zeiten der Entscheidung des BVerfG (1986) gewesen, f\u00fchrt nicht dazu, von einem Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz auszugehen. Denn das gesetzgeberische Motiv f\u00fcr \u00a7&nbsp;2 AStG, Steuervorteile des betroffenen Steuerpflichtigen trotz Beibehaltung wesentlicher wirtschaftlicher Interessen im Inland auszugleichen (BTDrucks VI\/2883, S.&nbsp;17, Tz.&nbsp;18&nbsp;f.) und damit einem Wegzug ins niedrig besteuernde Ausland vorzubeugen, gilt im Kern bis heute.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin l\u00e4sst zudem unber\u00fccksichtigt, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der pers\u00f6nlichen Steuerpflichten ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) erst k\u00fcrzlich zu der \u00a7&nbsp;2 AStG grunds\u00e4tzlich vergleichbaren Regelung einer erweiterten unbeschr\u00e4nkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes entschieden, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von deutschen und nichtdeutschen Staatsangeh\u00f6rigen aufgrund des durch die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit bewirkten engen Inlandsbezugs gerechtfertigt ist (ausf\u00fchrlich BFH-Urteil vom 12.10.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;5\/20, BFHE 277, 466, BStBl II 2023, 659, Rz&nbsp;23&nbsp;f.). Hinzu kommt, dass die Steuerpflicht nach \u00a7&nbsp;2 AStG nicht ausschlie\u00dflich und fortdauernd an die Staatsangeh\u00f6rigkeit ankn\u00fcpft, sondern auf einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ende der unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht beschr\u00e4nkt ist. Diese zeitliche Begrenzung tr\u00e4gt der Tatsache Rechnung, dass mit fortschreitendem Zeitablauf die Bindungen des im Ausland wohnhaften deutschen Staatsangeh\u00f6rigen allm\u00e4hlich verblassen und ein fortbestehender unbeschr\u00e4nkter Steuerzugriff damit immer rechtfertigungsbed\u00fcrftiger wird. Die Festlegung des Zeitraums auf zehn Jahre h\u00e4lt sich dabei in den Grenzen einer zul\u00e4ssigen Typisierung (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;5\/20, BFHE 277, 466, BStBl II 2023, 659, Rz&nbsp;25, m.w.N.).<\/li><li>c) Ein Versto\u00df gegen das Folgerichtigkeitsgebot (hierzu statt vieler BVerfG-Beschluss vom 14.06.2016&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;290\/10, Rz&nbsp;33, m.w.N.) ist auf Grundlage der Argumentation der Kl\u00e4gerin nicht erkennbar. \u00a7&nbsp;2 AStG ist nicht vordergr\u00fcndig als Missbrauchsvermeidungsnorm ausgestaltet, sondern will \u2011\u2011wie oben dargelegt\u2011\u2011 Steuervorteile kompensieren, die einem ins niedrig besteuernde Ausland wegziehenden Steuerpflichtigen gegen\u00fcber einem Steuerinl\u00e4nder zukommen. Es ist nicht inkonsequent, auch einen Umzug in das Ausland, bei dem steuerliche Motive allenfalls mitschwingen, dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;2 AStG zu unterwerfen. Dies gilt umso mehr, als die Norm nur solche Steuerpflichtigen erfasst, die trotz ihres Wegzugs weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;3 AStG).<\/li><li>6. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Unvereinbarkeit von \u00a7&nbsp;2 AStG mit dem Freiz\u00fcgigkeitsgrundrecht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union besteht nicht. Die Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union gilt nach ihrem Art.&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 f\u00fcr die Mitgliedstaaten ausschlie\u00dflich bei Durchf\u00fchrung des Rechts der Union. Daran fehlt es hier, da die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage des sachlichen Anwendungsbereichs der erweiterten beschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht nicht unionsrechtlich harmonisiert ist (vgl. zum sachlichen Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 MARCAS MC vom 13.01.2022&nbsp;&#8211; C-363\/20, EU:C:2022:21, Rz&nbsp;33&nbsp;ff. sowie BFH-Urteil vom 31.08.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/21, BFHE 278, 327, BStBl II 2023, 396, Rz&nbsp;50, m.w.N.).