{"id":77511,"date":"2025-04-11T16:50:16","date_gmt":"2025-04-11T14:50:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77511"},"modified":"2025-04-11T16:50:16","modified_gmt":"2025-04-11T14:50:16","slug":"urteil-vom-16-januar-2025-iii-r-34-22-anscheinsbeweis-fuer-privatnutzung-eines-pickup-und-anwendung-der-ein-prozent-regelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-16-januar-2025-iii-r-34-22-anscheinsbeweis-fuer-privatnutzung-eines-pickup-und-anwendung-der-ein-prozent-regelung\/","title":{"rendered":"Urteil vom 16. Januar 2025, III R 34\/22: Anscheinsbeweis f\u00fcr Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.160125.IIIR34.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4 S 2 Halbs 1, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4 S 3 Halbs 1, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 118 Abs 2, EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 16. August 2022, Az: 6 K 2688\/19 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Stellt das Finanzgericht (FG) nur Tatsachen fest, aus denen weder bei einer Einzelbetrachtung noch in ihrer Zusammenschau die M\u00f6glichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, fehlt es an einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage f\u00fcr die Annahme, mit einem zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden, typischerweise zum privaten Gebrauch geeigneten Kraftfahrzeug seien m\u00f6glicherweise keine Privatfahrten unternommen worden. Geht das FG unter diesen Umst\u00e4nden von der Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises f\u00fcr die Privatnutzung aus, liegt ein Fehler der Rechtsanwendung vor, der dazu f\u00fchrt, dass der Bundesfinanzhof an die W\u00fcrdigung des FG nicht gebunden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 16.08.2022 &#8211; 6 K 2688\/19 E aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>In der Sache ist streitig, ob der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die in den Streitjahren 2015 und 2016 festzusetzende Einkommensteuer der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) zu Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter Ber\u00fccksichtigung zus\u00e4tzlicher Entnahmen in H\u00f6he von einem&nbsp;Prozent des Bruttolistenpreises des im Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers bilanzierten Pickup erh\u00f6ht hat.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie lebten zusammen mit zwei vollj\u00e4hrigen Kindern (A und B) auf einem gro\u00dfen Grundst\u00fcck. Dort befand sich neben dem Wohnhaus auch der Firmensitz beziehungsweise die Betriebsst\u00e4tte des Betriebs des Kl\u00e4gers. Der Kl\u00e4ger erzielte aus dem Betrieb, in dem rund zwei Dutzend Arbeitnehmer und Aushilfen besch\u00e4ftigt waren und dessen Gewinn durch Bestandsvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG ermittelt wurde, Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, au\u00dferdem Eink\u00fcnfte aus einer nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit sowie Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Kl\u00e4gerin arbeitete als Aushilfe auf Mini-Job-Basis im Betrieb des Kl\u00e4gers. Beide Kinder studierten beziehungsweise waren in Ausbildung.<\/li><li>Im Betriebsverm\u00f6gen des Betriebs befanden sich in den Streitjahren neben dem Dienstwagen eines Vorarbeiters unter anderem ein BMW sowie ab dem xx.02.2015 der im Streit stehende Pickup, dessen Bruttolistenpreis sich auf 44.458&nbsp;\u20ac belief. F\u00fcr beide Fahrzeuge wurde kein Fahrtenbuch gef\u00fchrt.<\/li><li>In den Streitjahren hatten der Kl\u00e4ger und seine Familie nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) eine direkte und uneingeschr\u00e4nkte Zugriffsm\u00f6glichkeit auf den dem Kl\u00e4ger als Einzelunternehmer geh\u00f6renden Pickup, der \u2011\u2011von den Arbeitszeiten im Betrieb abgesehen\u2011\u2011 vor dem Wohnhaus der Kl\u00e4ger und ihrer Kinder zur Nutzung bereit stand.