{"id":77519,"date":"2025-04-11T16:53:17","date_gmt":"2025-04-11T14:53:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77519"},"modified":"2025-04-11T16:53:17","modified_gmt":"2025-04-11T14:53:17","slug":"urteil-vom-10-dezember-2024-vii-r-26-21-entnahme-von-strom-aus-einer-leitung-des-versorgungsnetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-10-dezember-2024-vii-r-26-21-entnahme-von-strom-aus-einer-leitung-des-versorgungsnetzes\/","title":{"rendered":"Urteil vom 10. Dezember 2024, VII R 26\/21: Entnahme von Strom aus einer Leitung des Versorgungsnetzes"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.101224.VIIR26.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>StromStG \u00a7 2 Nr 1, StromStG \u00a7 2 Nr 7, StromStG \u00a7 5 Abs 1 S 1, StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 1, StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 1, EGRL 96\/2003 Art 15 Abs 1 Buchst b<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 23. Juni 2021, Az: 1 K 1168\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Versorger entnehmen dem Versorgungsnetz auch dann Strom, wenn sie diesen zum Selbstverbrauch aus einer eigenen, auf ihrem Betriebsgel\u00e4nde befindlichen Leitung, die mit dem \u00fcbrigen Versorgungsnetz verbunden ist, entnehmen. Eine isolierte Betrachtung des Netzes auf dem Betriebsgel\u00e4nde des Versorgers vom Versorgungsnetz ist nicht m\u00f6glich, weil der Begriff des &#8222;ausschlie\u00dflich mit Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern gespeisten Netzes&#8220; in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Stromsteuergesetzes in der bis zum 30.06.2019 g\u00fcltigen Fassung eine physikalische Trennung dieses Netzes vom Versorgungsnetz voraussetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.06.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1168\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist ein Unternehmen, das unter anderem eine Deponie nebst einer Kraft-W\u00e4rme-Kopplungsanlage (BHKW) mit einer elektrischen Gesamtnennleistung von circa 5&nbsp;MW betreibt. Das BHKW wird mit dem auf der Deponie aus abgelagerten Siedlungsabf\u00e4llen gewonnenen Deponiegas als Prim\u00e4renergie gespeist \u2026 Den erzeugten Strom verbraucht die Kl\u00e4gerin zum gr\u00f6\u00dften Teil vor Ort selbst, einen Teil gibt sie an auf dem Betriebsgel\u00e4nde t\u00e4tige Mieter ab. \u00dcbersch\u00fcssiger Strom wurde im Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.12.2017 (Streitzeitraum) in das Netz der X-GmbH eingespeist. Daneben bezieht die Kl\u00e4gerin zum Ausgleich von negativen Lastgangspitzen Fremdstrom versteuert von einem Vorversorger, ebenfalls die X-GmbH.<\/li><li>Bei den Mietern handelte es sich einerseits um \u2026 und andererseits um eine Y-GmbH &amp; Co. KG (KG). Die KG verbrauchte neben dem BHKW-Strom regelm\u00e4\u00dfig auch Strom von der Kl\u00e4gerin, den diese versteuert von ihrem Vorversorger bezog.<\/li><li>Im Jahr 2013 erteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) der Kl\u00e4gerin r\u00fcckwirkend zum 01.01.2013 die Erlaubnis, als Versorger Strom zu leisten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin behandelte den im BHKW erzeugten und selbstverbrauchten sowie den an die Mieter abgegebenen Strom in ihrer Stromsteueranmeldung f\u00fcr das Kalenderjahr 2017 als steuerfrei nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Stromsteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (StromStG). Fremdstrom bezog die Kl\u00e4gerin zum Regelsatz versteuert.<\/li><li>Mit Bescheid vom 30.11.2018 setzte das HZA f\u00fcr das Kalenderjahr 2017 f\u00fcr die \u2011\u2011von der Kl\u00e4gerin in ihrer Stromsteueranmeldung f\u00fcr das Kalenderjahr 2017 mitgeteilten\u2011\u2011 zum Eigenverbrauch entnommenen \u2026&nbsp;MWh und an die Mieter geleisteten \u2026&nbsp;MWh elektrischen Stroms Stromsteuer in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac fest. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass aufgrund des Versorgerstatus der Kl\u00e4gerin das auf dem Betriebsgel\u00e4nde vorhandene Stromnetz stromsteuerrechtlich als Versorgungsnetz zu betrachten und daher eine Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG ab dem 01.04.2017 ausgeschlossen sei. Der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.11.2001&nbsp;&#8211; III&nbsp;A&nbsp;1&nbsp;&#8211;&nbsp;V&nbsp;4250&nbsp;&#8211;&nbsp;27\/01 finde keine Anwendung.