{"id":77503,"date":"2025-04-11T16:45:17","date_gmt":"2025-04-11T14:45:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77503"},"modified":"2025-04-11T16:45:17","modified_gmt":"2025-04-11T14:45:17","slug":"urteil-vom-23-oktober-2024-xi-r-20-22-vorsteuerabzug-aus-insolvenzverwalterleistung-bei-unternehmensfortfuehrung-durch-den-insolvenzverwalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-23-oktober-2024-xi-r-20-22-vorsteuerabzug-aus-insolvenzverwalterleistung-bei-unternehmensfortfuehrung-durch-den-insolvenzverwalter\/","title":{"rendered":"Urteil vom 23. Oktober 2024, XI R 20\/22: Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistung bei Unternehmensfortf\u00fchrung durch den Insolvenzverwalter"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.231024.XIR20.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 2 Abs 1, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, UStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 15 Abs 3, UStG \u00a7 15 Abs 4, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112\/2006 Art 9, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 169, InsO \u00a7 1 S 1, InsO \u00a7 38, InsO \u00a7 55 Abs 1 Nr 1, InsO \u00a7 203 Abs 1, InsO \u00a7\u00a7 217ff, InsO \u00a7 217, FGO \u00a7 72 Abs 2 S 2, FGO \u00a7 118 Abs 2, FGO \u00a7 121 S 1, FGO \u00a7 125 Abs 1, FGO \u00a7 126 Abs 2, FGO \u00a7 135 Abs 2, FGO \u00a7 136 Abs 2, UStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 25. Mai 2022, Az: 9 K 1278\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterleistung ist entsprechend \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG aufzuteilen, wenn der zum Vorsteuerabzug berechtigte Insolvenzschuldner die Leistung des Insolvenzverwalters sowohl f\u00fcr die Befriedigung seiner unternehmerischen als auch privaten (nichtunternehmerischen) Insolvenzverbindlichkeiten bezieht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Vorsteueraufteilung kann jedoch ausnahmsweise nach der Gesamtt\u00e4tigkeit des Insolvenzschuldners w\u00e4hrend seiner Verwaltungszeit nach Ma\u00dfgabe seiner steuerpflichtigen, steuerfreien und nichtwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit vorgenommen werden, wenn der Insolvenzverwalter in einem Sonderfall ohne Vornahme von Verwertungshandlungen die unternehmerische T\u00e4tigkeit des Insolvenzschuldners fortf\u00fchrt (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679; vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486 und vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Das Revisionsverfahren des Kl\u00e4gers wird eingestellt, nachdem dieser seine Revision zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Die durch die R\u00fccknahme des Rechtsmittels verursachten Kosten tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 25.05.2022&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;1278\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger), der bereits als vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter t\u00e4tig geworden war, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts X (Insolvenzgericht) vom \u2026 als Insolvenzverwalter im Verfahren des Insolvenzschuldners Y (Insolvenzschuldner) bestellt. Nach Vollzug der Schlussverteilung hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom \u2026 das Insolvenzverfahren aufgehoben. Zugleich hat es hinsichtlich eventueller Steuererstattungen f\u00fcr die Veranlagungs- beziehungsweise Besteuerungszeitr\u00e4ume 2014 bis 2020 sowie eventueller Erstattung der Umsatzsteuer aus der Verg\u00fctung des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung im Sinne des \u00a7&nbsp;203 Abs.&nbsp;1 der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet.<\/li><li>Der Insolvenzschuldner war als IT-Administrator selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. F\u00fcr das Unternehmen des Insolvenzschuldners bestanden Fortf\u00fchrungsaussichten, so dass der Kl\u00e4ger das Unternehmen im Wege der fachlichen T\u00e4tigkeit des Insolvenzschuldners, der die von Kunden erteilten Auftr\u00e4ge f\u00fcr die Masse abwickelte, weiterf\u00fchrte. Der Kl\u00e4ger gab Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Im Zeitraum des Insolvenzverfahrens ergaben sich aus der fortgef\u00fchrten T\u00e4tigkeit Ums\u00e4tze in H\u00f6he von insgesamt 249.289,95&nbsp;\u20ac. Aus der Verwertung von Gegenst\u00e4nden des Privatverm\u00f6gens des Insolvenzschuldners konnte der Kl\u00e4ger einen Liquidationserl\u00f6s in H\u00f6he von insgesamt 178,50&nbsp;\u20ac erzielen.