<\/li><li>F\u00fcr den Pickup nahm der Kl\u00e4ger keine Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils vor. Zur Bewertung der Privatnutzung des BMW wendete der Kl\u00e4ger die Ein-Prozent-Regelung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 EStG an.<\/li><li>Im Privatverm\u00f6gen der Kl\u00e4ger befanden sich in den Streitjahren-&nbsp;ein Pkw&nbsp;1, der vom xx.01.2015 bis zum xx.02.2018 genutzt wurde (Erstzulassung 2005),-&nbsp;ein Pkw&nbsp;2, der bis zum xx.05.2015 genutzt wurde<br \/>(Erstzulassung 1998), und-&nbsp;ein Pkw&nbsp;3, der ab dem xx.02.2015 genutzt wurde<br \/>(Erstzulassung 2003).<\/li><li>Diese (Klein-)Wagen wurden in den Streitjahren den Kindern der Kl\u00e4ger \u00fcberlassen; der Pkw&nbsp;3 ersetzte den Pkw&nbsp;2. Diese Fahrzeuge standen nach Angaben des Kl\u00e4gers, wenn er es w\u00fcnschte, zu seiner Verf\u00fcgung. Gleiches galt nach seinen Angaben f\u00fcr den BMW.<\/li><li>Die Veranlagung f\u00fcr die Streitjahre erfolgte zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df. Sp\u00e4ter kam eine Pr\u00fcferin des FA zu der Auffassung, dass der Beweis des ersten Anscheins f\u00fcr eine private Mitbenutzung des Pickup spreche. Mangels Fahrtenbuchs sei die Privatnutzung mit der Ein-Prozent-Regelung anzusetzen. Das FA erlie\u00df hierauf gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung am 29.08.2018 \u00c4nderungsbescheide und ber\u00fccksichtigte f\u00fcr das Jahr 2015 einen um 5.000&nbsp;\u20ac und f\u00fcr das Jahr 2016 einen um 6.000&nbsp;\u20ac h\u00f6heren Gewinn aus Gewerbebetrieb (gesch\u00e4tzter Bruttolistenpreis 50.000&nbsp;\u20ac&nbsp;x 1&nbsp;%&nbsp;x 10&nbsp;Monate in 2015 und x&nbsp;12&nbsp;Monate in 2016). Im Einspruchsverfahren minderte das FA unter Ber\u00fccksichtigung des vom Kl\u00e4ger nachgewiesenen Bruttolistenpreises f\u00fcr den Pickup in H\u00f6he von 44.458&nbsp;\u20ac den Gewinn aus Gewerbebetrieb (2015: .\/.&nbsp;554&nbsp;\u20ac und 2016: .\/.&nbsp;665&nbsp;\u20ac) und die Einkommensteuer mit \u00c4nderungsbescheiden vom 24.10.2018. Im \u00dcbrigen wies es die Einspr\u00fcche mit Einspruchsentscheidung vom 29.07.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Der dagegen erhobenen Klage gab das FG statt. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 1690 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) und erweist sich auch nicht im Ergebnis als richtig (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO). Sie ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs (Kfz), das zu mehr als 50&nbsp;Prozent betrieblich genutzt wird, f\u00fcr jeden Kalendermonat mit einem&nbsp;Prozent des inl\u00e4ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz\u00fcglich der Kosten f\u00fcr Sonderausstattung einschlie\u00dflich Umsatzsteuer anzusetzen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 EStG kann die private Nutzung abweichend von dieser Vorschrift mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die f\u00fcr das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verh\u00e4ltnis der privaten zu den \u00fcbrigen Fahrten durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.<\/li><li>a) Diese Regelung betrifft Fahrzeuge, f\u00fcr die der Steuerpflichtige einen Betriebsausgabenabzug geltend macht und die (seit dem Gesetz zur Eind\u00e4mmung missbr\u00e4uchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006, BGBl I 2006, 1095) \u00fcberwiegend betrieblich genutzt werden (vgl. etwa Prinz in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1\/676 und Rz&nbsp;1\/701&nbsp;ff.; Schmidt\/Kulosa, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;532). Sie beruht auf der Erfahrung, dass Kfz, die ihrer Art nach typischerweise zum privaten Gebrauch geeignet sind und die f\u00fcr Privatfahrten zur Verf\u00fcgung stehen, regelm\u00e4\u00dfig auch privat genutzt werden (sogenannter Beweis des ersten Anscheins, Anscheinsbeweis oder Erfahrungssatz, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.10.