{"id":77500,"date":"2025-04-11T16:43:41","date_gmt":"2025-04-11T14:43:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77500"},"modified":"2025-04-11T16:43:41","modified_gmt":"2025-04-11T14:43:41","slug":"beschluss-vom-23-oktober-2024-xi-r-8-22-vorsteuerabzug-aus-insolvenzverwalterleistungen-bei-steuerpflichtigen-und-steuerfreien-ausgangsleistungen-unternehmenseinstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-23-oktober-2024-xi-r-8-22-vorsteuerabzug-aus-insolvenzverwalterleistungen-bei-steuerpflichtigen-und-steuerfreien-ausgangsleistungen-unternehmenseinstellung\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 23. Oktober 2024, XI R 8\/22: Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistungen bei steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsleistungen (Unternehmenseinstellung)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.231024.XIR8.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 2 Abs 1, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, UStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 15 Abs 3, UStG \u00a7 15 Abs 4, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112\/2006 Art 9, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 169, FGO \u00a7 118 Abs 2, FGO \u00a7 126a, FGO \u00a7 135 Abs 2, InsO \u00a7 1 S 1, InsO \u00a7 38, InsO \u00a7 55 Abs 1 Nr 1, InsO \u00a7\u00a7 217ff, InsO \u00a7 217, UStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 20. Januar 2022, Az: 5 K 1179\/19 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Hat der Insolvenzschuldner seine unternehmerische T\u00e4tigkeit eingestellt, ist \u00fcber den Abzug der Vorsteuer f\u00fcr die Leistung des Insolvenzverwalters nach der fr\u00fcheren unternehmerischen T\u00e4tigkeit des Insolvenzschuldners zu entscheiden (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 20.01.2022&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1179\/19&nbsp;U wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der \u2026 (Insolvenzschuldnerin). Gegenstand des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin war die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung von Bauvorhaben als Bauherrin f\u00fcr eigene oder fremde Rechnung sowie die Betreuung von fremden Bauvorhaben f\u00fcr fremde Rechnung.<\/li><li>Nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin wurde der Kl\u00e4ger, der zuvor bereits auch als vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter eingesetzt war, mit Beschluss des Amtsgerichts X vom \u2026 zum Insolvenzverwalter bestellt.<\/li><li>Bereits w\u00e4hrend des Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahrens wurden der jeweilige Stand der Bauvorhaben, die die Insolvenzschuldnerin wegen fehlender finanzieller Mittel nicht weiterf\u00fchren konnte, aufgenommen, Arbeiten abgerechnet und Abwicklungsvereinbarungen mit den Auftraggebern beziehungsweise Erwerbern der Immobilien geschlossen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger stellte der Insolvenzschuldnerin f\u00fcr seine Leistungen unter dem 01.03.2018 89.260,15&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich 16.959,43&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer in Rechnung. Der Rechnungsbetrag konnte mangels ausreichender Masse nur anteilig in H\u00f6he von 74.351,35&nbsp;\u20ac bedient werden. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr das erste Quartal 2018 vom 12.04.2018 machte der Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter f\u00fcr die Insolvenzschuldnerin aus der von ihm gestellten Rechnung, begrenzt auf den tats\u00e4chlich von der Masse gezahlten Betrag, einen Vorsteuerbetrag von 11.871,22&nbsp;\u20ac geltend.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) gew\u00e4hrte den begehrten Vorsteuerabzug nur anteilig in H\u00f6he von 1,43&nbsp;%. Nach Auffassung des FA sei der Vorsteuerbetrag in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen, da im Rahmen des Insolvenzverfahrens steuerfreie Ums\u00e4tze in H\u00f6he von 939.560&nbsp;\u20ac und steuerpflichtige Ums\u00e4tze in H\u00f6he von 43.546&nbsp;\u20ac ausgef\u00fchrt worden seien. Es setzte mit Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid vom 31.08.2018 die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen f\u00fcr das erste Quartal 2018 auf &#8211;&nbsp;169,75&nbsp;\u20ac fest. Den hiergegen vom Kl\u00e4ger eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 11.03.