{"id":77498,"date":"2025-04-11T16:43:04","date_gmt":"2025-04-11T14:43:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77498"},"modified":"2025-04-11T16:43:04","modified_gmt":"2025-04-11T14:43:04","slug":"urteil-vom-20-november-2024-vi-r-33-21-besteuerung-von-abfindungen-und-aktienoptionsprogrammen-nach-dem-dba-frankreich-1959-2001","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-20-november-2024-vi-r-33-21-besteuerung-von-abfindungen-und-aktienoptionsprogrammen-nach-dem-dba-frankreich-1959-2001\/","title":{"rendered":"Urteil vom 20. November 2024, VI R 33\/21: Besteuerung von Abfindungen und Aktienoptionsprogrammen nach dem DBA-Frankreich 1959\/2001"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.201124.VIR33.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 1 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 8 Abs 1, EStG \u00a7 11 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 24 Nr 1 Buchst a, DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4 Buchst b DBuchst aa, DBA FRA Art 13 Abs 1 S 1, DBA FRA Art 13 Abs 1 S 2, DBA FRA Art 13 Abs 1, EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 22. April 2021, Az: 9 K 9024\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) hat nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 als T\u00e4tigkeitsstaat nur insoweit ein anteiliges Besteuerungsrecht f\u00fcr eine Abfindung, als der Arbeitnehmer seine T\u00e4tigkeit in Deutschland ausge\u00fcbt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten richtet sich eine abkommensrechtliche Freistellung der geldwerten Vorteile aus der Aus\u00fcbung von Aktienoptionen und von vergleichbaren Rechten zeitanteilig nach dem Ort der T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers im Erdienenszeitraum (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.12.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;11\/20, BFHE 279, 389, BStBl II 2023, 825, Rz&nbsp;15).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.04.2021&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;9024\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die zwischen 2010 und 2019 (auch) \u00fcber einen inl\u00e4ndischen Wohnsitz in &#8230; verf\u00fcgten und vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) in dieser Zeit zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Ihren Hauptwohnsitz und famili\u00e4ren Lebensmittelpunkt hatten die Kl\u00e4ger in dieser Zeit ununterbrochen in der Franz\u00f6sischen Republik (Frankreich).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war seit Mai 2011 bei der im Inland ans\u00e4ssigen &#8230;&nbsp;GmbH (GmbH) als leitender Angestellter besch\u00e4ftigt. Seine T\u00e4tigkeit \u00fcbte er nur zum Teil in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) aus, im \u00dcbrigen wurde er in Frankreich oder in Drittl\u00e4ndern eingesetzt.<\/li><li>Das FA veranlagte die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Jahre 2012 bis 2014 mit dem Teil der Arbeitseink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers zur deutschen Einkommensteuer, der der zeitanteiligen Erbringung der Arbeitsleistung in Deutschland entsprach. Den dar\u00fcber hinausgehenden Teil der Arbeitseink\u00fcnfte sah es \u2011\u2011in \u00dcbereinstimmung mit den Kl\u00e4gern\u2011\u2011 als im Inland steuerfrei an und ber\u00fccksichtigte ihn lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Zur Ermittlung der auf den Einsatz in Deutschland und im Ausland entfallenden Arbeitszeiten f\u00fchrte der Kl\u00e4ger ein sogenanntes Travel Diary. Diese Aufzeichnungen, deren Richtigkeit zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, wiesen f\u00fcr das Jahr 2012 einen auf das Inland entfallenden Zeitanteil von 60,6&nbsp;% (145 zu 94&nbsp;Tage), f\u00fcr 2013 einen solchen von 53,7&nbsp;% (124 zu 107&nbsp;Tage) und f\u00fcr 2014 einen solchen von 49,3&nbsp;% (105 zu 108&nbsp;Tage) aus. Dementsprechend behandelte das FA von den Arbeitseink\u00fcnften des Kl\u00e4gers im Jahr 2012 einen Anteil von 60,6&nbsp;%, im Jahr 2013 einen Anteil von 53,7&nbsp;% und im Jahr 2014 einen Anteil von 49,3&nbsp;% als im Inland steuerpflichtig.