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;12\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;20; vom 06.10.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;56\/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362, Rz&nbsp;15 und vom 13.02.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472, unter II.1.d, II.2.b&nbsp;bb; BFH-Beschluss vom 13.12.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;82\/11, BFH\/NV 2012, 573, Rz&nbsp;3; Schmidt\/Kulosa, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;535).<\/li><li>b) Der Anscheinsbeweis kann durch den sogenannten Gegenbeweis entkr\u00e4ftet oder ersch\u00fcttert werden.<\/li><li>aa) Dabei obliegt es demjenigen, der sich auf einen Ausnahmefall beruft und aus dessen Sph\u00e4re die den Ausnahmefall begr\u00fcndenden Tatsachen herr\u00fchren, substantiiert Umst\u00e4nde darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, die den Beweis des ersten Anscheins einer Privatnutzung des betrieblichen Kfz entkr\u00e4ften oder ersch\u00fcttern. Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Steuerpflichtige substantiiert einen Sachverhalt darlegt und im Zweifelsfall nachweist, der die ernsthafte M\u00f6glichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;42\/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365, Rz&nbsp;16).<\/li><li>bb) Der Vollbeweis des Gegenteils ist nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung des betrieblichen Kfz nicht stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;42\/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365, Rz&nbsp;16; BFH-Beschluss vom 13.12.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;82\/11, BFH\/NV 2012, 573, Rz&nbsp;4). Nur die Tatsachen, aus denen entweder bei einer Einzelbetrachtung oder in ihrer Zusammenschau ein atypischer Geschehensablauf abgeleitet werden kann, m\u00fcssen substantiiert vorgetragen und im Zweifelsfall bewiesen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 20.10.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;74\/08, BFH\/NV 2010, 197, unter 1.).<\/li><li>cc) Die blo\u00dfe Behauptung des Steuerpflichtigen, mit dem betrieblichen Kfz sei niemand privat gefahren, gen\u00fcgt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nicht, um den Beweis des ersten Anscheins einer Privatnutzung eines betrieblich genutzten Kfz zu ersch\u00fcttern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.10.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;12\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;22; vom 04.12.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;42\/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365, Rz&nbsp;16; vom 19.05.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;60\/06, BFH\/NV 2009, 1974, unter II.3.a&nbsp;bb; vom 13.02.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472, unter II.1.a; BFH-Beschluss vom 13.12.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;82\/11, BFH\/NV 2012, 573, Rz&nbsp;5, m.w.N.). Auch im \u00dcbrigen sind die Grunds\u00e4tze, nach denen sich bestimmt, ob eine Privatnutzung des betrieblichen Kfz objektiv nicht ernsthaft in Betracht kam oder ob der Anscheinsbeweis einer privaten Mitnutzung eines betrieblich genutzten Kfz sonst ersch\u00fcttert ist, durch die Rechtsprechung vorgepr\u00e4gt.