{"id":77544,"date":"2025-04-11T19:15:05","date_gmt":"2025-04-11T17:15:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77544"},"modified":"2025-04-11T19:15:05","modified_gmt":"2025-04-11T17:15:05","slug":"beschluss-vom-21-maerz-2025-x-b-21-25-adv-verfassungsmaessigkeit-der-saeumniszuschlaege-ab-dem-durch-den-russischen-ueberfall-auf-die-ukraine-im-februar-2022-ausgeloesten-anstieg-der-marktzinsen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-21-maerz-2025-x-b-21-25-adv-verfassungsmaessigkeit-der-saeumniszuschlaege-ab-dem-durch-den-russischen-ueberfall-auf-die-ukraine-im-februar-2022-ausgeloesten-anstieg-der-marktzinsen\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 21. M\u00e4rz 2025, X B 21\/25 (AdV): Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge ab dem durch den russischen \u00dcberfall auf die Ukraine im Februar 2022 ausgel\u00f6sten Anstieg der Marktzinsen"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:BA.210325.XB21.25.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 240 Abs 1 S 1, AO \u00a7 361 Abs 2 S 5, FGO \u00a7 69 Abs 2 S 2, FGO \u00a7 69 Abs 3 S 1, GG Art 3 Abs 1, BGB \u00a7 158 Abs 1, BGB \u00a7 159, AO \u00a7 241, AO \u00a7\u00a7 241ff<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 17. Januar 2025, Az: 12 V 1324\/24<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen \u00dcberfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, bestehen jedenfalls seit M\u00e4rz 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der gesetzlichen Regelung \u00fcber die H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Wenn das Finanzamt (FA) zwar Aussetzung der Vollziehung (AdV) gew\u00e4hrt, deren Wirkung aber von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig macht, bewirkt die sp\u00e4tere Leistung der Sicherheit im Regelfall, dass die AdV mit (R\u00fcck-)Wirkung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verf\u00fcgung eintritt und zuvor etwaig entstandene S\u00e4umniszuschl\u00e4ge entfallen. Das FA kann allerdings ausdr\u00fccklich anordnen, dass die Wirkung der AdV erst im Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Leistung der Sicherheit beginnt (Anschluss an den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10.12.1986 &#8211; I B 121\/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 398, unter II.3.d).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 17.01.2025 &#8211; 12 V 1324\/24 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Gegen die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) erlie\u00df der Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) am 19.08.2020 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2017. Aufgrund des erh\u00f6hten Ansatzes des Gewinnanteils an einer gewerblichen Personengesellschaft ergab sich eine Nachzahlung von 182.382&nbsp;\u20ac Einkommensteuer und 9.945,81&nbsp;\u20ac Solidarit\u00e4tszuschlag zur Einkommensteuer.<\/li><li>Da die Personengesellschaft ein Rechtsbehelfsverfahren gegen den ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fchrte, gew\u00e4hrte das FA der Antragstellerin am 01.09.2020 Aussetzung der Vollziehung (AdV) f\u00fcr die Steuernachzahlung, zun\u00e4chst ohne Sicherheitsleistung. Am 15.02.2022 erlie\u00df es aufgrund des in der AdV-Verf\u00fcgung enthaltenen Widerrufsvorbehalts einen ge\u00e4nderten AdV-Bescheid. Darin hei\u00dft es unter anderem:&#8220;Sicherheitsleistung:Die Aussetzung der Vollziehung wird von einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 108.000&nbsp;\u20ac abh\u00e4ngig gemacht (Rechtsgrundlage: \u00a7&nbsp;361 Absatz&nbsp;2 Satz&nbsp;5 AO).Die Aussetzung der Vollziehung ist nur dann weiter wirksam, wenn die Sicherheit erbracht ist. Die m\u00f6glichen Sicherheitsleistungen sind in \u00a7\u00a7&nbsp;241 bis 248 AO genannt (z.B. Wertpapiere, Sparb\u00fccher, Hypotheken, Grundbucheintragungen). Um Ihnen Gelegenheit zu geben, geeignete Sicherheiten zu stellen, werde ich bis zum 18.03.2022 von Vollstreckungsma\u00dfnahmen absehen.Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist aus folgenden Gr\u00fcnden erforderlich: (\u2026)Beginn der Aussetzung der Vollziehung:Die Vollziehung wird weiterhin ab F\u00e4lligkeit ausgesetzt (sofern die Sicherheitsleistung erbracht wird).&#8220;<\/li><li>Am 09.03.2022 legte die Antragstellerin Einspruch gegen den ge\u00e4nderten AdV-Bescheid ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, die Adressaten \u2011\u2011neben der Antragstellerin f\u00fchrten mehrere weitere Mitglieder der Familie der Antragstellerin gleichgelagerte Verfahren\u2011\u2011 k\u00f6nnten die geforderten Sicherheiten mangels Liquidit\u00e4t nicht aufbringen. Sie bot \u2011\u2011f\u00fcr alle betroffenen Familienmitglieder zusammen\u2011\u2011 die Eintragung einer Grundschuld auf dem Grundst\u00fcck&nbsp;A an. Dieses Grundst\u00fcck stand im Eigentum einer Erbengemeinschaft, der die Antragstellerin nicht angeh\u00f6rte. Das FA lehnte mit Schreiben vom 22.04.2022 die Annahme der Grundschuld als Sicherheit ab, da \u00a7&nbsp;241 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung (AO) nur erstrangige Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden als Sicherheit vorsehe, das Grundst\u00fcck&nbsp;A aber bereits belastet sei, die angebotene Sicherheit also nicht erstrangig sein k\u00f6nne. Zudem sei weder der Wert des Grundst\u00fccks noch die H\u00f6he der Belastungen belegt worden. Es bat die Antragstellerin um Vorlage einer Verm\u00f6gensauskunft.<\/li><li>Am 23.05.2022 legte die Antragstellerin die Verm\u00f6gensauskunft vor. Daraus ergab sich, dass sie Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks&nbsp;B war. Hierzu reichte sie ein auf den 14.11.2017 erstelltes Wertgutachten \u00fcber einen Verkehrswert von 1,2&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac ein.<\/li><li>Dieses Grundst\u00fcck war bereits mit zwei Grundschulden belastet. Deren Nennbetr\u00e4ge werden in den Akten teils mit 700.000&nbsp;\u20ac und 150.000&nbsp;\u20ac angegeben (Gespr\u00e4chsnotiz des FA vom 30.06.2022 und Schreiben der Antragstellerin vom 07.11.2024), teils mit 700.000&nbsp;DM und 150.000&nbsp;DM (Schreiben des FA vom 18.09.2024). Am 30.06.2022 trug die Antragstellerin dem FA telefonisch vor, die erste Grundschuld valutiere nur noch mit 340.000&nbsp;\u20ac; der Sachverhalt zur zweiten Grundschuld m\u00fcsse noch gepr\u00fcft werden. Das FA lie\u00df das Wertgutachten durch seinen Bausachverst\u00e4ndigen \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li><li>Am 08.08.2022 wies das FA den Einspruch gegen den AdV-Widerrufsbescheid vom 15.02.2022 zur\u00fcck. Es setzte eine Nachfrist f\u00fcr die Zahlung der sich hieraus ergebenden Gesamtbetr\u00e4ge bis zum 18.08.2022. Am 15.08.2022 bot die Antragstellerin dem FA konkret die Eintragung einer Grundschuld auf dem Grundst\u00fcck&nbsp;B an, was das FA am 19.08.2022 ablehnte. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.08.2022. Sie wies darauf hin, dass eine Grundschuld angesichts der hohen Kosten erst eingetragen werden k\u00f6nne, wenn klar sei, dass das FA sie als Sicherheit akzeptieren werde. In der Folgezeit kam es zu mehreren Telefongespr\u00e4chen zwischen der Antragstellerin und dem FA. Am 27.09.2022 und 06.10.2022 \u00fcbermittelte die Antragstellerin dem FA Entw\u00fcrfe zur Grundschuldbestellung. Am 10.10.2022 erkl\u00e4rte das FA telefonisch gegen\u00fcber der Antragstellerin, dass der Text laut dem Schreiben vom 06.10.2022 akzeptiert werde.<\/li><li>Am 20.12.2022 wurde die Belastung des Grundst\u00fccks&nbsp;B mit einer Grundschuld zugunsten des FA im Grundbuch eingetragen. Daraufhin gew\u00e4hrte das FA mit Bescheid vom 09.01.2023 erneut AdV mit Wirkung ab dem 20.12.2022.<\/li><li>In der Folgezeit vertrat das FA die Auffassung, f\u00fcr die Zeit vom 19.03.2022 bis zum 19.12.2022 seien S\u00e4umniszuschl\u00e4ge entstanden (16.411,50&nbsp;\u20ac S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zur Einkommensteuer 2017 und 891,00&nbsp;\u20ac S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zum Solidarit\u00e4tszuschlag zur Einkommensteuer 2017). Auf Antrag der Antragstellerin erlie\u00df das FA einen Abrechnungsbescheid, in dem unter anderem die genannten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge ausgewiesen sind.