{"id":77513,"date":"2025-04-11T16:51:14","date_gmt":"2025-04-11T14:51:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77513"},"modified":"2025-04-11T16:51:14","modified_gmt":"2025-04-11T14:51:14","slug":"urteil-vom-13-november-2024-i-r-3-21-wirtschaftliches-eigentum-an-zur-sicherheit-uebereigneten-aktien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-13-november-2024-i-r-3-21-wirtschaftliches-eigentum-an-zur-sicherheit-uebereigneten-aktien\/","title":{"rendered":"Urteil vom 13. November 2024, I R 3\/21: Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit \u00fcbereigneten Aktien"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.131124.IR3.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 39, AO \u00a7 42, KStG \u00a7 8 Abs 1 S 1, KStG \u00a7 8b Abs 1, KStG \u00a7 8b Abs 2, KStG \u00a7 8b Abs 3, KStG \u00a7 8b Abs 4, KStG \u00a7 8b Abs 5, KStG \u00a7 8b Abs 6, KStG \u00a7 8b Abs 7, KStG \u00a7 8b Abs 10, EStG \u00a7 3c, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 20 Abs 2a, BGB \u00a7 607 Abs 1, HGB \u00a7 340b, FGO \u00a7 118 Abs 2, KStG VZ 2006<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 14. Dezember 2020, Az: 7 K 899\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Zur Sicherheit \u00fcbereignete Aktien sind dem Sicherungsnehmer als Inhaber der Aktien zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Ver\u00e4u\u00dferung und Aus\u00fcbung von Stimmrechten) rechtlich und tats\u00e4chlich ab dem Eigentums\u00fcbergang unabh\u00e4ngig vom Eintritt eines Sicherungsfalls aus\u00fcben kann.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei der Pr\u00fcfung der steuerlichen Zurechnung von Wirtschaftsg\u00fctern nach \u00a7&nbsp;39 der Abgabenordnung (AO) ist zu pr\u00fcfen, wem die wesentlichen mit dem Vollrecht an Aktien verbundenen Rechte objektiv und in tats\u00e4chlicher Hinsicht zustehen; nicht relevant ist, ob der Inhaber dieser Rechte sie subjektiv auch wahrnehmen m\u00f6chte.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Aus einer zeitlich nach dem Streitjahr eingef\u00fchrten spezialgesetzlichen Missbrauchsvermeidungsvorschrift (hier: \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;10 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008) l\u00e4sst sich nicht im Wege eines Umkehrschlusses die Folgerung ziehen, dass eine von ihr erfasste Sachverhaltskonstellation vor dem Inkrafttreten den Tatbestand der allgemeinen Missbrauchsvermeidungsvorschrift des \u00a7&nbsp;42 AO nicht erf\u00fcllen kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 14.12.2020&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;899\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine Aktiengesellschaft, hatte im Jahr 2006 (Streitjahr) mit der \u2026bank (Bank) auf der Grundlage eines am \u20262006 geschlossenen Rahmenvertrags zahlreiche Wertpapierpensionsgesch\u00e4fte mit zeitgleichen gegenl\u00e4ufigen Wertpapierdarlehensgesch\u00e4ften (umgangssprachlich auch als &#8222;Wertpapierleihe&#8220; bezeichnet) wie folgt durchgef\u00fchrt:<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erwarb von der Bank zu verschiedenen Zeitpunkten festverzinsliche Wertpapiere zum Preis von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac kombiniert mit einer R\u00fcckkaufvereinbarung (Repo), nach welcher sie die Wertpapiere zu einem bestimmten vereinbarten Zeitpunkt an die Bank zur\u00fcck\u00fcbertragen musste (echte Wertpapierpensionsgesch\u00e4fte im Sinne des \u00a7&nbsp;340b Abs.&nbsp;2 des Handelsgesetzbuchs \u2011\u2011HGB\u2011\u2011). Beim R\u00fcckkauf zum urspr\u00fcnglichen Kaufpreis erhielt die Kl\u00e4gerin einen vorher jeweils ausgehandelten Repozins (im Streitjahr in Summe: \u2026&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Die jeweils im Rahmen der Wertpapierpensionsgesch\u00e4fte von der Bank erworbenen festverzinslichen Wertpapiere \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Laufzeit der Wertpapierpensionsgesch\u00e4fte darlehensweise unmittelbar an die Bank zur\u00fcck (Wertpapier-Sachdarlehen im Sinne des \u00a7&nbsp;607 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs). Daf\u00fcr bekam sie eine &#8222;Leihgeb\u00fchr&#8220; von 0,02&nbsp;% auf den Wert der \u00fcberlassenen festverzinslichen Wertpapiere (im Streitjahr in Summe: \u2026&nbsp;\u20ac). Eine vorzeitige Beendigung des Wertpapierdarlehens war lediglich f\u00fcr den Fall der Vertragsverletzung (zum Beispiel unterlassene Zahlung, unterlassene Leistung beziehungsweise R\u00fcckgew\u00e4hr von Sicherheiten, Insolvenz) oder wegen einer \u00c4nderung von Umst\u00e4nden (zum Beispiel \u00c4nderung von Rechtsvorschriften oder ihrer amtlichen Auslegung, Bonit\u00e4tsver\u00e4nderungen bei einer Umwandlung) grunds\u00e4tzlich durch Abgabe einer K\u00fcndigungserkl\u00e4rung unter Benennung des Beendigungstags m\u00f6glich (s. Nr.&nbsp;6 der Allgemeinen Bestimmungen des geschlossenen Rahmenvertrags).