{"id":77542,"date":"2025-04-11T19:14:37","date_gmt":"2025-04-11T17:14:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77542"},"modified":"2025-04-11T19:14:37","modified_gmt":"2025-04-11T17:14:37","slug":"urteil-vom-20-november-2024-ii-r-41-22-anwendung-geschlechterdifferenzierender-sterbetafeln-im-rahmen-der-bewertung-fuer-zwecke-der-erbschaft-und-schenkungsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-20-november-2024-ii-r-41-22-anwendung-geschlechterdifferenzierender-sterbetafeln-im-rahmen-der-bewertung-fuer-zwecke-der-erbschaft-und-schenkungsteuer\/","title":{"rendered":"Urteil vom 20. November 2024, II R 41\/22: Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.11.2024 II R 38\/22<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.201124.IIR41.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BewG \u00a7 14 Abs 1, BewG \u00a7 14 Abs 2, GG Art 3 Abs 3 S 1, GG Art 3 Abs 1, AEUV Art 157, ErbStG \u00a7 12 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 18. August 2022, Az: 7 K 1799\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung lebensl\u00e4nglicher Nutzungen und Leistungen f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen von \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 des Bewertungsgesetzes verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Grundgesetzes.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 18.08.2022&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1799\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) sowie ihre beiden Geschwister schlossen mit ihrem Vater (V) am \u20262014 einen notariell beurkundeten Vertrag zur vorweggenommenen Erbfolge, mit dem V ihnen zum 01.05.2014 jeweils 23,33&nbsp;% seiner Anteile an der \u2026&nbsp;GmbH (GmbH) \u00fcbertrug. An den \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsanteilen behielt sich V den lebenslangen unentgeltlichen Nie\u00dfbrauch vor. Eine Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb der Gesch\u00e4ftsanteile hatten die Kl\u00e4gerin und ihre Geschwister nicht zu erbringen. Zu einer Ausgleichung nach den \u00a7\u00a7&nbsp;2050&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) waren sie nicht verpflichtet. In \u00a7&nbsp;4 des notariellen Vertrags wurde vereinbart, dass der Nie\u00dfbraucher w\u00e4hrend der Dauer des Nie\u00dfbrauchs alle mit den \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsanteilen verbundenen Lasten, insbesondere f\u00e4llig werdende Einlagen und Nachsch\u00fcsse, zu tragen hat.<\/li><li>Mit Bescheid vom 23.08.2021 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Schenkungsteuer in H\u00f6he von 1.918&nbsp;\u20ac gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin fest. Dabei legte das FA f\u00fcr die an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragenen Anteile einen Wert in H\u00f6he von 781.864&nbsp;\u20ac zugrunde. Dieser Wert beruhte auf einem Bescheid des f\u00fcr die GmbH zust\u00e4ndigen Belegenheitsfinanzamts vom 23.06.2021 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung nach \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Bewertungsgesetzes (BewG). Von dem Anteilswert brachte das FA den Kapitalwert des Nie\u00dfbrauchsrechts des V in H\u00f6he von 354.406&nbsp;\u20ac in Abzug, so dass sich der Wert des Erwerbs auf 427.458&nbsp;\u20ac belief. Zur Ermittlung dieses Kapitalwerts setzte es den Jahreswert des Nie\u00dfbrauchs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 BewG mit 1\/18,6 des Werts der \u00fcbertragenen Anteile an (781.864&nbsp;\u20ac :&nbsp;18,6 =&nbsp;42.036&nbsp;\u20ac) und multiplizierte diesen Betrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BewG mit dem sich aus der amtlichen Sterbetafel ergebenden Vervielf\u00e4ltiger von 8,431 aufgrund des im Zeitpunkt der Schenkung vollendeten 74.&nbsp;Lebensjahres des V als Nie\u00dfbrauchsberechtigtem.