<\/li><li>c) Tr\u00e4gt der Steuerpflichtige substantiiert Tatsachen vor, aus denen entweder bei einer Einzelbetrachtung oder in ihrer Zusammenschau die M\u00f6glichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, beweist er sie gegebenenfalls und gelingt es ihm damit, den Anscheinsbeweis zu ersch\u00fcttern, muss das FA eine private Nutzung des betrieblich genutzten Kfz nachweisen. Kann es das nicht, ist die Ein-Prozent-Regelung nicht anwendbar. Denn das FG muss sich grunds\u00e4tzlich die volle \u00dcberzeugung (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) davon bilden, dass eine private Nutzung tats\u00e4chlich stattgefunden hat, wenn es \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 EStG anwenden will (BFH-Urteile vom 04.12.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;42\/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365, Rz&nbsp;14 und Rz&nbsp;17 und vom 19.05.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;60\/06, BFH\/NV 2009, 1974, unter II.3.a).<\/li><li>d) Gelingt es dem Steuerpflichtigen nicht, den Anscheinsbeweis zu ersch\u00fcttern, ist die Ein-Prozent-Regelung anzuwenden (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 EStG), sofern er kein Fahrtenbuch f\u00fchrt (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>e) \u00dcber die Frage, ob der Steuerpflichtige den f\u00fcr eine Privatnutzung sprechenden Beweis des ersten Anscheins entkr\u00e4ftet oder ersch\u00fcttert hat, entscheidet das FG unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung.<\/li><li>Zwar ist die finanzrichterliche \u00dcberzeugungsbildung revisionsrechtlich nur eingeschr\u00e4nkt auf Verst\u00f6\u00dfe gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss\u00e4tze \u00fcberpr\u00fcfbar. Das FG hat jedoch im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine \u00dcberzeugung in rechtlich zul\u00e4ssiger und einwandfreier Weise gewonnen hat. Die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnende W\u00fcrdigung des FG ist nur dann ausreichend und f\u00fcr das Revisionsgericht bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), wenn sie auf einer logischen, verstandesm\u00e4\u00dfig einsichtigen W\u00fcrdigung zutreffender Kriterien beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Fehlt es an einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage f\u00fcr die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umst\u00e4nden, so liegt ein Versto\u00df gegen die Denkgesetze vor (Senatsurteil vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;50\/20, BFHE 273, 385, BStBl II 2021, 866, Rz&nbsp;15, m.w.N.), der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere R\u00fcge beanstandet werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 26.06.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;51\/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9, Rz&nbsp;21, m.w.N. und vom 19.05.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;60\/06, BFH\/NV 2009, 1974, unter II.3.a&nbsp;cc und b).<\/li><li>2. Die Vorentscheidung entspricht diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen nicht. Es fehlt an einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage f\u00fcr die Annahme des FG, mit dem Pickup seien m\u00f6glicherweise keine Privatfahrten unternommen worden. Denn das FG hat nur solche Tatsachen festgestellt, aus denen weder bei einer Einzelbetrachtung noch in ihrer Zusammenschau die M\u00f6glichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann. Das FG ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anscheinsbeweis ersch\u00fcttert sei und das FA deshalb die Behauptungen der Kl\u00e4ger widerlegen und eine Privatnutzung des Pickup beweisen m\u00fcsse.<\/li><li>a) Objektive Umst\u00e4nde, wonach eine Privatnutzung des Pickup im Streitfall in den Monaten M\u00e4rz bis Dezember 2015 und im Jahr 2016 (zum Beispiel wegen fehlender Zulassung des Kfz oder fehlender Fahrerlaubnis der Kl\u00e4ger oder der dauerhaften \u00dcberlassung an einen Mitarbeiter) nicht in Betracht kam, hat das FG nicht festgestellt.