<\/li><li>Auf den Einspruch der Kl\u00e4gerin setzte das HZA mit Bescheid vom 27.02.2019 die Stromsteuer auf \u2026&nbsp;\u20ac herab, da es nur noch den Streitzeitraum \u2011\u2011vom 01.04.2017 bis 31.12.2017\u2011\u2011 ber\u00fccksichtigte. Im \u00dcbrigen blieb der Einspruch erfolglos.<\/li><li>Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet ab. Die Stromsteuer sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG entstanden, weil die Kl\u00e4gerin selbst und \u2011\u2011als Letztverbraucher\u2011\u2011 ihre Mieter den Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen h\u00e4tten.<\/li><li>Eine Stromsteuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG komme nicht in Betracht. F\u00fcr stromsteuerrechtliche Zwecke sei von einem einzigen Versorgungsnetz auszugehen, das nicht in verschiedene Teilnetze aufgespalten werden k\u00f6nne. Entscheidend sei, dass ein Leitungsnetz, um Versorgungsnetz zu sein, nicht wie bei Eigenerzeugern ausschlie\u00dflich dem Eigenverbrauch diene. Dies k\u00f6nne bei einem Versorger, der Strom nicht nur verbrauche, sondern auch aufgrund vertraglicher Beziehungen leiste (\u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StromStG), regelm\u00e4\u00dfig ausgeschlossen werden. Dieses Verst\u00e4ndnis des Begriffes Versorgungsnetz habe die Verwaltung f\u00fcr Stromentnahmen ab dem 01.04.2017 mit Verf\u00fcgung vom 10.02.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;4250-2016.000004-DIV.A.32 \u00fcbernommen; sie sehe ein Netz als stromsteuerrechtliches Versorgungsnetz an, wenn sich innerhalb dieses Netzes ein Versorger befinde und keine Ausnahme vom Versorgerstatus nach \u00a7&nbsp;1a der Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (StromStV) vorliege.<\/li><li>Das Leitungsnetz der Kl\u00e4gerin sei nicht nur \u00fcber den Anschluss an ihren Vorversorger, sondern auch durch die Versorgung ihrer Mieter und durch die Stromlieferung an den Versorger X-GmbH mit dem allgemeinen, nicht in Teilnetze aufteilbaren Stromnetz verbunden und damit Teil des Versorgungsnetzes im Sinne von \u00a7&nbsp;5 StromStG, sodass eine tats\u00e4chliche Entnahme ausschlie\u00dflich des in dem BHKW erzeugten Stroms nicht m\u00f6glich gewesen sei. S\u00e4mtliche Netze und Leitungen, auch auf einem Betriebsgel\u00e4nde, geh\u00f6rten zum Versorgungsnetz, es sei denn, es handele sich ausnahmsweise um ein Eigennetz, also um ein Netz, das der Erzeuger nur zur Selbstversorgung nutze. Das sei wegen der Stromversorgung Dritter nicht der Fall. Der demgem\u00e4\u00df aus dem Versorgungsnetz entnommene Strom k\u00f6nne folglich keiner Herstellungsquelle mehr zugeordnet werden, auch wenn und soweit dieser mengenm\u00e4\u00dfig von dem in dem BHKW der Kl\u00e4gerin erzeugten Strom abgedeckt w\u00e4re. Der Strom in dem Netz beziehungsweise der Leitung im Sinne von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG m\u00fcsse physikalisch ausschlie\u00dflich aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern erzeugt worden sein. Es reiche nicht aus, wenn nur bilanziell Strom eingesetzt werde, der aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern stamme.<\/li><li>Die ab 01.07.2019 geltende Neufassung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur \u00c4nderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.06.2019 (BGBl I 2019, 856) \u2011\u2011StromStG n.F.\u2011\u2011 sei vor ihrem Inkrafttreten weder direkt anwendbar noch f\u00fcr die Auslegung der f\u00fcr den vorliegenden Streitfall geltenden Fassung der Steuerbefreiung heranzuziehen.<\/li><li>Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin Revision eingelegt. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie vor, vorliegend sei die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG zu gew\u00e4hren, da der streitgegenst\u00e4ndliche Strom aus einem ausschlie\u00dflich mit Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern gespeisten Netz entnommen worden sei. Der im BHKW erzeugte Strom sei aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern hergestellt worden und decke mit 99,86&nbsp;% ma\u00dfgeblich den Eigenverbrauch sowie die an die Mieter geleisteten Strommengen. Die bezogene Stromentnahme aus dem Netz betrage lediglich 0,14&nbsp;% (\u2026).