<\/li><li>Zur Absicherung der jeweils darlehensweise \u00fcberlassenen Wertpapiere \u00fcbertrug die Bank der Kl\u00e4gerin das Eigentum an einem Aktien-Collateral an b\u00f6rsennotierten britischen Aktiengesellschaften, die beim elektronischen CREST-B\u00f6rsensystem registriert und \u00fcber dieses verwaltet wurden. Die Aktien wurden aufgrund einer dinglichen Einigung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Bank in einem f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bei der Bank gef\u00fchrten Depot gutgeschrieben. Der zwischen der Bank und der Kl\u00e4gerin geschlossene Rahmenvertrag enthielt zur Sicherheitengestellung im &#8222;Sicherheitenanhang f\u00fcr Pensionsgesch\u00e4fte und Wertpapierdarlehen&#8220; (Sicherheitenanhang) unter Nr.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 eine Regelung, nach welcher dann, wenn die Verbindlichkeiten einer Partei (des Sicherungsgebers) aus Pensionsgesch\u00e4ften, Wertpapierdarlehen oder Sicherheitsleistungen nach diesem Anhang die Verbindlichkeiten der anderen Partei (des Sicherungsnehmers) \u00fcbersteigen, der Sicherungsnehmer durch Erkl\u00e4rung an den Sicherungsgeber diesen auffordern kann, ihm einen Geldbetrag (oder Wertpapiere) zu \u00fcbertragen, der mindestens dem Betrag des Nettoausfallrisikos entspricht. Nr.&nbsp;2 Abs.&nbsp;6 des Sicherheitenanhangs bestimmte dazu n\u00e4her, dass au\u00dfer im Fall einer R\u00fcckgew\u00e4hr von Sicherheiten eine Leistung von Sicherheiten nur erfolgt, soweit das Nettoausfallrisiko den gegebenenfalls von den Parteien vereinbarten Schwellenwert \u00fcberschreitet und falls der Marktwert der zu erbringenden Sicherheitsleistung den gegebenenfalls daf\u00fcr vereinbarten Mindesttransferbetrag \u00fcberschreitet. Dieser war nach den besonderen Bestimmungen und einer Erg\u00e4nzungsvereinbarung f\u00fcr beide Parteien auf jeweils \u2026&nbsp;\u20ac festgelegt. Der Kl\u00e4gerin stand an den \u00fcbertragenen britischen Aktien das uneingeschr\u00e4nkte Recht zu, \u00fcber die Wertpapiere zu verf\u00fcgen (s. Nr.&nbsp;5 I. Abs.&nbsp;1 der besonderen Bestimmungen des Rahmenvertrags f\u00fcr Finanzgesch\u00e4fte \u2011\u2011besondere Bestimmungen\u2011\u2011). Sie war jedoch vertraglich verpflichtet, diese Sicherheiten nach Beendigung des Wertpapierdarlehens an die Bank zur\u00fcckzuliefern (Nr.&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 des Sicherheitenanhangs). Vertraglich reichte insoweit die \u00dcbertragung von Wertpapieren mit gleichem Emittenten, Gattung, Nennwert und verbrieften Rechten wie bei den urspr\u00fcnglich \u00fcbertragenen Wertpapieren (Nr.&nbsp;3 des Sicherheitenanhangs i.V.m. Nr.&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 des Produktanhangs f\u00fcr Wertpapierdarlehen \u2011\u2011Wertpapierdarlehensanhang\u2011\u2011).<\/li><li>Nach den besonderen Bestimmungen des geschlossenen Rahmenvertrags f\u00fcr Finanzgesch\u00e4fte war \u00fcber die Art der zu leistenden Sicherheiten durch den Sicherungsnehmer (Kl\u00e4gerin) und den Sicherungsgeber (Bank) im Einvernehmen zu entscheiden. Alsdann stand dem Sicherungsnehmer die Bestimmung \u00fcber die Wertpapiere der betreffenden Art zu, wobei der Sicherungsgeber einer Sicherheitsleistung widersprechen konnte (s. II. Abs.&nbsp;2 der besonderen Bestimmungen). Der Sicherungsgeber konnte mit Zustimmung des Sicherungsnehmers auf seine Kosten die zur Sicherheit \u00fcbertragenen Wertpapiere durch andere Wertpapiere ersetzen, die im Zeitpunkt der Einigung der Parteien \u00fcber die Ersetzung einen Marktwert mindestens in H\u00f6he des Marktwerts der durch sie ersetzten Wertpapiere haben (s. Nr.&nbsp;3 des Sicherheitenanhangs i.V.m. Nr.&nbsp;3 des Produktanhangs f\u00fcr Pensionsgesch\u00e4fte).<\/li><li>F\u00fcr Baraussch\u00fcttungen, die w\u00e4hrend der Zeit erfolgten, in der die jeweiligen britischen Aktien auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen waren, musste sie am Tag der Aussch\u00fcttung an die Bank eine Zahlung in H\u00f6he des Brutto-Aussch\u00fcttungsbetrags leisten (s. Nr.&nbsp;3 des Sicherheitenanhangs i.V.m. Nr.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und 2 des Wertpapierdarlehensanhangs).<\/li><li>F\u00fcr die \u00dcbertragung des Aktien-Collaterals hatte die Kl\u00e4gerin eine &#8222;Arrangierungsgeb\u00fchr&#8220; in H\u00f6he von 2,2&nbsp;% der unter den Aktien effektiv gezahlten Dividenden an die Bank zu zahlen (im Streitjahr: \u2026&nbsp;\u20ac). Ausweislich eines internen Dokuments der Kl\u00e4gerin sollte die &#8222;Arrangierungsgeb\u00fchr&#8220; wirtschaftlich die Pr\u00e4mie daf\u00fcr sein, dass die Bank die Aktien w\u00e4hrend der Laufzeit des Wertpapierdarlehens nicht (oder im Rahmen eines Leerverkaufs nur mit zus\u00e4tzlichem Risiko) verkaufen konnte und zudem auch noch den Kursverlust aufgrund der Dividendenzahlung hinnehmen musste. Sie sollte nur anfallen, wenn w\u00e4hrend der Laufzeit der Sicherheitengestellung eine Dividendenzahlung erfolgen w\u00fcrde.