<\/li><li>b) Der Vortrag des Kl\u00e4gers, das Fahrzeug sei seiner Familie f\u00fcr eine Privatnutzung zu gro\u00df gewesen, ist nicht geeignet, den f\u00fcr die private Nutzung des Kfz sprechenden Anscheinsbeweis zu entkr\u00e4ften; dass der Pickup auch dem Kl\u00e4ger selbst zu gro\u00df war, wurde zudem schon nicht vorgetragen.<\/li><li>aa) Sogenannte Kombinationsfahrzeuge, die wahlweise zur G\u00fcter- oder zur Personenbef\u00f6rderung eingesetzt werden k\u00f6nnen, sind unabh\u00e4ngig von ihrer kraftfahrzeugsteuer- und stra\u00dfenverkehrsrechtlichen Klassifizierung typischerweise auch zum privaten Gebrauch geeignet und werden erfahrungsgem\u00e4\u00df auch privat genutzt (BFH-Urteil vom 13.02.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472, unter II.2.b&nbsp;aa und bb; BFH-Beschluss vom 11.07.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;11\/05, BFH\/NV 2005, 1801, unter 1.b; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 06.03.2008&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;4626\/05, EFG 2008, 1448, Rz&nbsp;17; vgl. auch Brandis\/Heuermann\/Krumm, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1367&nbsp;f., 1375; Schmidt\/Kulosa, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;530, m.w.N.; Strahl in Korn, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;404.8).<\/li><li>bb) Der Pickup des Kl\u00e4gers, ein Pickup mit f\u00fcnf Sitzen, war ein sogenanntes Kombinationsfahrzeug, das nach den eindeutigen Feststellungen des FG objektiv und auch im konkreten Fall zum privaten Gebrauch geeignet war. Er hatte in etwa die Gr\u00f6\u00dfe eines Kleinbusses, wie ihn viele Familien nutzen. Eine derartige Gr\u00f6\u00dfe ist kein Umstand, der f\u00fcr sich genommen den Anscheinsbeweis beziehungsweise Erfahrungssatz widerlegt, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wurde.<\/li><li>c) Die Werbefolien des kl\u00e4gerischen Betriebs auf der Karosserie des Pickup scheiden als Grund f\u00fcr die Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises der Privatnutzung des Kfz aus.<\/li><li>aa) Auf der Karosserie eines Kfz angebrachte Werbefolien eines Handwerks- oder &#8230;-Betriebs stehen einer Privatnutzung des Kfz regelm\u00e4\u00dfig nicht entgegen; vielmehr vergr\u00f6\u00dfert die Nutzung des Fahrzeugs au\u00dferhalb des Einsatzes im Betrieb die Chance, dass die Werbung ihre Wirkung entfaltet, was im Interesse des Werbetreibenden liegt. Derartige Werbefolien sind daher regelm\u00e4\u00dfig nicht geeignet, den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung zu widerlegen. Darauf, ob die Werbefolien entfernt werden k\u00f6nnen, ohne zerst\u00f6rt zu werden, kommt es nicht an.<\/li><li>bb) Im Streitfall hat das FG festgestellt, dass sich auf der Karosserie des Pickup &#8222;zur\u00fcckhaltend&#8220; gestaltete Werbefolien des Betriebs des Kl\u00e4gers befanden. Einen Grund, weshalb die Werbefolien einer Privatnutzung entgegen gestanden haben k\u00f6nnten, hat das FG nicht festgestellt. Dass die Werbefolien nicht entfernt werden konnten, ohne Schaden zu nehmen, ist deshalb ohne Belang.<\/li><li>d) Eine betriebsbedingte Verschmutzung des Pickup wurde vom FG nicht festgestellt und w\u00e4re auch kein Umstand, der den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung eines betrieblichen Kfz ersch\u00fcttert, sofern nicht besondere Umst\u00e4nde hinzutreten (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 11.07.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;11\/05, BFH\/NV 2005, 1801, unter 1.b).<\/li><li>e) Der Anscheinsbeweis f\u00fcr eine auch private Nutzung des Pickup wird weder dadurch in Frage gestellt, dass nach dem Vortrag der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Kfz nicht erforderlich war, noch dadurch, dass der Pickup betrieblich genutzt wurde und der Kl\u00e4ger nach seinem Vortrag w\u00e4hrend dieser Zeit und w\u00e4hrend seiner eigenen nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit keine Gelegenheit zu Privatfahrten hatte oder dadurch, dass die Kl\u00e4ger in bestimmten F\u00e4llen auf alternative Transportmittel zur\u00fcckgegriffen haben wollen.