<\/li><li>7. Die erweiterte beschr\u00e4nkte Einkommensteuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 AStG verletzt keine unionsrechtlichen Grundfreiheiten. Da die Rechtslage durch die Rechtsprechung des EuGH bereits hinreichend gekl\u00e4rt ist, bedarf es keines Vorabentscheidungsersuchens gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV).<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;2 AStG steht weder der Niederlassungsfreiheit (Art.&nbsp;49 AEUV; ex-Art.&nbsp;43 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u2011\u2011EGV\u2011\u2011) noch der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit (Art.&nbsp;45 AEUV; ex-Art.&nbsp;39 EGV) entgegen.<\/li><li>Nach Ma\u00dfgabe der zu diesen Grundfreiheiten durch die Rechtsprechung des EuGH gekl\u00e4rten Schutzbereiche hindern die Regelungen zu \u00a7&nbsp;2 AStG einen Steuerpflichtigen nicht daran, seine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu gr\u00fcnden (vgl. EuGH-Urteil De Lasteyrie du Saillant vom 11.03.2004&nbsp;&#8211; C-9\/02, EU:C:2004:138, Rz&nbsp;42). Ebenso wenig stellt ein erwerbsbedingt motivierter Wegzug Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch \u00a7&nbsp;2 AStG steuerlich schlechter als gebietsans\u00e4ssige Steuerpflichtige (vgl. zum Schutzbereich der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit unter anderem EuGH-Urteil Schumacker vom 14.02.1995&nbsp;&#8211; C-279\/93, EU:C:1995:31). Vielmehr ist die steuerliche Situation von Gebietsans\u00e4ssigen und Gebietsfremden vergleichbar. W\u00fcrde derjenige Steuerpflichtige, der erw\u00e4gt, in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen, im Inland verbleiben, unterfiele er (weiterhin) der unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 EStG). Der Wegzug w\u00fcrde ihm weder weitere steuerliche Belastungen aufb\u00fcrden noch vorher einger\u00e4umte Entlastungen entziehen.<\/li><li>b) Die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgte Unvereinbarkeit von \u00a7&nbsp;2 AStG mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art.&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 AEUV; ex-Art.&nbsp;56 EGV) besteht ebenfalls nicht.<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 AEUV (ex-Art.&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 EGV) sind grunds\u00e4tzlich alle Beschr\u00e4nkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten L\u00e4ndern verboten. Hierzu z\u00e4hlen Ma\u00dfnahmen, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ans\u00e4ssigen von Investitionen in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten (z.B. EuGH-Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom 10.04.2014&nbsp;&#8211; C-190\/12, EU:C:2014:249, Rz&nbsp;39, m.w.N.). Ma\u00dfgeblich ist, ob Gebietsfremde bei Investitionen gegen\u00fcber Gebietsans\u00e4ssigen benachteiligt werden (EuGH-Urteil Manninen vom 07.09.2004&nbsp;&#8211; C-319\/02, EU:C:2004:484, Rz&nbsp;22&nbsp;f.). Es bedarf somit der Feststellung einer Ungleichbehandlung des grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalts zum Inlandsfall (Musil in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;2 AO Rz&nbsp;276).<\/li><li>bb) Eine solche benachteiligende Situation liegt in Bezug auf \u00a7&nbsp;2 AStG nicht vor. Der in ein niedrig besteuerndes Ausland verzogene Steuerpflichtige (der Gebietsfremde) wird durch die erweiterte beschr\u00e4nkte Steuerpflicht nicht daran gehindert, in Deutschland Kapitalinvestitionen vorzunehmen. Soweit die Ertr\u00e4ge hieraus trotz Wegzugs von der erweiterten beschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht erfasst w\u00fcrden, erg\u00e4be sich im Vergleich zu einem Gebietsans\u00e4ssigen, der die Ertr\u00e4ge im Rahmen seiner unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 EStG) zu versteuern h\u00e4tte, keine Benachteiligung. Dies wird durch \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;6 AStG sichergestellt. Diese Norm legt fest, dass die zus\u00e4tzliche Steuer aus der erweiterten beschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht nicht zu einer inl\u00e4ndischen Gesamtsteuerlast f\u00fchren darf, die diejenige \u00fcberschreitet, die bei Fortgeltung der unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht anfiele.