<\/li><li>Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein. Sie f\u00fchrte aus, die Steuernachforderungen k\u00f6nnten angesichts der gesetzten Nachfrist erst am 19.08.2022 f\u00e4llig geworden sein. Bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung vom 08.08.2022 sei unklar gewesen, ob das FA an der Forderung nach einer Sicherheitsleistung festhalten w\u00fcrde. Auch in der Folgezeit habe das FA die Frist zur Bestellung der Sicherheit zumindest konkludent verl\u00e4ngert, da es deren Annahme nicht endg\u00fcltig abgelehnt habe. Zudem sei die H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge verfassungswidrig. Im Hinblick auf den letztgenannten Gesichtspunkt ruht das Einspruchsverfahren mit Zustimmung der Antragstellerin nach \u00a7&nbsp;363 Abs.&nbsp;2 AO.<\/li><li>Nachdem das FA einen AdV-Antrag hinsichtlich der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge abgelehnt hatte, beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) die Gew\u00e4hrung von AdV. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie erg\u00e4nzend aus, angesichts des Wortlauts des Bescheids vom 15.02.2022 habe sie davon ausgehen d\u00fcrfen, dass die AdV ab F\u00e4lligkeit gew\u00e4hrt werde, sofern die Sicherheitsleistung erbracht werde. Das in diesem Bescheid genannte Datum 18.03.2022 k\u00f6nne nicht als Ausschlussfrist f\u00fcr die rechtswirksame Umsetzung einer Sicherheitsleistung verstanden werden. Vielmehr habe die Antragstellerin davon ausgehen k\u00f6nnen, dass bis zu diesem Datum in Betracht kommende Sicherheiten zun\u00e4chst genannt werden sollten. Anschlie\u00dfend h\u00e4tte die Abstimmung zur konkreten Umsetzung vorgenommen werden k\u00f6nnen. Selbst wenn es sich um eine Ausschlussfrist gehandelt haben sollte, w\u00e4re sie nach \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO nichtig, da sie aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden von niemandem h\u00e4tte befolgt werden k\u00f6nnen. Die Antragstellerin habe innerhalb der genannten Frist eine Sicherheit angeboten, die das FA erst nach langer Verz\u00f6gerung abgelehnt habe. Bis zum Fristablauf h\u00e4tte die Antragstellerin daher schon mangels R\u00fcckmeldung des FA keine Sicherheit erbringen k\u00f6nnen.<\/li><li>Das FG setzte mit seinem angefochtenen Beschluss die Vollziehung des Abrechnungsbescheids in voller H\u00f6he aus. Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts best\u00fcnden schon deshalb, weil mehrere Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) in vergleichbaren F\u00e4llen AdV wegen Zweifeln an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge gew\u00e4hrt h\u00e4tten. Es sei nicht erkennbar, dass diese Senate ihre Zweifel aufgegeben h\u00e4tten oder ihre Rechtsprechung durch Entscheidungen anderer Senate des BFH \u00fcberholt sei.<\/li><li>Die Antragstellerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der AdV-Gew\u00e4hrung, so dass dahinstehen k\u00f6nne, ob ein solches Interesse in F\u00e4llen, in denen AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der G\u00fcltigkeit einer Norm begehrt werde, \u00fcberhaupt verlangt werden k\u00f6nne. Zum einen gingen die Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts vorliegend \u00fcber dasjenige hinaus, was \u00fcblicherweise f\u00fcr eine AdV-Gew\u00e4hrung f\u00fcr erforderlich gehalten werde. Zum anderen sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine AdV im Streitfall das \u00f6ffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsf\u00fchrung verletzen k\u00f6nne.<\/li><li>Mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, bringt das FA vor, der X.&nbsp;Senat des BFH habe in einer Entscheidung, die in einem Hauptsacheverfahren ergangen sei, ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt, dass damit die divergierenden Entscheidungen anderer Senate \u00fcberholt seien. Auch fehle das erforderliche besondere Aussetzungsinteresse. Auf Seiten der Antragstellerin sei kein besonderes Interesse \u00fcber den blo\u00dfen Zahlungsaufschub hinaus erkennbar. Demgegen\u00fcber w\u00fcrde eine AdV-Gew\u00e4hrung zur faktischen Nichtanwendung des \u00a7&nbsp;240 AO f\u00fchren.