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 und 3 EStG beziehungsweise die Ein-Prozent-Regelung betrifft nur \u00fcberwiegend betrieblich genutzte Fahrzeuge, die nicht st\u00e4ndig und uneingeschr\u00e4nkt zur Privatnutzung zur Verf\u00fcgung stehen. Dass man das Kfz nur au\u00dferhalb der Zeiten, in denen es f\u00fcr betriebliche Zwecke gebraucht wird, und au\u00dferhalb der eigenen Arbeitszeit \u2011\u2011unabh\u00e4ngig davon, ob diese im Betrieb oder bei einem anderen Arbeitgeber zu erbringen ist\u2011\u2011 privat nutzen kann, ist somit der Regelfall. Es gen\u00fcgt, dass eine Privatnutzung zum Beispiel am Morgen, am Abend oder an Sonn- und Feiertagen oder in der Urlaubszeit m\u00f6glich ist. Ob der Steuerpflichtige im Laufe seines Arbeitstages mit dem Kfz zwischendurch private Besorgungen machen kann, ist f\u00fcr die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ohne Belang.<\/li><li>bb) Im Streitfall ist das FG dem Vortrag gefolgt, dass der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der Arbeits- und Betriebszeiten des Betriebs und seiner eigenen Arbeitszeiten nicht privat mit dem Pickup fahren und mit dem Pickup auch nicht zwischendurch Besorgungen machen konnte. Dies gen\u00fcgt jedoch nicht, um den Erfahrungssatz einer auch privaten Nutzung des Pickup in Zweifel zu ziehen. Dieser wird insbesondere auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Kfz nach dem Vortrag der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht erforderlich war oder dass f\u00fcr bestimmte Gelegenheiten \u2011\u2011den Umzug der Tochter, den Transport von sperrigen Gegenst\u00e4nden und die Entsorgung von Gr\u00fcnschnitt\u2011\u2011 andere L\u00f6sungen gefunden worden seien.<\/li><li>Denn das FG hat keine Umst\u00e4nde festgestellt, welche eine Privatnutzung des Pickup au\u00dferhalb der Betriebszeiten und der jeweiligen Arbeitszeiten \u2011\u2011also am Morgen, am Abend, am Wochenende und in der Urlaubszeit\u2011\u2011 in Frage stellen k\u00f6nnten. Die Kl\u00e4ger hatten vielmehr nach den Feststellungen des FG \u2011\u2011von ihren Arbeitszeiten und von den Betriebszeiten des Betriebs abgesehen\u2011\u2011 eine direkte und uneingeschr\u00e4nkte Zugriffsm\u00f6glichkeit auf den dem Kl\u00e4ger geh\u00f6renden Pickup, der in der \u00fcbrigen Zeit vor dem Wohnhaus der Kl\u00e4ger zur Nutzung bereit stand. Da der Kl\u00e4ger seinen Betrieb als Einzelunternehmer f\u00fchrte, musste er sich mit niemandem abstimmen und war niemandem Rechenschaft schuldig, wenn er das Kfz privat nutzen oder seinen Angeh\u00f6rigen eine Privatnutzung gestatten wollte. Unter diesen Umst\u00e4nden spricht die Erfahrung daf\u00fcr, dass der Pickup auch privat genutzt wurde.<\/li><li>f) Der Verweis auf das Vorhandensein des BMW und auf die den Kindern \u00fcberlassenen Wagen ist gleichfalls nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu ersch\u00fcttern, dass der Pickup auch privat genutzt wurde.<\/li><li>aa) Steht dem Steuerpflichtigen kein in Status und Gebrauchswert mit dem betrieblich genutzten Kfz vergleichbares Privatfahrzeug st\u00e4ndig und uneingeschr\u00e4nkt zur Privatnutzung zur Verf\u00fcgung, mit denen er seine jeweiligen Fahr- und Repr\u00e4sentationsbed\u00fcrfnisse abdecken kann, spricht die Erfahrung daf\u00fcr, dass ein betriebliches Kfz, das diese Bed\u00fcrfnisse deckt und f\u00fcr Privatfahrten genutzt werden kann, daf\u00fcr auch genutzt wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.05.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;60\/06, BFH\/NV 2009, 1974, unter II.3.b; BFH-Beschluss vom 31.05.