<\/li><li>Zudem habe sich das FG nicht substantiiert mit dem kl\u00e4gerischen Vortrag auseinandergesetzt, dass ihr betriebseigenes Stromnetz kein f\u00fcr die Stromsteuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG sch\u00e4dliches Netz beziehungsweise keine sch\u00e4dliche Leitung darstelle und der Wortlaut der entsprechenden Begrifflichkeit mit derjenigen in \u00a7&nbsp;5 StromStG nicht vergleichbar sei. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG ziele auf die Beg\u00fcnstigung der (dezentralen) Erzeugung und den Vor-Ort-Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien und somit auf die Schaffung eines Anreizes f\u00fcr die Errichtung solcher Stromerzeugungsanlagen, insbesondere f\u00fcr andere als die klassischen Stromversorgungsunternehmen. Rein gr\u00fcne Netze und Leitungen seien aufgrund der technischen Gegebenheiten eine gro\u00dfe Ausnahme. Diesem Umstand sei &#8222;mit dem erg\u00e4nzenden BMF-Schreiben zur &#8218;Ausschlie\u00dflichkeit&#8216; Rechnung getragen&#8220; worden, welches eine Vermischung von Gr\u00fcn- und Graustrom im eigenbetrieblichen Netz des Erzeugers als unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Steuerbefreiung tituliert habe. Die vom Gesetzgeber seit jeher gewollte Anwendung der Stromsteuerbefreiung f\u00fcr Strom, der aus erneuerbaren Energien erzeugt werde, finde sich nunmehr im Wortlaut des \u2011\u2011seit 01.07.2019 geltenden\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG n.F.<\/li><li>Ferner habe sich das FG nicht mit dem Widerspruch zwischen \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG und Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2003, Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 51) \u2011\u2011Energiesteuerrichtlinie (EnergieStRL)\u2011\u2011 als Grundlage f\u00fcr die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG befasst. Diese Norm sei als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Der deutsche Gesetzgeber habe sich daf\u00fcr entschieden, diese Steuerbeg\u00fcnstigung als Steuerbefreiung zu regeln. Die gew\u00e4hlte Formulierung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG stelle jedoch eine europarechtlich unzul\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung dar. Denn sie schr\u00e4nke die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung auf nahezu unrealistische Weise ein und versto\u00dfe damit gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz. Nach dem finanzgerichtlichen Verst\u00e4ndnis dieser Norm gehe diese Stromsteuerbefreiung ins Leere. Insoweit sei die ins Ermessen der Bundesrepublik Deutschland gestellte Umsetzung der Steuerbeg\u00fcnstigung des Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EnergieStRL fehlerhaft erfolgt. Denn ein Mitgliedstaat m\u00fcsse den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz auch bei der Umsetzung fakultativer Steuerverg\u00fcnstigungen in nationales Recht beachten, wenn er sich zu einer solchen Umsetzung entschlie\u00dfe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung und den Bescheid vom 30.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2019 aufzuheben.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das HZA verweist zur Begr\u00fcndung auf die im Anschluss an die Senatsrechtsprechung von 2016 ge\u00e4nderte Verwaltungsauffassung zum stromsteuerrechtlichen Versorgungsnetz und erg\u00e4nzt, die beantragte Steuerbefreiung k\u00e4me nur zur Anwendung, wenn das Netz ausschlie\u00dflich mit Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern gespeist werde. Schon die kleinste Vermischung mit Graustrom w\u00fcrde \u2011\u2011unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt oder Zeitraum\u2011\u2011 zu einem Ausschluss der Steuerbefreiung f\u00fchren.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Stromsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG durch die Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz entstanden ist. Der entnommene Strom ist, auch wenn ihn die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich aus Deponiegas erzeugt haben sollte, nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG von der Stromsteuer befreit, weil das Netz, aus dem der Strom entnommen wurde, Teil des Versorgungsnetzes ist, sodass es sich nicht um ein Netz handelt, das ausschlie\u00dflich mit Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern gespeist wird.