{"id":77505,"date":"2025-04-11T16:47:20","date_gmt":"2025-04-11T14:47:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77505"},"modified":"2025-04-11T16:47:20","modified_gmt":"2025-04-11T14:47:20","slug":"beschluss-vom-11-dezember-2024-xi-r-1-22-ein-vorsteuerueberhang-aus-dem-insolvenzeroeffnungsverfahren-ist-mit-umsatzsteuer-aus-vorinsolvenzlicher-zeit-zu-saldieren-keine-direkte-oder-analoge-anwen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-11-dezember-2024-xi-r-1-22-ein-vorsteuerueberhang-aus-dem-insolvenzeroeffnungsverfahren-ist-mit-umsatzsteuer-aus-vorinsolvenzlicher-zeit-zu-saldieren-keine-direkte-oder-analoge-anwen\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 11. Dezember 2024, XI R 1\/22: Ein Vorsteuer\u00fcberhang aus dem Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahren ist mit Umsatzsteuer aus vorinsolvenzlicher Zeit zu saldieren; keine direkte oder analoge Anwendung des \u00a7 55 Abs. 4 InsO"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.111224.XIR1.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 16 Abs 2, InsO \u00a7 35 Abs 1, InsO \u00a7 38 Abs 1, InsO \u00a7 55 Abs 1, InsO \u00a7 55 Abs 2, InsO \u00a7 55 Abs 4, InsO \u00a7 80 Abs 1, InsO \u00a7 96 Abs 1 Nr 3, GG Art 3 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 90 Abs 1, UStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 06. Dezember 2021, Az: 6 K 2185\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein sich f\u00fcr den Zeitraum des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens ergebender Umsatzsteuer-Verg\u00fctungsanspruch ist nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen nicht in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse einzubeziehen, sondern geht in die Steuerberechnung des vorinsolvenzlichen Bereichs ein und wird dort saldiert, ohne dass der Saldierung \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen st\u00fcnde (Anschluss an den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2017 &#8211; VII R 16\/15, nicht ver\u00f6ffentlicht).<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00a7 55 Abs. 4 InsO ordnet keine hiervon abweichende Einbeziehung des sich f\u00fcr den Zeitraum des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens ergebenden Umsatzsteuer-Verg\u00fctungsanspruchs in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse an.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine analoge Anwendung des \u00a7 55 Abs. 4 InsO auf den sich f\u00fcr den Zeitraum des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens ergebenden Umsatzsteuer-Verg\u00fctungsanspruch scheidet mangels Regelungsl\u00fccke aus.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Es widerspricht weder dem Unionsrecht noch dem Verfassungsrecht, dass ein Umsatzsteuer-Verg\u00fctungsanspruch, der sich f\u00fcr den Zeitraum des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens ergibt, nicht in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse einzubeziehen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.12.2021 &#8211; 6 K 2185\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 der Insolvenzordnung (InsO) analog auf Steuerforderungen angewendet werden kann.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der \u2026 (X beziehungsweise Insolvenzschuldnerin).<\/li><li>\u00dcber das Verm\u00f6gen der X wurde mit Beschluss des zust\u00e4ndigen Amtsgerichts (AG) am 27.02.2015 das vorl\u00e4ufige Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet; zum vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter wurde der Kl\u00e4ger bestellt. Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte zum 01.07.2015.<\/li><li>Mit Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2015 vom 27.12.2016 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Umsatzsteuer f\u00fcr die Masse gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger mit gesch\u00e4tzten Besteuerungsgrundlagen fest. Dagegen legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein und eine Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr die Masse vor. Sp\u00e4ter reichte er eine Aufstellung \u00fcber die Ums\u00e4tze und Vorsteuerbetr\u00e4ge ein, die er in die Zeit vor Insolvenz (01.01.2015 bis 26.02.2015), das vorl\u00e4ufige Insolvenzverfahren (27.02.2015 bis 30.06.2015) und das Insolvenzverfahren (01.07.2015 bis 31.12.2015) aufgliederte. Die mitgeteilten Betr\u00e4ge stimmten mit den