{"id":77548,"date":"2025-04-11T19:17:12","date_gmt":"2025-04-11T17:17:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77548"},"modified":"2025-04-11T19:17:12","modified_gmt":"2025-04-11T17:17:12","slug":"urteil-vom-03-dezember-2024-iv-r-5-22-keine-gewerbesteuerrechtliche-hebeberechtigung-eines-bundeslandes-fuer-betriebsstaette-im-deutschen-kuestenmeer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-03-dezember-2024-iv-r-5-22-keine-gewerbesteuerrechtliche-hebeberechtigung-eines-bundeslandes-fuer-betriebsstaette-im-deutschen-kuestenmeer\/","title":{"rendered":"Urteil vom 03. Dezember 2024, IV R 5\/22: Keine gewerbesteuerrechtliche Hebeberechtigung eines Bundeslandes f\u00fcr Betriebsst\u00e4tte im deutschen K\u00fcstenmeer"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.031224.IVR5.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 1, GewStG \u00a7 2 Abs 1, GewStG \u00a7 2 Abs 7, GewStG \u00a7 4, GewStG \u00a7 9 Nr 3, GewStG \u00a7 28 Abs 1 S 1, GewStG \u00a7 29 Abs 1, GG Art 28 Abs 2, GG Art 106 Abs 6, SeeR\u00dcbkG Art 2, SeeR\u00dcbkG Art 3, AO \u00a7 10, AO \u00a7 12, AO \u00a7 190, FGO \u00a7 40 Abs 1, FGO \u00a7 101 S 1, FGO \u00a7 118, GGrStGfGebV ND \u00a7 1 Abs 1 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 18. Januar 2022, Az: 8 K 100\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Das deutsche K\u00fcstenmeer ist dem Inland zuzuordnen, sodass eine darin belegene Betriebsst\u00e4tte (Windpark) der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Verordnung mit Bundesrecht und dem Grundgesetz ist revisibles Recht, das der \u00dcberpr\u00fcfung durch den Bundesfinanzhof unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Bei verfassungskonformer Auslegung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes darf f\u00fcr Betriebsst\u00e4tten in gemeindefreien Gebieten keine \u00dcbertragung der Hebeberechtigung f\u00fcr die Gewerbesteuer auf ein Bundesland erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 18.01.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;100\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom \u2026 sowie der Zerlegungsbescheide f\u00fcr den Gewerbesteuermessbetrag \u2026 f\u00fcr die A-GmbH &amp; Co. KG vom \u2026 und vom \u2026 verpflichtet, f\u00fcr diesen Gewerbesteuermessbetrag einen Zuteilungsbescheid zugunsten der Kl\u00e4gerin zu erlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die Frage, ob das Land Niedersachsen (Beigeladener zu 1.) an der Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr einen Offshore-Windpark in der Zw\u00f6lf-Seemeilen-Zone vor der deutschen Nordseek\u00fcste zu beteiligen ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Stadt, die auf dem Gebiet des Beigeladenen zu 1. liegt. Die A-GmbH &amp; Co. KG (A-KG), Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beigeladenen zu 2., betrieb im Jahr \u2026 (Streitjahr) innerhalb der Zw\u00f6lf-Seemeilen-Zone vor der deutschen Nordseek\u00fcste des Beigeladenen zu 1. einen Windpark, der ihr gesamtes Sachanlageverm\u00f6gen darstellte. Ihren Sitz hatte die A-KG im Stadtgebiet der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte mit Bescheid vom (zuletzt) \u2026 den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr die A-KG auf \u2026&nbsp;\u20ac fest. Hinsichtlich dieses Gewerbesteuermessbetrags sah das FA die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zerlegung nach \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes in der im Erhebungszeitraum \u2026 geltenden Fassung (GewStG) als gegeben an und erlie\u00df ebenfalls am \u2026 einen (ge\u00e4nderten) Zerlegungsbescheid. Darin nahm das FA die Zerlegung nach demselben Ma\u00dfstab wie bereits im urspr\u00fcnglichen Zerlegungsbescheid vom \u2026 vor. Es ber\u00fccksichtigte, dass die A-KG im Streitzeitraum keine Arbeitsl\u00f6hne gezahlt hatte und au\u00dfer den Windkraftanlagen kein weiteres Sachanlageverm\u00f6gen besa\u00df; Letzteres hatte die A-KG mit \u2026&nbsp;\u20ac beziffert. F\u00fcr den Sitz der A-KG ber\u00fccksichtigte das FA daher einen fiktiven Mitunternehmerlohn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;5 GewStG f\u00fcr die gesch\u00e4ftsf\u00fchrende pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin (25.000&nbsp;\u20ac). Soweit der Zerlegungsanteil an dem Gewerbesteuermessbetrag auf die Arbeitsl\u00f6hne entfiel, wies das FA diesen in voller H\u00f6he der Kl\u00e4gerin zu. Im \u00dcbrigen wies es den auf das Sachanlageverm\u00f6gen entfallenden Zerlegungsanteil in voller H\u00f6he dem Beigeladenen zu 1. zu. Danach entfielen von dem Gewerbesteuermessbetrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac auf die Kl\u00e4gerin ein Zerlegungsanteil in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (30&nbsp;%) und auf den Beigeladenen zu 1. ein solcher in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (70&nbsp;%).