{"id":77496,"date":"2025-04-11T16:41:34","date_gmt":"2025-04-11T14:41:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77496"},"modified":"2025-04-11T16:41:34","modified_gmt":"2025-04-11T14:41:34","slug":"beschluss-vom-11-maerz-2025-viii-b-21-24-erhebliche-gruende-gemaess-%c2%a7-227-zpo-bei-verkehrsbedingt-unmoeglicher-anreise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-11-maerz-2025-viii-b-21-24-erhebliche-gruende-gemaess-%c2%a7-227-zpo-bei-verkehrsbedingt-unmoeglicher-anreise\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 11. M\u00e4rz 2025, VIII B 21\/24: Erhebliche Gr\u00fcnde gem\u00e4\u00df \u00a7 227 ZPO bei verkehrsbedingt unm\u00f6glicher Anreise"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.110325.VIIIB21.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 155, FGO \u00a7 119 Nr 3, ZPO \u00a7 227<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 15. Januar 2024, Az: 3 K 3187\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ist dem Kl\u00e4ger eine Anreise zur m\u00fcndlichen Verhandlung mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund seines Gesundheitszustands unzumutbar und die Anreise mit dem eigenen Auto verkehrsbedingt unm\u00f6glich, liegt ein erheblicher Grund f\u00fcr eine Terminsaufhebung vor, wenn der Kl\u00e4ger das Gericht noch vor Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung hier\u00fcber telefonisch informiert und nach Beendigung seiner Fahrt die Umst\u00e4nde seiner Verhinderung glaubhaft macht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.01.2024&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;3187\/21 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) f\u00fchrten vor dem Finanzgericht (FG) ein Verfahren wegen Einkommensteuer 2015, 2016 und 2018. Der Einzelrichter setzte die m\u00fcndliche Verhandlung zuletzt auf Montag, den 15.01.2024, um 10:00&nbsp;Uhr an.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragten mit Schreiben vom 09.01.2024 die Verlegung des anberaumten Termins wegen der Erkrankung des Kl\u00e4gers. Nach dem vorgelegten \u00dcberweisungsschein einer \u00c4rztin litt der Kl\u00e4ger, Jahrgang 19xx, unter Gleichgewichtsst\u00f6rungen und Schwindelsymptomatik. Im Attest vom 27.11.2023, das die Kl\u00e4ger mit einem vorangegangenen Terminsverlegungsantrag vorgelegt hatten, bescheinigte die behandelnde \u00c4rztin dem Kl\u00e4ger unter anderem Multimorbidit\u00e4t. Das FG wies den Terminsverlegungsantrag vom 09.01.2024 mit Verf\u00fcgung vom 10.01.2024 zur\u00fcck. Die Verf\u00fcgung wurde den Kl\u00e4gern am Tag nach der m\u00fcndlichen Verhandlung (am 16.01.2024) zugestellt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger wandten sich vor Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung am 15.01.2024 aus dem Auto heraus telefonisch an die Gesch\u00e4ftsstelle des FG. Die Sachbearbeiterin verfasste dazu einen Telefonvermerk folgenden Inhalts: &#8222;Herr A rief auf der Gesch\u00e4ftsstelle an und teilte telefonisch mit, dass er mit seiner Frau auf dem Weg nach E sei. Aufgrund der Protestaktionen am heutigen Tag sind s\u00e4mtliche Auf- und Abfahrten gesperrt, so dass eine Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht m\u00f6glich ist.&#8220; Der Kl\u00e4ger bezog sich auf die Proteste der Bauernverb\u00e4nde, die an diesem Tag in F stattfanden. Auf die Schilderung der Vorg\u00e4nge und Gespr\u00e4chsinhalte nach Darlegung der Kl\u00e4ger in der Beschwerdebegr\u00fcndung wird verwiesen.<\/li><li>Der Einzelrichter er\u00f6ffnete die m\u00fcndliche Verhandlung, zu der die Kl\u00e4ger nicht erschienen, um 10:00&nbsp;Uhr und schloss sie um 10:41&nbsp;Uhr. Im Anschluss an die Sitzung verk\u00fcndete er das angefochtene teilstattgebende Urteil. In diesem f\u00fchrte das FG aus, es sei nicht gehalten gewesen, die m\u00fcndliche Verhandlung aufzuheben. Zum einen haben die Kl\u00e4ger ausweislich der Mitteilung der Gesch\u00e4ftsstelle schon keinen (weiteren) Verlegungsantrag gestellt, zum anderen w\u00e4re eine rechtzeitige Anreise zum Gerichtssitz in E mit der Deutschen Bahn m\u00f6glich gewesen. Einschr\u00e4nkungen des Bahn-Regionalverkehrs zwischen F und E habe es am heutigen Vormittag nicht gegeben.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen unter anderem Verfahrensfehler dahingehend, dass das FG ihren Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r dadurch verletzt habe, dass es ihren Antr\u00e4gen auf Verlegung beziehungsweise Aufhebung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung (Termins\u00e4nderungsantr\u00e4ge) vom 09.01.2024 sowie 15.01.2024 nicht stattgegeben und in ihrer Abwesenheit m\u00fcndlich verhandelt habe.