{"id":77521,"date":"2025-04-11T16:53:46","date_gmt":"2025-04-11T14:53:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77521"},"modified":"2025-04-11T16:53:46","modified_gmt":"2025-04-11T14:53:46","slug":"beschluss-vom-14-maerz-2025-v-b-17-24-keine-negativen-schluesse-aus-aussageverweigerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-14-maerz-2025-v-b-17-24-keine-negativen-schluesse-aus-aussageverweigerung\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 14. M\u00e4rz 2025, V B 17\/24: Keine negativen Schl\u00fcsse aus Aussageverweigerung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.140325.VB17.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 81 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 20. M\u00e4rz 2024, Az: 1 K 146\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Aus einer berechtigten Zeugnisverweigerung d\u00fcrfen keine negativen Schl\u00fcsse gezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 20.03.2024&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;146\/23 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob eine GbR, die nach Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) von den Eheleuten S und T gegr\u00fcndet wurde, in den Jahren 2014 bis 2020 (Streitjahre) steuerpflichtige Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt hat.<\/li><li>Im Anschluss an ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, in dem der Beigeladene B sich am 31.03.2022 dahingehend eingelassen hatte, dass nicht er, sondern sein Bruder S und dessen Ehefrau T gemeinsam zun\u00e4chst von ihm erkl\u00e4rte Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt h\u00e4tten, ging das FA davon aus, dass die Eheleute S und T zusammen als GbR unternehmerisch t\u00e4tig geworden seien und Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt h\u00e4tten, die zuvor von den Beigeladenen B und C als &#8222;Strohleute&#8220; erkl\u00e4rt worden seien. Dementsprechend setzte das FA mit Bescheiden vom 25.08.2022 insbesondere Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2020 gegen\u00fcber der GbR fest.<\/li><li>Die hiergegen eingelegten Einspr\u00fcche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 15.12.2022 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>W\u00e4hrend des anschlie\u00dfenden Klageverfahrens, in dem zur Begr\u00fcndung der Klage vorgetragen wurde, dass es zwischen den Eheleuten S und T keine GbR gebe, welche Ums\u00e4tze habe erzielen k\u00f6nnen, da S als Arbeitnehmer einer anderen Gesellschaft weder die Zeit noch den Willen gehabt habe, unternehmerisch t\u00e4tig zu werden, und auch \u00fcber die Konten der Beigeladenen B und C nicht habe verf\u00fcgen k\u00f6nnen, erkl\u00e4rte der Beigeladene B mit einem am 12.03.2024 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Schreiben die R\u00fccknahme seiner Anzeige, wobei er mitteilte, dass die &#8222;Firma&#8220; nicht seinem Bruder S und dessen Ehefrau T, sondern ihm geh\u00f6re und die beiden ihm nur geholfen h\u00e4tten. Es tue ihm leid, dass er bei der Steuerfahndung nicht die Wahrheit gesagt habe. Er m\u00fcsse jetzt zum Gericht kommen und m\u00f6chte daher nunmehr die Wahrheit sagen.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG erschien der auch als Zeuge geladene Beigeladene B und beantragte, die Klage abzuweisen. Bei seiner Zeugenvernehmung machte er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.<\/li><li>Das FG wies mit Urteil vom 20.03.2024 die Klage der GbR als unbegr\u00fcndet ab. Das FA sei zu Recht davon ausgegangen, dass die GbR eine gewerbliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt habe. Es sei in der Gesamtschau, die sich aus den Berichten vom 16.05.2022 \u00fcber die steuerlichen Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen die GbR und den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Eheleute&nbsp;S und T ergebe, festzustellen, dass die Eheleute, wenn auch nach au\u00dfen verdeckt, das Frachtgesch\u00e4ft als GbR betrieben h\u00e4tten. Zwar habe der Beigeladene B seine am 31.03.2022 als Zeuge gemachten Angaben mit Schreiben vom 12.03.2024 widerrufen. Das Gericht sei aber dennoch davon \u00fcberzeugt, dass er bei seiner Vernehmung am 31.03.2022 durchaus die Wahrheit gesagt habe.<\/li><li>Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG legte die GbR Beschwerde ein. W\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der T am XX.XX.2024 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Aufgrund der Insolvenzer\u00f6ffnung \u00fcber das Verm\u00f6gen der T ist die Beschwerde als durch S als Gesamtrechtsnachfolger der GbR eingelegt anzusehen, ohne dass es hierdurch zu einer Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens gekommen ist.