{"id":77517,"date":"2025-04-11T16:52:49","date_gmt":"2025-04-11T14:52:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77517"},"modified":"2025-04-11T16:52:49","modified_gmt":"2025-04-11T14:52:49","slug":"beschluss-vom-07-maerz-2025-xi-b-11-24-antrag-auf-terminsverlegung-bei-erkrankung-brechdurchfall-eines-sechsjaehrigen-kindes-des-prozessvertreters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-07-maerz-2025-xi-b-11-24-antrag-auf-terminsverlegung-bei-erkrankung-brechdurchfall-eines-sechsjaehrigen-kindes-des-prozessvertreters\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 07. M\u00e4rz 2025, XI B 11\/24: Antrag auf Terminsverlegung bei Erkrankung (Brechdurchfall) eines sechsj\u00e4hrigen Kindes des Prozessvertreters"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.070325.XIB11.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 3, ZPO \u00a7 227 Abs 1, ZPO \u00a7 227 Abs 2, GG Art 103 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 06. Februar 2024, Az: 2 K 374\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Stellt ein Prozessvertreter einen Antrag auf Terminsverlegung mit der Begr\u00fcndung, dass sein sechsj\u00e4hriger Sohn an Brechdurchfall leide, muss die Art und Schwere der Erkrankung aus dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten \u00e4rztlichen Attest zu entnehmen sein, so dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin selbst im Wege der er\u00f6ffneten Video-Zuschaltung von Zuhause wegen des bedenklichen Gesundheitszustands des zu betreuenden Kindes nicht erwartet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: In diesem Fall hat der Prozessvertreter au\u00dferdem Gr\u00fcnde anzugeben und glaubhaft zu machen, warum eine Betreuung seines Kindes durch eine andere Person nicht gew\u00e4hrleistet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 06.02.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;374\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Finanzgericht (FG) beraumte in dem vorliegenden Rechtsstreit f\u00fcr den 06.02.2024, 12:00&nbsp;Uhr, einen Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung an. Eine Reaktion der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) auf die Ladung blieb zun\u00e4chst aus.<\/li><li>Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin beantragten in einem Parallelverfahren mit Schreiben vom 10.01.2024 die Verlegung des dort f\u00fcr den am selben Tag um 11:00&nbsp;Uhr anberaumten Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung. Der Prozessvertreter, Rechtsanwalt&nbsp;B, der auch im vorliegenden Verfahren die Kl\u00e4gerin vor dem FG vertrat, m\u00fcsse an diesem Tag bereits zu einer Aufsichtsratssitzung nach X reisen. Dieser das Parallelverfahren betreffende Antrag auf Terminsverlegung wurde vom FG mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 15.01.2024 abgelehnt.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 04.02.2024, der beim FG um 23:52&nbsp;Uhr eingegangen ist, beantragte der Prozessvertreter, die auf den 06.02.2024 terminierte m\u00fcndliche Verhandlung in beiden Verfahren aufzuheben. Sein sechsj\u00e4hriger Sohn leide seit sp\u00e4tnachmittags an Brechdurchfall, weshalb dieser in den Folgetagen den Kindergarten nicht besuchen und weder von der Ehefrau noch von den Gro\u00dfeltern betreut werden k\u00f6nne. Die weiteren Soziet\u00e4tsmitglieder seien anderweitig terminlich gebunden und h\u00e4tten von den streitgegenst\u00e4ndlichen Sachverhalten keine Kenntnis. Auch die Reise nach X werde aufgrund der Erkrankung des betreuungsbed\u00fcrftigen Sohnes nicht angetreten, weshalb kurzfristig die Durchf\u00fchrung der Aufsichtsratssitzung am 06.02.2024 um 18:30&nbsp;Uhr als Hybridsitzung versucht werde.<\/li><li>Das FG wies mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 05.02.2024 den Prozessvertreter auf die fehlende, bei Verlegungsantr\u00e4gen &#8222;in letzter Minute&#8220; erforderliche Glaubhaftmachung der vorgetragenen Erkrankung durch Vorlage eines geeigneten \u00e4rztlichen Attests und zugleich auf die M\u00f6glichkeit der Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung per &#8222;Video-Zuschaltung&#8220; hin. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden dem Prozessvertreter die erforderlichen Zugangsdaten \u00fcbermittelt.<\/li><li>Am 06.02.2024 \u00fcbersandte der Prozessvertreter um 09:29&nbsp;Uhr ein formularm\u00e4\u00dfiges \u00e4rztliches Attest vom 05.02.2024 f\u00fcr seinen 2017 geborenen Sohn, auf dem sich zur M\u00f6glichkeit des Besuchs von Kindergarten\/Kinderhort\/Schule f\u00fcr den Zeitraum vom 05.02.2024 bis 09.02.2024 ein Kreuz im Feld &#8222;Nein&#8220; befindet. Weitere Angaben wie Art und Schwere der Erkrankung des Kindes gingen aus dem Attest nicht hervor. Der Prozessvertreter brachte au\u00dferdem weiter vor, da er aufgrund des nach wie vor angeschlagenen Zustands seines Sohnes am Vormittag nochmals zur \u00c4rztin oder Kinderklinik fahren m\u00fcsse, sei eine gesicherte Verf\u00fcgbarkeit w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung am 06.02.2024 nicht gegeben und auch nicht zu erwarten. Damit das Verfahren seinen Fortgang nehmen k\u00f6nne, bestehe ausnahmsweise Einverst\u00e4ndnis, &#8222;dass im Wege des schriftlichen Verfahrens weiterverhandelt [wird] \u2026, wobei beiden Prozessparteien dann nachzulassen ist, abschlie\u00dfend vorzutragen&#8220;.<\/li><li>Das FG lehnte mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 06.02.2024, das um 10:52&nbsp;Uhr \u00fcbermittelt wurde, eine Verlegung des Termins ab. Erhebliche Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Terminsverlegung seien nicht ausreichend glaubhaft gemacht.<\/li><li>Am 06.02.2024 ging um 11:40&nbsp;Uhr ein weiteres Schreiben des Prozessvertreters ein, welches den erkennenden Senat des FG erst nach Schluss der um 12:01&nbsp;Uhr begonnenen m\u00fcndlichen Verhandlung erreicht hat, da auf ihm ein falsches Aktenzeichen angegeben war. Die erfolgte Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung wurde unter Aufrechterhaltung desselben als verfahrensfehlerhaft erachtet. Eine Teilnahme an einer Video-Konferenz sei unm\u00f6glich und auch nicht zumutbar, da der Prozessvertreter seinen Sohn betreuen und sich wegen dessen sehr angeschlagenen und bedenklichen Gesundheitszustands nochmals zu einem Arzt oder in die Kinderklinik begeben m\u00fcsse.<\/li><li>Das FG f\u00fchrte die m\u00fcndliche Verhandlung, zu der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin niemand erschienen war, durch und wies die Klage ab. In den Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils f\u00fchrte das FG unter anderem aus, dass es mangels ausreichender Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes zur Terminsaufhebung nicht verpflichtet gewesen sei. Die m\u00fcndliche Verhandlung sei auch nicht wiederzuer\u00f6ffnen gewesen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin macht mit ihrer Beschwerde einen Verfahrensmangel im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend und r\u00fcgt, dass ihr Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt worden sei. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die erheblichen Gr\u00fcnde in den Terminsverlegungsantr\u00e4gen vom 04.02.2024 und 06.02.2024 unabh\u00e4ngig davon, dass schon der zun\u00e4chst gestellte Verlegungsantrag vom 10.01.2024 aufgrund der Terminskollision positiv h\u00e4tte verbeschieden werden m\u00fcssen, mehr als ausreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht worden seien. Das FG habe aufgrund der dargestellten Gr\u00fcnde erkennen k\u00f6nnen, dass ein Verlegungsgrund vorliege, da die Erkrankung des Sohnes des Prozessvertreters der Kl\u00e4gerin unter Vorlage des \u00e4rztlichen Attests genau und detailliert dargelegt und geschildert worden sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO liegen nicht vor.<\/li><li>1. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz verletzt nicht den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht &#8222;aus erheblichen Gr\u00fcnden&#8220; auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gr\u00fcnde im Sinne von \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift einger\u00e4umte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. In diesem Fall muss der Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zur Gew\u00e4hrleistung des rechtlichen Geh\u00f6rs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache f\u00fcr entscheidungsreif h\u00e4lt und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verz\u00f6gert w\u00fcrde (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;137\/15, BFH\/NV 2017, 433, Rz&nbsp;11; vom 05.05.