<\/li><li>Mit ihrem Einspruch machte die Kl\u00e4gerin geltend, dass der Gewerbesteuermessbetrag allein ihr zuzuteilen sei. Der von der A-KG betriebene Windpark befinde sich zwar innerhalb der Zw\u00f6lf-Seemeilen-Zone und damit auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Es handele sich jedoch um gemeindefreies Gebiet. Der Beigeladene zu 1. habe in der Verordnung \u00fcber die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten vom \u2026 \u2011\u2011GGrStGfGebV&nbsp;ND\u2011\u2011 zwar bestimmt, dass er die auf die Betriebsst\u00e4tten in gemeindefreien Gebieten entfallende Gewerbesteuer selbst erhebe. Diese Regelung sei jedoch rechtswidrig, da nach Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 des Grundgesetzes (GG) das Aufkommen der Gewerbesteuer ausschlie\u00dflich den Gemeinden zustehe. Der Beigeladene zu 1. h\u00e4tte daher durch eine entsprechende, auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG erlassene Verordnung lediglich bestimmen d\u00fcrfen, welcher Gemeinde der anteilige Gewerbesteuermessbetrag zustehe, nicht jedoch sich selbst die Gewerbesteuer zuweisen d\u00fcrfen. Daher sei der Gewerbesteuermessbetrag in voller H\u00f6he ihr, der Kl\u00e4gerin, zuzuweisen.<\/li><li>Die Beigeladene zu 2. ist ebenfalls der Auffassung, dass der Beigeladene zu 1. durch die auf der Grundlage von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG erlassene Rechtsverordnung die Gewerbesteuer sich nicht selbst h\u00e4tte zuweisen d\u00fcrfen. Es h\u00e4tten zwar die Voraussetzungen f\u00fcr eine Gewerbesteuerzerlegung vorgelegen. Allerdings sei \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GGrStGfGebV&nbsp;ND rechtswidrig und somit nicht anzuwenden. Daher sei der Zerlegungsanteil in H\u00f6he von 70&nbsp;% f\u00fcr das gemeindefreie Gebiet mangels rechtswirksamer Zuordnung weder einer Gemeinde noch dem Beigeladenen zu 1. zuzuordnen, sodass insoweit keine Gewerbesteuer zu erheben sei.<\/li><li>Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom \u2026 zur\u00fcck. Der Beigeladene zu 1. habe von der Erm\u00e4chtigung in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG durch Erlass der Verordnung \u00fcber die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten Gebrauch gemacht und nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 dieser Verordnung dem Beigeladenen zu 1. unter anderem die Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer in dem gemeinde- und kreisfreien Gebiet der nieders\u00e4chsischen K\u00fcstengew\u00e4sser \u00fcbertragen.<\/li><li>Mit der hiergegen zum Nieders\u00e4chsischen Finanzgericht (FG) erhobenen Klage verfolgte die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiter. Eine Zerlegung nach \u00a7&nbsp;28 GewStG scheitere bereits daran, dass die A-KG keine Betriebsst\u00e4tten in mehreren Gemeinden unterhalten habe. Sie habe ihr Gewerbe nur auf dem Gebiet der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbt. Der Windpark befinde sich nicht auf dem Gebiet einer Gemeinde. Die Zuweisung der Befugnis zur Erhebung der Gewerbesteuer an den Beigeladenen zu 1. durch die Verordnung \u00fcber die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten sei rechtswidrig. Mit Ausnahme von Stadtstaaten stehe die Gewerbesteuer nach deutschem Verfassungsrecht den Gemeinden, nicht den L\u00e4ndern zu.<\/li><li>Das FG wies die Klage mit Urteil vom 18.01.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;100\/19 ab. Der Zerlegungsbescheid sei rechtm\u00e4\u00dfig. Das FA habe darin zu Recht neben der Kl\u00e4gerin den Beigeladenen zu 1. gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;1 GGrStGfGebV&nbsp;ND als Hebeberechtigten hinsichtlich des f\u00fcr die A-KG festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags angesehen. Die Regelung in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG, der zufolge f\u00fcr Betriebsst\u00e4tten in gemeindefreien Gebieten die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimme, wer die nach dem Gewerbesteuergesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse aus\u00fcbe, sei erforderlich, um anderenfalls bestehende Besteuerungsl\u00fccken zu schlie\u00dfen, weil die Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten sonst nicht erhoben werden k\u00f6nne. Weder \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG noch die darauf gest\u00fctzte Verordnung \u00fcber die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten griffen in die durch Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 GG gew\u00e4hrleisteten Rechte der Kl\u00e4gerin ein. Es liege auch