<\/li><li>Die Auswahl der als Sicherheiten zu \u00fcbertragenden Aktien wurde durch einen Mitarbeiter der Wertpapierabteilung der Kl\u00e4gerin vorgenommen. Dieser w\u00e4hlte Aktien, deren Dividendenstichtag kurz bevor stand, und er lie\u00df diese vor Aussch\u00fcttung auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Nach der Dividendenaussch\u00fcttung wurden die Aktien regelm\u00e4\u00dfig gegen andere Aktien aus dem Bestand der Bank getauscht, f\u00fcr die eine Dividendenzahlung anstand. Die Auswahl im Rahmen des Austauschs erfolgte ebenfalls durch einen Mitarbeiter der Wertpapierabteilung der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hielt die auf sie \u00fcbertragenen Aktien jeweils f\u00fcr einen Zeitraum von wenigen Tagen bis zu maximal drei Wochen. Das Gesamtvolumen der verschiedenen Aktien, die der Kl\u00e4gerin nach und nach zur Sicherheit \u00fcberlassen wurden, betrug \u2011\u2011bedingt durch den h\u00e4ufigen Tausch der Aktien\u2011\u2011 im Streitjahr \u2026&nbsp;\u20ac. Die Kl\u00e4gerin vereinnahmte Dividenden in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und leistete in gleicher H\u00f6he Kompensationszahlungen an die Bank. Stimmrechte auf den Hauptversammlungen der \u00fcbertragenen Aktien \u00fcbte die Kl\u00e4gerin nicht aus.<\/li><li>Kursschwankungen der Aktien wurden entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen bei \u00dcberschreitung eines Schwellenwerts von \u2026&nbsp;\u20ac \u00fcber sogenannte Marginzahlungen ausgeglichen. Sank der Wert der Aktien unter den Wert der \u00fcberlassenen festverzinslichen Wertpapiere, hatte die Bank zu geringe Sicherheiten gestellt und musste eine entsprechende Marginzahlung leisten. Stieg der Wert der Aktien \u00fcber den Wert der \u00fcberlassenen festverzinslichen Wertpapiere, hatte die Kl\u00e4gerin zu hohe Sicherheiten erhalten und musste in H\u00f6he der Differenz eine Marginzahlung leisten. Die Zahlungen wurden verzinst. Im Streitjahr entstand der Kl\u00e4gerin aufgrund von Marginzahlungen ein Zinsaufwand von \u2026&nbsp;\u20ac. Am Ende des Wertpapierdarlehens wurden die auf dem Margin-Konto verbuchten Gelder zur\u00fcckgezahlt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erfasste die an sie zur Sicherheit \u00fcbertragenen britischen Aktien zum Zeitpunkt der Gutschrift in ihrem Wertpapierdepot mit dem Kurswert. Zudem setzte sie in gleicher H\u00f6he eine Verbindlichkeit auf R\u00fcck\u00fcbertragung dieser Aktien an. Bei R\u00fcckgabe oder Austausch der Aktien beziehungsweise der Beendigung des Wertpapierdarlehens buchte sie die Aktien und die Verbindlichkeit auf R\u00fcck\u00fcbertragung mit dem gleichen Wert aus, sodass sich aus der Sicherheitengestellung selbst keine Gewinnauswirkung ergab.<\/li><li>Die bezogenen Dividenden wurden bei der Kl\u00e4gerin als nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) steuerfrei behandelt. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;5 KStG erfolgte eine au\u00dferbilanzielle Hinzurechnung zum Gewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Die Kompensationszahlungen behandelte die Kl\u00e4gerin in voller H\u00f6he als Betriebsausgabe. Aus dem einheitlich behandelten Pensionsgesch\u00e4ft und dem Wertpapierdarlehen ergab sich vor Steuern im Streitjahr ein Ertrag von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) sah in den Gesch\u00e4ften einen Gestaltungsmissbrauch zwecks Generierung eines steuerlichen Verlustes, der wirtschaftlich tats\u00e4chlich nicht entstanden sei, und ebenfalls die Umgehung von \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 KStG. Das FA erh\u00f6hte daher das zu versteuernde Einkommen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr um die bezogenen Dividenden in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich des nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;5 KStG nicht abziehbaren Betrags von \u2026&nbsp;\u20ac (Summe: \u2026&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen mit Urteil vom 14.12.2020&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;899\/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 723) als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>Gegen das FG-Urteil richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Sie beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2006 vom 05.02.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.03.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass das zu versteuernde Einkommen um \u2026&nbsp;\u20ac gemindert wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Die streitgegenst\u00e4ndlichen britischen Aktien waren der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011entgegen der Ansicht des FG\u2011\u2011 im Zeitpunkt der Dividendenaussch\u00fcttung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39 der Abgabenordnung in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (AO) steuerrechtlich zuzurechnen. Dementsprechend hat das FG die in der Konsequenz seiner Rechtsauffassung offen gelassene Frage, ob die vereinbarte Sicherheitengestellung in Form der britischen Aktien im konkreten Streitfall eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung darstellt, im zweiten Rechtsgang aufzukl\u00e4ren.<\/li><li>1. Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG Bez\u00fcge im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) au\u00dfer Ansatz. Diese grunds\u00e4tzlich auf die Kl\u00e4gerin anwendbare Steuerbefreiung von Dividenden setzt jedoch voraus, dass ihr die Dividenden steuerrechtlich zuzurechnen sind (s. allgemein z.B. Senatsurteile vom 16.04.