<\/li><li>Die gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 23.08.2021 von der Kl\u00e4gerin mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Urteilsgr\u00fcnde sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 237 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der gegen das FG-Urteil erhobenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie vertritt die Auffassung, dass bei der Berechnung des Kapitalwerts des Nie\u00dfbrauchs ein h\u00f6herer Vervielf\u00e4ltiger h\u00e4tte verwendet werden m\u00fcssen. \u00a7&nbsp;14 BewG enthalte einen &#8222;logischen Bruch&#8220;, da nach Absatz&nbsp;1 der Vorschrift der Vervielf\u00e4ltiger nach der statistischen Lebenserwartung bemessen werde, in F\u00e4llen jedoch, in denen sich das Sterberisiko innerhalb kurzer Zeit verwirkliche, nach Absatz&nbsp;2 der Vorschrift der Kapitalwert nach der tats\u00e4chlichen Laufzeit zu bestimmen sei. Wenn die Ermittlung des Kapitalwerts nach der statistischen Lebenserwartung erfolge, von vornherein aber nur solche Sterbef\u00e4lle ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden, die nach einer bestimmten Mindestdauer eingetreten seien, sei der in den Tabellen nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BewG ermittelte Wert mathematisch falsch. Au\u00dferdem versto\u00dfe die Verwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung des Nie\u00dfbrauchs gegen das Diskriminierungsverbot aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes (GG), weil der Gesetzgeber im Rahmen des \u00a7&nbsp;14 BewG nicht berechtigt sei, das Geschlecht bei der Anwendung der Sterbetafeln mit steuerlicher Wirkung zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Schenkungsteuerbescheid vom 23.08.2021 dahin abzu\u00e4ndern, dass die Schenkungsteuer auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass die \u00dcbertragung der GmbH-Anteile auf die Kl\u00e4gerin aufgrund des notariellen Vertrags vom \u20262014 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der Schenkungsteuer unterliegt (unter 1.). Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs hat es den Kapitalwert des Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs zutreffend gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 BewG ermittelt und in Abzug gebracht (unter 2. und 3.). Die von der Kl\u00e4gerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des \u00a7&nbsp;14 BewG greifen nicht durch (unter 4.). Auch ein Versto\u00df gegen Gemeinschaftsrecht ist nicht ersichtlich (unter 5.).<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG unterliegt der Schenkungsteuer jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die \u00dcbertragung der GmbH-Anteile auf die Kl\u00e4gerin aufgrund des notariell beurkundeten Vertrags vom \u20262014 erf\u00fcllt diese Voraussetzungen. Die \u00dcbertragung der Gesch\u00e4ftsanteile auf die Kl\u00e4gerin stellt eine freigebige Zuwendung dar, da sie nicht von einer Gegenleistung der Kl\u00e4gerin abh\u00e4ngig war, sondern unentgeltlich erfolgte. Insbesondere waren nach \u00a7&nbsp;4 des notariellen Vertrags vom \u20262014 w\u00e4hrend der Dauer des Nie\u00dfbrauchs s\u00e4mtliche mit den \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsanteilen verbundenen Lasten, die sonst auf die GmbH-Gesellschafter und damit auch auf die Kl\u00e4gerin entfallen w\u00e4ren, abweichend von der gesetzlichen Lastenverteilung von V zu tragen.<\/li><li>2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das FA bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG den Kapitalwert des Nie\u00dfbrauchs des V zutreffend in Abzug gebracht hat.<\/li><li>a) Als steuerpflichtiger Erwerb im Sinne des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG gilt nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit diese nicht steuerfrei ist. Die Belastung mit einem Nie\u00dfbrauch mindert die Bereicherung des Bedachten. Daher ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs die aus einem Vorbehaltsnie\u00dfbrauch erwachsende Belastung des zugewendeten Gegenstandes abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 28.05.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/16, BFHE 265, 408, BStBl II 2020, 326 zur Schenkung eines Grundst\u00fccks unter dem Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs). Ob der Nie\u00dfbrauch an einer Sache (\u00a7&nbsp;1030 BGB) oder, wie im Streitfall, an einem GmbH-Anteil (\u00a7&nbsp;1068 BGB) bestellt wird, ist ohne Bedeutung.