<\/li><li>Es wurden Insolvenzforderungen von insgesamt 333.809,24&nbsp;\u20ac \u2011\u2011einschlie\u00dflich Forderungen aus Einkommensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag (261.222,52&nbsp;\u20ac) und Umsatzsteuer (56.965,15&nbsp;\u20ac) in H\u00f6he von insgesamt 318.187,67&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 zur Insolvenztabelle angemeldet.<\/li><li>Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.02.2018 wurde dem Kl\u00e4ger eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 21.513,54&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich 4.087,56&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer bewilligt. Am gleichen Tag wurde dem Kl\u00e4ger f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit als vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 1.150&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich 218,50&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer zugesprochen. Der Kl\u00e4ger erteilte unter dem 07.03.2018 entsprechende Rechnungen an die Insolvenzmasse.<\/li><li>Am 28.11.2018 gab der Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter eine (sp\u00e4ter berichtigte) Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung f\u00fcr 2018 ab, in welcher er ausschlie\u00dflich Vorsteuerbetr\u00e4ge (unter anderem die Vorsteuer aus seinen Insolvenzverwalterverg\u00fctungen in H\u00f6he von 4.087,56&nbsp;\u20ac und 218,50&nbsp;\u20ac) anmeldete. Er nahm eine Vorsteueraufteilung nach dem Verh\u00e4ltnis der in der Zeit der Insolvenzverwaltung erzielten betrieblich begr\u00fcndeten Einnahmen zu den Gesamteinnahmen vor. Die Vorsteuer sei zu 97,37&nbsp;% abziehbar.<\/li><li>Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) sah die Vorsteuer zu 17,06&nbsp;% als abziehbar an. Die Vorsteueraufteilung sei nach dem Verh\u00e4ltnis der zur Insolvenztabelle angemeldeten privaten und unternehmerischen Insolvenzforderungen vorzunehmen. Es ber\u00fccksichtigte daher im Umsatzsteuer-Jahresbescheid f\u00fcr 2018 vom 01.02.2019 Vorsteuer aus den Insolvenzverwalterverg\u00fctungen in H\u00f6he von 17,06&nbsp;% aus 4.306,07&nbsp;\u20ac =&nbsp;734,61&nbsp;\u20ac. Die daneben ber\u00fccksichtigte Vorsteuer in H\u00f6he von 355,26&nbsp;\u20ac steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.<\/li><li>Den hiergegen eingelegten Einspruch des Kl\u00e4gers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17.04.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 1873 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Es ging davon aus, dass der vom Kl\u00e4ger angesetzte Vorsteueraufteilungsschl\u00fcssel sachgerecht sei. F\u00fcr den Bezug von Leistungen eines Insolvenzverwalters durch einen Insolvenzschuldner habe der Bundesfinanzhof (BFH) zwar eine besondere Aufteilungsmethode f\u00fcr den Fall entwickelt, dass der Insolvenzverwalter ausschlie\u00dflich Verwertungshandlungen vornehme. F\u00fcr den hier vorliegenden Fall, dass der Insolvenzverwalter den schuldnerischen Betrieb fortf\u00fchre und (so gut wie) keine Verwertungshandlungen vornehme, m\u00fcsse sich die Vorsteueraufteilung davon abweichend nach dem Gesamtumsatz des Insolvenzverwalters w\u00e4hrend seiner Verwaltungszeit nach Ma\u00dfgabe der Anteile steuerpflichtiger und steuerfreier beziehungsweise nichtwirtschaftlicher Ums\u00e4tze bestimmen.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es ist der Ansicht, dass die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erforderliche Vorsteueraufteilung im Verh\u00e4ltnis der im Insolvenzverfahren geltend gemachten unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten zu erfolgen habe. Die Leistung, \u00fcber deren Vorsteueraufteilung zu entscheiden sei, sei die Insolvenzverwalterleistung. Diese einheitliche Leistung gegen\u00fcber dem Insolvenzschuldner setze sich aus Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse zwecks Gl\u00e4ubigerbefriedigung zusammen. Teilte man die Vorsteuer dagegen im Verh\u00e4ltnis der im Insolvenzverfahren erzielten Einnahmen auf, l\u00e4ge der Fokus der kl\u00e4gerischen T\u00e4tigkeit auf dem unternehmerischen Bereich, der bezogen auf die schuldnerischen Verbindlichkeiten vorliegend nur einen geringen zweistelligen prozentualen Anteil ausmache.