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den AdV-Antrag abzulehnen.<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt,<br \/>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das FG hat zu Unrecht ernstliche Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der gesetzlichen Regelung \u00fcber die H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge (\u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO) f\u00fcr die hier in Rede stehende Zeit ab M\u00e4rz 2022 bejaht (dazu unten 1.). Gleichwohl stellt sich die vom FG ausgesprochene AdV-Gew\u00e4hrung aus anderen Gr\u00fcnden im Ergebnis als richtig dar, da ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Entscheidung des FA bestehen, die Vollziehung abweichend von dem Wortlaut des ge\u00e4nderten AdV-Bescheids vom 15.02.2022 trotz Erbringung der Sicherheitsleistung nicht weiterhin ab F\u00e4lligkeit auszusetzen (unten&nbsp;2.).<\/li><li>1. Entgegen der Auffassung des FG bestehen aufgrund des ab Februar 2022 markant und nachhaltig gestiegenen Zinsniveaus jedenfalls ab M\u00e4rz 2022 auch dann, wenn man auf einen teilweisen Gegenleistungscharakter der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge abstellen wollte, keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge, hier in Gestalt eines Versto\u00dfes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes durch Vornahme einer nicht realit\u00e4tsgerechten Typisierung.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte.<\/li><li>Ernstliche Zweifel im Sinne von \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Bescheids neben f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hier\u00fcber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gew\u00e4hrung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit \u00fcberwiegen. Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts k\u00f6nnen auch auf verfassungsrechtlichen Zweifeln hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. aus j\u00fcngerer Zeit BFH-Beschluss vom 28.10.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;15\/22&nbsp;(AdV), BFHE 278, 27, BStBl II 2023, 12, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>b) Der VII.&nbsp;Senat des BFH hat in Entscheidungen zur Hauptsache die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der gesetzlichen Regelung \u00fcber die H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge f\u00fcr Zeitr\u00e4ume bis einschlie\u00dflich 2017 bejaht (BFH-Urteile vom 23.08.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;21\/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 und vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;55\/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621). Da die tragenden Gr\u00fcnde dieser Entscheidungen gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Zeit ab 2019 gelten, hat der beschlie\u00dfende Senat \u2011\u2011ebenfalls in einer Hauptsacheentscheidung\u2011\u2011 die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit auch f\u00fcr Zeitr\u00e4ume, die in den Jahren ab 2019 liegen, bejaht (BFH-Urteil vom 23.08.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;30\/21, BFHE 282, 195, BStBl II 2024, 215, Rz&nbsp;48&nbsp;ff.). Zudem haben mehrere Senate des BFH in zwischenzeitlichen AdV-Entscheidungen ernstliche Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge f\u00fcr Zeitr\u00e4ume ab 2019 verneint (BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.10.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;15\/22&nbsp;(AdV), BFHE 278, 27, BStBl II 2023, 12, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.; vom 13.09.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;52\/23&nbsp;(AdV), BFHE 281, 500, BStBl II 2023, 1102; vom 13.09.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;38\/22&nbsp;(AdV), BFHE 282, 213, BStBl II 2024, 214; vom 13.09.