kein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 GG vor. Zwar weise diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach das Aufkommen unter anderem der Gewerbesteuer ausdr\u00fccklich den Gemeinden zu. Dies umfasse aber nur die grunds\u00e4tzlich anfallende Gewerbesteuer hinsichtlich ihres \u00f6rtlichen, f\u00fcr das Gebiet der jeweiligen Gemeinde anfallenden Gewerbesteueraufkommens. Die durch Betriebsst\u00e4tten in gemeindefreien Gebieten des K\u00fcstengew\u00e4ssers erwirtschafteten Anteile am Gewerbesteuermessbetrag fielen den Gemeinden aber als solche bereits nicht zu. Vielmehr sei die Ertragshoheit f\u00fcr die Gewerbesteuer in den gemeindefreien Gebieten des K\u00fcstengew\u00e4ssers in erweiternder Auslegung des Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 GG dahin zu verstehen, dass die Berechtigung insoweit auch durch das Land ausge\u00fcbt werden k\u00f6nne. Gemeinden seien eigenverantwortlich agierende und mit eigenen Kompetenzen ausgestattete Selbstverwaltungsk\u00f6rperschaften. Wesentliche Bestandteile der kommunalen Selbstverwaltungsbefugnis seien die Gebiets-, Organisations-, Personal-, Rechtsetzungs-, Planungs-, Haushalts- und Finanzhoheit der Gemeinden. Diese Befugnisse \u00fcbe in den Gebieten der K\u00fcstengew\u00e4sser das Land aus. F\u00fcr die K\u00fcstenl\u00e4nder finde daher f\u00fcr das Gebiet des K\u00fcstenmeers eine funktionale Gleichstellung mit den Gemeinden statt, die auch eine Zuweisung des \u00f6rtlichen Gewerbesteueraufkommens rechtfertige.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin eine Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;28, \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GewStG sowie von Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 und Art.&nbsp;106 GG.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 18.01.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;100\/19 aufzuheben und das FA unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom \u2026 sowie der Zerlegungsbescheide f\u00fcr den Gewerbesteuermessbetrag \u2026 f\u00fcr die A-GmbH &amp; Co. KG vom \u2026 und vom \u2026 zu verpflichten, f\u00fcr diesen Gewerbesteuermessbetrag einen Zuteilungsbescheid zugunsten der Kl\u00e4gerin zu erlassen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Beigeladene zu 1. hat sich den Ausf\u00fchrungen des FA angeschlossen und keinen eigenen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2. hat keine Stellungnahme abgegeben.<\/li><li>Am xx.xx.2022 wurde f\u00fcr die A-KG das Ausscheiden ihrer Komplement\u00e4rin A-GmbH und die Aufl\u00f6sung der A-KG in das Handelsregister eingetragen. Die Umfirmierung der letzten Kommanditistin der A-KG, der B-GmbH, in C-GmbH (die Beigeladene zu 2.) wurde am yy.yy.2022 in das Handelsregister eingetragen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils sowie zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die von der Kl\u00e4gerin in zul\u00e4ssiger Weise erhobene Verpflichtungsklage (dazu unter 1.) ist begr\u00fcndet, weil entgegen der Rechtsansicht des FG keine Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags zugunsten eines Bundeslandes (mit Ausnahme der Stadtstaaten Hamburg und Berlin) vorgenommen werden darf (dazu unter 2.). Das FA wird verpflichtet, einen Zuteilungsbescheid zugunsten der Kl\u00e4gerin zu erlassen (dazu unter 3.).<\/li><li>1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zul\u00e4ssig. Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Kl\u00e4gerin die Verpflichtung des FA zum Erlass eines Zuteilungsbescheids zu ihren Gunsten zul\u00e4ssigerweise mit einer Verpflichtungsklage verfolgen kann.<\/li><li>a) Zwar handelt es sich bei der Anfechtung eines Zerlegungsbescheids mit dem Ziel der \u00c4nderung des Zerlegungsma\u00dfstabs grunds\u00e4tzlich um ein Anfechtungsbegehren (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 FGO). Anders ist dies bei dem Begehren, (erstmalig) im Wege der Verpflichtungsklage (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 FGO) einen Zuteilungsbescheid nach \u00a7&nbsp;190 der Abgabenordnung (AO) zu erwirken (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 08.11.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;1\/00, BFHE 194, 227, BStBl II 2001, 769, unter II.2.b [Rz&nbsp;16&nbsp;f.]). Zeigt das Begehren der Rechtsschutz suchenden Gemeinde jedoch, dass sie statt der bisher vorgenommenen Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags auf mehrere Steuergl\u00e4ubiger dessen alleinige Zuteilung nach \u00a7&nbsp;190 AO an sich selbst erstrebt, so wird damit erkennbar eine Verpflichtung des FA begehrt, die die Ablehnung der bisher vorgenommenen Zerlegung mitumfasst (vgl. Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;190 AO Rz&nbsp;11; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;190 AO Rz&nbsp;1; Klein\/Ratschow, AO, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;190 Rz&nbsp;1; Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 20.10.2009&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;30359\/06, Rz&nbsp;34).<\/li><li>b) Dies trifft auf den Streitfall zu. Die Kl\u00e4gerin hat bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG zwar nur einen auf Aufhebung des Zerlegungsbescheids \u2026 gerichteten Antrag angek\u00fcndigt. Allerdings hat sie schon in der Begr\u00fcndung der Klage, wie auch bereits in der Begr\u00fcndung des Einspruchs, ausgef\u00fchrt, dass die begehrte Unterlassung der Zerlegung die Zuweisung des kompletten Messbetrags an sie selbst zur Folge haben m\u00fcsse.<\/li><li>Daraus ist im Wege der Auslegung zu folgern, dass die Kl\u00e4gerin von Anfang an die Verpflichtung des FA zum Erlass eines Zuteilungsbescheids f\u00fcr den Gewerbesteuermessbetrag \u2026 an sich nebst Aufhebung der dem entgegenstehenden Zerlegungsbescheide begehrt. Es liegt mithin ein Verpflichtungsbegehren vor.<\/li><li>2. Die Klage ist auch begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben, denn das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags auch zugunsten eines Bundeslandes vorgenommen werden d\u00fcrfe.<\/li><li>Eine Zerlegung ist nur vorzunehmen, wenn im Erhebungszeitraum Betriebsst\u00e4tten in mehreren Gemeinden unterhalten wurden. Die A-KG hatte im streitigen Erhebungszeitraum zwar zwei Betriebsst\u00e4tten, von denen sich allerdings eine auf einem gemeindefreien Gebiet befand (dazu unter a). Entgegen der Auffassung des FG darf die gewerbesteuerrechtliche Ertragshoheit in dem gemeindefreien Gebiet des K\u00fcstenmeers nicht einem Bundesland zugeordnet werden (dazu unter b).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum Betriebsst\u00e4tten zur Aus\u00fcbung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind.<\/li><li>aa) Der Begriff der Betriebsst\u00e4tte bestimmt sich mangels eigener Definition im Gewerbesteuergesetz auch f\u00fcr gewerbesteuerrechtliche Zwecke nach \u00a7&nbsp;12 AO. Danach setzt die Annahme einer Betriebsst\u00e4tte eine Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfl\u00e4che voraus, die von gewisser Dauer ist, der T\u00e4tigkeit des Unternehmens dient und \u00fcber die der Steuerpflichtige eine nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht hat. Hierzu ist es grunds\u00e4tzlich erforderlich, dass der Unternehmer eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne Weiteres entzogen werden kann. Weiterhin muss die Einrichtung oder Anlage der T\u00e4tigkeit unmittelbar dienen. Hierzu muss dort eine eigene unternehmerische T\u00e4tigkeit mit fester \u00f6rtlicher Bindung ausge\u00fcbt werden und sich in der Bindung eine gewisse &#8222;Verwurzelung&#8220; des Unternehmens mit dem Ort der Aus\u00fcbung der unternehmerischen T\u00e4tigkeit ausdr\u00fccken. Im Allgemeinen ist diese Voraussetzung nur erf\u00fcllt, wenn der Unternehmer selbst, seine Arbeitnehmer, fremdes weisungsabh\u00e4ngiges Personal oder Subunternehmer in oder an der Gesch\u00e4ftseinrichtung t\u00e4tig werden. Bei vollautomatisch arbeitenden Einrichtungen kann das T\u00e4tigwerden des Unternehmens mit der Gesch\u00e4ftseinrichtung ausnahmsweise ausreichen (z.B. BFH-Beschluss vom 18.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;8\/19, BFHE 272, 75, BStBl II 2021, 627, Rz&nbsp;18&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>Die St\u00e4tte der Gesch\u00e4ftsleitung geh\u00f6rt nach \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO zu den Orten, die insbesondere als Betriebsst\u00e4tte anzusehen sind. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 AO ist die Gesch\u00e4ftsleitung der Mittelpunkt der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung.<\/li><li>bb) Ausgehend von den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, die nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen angegriffen wurden und die den BFH deshalb nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO binden, ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass sich sowohl am Sitz des Unternehmens der A-KG auf dem Gebiet der Kl\u00e4gerin eine Betriebsst\u00e4tte befand wie auch am Standort des Windparks der A-KG in der Zw\u00f6lf-Seemeilen-Zone vor der deutschen und zugleich nieders\u00e4chsischen Nordseek\u00fcste.