<\/li><li>b) Aus \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 ErbStG a.F., wonach der Erwerb von Verm\u00f6gen, dessen Nutzungen dem Schenker zustanden, ohne Ber\u00fccksichtigung dieser Belastungen besteuert wurde und die Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfiel, bis zu deren Erl\u00f6schen zinslos gestundet wurde, folgt nichts anderes. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018, BStBl I 2009, 140) aufgehoben worden und gilt nur noch f\u00fcr Erwerbsvorg\u00e4nge, f\u00fcr die die Steuer bis zum 31.12.2008 entstanden ist (BFH-Urteil vom 28.05.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/16, BFHE 265, 408, BStBl II 2020, 326, Rz&nbsp;16&nbsp;f.). Sie findet daher im Streitfall, wovon auch das FG stillschweigend ausgegangen ist, keine Anwendung.<\/li><li>3. Wie vom FG zu Recht erkannt, hat das FA den Kapitalwert des Nie\u00dfbrauchs des V auch der H\u00f6he nach zutreffend gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BewG ermittelt.<\/li><li>a) Die Bewertung des bei der Zuwendung der GmbH-Anteile vorbehaltenen Nie\u00dfbrauchs richtet sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 ErbStG nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes. Der Kapitalwert lebensl\u00e4nglicher Nutzungen und Leistungen ist nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Ma\u00dfgabe der S\u00e4tze&nbsp;2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielf\u00e4ltiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1.&nbsp;Januar des auf die Ver\u00f6ffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BewG). Hat eine nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BewG bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter von mehr als 70&nbsp;Jahren bis zu 75&nbsp;Jahren nicht mehr als f\u00fcnf Jahre bestanden und beruht der Wegfall der Verpflichtung auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, ist nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 BewG die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG keines Antrags.<\/li><li>b) Nach Ma\u00dfgabe dieser gesetzlichen Regelungen ist die Berechnung des Kapitalwerts des Nie\u00dfbrauchs durch das FA nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Das FA hat den Kapitalwert des Nie\u00dfbrauchs in der Weise berechnet, dass es den der H\u00f6he nach unstreitigen Jahreswert des Nie\u00dfbrauchs an den \u00fcbertragenen GmbH-Anteilen in H\u00f6he von 42.036&nbsp;\u20ac mit einem Vervielf\u00e4ltiger in H\u00f6he von 8,431 multipliziert hat. Diese Berechnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben aus \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 4 BewG. Im Hinblick darauf, dass die \u00dcbertragung der GmbH-Anteile auf die Kl\u00e4gerin mit Wirkung zum 01.05.2014 erfolgte, ergibt sich der anzuwendende Vervielf\u00e4ltiger aus der am 02.10.2012 ver\u00f6ffentlichten Sterbetafel 2009\/2011 des Statistischen Bundesamtes (vgl. \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 BewG i.V.m. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 26.10.2012, BStBl I 2012, 950). Denn da f\u00fcr das Jahr 2013 keine aktuelle Sterbetafel ver\u00f6ffentlicht wurde, sind die Vervielf\u00e4ltiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebensl\u00e4nglicher Nutzungen oder Leistungen, die nach der am 02.10.2012 ver\u00f6ffentlichten Sterbetafel 2009\/2011 zugrunde zu legen sind, auch f\u00fcr Bewertungsstichtage vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 und damit auch im Streitfall anzuwenden (vgl. \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 BewG i.V.m. BMF-Schreiben vom 13.12.2013, BStBl I 2013, 1609). Aus der danach f\u00fcr den 01.05.2014 ma\u00dfgebenden Sterbetafel ist zur Ermittlung einer lebenslangen Nutzung f\u00fcr einen im Bewertungszeitpunkt 74-j\u00e4hrigen Mann im Hinblick auf dessen (voraussichtliche) Lebenserwartung von 11,21&nbsp;Jahren der Vervielf\u00e4ltiger in H\u00f6he von 8,431 heranzuziehen.