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;723 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.d.F. des Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG), das gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;137 Satz&nbsp;1 MoPeG am 01.01.2024 in Kraft getreten ist, f\u00fchrt die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Gesellschafters zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag f\u00fcr diese F\u00e4lle nicht die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft vorsieht. Verbleibt infolgedessen nur noch ein Gesellschafter, so erlischt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;712a Abs.&nbsp;1 BGB i.d.F. des MoPeG die Gesellschaft ohne Liquidation und geht das Gesellschaftsverm\u00f6gen zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter \u00fcber. Diese Vorschriften sind auch auf vor dem 01.01.2024 gegr\u00fcndete Altgesellschaften anzuwenden (so z.B. Mock, Neue Juristische Wochenschrift 2023, 3537; Bergmann, juris Die Monatszeitschrift 2024, 2, 6, unter Hinweis auf einen Umkehrschluss aus Art.&nbsp;229 \u00a7&nbsp;61 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche \u2011\u2011EGBGB\u2011\u2011; Lang\/Rasche, Der Betrieb 2024, 1122, 1223; vgl. auch M\u00fcKoBGB\/Sch\u00e4fer, 9.&nbsp;Aufl., EGBGB Art.&nbsp;229 \u00a7&nbsp;61 Rz&nbsp;1).<\/li><li>Danach ist S als Gesamtrechtsnachfolger der GbR Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger), da aufgrund des Ausscheidens von T mit S nur noch ein Gesellschafter verblieb. Da der gegen die GbR geltend gemachte Steueranspruch darauf beruht, dass diese gegen\u00fcber Dritten entgeltliche Leistungen als Unternehmer erbracht hat, ist im \u00dcbrigen von einer rechtsf\u00e4higen Gesellschaft im Sinne von \u00a7&nbsp;705 Abs.&nbsp;2 und 3 BGB auszugehen, die am Rechtsverkehr teilgenommen hat, so dass sich nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls keine sonstigen Fragen zur Anwendung des neuen Rechts stellen.<\/li><li>2. Es ist keine Unterbrechung des Verfahrens nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7&nbsp;239 der Zivilprozessordnung (ZPO) eingetreten.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;239 ZPO tritt im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Dabei erfasst \u00a7&nbsp;239 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch den Fall, dass die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Komplement\u00e4r-GmbH einer GmbH &amp; Co. KG mit einem einzigen Kommanditisten w\u00e4hrend eines laufenden Rechtsstreits zum Ausscheiden der Komplement\u00e4r-GmbH aus der KG und zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten f\u00fchrt (BGH-Urteil vom 15.03.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;247\/01, Deutsches Steuerrecht 2004, 1137, Leitsatz&nbsp;1 und 2). Dem hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) f\u00fcr die sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung dieser Vorschrift im finanzgerichtlichen Verfahren angeschlossen (BFH-Beschluss vom 28.12.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;166\/06, BFH\/NV 2008, 806, unter II.1.). Dies gilt ebenfalls im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;712a BGB, der ebenso zu einer Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter f\u00fchrt.<\/li><li>b) Fand allerdings im Fall des Todes einer &#8222;Partei&#8220; \u2011\u2011und damit auch im Fall der dem gleichzustellenden Gesamtrechtsnachfolge\u2011\u2011 eine Vertretung durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, wie sich aus \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 ZPO ergibt, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren sinngem\u00e4\u00df anzuwenden ist.<\/li><li>Danach kommt es im Streitfall gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 ZPO zu keiner Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens, da die GbR, die die Beschwerde zun\u00e4chst eingelegt hatte, durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten wurde. Im \u00dcbrigen haben weder der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 FGO zur Vertretung vor dem BFH zugelassene Bevollm\u00e4chtigte noch das FA einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ZPO gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel, weil das FG verfahrensfehlerhaft das Schweigen des als Zeugen geladenen Beigeladenen B zu Lasten der vor dem FG klagenden GbR gewertet hat.<\/li><li>1. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da das FG gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme versto\u00dfen hat.