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;158\/19, BFH\/NV 2020, 905, Rz&nbsp;8; vom 07.06.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;11\/23, BFH\/NV 2023, 983, Rz&nbsp;4). Die erheblichen Gr\u00fcnde sind auf Verlangen des Vorsitzenden, f\u00fcr eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO).<\/li><li>aa) In einer pl\u00f6tzlichen Erkrankung eines nicht fachkundig vertretenen Beteiligten, die dessen Erscheinen zum Verhandlungstermin entgegensteht, kann ein erheblicher Grund f\u00fcr eine Verschiebung des Termins liegen. Ob im Einzelfall eine Terminsaufhebung und -verlegung gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umst\u00e4nde beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich \u00fcber das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierf\u00fcr zu schaffen ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.11.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;160\/09, BFH\/NV 2010, 454, unter 1.; vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;137\/15, BFH\/NV 2017, 433, Rz&nbsp;12; vom 07.06.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;11\/23, BFH\/NV 2023, 983, Rz&nbsp;5).<\/li><li>bb) Ein erheblicher Grund f\u00fcr die Verlegung des anberaumten Verhandlungstermins kann auch in einer schweren Erkrankung eines nahen Familienangeh\u00f6rigen liegen (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.04.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;78\/05, BFH\/NV 2006, 1668, unter II.2.; vom 21.10.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;111\/07, juris, unter II.2.). Dies kann sich auch auf die Familie eines Prozessbevollm\u00e4chtigten beziehen (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.12.1994&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;159\/94, BFH\/NV 1995, 533; vom 21.10.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;111\/07, juris, unter II.2.). In diesem Fall hat der Beteiligte Gr\u00fcnde anzugeben, warum eine Betreuung des Angeh\u00f6rigen durch eine andere Person nicht gew\u00e4hrleistet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 24.04.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;78\/05, BFH\/NV 2006, 1668, unter II.2.).<\/li><li>cc) Wird ein Antrag auf Terminsverlegung &#8222;in letzter Minute&#8220; gestellt, muss der Beteiligte von sich aus den Verlegungsgrund glaubhaft machen (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.05.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;158\/19, BFH\/NV 2020, 905, Rz&nbsp;8; vom 07.06.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;11\/23, BFH\/NV 2023, 983, Rz&nbsp;6). Wird der &#8222;in letzter Minute&#8220; gestellte Verlegungsantrag mit einer Erkrankung begr\u00fcndet, obliegt es nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH dem Beteiligten, die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das FG die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunf\u00e4hig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes \u00e4rztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunf\u00e4higkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung \u00e4u\u00dfern (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.11.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;160\/09, BFH\/NV 2010, 454, unter 1.; vom 25.10.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;130\/12, BFH\/NV 2013, 228, Rz&nbsp;5; vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;137\/15, BFH\/NV 2017, 433, Rz&nbsp;12; vom 04.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 226, Rz&nbsp;10; vom 07.06.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;11\/23, BFH\/NV 2023, 983, Rz&nbsp;6).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben lagen im Streitfall die Voraussetzungen f\u00fcr eine Terminsverlegung nicht vor.