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG entsteht die Steuer dadurch, dass vom im Steuergebiet ans\u00e4ssigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, dass der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt.<\/li><li>a) Der Strom muss aus dem Versorgungsnetz entnommen worden sein.<\/li><li>aa) Der stromsteuerrechtliche Begriff des Versorgungsnetzes ist weder im Stromsteuergesetz noch in der Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung definiert. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) unterscheidet zwar zwischen Verteilernetzen (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EnWG) und \u00dcbertragungsnetzen (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;10 EnWG) und erw\u00e4hnt als Oberbegriff f\u00fcr diese beiden Netzarten die Energieversorgungsnetze. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung verbietet sich jedoch eine \u00dcbertragung der Begrifflichkeiten des Energiewirtschaftsgesetzes auf das Stromsteuerrecht (vgl. bereits Senatsbeschl\u00fcsse vom 24.02.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/15, BFHE 252, 568, Rz&nbsp;13 und vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/21, Rz&nbsp;24).<\/li><li>bb) In seiner Entscheidung vom 24.02.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/15 (BFHE 252, 568, Rz&nbsp;11&nbsp;ff.) hat sich der erkennende Senat \u2011\u2011im Kern\u2011\u2011 mit der r\u00e4umlichen Ausdehnung des Versorgungsnetzes befasst. Auszugehen ist danach vom Bestehen eines einzigen Versorgungsnetzes, das nicht in verschiedene Teilnetze aufgespalten werden kann (Senatsbeschluss vom 24.02.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/15, BFHE 252, 568). Nach einzelnen Teilen oder mit einer Stromleitung verbundenen Betriebsst\u00e4tten wird nicht unterschieden (Senatsbeschluss vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/21, Rz&nbsp;25). Die Leitungen auf dem Gel\u00e4nde eines Versorgers sind Bestandteil des Versorgungsnetzes, das der erkennende Senat \u2011\u2011wie gesehen\u2011\u2011 als einziges Versorgungsnetz versteht, aus dem auch Versorger Strom entnehmen k\u00f6nnen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/15, BFHE 252, 568, Rz&nbsp;14&nbsp;f.; Senatsurteil vom 17.10.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;50\/20, BFHE 282, 344, Rz&nbsp;46).<\/li><li>cc) Der Begriff des Versorgers ist in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StromStG definiert. Danach ist &#8222;Versorger&#8220; \u2011\u2011unabh\u00e4ngig vom Vorliegen einer Erlaubnis nach \u00a7&nbsp;4 StromStG\u2011\u2011 derjenige, der Strom leistet. Das gilt auch, wenn er Strom an einen anderen Versorger leistet (Senatsurteil vom 17.10.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;50\/20, BFHE 282, 344, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Danach ist in erster Linie derjenige Versorger, der sich vertraglich verpflichtet hat, einem Letztverbraucher Strom zu liefern. Entscheidend ist, dass dem Verbraucher Strom aufgrund einer vertraglichen Lieferbeziehung bewusst und gewollt zur Verf\u00fcgung gestellt wird (vgl. auch BTDrucks 14\/40, S.&nbsp;11; Schr\u00f6er-Schallenberg in Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, \u00a7&nbsp;5 StromStG Rz&nbsp;26; Jatzke, Die Stromsteuer &#8211;&nbsp;eine Anomalie im bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuerrecht, Deutsche Steuer-Zeitung 1999, 520, 524; M\u00f6hlenkamp\/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5 StromStG Rz&nbsp;10; Kalker\/Khazzoum in StromStG &#8211;&nbsp;eKomm, \u00a7&nbsp;5 StromStG Rz&nbsp;37, Stand: 02.05.2024).<\/li><li>dd) Eine Entnahme aus dem Versorgungsnetz im Sinne des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG liegt dann vor, wenn der Steuergegenstand Strom (vgl. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG) zugleich einer eliminierenden Nutzung zugef\u00fchrt wird. Erforderlich ist eine von einem entsprechenden Willen getragene menschliche Handlung (Senatsbeschluss vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/21, Rz&nbsp;26).