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/12, BFHE 246, 15; vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;88\/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961; vom 14.08.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 267, 1, Rz&nbsp;54; Senatsbeschluss vom 04.03.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;57\/18, BFH\/NV 2020, 1236, Rz&nbsp;22). Dies richtet sich im Streitjahr nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2a EStG \u2011\u2011mittlerweile \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;5 EStG n.F.\u2011\u2011 i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG, wonach der &#8222;Anteilseigner&#8220; die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG erzielt. Anteilseigner ist derjenige, dem die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39 AO zuzurechnen sind (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>Ob dies bei bilanzierenden Steuerpflichtigen, wie der Kl\u00e4gerin, auch im Lichte des \u00a7&nbsp;340b HGB, dessen Verh\u00e4ltnis zu \u00a7&nbsp;39 AO umstritten ist (s. zum Streitstand: Anzinger, Steuer und Wirtschaft \u2011\u2011StuW\u2011\u2011 2022, 199, m.w.N.), uneingeschr\u00e4nkt gilt, kann dahinstehen. Denn \u00a7&nbsp;340b HGB ist auf die im Streitfall vereinbarte Sicherheitengestellung nicht anwendbar. Die Vorschrift gilt nur f\u00fcr echte Pensionsgesch\u00e4fte, bei denen eine entgeltliche \u00dcbertragung von Wirtschaftsg\u00fctern vom Pensionsgeber auf den Pensionsnehmer sowie die entgeltliche R\u00fcck\u00fcbertragung vereinbart ist (s. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 11.01.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/21, BFH\/NV 2024, 769, Rz&nbsp;50; s.a. Heymann\/Roth, HGB, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;340b Rz&nbsp;6; Grewe in Kirsch, Rechnungslegung, \u00a7&nbsp;340b HGB Rz&nbsp;19).<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO bestimmt, dass Wirtschaftsg\u00fcter dem Eigent\u00fcmer zuzurechnen sind. &#8222;Eigent\u00fcmer&#8220; im Sinne dieser Regelung ist grunds\u00e4tzlich der zivilrechtliche Eigent\u00fcmer (Inhaber des Wirtschaftsguts). Abweichend von \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO bestimmt \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO, dass die Zurechnung an diejenige Person erfolgt, die die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber das Wirtschaftsgut in der Weise aus\u00fcbt, dass sie den Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann (sogenanntes wirtschaftliches Eigentum). Wirtschaftliches Eigentum in diesem Sinne erlangt der Erwerber von Anteilen an Kapitalgesellschaften dann, wenn er alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Verm\u00f6gens-)Rechte (insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte) aus\u00fcben kann und die mit den Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen auf ihn \u00fcbergegangen sind (Senatsurteile vom 02.02.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324, Rz&nbsp;41 und vom 23.11.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;36\/19, GmbH-Rundschau 2023, 624, Rz&nbsp;20).<\/li><li>Als Beispiel f\u00fcr das Auseinanderfallen des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums nennt \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO das Sicherungseigentum. F\u00fcr dieses ist charakteristisch, dass das Sicherungsgut zwar an den Sicherungsnehmer \u00fcbereignet (Sachen) oder an ihn abgetreten (Forderung) wird, der Sicherungsgeber das Sicherungsgut jedoch weiterhin nutzen kann (s. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2006&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;156\/05, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 216, unter B.II.3.) und den Sicherungsnehmer von der Einwirkung auf das Sicherungsgut ausschlie\u00dfen kann, indem er den Eintritt eines allein durch ihn abwendbaren Sicherungsfalls verhindert. Deshalb ist bei diesem typischen Fall des Sicherungseigentums das Sicherungsgut dem Sicherungsgeber zuzuordnen (vgl. Senatsurteil vom 23.11.1983&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;147\/78, BFHE 140, 102, BStBl II 1984, 217, unter 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Kann der Sicherungsnehmer jedoch (anders als im Regelfall des Sicherungseigentums) rechtlich und tats\u00e4chlich jederzeit \u2011\u2011auch ohne Eintritt des Sicherungsfalls\u2011\u2011 das Sicherungseigentum \u00fcbertragen (ver\u00e4u\u00dfern), liegen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO nicht vor, sodass eine Zurechnung zum Sicherungsnehmer und Eigent\u00fcmer angezeigt ist (s. z.B. Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;39 AO Rz&nbsp;50; Fu in Gosch, AO \u00a7&nbsp;39 Rz&nbsp;177; s.a. FG Hamburg, Urteil vom 24.09.1987&nbsp;&#8211; II&nbsp;133\/84, EFG 1988, 475).