<\/li><li>bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine von \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BewG abweichende Bestimmung des Vervielf\u00e4ltigers nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 BewG hat das FA zutreffend nicht als erf\u00fcllt angesehen, weil nach den Feststellungen des FG das Nie\u00dfbrauchsrecht des V mehr als f\u00fcnf Jahre nach der Ausf\u00fchrung der Schenkung zum 01.05.2014 bestanden hat.<\/li><li>cc) Ebenso hat das FA zu Recht davon abgesehen, bei der Berechnung des Kapitalwerts des Nie\u00dfbrauchs den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Vervielf\u00e4ltiger von 9,509 anzusetzen. Soweit die Kl\u00e4gerin sich zur Begr\u00fcndung des von ihr errechneten Vervielf\u00e4ltigers darauf beruft, dass Sterbef\u00e4lle, die innerhalb des Korrekturzeitraums des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 BewG erfolgen, bei einer &#8222;schlichten&#8220; Anwendung des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BewG doppelt ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden und daher nur solche Sterbef\u00e4lle in die Berechnung des &#8222;mathematisch richtigen&#8220; Vervielf\u00e4ltigers einflie\u00dfen d\u00fcrften, die nach Ablauf dieses Korrekturzeitraums eingetreten seien, vermag sich der Senat dieser Betrachtungsweise nicht anzuschlie\u00dfen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BewG seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass bei der (sch\u00e4tzweisen) Ermittlung des Kapitalwerts lebensl\u00e4nglicher Nutzungen und Leistungen hinsichtlich der voraussichtlichen Lebenserwartung auf die jeweils aktuelle Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zur\u00fcckzugreifen ist (vgl. BTDrucks 16\/7918, S. 39). Zwar ist die Nutzung oder Leistung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn dieser geringer oder h\u00f6her ist als der Wert, der sich nach Absatz&nbsp;1 ergibt. Die Vorschrift erm\u00f6glicht jedoch lediglich den Ansatz eines &#8222;nachweislich&#8220; abweichenden Werts, was gleichzeitig bedeutet, dass es sich um einen tats\u00e4chlichen Wert handeln muss (BFH-Beschluss vom 17.05.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;82\/22, BFH\/NV 2023, 945, Rz&nbsp;13). Die Kl\u00e4gerin kn\u00fcpft demgegen\u00fcber mit ihrer Wertermittlungsmethode nicht an einen nachweislich anderen Wert zum Wertermittlungsstichtag an, sondern legt ihrer Berechnung des Vervielf\u00e4ltigers eine Verbindung aus tats\u00e4chlich zur\u00fcckgelegter Lebenszeit (dem durch \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 BewG vorgegebenen Berichtigungszeitraum) und einer statistischen Lebenserwartung zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt (dem Ende des Berichtigungszeitraums) zugrunde. Damit ersetzt sie die gesetzliche Typisierung durch eine andere Typisierung auf abweichenden Berechnungsgrundlagen, was in \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 BewG keine Grundlage findet. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kommt es bei Anwendung der gesetzlichen Regelungen auch nicht zu einer Doppelerfassung von Sterbef\u00e4llen (vgl. hierzu bereits BFH-Beschluss vom 17.05.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;82\/22, BFH\/NV 2023, 945, Rz&nbsp;15).<\/li><li>Hinzu kommt, dass die Argumentation der Kl\u00e4gerin darauf hinausl\u00e4uft, dass bei der Ermittlung des Kapitalwerts des Nie\u00dfbrauchs von einer h\u00f6heren Lebenserwartung des V auszugehen w\u00e4re als diejenige, die sich nach der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 4 BewG ma\u00dfgebenden Sterbetafel f\u00fcr 74-j\u00e4hrige M\u00e4nner ergibt (13,28&nbsp;Jahre statt 11,21&nbsp;Jahre). Der Nachweis eines vom Kapitalwert abweichenden gemeinen Werts mit der Begr\u00fcndung, es sei mit einer k\u00fcrzeren oder l\u00e4ngeren Lebensdauer zu rechnen, als sie den Vervielf\u00e4ltigern des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BewG entspricht, ist jedoch nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 BewG kraft Gesetzes ausgeschlossen. Es bedarf vor diesem Hintergrund auch keiner Entscheidung der Frage, ob die Pr\u00e4misse der