<\/li><li>b) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 StromStG ist in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG der Versorger Steuerschuldner.<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG ist Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern von der Steuer befreit, wenn dieser aus einem ausschlie\u00dflich mit Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird.<\/li><li>a) Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG unter anderem &#8222;Strom, der ausschlie\u00dflich aus (\u2026) Deponiegas (\u2026) erzeugt wird, (\u2026)&#8220;.<\/li><li>b) Der Begriff des Versorgungsnetzes in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG unterscheidet sich von dem in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG verwendeten Begriff des Netzes. Demnach kann das in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG genannte Netz nicht Teil des Versorgungsnetzes sein, sondern muss von diesem getrennt sein.<\/li><li>aa) Bereits aus der Verwendung des Begriffs &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220; im Rahmen des Steuerbefreiungstatbestands nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG ergibt sich, dass Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern nicht beg\u00fcnstigt ist, wenn er in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist und dann entnommen wird (vgl. zum Begriff &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220; in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG Senatsbeschluss vom 17.01.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;54\/20, BFHE 279, 341, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>bb) Die Gesetzeshistorie st\u00fctzt die hier vertretene Auslegung. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine Ausf\u00fchrungen im Senatsbeschluss vom 17.01.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;54\/20 (BFHE 279, 341, Rz&nbsp;27&nbsp;ff.), die sich zwar auf den Zusammenhang zwischen \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG und dem Begriff der Biomasse in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG und im Weiteren auf Biogas beziehen, aber in gleicher Weise f\u00fcr den Zusammenhang zwischen \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG und dem Begriff des Deponiegases gelten.<\/li><li>cc) Auch der erkennende Senat hat \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG in diesem Sinne ausgelegt. So hat er entschieden, dass der an einen anderen Versorger leistende Versorger, der seinen Strom, welcher aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern hergestellt wurde, vor dem Einspeisepunkt ins \u00f6ffentliche Stromnetz \u00fcber eine Leitung auf seinem Gel\u00e4nde entnimmt, den Befreiungstatbestand nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG nicht erf\u00fcllt. Denn das allgemeine Versorgungsnetz enth\u00e4lt nicht nur Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern, sondern sogenannten Egalstrom, sodass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG nicht erf\u00fcllt sind (Senatsurteil vom 17.10.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;50\/20, BFHE 282, 344).<\/li><li>c) Im Gegensatz zur hier ma\u00dfgeblichen Rechtslage vor dem 01.07.2019 ist nach der seitdem geltenden Fassung von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG kein sogenanntes gr\u00fcnes Netz mehr erforderlich. Es ist also nicht mehr n\u00f6tig, dass der Strom ausschlie\u00dflich in Netze oder Leitungen f\u00fcr \u00d6kostrom eingespeist und aus diesen entnommen wird, allerdings mit der Einschr\u00e4nkung in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1a StromStG n.F.. Die ge\u00e4nderte Fassung des \u00a7&nbsp;9 StromStG \u2011\u2011\u00a7&nbsp;9 StromStG n.F.\u2011\u2011 ist jedoch auf den vorliegenden Streitfall noch nicht anwendbar, weil diese nach Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur \u00c4nderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.06.2019 (BGBl I 2019, 856) erst am 01.07.2019 in Kraft getreten ist.<\/li><li>d) Diesem Verst\u00e4ndnis des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG steht das Unionsrecht nicht entgegen.