<\/li><li>aa) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung dar\u00fcber, ob dem Antrag vom 10.01.2024, den in einem Parallelverfahren gleichfalls f\u00fcr den 06.02.2024 anberaumten Termin zu verlegen, weil der Prozessvertreter an diesem Tag zu einer Aufsichtsratssitzung nach X zu reisen hatte, h\u00e4tte entsprochen werden m\u00fcssen. Einen solcher Antrag, den Termin wegen einer drohenden Terminskollision zu verlegen, wurde im vorliegenden Verfahren schon nicht angebracht. Im \u00dcbrigen weist der Senat darauf hin, dass soweit \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 eine Soziet\u00e4t bevollm\u00e4chtigt wurde, in der Regel auch Hinderungsgr\u00fcnde f\u00fcr eine Wahrnehmung des Termins durch ein anderes Mitglied der Soziet\u00e4t im Einzelnen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden m\u00fcssen, sofern sie nicht offenkundig sind (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.11.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;70\/16, BFH\/NV 2017, 309, Rz&nbsp;8; vom 18.01.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;108\/21, BFH\/NV 2022, 606, Rz&nbsp;7); anderenfalls darf das Gericht regelm\u00e4\u00dfig von dem Bestehen einer Vertretungsm\u00f6glichkeit ausgehen und demgem\u00e4\u00df das Vorliegen erheblicher Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Termins\u00e4nderung verneinen (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 25.11.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;161\/07, BFH\/NV 2009, 406, unter II.1.a; vom 18.01.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;108\/21, BFH\/NV 2022, 606, Rz&nbsp;7).<\/li><li>bb) Das FG konnte die m\u00fcndliche Verhandlung an dem angesetzten Tag ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r durchf\u00fchren. Die Kl\u00e4gerin ist den an eine Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht geworden.<\/li><li>(1) Das vom FG zur Glaubhaftmachung angeforderte \u00e4rztliche Attest wurde erst kurz vor Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung am 06.02.2024 \u00fcbermittelt. Darin ist lediglich formularm\u00e4\u00dfig angegeben, dass der Sohn des Prozessvertreters in der Woche vom 05.02.2024 bis 09.02.2024 den Kindergarten nicht besuchen k\u00f6nne. Das vom Prozessvertreter vorgelegte \u00e4rztliche Attest verh\u00e4lt sich nicht ansatzweise zur Art und Schwere der Erkrankung des Sohnes des Prozessvertreters. Die vom Prozessvertreter mit der schweren Erkrankung seines Sohnes dargelegten erheblichen Gr\u00fcnde, die seine Verhinderung am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung untermauern sollten, hat das FG mangels diesbez\u00fcglicher Angaben aus dem vorgelegten \u00e4rztlichen Attest nicht entnehmen k\u00f6nnen. Der Prozessvertreter hat trotz Aufforderung durch das FG mit diesem Attest jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass seine Teilnahme an der Verhandlung auch im Wege einer &#8222;Video-Zuschaltung&#8220; von Zuhause wegen des bedenklichen Gesundheitszustands seines von ihm zu betreuenden Sohnes, aufgrund dessen er sich nochmals zu einem Arzt oder in die Kinderklinik begeben m\u00fcsse, f\u00fcr ihn weder m\u00f6glich noch zumutbar gewesen ist.<\/li><li>Au\u00dferdem hat der Prozessvertreter ebenso wenig glaubhaft gemacht, weshalb eine Betreuung des erkrankten Sohnes durch eine andere Person nicht gew\u00e4hrleistet werden konnte, soweit er mit der beruflichen Verhinderung seiner Ehefrau und dem Alter der Gro\u00dfeltern hierf\u00fcr aus seiner Sicht erhebliche Gr\u00fcnde dargetan hat.<\/li><li>(2) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass der Umstand, wonach der Prozessvertreter subjektiv von seiner Verhinderung am Tag des Termins aufgrund des einen m\u00f6glicherweise weiteren Arzt- oder Klinikbesuch erforderlich machenden bedenklichen Gesundheitszustands seines Sohnes \u00fcberzeugt war, keinen Verlegungsgrund bildet. Denn das liefe darauf hinaus, dass ein Beteiligter kurzfristig die Aufhebung jedes Gerichtstermins erreichen k\u00f6nnte, ohne n\u00e4here Angaben zu den genauen Auswirkungen der Erkrankung am fraglichen Tag zu machen und dem Gericht auch nur die M\u00f6glichkeit einer \u00dcberpr\u00fcfung zu geben (vgl. BFH-Beschluss vom 07.06.