<\/li><li>(1) Auf dem Gebiet der Kl\u00e4gerin hatte die A-KG im Erhebungszeitraum ihre St\u00e4tte der Gesch\u00e4ftsleitung, an der ihre gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafterin t\u00e4tig war, und damit eine Betriebsst\u00e4tte. Da dar\u00fcber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>(2) Auch bei der Entscheidung, dass der Windpark der A-KG eine Betriebsst\u00e4tte darstellt, ist das FG von zutreffenden Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Die entsprechende W\u00fcrdigung ist m\u00f6glich; das FG hat weder gegen Denkgesetze versto\u00dfen noch wesentliche Umst\u00e4nde vernachl\u00e4ssigt, sodass der Senat an diese W\u00fcrdigung gebunden ist (z.B. BFH-Urteile vom 01.09.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/20, BFHE 277, 423, BStBl II 2024, 121, Rz&nbsp;37; vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/20, BFHE 281, 374, Rz&nbsp;34).<\/li><li>So hat das FG zu Recht im Rahmen seiner W\u00fcrdigung darauf abgestellt, dass es sich bei den Windenergieanlagen in dem Windpark um fest mit der Erdoberfl\u00e4che verbundene, ortsfeste Einrichtungen handelt, deren Nutzung auf Dauer angelegt ist und die unmittelbar der T\u00e4tigkeit der A-KG dienen, Strom zu erzeugen und somit ihren Gesch\u00e4ftszweck zu verwirklichen. Da von den Beteiligten auch insoweit keine abweichenden Rechtspositionen vertreten werden, sieht der Senat von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>cc) Anders als die Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte der A-KG, die sich im Gemeindegebiet der Kl\u00e4gerin befand, befand sich der Windpark zwar ebenfalls im Inland, sodass die dort erzielten Eink\u00fcnfte der Besteuerung in Deutschland unterliegen; der Windpark liegt aber nicht auf dem Gebiet einer Gemeinde.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 3 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird &#8211;&nbsp;soweit also f\u00fcr den Gewerbebetrieb im Inland eine Betriebsst\u00e4tte unterhalten wird. Gleichzeitig wird nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GewStG die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags eines inl\u00e4ndischen Unternehmens gek\u00fcrzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsst\u00e4tte entf\u00e4llt, das hei\u00dft, der durch die in einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte ausge\u00fcbte oder ihr zuzurechnende unternehmerische Bet\u00e4tigung erzielt wurde (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.1971&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;200\/67, BFHE 102, 524, BStBl II 1971, 743, unter II.3. [Rz&nbsp;32]; vom 12.10.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;93\/12, Rz&nbsp;29).<\/li><li>(2) Das deutsche K\u00fcstenmeer ist dem Inland zuzuordnen.<\/li><li>(a) Das Gewerbesteuergesetz selbst regelt den Begriff des Inlands nicht. F\u00fcr die Bestimmung der Reichweite des Inlands im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GewStG (&#8222;Inland im engeren Sinne&#8220;) gilt, dass die Besteuerungsbefugnis des Staates grunds\u00e4tzlich an die Zuordnung zu seinem Herrschaftsgebiet im staatsrechtlichen Sinne gebunden ist. Es ist deshalb f\u00fcr die Bestimmung des Inlands ma\u00dfgeblich auf die einschl\u00e4gigen staats- und v\u00f6lkerrechtlichen Begriffe abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.1974&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;218\/71, BFHE 111, 416, unter 2. [Rz&nbsp;14]; Herbst in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;99; Ke\u00df in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;2811&nbsp;f.; Tassius in GewStG &#8211;&nbsp;eKomm, \u00a7&nbsp;2 GewStG Rz&nbsp;209, Stand: 02.01.2018).<\/li><li>(b) V\u00f6lkerrechtlich ist grunds\u00e4tzlich anerkannt, dass sich die Souver\u00e4nit\u00e4t eines K\u00fcstenstaates auch auf das Gebiet eines an der K\u00fcste entlangf\u00fchrenden Streifens erstreckt, das sogenannte K\u00fcstenmeer. Daran anschlie\u00dfend folgen weitere Zonen (zum Beispiel die sogenannte ausschlie\u00dfliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel), in denen dem K\u00fcstenstaat nur eingeschr\u00e4nkte Souver\u00e4nit\u00e4tsrechte zustehen (dazu BFH-Urteil vom 05.10.1977&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;250\/75, BFHE 123, 341, BStBl II 1978, 50, unter 1. [Rz&nbsp;13&nbsp;f.]; zum Ganzen Ehlers, Verwaltungsarchiv 2013, 406&nbsp;ff.; Khan in: Kahl\/Waldhoff\/Walter (Hg.), BK, Staatsgebiet und Grenzen Rz&nbsp;208&nbsp;f.).<\/li><li>Das V\u00f6lkervertragsrecht enth\u00e4lt mit dem Seerechts\u00fcbereinkommen der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 \u2011\u2011SeeR\u00dcbk\u2011\u2011 (BGBl II 1994, 1799) Regelungen \u00fcber die Rechte der Staaten im Hinblick auf das K\u00fcstenmeer, die sich daran anschlie\u00dfende ausschlie\u00dfliche Wirtschaftszone sowie den Festlandsockel. Nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 SeeR\u00dcbk erstreckt sich die Souver\u00e4nit\u00e4t eines K\u00fcstenstaates jenseits seines Landgebiets unter anderem auf einen angrenzenden Meeresstreifen, der als K\u00fcstenmeer bezeichnet wird. Jeder Staat hat das Recht, die Breite seines K\u00fcstenmeers bis zu einer Grenze festzulegen, die h\u00f6chstens Zw\u00f6lf Seemeilen von den in \u00dcbereinstimmung mit diesem \u00dcbereinkommen festgelegten Basislinien entfernt sein darf (Art.