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) beantragt, die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die angegriffene Entscheidung verletzt den Anspruch der Kl\u00e4ger auf rechtliches Geh\u00f6r und stellt eine Rechtsverletzung im Sinne von \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO dar.<\/li><li>Das FG hat den Anspruch der Kl\u00e4ger auf rechtliches Geh\u00f6r dadurch verletzt, dass es trotz des gestellten Antrags auf Termins\u00e4nderung am 15.01.2024 die m\u00fcndliche Verhandlung in Abwesenheit der Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrt hat.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann aus erheblichen Gr\u00fcnden auf Antrag oder von Amts wegen ein Termin aufgehoben, verlegt oder eine Verhandlung vertagt werden. Bei der Entscheidung verbleibt dem Gericht kein Ermessensspielraum, wenn die Vertagung zur Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs notwendig ist. Das ist der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter alles in seinen Kr\u00e4ften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Geh\u00f6r zu verschaffen, hieran jedoch ohne Verschulden gehindert worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 29.08.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;27\/08&nbsp;(PKH), unter II.2.). Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls. Ein erheblicher Grund f\u00fcr die Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins liegt zum Beispiel vor, wenn der Prozessbeteiligte wegen eines unfallbedingten Staus zum angesetzten Termin nicht (rechtzeitig) erscheinen kann (BFH-Beschluss vom 22.01.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;114\/08, unter II.2.b) oder die Anreise wegen Streikma\u00dfnahmen im \u00f6ffentlichen Nahverkehr unm\u00f6glich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 29.09.1994&nbsp;&#8211; 3&nbsp;C&nbsp;28.92, BVerwGE 96, 368, unter 1.2.).<\/li><li>b) Danach h\u00e4tte das FG den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 15.01.2024 aufgrund des Termins\u00e4nderungsantrags der Kl\u00e4ger verlegen m\u00fcssen. Den Kl\u00e4gern war die Anreise unverschuldet nicht m\u00f6glich.<\/li><li>aa) Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, die telefonischen Mitteilungen der Kl\u00e4ger am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung am 15.01.2024 seien nicht als Termins\u00e4nderungsantrag im Sinne von \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 ZPO auszulegen, sondern lediglich als Mitteilung der Kl\u00e4ger, sie k\u00f6nnten zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht erscheinen.<\/li><li>aaa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH sind Prozesserkl\u00e4rungen wie sonstige Willenserkl\u00e4rungen auslegungsf\u00e4hig. Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen Willen des Erkl\u00e4renden zu erforschen (\u00a7&nbsp;133 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs). Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserkl\u00e4rung. Dabei k\u00f6nnen auch au\u00dferhalb der Erkl\u00e4rung liegende weitere Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden. Nur eine solche Auslegung tr\u00e4gt dem Grundsatz der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes) Rechnung (vgl. BFH-Beschluss vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;47\/16, BFH\/NV 2017, 468, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>bbb) Nach dem Inhalt der unbestrittenen Darlegung der Abl\u00e4ufe am 15.01.2024 in der Beschwerdebegr\u00fcndung ist die telefonische \u00c4u\u00dferung der Kl\u00e4ger am Morgen des 15.01.2024 als Termins\u00e4nderungsantrag auszulegen. Zwar spricht der vom FG in Bezug genommene Telefonvermerk der Gesch\u00e4ftsstelle anders als die eigene Schilderung der Kl\u00e4ger nicht davon, dass ein Termins\u00e4nderungsantrag gestellt worden sei. Die Kl\u00e4ger haben jedoch deutlich gemacht, dass ihnen mit dem Pkw die begonnene Anreise zum Termin an diesem Tag auf unbestimmte Zeit nicht m\u00f6glich sei. Dieses Vorbringen konnte das FG bei sachgerechter Auslegung nur als Termins\u00e4nderungsantrag verstehen. Der Antrag des Kl\u00e4gers, der Rechtsanwalt ist, bedurfte auch nicht der Form des \u00a7&nbsp;52d FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;31\/23, BFH\/NV 2024, 767, Rz&nbsp;9).<\/li><li>bb) Den Termins\u00e4nderungsantrag der Kl\u00e4ger vom 15.01.2024 hat das FG zu Unrecht abgelehnt. Die Kl\u00e4ger waren unverschuldet an der Anreise gehindert. Dies gilt sowohl f\u00fcr die Anreise mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit dem eigenen Auto.