Feststellungen von zwei Au\u00dfenpr\u00fcfungen \u00fcberein. F\u00fcr den Zeitraum des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens ergab sich ein Saldo in H\u00f6he von insgesamt &#8211;&nbsp;67.552,15&nbsp;\u20ac, der sich wie folgt zusammensetzt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;27.02.2015 bis 28.02.2015&nbsp;&nbsp;&nbsp;-250,28&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;M\u00e4rz 2015&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;-34.106,10&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;April 2015-20.938,61&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mai 2015-3.744,81&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Juni 2015-8.512,35&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Das FA erlie\u00df daraufhin am 29.06.2017 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger einen die Masse betreffenden Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Jahr 2015, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;365 Abs.&nbsp;3 der Abgabenordnung (AO) zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde. Der im Zeitraum des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens entstandene Saldo (-&nbsp;67.552,15&nbsp;\u20ac) wurde nicht ber\u00fccksichtigt. Mit Einspruchsentscheidung vom 11.07.2019 wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck; der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung blieb bestehen.<\/li><li>Am 13.07.2020 stellte der Kl\u00e4ger einen Antrag auf \u00c4nderung des Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr das Jahr 2015 nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO. Ein auf M\u00e4rz 2015 bis einschlie\u00dflich Juni 2015 entfallender Betrag (entsprechend der im Februar 2017 eingereichten Umsatzsteuer-Jahressteuererkl\u00e4rung) in H\u00f6he von 38.109,69&nbsp;\u20ac sei mit der Umsatzsteuer der Insolvenzmasse zu verrechnen. Diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 12.08.2020 ab. Dagegen legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 06.11.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es nahm an, das FA habe zu Recht eine analoge Anwendung des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO auf Steuerforderungen der X aus der Zeit eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens abgelehnt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1491 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das zust\u00e4ndige AG mit Beschl\u00fcssen vom \u2026 und \u2026 nach Vollzug der Schlussverteilung das Insolvenzverfahren aufgehoben, aber gleichzeitig die Nachtragsverteilung angeordnet, soweit es um steuerrechtliche &#8222;Erstattungsanspr\u00fcche&#8220; aus dem Jahr 2015 geht; die Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis sowie die Prozessf\u00fchrungsbefugnis des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Rechtsstreit gegen das FA und alle damit in Zusammenhang stehenden Erkl\u00e4rungen und Handlungen blieben aufrecht erhalten.<\/li><li>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, er sei weiter prozessf\u00fchrungsbefugt, und r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7\u00a7&nbsp;38, 55 InsO). Es gehe nicht darum, ob Verg\u00fctungsanspr\u00fcche als Verbindlichkeiten im Sinne des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO anzusehen seien, oder um eine analoge Anwendung dieser Vorschrift. Vielmehr gehe es darum, dass nach dem Konzept des Bundesfinanzhofs (BFH) von der Umsatzbesteuerung in der Insolvenz die Rechtswirkungen einer Jahressteuerfestsetzung f\u00fcr den Massebereich es erforderten, einen sich aus \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO ergebenden Verg\u00fctungsanspruch mindernd zu ber\u00fccksichtigen. Mit der Bestellung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt komme es im Ergebnis zu einer Umstellung von der Soll- auf die Ist-Besteuerung. Das FA d\u00fcrfe den sich f\u00fcr einen Voranmeldungszeitraum des Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahrens als Masseverbindlichkeit nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO ergebenden Umsatzsteueranspruch nach Insolvenzer\u00f6ffnung durch Steuerbescheid festsetzen. Die Besteuerungsgrundlagen seien den betreffenden Unternehmensteilen zuzuordnen und unterl\u00e4gen dort der Steuerberechnung (\u00a7\u00a7&nbsp;16, 18 des Umsatzsteuergesetzes \u2011\u2011UStG\u2011\u2011). Masseverbindlichkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO sei der Schuldsaldo des Unternehmens, der sich aus der nach \u00a7\u00a7&nbsp;16, 18 UStG vorzunehmenden Steuerberechnung ergibt und zu einer Verrechnung der Steuer auf Ausgangsums\u00e4tze mit abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4gen f\u00fchrt. Auch ein Verg\u00fctungsanspruch falle darunter, da nicht erheblich sei, dass der Wortlaut nur Verbindlichkeiten erfasse. Es sei im Gesetz nicht geregelt, dass ein Verg\u00fctungsanspruch nicht zu ber\u00fccksichtigen sei. Aus der Gesetzesbegr\u00fcndung folge nichts anderes. Der Gesetzgeber wolle verhindern, dass die Masse um den Umsatzsteueranteil eines Ausgangsumsatzes angereichert werde. Dies geschehe nicht, wenn die Umsatzsteuer des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens negativ sei. Der Gesetzgeber wolle, dass der anfallende Vorsteuerabzug regelm\u00e4\u00dfig in voller H\u00f6he dem schuldnerischen Unternehmen vor Verfahrenser\u00f6ffnung zugutekomme. Damit sei, anders als das FG meine, auch das Unternehmen w\u00e4hrend des Er\u00f6ffnungsverfahrens gemeint. Der Begriff des vorinsolvenzlichen Verm\u00f6gensteils sei dem Gesetzgeber im September 2010 noch nicht bekannt gewesen. Im \u00dcbrigen habe sich der BFH von der Aufspaltung des Unternehmens in verschiedene Unternehmensteile verabschiedet; es gehe nur noch um Verm\u00f6gensbereiche des Unternehmens. Da auch in F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO s\u00e4mtliche Besteuerungsgrundlagen (Umsatzsteuer und Vorsteuer) in die Steuerberechnung einzubeziehen seien, sei ein Verg\u00fctungsanspruch aus der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO erforderlichen Steuerberechnung, der \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 auf \u00fcbersteigender Vorsteuer beruhe, seiner Rechtsnatur nach ein Anspruch, der zum Massebereich geh\u00f6re; denn er beruhe auf den rechtlichen Befugnissen des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt, die mit \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 und 2 InsO vergleichbar seien. W\u00fcrde man bei der Jahressteuerfestsetzung f\u00fcr den Massebereich einen solchen Verg\u00fctungsanspruch nicht erfassen, w\u00fcrden nicht s\u00e4mtliche Besteuerungsgrundlagen, die zum Massebereich geh\u00f6ren, in der Steuerfestsetzung gegen\u00fcber der Masse erfasst.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung und den Ablehnungsbescheid des FA vom 12.08.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2020 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2015 (01.07.2015 bis 31.12.2015) vom 27.12.2016 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids vom 29.06.2017 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass die Summe der Verg\u00fctungsanspr\u00fcche aus dem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahren (27.02.2015 bis 30.06.2015) in H\u00f6he von 67.552,14&nbsp;\u20ac steuermindernd ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es tr\u00e4gt vor, die Zuordnung von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen bestimme sich nicht nach \u00a7&nbsp;55 InsO, sondern nach \u00a7&nbsp;35 InsO. Das von der Revision dargestellte Konzept des BFH f\u00fchre zu keiner anderen Beurteilung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Das FG hat es zu Recht abgelehnt, das FA zur \u00c4nderung des Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr das Jahr 2015 (01.07.2015 bis 31.12.2015) zu verpflichten. Nach der Rechtsprechung des VII.&nbsp;Senats des BFH, der der Senat folgt, ist eine Einbeziehung des sich f\u00fcr den Zeitraum der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens ergebenden Verg\u00fctungsanspruchs in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse nicht m\u00f6glich. Ihre Einbeziehung ergibt sich weder aus den allgemeinen Vorschriften noch ist sie abweichend hiervon durch \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO angeordnet.<\/li><li>1. Dem Kl\u00e4ger ist zun\u00e4chst darin beizupflichten, dass er trotz der Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufgrund der gleichzeitig angeordneten Nachtragsverteilung, die (nur) die Anspr\u00fcche aus dem vorliegenden Verfahren betrifft, befugt geblieben ist, das Verfahren XI&nbsp;R&nbsp;1\/22 fortzusetzen, da mit diesem der Nachtragsverteilung vorbehaltene Masseaktiva realisiert werden sollen (vgl. BFH-Urteile vom 20.09.