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;52\/22&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2024, 273 und vom 16.10.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;49\/22&nbsp;(AdV), BFHE 281, 509, BStBl II 2024, 97) und eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit sowie eine Divergenz innerhalb der BFH-Rechtsprechung verneint (Senatsbeschluss vom 17.07.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;79\/23, BFH\/NV 2024, 1144).<\/li><li>c) Selbst wenn man aber \u2011\u2011anders als der beschlie\u00dfende Senat\u2011\u2011 darauf abstellen wollte, dass S\u00e4umniszuschl\u00e4ge auch einen Gegenleistungscharakter haben und dann die Grunds\u00e4tze des zur H\u00f6he der Nachzahlungszinsen ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17 (BVerfGE 158, 282) f\u00fcr \u00fcbertragbar hielte (so BFH-Beschluss vom 22.09.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;64\/22&nbsp;(AdV), Deutsches Steuerrecht kurzgefa\u00dft 2023, 335), w\u00e4re dies durch die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung auf den Geld- und Kapitalm\u00e4rkten \u00fcberholt. Denn mit dem Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine im Februar 2022 und den dadurch auch in der Bundesrepublik Deutschland ausgel\u00f6sten wirtschaftlichen Verwerfungen hat sich die Lage auf den Geld- und Kapitalm\u00e4rkten grundlegend ver\u00e4ndert. Der Kriegsbeginn hat eine klare und sogleich f\u00fcr jeden erkennbare Ursache daf\u00fcr gesetzt, dass die Zinss\u00e4tze in der Folgezeit deutlich und sehr schnell gestiegen sind. Die ausgepr\u00e4gte Niedrigzinsphase der Vorjahre hatte damit ein Ende gefunden. Dieses gestiegene Zinsniveau hat bis heute Bestand; es handelt sich also nicht um eine kurzfristige Schwankung des Marktzinses, sondern um eine grundlegende \u2011\u2011und damit im Rahmen einer etwaigen Pr\u00fcfung der Angemessenheit der gesetzlichen Typisierung eines Zinssatzes zu ber\u00fccksichtigende\u2011\u2011 \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse.<\/li><li>Nach den Daten der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de\/de\/statistiken) haben sich die nachfolgend genannten wesentlichen Marktzinss\u00e4tze zwischen dem Monat, in dem der russische \u00dcberfall auf die Ukraine begonnen hat (Februar 2022) und dem Ende des Monats, f\u00fcr den das FA im Streitfall von der Verwirkung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen ausgeht (Dezember 2022) wie folgt entwickelt, wobei die Zinss\u00e4tze w\u00e4hrend dieses Zeitraums stetig angestiegen sind:ZinsartFebruar&nbsp;2022&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Dezember&nbsp;2022Zinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank f\u00fcr die Einlagefazilit\u00e4t.\/. 0,50&nbsp;%+ 2,00&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Geldmarkts\u00e4tze f\u00fcr Euribor Monatsgeld.\/. 0,55&nbsp;%+ 1,72&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Umlaufrenditen inl\u00e4ndischer Inhaberschuldverschreibungen (Monatsdurchschnittswerte)+ 0,43&nbsp;%+ 2,53&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Effektivzinss\u00e4tze deutscher Banken im Neugesch\u00e4ft mit Wohnungsbaukrediten an private Haushalte+ 1,45&nbsp;%+ 3,52&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Effektivzinss\u00e4tze deutscher Banken im Neugesch\u00e4ft mit revolvierenden Krediten und \u00dcberziehungskrediten an private Haushalte&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;+ 6,95&nbsp;%+ 8,53&nbsp;%<\/li><li>Selbst wenn ein abgrenzbarer Teilbetrag der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge als Gegenleistung f\u00fcr einen Liquidit\u00e4tsgewinn des Steuerpflichtigen beziehungsweise einen Liquidit\u00e4tsverlust des Fiskus anzusehen sein sollte, k\u00f6nnte die Bemessung dieses Teilbetrags daher jedenfalls f\u00fcr den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum ab M\u00e4rz 2022 nicht mehr als realit\u00e4tsfremd angesehen werden.