&nbsp;3 SeeR\u00dcbk).<\/li><li>Der K\u00fcstenstaat besitzt \u00fcber das K\u00fcstenmeer v\u00f6lkerrechtlich Souver\u00e4nit\u00e4t und damit die volle Gebietshoheit (Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.03.2012&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;6\/10, Rz&nbsp;104, 108; Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2020&nbsp;&#8211; LVerfG&nbsp;3\/19, Rz&nbsp;80; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 30.06.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1679\/17, 1&nbsp;BvR&nbsp;2190\/17, BVerfGE 155, 238, Rz&nbsp;3, 93; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 03.11.2020&nbsp;&#8211; 9&nbsp;A&nbsp;12.19, BVerwGE 170, 33, Rz&nbsp;48; so auch Khan in: Kahl\/Waldhoff\/Walter (Hg.), BK, Staatsgebiet und Grenzen Rz&nbsp;208&nbsp;f.; Behrendt\/Wischott\/Kr\u00fcger, Betriebs-Berater \u2011\u2011BB\u2011\u2011 2012, 1827; Waldhoff\/Engler, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 2012, 254, 255).<\/li><li>Deutschland hat das Seerechts\u00fcbereinkommen der Vereinten Nationen innerstaatlich durch das Vertragsgesetz Seerechts\u00fcbereinkommen vom 02.09.1994 (BGBl II 1994, 1798) umgesetzt. In einer Proklamation vom 19.10.1994 (BGBl I 1994, 3428) hat die Bundesregierung von dem in Art.&nbsp;3 SeeR\u00dcbk vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht, das deutsche K\u00fcstenmeer an der Nord- und Ostsee zu bestimmen. F\u00fcr die Nordsee wurde hierdurch die seew\u00e4rtige Abgrenzung des deutschen K\u00fcstenmeers auf zw\u00f6lf Seemeilen festgelegt.<\/li><li>Der auf dem Gebiet des deutschen K\u00fcstenmeers der Nordsee belegene Windpark der A-KG geh\u00f6rt deshalb zum Inland im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GewStG. Er befindet sich aber auf gemeindefreiem Gebiet, da der streitige Teil des K\u00fcstenmeers dem Beigeladenen zu 1., nicht aber einer Gemeinde zugerechnet wird. Im streitigen Erhebungszeitraum hat die A-KG danach zwar zwei inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tten unterhalten, nur eine davon aber auf dem Gebiet einer Gemeinde.<\/li><li>b) Das Urteil des FG ist aufzuheben, da das FG zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags auch zugunsten eines Bundeslandes vorgenommen werden d\u00fcrfe. Letzteres ergibt sich insbesondere nicht aus \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GGrStGfGebV&nbsp;ND. Diese Norm erlaubt eine \u00dcbertragung der Ertragshoheit nur auf eine Gemeinde. Dies ergibt sich zwar nicht bereits durch Auslegung der Norm anhand ihres Wortlauts, der Systematik, ihres Zwecks oder der Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG (dazu unter bb), aber aus einer verfassungskonformen Auslegung (dazu unter cc). Die hiergegen gerichteten Einw\u00e4nde greifen nicht durch (dazu unter dd). \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GGrStGfGebV&nbsp;ND, der die Ertragshoheit f\u00fcr die Gewerbesteuer in dem gemeinde- und kreisfreien Gebiet der nieders\u00e4chsischen K\u00fcstengew\u00e4sser dem Beigeladenen zu 1. \u00fcbertr\u00e4gt, ist im Streitfall nicht anzuwenden (dazu unter ee).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 GewStG unterliegen die stehenden Gewerbebetriebe der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsst\u00e4tte zur Aus\u00fcbung des stehenden Gewerbes unterhalten wird (Satz&nbsp;1). Befinden sich Betriebsst\u00e4tten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsst\u00e4tte \u00fcber mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entf\u00e4llt (Satz&nbsp;2). F\u00fcr Betriebsst\u00e4tten in gemeindefreien Gebieten bestimmt nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse aus\u00fcbt.<\/li><li>aa) Die Auslegung und Anwendung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GGrStGfGebV&nbsp;ND durch das FG ist f\u00fcr den BFH als Revisionsgericht vollst\u00e4ndig revisibel.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO kann die Revision nur darauf gest\u00fctzt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Auf die Verletzung von Landesrecht durch ein Urteil des FG kann die Revision nur gest\u00fctzt werden, soweit im Landesrecht die Regeln \u00fcber die Revision f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt werden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 FGO); daran fehlt es im Streitfall.