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/15, BFH\/NV 2017, 442, Rz&nbsp;16; vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.; vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;41\/18, BFHE 275, 194, BStBl II 2022, 321, Rz&nbsp;16).<\/li><li>2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der streitige Verg\u00fctungsanspruch sei seiner Rechtsnatur nach (und nach dem Konzept des BFH) ein Anspruch, der zum Massebereich geh\u00f6re. Er geh\u00f6rt vielmehr grunds\u00e4tzlich zum vorinsolvenzlichen Bereich.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;38 InsO dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der pers\u00f6nlichen Gl\u00e4ubiger, die einen zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begr\u00fcndeten Verm\u00f6gensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgl\u00e4ubiger). Die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens hat zur Folge, dass das Verm\u00f6gen des Schuldners in zwei Teilmassen aufgeteilt wird, die einem unterschiedlichen Rechtsregime unterworfen sind (vgl. BFH-Urteile vom 01.09.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/08, BFHE 230, 490, BStBl II 2011, 336, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.; vom 09.12.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz&nbsp;28&nbsp;f.).<\/li><li>b) Zivilrechtlich folgt daraus nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass eine Insolvenzforderung im Sinne des \u00a7&nbsp;38 InsO vorliegt, wenn der anspruchsbegr\u00fcndende Tatbestand schon vor Verfahrenser\u00f6ffnung abgeschlossen ist (vgl. z.B. BGH-Beschl\u00fcsse vom 22.09.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZB&nbsp;121\/11, Neue Zeitschrift f\u00fcr Insolvenz- und Sanierungsrecht \u2011\u2011NZI\u2011\u2011 2011, 953, Rz&nbsp;3; vom 18.02.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZB&nbsp;6\/20, Neue Juristische Wochenschrift 2021, 1469, Rz&nbsp;7; s.a. BFH-Urteil vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/16, BFHE 257, 465, BStBl II 2017, 738, Rz&nbsp;25).<\/li><li>c) Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens hat dar\u00fcber hinaus nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH zur Folge, dass steuerrechtlich trotz fortbestehender Unternehmenseinheit das Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin einem unterschiedlichen Rechtsregime unterworfen ist: Der Besteuerungszeitraum wird zwar nach der Rechtsprechung des VII.&nbsp;Senats des BFH nicht unterbrochen (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/06, BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745, unter II.; vgl. auch Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;18 Rz&nbsp;80 und Anhang 2 zu \u00a7&nbsp;18 Rz&nbsp;13). Aber innerhalb des Besteuerungszeitraums ist die auf die Zeit nach Insolvenzer\u00f6ffnung entfallende Umsatzsteuer durch Steuerbescheid festzusetzen und die auf die Zeit bis zur Insolvenzer\u00f6ffnung entfallende Umsatzsteuer nur nach den Vorschriften \u00fcber das Insolvenzverfahren zu verfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 24.11.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;13\/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz&nbsp;12; vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 267, 542, BStBl II 2021, 252, Rz&nbsp;26; s.a. zur Abgrenzung Schmidt, NZI 2017, 384, 385&nbsp;f.; Schulze in W\u00e4ger, UStG, 3.&nbsp;Aufl., Anhang zu \u00a7&nbsp;18 UStG Rz&nbsp;123.2; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.01.2022, BStBl I 2022, 116, Rz&nbsp;6, 33&nbsp;ff.). Die Einordnung der bis zur Insolvenzer\u00f6ffnung begr\u00fcndeten Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis folgt dem sich aus \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO ergebenden Grundsatz, dass der Steuergl\u00e4ubiger im Insolvenzfall wie alle anderen Gl\u00e4ubiger behandelt wird; durchbrochen wird der hierdurch gew\u00e4hrleistete Gleichbehandlungsgrundsatz nur durch \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 und 4 InsO (vgl. BFH-Urteil vom 07.05.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/19, BFHE 268, 512, Rz&nbsp;31).<\/li><li>d) Entsprechend hat der VII.&nbsp;Senat des BFH zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt in seinem nicht ver\u00f6ffentlichten Beschluss vom 01.08.