<\/li><li>cc) F\u00fcr eine mit \u00a7&nbsp;2 AStG vergleichbare Konstellation der in dem K\u00f6nigreich der Niederlande geltenden erweiterten unbeschr\u00e4nkten Erbschaftsteuerpflicht auf den Nachlass eines weggezogenen niederl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigen hat der EuGH die Kapitalverkehrsfreiheit als nicht beeintr\u00e4chtigt angesehen (EuGH-Urteil van&nbsp;Hilten&nbsp;&#8211; van&nbsp;der&nbsp;Heijden vom 23.02.2006&nbsp;&#8211; C-513\/03, EU:C:2006:131). Die tragenden Rechtsgrunds\u00e4tze dieser Entscheidung sind auf \u00a7&nbsp;2 AStG \u00fcbertragbar. Dies gilt unbeschadet dessen, dass die Entscheidung das Erbschaftsteuerrecht und nicht \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 eine erweiterte beschr\u00e4nkte, sondern eine erweiterte unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht betraf. Die Unterschiede in der Steuerart und in der Ausgestaltung der pers\u00f6nlichen Steuerpflicht lassen den f\u00fcr beide Konstellationen geltenden Kern der Entscheidung, die Kapitalverkehrsfreiheit nur dann als beeintr\u00e4chtigt anzusehen, wenn sich durch den Wegzug die gesamte Steuerlast im Vergleich zum Verbleib im Inland erh\u00f6ht, unber\u00fchrt (vgl. hierzu EuGH-Urteil van&nbsp;Hilten&nbsp;&#8211; van&nbsp;der&nbsp;Heijden vom 23.02.2006&nbsp;&#8211; C-513\/03, EU:C:2006:131, Rz&nbsp;45&nbsp;f.). Es gen\u00fcgt nicht, wenn die mit dem Wegzug angestrebte Minderung der Last nicht eintritt (zutreffend Zimmermann\/K\u00f6nemann in Strunk\/Kaminski\/K\u00f6hler, AStG\/DBA, \u00a7&nbsp;2 AStG Rz&nbsp;35.1).<\/li><li>dd) W\u00fcrde ein in einem niedrig besteuernden ausl\u00e4ndischen Gebiet ans\u00e4ssiger (gebietsfremder) Steuerpflichtiger keine Kapitalinvestition in Deutschland, sondern in einem anderen (Mitglied-)Staat vornehmen, h\u00e4tte dies zwar zur Folge, dass die hieraus resultierenden Ertr\u00e4ge als ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte nicht der erweiterten beschr\u00e4nkten Steuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 AStG unterl\u00e4gen. Dies f\u00fchrte \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 aber nicht zu einer steuerlichen Benachteiligung gegen\u00fcber einem Gebietsans\u00e4ssigen. Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang vorbringt, die erweiterte beschr\u00e4nkte Steuerpflicht zwinge einen Gebietsfremden dazu, seine Investition im Ausland und nicht in Deutschland vorzunehmen, \u00fcberspannt sie die Reichweite der Kapitalverkehrsfreiheit. Ma\u00dfgeblich ist allein, ob \u00a7&nbsp;2 AStG im Vergleich zu Gebietsans\u00e4ssigen investitionshemmende Wirkung haben kann. Dies ist selbst bei Auslands-Kapitalinvestitionen wegen des mit der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht verbundenen Welteinkommensprinzips nicht der Fall (vgl. zur Vergleichsgruppenbildung Lampert in Musil\/Weber-Grellet, Europ\u00e4isches Steuerrecht, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 AStG Rz&nbsp;38, m.w.N.). Die von der Kl\u00e4gerin erstrebte &#8222;Keinmalbesteuerung&#8220; der vorliegend streitigen Kapitalertr\u00e4ge wird von der Kapitalverkehrsfreiheit nicht gesch\u00fctzt.<\/li><li>ee) Gekl\u00e4rt ist schlie\u00dflich, dass eine steuerrechtliche Regelung, die \u2011\u2011wie \u00a7&nbsp;2 AStG\u2011\u2011 in steuerbegr\u00fcndender Wirkung an die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Steuerpflichtigen ankn\u00fcpft, der Kapitalverkehrsfreiheit nicht entgegensteht (EuGH-Urteil van&nbsp;Hilten&nbsp;&#8211; van&nbsp;der&nbsp;Heijden vom 23.02.2006&nbsp;&#8211; C-513\/03, EU:C:2006:131, Rz&nbsp;47).<\/li><li>8. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.140125.IXR37.21.0 BFH IX. 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