<\/li><li>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger tritt der Revision entgegen. Er f\u00fchrt im Wesentlichen aus, dass die vom Insolvenzverwalter erbrachte einheitliche Leistung zwar in der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse bestehe; im Falle einer Betriebsfortf\u00fchrung beziehe sich die Leistung des Insolvenzverwalters jedoch nicht lediglich auf die Gesamtheit der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen, so dass diese insoweit nicht Ma\u00dfstab der vorzunehmenden Vorsteueraufteilung sein k\u00f6nnten. Die Gl\u00e4ubigerbefriedigung h\u00e4nge bei einer Betriebsfortf\u00fchrung ma\u00dfgeblich von den unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters ab, da sich die Quote f\u00fcr die Insolvenzgl\u00e4ubiger erh\u00f6he, wenn dessen unternehmerische Entscheidungen Fr\u00fcchte tr\u00fcgen. Es sei nicht sachgerecht, die Leistungen des Insolvenzverwalters bei einer Betriebsfortf\u00fchrung anders zu beurteilen als die Leistungen eines beauftragten Sanierungsberaters au\u00dferhalb eines Insolvenzverfahrens. Dessen Leistungen st\u00fcnden ebenso wie die des beauftragten Kassenpr\u00fcfers nach dem BFH-Urteil vom 21.04.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/19 (BFHE 276, 493, Rz&nbsp;18) in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der (beendeten) wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Insolvenzschuldners und berechtigten aus diesem Grund grunds\u00e4tzlich zum Vorsteuerabzug.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat zun\u00e4chst unter dem 04.07.2022 gleichfalls Revision eingelegt und diese mit Schreiben vom 08.08.2022 wieder zur\u00fcckgenommen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Revisionsverfahren des Kl\u00e4gers wird eingestellt, nachdem er die Revision im Verlauf des Revisionsverfahrens zur\u00fcckgenommen hat (\u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;2 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;29\/19, BFHE 274, 72, BStBl II 2023, 562, Rz&nbsp;49).C.<\/li><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>I. Der Kl\u00e4ger ist als Insolvenzverwalter trotz der Beendigung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Insolvenzschuldners prozessf\u00fchrungsbefugt.<\/li><li>1. Wird das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung aufgehoben (\u00a7&nbsp;200 Abs.&nbsp;1 InsO), entf\u00e4llt zwar neben der Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis (\u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 InsO) zugleich die Prozessf\u00fchrungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Wird jedoch eine Nachtragsverteilung angeordnet (\u00a7&nbsp;203 Abs.&nbsp;1 und 2 InsO), bleibt der Insolvenzverwalter ausnahmsweise befugt, anh\u00e4ngige Prozesse fortzusetzen und neue einzuleiten, mit denen die der Nachtragsverteilung vorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen (vgl. BFH-Urteile vom 20.09.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/15, BFH\/NV 2017, 442, Rz&nbsp;16; vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.; vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;41\/18, BFHE 275, 194, BStBl II 2022, 321, Rz&nbsp;16; vom 11.12.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>2. Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ist der Kl\u00e4ger befugt, den vorliegenden Prozess f\u00fcr den vormaligen Insolvenzschuldner zu f\u00fchren. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Verg\u00fctung der Umsatzsteuer aus der Leistung des Insolvenzverwalters. Das Insolvenzgericht hat hinsichtlich dieses Anspruchs mit Beschluss vom \u2026 die Nachtragsverteilung im Sinne des \u00a7&nbsp;203 Abs.&nbsp;1 InsO angeordnet.<\/li><li>II. Das FG hat zu Recht dahingehend erkannt, dass sich die nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG vorzunehmende Vorsteueraufteilung ausnahmsweise nach der Gesamtt\u00e4tigkeit des Unternehmens w\u00e4hrend der Zeit der Insolvenzverwaltung nach Ma\u00dfgabe der Anteile steuerpflichtiger, steuerfreier beziehungsweise nichtwirtschaftlicher T\u00e4tigkeiten bestimmt, wenn der Insolvenzverwalter \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 den Betrieb des Insolvenzschuldners fortf\u00fchrt und keine (wesentlichen) Verwertungshandlungen vorgenommen hat.