Kl\u00e4gerin, aus mathematisch-logischen Gr\u00fcnden sei eine Korrektur der sich aus \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BewG ergebenden Berechnung des Kapitalwerts lebensl\u00e4nglicher Leistungen und Nutzungen geboten, zutrifft. An die gesetzlich vorgegebene Berechnungsmethodik sind die Verwaltung und die Gerichte nach dem Vorbehalt des Gesetzes gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG gebunden. Der von der Kl\u00e4gerin errechnete Vervielf\u00e4ltiger w\u00e4re daher selbst dann nicht zugrunde zu legen, wenn er gegen\u00fcber dem sich aus \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BewG ergebenden Vervielf\u00e4ltiger in mathematisch-logischer Hinsicht vorzugsw\u00fcrdig w\u00e4re.<\/li><li>4. Eine Aussetzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur verfassungsgerichtlichen Pr\u00fcfung, ob \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BewG mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GG vereinbar ist, kommt nicht in Betracht. Der Senat ist nicht davon \u00fcberzeugt, dass die Ermittlung des Kapitalwerts von lebensl\u00e4nglichen Nutzungen und Leistungen nach unterschiedlichen Vervielf\u00e4ltigern f\u00fcr M\u00e4nner und Frauen gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GG verst\u00f6\u00dft.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Die Vorschrift konkretisiert und verst\u00e4rkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG. Das Geschlecht darf grunds\u00e4tzlich nicht als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die Regelung nicht unmittelbar auf eine nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt. An das Geschlecht ankn\u00fcpfende differenzierende Regelungen sind mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GG grunds\u00e4tzlich nur dann vereinbar, wenn und soweit sie zur L\u00f6sung von Problemen, die ihrer Natur nach entweder nur bei M\u00e4nnern oder nur bei Frauen auftreten k\u00f6nnen, zwingend erforderlich sind. Ausnahmsweise k\u00f6nnen sie auch durch sonstige Sachgr\u00fcnde zu rechtfertigen sein, die jedoch von erheblichem Gewicht sein m\u00fcssen (vgl. z.B. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 14.04.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;8\/08, BVerfGE 126, 29 und vom 10.07.2012&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;2\/10, 1&nbsp;BvL&nbsp;3\/10, 1&nbsp;BvL&nbsp;4\/10, 1&nbsp;BvL&nbsp;3\/11, BVerfGE 132, 72, m.w.N.). Soweit die Regelungen nicht unerl\u00e4sslich sind, um geschlechtsbezogenen Besonderheiten oder sonstigen zwingenden Gr\u00fcnden Rechnung zu tragen, kommt die Rechtfertigung einer geschlechterbedingten Ungleichbehandlung im Wege der Abw\u00e4gung mit kollidierendem Verfassungsrecht unter Beachtung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit in Betracht (vgl. BVerfG-Urteil vom 22.11.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2577\/15, 1&nbsp;BvR&nbsp;2578\/15, 1&nbsp;BvR&nbsp;2579\/14, BVerfGE 167, 239, Rz&nbsp;59 zu Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG).<\/li><li>b) Bestimmt der Gesetzgeber eine Gruppe nach sachlichen Merkmalen, die nicht in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GG genannt sind, so ist diese Regelung an Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG zu messen. Etwas anderes gilt, wenn der vom Gesetzgeber gew\u00e4hlte, durch Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GG nicht verbotene sachliche Ankn\u00fcpfungspunkt in der gesellschaftlichen Wirklichkeit weitgehend nur f\u00fcr eine Gruppe zutrifft oder die differenzierende Regelung sich weitgehend nur auf eine Gruppe im Sinne einer faktischen Benachteiligung auswirkt, deren Ungleichbehandlung nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GG untersagt ist (mittelbare Diskriminierung). Eine Ankn\u00fcpfung an das Geschlecht kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung \u00fcberwiegend Personen eines Geschlechts trifft und dies auf nat\u00fcrliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 18.06.