<\/li><li>Landesrecht wird nicht dadurch zu Bundesrecht, dass eine von einem Bundesland erlassene Rechtsverordnung auf eine bundesgesetzliche Rechtsgrundlage gest\u00fctzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;85\/11, Rz&nbsp;19). Der BFH als Revisionsgericht ist an den von dem FG festgestellten Inhalt des Landesrechts zwar wie an tats\u00e4chliche Feststellungen gebunden (z.B. BFH-Urteile vom 11.05.1983&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;112-113\/79, BFHE 139, 88, BStBl II 1983, 657, unter I.2.a [Rz&nbsp;9]; vom 10.07.2002&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;89\/98, BFHE 199, 441, BStBl II 2003, 72, unter II.3.b [Rz&nbsp;25]); gleichwohl obliegt dem BFH die Pr\u00fcfung, ob das FG das irrevisible Landesrecht zutreffend unter \u00fcbergeordnetes Bundesrecht subsumiert hat und ob das Landesrecht mit \u00fcbergeordnetem Bundesrecht \u00fcbereinstimmt (BFH-Urteil vom 08.03.1995&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;58\/93, BFHE 177, 288, BStBl II 1995, 438, unter II.3. [Rz&nbsp;22]).<\/li><li>F\u00fcr den Streitfall bedeutet das, dass die Regelung in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GGrStGfGebV&nbsp;ND, einer durch den Beigeladenen zu 1. erlassenen, auf \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG gest\u00fctzten Rechtsverordnung, die dem Beigeladenen zu 1. unter anderem die Erhebung der Gewerbesteuer in dem gemeinde- und kreisfreien Gebiet der dem Landesgebiet vorgelagerten K\u00fcstengew\u00e4sser \u00fcbertr\u00e4gt, zwar Teil des \u2011\u2011grunds\u00e4tzlich nicht revisiblen\u2011\u2011 Landesrechts ist. Die Vereinbarkeit dieser Regelung mit Bundesrecht, insbesondere mit \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG sowie mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere Art.&nbsp;28, 106 GG, ist durch den BFH jedoch vollst\u00e4ndig zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li><li>bb) Eine Auslegung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte kommt hinsichtlich der Frage, ob die Norm in gemeindefreien Gebieten nur eine \u00dcbertragung der Ertragshoheit f\u00fcr die Gewerbesteuer auf eine (oder mehrere) Gemeinde(n) erm\u00f6glicht, zu keinem eindeutigen Ergebnis.<\/li><li>(1) Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschlie\u00dfen, sondern sich gegenseitig erg\u00e4nzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umst\u00e4nden wird erst im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedr\u00fcckte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich das Gericht nicht entgegenstellen darf. Seine Aufgabe beschr\u00e4nkt sich darauf, die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall \u2011\u2011auch unter gewandelten Bedingungen\u2011\u2011 m\u00f6glichst zuverl\u00e4ssig zur Geltung zu bringen. In keinem Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verf\u00e4lschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen (z.B. BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BVerfGE 168, 1, Rz&nbsp;118, m.w.N.).<\/li><li>(2) Durch Auslegung von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG nach Wortlaut, Systematik, seinem Sinn und Zweck oder aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte ergibt sich nicht eindeutig, dass eine \u00dcbertragung der Ertragshoheit in gemeindefreien Gebieten nur auf eine (oder mehrere) Gemeinde(n), nicht aber auf ein Bundesland m\u00f6glich ist.<\/li><li>(a) Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG ist hinsichtlich der Frage, ob die Norm in gemeindefreien Gebieten nur eine \u00dcbertragung der Ertragshoheit auf eine (oder mehrere) Gemeinde(n) oder auch auf ein Bundesland erm\u00f6glicht, offen.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung f\u00fcr Betriebsst\u00e4tten in gemeindefreien Gebieten, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse aus\u00fcbt. Eine weitere Konkretisierung, wen die Landesregierung damit zur Aus\u00fcbung der Befugnisse bestimmen darf \u2011\u2011Gemeinden oder (auch) ein Bundesland\u2011\u2011, enth\u00e4lt die Regelung nicht. Daf\u00fcr, dass der Empf\u00e4nger der durch die Landesregierung ausgesprochenen Befugnis auch die Eigenschaft einer Gemeinde erf\u00fcllen muss, k\u00f6nnte allerdings die f\u00fcr die gesamte Norm des \u00a7&nbsp;4 GewStG gew\u00e4hlte \u00dcberschrift &#8222;Hebeberechtigte Gemeinde&#8220; sprechen.