<\/li><li>b) Auch wenn die \u00dcbertragung der britischen Aktien in den hier zu beurteilenden Vertr\u00e4gen als Sicherheitengestellung bezeichnet wird, liegt kein Fall des in \u00a7&nbsp;39 Abs&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO beispielhaft aufgez\u00e4hlten typischen Sicherungseigentums vor. Denn die Kl\u00e4gerin als Sicherungsnehmerin konnte und durfte die Sicherheit jederzeit auch ohne Eintritt eines Sicherungsfalls ver\u00e4u\u00dfern. Aufgrund dieser besonderen rechtlichen Ausgestaltung der Sicherungsabrede ist die so bezeichnete Vereinbarung vielmehr mit einem Wertpapierdarlehen vergleichbar. Denn die Kl\u00e4gerin erhielt nach der getroffenen Vereinbarung, wie der Darlehensnehmer eines Wertpapierdarlehens, uneingeschr\u00e4nktes (Voll-)Eigentum an den britischen Aktien und schuldete bei Beendigung des abgesicherten Gesch\u00e4fts die R\u00fcck\u00fcbertragung gattungsgleicher Aktien (und keine R\u00fcckgabe der n\u00e4mlichen Aktien).<\/li><li>c) F\u00fcr Wertpapierdarlehen hat der Senat bereits entschieden, dass das wirtschaftliche Eigentum an Wertpapieren im Sinne des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ausnahmsweise beim Darlehensgeber verbleiben kann, wenn die Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls ergibt, dass dem Darlehensnehmer lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte (s. z.B. Senatsurteil vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;88\/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961). Dies kann der Fall sein, wenn bei einem abgestimmten &#8222;Gesamtvertragskonzept&#8220; dem Erwerber zwar schuldrechtlich das volle Eigentum an Aktien verschafft werden soll und die freie Verf\u00fcgung \u00fcber die Aktien vereinbart ist, allerdings wegen der weiteren abgeschlossenen Vertr\u00e4ge im Ergebnis der Erwerber weder die Kursrisiken und Kurschancen tr\u00e4gt noch die Dividenden erh\u00e4lt, er au\u00dferdem an einer Verf\u00fcgung \u00fcber die Aktien w\u00e4hrend der Darlehensdauer tats\u00e4chlich oder rechtlich gehindert ist und \u00fcberdies die mit dem Aktienbesitz verbundenen (Verwaltungs- und Verm\u00f6gens-)Rechte nicht aus\u00fcben kann (s. die Sachverhalte der Senatsurteile vom 16.04.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/12, BFHE 246, 15 und vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;88\/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961). Eine solche Verschaffung einer lediglich formalen zivilrechtlichen Rechtsposition, die sich bei Gesamtw\u00fcrdigung als &#8222;leere Eigentumsh\u00fclle&#8220; erweist und dem \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums entgegensteht, liegt hingegen nicht vor, wenn die mit den Aktien verbundenen Kurschancen und Kursrisiken auf den Darlehensnehmer \u00fcbergegangen sind, weil er an einer Verf\u00fcgung \u00fcber die Wertpapiere weder rechtlich noch faktisch gehindert ist und er folglich eine \u00c4nderung des Kurswerts durch Ver\u00e4u\u00dferung der Aktien am Markt und sp\u00e4tere Wiederbeschaffung von Aktien der gleichen Gattung realisieren k\u00f6nnte (Senatsurteil vom 29.09.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;40\/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127).<\/li><li>Bedeutsam daf\u00fcr, ob bei einem Wertpapierdarlehen wirtschaftliches Eigentum im Sinne des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO \u00fcbergeht, ist insbesondere der Umstand, ob der Darlehensnehmer rechtlich und tats\u00e4chlich \u00fcber die \u00fcberlassenen Wertpapiere verf\u00fcgen kann (wirtschaftliche Dispositionsbefugnis, vgl. Senatsurteil vom 02.02.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324, Rz&nbsp;36); dies wird insbesondere durch Vereinbarungen \u00fcber die zeitliche Befristung der \u00dcberlassung und die Ausgestaltung des K\u00fcndigungsrechts mitbestimmt (Anzinger, StuW 2022, 194, 196). Aus der Zusammenschau entsprechender Vereinbarungen kann sich im Einzelfall ergeben, dass der Darlehensnehmer ungeachtet rechtlicher M\u00f6glichkeit faktisch nicht sinnvoll \u00fcber die Wertpapiere verf\u00fcgen kann, weil er diese \u2011\u2011f\u00fcr ihn unvorhersehbar\u2011\u2011 innerhalb k\u00fcrzester Zeit zur\u00fcck\u00fcbertragen muss (s. Anzinger, StuW 2022, 194, 197).<\/li><li>2. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze war die Kl\u00e4gerin vor der Fassung des Aussch\u00fcttungsbeschlusses nicht nur zivilrechtliche Eigent\u00fcmerin der britischen Aktien, die Aktien waren ihr zu diesem Zeitpunkt auch nach \u00a7&nbsp;39 AO steuerrechtlich zuzurechnen.<\/li><li>a) Das FG ist zun\u00e4chst zutreffend davon ausgegangen, dass die laufenden Ertr\u00e4ge aus den Aktien wirtschaftlich weiterhin der Bank und nicht der Kl\u00e4gerin zustanden, weil die Dividenden betrags- und zeitgleich als Kompensationszahlungen an die Bank ausgekehrt wurden.<\/li><li>b) Soweit die Vorinstanz allerdings angenommen hat, dass die \u00fcbrigen mit dem Eigentum an Aktien verbundenen wesentlichen Rechte ebenfalls nicht der Kl\u00e4gerin zustanden, beruht diese Wertung auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung und nicht auf einer abweichenden tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung, an die der Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO grunds\u00e4tzlich gebunden w\u00e4re. Denn das FG hat seine W\u00fcrdigung allein auf die subjektiven Absichten der Kl\u00e4gerin gest\u00fctzt und dabei au\u00dfer Acht gelassen, dass bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigent\u00fcmers danach zu fragen ist, ob die mit dem Vollrecht verbundenen rechtlichen Befugnisse, soweit sie wirtschaftlich wertvoll sind, rechtlich einem anderen zustehen oder tats\u00e4chlich von einem anderen wahrgenommen werden k\u00f6nnen (s. Senatsurteil vom 29.09.