<\/li><li>Bei \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG handelt es sich um eine auf Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EnergieStRL beruhende Steuerbefreiung. Danach k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten uneingeschr\u00e4nkte oder eingeschr\u00e4nkte Steuerbefreiungen oder Steuererm\u00e4\u00dfigungen unter anderem gew\u00e4hren f\u00fcr elektrischen Strom, der unter anderem auf der Nutzung der Sonnenenergie, Windkraft, Wellen- oder Gezeitenenergie oder Erdw\u00e4rme beruht; in Wasserkraftwerken gewonnen wird; aus Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird. Diese Energietr\u00e4ger fasst \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG als erneuerbare Energietr\u00e4ger unter anderem im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG zusammen.<\/li><li>Art.&nbsp;15 EnergieStRL enth\u00e4lt verschiedene fakultative Steuerbefreiungen, was zeigt, dass der Unionsgesetzgeber gem\u00e4\u00df den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden&nbsp;9 und 11 EnergieStRL den Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbrauchsteuern einen gewissen Spielraum gelassen hat (Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 DISA vom 30.05.2024&nbsp;&#8211; C-743\/22, EU:C:2024:438, Rz&nbsp;36). Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der fakultativen Steuerbeg\u00fcnstigungen hinsichtlich des &#8222;ob&#8220; und des &#8222;wie&#8220; einen Spielraum haben, aber die Steuerpflichtigen bei der Inanspruchnahme fakultativer Steuerbeg\u00fcnstigungen im Vergleich zu obligatorischen Steuerbeg\u00fcnstigungen nicht schlechter stellen d\u00fcrfen. Dies ist jedoch vorliegend nicht erkennbar (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17.01.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;54\/20, BFHE 279, 341, Rz&nbsp;35&nbsp;f. zu Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EnergieStRL). Weil die Mitgliedstaaten danach die Steuerverg\u00fcnstigung auch einschr\u00e4nken k\u00f6nnen, war der nationale Gesetzgeber berechtigt, einen restriktiven Anwendungsbereich vorzusehen (ebenso FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.02.2024&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1324\/22&nbsp;VSt, Rz&nbsp;21). Somit f\u00fchrt allein der Umstand, dass die Steuerbefreiung eventuell nur wenige F\u00e4lle betrifft, nicht zu einem Versto\u00df gegen das Unionsrecht. Gerade weil es sich um eine fakultative Steuerbefreiung handelt, ist dem Gesetzgeber hiermit zul\u00e4ssigerweise ein Gestaltungsspielraum er\u00f6ffnet worden.<\/li><li>Ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus dem Senatsurteil vom 29.08.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/23 (VII&nbsp;R&nbsp;44\/19) (BFHE 282, 332) hergeleitet werden. Der Senat f\u00fchrt darin unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung aus, dass nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit Ma\u00dfnahmen, welche die Mitgliedstaaten erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht \u00fcber das hinausgehen d\u00fcrfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; C-68\/18, EU:C:2019:933 und Turbog\u00e1s vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; C-90\/17, EU:C:2018:498) verst\u00f6\u00dft es gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische Steuerbeg\u00fcnstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird. Diese Grunds\u00e4tze gelten nach dem EuGH-Urteil Shell Deutschland Oil vom 22.12.2022&nbsp;&#8211; C-553\/21, EU:C:2022:1030 auch f\u00fcr fakultative Steuerbeg\u00fcnstigungen (Senatsurteil vom 29.08.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/23 (VII&nbsp;R&nbsp;44\/19), BFHE 282, 332, Rz&nbsp;43&nbsp;ff.). Im Streitfall geht es jedoch nicht um nationale Regelungen zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung von Steuerbefreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch. Vielmehr geht es um die ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellte Frage, in welchen F\u00e4llen \u00fcberhaupt eine Befreiung gew\u00e4hrt werden soll.<\/li><li>3. Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze ist im Streitfall die Stromsteuer nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG entstanden. Ein Befreiungstatbestand greift nicht ein.