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit seiner Klage verfolgte der Kl\u00e4ger sein Begehren weiter. Die Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung f\u00fcr 2018 (Streitjahr) gab er mit seiner Rechtsauffassung entsprechenden Angaben ab. Das FA setzte die Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr hiervon abweichend (zuletzt mit Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid vom 11.07.2019, der nach \u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011 zum Gegenstand des Verfahrens wurde) auf &#8211;&nbsp;525,90&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Die Beteiligten haben im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung dahingehend getroffen, dass die zur Tabelle angemeldeten Forderungen anteilig zu 45&nbsp;% mit von der Insolvenzschuldnerin ausgef\u00fchrten steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der der Kl\u00e4ger zuletzt einen Vorsteuerbetrag von 11.871,22&nbsp;\u20ac nur noch in H\u00f6he von 45&nbsp;% (5.342,05&nbsp;\u20ac) geltend machte, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 530 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Nach Ansicht des FG habe die Insolvenzschuldnerin die einheitliche Leistung des Kl\u00e4gers f\u00fcr ihr Unternehmen und damit f\u00fcr ihre wirtschaftliche T\u00e4tigkeit bezogen. Es bestehe ein f\u00fcr den Vorsteuerabzug ma\u00dfgeblicher direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der einheitlichen Leistung des Kl\u00e4gers und den im Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin angemeldeten Forderungen der Insolvenzgl\u00e4ubiger. Der vom Kl\u00e4ger bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung insgesamt geltend gemachte Vorsteuerbetrag von 11.871,22&nbsp;\u20ac sei mit 45&nbsp;% anteilig in H\u00f6he von 5.342,05&nbsp;\u20ac abzugsf\u00e4hig, da die vom Kl\u00e4ger erbrachte Leistung nach Ma\u00dfgabe der von den Beteiligten insoweit getroffenen tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung auch f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze verwendet worden sei.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung des FG sei von einer Unternehmensfortf\u00fchrung durch den Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens auszugehen. S\u00e4mtliche Handlungen h\u00e4tten darauf abgezielt, das vorhandene Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin zu verwerten und den Erl\u00f6s nach Abzug der Kosten zur gemeinschaftlichen Befriedigung an die Gl\u00e4ubiger zu verteilen. Das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin habe zwar nicht fortgef\u00fchrt werden sollen, um es zu erhalten, die Bauvorhaben seien aber noch abgewickelt worden. Die den ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tzen zugrundeliegenden Beweggr\u00fcnde, wie hier die St\u00e4rkung der Masse, k\u00f6nnten nicht ma\u00dfgeblich sein. F\u00fcr die Unternehmensfortf\u00fchrung sei einzig die Tatsache ausschlaggebend, dass Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt worden seien. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/15 (BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486) entschieden habe, steuerfreie Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters seien in Bezug auf den Vorsteuerabzug nicht zu ber\u00fccksichtigen, f\u00fchre dies dazu, dass der Vorsteuerabzug bei Verwertungshandlungen anders zu beurteilen sei als ohne solche Handlungen. Vorsteuerbetr\u00e4ge seien bei Unternehmensfortf\u00fchrung nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen zu beurteilen und nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufzuteilen. Nur soweit kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu den Ausgangsums\u00e4tzen hergestellt werden k\u00f6nne, die Vorsteuerbetr\u00e4ge zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmers geh\u00f6rten und direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit zusammenhingen, seien diese nach dem Gesamtumsatzschl\u00fcssel aufzuteilen. Selbst f\u00fcr den Fall, dass die Voraussetzungen einer Unternehmensfortf\u00fchrung nicht gegeben seien, m\u00fcssten die Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von 11.871,22&nbsp;\u20ac nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG im Verh\u00e4ltnis der gesamten Ums\u00e4tze des Besteuerungszeitraums 2018 aufgeteilt werden.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger tritt der Revision entgegen und bringt im Wesentlichen vor, die vom FA vertretene Ansicht, dass auch in den reinen Abwicklungst\u00e4tigkeiten des Insolvenzverwalters eine Fortf\u00fchrung des Unternehmens liege, sei unzutreffend. Anderenfalls w\u00e4re jede Unternehmensinsolvenz mit einer Unternehmensfortf\u00fchrung verbunden. Auch aus dem Fortbestand der Unternehmereigenschaft der Insolvenzschuldnerin k\u00f6nne die Fortf\u00fchrung des Unternehmens nicht abgeleitet werden. Es sei gerechtfertigt, im Falle der blo\u00dfen Abwicklung und Verwertung keine Unternehmensfortf\u00fchrung anzunehmen und hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung auf die Qualit\u00e4t der zur Insolvenztabelle angemeldeten, besser noch auf die vom Insolvenzverwalter anerkannten Forderungen abzustellen. Hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung k\u00f6nne jedenfalls nicht auf die nach der Insolvenzer\u00f6ffnung erzielten Ums\u00e4tze abgestellt werden. Die Vorsteuerbetr\u00e4ge seien auch nicht nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG im Verh\u00e4ltnis der gesamten Ums\u00e4tze des Besteuerungszeitraumes 2018 aufzuteilen, soweit nicht von einer Unternehmensfortf\u00fchrung ausgegangen werden k\u00f6nne. