{"id":77494,"date":"2025-04-11T16:40:48","date_gmt":"2025-04-11T14:40:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77494"},"modified":"2025-04-11T16:40:48","modified_gmt":"2025-04-11T14:40:48","slug":"beschluss-vom-11-maerz-2025-viii-b-5-24-ermittlung-auslaendischen-rechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-11-maerz-2025-viii-b-5-24-ermittlung-auslaendischen-rechts\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 11. M\u00e4rz 2025, VIII B 5\/24: Ermittlung ausl\u00e4ndischen Rechts"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.110325.VIIIB5.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 293, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 28. November 2023, Az: 8 K 1798\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe R\u00fcge, das Finanzgericht (FG) habe seine Pflicht zur Ermittlung ausl\u00e4ndischen Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7 293 der Zivilprozessordnung verletzt, erfordert insbesondere die Darlegung (\u00a7 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass das FG sein Ermessen zur Wahl des geeigneten Beweismittels nicht sachgerecht ausge\u00fcbt und die ihm er\u00f6ffneten Erkenntnisquellen nicht genutzt habe.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 28.11.2023 &#8211; 8 K 1798\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor oder ist nicht in der nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gebotenen Weise dargelegt worden.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zuzulassen. Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) legen nicht substantiiert dar, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds erf\u00fcllt sein k\u00f6nnten.<\/li><li>a) Die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung als ein anderes Gericht, unter anderem der Bundesfinanzhof (BFH) oder ein FG, vertritt. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der bezeichneten Divergenzentscheidung nicht \u00fcbereinstimmt. Es m\u00fcssen zudem die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein, die abweichend beantwortete Rechtsfrage muss im Revisionsverfahren gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen und eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich sein (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;37\/23, BFH\/NV 2024, 944, Rz&nbsp;4; vom 24.10.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;70\/22, BFH\/NV 2024, 34, Rz&nbsp;14).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4ger haben eine Divergenz des FG-Urteils zu einer anderen Entscheidung nicht entsprechend diesen Anforderungen dargelegt. Die Kl\u00e4ger machen geltend, das FG habe gegen die Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze versto\u00dfen, die der Senat mit Urteil vom 14.02.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/19 (BFHE 276, 223, BStBl II 2023, 101) im ersten Rechtsgang zur Zuflussfiktion bei beherrschenden Gesellschaftern aufgestellt habe. Damit r\u00fcgen die Kl\u00e4ger lediglich die aus ihrer Sicht fehlerhafte Anwendung \u2011\u2011nicht weiter konkretisierter\u2011\u2011 tragender Rechtss\u00e4tze aus der genannten Entscheidung im Streitfall als Einzelfall.<\/li><li>c) Soweit die Kl\u00e4ger geltend machen, dass das FG nicht einmal versucht habe, den &#8222;neuen Leitsatz&#8220; des BFH richtig umzusetzen, worin ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler liege, trifft dies nicht zu. Das FG hat f\u00fcr seine Entscheidung die vom Senat f\u00fcr den Zufluss von Kapitalertr\u00e4gen aufgestellten rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be herangezogen und seiner W\u00fcrdigung sowohl das rechtliche Kriterium der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den Gewinnanteil als auch die neuen tats\u00e4chlichen Erkenntnisse des Sachverst\u00e4ndigen zugrunde gelegt.<\/li><li>2. Die Revision ist auch nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zuzulassen. Die von den Kl\u00e4gern geltend gemachte grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgend dargelegt.<\/li><li>a) Macht ein Beschwerdef\u00fchrer die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO geltend, so hat er zun\u00e4chst eine bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Daf\u00fcr ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt (BFH-Beschluss vom 29.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;141\/21, BFH\/NV 2023, 143, Rz&nbsp;21). Des Weiteren muss die Beschwerdebegr\u00fcndung schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;117\/18, BFH\/NV 2019, 1219, Rz&nbsp;13; vom 16.01.