<\/li><li>1. Der Unternehmer kann nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG als Vorsteuer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, abziehen.<\/li><li>a) Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG f\u00fcr die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenst\u00e4nden sowie f\u00fcr die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze verwendet. Dies beruht unionsrechtlich auf Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige, der &#8222;Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr die Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet&#8220;, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierf\u00fcr muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz&nbsp;9). Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG somit voraus, dass der Unternehmer Leistungen f\u00fcr sein Unternehmen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;9 MwStSystRL) und damit f\u00fcr seine wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und c MwStSystRL) verwendet oder zu verwenden beabsichtigt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz&nbsp;9; vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/23 (XI&nbsp;R&nbsp;30\/19), BFHE 283, 110, Rz&nbsp;19; vom 06.12.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/21, BFHE 283, 159, Rz&nbsp;31). Die Ausgangsleistungen des Unternehmers m\u00fcssen zudem steuerpflichtig oder in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 UStG (Art.&nbsp;169 MwStSystRL) benannt sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz&nbsp;14; vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;40\/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz&nbsp;19&nbsp;f.; vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz&nbsp;9).<\/li><li>b) Verwendet der Unternehmer einen f\u00fcr sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausf\u00fchrung von Ums\u00e4tzen, die den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfen, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug f\u00fchrenden Ums\u00e4tzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbetr\u00e4ge im Wege einer sachgerechten Sch\u00e4tzung ermitteln (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 UStG). Es ist dabei zun\u00e4chst Sache des Unternehmers, welche Sch\u00e4tzungsmethode er w\u00e4hlt; Finanzbeh\u00f6rden und Finanzgerichte k\u00f6nnen aber nachpr\u00fcfen, ob die Sch\u00e4tzung sachgerecht ist (vgl. BFH-Urteile vom 05.09.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;4\/10, BFHE 243, 60, BStBl II 2014, 95, Rz&nbsp;29; vom 03.08.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;62\/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz&nbsp;28; vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;7\/20, BFHE 271, 273, BStBl II 2022, 746, Rz&nbsp;10; vom 09.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;31\/19, BFHE 279, 227, Rz&nbsp;12). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UStG ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbetr\u00e4ge nach dem Verh\u00e4ltnis der Ums\u00e4tze, die den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfen, zu den Ums\u00e4tzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zul\u00e4ssig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung m\u00f6glich ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;7\/20, BFHE 271, 273, BStBl II 2022, 746, Rz&nbsp;10).<\/li><li>c) Im Insolvenzverfahren eines Schuldners, der seine unternehmerische (wirtschaftliche) T\u00e4tigkeit bereits vor der Insolvenzer\u00f6ffnung eingestellt hat, ist es nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschlie\u00dft, sachgerecht, \u00fcber den Vorsteuerabzug aus der Leistung des Insolvenzverwalters auf der Grundlage der fr\u00fcheren Unternehmenst\u00e4tigkeit zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Leitsatz&nbsp;1; vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz&nbsp;10). Der f\u00fcr den Vorsteuerabzug ma\u00dfgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang besteht zwischen der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters und den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgl\u00e4ubiger (\u00a7&nbsp;38 InsO), die auf die fr\u00fchere Umsatzt\u00e4tigkeit zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, so dass es auf die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters nicht ankommt (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz&nbsp;15&nbsp;ff.; vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz&nbsp;17; vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz&nbsp;10). Eine Ber\u00fccksichtigung einzelner Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters kommt danach nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz&nbsp;17; vom 21.10.