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbetr\u00e4ge nach dem Verh\u00e4ltnis der Ums\u00e4tze, die den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfen, zu den Ums\u00e4tzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, sei nur zul\u00e4ssig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung m\u00f6glich sei. Bei einer reinen Abwicklungst\u00e4tigkeit des Insolvenzverwalters lasse sich jedoch eine wirtschaftliche Zuordnung nach den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen vornehmen. Diese Zuordnung sei gegen\u00fcber der nach dem Gesetz nur subsidi\u00e4r zul\u00e4ssigen Ankn\u00fcpfung an erzielte Ums\u00e4tze vorrangig.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Das FG hat zutreffend angenommen, dass der Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin nicht fortgef\u00fchrt hat, und auf dieser Grundlage zu Recht den Vorsteuerabzug aus der Rechnung \u00fcber die Leistung des Kl\u00e4gers anteilig mit 45&nbsp;% in H\u00f6he von 5.342,05&nbsp;\u20ac gew\u00e4hrt.<\/li><li>1. Der Unternehmer kann nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG als Vorsteuer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, abziehen.<\/li><li>a) Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG f\u00fcr die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenst\u00e4nden sowie f\u00fcr die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze verwendet. Dies beruht unionsrechtlich auf Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige, der &#8222;Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr die Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet&#8220;, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierf\u00fcr muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz&nbsp;9). Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG somit voraus, dass der Unternehmer Leistungen f\u00fcr sein Unternehmen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;9 MwStSystRL) und damit f\u00fcr seine wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und c MwStSystRL) verwendet oder zu verwenden beabsichtigt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz&nbsp;9; vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/23 (XI&nbsp;R&nbsp;30\/19), BFHE 283, 110, Rz&nbsp;19; vom 06.12.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/21, BFHE 283, 159, Rz&nbsp;31). Die Ausgangsleistungen des Unternehmers m\u00fcssen zudem steuerpflichtig oder in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 UStG (Art.&nbsp;169 MwStSystRL) benannt sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz&nbsp;14; vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;40\/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz&nbsp;19&nbsp;f.; vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz&nbsp;9).<\/li><li>b) Verwendet der Unternehmer einen f\u00fcr sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausf\u00fchrung von Ums\u00e4tzen, die den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfen, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug f\u00fchrenden Ums\u00e4tzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbetr\u00e4ge im Wege einer sachgerechten Sch\u00e4tzung ermitteln (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 UStG). Es ist dabei zun\u00e4chst Sache des Unternehmers, welche Sch\u00e4tzungsmethode er w\u00e4hlt; Finanzbeh\u00f6rden und Finanzgerichte k\u00f6nnen aber nachpr\u00fcfen, ob die Sch\u00e4tzung sachgerecht ist (vgl. BFH-Urteile vom 05.09.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;4\/10, BFHE 243, 60, BStBl II 2014, 95, Rz&nbsp;29; vom 03.08.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;62\/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz&nbsp;28; vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;7\/20, BFHE 271, 273, BStBl II 2022, 746, Rz&nbsp;10; vom 09.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;31\/19, BFHE 279, 227, Rz 12). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UStG ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbetr\u00e4ge nach dem Verh\u00e4ltnis der Ums\u00e4tze, die den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfen, zu den Ums\u00e4tzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zul\u00e4ssig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung m\u00f6glich ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;7\/20, BFHE 271, 273, BStBl II 2022, 746, Rz 10).