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;11\/23, BFH\/NV 2023, 983, Rz&nbsp;8).<\/li><li>2. Die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem FG war auch nach dem kurz vor ihrem Beginn am 06.02.2024 eingegangenen weiteren Schreiben des Prozessvertreters, welches den erkennenden Senat des FG \u2011\u2011aufgrund einer von den Prozessbevollm\u00e4chtigten zu vertretenden fehlerhaften Angabe eines unzutreffenden Aktenzeichens\u2011\u2011 erst nach Schluss der Verhandlung erreicht hat, nicht wiederzuer\u00f6ffnen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO hat das Gericht nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zu entscheiden, ob eine bereits geschlossene m\u00fcndliche Verhandlung wiederer\u00f6ffnet wird. Das Ermessen ist allerdings auf &#8222;Null&#8220; reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiederer\u00f6ffnung wesentliche Prozessgrunds\u00e4tze verletzt w\u00fcrden, beispielsweise weil anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt oder die Sachaufkl\u00e4rung unzureichend ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 05.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz&nbsp;49; vom 31.05.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024, Rz&nbsp;46).<\/li><li>b) Zu einer solchen Entscheidung des FG gab das vorgenannte Schreiben des Prozessvertreters vom 06.02.2024 keine Veranlassung. Das FG konnte, ohne die bereits geschlossene m\u00fcndliche Verhandlung nach \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO wiederzuer\u00f6ffnen, durch Urteil entscheiden, da der Prozessvertreter insoweit die von ihm bereits vorgebrachten und wiederholten Gr\u00fcnde f\u00fcr seine Verhinderung weder glaubhaft gemacht noch neuen relevanten Sachvortrag vorgetragen hat.<\/li><li>c) Auf die Frage, ob der Prozessbevollm\u00e4chtigte durch das in seinem Schreiben vom 06.02.2024 (09:29&nbsp;Uhr) erkl\u00e4rte Einverst\u00e4ndnis mit einem &#8222;schriftlichen Verfahren&#8220; wirksam auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet hat, kommt es danach nicht mehr an.<\/li><li>3. Soweit sich die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung \u00fcber die ger\u00fcgte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r hinaus gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung richten, wird damit keiner der in \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO abschlie\u00dfend aufgef\u00fchrten Zulassungsgr\u00fcnde dargetan, sondern nur, dass das FG nach Auffassung der Kl\u00e4gerin falsch entschieden habe. Die R\u00fcge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO grunds\u00e4tzlich nicht zu begr\u00fcnden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 07.06.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;11\/23, BFH\/NV 2023, 983, Rz&nbsp;13).<\/li><li>4. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung des Beschlusses wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.070325.XIB11.24.0 BFH XI. Senat FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 3, ZPO \u00a7 227 Abs 1, ZPO \u00a7 227 Abs 2, GG Art 103 Abs 1 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 06. Februar 2024, Az: 2 K 374\/18 Leits\u00e4tze 1. NV: Stellt ein Prozessvertreter einen Antrag auf &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-07-maerz-2025-xi-b-11-24-antrag-auf-terminsverlegung-bei-erkrankung-brechdurchfall-eines-sechsjaehrigen-kindes-des-prozessvertreters\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Beschluss vom 07. M\u00e4rz 2025, XI B 11\/24: Antrag auf Terminsverlegung bei Erkrankung (Brechdurchfall) eines sechsj\u00e4hrigen Kindes des Prozessvertreters<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77517","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77517","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77517"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77517\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77517"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77517"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77517"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}