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz&nbsp;36). Auch f\u00fcr Leistungsbez\u00fcge, die einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Unternehmers dienen, ist \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG analog anzuwenden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;40\/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz&nbsp;25; vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz&nbsp;16; vom 06.12.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/21, BFHE 283, 159, Rz&nbsp;57). Daher kann ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer aus der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters nur im Verh\u00e4ltnis der unternehmerischen zu den privaten (nichtunternehmerischen) Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, die betreffende Vorsteuer anteilig abziehen (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz&nbsp;12&nbsp;ff.; vom 21.10.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz&nbsp;30).<\/li><li>d) Ob dies auch dann gilt, wenn eine Unternehmensfortf\u00fchrung durch den Insolvenzverwalter vorliegt, hat der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung offengelassen (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz&nbsp;20; vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz&nbsp;18; vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz&nbsp;10). Der Senat beantwortet diese Frage nunmehr dahin gehend, dass der f\u00fcr den Vorsteuerabzug ma\u00dfgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters und den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgl\u00e4ubiger jedenfalls dann ausnahmsweise nicht besteht, wenn der Insolvenzverwalter das schuldnerische Unternehmen fortf\u00fchrt und dabei das Verm\u00f6gen des Insolvenzschuldners nicht verwertet.<\/li><li>In einem solchen Fall besteht der direkte und unmittelbare Zusammenhang nur zwischen der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters und der vom Insolvenzverwalter fortgef\u00fchrten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Insolvenzschuldners. Die einheitliche Leistung des Insolvenzverwalters wird dann ausschlie\u00dflich f\u00fcr das Unternehmen des Insolvenzschuldners, das sich in Insolvenz befindet, bezogen und damit f\u00fcr dessen gegenw\u00e4rtige und k\u00fcnftig beabsichtigte wirtschaftliche T\u00e4tigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwendet. Dann kommt es abweichend von dem Fall, dass das Unternehmen zerschlagen wird, zu einer Vorsteueraufteilung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG nach Ma\u00dfgabe der fortgesetzten unternehmerischen T\u00e4tigkeit, zu der der erforderliche Leistungszusammenhang mit der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters besteht, unter Vernachl\u00e4ssigung einer nur teilweisen unternehmerischen Begr\u00fcndung von zur Tabelle angemeldeten Insolvenzforderungen. Die Insolvenzverwalterverg\u00fctung geh\u00f6rt dann zu den Gemeinkosten, so dass f\u00fcr die Aufteilung der Vorsteuer die allgemeinen Grunds\u00e4tze gelten und es nicht auf das Verh\u00e4ltnis der angemeldeten Forderungen, sondern auf das Verh\u00e4ltnis der gesamten Ums\u00e4tze (steuerpflichtige und steuerfreie) im Besteuerungszeitraum ankommt (vgl. Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;693; FG M\u00fcnster, Urteil vom 15.09.2020&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;827\/18&nbsp;U, EFG 2020, 1806, Rz&nbsp;52; offengelassen BFH-Urteile vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz&nbsp;20; vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz&nbsp;18; vgl. auch FG M\u00fcnster, Urteil vom 04.05.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;546\/17&nbsp;U, EFG 2020, 1361, Rz&nbsp;35; Heuermann, juris &#8211;&nbsp;Die Monatszeitschrift, 2015, 384).