<\/li><li>aaa) Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob es geboten sein k\u00f6nnte, f\u00fcr die Anreise zum Terminsort von der Verwendung des eigenen Autos abzusehen und auf die Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel auszuweichen (dies verneinend f\u00fcr den umgekehrten Fall BVerwG-Urteil vom 29.09.1994&nbsp;&#8211; 3&nbsp;C&nbsp;28.92, BVerwGE 96, 368-372, unter 1.2.), ist im Streitfall nicht erkennbar, dass es f\u00fcr die Kl\u00e4ger unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalls zumutbar gewesen w\u00e4re, zur m\u00fcndlichen Verhandlung mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln, das hei\u00dft mit Bus und Bahn, anzureisen. Nach Aktenlage war der Kl\u00e4ger zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2026&nbsp;Jahre alt und litt unter Gleichgewichtsst\u00f6rungen und einer Schwindelsymptomatik. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4ger in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung h\u00e4tte die weitere Anreise mit dem Zug und dem Bus ungef\u00e4hr drei Stunden gedauert, mehrere Umstiege und l\u00e4ngere Fu\u00dfwege erfordert. Zudem war aufgrund der Bauernproteste naheliegend, dass auch der \u00f6ffentliche Verkehr am 15.01.2024 als Ausweichoption im Berufsverkehr \u00fcberdurchschnittlich stark belastet war.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin war zwar nach Aktenlage nicht selbst erkrankt. Aufgrund des \u00e4rztlich bescheinigten Gesundheitszustands des Kl\u00e4gers musste sie diesen bei der Anreise jedoch unterst\u00fctzen.<\/li><li>bbb) Den Kl\u00e4gern ist auch kein Planungsverschulden dahingehend anzulasten, dass sie f\u00fcr ihre Fahrt zum FG mit dem Auto keine l\u00e4ngere Anfahrtszeit eingerechnet haben. Zwar waren die Bauernproteste langfristig angek\u00fcndigt und Gegenstand der medialen Berichterstattung; insoweit lag keine Vergleichbarkeit mit einem unvorhergesehenen Verkehrsstau vor (vgl. auch BFH-Beschluss vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;68,&nbsp;69\/23, BFH\/NV 2024, 845, Rz&nbsp;13). Der Senat ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4ger und fehlender entgegenstehender Feststellungen des FG davon \u00fcberzeugt, dass eine Anreise von F nach E mit dem Auto am Morgen des 15.01.2024 wegen der Bauernproteste in F faktisch nicht m\u00f6glich war. Die faktische Vollsperrung der Verkehrswege aufgrund der Bauernproteste betraf nicht nur die von den Bauern gew\u00e4hlten Protestrouten, sondern wegen des Ausweichens im (Berufs-)Verkehr auch s\u00e4mtliche anderen Routen (vgl. beispielsweise https:\/\/&#8230;). Dies best\u00e4tigt auch der vom FG in Bezug genommene Telefonvermerk der Gesch\u00e4ftsstelle, die das Vorbringen der Kl\u00e4ger enth\u00e4lt, &#8222;s\u00e4mtliche Auf- und Abfahrten&#8220; seien gesperrt.<\/li><li>cc) Die Kl\u00e4ger haben das Gericht noch vor Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber ihre Verhinderung telefonisch informiert und die Umst\u00e4nde ihrer Verhinderung dem FG gegen\u00fcber so weit wie m\u00f6glich glaubhaft gemacht (zu diesem Erfordernis vgl. BFH-Beschluss vom 22.01.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;114\/08, unter II.2.b).<\/li><li>c) Nicht entscheidend ist, dass die Kl\u00e4ger nicht dargelegt haben, was sie bei ausreichender Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs noch vorgetragen h\u00e4tten und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts h\u00e4tte beeinflussen k\u00f6nnen, weil das FG verfahrensfehlerhaft in ihrer Abwesenheit aufgrund m\u00fcndlicher Verhandlung entschieden hat (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 03.09.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;3\/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).<\/li><li>2. Von einer weitergehenden Begr\u00fcndung \u2011\u2011auch hinsichtlich der weiteren von den Kl\u00e4gern ger\u00fcgten Verfahrensfehler\u2011\u2011 wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig, das FG-Urteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.110325.VIIIB21.24.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 155, FGO \u00a7 119 Nr 3, ZPO \u00a7 227 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 15. Januar 2024, Az: 3 K 3187\/21 Leits\u00e4tze NV: Ist dem Kl\u00e4ger eine Anreise zur m\u00fcndlichen Verhandlung mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund seines Gesundheitszustands unzumutbar und die Anreise mit dem eigenen Auto verkehrsbedingt unm\u00f6glich, liegt ein erheblicher &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-11-maerz-2025-viii-b-21-24-erhebliche-gruende-gemaess-%c2%a7-227-zpo-bei-verkehrsbedingt-unmoeglicher-anreise\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Beschluss vom 11. 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