<\/li><li>c) Im Insolvenzverfahren eines Schuldners, der seine unternehmerische (wirtschaftliche) T\u00e4tigkeit bereits vor der Insolvenzer\u00f6ffnung eingestellt hat, ist es nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschlie\u00dft, sachgerecht, \u00fcber den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters auf der Grundlage der fr\u00fcheren Unternehmenst\u00e4tigkeit zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Leitsatz&nbsp;1; vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz&nbsp;10). Der f\u00fcr den Vorsteuerabzug ma\u00dfgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang besteht zwischen der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters und den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgl\u00e4ubiger (\u00a7&nbsp;38 der Insolvenzordnung \u2011\u2011InsO\u2011\u2011), die auf die fr\u00fchere Umsatzt\u00e4tigkeit zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, so dass es auf die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters nicht ankommt (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz&nbsp;15&nbsp;ff.; vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz&nbsp;17; vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz&nbsp;10). Eine Ber\u00fccksichtigung der Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters kommt mithin nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz&nbsp;17; vom 21.10.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz&nbsp;36).<\/li><li>d) Anders kann es aber sein, wenn eine Unternehmensfortf\u00fchrung durch den Insolvenzverwalter vorliegt und der Insolvenzverwalter keine wesentlichen Verwertungshandlungen vornimmt; dann kann es sachgerecht sein, die abziehbare Vorsteuer nach dem Gesamtumsatz des Insolvenzschuldners w\u00e4hrend der Zeit der Insolvenzverwaltung nach Ma\u00dfgabe der steuerpflichtigen, steuerfreien und nichtwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zu bestimmen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23.10.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, bei Verwertungshandlungen in H\u00f6he von 0,07&nbsp;% der Gesamteinnahmen im Zeitraum des Insolvenzverfahrens).<\/li><li>2. Auf dieser Grundlage hat das FG den Vorsteuerabzug f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter erbrachten Leistungen zutreffend anteilig mit 45&nbsp;% in H\u00f6he von 5.342,05&nbsp;\u20ac bejaht.<\/li><li>a) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall der f\u00fcr den Vorsteuerabzug ma\u00dfgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der einheitlichen Leistung des Kl\u00e4gers als Insolvenzverwalter und den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgl\u00e4ubiger besteht.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4ger hat nach den mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen nicht angegriffenen und den Senat insoweit im Sinne des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG die Insolvenzmasse der Insolvenzschuldnerin verwaltet, verwertet und verteilt, um die Insolvenzgl\u00e4ubiger zu befriedigen. Das FG hat weiter bindend festgestellt, dass der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens f\u00fcr die Insolvenzschuldnerin Abrechnungen vorgenommen, Forderungen eingezogen und ihr gesamtes Verm\u00f6gen verwertet hat.<\/li><li>bb) Ausgehend davon hat das FG zutreffend angenommen, dass die einheitliche Leistung des Kl\u00e4gers als Insolvenzverwalter nicht mit den nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens durchgef\u00fchrten Verwertungshandlungen des Kl\u00e4gers in einem f\u00fcr den Vorsteuerabzug ma\u00dfgeblichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang steht. Entgegen der Auffassung des FA sind f\u00fcr den Vorsteuerabzug aus der einheitlichen Leistung des Kl\u00e4gers als Insolvenzverwalter die nach Verfahrenser\u00f6ffnung ausgef\u00fchrten (steuerfreien) Verwertungsums\u00e4tze vorliegend nicht zu ber\u00fccksichtigen. Eine Unternehmensfortf\u00fchrung liegt nicht vor.<\/li><li>(1) Die Fortf\u00fchrung der bisherigen Unternehmenst\u00e4tigkeit bezieht sich auf den &#8222;Erhalt des Unternehmens&#8220; (vgl. \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7\u00a7&nbsp;217&nbsp;ff. InsO), aber nicht auf eine lediglich im Hinblick auf Abwicklungst\u00e4tigkeiten fortbestehende Unternehmenst\u00e4tigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;50\/90, BFHE 171, 129, BStBl II 1993, 696, unter II.1.; vom 19.11.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;16\/08, BFHE 227, 275, BStBl II 2010, 319, unter II.2.a&nbsp;aa; vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz&nbsp;15). Eine Unternehmensfortf\u00fchrung durch den Insolvenzverwalter kommt danach nur in Betracht, wenn \u2011\u2011wovon das FG zutreffend ausgegangen ist\u2011\u2011 die einheitliche Leistung des Insolvenzverwalters nicht der Befriedigung der Insolvenzgl\u00e4ubiger als Hauptziel des Insolvenzverfahrens mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse des Gemeinschuldners dient, sondern vorrangig darauf abzielt, das Unternehmen des Insolvenzschuldners zu erhalten (vgl. zur nicht auf die Fortf\u00fchrung des Unternehmens gerichteten &#8222;Ausproduktion&#8220; Urteil des FG M\u00fcnster vom 04.05.