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;6\/07, BVerfGE 121, 241, Rz&nbsp;49 und vom 10.07.2012&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;2\/10, 1&nbsp;BvL&nbsp;3\/10, 1&nbsp;BvL&nbsp;4\/10, 1&nbsp;BvL&nbsp;3\/11, BVerfGE 132, 72, Rz&nbsp;57, m.w.N.).<\/li><li>c) Nach diesen verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ist die durch \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BewG vorgegebene Ermittlung des Kapitalwerts von lebensl\u00e4nglichen Nutzungen und Leistungen nach unterschiedlichen Vervielf\u00e4ltigern f\u00fcr M\u00e4nner und Frauen am Ma\u00dfstab des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GG zu messen.<\/li><li>aa) Zwar f\u00fchrt die Heranziehung der nach dem Geschlecht differenzierenden Sterbetafeln im vorliegenden Fall nicht zu einer Benachteiligung der Kl\u00e4gerin aufgrund ihres eigenen Geschlechts im Sinne des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GG, denn die Ermittlung des Kapitalwerts des Nie\u00dfbrauchs bei der Festsetzung der Schenkungsteuer erfolgt im Streitfall nicht in Abh\u00e4ngigkeit von ihrem Geschlecht, sondern dem Geschlecht (und Lebensalter) des V als Nie\u00dfbrauchsberechtigten. W\u00e4re Empf\u00e4nger der zugewendeten nie\u00dfbrauchsbelasteten Anteile ein Mann, w\u00e4re f\u00fcr den vorbehaltenen Nie\u00dfbrauch kein anderer Kapitalwert zu ber\u00fccksichtigen als derjenige, der im Streitfall bei der Kl\u00e4gerin in Ansatz gebracht worden ist.<\/li><li>bb) Indem \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BewG zur Bestimmung der Vervielf\u00e4ltiger, die bei der Ermittlung des Kapitalwerts eines lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauchs anzuwenden sind, unmittelbar an die sich aus den Sterbetafeln ergebende statistisch unterschiedliche Lebenserwartung von M\u00e4nnern und Frauen ankn\u00fcpft (vgl. \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 BewG), f\u00fchrt die Regelung jedoch insoweit zu einer geschlechterbedingten Ungleichbehandlung von M\u00e4nnern und Frauen, als der zu versteuernde Kapitalwert des Nie\u00dfbrauchs zugunsten einer Frau aufgrund ihrer statistisch h\u00f6heren Lebenserwartung entsprechend h\u00f6her ausf\u00e4llt als bei einem (gleichaltrigen) Mann. Jedenfalls in dieser Fallkonstellation bewirkt die Vorschrift daher eine ungleiche steuerliche Behandlung, die einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des eigenen Geschlechts im Sinne des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GG gleichsteht.<\/li><li>d) Nach Auffassung des Senats ist diese geschlechterbedingte Differenzierung im Rahmen der Bewertung f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.<\/li><li>aa) Die Verwendung der geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln im Rahmen von \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BewG dient einem legitimen Ziel mit Verfassungsrang, n\u00e4mlich die Kapitalwerte lebensl\u00e4nglicher Nutzungen und Leistungen f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit zutreffenden Werten zu erfassen und entsprechend dem Leistungsf\u00e4higkeitsgrundsatz der Besteuerung zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugrunde liegende gesetzgeberische Belastungsentscheidung, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Verm\u00f6genszuwachs und die dadurch eintretende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit des Erwerbers zu besteuern, erfordert eine gleichheitsgerechte Belastung der Steuerpflichtigen im Sinne von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG, dass f\u00fcr die zu einer Erbschaft oder Schenkung geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte zutreffend und in ihrer Relation realit\u00e4tsgerecht abbilden. Eine diesem Gebot gen\u00fcgende Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung ist wegen der beschriebenen Belastungsentscheidung des Gesetzgebers nur dann gew\u00e4hrleistet, wenn sich das Gesetz auf der Bewertungsebene am tats\u00e4chlichen (gemeinen) Wert als dem ma\u00dfgeblichen Bewertungsziel orientiert. Nur dieser bildet den durch den Substanzerwerb vermittelten Zuwachs an Leistungsf\u00e4higkeit zutreffend ab und erm\u00f6glicht eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Belastungsentscheidung (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;10\/02, BVerfGE 117, 1, Rz&nbsp;101&nbsp;ff., 107).