<\/li><li>2. Auch wenn der Senat die gesetzliche Regelung \u00fcber die H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge danach f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df h\u00e4lt, bestehen im Streitfall gleichwohl ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der im angefochtenen Abrechnungsbescheid dokumentierten Entscheidung des FA, die Antragstellerin habe f\u00fcr die Zeit vom 19.03.2022 bis zum 19.12.2022 S\u00e4umniszuschl\u00e4ge verwirkt.<\/li><li>a) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des F\u00e4lligkeitstages entrichtet, so ist f\u00fcr jeden angefangenen Monat der S\u00e4umnis ein S\u00e4umniszuschlag von 1&nbsp;% des abgerundeten r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den n\u00e4chsten durch 50&nbsp;\u20ac teilbaren Betrag (\u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO).<\/li><li>b) Die F\u00e4lligkeit der sich aus dem Bescheid vom 19.08.2020 ergebenden Nachzahlungen zur Einkommensteuer 2017 und zum Solidarit\u00e4tszuschlag zur Einkommensteuer 2017 war durch die AdV-Verf\u00fcgung vom 01.09.2020 zun\u00e4chst aufgeschoben. Mit dem ge\u00e4nderten AdV-Bescheid vom 15.02.2022 ist die Fortdauer der AdV zwar unter die aufschiebende Bedingung der Erbringung einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 108.000&nbsp;\u20ac nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe der Regelungen der \u00a7\u00a7&nbsp;241 bis 248 AO gestellt worden. Es hei\u00dft dort aber ausdr\u00fccklich: &#8222;Die Vollziehung wird weiterhin ab F\u00e4lligkeit ausgesetzt (sofern die Sicherheitsleistung erbracht wird).&#8220; Diese Formulierung ist f\u00fcr sich genommen eindeutig: Sofern die geforderte Sicherheitsleistung erbracht wird \u2011\u2011was hier mit Eintragung der Grundschuld im Grundbuch am 20.12.2022 geschehen ist\u2011\u2011, wird die Vollziehung weiterhin ab F\u00e4lligkeit ausgesetzt. S\u00e4umniszuschl\u00e4ge sind dann bei r\u00fcckblickender Betrachtung nicht entstanden.<\/li><li>c) Diese vom Wortlaut des Bescheids ausgehende Auslegung steht im Einklang mit den von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grunds\u00e4tzen \u00fcber den Zeitpunkt, zu dem eine AdV wirksam wird, die das FA von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig macht. So hei\u00dft es im BFH-Beschluss vom 10.12.1986&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;121\/86 (BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389, unter II.3.d), wenn eine Sicherheit entsprechend der AdV-Verf\u00fcgung geleistet werde, trete die AdV \u2011\u2011soweit etwas anderes nicht verf\u00fcgt worden sei\u2011\u2011 ab dem Zeitpunkt ein, in dem die Verf\u00fcgung Rechtswirksamkeit erlangt habe. F\u00fcr den Regelfall bedeute dies, dass die Sicherheitsleistung zuvor entstandene S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in Wegfall geraten lasse (hierauf Bezug nehmend ferner BFH-Beschluss vom 30.08.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;39\/89, BFH\/NV 1990, 161, unter II.1.).<\/li><li>d) Dem steht nicht entgegen, dass die vom Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;361 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 AO gew\u00e4hlte Formulierung, wonach die AdV von einer Sicherheitsleistung &#8222;abh\u00e4ngig gemacht werden&#8220; kann, eine aufschiebende Bedingung im Sinne des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO bedeutet (BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.06.1979&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;20\/79, BFHE 128, 306, BStBl II 1979, 666, unter 2.b und vom 12.05.2000&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;266\/98, BFHE 192, 1, BStBl II 2000, 536, unter II.10.), die Wirkungen der AdV damit nur und erst dann eintreten, wenn der Steuerpflichtige die Sicherheit leistet und die getroffene Verf\u00fcgung ins Leere geht, wenn der Steuerpflichtige die Sicherheitsleistung nicht innerhalb der von der Finanzbeh\u00f6rde gesetzten Frist erbringt (BFH-Beschluss vom 19.02.