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;16\/15 (unter II.1. und II.2.) bereits entschieden, dass Vorsteuer\u00fcberh\u00e4nge aus der Zeit des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens in die Jahressteuer des vorinsolvenzlichen Bereichs eingehen und dort saldiert werden, ohne dass der Saldierung \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 InsO entgegen st\u00fcnde (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 25.07.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;44\/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33, Rz&nbsp;10). Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung.<\/li><li>e) Dies best\u00e4tigt die vor Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO bestehende Rechtsprechung des BFH zu \u00a7&nbsp;55 InsO, die das Entstehen von Masseverbindlichkeiten bei der Umsatzsteuer nur ausnahmsweise angenommen hat (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 28.02.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/06, BFHE 221, 415, BStBl II 2008, 586, unter II.4.b&nbsp;cc; vom 24.08.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;53\/09, BFHE 235, 5, BStBl II 2012, 256, Rz&nbsp;30, m.w.N.). War die auf die Zeit des Er\u00f6ffnungsverfahrens entfallende Umsatzsteuer danach vor Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO keine Masseverbindlichkeit, sondern eine Insolvenzforderung, waren auch die auf die Zeit des Er\u00f6ffnungsverfahrens entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG von der Insolvenzforderung abzusetzen.<\/li><li>f) Daraus ergibt sich zugleich, dass das vom FG gefundene Ergebnis nicht, wie der Kl\u00e4ger meint, dem &#8222;Konzept des BFH von der Umsatzbesteuerung in der Insolvenz&#8220; widerspricht. Vielmehr entspricht das Abstellen auf den Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung der \u00fcbereinstimmenden Rechtsprechung des V., VII. und XI.&nbsp;Senats des BFH, der Rechtslage vor Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO sowie der Rechtsprechung des BGH. Der streitige Zeitraum (27.02.2015 bis 30.06.2015) liegt vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzerfahrens und der streitige Vorsteuer\u00fcberhang geh\u00f6rt daher zum vorinsolvenzlichen Unternehmensteil, in dessen Steuerberechnung er eingeht.<\/li><li>3. Eine hiervon abweichende Beurteilung ergibt sich nicht aus \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 InsO, da der Kl\u00e4ger kein starker vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter war. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit.<\/li><li>4. Eine hiervon abweichende Zuordnung des Vorsteuer\u00fcberhangs des Zeitraums des Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahrens (27.02.2015 bis 30.06.2015) zur Masse ergibt sich auch nicht aus \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO.<\/li><li>a) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorl\u00e4ufigen Sachwalters begr\u00fcndet worden sind, gelten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 InsO nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.<\/li><li>b) Daraus folgt zwar, dass Vorsteuerbetr\u00e4ge abzuziehen sind, die f\u00fcr die \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeitr\u00e4ume masseverbindlichkeitsmindernd wirken, aber \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO ist nicht auch auf Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zugunsten der Masse anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/19, BFHE 270, 49, BStBl II 2022, 495, Leitsatz und Rz&nbsp;15).<\/li><li>aa) Grund hierf\u00fcr ist der auf Verbindlichkeiten eingeschr\u00e4nkte Wortlaut des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO, der nur Verbindlichkeiten den Masseverbindlichkeiten zuweist (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/19, BFHE 270, 49, BStBl II 2022, 495, Rz&nbsp;16). Diese unmissverst\u00e4ndliche Beschr\u00e4nkung auf den Steueranspruch im Gesetzeswortlaut steht einer Erstreckung der Vorschrift auf den Steuerverg\u00fctungsanspruch f\u00fcr den Zeitraum vom 27.02.2015 bis zum 30.06.2015 entgegen.<\/li><li>bb) Au\u00dferdem ist aus insolvenzrechtlicher Sicht keine zus\u00e4tzliche Regelung dazu erforderlich, unter welchen Voraussetzungen Forderungen zur Masse geh\u00f6ren und vom Insolvenzverwalter zugunsten der Masse durchgesetzt werden k\u00f6nnen. Die Frage, ob ein Steuererstattungsanspruch dem freien Verm\u00f6gen des Schuldners oder der Masse zuzuordnen ist, bestimmt sich f\u00fcr die Zwecke des Insolvenzverfahrens nicht nach Steuerrecht, sondern nach Insolvenzrecht (BGH-Urteil vom 13.01.