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;40\/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127, Rz&nbsp;38). Nicht relevant ist hingegen die subjektive Absicht, rechtlich und tats\u00e4chlich bestehende Befugnisse auch wahrnehmen zu wollen.<\/li><li>c) Bei der danach gebotenen objektiven Betrachtungsweise kann es entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Rolle spielen, ob die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich die auf sie \u00fcbertragenen Aktien hat ver\u00e4u\u00dfern oder die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte hat aus\u00fcben wollen oder ob sie dies tats\u00e4chlich auch getan hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kl\u00e4gerin die Aus\u00fcbung der mit den Aktien verbundenen Stimmrechte und die M\u00f6glichkeit zur Realisation einer Kurs\u00e4nderung der Aktien rechtlich zugestanden haben und ihr auch tats\u00e4chlich m\u00f6glich gewesen sind. Dies war auf der Grundlage der Feststellungen des FG der Fall (gleicher Ansicht z.B. Weitbrecht\/Strehlke-Verk\u00fchlen, Betriebs-Berater 2021, 2022; s. allgemein auch BeckOK AO\/Br\u00fchl, \u00a7&nbsp;42 Rz&nbsp;174&nbsp;ff.).<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin war nach der Sicherungsabrede rechtlich befugt, \u00fcber die Aktien zu verf\u00fcgen, insbesondere sie zu ver\u00e4u\u00dfern. Sie war aufgrund dieser Abrede lediglich verpflichtet, nach Beendigung der besicherten Gesch\u00e4fte (hier: der Wertpapierdarlehensgesch\u00e4fte), gattungsgleiche Aktien an die Bank zur\u00fcckzu\u00fcbertragen.<\/li><li>bb) Aus den vom FG getroffenen Feststellungen ergeben sich auch keine faktischen Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen, aufgrund derer die Kl\u00e4gerin an einer Ver\u00e4u\u00dferung gehindert gewesen w\u00e4re, weil sie mit einer jederzeitigen kurzfristigen F\u00e4lligkeit der R\u00fcck\u00fcbertragungsverpflichtung h\u00e4tte rechnen m\u00fcssen. Eine daraus folgende faktische Unm\u00f6glichkeit der Ver\u00e4u\u00dferung ergibt sich zun\u00e4chst nicht aus dem vereinbarten Austausch von Sicherheiten, weil dieser jedenfalls nicht einseitig durch die Bank erfolgen konnte, sondern entweder einvernehmlich zwischen der Bank und der Kl\u00e4gerin vereinbart werden musste (so die vertraglichen Regelungen) oder sogar von der Kl\u00e4gerin allein ausge\u00fcbt werden (so die Feststellungen des FG zur tats\u00e4chlichen Umsetzung) und daher von ihr beeinflusst werden konnte. Ferner ergibt sich ein faktisches Ver\u00e4u\u00dferungshindernis auch nicht aus einem kurzfristigen ordentlichen K\u00fcndigungsrecht f\u00fcr die Bank. Denn ein solches war im Streitfall vertraglich ausgeschlossen. Daher kannte die Kl\u00e4gerin den Zeitpunkt des Endes des Wertpapierdarlehens, zu dem die Sicherheiten zur\u00fcck\u00fcbertragen werden mussten, bereits bei der \u00dcbertragung der Aktien und h\u00e4tte auch tats\u00e4chlich planbar eine Ver\u00e4u\u00dferung und rechtzeitige Wiederbeschaffung vornehmen k\u00f6nnen.<\/li><li>Schlie\u00dflich steht auch die zeitliche Dauer der besicherten Wertpapierdarlehensgesch\u00e4fte und der damit einhergehenden Dauer der Sicherungs\u00fcbereignung der britischen Aktien der M\u00f6glichkeit, diese tats\u00e4chlich zu ver\u00e4u\u00dfern, nicht entgegen. Denn die Kl\u00e4gerin hat die jeweiligen Aktien nach den Feststellungen des FG f\u00fcr einen Zeitraum von zwischen wenigen Tagen bis zu drei Wochen tats\u00e4chlich gehalten. Unter Ber\u00fccksichtigung des von ihr selbst veranlassten Austauschs der Aktien als Sicherheit vor Beendigung des abgesicherten Gesch\u00e4fts lag die Zeit, in welcher sie im Falle des Verzichts auf die vorzeitige R\u00fcckgabe Kurs\u00e4nderungen h\u00e4tte realisieren k\u00f6nnen, noch dar\u00fcber. Selbst eine Haltedauer von wenigen Tagen reicht allerdings bereits aus, um Kursschwankungen von b\u00f6rsennotierten Aktien \u2011\u2011zu denen die \u00fcbertragenen britischen Aktien z\u00e4hlten\u2011\u2011 kurzfristig realisieren zu k\u00f6nnen (Senatsurteil vom 29.09.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;40\/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127, Rz&nbsp;38).<\/li><li>cc) Die Kl\u00e4gerin hatte w\u00e4hrend der Zeit, in der sie zivilrechtlich Inhaberin der Aktien gewesen war, auch die M\u00f6glichkeit, die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte auszu\u00fcben. Nach den Feststellungen des FG wurde der Inhaberwechsel \u00fcber das elektronische B\u00f6rsensystem CREST abgewickelt, das automatisch eine zeitgleiche Aktualisierung des von der betreffenden Aktiengesellschaft gef\u00fchrten elektronischen Registers \u00fcber die Anteilseigner ausl\u00f6ste. Daher war der Kl\u00e4gerin die Aus\u00fcbung ihrer Stimmrechte f\u00fcr den Fall, dass eine Hauptversammlung in den Zeitraum ihrer zivilrechtlichen Inhaberschaft der Aktien gefallen w\u00e4re, auch faktisch m\u00f6glich, weil die Aktiengesellschaft ungeachtet des kurzfristigen Inhaberwechsels ihre Stellung als neue Inhaberin kannte.