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;75\/16, BFH\/NV 2018, 706, Rz&nbsp;24). Denn eine aufschiebende Bedingung hat zwar im Regelfall zur Folge, dass die von der Bedingung abh\u00e4ngig gemachte Wirkung (erst) mit dem Eintritt der Bedingung beginnt (\u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011). \u00a7&nbsp;159 BGB sieht aber ausdr\u00fccklich vor, dass die Beteiligten, wenn nach dem Inhalt des Rechtsgesch\u00e4fts die an den Eintritt der Bedingung gekn\u00fcpften Folgen auf einen fr\u00fcheren Zeitpunkt zur\u00fcckbezogen werden sollen, im Fall des Eintritts der Bedingung verpflichtet sind, einander zu gew\u00e4hren, was sie haben w\u00fcrden, wenn die Folgen in dem fr\u00fcheren Zeitpunkt eingetreten w\u00e4ren. So liegt es hier, da das FA in dem ge\u00e4nderten AdV-Bescheid ausgesprochen hat, im Fall der Erbringung der Sicherheitsleistung werde die Vollziehung &#8222;weiterhin&#8220; ab F\u00e4lligkeit ausgesetzt. Damit hat das FA ausgesprochen, dass die Folgen des Eintritts der Bedingung (Erbringung der Sicherheitsleistung) auf einen fr\u00fcheren Zeitpunkt zur\u00fcckbezogen werden sollen.<\/li><li>e) Nach den Grunds\u00e4tzen der vorstehend unter c angef\u00fchrten BFH-Rechtsprechung hat das FA zwar die M\u00f6glichkeit, im Einzelfall einen anderen Wirksamkeitszeitpunkt der AdV zu verf\u00fcgen (Ende der zuvor gew\u00e4hrten AdV einen Monat nach Bekanntgabe des ge\u00e4nderten AdV-Bescheids; Wirksamwerden einer erneuten AdV erst mit Erbringung der Sicherheitsleistung). Bei Anwendung des im summarischen Verfahren gebotenen Ma\u00dfstabs bestehen aber jedenfalls ernstliche Zweifel daran, ob dies vorliegend mit der erforderlichen Eindeutigkeit geschehen ist. Denn der Ausspruch, die Vollziehung werde weiterhin ab F\u00e4lligkeit ausgesetzt, sofern die Sicherheitsleistung erbracht werde, ist f\u00fcr sich genommen eindeutig. Hieran \u00e4ndert sich nichts dadurch, dass es im vorangehenden Text des Bescheids hei\u00dft, das FA werde bis zum 18.03.2022 von Vollstreckungsma\u00dfnahmen absehen. Denn f\u00fcr den Fall, dass eine Sicherheitsleistung bis zum genannten Termin 18.03.2022 nicht erbracht sein w\u00fcrde, trat zun\u00e4chst ein Schwebezustand ein, f\u00fcr dessen Dauer Vollstreckungsma\u00dfnahmen \u2011\u2011mangels Erbringung der Sicherheitsleistung und daher aktuell nicht gegebener AdV\u2011\u2011 zwar zul\u00e4ssig waren. Dieser Schwebezustand war aber darauf angelegt, durch Erbringung der geforderten Sicherheitsleistung beendet zu werden. F\u00fcr diesen Fall hatte das FA ausgesprochen, dass die Vollziehung &#8222;weiterhin ab F\u00e4lligkeit ausgesetzt&#8220; werde. Damit sind die beiden im Bescheid getroffenen Aussagen \u2011\u2011einerseits die Ank\u00fcndigung, dass ab dem 18.03.2022 Vollstreckungsma\u00dfnahmen m\u00f6glich sind, sofern keine Sicherheitsleistung erbracht werde; andererseits die Zusage, dass im Fall der Leistung einer Sicherheit weiterhin AdV ab F\u00e4lligkeit gew\u00e4hrt werde\u2011\u2011 widerspruchslos miteinander vereinbar.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:BA.210325.XB21.25.0 BFH X. Senat AO \u00a7 240 Abs 1 S 1, AO \u00a7 361 Abs 2 S 5, FGO \u00a7 69 Abs 2 S 2, FGO \u00a7 69 Abs 3 S 1, GG Art 3 Abs 1, BGB \u00a7 158 Abs 1, BGB \u00a7 159, AO \u00a7 241, AO \u00a7\u00a7 241ff vorgehend FG K\u00f6ln, 17. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-21-maerz-2025-x-b-21-25-adv-verfassungsmaessigkeit-der-saeumniszuschlaege-ab-dem-durch-den-russischen-ueberfall-auf-die-ukraine-im-februar-2022-ausgeloesten-anstieg-der-marktzinsen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Beschluss vom 21. M\u00e4rz 2025, X B 21\/25 (AdV): Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge ab dem durch den russischen \u00dcberfall auf die Ukraine im Februar 2022 ausgel\u00f6sten Anstieg der Marktzinsen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77544","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77544","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77544"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77544\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77544"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77544"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77544"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}