<\/li><li>2. Das FG, das im Kern von diesen Grunds\u00e4tzen ausgegangen ist, hat danach zu Recht entschieden, dass \u2011\u2011in einem Sonderfall wie hier\u2011\u2011 der vom Kl\u00e4ger gew\u00e4hlte Aufteilungsschl\u00fcssel sachgerecht ist und die Vorsteuer aus der vom Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter erbrachten Leistung nach der Gesamtt\u00e4tigkeit w\u00e4hrend der Zeit der Insolvenzverwaltung nach Ma\u00dfgabe der Anteile steuerpflichtiger, steuerfreier beziehungsweise nichtwirtschaftlicher T\u00e4tigkeiten des Insolvenzschuldners bestimmt werden darf.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger hat als Insolvenzverwalter nach den nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen (und den Senat im Sinne des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) bindenden Feststellungen des FG das Unternehmen des Insolvenzschuldners, der als IT-Administrator selbst\u00e4ndig t\u00e4tig war und seine fachliche T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Masse weiter ausf\u00fchrte, nicht zerschlagen, sondern fortgef\u00fchrt. Das FG hat ferner festgestellt, dass der Kl\u00e4ger im Rahmen des Insolvenzverfahrens &#8222;so gut wie keine&#8220; Verwertungshandlungen vorgenommen hat und das schuldnerische Unternehmen w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens Auftr\u00e4ge in erheblichem Umfang abgewickelt sowie Gewinne erwirtschaftetet hat. Aus den weiteren Feststellungen des FG ergibt sich, dass der Erl\u00f6s aus den \u2011\u2011vom FG ausnahmsweise f\u00fcr unerheblich erachteten\u2011\u2011 Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters weniger als 0,07&nbsp;% der Gesamteinnahmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens betragen hat.<\/li><li>b) Ausgehend davon hat das FG zutreffend angenommen, dass bei einer Unternehmensfortf\u00fchrung wie dieser im Streitfall \u00fcber den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nicht auf der Grundlage der fr\u00fcheren, sondern der w\u00e4hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens ausge\u00fcbten Unternehmenst\u00e4tigkeit des Insolvenzschuldners, der seine unternehmerische (wirtschaftliche) T\u00e4tigkeit nicht eingestellt hat, zu entscheiden ist. Das h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung stand.<\/li><li>aa) Die Fortf\u00fchrung der bisherigen Unternehmenst\u00e4tigkeit im Sinne eines &#8222;Erhalts des Unternehmens&#8220; (vgl. \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7\u00a7&nbsp;217&nbsp;ff. InsO) setzt eine auf nicht lediglich im Hinblick auf Abwicklungst\u00e4tigkeiten fortbestehende Unternehmenst\u00e4tigkeit voraus (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;50\/90, BFHE 171, 129, BStBl II 1993, 696, unter II.1.; vom 19.11.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;16\/08, BFHE 227, 275, BStBl II 2010, 319, unter II.2.a&nbsp;aa; vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz&nbsp;15). Eine Unternehmensfortf\u00fchrung durch den Insolvenzverwalter, bei der die Leistung des Insolvenzverwalters nicht mit den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgl\u00e4ubiger, sondern mit der fortgesetzten unternehmerischen T\u00e4tigkeit in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang steht, kommt danach nur in Betracht, wenn die einheitliche Leistung des Insolvenzverwalters nicht der Befriedigung der Insolvenzgl\u00e4ubiger als Hauptziel des Insolvenzverfahrens mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse des Gemeinschuldners dient, sondern vorrangig darauf abzielt, das Unternehmen des Insolvenzschuldners zu erhalten (vgl. zur nicht auf die Fortf\u00fchrung des Unternehmens gerichteten &#8222;Ausproduktion&#8220; auch FG M\u00fcnster, Urteil vom 04.05.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;546\/17, EFG 2020, 1361, Rz&nbsp;35; zur vor\u00fcbergehenden Vermietung als &#8222;erg\u00e4nzende Verwertungsma\u00dfnahme&#8220; ferner BFH-Urteil vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz&nbsp;16; zur Unternehmensfortf\u00fchrung dagegen z.B. FG M\u00fcnster, Urteil vom 15.09.2020&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;827\/18&nbsp;U, EFG 2020, 1806, Rz&nbsp;51). Von der Fortf\u00fchrung des Unternehmens ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Insolvenzverfahren nicht darauf abzielt, die Gl\u00e4ubiger eines Schuldners zu befriedigen, indem im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 InsO das Verm\u00f6gen des Schuldners verwertet und der Erl\u00f6s verteilt wird, sondern nach \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 InsO in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz&nbsp;17 zum Erhalt des Unternehmens noch unter Geltung der Konkursordnung).