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;546\/17&nbsp;U, EFG 2020, 1361, Rz&nbsp;35; zur vor\u00fcbergehenden Vermietung als &#8222;erg\u00e4nzende Verwertungsma\u00dfnahme&#8220; BFH-Urteil vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz&nbsp;16; zur Unternehmensfortf\u00fchrung dagegen BFH-Urteil vom 23.10.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt). Von der Fortf\u00fchrung des Unternehmens ist insbesondere dann auszugehen, wenn \u2011\u2011anders als im Streitfall\u2011\u2011 nach \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 InsO in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz&nbsp;17 zur Konkursordnung). Entgegen dem Revisionsvorbringen des FA kann eine Unternehmensfortf\u00fchrung w\u00e4hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens danach nicht schon darin gesehen werden, dass der Insolvenzverwalter das vorhandene Verm\u00f6gen mit dem Ziel, den Erl\u00f6s nach Abzug der Kosten zur gemeinschaftlichen Befriedigung an die Insolvenzgl\u00e4ubiger zu verteilen, verwertet.<\/li><li>(2) Auf der Grundlage der den erkennenden Senat im Sinne des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat der Kl\u00e4ger das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin nicht fortgef\u00fchrt. Das FG hat hierzu revisionsrechtlich bindend festgestellt, dass s\u00e4mtliche Handlungen darauf abzielten, das vorhandene Verm\u00f6gen der Schuldnerin zu verwerten und den Erl\u00f6s (nach Abzug der Kosten) zur gemeinschaftlichen Befriedigung an die Gl\u00e4ubiger zu verteilen. Der Kl\u00e4ger habe bereits zu Beginn des Insolvenzverfahrens den Insolvenzgl\u00e4ubigern mitgeteilt, dass eine Fortf\u00fchrung des Unternehmens nicht m\u00f6glich sei. Davon sei er sp\u00e4ter auch nicht abgewichen. Die vorhandenen Bauvorhaben seien nicht weiterbetrieben worden, sondern zusammen mit den Auftraggebern beziehungsweise Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern abgewickelt worden. Die Leistung des Kl\u00e4gers zielte danach nicht darauf ab, das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin fortzuf\u00fchren, um es zu erhalten.<\/li><li>cc) Der erkennende Senat folgt im \u00dcbrigen nicht der Ansicht des FA, dass f\u00fcr die Unternehmensfortf\u00fchrung einzig die Tatsache ausschlaggebend sei, dass der Insolvenzverwalter Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt habe, ohne dass es auf die zugrundeliegenden Beweggr\u00fcnde, wie die St\u00e4rkung der Masse, ankomme. Es f\u00fchrt entgegen der Auffassung des FA zu keiner Ungleichbehandlung, wenn steuerfreie Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters anders als bei Unternehmen, die sich nicht in der Insolvenz befinden, in Bezug auf die Vorsteueraufteilung und den Vorsteuerabzug nicht zu ber\u00fccksichtigen sind. Auf Konkurrenzunternehmen, die sich nicht in Insolvenz befinden, ist schon deshalb nicht abzustellen, da diese mit den umsatzsteuerbelasteten Verfahrenskosten einer Insolvenz nicht belastet sind (vgl. noch zum Konkursverfahren BFH-Urteil vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz&nbsp;17). Dies gilt auch f\u00fcr in Liquidation befindliche Unternehmen.<\/li><li>b) Die Insolvenzschuldnerin hat die im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgl\u00e4ubiger auch f\u00fcr ihr Unternehmen und damit f\u00fcr ihre wirtschaftliche T\u00e4tigkeit verwendet. Die angemeldeten Forderungen sind ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Insolvenzschuldnerin entstanden. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.<\/li><li>c) Das FG hat au\u00dferdem zutreffend dahingehend erkannt, dass der vom Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter insgesamt geltend gemachte Vorsteuerbetrag nach Ma\u00dfgabe der von den Beteiligten insoweit getroffenen tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG anteilig in H\u00f6he von 45&nbsp;% abzugsf\u00e4hig ist. Dies entspricht der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung der Beteiligten.<\/li><li>Soweit das FA dagegen meint, dass selbst f\u00fcr den Fall, dass die Voraussetzungen einer Unternehmensfortf\u00fchrung nicht gegeben seien, die im Streit stehenden Vorsteuerbetr\u00e4ge nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG nach dem Verh\u00e4ltnis der gesamten Ums\u00e4tze des streitigen Besteuerungszeitraums aufgeteilt werden m\u00fcssten, ist dem aufgrund der Rechtsprechung des BFH nicht zu folgen (s. dazu unter II.1.c).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.231024.XIR8.22.0 BFH XI. 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