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;111\/22, BFH\/NV 2023, 958, Rz&nbsp;13&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) In den Streitjahren hatten die Kl\u00e4ger kein mit dem Pickup in Status und Gebrauchswert vergleichbares Privatfahrzeug zur jederzeitigen uneingeschr\u00e4nkten Nutzung zur Verf\u00fcgung.<\/li><li>Die den vollj\u00e4hrigen Kindern \u00fcberlassenen, alten (Klein-)Wagen waren zwar Privatfahrzeuge. Sie waren mit dem Pickup in Status und Gebrauchswert aber nicht vergleichbar und standen dem Kl\u00e4ger nur nach Anforderung zur Verf\u00fcgung.<\/li><li>Der BMW war nach den Feststellungen des FG zwar mit dem Pickup in Status und Gebrauchswert vergleichbar. Dieser war jedoch ein Betriebsfahrzeug, wurde entsprechend auch in erheblichem Umfang betrieblich genutzt und stand schon deshalb nicht zur uneingeschr\u00e4nkten Privatnutzung zur Verf\u00fcgung. Zudem mussten sich der Kl\u00e4ger und die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Nutzung des BMW absprechen.<\/li><li>Unter diesen Umst\u00e4nden spricht der Beweis des ersten Anscheins und die Erfahrung daf\u00fcr, dass nicht nur der BMW, sondern auch der Pickup privat genutzt wurde. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem Fall des BFH-Urteils vom 22.10.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;12\/21 (zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt), in welchem dem dortigen Kl\u00e4ger mehrere Privatfahrzeuge zur Verf\u00fcgung standen, und dem Fall des BFH-Urteils vom 04.12.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;42\/09 (BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365, Rz&nbsp;20), in dem einem der Kl\u00e4ger im gesamten Kalenderjahr ein vergleichbares Privatfahrzeug zur Verf\u00fcgung stand.<\/li><li>g) Auch eine Zusammenschau der vom FG festgestellten Umst\u00e4nde ist im Streitfall nicht geeignet, den Anscheinsbeweis einer privaten Mitnutzung des Pickup am Morgen oder am Abend, an Sonn- und Feiertagen oder in der Urlaubszeit zu ersch\u00fcttern, der au\u00dferhalb der Betriebszeiten des Betriebs abfahrbereit vor dem Haus stand. Daher war das FA nicht gehalten, eine private Nutzung des Fahrzeugs nachzuweisen.<\/li><li>3. Der Senat kann selbst entscheiden. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die angefochtenen \u00c4nderungsbescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig. Die Ein-Prozent-Regelung ist auch f\u00fcr den Pickup anwendbar. Ein Grund, den Streitfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen, ist nicht ersichtlich.<\/li><li>Der Pickup des Kl\u00e4gers war zum privaten Gebrauch geeignet und stand au\u00dferhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten f\u00fcr Privatfahrten zur Verf\u00fcgung. Nach dem Beweis des ersten Anscheins wurde er auch privat genutzt. Dieser Anscheinsbeweis wurde im Streitfall durch die vom FG festgestellten Umst\u00e4nde weder bei einer Einzelbetrachtung noch bei einer Zusammenschau ersch\u00fcttert. Umst\u00e4nde, die einer weiteren Aufkl\u00e4rung in einem zweiten Rechtsgang bed\u00fcrften, wurden von den Beteiligten nicht vorgetragen und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.<\/li><li>In den Streitjahren wurde f\u00fcr den Pickup kein Fahrtenbuch gef\u00fchrt (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 und 3 EStG).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.160125.IIIR34.22.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4 S 2 Halbs 1, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4 S 3 Halbs 1, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 118 Abs 2, EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 vorgehend FG M\u00fcnster, 16. August 2022, Az: 6 K 2688\/19 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-16-januar-2025-iii-r-34-22-anscheinsbeweis-fuer-privatnutzung-eines-pickup-und-anwendung-der-ein-prozent-regelung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Urteil vom 16. 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