<\/li><li>3. Der Senat kann wegen fehlender Feststellungen des FG dazu, ob \u2011\u2011wie das FA meint\u2011\u2011 die \u00dcbertragungen der britischen Aktien zur Sicherung der abgeschlossenen Wertpapierdarlehensgesch\u00e4fte jeweils als eine unangemessene Gestaltung im Sinne des \u00a7&nbsp;42 AO anzusehen sind, nicht abschlie\u00dfend dar\u00fcber entscheiden, ob das zu versteuernde Einkommen der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG antragsgem\u00e4\u00df zu vermindern ist. Das FG hat diese Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Dabei k\u00f6nnen diese Feststellungen und die mit ihr verbundene Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG \u2011\u2011entgegen der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Rechtsauffassung\u2011\u2011 nicht schon deshalb unterbleiben, weil im vorliegenden Streitfall die Anwendbarkeit von \u00a7&nbsp;42 AO ausgeschlossen w\u00e4re.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;10 KStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) vermag \u00a7&nbsp;42 AO im Streitjahr schon mangels zeitlicher Anwendbarkeit nicht als spezialgesetzliche Missbrauchsvermeidungsvorschrift (s. BFH-Urteil vom 18.12.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/12, BFH\/NV 2014, 904, Rz&nbsp;18) zu verdr\u00e4ngen.<\/li><li>b) Aus der nach dem Streitjahr erfolgten Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;10 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ergibt sich auch nicht im Umkehrschluss, dass entsprechende Sachverhaltskonstellationen, auf die diese sp\u00e4tere spezialgesetzliche Regelung abzielt, zuvor nicht vom Tatbestand des \u00a7&nbsp;42 AO umfasst gewesen sein k\u00f6nnen (ebenso Hessisches FG, Urteil vom 28.01.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;890\/17, EFG 2020, 1160; a.A. Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;42 AO Rz&nbsp;7). Denn ansonsten w\u00e4re dem Gesetzgeber die Verwirklichung weiterer mit einer spezialgesetzlichen Missbrauchsvermeidungsregelung verbundener legitimer Ziele \u2011\u2011wie einer Verwaltungsvereinfachung\u2011\u2011 versagt, wenn er bekannt gewordene konkrete Gestaltungen nachtr\u00e4glich legitimieren und damit auf ein erhebliches Steueraufkommen verzichten wollte. Die Gegenauffassung w\u00fcrdigt nicht ausreichend, dass selbst dann, wenn eine besondere Sachverhaltskonstellation bereits von \u00a7&nbsp;42 AO umfasst war, angesichts der in \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO angeordneten relativ unbestimmten Rechtsfolge, nach der der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden w\u00e4re, ein Bed\u00fcrfnis des Gesetzgebers besteht, \u00fcber die Zielsetzung der allgemeinen Missbrauchsvermeidung hinaus eine f\u00fcr die Verwaltung in der Praxis handhabbare Rechtsfolge zur Korrektur konkret bekannt gewordener h\u00e4ufig praktizierter Gestaltungen anzuordnen.<\/li><li>c) Schlie\u00dflich tr\u00e4gt auch der Einwand der Kl\u00e4gerin nicht, \u00a7&nbsp;42 AO k\u00f6nne im Streitfall deshalb nicht angewendet werden, weil dessen Anwendung eine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige r\u00fcckwirkende Anwendung von \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;10 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 bewirke. Denn im Streitfall soll nicht \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;10 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 r\u00fcckwirkend angewendet werden, vielmehr sind allein die Voraussetzungen des bereits im Streitzeitraum g\u00fcltigen \u00a7&nbsp;42 AO zu pr\u00fcfen.<\/li><li>4. F\u00fcr den zweiten Rechtsgang (s. zu 3.) weist der Senat auf Folgendes hin:<\/li><li>a) F\u00fcr die Beurteilung des Vorliegens einer unangemessenen Gestaltung d\u00fcrfte der Umstand wesentlich sein, ob die Absicherung des Wertpapierdarlehens durch die \u00dcbertragung der britischen Aktien auch au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde gehabt hat. Denn hat eine Gestaltung \u00fcberhaupt keinen \u00fcber die Verschaffung eines Steuervorteils hinausgehenden eigenen wirtschaftlichen Zweck, ist dies ein gewichtiges Indiz f\u00fcr das Vorliegen einer missbr\u00e4uchlichen Gestaltung (s. BFH-Urteile vom 08.03.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/16, BFHE 257, 211, BStBl II 2017, 930, Rz&nbsp;17; vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz&nbsp;19; Senatsurteil vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/18, BFHE 271, 330, BStBl II 2021, 580, Rz&nbsp;28).