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;64\/21, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2022, 371, Rz&nbsp;9). Ein Steuererstattungs- beziehungsweise Steuerverg\u00fctungsanspruch (und daher auch ein Vorsteuer\u00fcberhang) geh\u00f6rt nach der Rechtsprechung des BGH grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 InsO zur Masse, wenn und soweit der die Erstattungsforderung begr\u00fcndende Sachverhalt vor oder w\u00e4hrend des Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahrens verwirklicht worden ist; der Anspruch kann vom Insolvenzverwalter kraft seiner Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis nach \u00a7&nbsp;80 InsO zur Masse gezogen werden (vgl. z.B. BGH-Beschluss vom 26.09.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZB&nbsp;5\/24, Wertpapier-Mitteilungen 2024, 2020, Rz&nbsp;8 und 15; BFH-Beschluss vom 07.06.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;329\/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, unter II.). Einer Norm wie \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO bedarf es danach f\u00fcr Forderungen insolvenzrechtlich nicht. Von welcher Umsatzsteuer welches Unternehmensteils Vorsteuerbetr\u00e4ge aus der Zeit des Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG abzusetzen sind, ist daher keine insolvenzrechtliche, sondern eine rein steuerrechtliche Frage.<\/li><li>cc) Die Anwendung des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO nur auf Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis entspricht au\u00dferdem dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. BFH-Urteil vom 24.09.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;48\/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz&nbsp;19):<\/li><li>(1) Die \u00c4nderungen der Insolvenzordnung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 erfolgten zur St\u00e4rkung der Rolle der \u00f6ffentlichen Hand im Insolvenzverfahren (BTDrucks 17\/3030, S.&nbsp;2). Zur Verbesserung der Einnahmesituation des Bundeshaushalts sollten mehrere \u00c4nderungen der Insolvenzordnung die Position der \u00f6ffentlichen Hand als &#8222;Pflichtgl\u00e4ubiger&#8220; im Insolvenzverfahren gegen\u00fcber anderen abgesicherten und bevorrechtigten Insolvenzgl\u00e4ubigern verbessern; dies sei vor allem deshalb gerechtfertigt, weil der Fiskus sich \u2011\u2011anders als andere Gl\u00e4ubigergruppen\u2011\u2011 seine Schuldner nicht aussuchen k\u00f6nne und somit als &#8222;Zwangsgl\u00e4ubiger&#8220; auch regelm\u00e4\u00dfig keine M\u00f6glichkeiten habe, seine Anspr\u00fcche mit Sicherheiten zu unterlegen (BTDrucks 17\/3030, S.&nbsp;23). Die Praxis, schwache vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter zu bestellen, f\u00fchre dazu, dass die im Er\u00f6ffnungsverfahren mit Zustimmung des Verwalters begr\u00fcndeten Verbindlichkeiten ganz \u00fcberwiegend Insolvenzforderungen darstellen, obwohl insbesondere f\u00fcr die Umsatzsteuer in der Gesetzesbegr\u00fcndung zur Insolvenzordnung (BTDrucks 12\/2443, S.&nbsp;126) die gegenteilige Erwartung ge\u00e4u\u00dfert worden sei (vgl. BTDrucks 17\/3030, S.&nbsp;43). Durch die Umsatzt\u00e4tigkeit eines schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters entst\u00fcnden im Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahren weitere Steuerr\u00fcckst\u00e4nde, ohne dass das Finanzamt hierauf Einfluss nehmen k\u00f6nne. Insofern sei der Fiskus gegen\u00fcber anderen Gl\u00e4ubigern benachteiligt, die im Er\u00f6ffnungsverfahren Vorkehrungen gegen drohende Verluste durchsetzen k\u00f6nnen. Die Anreicherung der Insolvenzmasse durch die im Er\u00f6ffnungsverfahren zus\u00e4tzlich entstehenden Steuerausf\u00e4lle stelle deshalb eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Fiskus dar. Zudem sei zu beobachten, dass manche schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter ihre Rechtsstellung gezielt ausnutzten, um die Masse durch aktive Gestaltungen zulasten des Fiskus weiter anzureichern. Durch den neu angef\u00fcgten Absatz&nbsp;4 wird dieser Praxis ein Riegel vorgeschoben (BTDrucks 17\/3030, S.&nbsp;43).