<\/li><li>Im November 2014 teilte die GmbH dem Kl\u00e4ger mit, das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit ihm beenden zu wollen. Der Kl\u00e4ger stellte daraufhin seine berufliche T\u00e4tigkeit auf Wunsch der GmbH zum Ende des Jahres 2014 endg\u00fcltig ein. Zur arbeitsrechtlichen Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses schlossen der Kl\u00e4ger und die GmbH am 20.01.2015 einen Aufhebungsvertrag.<\/li><li>Unter Nr.&nbsp;1 (&#8222;Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses&#8220;) wird darin unter anderem ausgef\u00fchrt: &#8222;Die Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass das &#8230; Anstellungsverh\u00e4ltnis &#8230; auf Veranlassung der Gesellschaft mit Ablauf des 31.03.2015 sein Ende finden wird. &#8230; [Der Kl\u00e4ger] wird von der Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Verg\u00fctung mit sofortiger Wirkung bis zur Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses freigestellt. Die Freistellung erfolgt zun\u00e4chst unwiderruflich unter Anrechnung auf etwaige Urlaubsanspr\u00fcche und offene Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto. Im Anschluss &#8230; bleibt die Freistellung unter dem Vorbehalt eines etwaigen Widerrufs aufrechterhalten; &#8230; Der Anstellungsvertrag wird im \u00dcbrigen von der Freistellung nicht ber\u00fchrt. Insbesondere besteht das vertragliche Wettbewerbsverbot bis zur Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses fort.&#8220;<\/li><li>Unter Nr.&nbsp;3 (&#8222;Abfindung&#8220;) des Aufhebungsvertrags hei\u00dft es:&#8220;[Der Kl\u00e4ger] erh\u00e4lt f\u00fcr den Verlust des Anstellungsverh\u00e4ltnisses [nach] Ziffer&nbsp;1 dieser Vereinbarung eine einmalige Brutto-Abfindung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;9, 10 KSchG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;24, 34 EStG in H\u00f6he von [&#8230;]&nbsp;\u20ac. &#8230; Die Abfindungszahlung erfolgt sp\u00e4testens mit dem letzten regul\u00e4ren Gehaltslauf vor der Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses. &#8230;&#8220;<\/li><li>Die vereinbarte Abfindung unterwarf die GmbH als Arbeitslohn f\u00fcr mehrere Kalenderjahre einer erm\u00e4\u00dfigten Lohnsteuer (&#8222;F\u00fcnftel-Regelung&#8220;).<\/li><li>Bereits zuvor hatte die GmbH dem Kl\u00e4ger Stock Options (Aktienoptionen) und Timely Restricted Stock Awards (Rechte auf eine zuk\u00fcnftige Aktienzuteilung) zugewandt. Die damit zusammenh\u00e4ngenden Rechte (Optionen und Aktienzuteilungen) konnte der Kl\u00e4ger im Februar und M\u00e4rz des Streitjahres (2015) aus\u00fcben.<\/li><li>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung der Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr teilte der Kl\u00e4ger seine laufenden Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit entsprechend den im Vorjahr im In- und Ausland verbrachten Arbeitstagen auf. Die Abfindung beziehungsweise die geldwerten Vorteile aus der Aus\u00fcbung der Optionen und der Aktienzuteilungen (im Weiteren: Mitarbeiterbeteiligung) sah er im Inland als g\u00e4nzlich beziehungsweise teilweise steuerfrei an, weil sie erst nach Ende der Dienstzeit zugeflossen seien. Als Nachweis daf\u00fcr, dass die Abfindung in Frankreich bereits besteuert worden war, reichte der Kl\u00e4ger den franz\u00f6sischen Steuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr nebst dazugeh\u00f6riger Einkommensteuererkl\u00e4rung ein.<\/li><li>Bei der (inl\u00e4ndischen) Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr ging das FA dagegen davon aus, dass die Abfindung und die geldwerten Vorteile aus der Mitarbeiterbeteiligung in voller H\u00f6he in Deutschland zu versteuern seien.<\/li><li>Im Einspruchsverfahren erlie\u00df das FA einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid. Die Abfindung und die geldwerten Vorteile aus der Mitarbeiterbeteiligung sah es nur noch zur H\u00e4lfte als in Deutschland steuerpflichtig und soweit steuerfrei als dem Progressionsvorbehalt unterliegend an. Im \u00dcbrigen wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage hatte mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1022 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden im Hinblick auf die im Revisionsverfahren allein streitige Besteuerung der Abfindung und der geldwerten Vorteile aus der Mitarbeiterbeteiligung keinen Erfolg.