<\/li><li>bb) Auf der Grundlage der den erkennenden Senat im Sinne des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat der Kl\u00e4ger das Unternehmen des Insolvenzschuldners fortgef\u00fchrt. Das FG hat zwar nicht festgestellt, dass im Streitfall nach \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 InsO in einem Insolvenzplan eine Regelung zum Erhalt des Unternehmens des Insolvenzschuldners getroffen wurde. Aber auch ohne das Vorliegen eines Insolvenzplans ergibt sich aus den Feststellungen des FG, dass das Unternehmen des Insolvenzschuldners mit wirtschaftlichem Erfolg fortgef\u00fchrt wurde und der Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter mit dem Verkauf von Gegenst\u00e4nden des Privatverm\u00f6gens in H\u00f6he eines Liquidationswerts von weniger als 0,07&nbsp;% seiner Gesamteinnahmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens so gut wie keine Verwertungshandlungen vorgenommen hat. Dies l\u00e4sst darauf schlie\u00dfen, dass das Insolvenzverfahren auf den Erhalt des schuldnerischen Unternehmens ausgerichtet war. Daf\u00fcr spricht im \u00dcbrigen auch, dass das Unternehmen tats\u00e4chlich fortgef\u00fchrt worden ist.<\/li><li>cc) Ausgehend von den Ausf\u00fchrungen unter C.II.1.d hat das FG im Streitfall zu Recht angenommen, dass in dem hier vorliegenden Sonderfall die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Masse nicht auf Verwertungshandlungen, sondern auf die Beaufsichtigung der weitergef\u00fchrten T\u00e4tigkeit des Schuldners unter betriebswirtschaftlicher Abw\u00e4gung der Chancen und Risiken der Auftr\u00e4ge, der Kosten\u00fcberwachung und insbesondere auf die Sanierung des Unternehmens des Insolvenzschuldners gerichtet war. Ziel war es, eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Das FG hat zu Recht die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Insolvenzverwalter nach den besonderen Umst\u00e4nden des Streitfalls als eine solche angesehen, die wie bei einem externen Berater oder einem selbst\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu Gemeinkosten des Unternehmens f\u00fchrt. &#8222;So gut wie keine&#8220;, das hei\u00dft \u00e4u\u00dferst geringf\u00fcgige Verwertungshandlungen in H\u00f6he von 0,07% der Gesamteinnahmen k\u00f6nnen dann ausnahmsweise unbeachtlich sein.<\/li><li>dd) Objektive Anhaltspunkte f\u00fcr eine steuerfreie oder nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers sind mit der Vorentscheidung nicht zu erkennen. Bei der Fortf\u00fchrung des Unternehmens des Insolvenzschuldners wurden ausschlie\u00dflich steuerpflichtige Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt.<\/li><li>c) Es bedarf im Streitfall im \u00dcbrigen keiner Entscheidung dar\u00fcber, ob \u2011\u2011wie das FG in Erw\u00e4gung gezogen hat\u2011\u2011 in F\u00e4llen der Unternehmensfortf\u00fchrung mit gleichzeitigen Verwertungshandlungen ein anderer alternativer Aufteilungsma\u00dfstab, der sowohl die im Insolvenzverfahren geltend gemachten unternehmerischen und privaten Verbindlichkeiten als auch die Ertr\u00e4ge aus der fortgesetzten unternehmerischen T\u00e4tigkeit ber\u00fccksichtigt, ein im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG sachgerechter Aufteilungsma\u00dfstab f\u00fcr die Vorsteuer aus der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters w\u00e4re. Das FG hat vorgeschlagen, dass sich der als Vorsteuer abziehbare Teil aus dem Verh\u00e4ltnis der Summe der unternehmerischen Verbindlichkeiten und der Erl\u00f6se aus der Betriebsfortf\u00fchrung zu der Summe aus den gesamten Verbindlichkeiten und der gesamten Erl\u00f6se ergebe. Darauf kommt es hier jedoch nicht an.<\/li><li>3. Sonstige Rechtsfehler der Vorentscheidung zu Lasten des FA sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt, soweit im Revisionsverfahren in der Sache zu entscheiden ist, aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;29\/19, BFHE 274, 72, BStBl II 2023, 562, Rz&nbsp;45).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.231024.XIR20.22.0 BFH XI. 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