<\/li><li>b) F\u00fcr das Fehlen eines \u00fcber die Verschaffung eines Steuervorteils hinausgehenden Grundes f\u00fcr die Sicherheitengestellung spricht jedenfalls, dass wegen der Gegenl\u00e4ufigkeit der zeit- und betragsgleich abgeschlossenen Wertpapierpensionsgesch\u00e4fte und der Wertpapierdarlehensgesch\u00e4fte kein abzusicherndes Risiko f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassenen Wertpapiere erkennbar ist. Ferner spricht die vereinbarte H\u00f6he der von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Sicherheitengestellung zu zahlenden &#8222;Arrangierungsgeb\u00fchr&#8220; in H\u00f6he von 2,2&nbsp;% der vereinnahmten Dividenden daf\u00fcr, dass die Sicherheitengestellung allein zur Verschaffung eines Steuervorteils vereinbart wurde. Denn letztlich erh\u00e4lt die Bank wirtschaftlich deshalb, weil die Bemessungsgrundlage der Geb\u00fchr die vereinnahmten Dividenden (und nicht etwa die \u00fcberlassenen Sicherheiten) sind, eine Provision aus dem generierten Steuervorteil der Kl\u00e4gerin, dem tats\u00e4chlich nicht entstandenen steuerlichen Verlust. Schlie\u00dflich spricht daf\u00fcr, dass es den Beteiligten nicht auf eine Absicherung der geschlossenen Wertpapierdarlehensgesch\u00e4fte ankam, die Art und Weise, wie die Kl\u00e4gerin von der ihr gew\u00e4hrten M\u00f6glichkeit zum Austausch von Sicherheiten Gebrauch gemacht hat. Denn sie nahm die Auswahl der Aktien allein unter dem Gesichtspunkt vor, ob zeitnah eine Aussch\u00fcttung anstand, und ihre R\u00fcckgabe danach, ob die Aussch\u00fcttung erfolgt ist. Dies belegt, dass es ihr bei der Auswahl allein um die Generierung eines m\u00f6glichst hohen steuerlichen Verlustes ging und nicht um den Erhalt einer m\u00f6glichst effektiven und werthaltigen Sicherheit.<\/li><li>c) Durch das FG zu pr\u00fcfen bleibt, ob die Besicherung der Wertpapierdarlehen durch die \u00dcbertragung der britischen Aktien tats\u00e4chlich (auch) deshalb erfolgt ist, weil sich insoweit versicherungs(aufsichts)rechtliche Vorteile f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ergeben haben, f\u00fcr die sie bereit gewesen ist, im Streitjahr Arrangierungsgeb\u00fchren in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu zahlen.<\/li><li>d) Als au\u00dfersteuerlicher Grund nicht tragend sein d\u00fcrfte hingegen der von der Kl\u00e4gerin vorgetragene Umstand, dass die von ihr abgeschlossenen Gesch\u00e4fte (Wertpapierpensionsgesch\u00e4fte, gegenl\u00e4ufige Wertpapierdarlehensgesch\u00e4fte sowie Sicherheitengestellung), wenn man sie gemeinsam betrachtet, einen handelsrechtlichen Gewinn erzielt haben. Denn auch bei verbundenen Gesch\u00e4ften kann jedes Gesch\u00e4ft einzeln auf das Vorliegen eines Missbrauchs der Gestaltungsm\u00f6glichkeiten untersucht werden. Die Sicherheitengestellung hat bei isolierter Betrachtung nach den bisherigen Feststellungen des FG \u2011\u2011abgesehen von der Generierung eines Steuervorteils\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich Aufwand in H\u00f6he der gezahlten &#8222;Arrangierungsgeb\u00fchren&#8220; von \u2026&nbsp;\u20ac verursacht und k\u00f6nnte damit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wirtschaftlich lediglich nachteilig gewesen sein.<\/li><li>e) Sollte das FG keine au\u00dfersteuerlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Besicherung der Wertpapierdarlehensgesch\u00e4fte feststellen k\u00f6nnen, d\u00fcrfte in der vereinbarten Sicherheitengestellung eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung zu sehen sein. Denn die Besicherung h\u00e4tte dann allein dem Zweck gedient, die mit den vereinnahmten Dividenden im Zusammenhang stehenden Beteiligungsaufwendungen, die der Gesetzgeber zur Vermeidung von Nachweisschwierigkeiten typisierend auf 5&nbsp;% der Dividenden bestimmt hat (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 12.10.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;12\/07, BVerfGE 127, 224, Rz&nbsp;60), mittels Einschaltung einer K\u00f6rperschaft, die nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 KStG von der Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 bis 6 KStG ausgenommen ist, k\u00fcnstlich in einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Weise auf einen Anteil von 100&nbsp;% der Dividenden zu erh\u00f6hen mit der Folge, dass der Kl\u00e4gerin entgegen dem in \u00a7&nbsp;3c EStG zum Ausdruck gekommenen steuerlichen Grundsatz, dass Aufwendungen nicht abgezogen werden d\u00fcrfen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (s. BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;12\/07, BVerfGE 127, 224, Rz&nbsp;60), der Abzug entsprechender Aufwendungen in erheblichem Umfang (n\u00e4mlich im wirtschaftlichen Ergebnis in H\u00f6he von 95&nbsp;% der vereinnahmten Dividenden) m\u00f6glich w\u00e4re.<\/li><li>5. Inwieweit die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Verfahrensfehler vorliegen, kann dahinstehen, da das Verfahren bereits aus materiellen Gr\u00fcnden an das FG zur\u00fcckzuverweisen ist.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.131124.IR3.21.0 BFH I. Senat AO \u00a7 39, AO \u00a7 42, KStG \u00a7 8 Abs 1 S 1, KStG \u00a7 8b Abs 1, KStG \u00a7 8b Abs 2, KStG \u00a7 8b Abs 3, KStG \u00a7 8b Abs 4, KStG \u00a7 8b Abs 5, KStG \u00a7 8b Abs 6, KStG \u00a7 8b Abs 7, KStG \u00a7 8b &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-13-november-2024-i-r-3-21-wirtschaftliches-eigentum-an-zur-sicherheit-uebereigneten-aktien\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Urteil vom 13. 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