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Finanzgerichts (FG) und die Einspruchsentscheidung vom 17.12.2019 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid vom 08.04.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass s\u00e4mtliche dem Kl\u00e4ger im Veranlagungszeitraum 2015 zugeflossenen Zahlungen aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der GmbH von der deutschen Besteuerung auszunehmen sind.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franz\u00f6sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21.07.1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 20.12.2001 (BGBl II 2002, 2372, BStBl I 2002, 892) \u2011\u2011DBA-Frankreich 1959\/2001\u2011\u2011 hat der Kl\u00e4ger \u2011\u2011\u00fcber das ihm vom FG bislang Gew\u00e4hrte hinaus\u2011\u2011 keinen Anspruch auf eine weitere steuerliche Freistellung. Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Abfindung sowie die geldwerten Vorteile aus der Mitarbeiterbeteiligung nur zur H\u00e4lfte unter Ber\u00fccksichtigung des Progressionsvorbehalts von der inl\u00e4ndischen Besteuerung freizustellen sind.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4ger, die w\u00e4hrend des gesamten Streitjahres im Inland \u00fcber einen Wohnsitz verf\u00fcgten, waren in Deutschland nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit ihrem Welteinkommen unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig.<\/li><li>2. Abkommensrechtlich waren die Kl\u00e4ger im Streitjahr indes in Frankreich ans\u00e4ssig. Denn sie verf\u00fcgten auch in Frankreich \u00fcber einen Wohnsitz im Sinne des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;a DBA-Frankreich 1959\/2001 und hatten dort \u2011\u2011zwischen den Beteiligten unstreitig\u2011\u2011 den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;aa DBA-Frankreich 1959\/2001.<\/li><li>3. Nach innerstaatlichem Recht unterliegen sowohl die Abfindung als auch die geldwerten Vorteile aus der Mitarbeiterbeteiligung als Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in Deutschland der Besteuerung.<\/li><li>a) Zu den Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 EStG alle G\u00fcter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zuflie\u00dfen (s. \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG). Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist gekl\u00e4rt, dass auch eine Abfindung, die wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen gew\u00e4hrt wird, zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Sinne des \u00a7&nbsp;19 EStG geh\u00f6rt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 13.10.1978&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;91\/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155 und vom 01.08.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;52\/20, Rz&nbsp;27 und 31).<\/li><li>Ausweislich des vom FG bindend festgestellten Inhalts des zwischen dem Kl\u00e4ger und der GmbH geschlossenen Aufhebungsvertrags (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hat der Kl\u00e4ger die streitige Abfindung als Entsch\u00e4digung &#8222;f\u00fcr den Verlust des Anstellungsverh\u00e4ltnisses &#8230; gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;9, 10 KSchG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;24, 34 EStG&#8220; erhalten. Angesichts dessen ist der Schluss des FG, dass die Abfindung als Ausgleich f\u00fcr den Schaden des Kl\u00e4gers gezahlt wurde, der durch den Verlust seines Arbeitsplatzes und die damit wegfallenden laufenden Lohneinnahmen entstand, revisionsrechtlich nicht nur m\u00f6glich, sondern naheliegend. Anhaltspunkte f\u00fcr einen \u2011\u2011von den Kl\u00e4gern behaupteten\u2011\u2011 Versorgungscharakter der Abfindung sind nicht ersichtlich.