<\/li><li>(2) Gleichzeitig hat sich der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien aber auch mit dem Vorsteuerabzug im Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahren befasst. Er hat dazu ausgef\u00fchrt, dass der in diesen Gesch\u00e4ften anfallende Vorsteuerabzug regelm\u00e4\u00dfig in voller H\u00f6he dem schuldnerischen Unternehmen vor Verfahrenser\u00f6ffnung zugutekomme (BTDrucks 17\/3030, S.&nbsp;43). Auch insofern liege keine ungerechtfertigte Besserstellung des Fiskus vor.<\/li><li>c) Die vom Gesetzgeber vorgesehene Unterscheidung steht auch in Einklang mit dem Unionsrecht und dem Verfassungsrecht.<\/li><li>aa) Der BFH hat mit dem nicht ver\u00f6ffentlichten BFH-Beschluss vom 01.08.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;16\/15 (unter II.4.) in Bezug auf den im dortigen Tatbestand wiedergegebenen Vortrag, dass \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO in verfassungswidriger Weise die mit Zustimmung des Insolvenzverwalters in der Zeit zwischen Anordnung der Sicherungsma\u00dfnahmen und Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten \u2011\u2011und nicht auch Anspr\u00fcche\u2011\u2011 den Masseverbindlichkeiten zuweise, entschieden, dass die Regelung des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO keine verfassungswidrige Privilegierung des Fiskus bewirke, sondern eine vom Gesetzgeber gesehene Benachteiligung beseitige, und dass die Wirkungen des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO nicht gegen Art.&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL versto\u00dfen.<\/li><li>bb) Die Umqualifizierung von Verbindlichkeiten, die im Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahren begr\u00fcndet werden, f\u00fchrt auch aus Sicht des erkennenden Senats nicht zu einer Besserstellung des Fiskus, sondern gleicht eine Benachteiligung des Fiskus aus; dies ist verfassungsrechtlich und unionsrechtlich zul\u00e4ssig (vgl. BFH-Urteil vom 01.03.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFH\/NV 2016, 1310, Rz&nbsp;33&nbsp;f., 37). F\u00fcr Vorsteuer\u00fcberh\u00e4nge besteht eine solche Benachteiligung, die durch \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO ausgeglichen werden m\u00fcsste, nicht.<\/li><li>cc) Eine vermeintliche Inkoh\u00e4renz zwischen der unionsrechtlich harmonisierten Umsatzsteuer und dem nationalen Insolvenzrecht w\u00e4re nicht ausreichend, um einen in die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) fallenden Zusammenhang zwischen dem Unionsrecht und den nationalen Vorschriften herzustellen (vgl. EuGH-Urteil Syndyk Masy Upad\u0142o\u015bci A vom 12.09.2024&nbsp;&#8211; C-709\/22, EU:C:2024:741, Rz&nbsp;75).<\/li><li>dd) Au\u00dferdem l\u00e4ge eine solche Inkoh\u00e4renz in Bezug auf die Umsatzsteuer nicht vor.<\/li><li>Das Unionsrecht regelt die Rangfolge von Forderungen in der Insolvenz nicht (vgl. Schlussantr\u00e4ge der Generalanw\u00e4ltin Kokott vom 11.04.2024&nbsp;&#8211; C-709\/22, Syndyk Masy Upad\u0142o\u015bci A, EU:C:2024:310, Rz&nbsp;67). Der Senat pflichtet der Generalanw\u00e4ltin Kokott (vgl. Schlussantr\u00e4ge vom 11.04.2024&nbsp;&#8211; C-709\/22 in der Rechtssache Syndyk Masy Upad\u0142o\u015bci A, EU:C:2024:310, Rz&nbsp;45&nbsp;ff.) au\u00dferdem darin bei, dass f\u00fcr eine vorrangige Befriedigung der Mehrwertsteuerforderungen des Staates im Fall der Insolvenz des Steuerpflichtigen die besondere Funktion spricht, die das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem dem leistenden, nun insolventen Steuerpflichtigen als Steuereinnehmer zuweist. Die Umsatzsteuer steht materiell nicht dem Steuerpflichtigen oder seinen Gl\u00e4ubigern zu, sondern ist an den Staat weiterzuleiten, auch wenn sie zun\u00e4chst (formal) an den Steuerpflichtigen gezahlt wird. Das Unionsrecht st\u00fcnde daher sogar einer nationalen Rechtsvorschrift und Rechtspraxis nicht entgegen, die \u2011\u2011anders als das geltende Recht\u2011\u2011 der Befriedigung der Gl\u00e4ubiger der Umsatzsteuer in der Insolvenz einen Vorrang vor den Gl\u00e4ubigern anderer Forderungen einr\u00e4umt (vgl. Schlussantr\u00e4ge der Generalanw\u00e4ltin Kokott vom 11.04.2024&nbsp;&#8211; C-709\/22, Syndyk Masy Upad\u0142o\u015bci A, EU:C:2024:310, Rz&nbsp;50; weitergehend Frintrup, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht \u2011\u2011ZIP\u2011\u2011 2019, 1101 und ZIP 2020, 801). Ist die vereinnahmte Umsatzsteuer von vornherein nur zur Weiterleitung an das Finanzamt bestimmt, steht sie dem Insolvenzschuldner und der Masse zur allgemeinen Befriedigung der (Insolvenz-)Gl\u00e4ubiger nicht zu, wobei unerheblich ist, ob es sich um Entgelte f\u00fcr Leistungen vor oder nach Verfahrenser\u00f6ffnung handelt (vgl. bereits BFH-Urteil vom 29.01.