<\/li><li>bb) Die Verwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln ist zur F\u00f6rderung des verfassungsrechtlich gebotenen Regelungsziels, eine m\u00f6glichst realit\u00e4tsgerechte Bewertung lebensl\u00e4nglicher Nutzungen und Leistungen f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu gew\u00e4hrleisten, auch geeignet und erforderlich.<\/li><li>Da sich die Vergleichsgruppe der Frauen von der Vergleichsgruppe (gleichaltriger) M\u00e4nner ausweislich der Sterbetafeln durch eine statistisch h\u00f6here Lebenserwartung unterscheidet, f\u00fchrt die Verwendung geschlechtsspezifisch unterschiedlicher Vervielf\u00e4ltiger bei der Ermittlung des Kapitalwerts lebensl\u00e4nglicher Nutzungen und Leistungen zu genaueren und in ihrer Relation realit\u00e4tsgerechteren Bewertungsergebnissen als die Verwendung von um das Geschlecht bereinigten Vervielf\u00e4ltigern. Es ist nicht ersichtlich, dass eine ebenso realit\u00e4tsgerechte Sch\u00e4tzung der voraussichtlichen Dauer lebensl\u00e4nglicher Nutzungen und Leistungen durch eine andere, gleich wirksame Regelung auf der Bewertungsebene, die nicht an das Geschlecht der jeweils berechtigten Person ankn\u00fcpft, erreicht werden k\u00f6nnte. Da die statistische Lebenserwartung ausgehend von einem bestimmten Lebensalter je nach Geschlecht unterschiedlich hoch ist, kann der tats\u00e4chliche Wert lebensl\u00e4nglicher Nutzungen und Leistungen vielmehr nur bei Zugrundelegung geschlechtsspezifisch unterschiedlicher Sterbetafeln und daraus abgeleiteten Vervielf\u00e4ltigern ann\u00e4herungsweise ermittelt werden.<\/li><li>cc) Die mit der Verwendung geschlechtsspezifisch unterschiedlicher Sterbetafeln verfolgten verfassungsrechtlichen Ziele stehen nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu den mit einer solchen Regelung verbundenen Nachteilen.<\/li><li>Bei der gebotenen Abw\u00e4gung ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sich in Abh\u00e4ngigkeit von der jeweiligen Fallkonstellation die Anwendung der geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln f\u00fcr den Steuerpflichtigen steuerlich g\u00fcnstiger oder ung\u00fcnstiger auswirken kann. So ist der zu versteuernde Kapitalwert bei der Zuwendung eines Nie\u00dfbrauchs an eine Frau aufgrund ihrer statistisch l\u00e4ngeren Lebenserwartung h\u00f6her zu bewerten als bei der Zuwendung eines Nie\u00dfbrauchs an einen Mann, was zu einer entsprechend h\u00f6heren Schenkungsteuer f\u00fchrt. Spiegelbildlich wirkt sich bei einer Schenkung unter Abzug des Kapitalwerts des Nie\u00dfbrauchs die Anwendung der geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Vervielf\u00e4ltiger zum Nachteil aus, wenn es sich bei dem Schenker um einen Mann handelt, da der Kapitalwert des Nie\u00dfbrauchs aufgrund seiner k\u00fcrzeren Lebenserwartung in geringerem Ma\u00dfe steuermindernd in Abzug zu bringen ist als bei einer Schenkung durch eine Frau.<\/li><li>dd) Danach ergibt die gebotene Abw\u00e4gung, dass das verfassungsrechtliche Erfordernis einer m\u00f6glichst genauen Erfassung der Kapitalwerte f\u00fcr Zwecke der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit das Interesse an einer geschlechtsneutralen Bewertung \u00fcberwiegt. Lie\u00dfe man de statistisch unterschiedliche Lebenserwartung zwischen den Geschlechtern aus au\u00dfersteuerlichen Gr\u00fcnden wegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GG au\u00dfer Betracht, indem man der Bewertung eine um das Geschlecht bereinigte und somit auf einem Mittelwert basierende Sterbetafel zugrunde legte, h\u00e4tte dies zur Folge, dass der mit einer Erbschaft oder Schenkung verbundene Verm\u00f6genszuwachs nicht mehr (ann\u00e4herungsweise) gem\u00e4\u00df seinem tats\u00e4chlichen Wert erfasst und der daraus resultierende Zuwachs an Leistungsf\u00e4higkeit im Rahmen der Bemessungsgrundlage nicht mehr hinreichend genau abgebildet werden w\u00fcrde. Bei der Abw\u00e4gung ist zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass der sich bei Verwendung geschlechtsspezifischer Vervielf\u00e4ltiger ergebende h\u00f6here Kapitalwert des Zuwendungsnie\u00dfbrauchs einer Frau lediglich Ausdruck einer h\u00f6heren Bereicherung ist, weil statistisch betrachtet mit der h\u00f6heren Lebenserwartung eine l\u00e4ngere Dauer der Berechtigung einhergeht. Durch die Anwendung der geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln im Rahmen des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BewG soll daher gerade eine wirtschaftliche Gleichbehandlung von M\u00e4nnern und Frauen erreicht werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2013&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;47.11, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht&nbsp;&#8211; Rechtsprechungs-Report 2014, 394, Rz&nbsp;32).<\/li><li>ee) Es handelt sich zwar um eine rein statistische Gleichbehandlung, weil die tats\u00e4chliche Lebensdauer von der bei der Bildung der Vervielf\u00e4ltiger unterstellten durchschnittlichen Lebensdauer abweichen kann. Gleichwohl legt der Gesetzgeber mit der Ankn\u00fcpfung an die geschlechtsspezifisch unterschiedliche Lebenserwartung im ma\u00dfgebenden Bewertungszeitpunkt realit\u00e4tsgerecht den typischen Fall zugrunde, was insbesondere durch die Heranziehung der jeweils aktuellsten Sterbetafel im Rahmen von \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BewG erreicht wird (vgl. Begr\u00fcndung zum Reichsbewertungsgesetz, RStBl 1935, 161, 163; vgl. auch BFH-Urteil vom 31.10.1969&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;45\/66, BFHE 97, 558, BStBl II 1970, 196, Rz&nbsp;10). Atypischen F\u00e4llen, in denen die Dauer der Nutzung oder Leistung tats\u00e4chlich wesentlich k\u00fcrzer ist als die nach der unterstellten Lebenserwartung zugrunde gelegte Laufzeit, tr\u00e4gt der Gesetzgeber durch die Berichtigung im Rahmen der Anwendung von \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 BewG hinreichend Rechnung. Angesichts dessen ist der Senat der Auffassung, dass mit der Heranziehung der geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln im Rahmen von \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BewG die verfassungsrechtliche Grenze der Zumutbarkeit nicht \u00fcberschritten wird.<\/li><li>5. Auch ein Versto\u00df gegen Gemeinschaftsrecht ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Anwendungsbereich des von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten prim\u00e4rrechtlichen Grundsatzes der Entgeltgleichheit aus Art.&nbsp;157 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) im Streitfall nicht er\u00f6ffnet (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Kowalska\/Freie und Hansestadt Hamburg vom 27.06.1990&nbsp;&#8211; C-33\/89, EU:C:1990:265). Art.&nbsp;157 Abs.&nbsp;1 AEUV gew\u00e4hrt keinen allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch, sondern beschr\u00e4nkt ihn auf das Entgelt im Sinne des Art.&nbsp;157 Abs.&nbsp;2 AEUV (Krebber in Calliess\/Ruffert, EUV\/AEUV, 6.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;157 AEUV Rz&nbsp;20, m.w.N.). Auf die Ermittlung des Kapitalwerts lebensl\u00e4nglicher Nutzungen und Leistungen nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BewG f\u00fcr Zwecke der Besteuerung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG ist diese Regelung nicht \u00fcbertragbar. Im Streitfall anwendbare sekund\u00e4rrechtliche Vorschriften, die zu einem anderen Ergebnis f\u00fchren k\u00f6nnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.11.2024 II R 38\/22 ECLI:DE:BFH:2024:U.201124.IIR41.22.0 BFH II. Senat BewG \u00a7 14 Abs 1, BewG \u00a7 14 Abs 2, GG Art 3 Abs 3 S 1, GG Art 3 Abs 1, AEUV Art 157, ErbStG \u00a7 12 Abs 1 vorgehend FG K\u00f6ln, 18. August 2022, Az: 7 K 1799\/21 Leits\u00e4tze &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-20-november-2024-ii-r-41-22-anwendung-geschlechterdifferenzierender-sterbetafeln-im-rahmen-der-bewertung-fuer-zwecke-der-erbschaft-und-schenkungsteuer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Urteil vom 20. 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