<\/li><li>b) Zu den Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren auch die Vorteile aus der Mitarbeiterbeteiligung, was zwischen den Beteiligten insoweit auch nicht streitig ist. Ebenfalls zu Recht steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass die Vorteile aus der Mitarbeiterbeteiligung dem Kl\u00e4ger in den Monaten Februar und M\u00e4rz des Streitjahres zugeflossen sind. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>4. Der (anteiligen) inl\u00e4ndischen Besteuerung der Abfindung steht Abkommensrecht nicht entgegen.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 k\u00f6nnen Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit vorbehaltlich etwaiger (hier nicht einschl\u00e4giger) Sonderregelungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die pers\u00f6nliche T\u00e4tigkeit, aus der die Eink\u00fcnfte herr\u00fchren, ausge\u00fcbt wird (Satz&nbsp;1). Als Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gelten abkommensrechtlich nach Satz&nbsp;2 der Regelung insbesondere Geh\u00e4lter, Besoldungen, L\u00f6hne, Gratifikationen oder sonstige Bez\u00fcge sowie alle \u00e4hnlichen Vorteile, die von anderen als den in Art.&nbsp;14 DBA-Frankreich 1959\/2001 bezeichneten Personen (das sind bestimmte \u00f6ffentliche Kassen) gezahlt oder gew\u00e4hrt werden. Auch eine Abfindung als Entsch\u00e4digungszahlung f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes wird \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 vom objektiven Regelungsgegenstand des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 DBA-Frankreich 1959\/2001 erfasst (Senatsurteil vom 01.08.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;52\/20, Rz&nbsp;36, m.w.N.).<\/li><li>b) Allerdings steht Deutschland als T\u00e4tigkeitsstaat nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 das Besteuerungsrecht f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nur insoweit zu, als der Steuerpflichtige seine T\u00e4tigkeit tats\u00e4chlich im Inland ausge\u00fcbt hat (z.B. BFH-Urteile vom 24.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;8\/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, Rz&nbsp;13 und vom 16.01.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/17, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bestimmung eines Staates als T\u00e4tigkeitsstaat im Sinne des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 ist der Ort der Arbeitsaus\u00fcbung (Arbeitsort). Dieser befindet sich dort, wo der Arbeitnehmer sich zur Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit tats\u00e4chlich aufh\u00e4lt. Ausschlaggebend hierf\u00fcr ist seine physische Anwesenheit im T\u00e4tigkeitsstaat.<\/li><li>c) Das Besteuerungsrecht betreffend Abfindungen, die anl\u00e4sslich der Beendigung eines Dienstverh\u00e4ltnisses gezahlt werden, ist demgem\u00e4\u00df \u2011\u2011wovon die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist\u2011\u2011 nach der im Sachzusammenhang mit dieser Entsch\u00e4digungsleistung stehenden Arbeitsleistung zu bestimmen und steht dem (jeweiligen) T\u00e4tigkeitsstaat daher nur insoweit zu, als der Arbeitnehmer in der Vergangenheit dort seine Arbeitsleistung erbracht hat (BFH-Urteil vom 24.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;8\/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, Rz&nbsp;13). Denn nur insoweit r\u00fchren die dahingehenden Eink\u00fcnfte aus einer pers\u00f6nlichen T\u00e4tigkeit her, die in dem anderen Vertragsstaat im Sinne des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 ausge\u00fcbt wurde.