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO hat das Gericht den Beweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu erheben. Der Sinn des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und des aus ihm folgenden Gebots, Zeugen grunds\u00e4tzlich selbst zu h\u00f6ren und sich nicht mit nur schriftlich \u00fcbermittelten Bekundungen derselben zu begn\u00fcgen, besteht darin, es dem Gericht zu erm\u00f6glichen, aufgrund des pers\u00f6nlichen Eindrucks von den Zeugen und durch kritische Nachfrage die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu \u00fcberpr\u00fcfen (BFH-Beschluss vom 27.11.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;72\/18, BFH\/NV 2019, 202, Rz&nbsp;5).<\/li><li>b) Zwar hat das FG nicht dadurch gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme versto\u00dfen, dass es das Protokoll \u00fcber die Vernehmung des Beigeladenen B im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei seiner Entscheidung verwertete. Denn mittelbare (schriftliche) Beweismittel k\u00f6nnen verwertet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unm\u00f6glich, unzul\u00e4ssig oder unzumutbar ist. So lagen die Verh\u00e4ltnisse im Streitfall, nachdem der Beigeladene B dem FG mitgeteilt hatte, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. In diesem Falle besteht f\u00fcr die schriftliche Aussage kein Beweisverwertungsverbot, denn der Widerruf des Verzichts wirkt nicht zur\u00fcck (BFH-Beschluss vom 27.11.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;72\/18, BFH\/NV 2019, 202, Rz&nbsp;6).<\/li><li>c) Das FG begeht allerdings dann einen Versto\u00df gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn im Urteil nicht zum Ausdruck kommt, dass der unterschiedliche Beweiswert von Urkunden- und Zeugenbeweis gesehen und bei der Urteilsfindung ber\u00fccksichtigt wird (BFH-Beschluss vom 27.11.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;72\/18, BFH\/NV 2019, 202, Rz&nbsp;7). So ist es im Streitfall, in dem das FG auf Seite&nbsp;26 seines Urteils davon ausgegangen ist, dass der Beigeladene B bei seiner beh\u00f6rdlichen Vernehmung am 31.03.2022 die Wahrheit gesagt habe, wobei das FG hierf\u00fcr anf\u00fchrt, dass das auf der berechtigten Zeugnisverweigerung beruhende Schweigen des Beigeladenen B in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG nur dahingehend verstanden werden k\u00f6nne, dass er andernfalls \u2011\u2011um bei der Wahrheit zu bleiben\u2011\u2011 diese Angaben h\u00e4tte wiederholen m\u00fcssen. Damit hat das FG den unterschiedlichen Beweiswert einer lediglich protokollierten Aussage und des Zeugenbeweises nicht beachtet, sondern die berechtigte Verweigerung der Aussage des Beigeladenen B einer Zeugenaussage gleichgestellt. Das FG hat bei seiner Beweisw\u00fcrdigung somit nicht ber\u00fccksichtigt, dass im Hinblick auf den fehlenden Eindruck des Gerichts von der Glaubw\u00fcrdigkeit des Beigeladenen B seiner aktenkundigen Vernehmung nur ein eingeschr\u00e4nkter Beweiswert beigemessen werden konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 27.11.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;72\/18, BFH\/NV 2019, 202, Rz&nbsp;8). Diese Schlussfolgerungen, die das FG aus der Aus\u00fcbung des Zeugnisverweigerungsrechts gezogen hat, f\u00fchren zudem zu einer ebenso verfahrensfehlerhaften unzul\u00e4ssigen Beweisw\u00fcrdigung. Denn eine Aussageverweigerung kann weder positiv noch negativ f\u00fcr die Richtigkeit der Erkl\u00e4rung herangezogen werden. Aus der Tatsache einer berechtigten Zeugnisverweigerung d\u00fcrfen keine negativen Schl\u00fcsse f\u00fcr den Kl\u00e4ger gezogen werden, wenn der Zeuge als Grund f\u00fcr sein Verhalten lediglich die bestehende Angeh\u00f6rigeneigenschaft genannt hat (BFH-Beschluss vom 14.08.2003&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;235\/02, BFH\/NV 2004, 64, unter II.a).<\/li><li>d) Der Senat sieht die sich aus \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO ergebenden Darlegungsanforderungen als erf\u00fcllt an, da sich der Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich auf die unzul\u00e4ssige Beweisw\u00fcrdigung beruft und zutreffend r\u00fcgt, dass das Urteil des FG das auf der berechtigten Zeugnisverweigerung beruhende Schweigen des als Zeugen geladenen Beigeladenen B zu seinen Lasten gewertet hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das FG bei verfahrensfehlerfreier W\u00fcrdigung eine andere Entscheidung in der Sache h\u00e4tte treffen k\u00f6nnen.<\/li><li>2. Der Senat sieht es als sachgerecht an, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>3. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.140325.VB17.24.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 81 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 20. M\u00e4rz 2024, Az: 1 K 146\/23 Leits\u00e4tze NV: Aus einer berechtigten Zeugnisverweigerung d\u00fcrfen keine negativen Schl\u00fcsse gezogen werden. 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