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;64\/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, unter II.2.b).<\/li><li>5. Eine analoge Anwendung des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO scheidet schon mangels einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke aus.<\/li><li>a) Die analoge Anwendung einer Vorschrift \u00fcber ihren gesetzlichen Anwendungsbereich hinaus setzt voraus, dass das Gesetz selbst eine \u2011\u2011bewusste oder unbewusste\u2011\u2011 Regelungsl\u00fccke enth\u00e4lt. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine Vorschrift f\u00fcr F\u00e4lle enth\u00e4lt, die nach dem Grundgedanken und dem System des Gesetzes h\u00e4tten mitgeregelt werden m\u00fcssen (vgl. BFH-Urteile vom 11.02.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz&nbsp;21; vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/20, BFH\/NV 2024, 1370, Rz&nbsp;47, m.w.N.). Die Norm muss \u2011\u2011gemessen an ihrem Zweck\u2011\u2011 unvollst\u00e4ndig, das hei\u00dft erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig sein (vgl. BFH-Urteile vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;25\/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, Rz&nbsp;37; vom 28.10.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;29\/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz&nbsp;34).<\/li><li>b) Eine Analogie verbietet sich hingegen dort, wo das Gesetz selbst eine bestimmte Regelung trifft, und zwar selbst dann, wenn diese Regelung unzweckm\u00e4\u00dfig erscheint oder aus rechtspolitischer Sicht auf Kritik st\u00f6\u00dft; der Rechtsanwender ist nicht berufen, in einem solchen Fall durch die analoge Anwendung einer abweichenden Regelung den Willen des Gesetzgebers zu verf\u00e4lschen (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/01, BFHE 198, 303, BStBl II 2002, 586, Rz&nbsp;21). In keinem Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verf\u00e4lschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BVerfGE 168, 1, Rz&nbsp;118, m.w.N.).<\/li><li>c) Ausgehend davon scheidet aus den unter II.4.b&nbsp;bb genannten Gr\u00fcnden eine Analogie aus. Es handelt sich bei der Nichteinbeziehung von Steuerverg\u00fctungsanspr\u00fcchen um keine planwidrige Regelungsl\u00fccke, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.<\/li><li>d) Soweit die Entscheidung des Gesetzgebers vor allem in der insolvenzrechtlichen Literatur (z.B. Schmittmann, NZI 2020, 1069, 1070; Marotzke, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2010, 2163, 2176; Kahlert, ZIP 2010, 1274; Uhlenbruck\/Sinz, Insolvenzordnung, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;55 Rz&nbsp;105, 119; Thole in Schmidt, Insolvenzordnung, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;55 Rz&nbsp;45&nbsp;ff.) als partielle Wiedereinf\u00fchrung eines Fiskusprivilegs kritisiert wird, f\u00fchrte diese Kritik, selbst wenn sie berechtigt w\u00e4re (s. dazu aber II.4.b&nbsp;dd), zu keiner anderen Beurteilung, da es sich um eine bewusste, weder unionsrechtswidrige noch verfassungswidrige Entscheidung des nationalen Gesetzgebers handelt.<\/li><li>e) Der Senat pflichtet zwar der Auffassung bei, dass der Vorsteuerabzug die Masseverbindlichkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO mindert, wenn im Er\u00f6ffnungsverfahren der Vorsteuerabzug die Umsatzsteuer mindert (W\u00e4ger, Umsatzsteuer-Rundschau 2021, 41, 56). Allerdings kann aus den unter II.2. und II.4. genannten Gr\u00fcnden daraus mangels gesetzlicher Grundlage nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Wertung fortzusetzen ist, wenn es zu einem Vorsteuer\u00fcberhang kommt; denn an sich mindert nach den unter II.2. genannten Grunds\u00e4tzen der Vorsteuerabzug im Er\u00f6ffnungsverfahren die Insolvenzforderung, wenn kein starker vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die davon abweichende Umqualifizierung einer Insolvenzforderung in eine Masseverbindlichkeit durch die Ausnahmevorschrift des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO erfolgt nur, wenn die Umsatzsteuer die Vorsteuer \u00fcbersteigt. Sonst bleibt es bei dem unter II.2. genannten Grundsatz.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.111224.XIR1.22.0 BFH XI. 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