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;141\/22, BFH\/NV 2024, 405, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4ger halten die Fragen f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam, ob&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;Hindernisgr\u00fcnde f\u00fcr eine Aussch\u00fcttung zeitbezogen (Zeitpunkt sei das Vorliegen des Gewinnverwendungsbeschlusses) festzustellen seien,&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;das Vorliegen der Hindernisgr\u00fcnde zu einem Wegfall der Fiktion und somit zur Anwendung des Zuflusses durch beispielsweise Gutschrift auf dem Konto f\u00fchre und&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;ob f\u00fcr die Beurteilung der Hindernisgr\u00fcnde nur die Tatsachen ausschlaggebend seien, die bereits am Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses verwirklicht gewesen seien.<\/li><li>Das FG habe, so die Kl\u00e4ger, seine Entscheidung nicht nur an Tatsachen, die bereits im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses verwirklicht gewesen seien, orientiert, sondern auch sp\u00e4ter verwirklichte Tatsachen in seine Beurteilung der Hindernisgr\u00fcnde mit einbezogen, indem es Aussch\u00fcttungen und zeitraumbezogene Gr\u00f6\u00dfen, die sich erst nach dem Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses verwirklicht h\u00e4tten, betrachtet habe.<\/li><li>c) Die Kl\u00e4ger legen mit ihrem Vorbringen keine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare abstrakte Rechtsfrage dar, sondern machen geltend, die W\u00fcrdigung des FG, der Kl\u00e4ger habe mit der Beschlussfassung jeweils die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die f\u00e4lligen Gewinnanspr\u00fcche erlangt, weil dem kein Auszahlungshindernis nach kroatischem Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht entgegen gestanden habe, welches der Kl\u00e4ger nicht habe beeinflussen k\u00f6nnen, sei rechtsfehlerhaft (vgl. zur Einkleidung einer einzelfallbezogenen R\u00fcge eines Rechtsfehlers in eine abstrakte Fragestellung auch BFH-Beschluss vom 04.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;121\/20, BFH\/NV 2021, 1329, Rz&nbsp;3&nbsp;f.). Das Vorbringen, die Vorentscheidung sei rechtsfehlerhaft, stellt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren \u2011\u2011abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers des FG\u2011\u2011 keinen Zulassungsgrund dar (BFH-Beschluss vom 16.01.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;141\/22, BFH\/NV 2024, 405, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>d) Der weitere Vortrag der Kl\u00e4ger, die Rechtsprechung zur Annahme eines Zuflusses von Gewinnaussch\u00fcttungen bei beherrschenden Gesellschaftern ausl\u00e4ndischer Kapitalgesellschaften im Zeitpunkt der Beschlussfassung \u00fcber die Aussch\u00fcttung f\u00fchre zu Beeintr\u00e4chtigungen der Niederlassungsfreiheit, gen\u00fcgt nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO an die Darlegung einer Rechtsfrage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung.<\/li><li>Wird die Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Unionsrecht geltend gemacht, muss der Beschwerdef\u00fchrer unter anderem substantiiert darlegen, mit welcher Vorschrift des Unionsrechts die angefochtene Entscheidung seiner Ansicht nach unvereinbar ist. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Unionsrechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union, des BFH und gegebenenfalls auch eine Befassung mit der dazu vom FG im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung (vgl. BFH-Beschluss vom 21.03.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;63\/17, BFH\/NV 2018, 838, Rz&nbsp;8).<\/li><li>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht. Eine m\u00f6gliche Verletzung der Niederlassungsfreiheit haben die Kl\u00e4ger nicht dargelegt. Insbesondere haben sich die Kl\u00e4ger nicht damit auseinandergesetzt, dass das FG in seiner Entscheidung ausgef\u00fchrt hat, dass sich die Frage, ob und in welcher H\u00f6he der Kl\u00e4ger aufgrund seiner Beteiligung an der X d.o.o. Eink\u00fcnfte erzielt habe, nach deutschem Recht \u2011\u2011und damit nach denselben Ma\u00dfst\u00e4ben, die f\u00fcr Gesellschafter inl\u00e4ndischer Gesellschaften gelten\u2011\u2011 beurteile.<\/li><li>Sollte der Vortrag der Kl\u00e4ger darauf abzielen, dass das FG die Grunds\u00e4tze \u00fcber den Zufluss von Gewinnanteilen bei beherrschenden Gesellschaftern fehlerhaft angewendet habe, indem es nicht nur Tatsachen, die bereits im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses verwirklicht waren, sondern auch sp\u00e4ter verwirklichte Tatsachen in seine Beurteilung der Hindernisgr\u00fcnde mit einbezogen habe, w\u00fcrde dies ebenfalls nicht den Darlegungsvoraussetzungen gen\u00fcgen. Hierin l\u00e4ge eine R\u00fcge der fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall, die eine Zulassung der Revision nicht begr\u00fcnden kann.<\/li><li>3. Die Revision ist auch nicht wegen des ger\u00fcgten Verfahrensfehlers einer Verletzung der Pflicht des FG, von Amts wegen das ma\u00dfgebliche ausl\u00e4ndische Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 FGO, \u00a7&nbsp;293 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zu ermitteln, zuzulassen.