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin hat \u2026&nbsp;MWh elektrischen Strom f\u00fcr ihren Selbstverbrauch entnommen. Daneben haben ihre Mieter eine Strommenge von \u2026&nbsp;MWh aus dem Versorgungsnetz entnommen.<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin ist Steuerschuldnerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 StromStG, weil sie Versorgerin im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StromStG ist und aufgrund von vertraglichen Lieferbeziehungen durch Energielieferungsvertr\u00e4ge Strom an ihre Mieter (Letztverbraucher) leistete.<\/li><li>Eine Ausnahme vom Versorgerstatus nach \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;5 StromStV liegt im Streitfall nicht vor, weil das BHKW nach den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG eine elektrische Gesamtnennleistung von circa 5&nbsp;MW hat.<\/li><li>c) Unter Anwendung der oben dargestellten Grunds\u00e4tze steht der Kl\u00e4gerin die begehrte Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG nicht zu, weil der in dem BHKW erzeugte Strom nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist wurde.<\/li><li>aa) Sofern der Strom aus dem BHKW ausschlie\u00dflich aus dem Deponiegas erzeugt worden w\u00e4re, handelte es sich zwar um Strom aus ausschlie\u00dflich erneuerbaren Energietr\u00e4gern. Die Vorentscheidung ist hinsichtlich dieser Tatsache jedoch nicht widerspruchsfrei. Einem entsprechenden Berichtigungsantrag der Kl\u00e4gerin ist das FG nicht gefolgt. Im Streitfall kann dies jedoch offen gelassen werden. Denn selbst wenn der Strom tats\u00e4chlich ausschlie\u00dflich aus dem Deponiegas erzeugt worden w\u00e4re, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin den Strom aus dem BHKW nicht aus einem ausschlie\u00dflich mit Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen, wie es in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG verlangt wird.<\/li><li>bb) Bei dem Netz der Kl\u00e4gerin handelt es sich, wie das FG zutreffend erkannt hat, nicht um ein Eigennetz der Kl\u00e4gerin; das Netz der Kl\u00e4gerin, die \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 selbst Versorgerin ist, geh\u00f6rt vielmehr zum Versorgungsnetz und kann nicht in Teilnetze unterteilt werden. Eine isolierte Betrachtung des Netzes auf dem Grundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin vom Versorgungsnetz ist somit nicht m\u00f6glich. Auch wenn Versorger Strom zum Selbstverbrauch ben\u00f6tigen, entnehmen sie diesen dem Versorgungsnetz, wenn sie Strom aus Leitungen entnehmen, die mit dem \u00fcbrigen Versorgungsnetz verbunden sind, selbst wenn sich Teile dieses Netzes auf dem Gel\u00e4nde des Versorgers befinden. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin nur wenig Strom aus dem Netz entnommen hat, f\u00fchrt gerade aufgrund der Unteilbarkeit des Versorgungsnetzes zu keiner anderen Einsch\u00e4tzung (s. ferner FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.02.2024&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1324\/22&nbsp;VSt, Rz&nbsp;19&nbsp;f.; a.A. M\u00f6hlenkamp\/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 StromStG Rz&nbsp;35) und \u00e4ndert an der Steuerbarkeit nichts, da Leitungen auf dem Gel\u00e4nde eines Versorgers Bestandteil des Versorgungsnetzes sind. Das allgemeine Versorgungsnetz enth\u00e4lt jedoch nicht nur Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern, sondern sogenannten Egalstrom, sodass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG nicht erf\u00fcllt sind (vgl. Senatsurteil vom 17.10.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;50\/20, BFHE 282, 344, Rz&nbsp;46; FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.02.2024&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1324\/22&nbsp;VSt, Rz&nbsp;19). Da die Kl\u00e4gerin unstreitig Versorgerin im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StromStG ist, weil sie unter anderem Strom durch Einspeisung in das allgemeine Versorgungsnetz geleistet hat, ist eine Befreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG ausgeschlossen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.101224.VIIR26.21.0 BFH VII. 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