<\/li><li>d) Da der auf die inl\u00e4ndische T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers entfallende durchschnittliche Zeitanteil s\u00e4mtlicher Besch\u00e4ftigungsjahre unstreitig 54,53&nbsp;% betrug, ist die Entscheidung des FG, dass die Abfindung, die der Kl\u00e4ger von seiner (fr\u00fcheren) Arbeitgeberin erhalten hat, abkommensrechtlich nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 (nur) zur H\u00e4lfte der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterliegt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>5. Soweit das FG entschieden hat, die geldwerten Vorteile aus der Mitarbeiterbeteiligung unterl\u00e4gen (nur) zur H\u00e4lfte der inl\u00e4ndischen Besteuerung, ist dies im Ergebnis ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Bei den geldwerten Vorteilen aus der Mitarbeiterbeteiligung handelt es sich um \u00e4hnliche Vorteile im Sinne des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 DBA-Frankreich 1959\/2001. Die T\u00e4tigkeit, aus der die Eink\u00fcnfte &#8222;herr\u00fchren&#8220;, umfasst sowohl bei den Vorteilen aus den Aktienoptionen als auch bei den Vorteilen aus den Aktienzuteilungen die Arbeitsleistung des Kl\u00e4gers, die dieser in der Vergangenheit (ab Gew\u00e4hrung der Aktienoptionen beziehungsweise der Zusage der zuk\u00fcnftigen Aktienzuteilungen) bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Aus\u00fcbbarkeit der Aktienoptionen beziehungsweise der Aktienzuteilungen (hier Februar und M\u00e4rz des Streitjahres) f\u00fcr die GmbH erbracht hat.<\/li><li>b) Als &#8222;Anreizlohn&#8220; sind die geldwerten Vorteile aus der Aus\u00fcbung solcher Aktienoptionen beziehungsweise aufschiebend bedingter Aktienzuteilungen \u2011\u2011ungeachtet der Besteuerung zum Zeitpunkt der Optionsaus\u00fcbung beziehungsweise der Aktienzuteilung\u2011\u2011 zeitraumbezogen gew\u00e4hrt worden. Sie sind anteilig dem Erdienenszeitraum zuzuordnen und nach Ma\u00dfgabe des einschl\u00e4gigen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gegebenenfalls von der deutschen Steuer freizustellen (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;11\/20, BFHE 279, 389, BStBl II 2023, 825, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen entfallen \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 (unstreitig) 54,53&nbsp;% der geldwerten Vorteile aus der Mitarbeiterbeteiligung auf eine im Sinne von Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 im Inland ausge\u00fcbte &#8222;pers\u00f6nliche T\u00e4tigkeit, aus der die Eink\u00fcnfte herr\u00fchren&#8220; und unterliegen insoweit dem Besteuerungsrecht Deutschlands. Angesichts dessen ist die vom FG \u2011\u2011wenn auch nach anderen Grunds\u00e4tzen bemessene\u2011\u2011 angesetzte &#8222;Besteuerungsquote&#8220; von 50&nbsp;% im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>6. Schlie\u00dflich steht der &#8222;h\u00e4lftigen&#8220; Besteuerung der Abfindung nicht der Umstand entgegen, dass diese bereits in Frankreich versteuert worden ist. Eine dadurch m\u00f6gliche Doppelbesteuerung k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger nur durch die Einleitung eines Verst\u00e4ndigungsverfahrens nach Art.&nbsp;25 DBA-Frankreich 1959\/2001 beseitigen (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;88\/03, BFHE 206, 64, BStBl II 2004, 936, unter II.3.b zum DBA-Luxemburg), das sie in einem solchen Fall bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde ihres Ans\u00e4ssigkeitsstaates beantragen k\u00f6nnen.<\/li><li>7. \u00dcberdies ist die Besteuerung der Abfindung nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4ger meinen\u2011\u2011 nicht deshalb europarechtswidrig, weil f\u00fcr das DBA-Frankreich 1959\/2001 zur Frage der Besteuerung von Abfindungen keine Konsultationsvereinbarung existiert. Denn einen (europarechtlichen) Anspruch darauf, dass Deutschland mit Frankreich eine (vergleichbare) Konsultationsvereinbarung abschlie\u00dft (wie mit anderen L\u00e4ndern), haben die Kl\u00e4ger nicht.<\/li><li>8. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.201124.VIR33.21.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 1 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 8 Abs 1, EStG \u00a7 11 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 24 Nr 1 Buchst a, DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4 Buchst b DBuchst aa, DBA FRA Art 13 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-20-november-2024-vi-r-33-21-besteuerung-von-abfindungen-und-aktienoptionsprogrammen-nach-dem-dba-frankreich-1959-2001\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Urteil vom 20. 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