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4ger machen geltend, dass es sich dem FG auf der Basis des Sachverst\u00e4ndigengutachtens h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, dass das kroatische Insolvenzrecht deutlich umfassendere Pflichten an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer stelle. Zu diesen Pflichten h\u00e4tte das FG weitere Feststellungen hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der kroatischen Vorschriften treffen m\u00fcssen. Das FG habe weder die rechtlichen Hindernisse noch die tats\u00e4chlichen Hinderungsgr\u00fcnde hinreichend erforscht.<\/li><li>b) Dieser Vortrag der Kl\u00e4ger gen\u00fcgt nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO.<\/li><li>aa) Es geh\u00f6rt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;293 ZPO zu den Aufgaben des FG als Tatsacheninstanz, das einschl\u00e4gige ausl\u00e4ndische Recht festzustellen. Wie das FG das ausl\u00e4ndische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen. Dabei lassen sich die Anforderungen an Umfang und Intensit\u00e4t der Ermittlungen des Tatrichters nur in sehr eingeschr\u00e4nktem Ma\u00dfe generell-abstrakt bestimmen. An die Ermittlungspflicht sind umso h\u00f6here Anforderungen zu stellen, je komplexer oder je fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist. Aufgrund einer entsprechenden Verfahrensr\u00fcge ist zu pr\u00fcfen, ob das FG die Ermittlungen frei von Verfahrensm\u00e4ngeln durchgef\u00fchrt hat, insbesondere das ihm einger\u00e4umte Ermessen pflichtgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbt und die ihm er\u00f6ffneten Erkenntnisquellen genutzt hat. Die Voraussetzungen einer solchen Verfahrensr\u00fcge sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO darzulegen (BFH-Beschluss vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;82\/21, BFH\/NV 2022, 1295, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>bb) Im Streitfall haben die Kl\u00e4ger weder dargelegt, dass das FG sein Ermessen zur Wahl des geeigneten Beweismittels nicht sachgerecht ausge\u00fcbt, noch dass es das von ihm eingeholte Sachverst\u00e4ndigengutachten zum kroatischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht nicht umfassend ausgewertet h\u00e4tte. Die Kl\u00e4ger legen auch nicht dar, dass dem FG weitere Erkenntnisquellen zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten, die es nicht ber\u00fccksichtigt habe. Im Gegenteil durfte das FG nach Aktenlage nach der Einholung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens seine M\u00f6glichkeiten, die f\u00fcr den Streitfall ma\u00dfgeblichen Regelungen des kroatischen Gesellschafts- und Insolvenzrechts zu ermitteln, als ausgesch\u00f6pft ansehen.<\/li><li>c) Sollte die R\u00fcge der Kl\u00e4ger dahingehend zu verstehen sein, dass das FG aus ihrer Sicht die Erkenntnisse des Sachverst\u00e4ndigen unzutreffend gew\u00fcrdigt und die Zahlungsf\u00e4higkeit der X d.o.o. zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung \u00fcber die Gewinnaussch\u00fcttung auch unter Ber\u00fccksichtigung der im zweiten Rechtsgang vom Kl\u00e4ger vorgelegten weiteren Unterlagen zu Unrecht bejaht hat, k\u00f6nnte dies der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Einwendungen gegen die finanzgerichtliche Tatsachen- und Beweisw\u00fcrdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachpr\u00fcfung durch den BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grunds\u00e4tzlich entzogen (BFH-Beschluss vom 20.11.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;77\/23, Rz&nbsp;24). Zwar kann die Revision abweichend davon gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO auch wegen eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen sein. Selbst wenn die Tatsachen- und Beweisw\u00fcrdigung des FG rechtsfehlerhaft w\u00e4re, ist sie im Sinne dieses Zulassungsgrunds aber weder g\u00e4nzlich unvertretbar noch willk\u00fcrlich noch begr\u00fcndet sie eine greifbare Gesetzeswidrigkeit der Vorentscheidung.<\/li><li>4. Der Senat sieht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.110325.VIIIB5.24.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 293, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 28. November 2023, Az: 8 K 1798\/22 Leits\u00e4tze NV: Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe R\u00fcge, das Finanzgericht (FG) habe seine Pflicht zur Ermittlung ausl\u00e4ndischen Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7 155 der Finanzgerichtsordnung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-11-maerz-2025-viii-b-5-24-ermittlung-auslaendischen-rechts\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Beschluss vom 11. 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