<\/li><li>(b) Auch die systematische Auslegung kommt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Das Gewerbesteuergesetz spricht zwar insbesondere im Zusammenhang mit der gewerbesteuerrechtlichen Ertragshoheit regelm\u00e4\u00dfig von der &#8222;Gemeinde&#8220; (z.B. in \u00a7&nbsp;1, \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4, \u00a7\u00a7&nbsp;28&nbsp;ff. GewStG). Daraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass auch \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG die Landesregierung nur dazu erm\u00e4chtigt, f\u00fcr gemeindefreie Gebiete Befugnisse auf eine (oder mehrere) Gemeinde(n) zu \u00fcbertragen. Systematisch ebenso denkbar ist es, dass derjenige, den die Landesregierung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG zur Aus\u00fcbung der &#8222;den Gemeinden zustehenden Befugnisse&#8220; bestimmt (zum Beispiel ein Bundesland), damit im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Regelungen als Gemeinde gilt.<\/li><li>(c) Ebenso wenig f\u00fchrt die teleologische Auslegung zu einem eindeutigen Ergebnis. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG soll die gewerbesteuerrechtliche Freistellung von Betrieben beziehungsweise Betriebsst\u00e4tten verhindern, die sich in gemeindefreien Gebieten angesiedelt haben (z.B. Brandis\/Heuermann\/Gosch, \u00a7&nbsp;4 GewStG Rz&nbsp;15; Sarrazin in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;18; Specker in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;3; Saathoff in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;13; BeckOK GewStG\/Kleinmanns, 12.&nbsp;Ed. 01.12.2024, GewStG \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;105: Keine Entstehung von Gewerbesteueroasen). Deshalb erm\u00e4chtigt die Norm die Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wer berechtigt ist, in gemeindefreien Gebieten die Gewerbesteuer zu erheben. Diesem Zweck kann sowohl eine Erm\u00e4chtigung von Gemeinden als auch die eines Bundeslandes dienen.<\/li><li>(d) Zuletzt l\u00e4sst sich auch der Entstehungsgeschichte der Norm nicht eindeutig entnehmen, ob \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG nur die Erm\u00e4chtigung von Gemeinden erm\u00f6glichen soll.<\/li><li>Die historische Auslegung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG zeigt, dass das Gewerbesteuergesetz bereits in seiner Fassung vom 01.12.1936 (RGBl I 1936, 979) in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 eine Regelung enthielt, wonach die oberste Landesbeh\u00f6rde die n\u00e4heren Bestimmungen \u00fcber die Erhebung der Steuer zu treffen hatte, wenn sich die Betriebsst\u00e4tte in einem sogenannten Gutsbezirk befand. \u00a7&nbsp;12 der Ersten Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Gewerbesteuergesetzes vom 26.02.1937 (RGBl I 1937, 257) wies f\u00fcr Betriebsst\u00e4tten auf gemeindefreien Grundst\u00fccken in gleicher Weise die Regelung f\u00fcr die Erhebung der Gewerbesteuer der obersten Landesbeh\u00f6rde zu. Die Regelung verwies auf \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 der damals geltenden Deutschen Gemeindeordnung. Dort war bestimmt, dass jedes Grundst\u00fcck zu einer Gemeinde geh\u00f6ren solle. Aus besonderen Gr\u00fcnden k\u00f6nnten Grundst\u00fccke au\u00dferhalb einer Gemeinde verbleiben; f\u00fcr solche F\u00e4lle wurden Gutsbezirke und gemeindefreie Grundst\u00fccke benannt. Hintergrund war die Erkenntnis, dass trotz des Bestrebens, das ganze Staatsgebiet Gemeinden zuzuweisen, einige Grundst\u00fccke verblieben waren, die zu keiner Gemeinde geh\u00f6rten (s. zur geschichtlichen Entwicklung der Norm, insbesondere auch wegen der \u2011\u2011hier nicht betroffenen\u2011\u2011 Einbeziehung der ausschlie\u00dflichen Wirtschaftszone sowie des Festlandsockels in die Besteuerungsbefugnis: Markus\/Maurer, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht \u2011\u2011NVwZ\u2011\u2011 Extra 10\/2012, 1, 7&nbsp;f., sowie Becker, BB 2014, 2270, 2272&nbsp;f.).<\/li><li>Mit der Einf\u00fcgung der Regelung \u00fcber die Zugeh\u00f6rigkeit des Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel sowie an der ausschlie\u00dflichen Wirtschaftszone zum Inland in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 Nr.&nbsp;1 und 2 GewStG sowie der Einf\u00fcgung von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und 3 GewStG zur Zuordnung des Anteils an dem Festlandsockel und der ausschlie\u00dflichen Wirtschaftszone zu dem gemeindefreien Gebiet ab dem Erhebungszeitraum 2015 (\u00a7&nbsp;36 GewStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266) verfolgte der Gesetzgeber ausweislich der Begr\u00fcndung des Gesetzesentwurfs das Ziel, die Gebiete des Festlandsockels und der ausschlie\u00dflichen Wirtschaftszone \u2011\u2011im Wege einer Klarstellung\u2011\u2011 den gemeindefreien Gebieten gleichzustellen, die urspr\u00fcnglich nur Staatsgebiete umfassten. Zum Verst\u00e4ndnis der Regelung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG f\u00fchrte der Gesetzesentwurf aus, dass dadurch die Landesregierung bestimme, wer die nach dem Gewerbesteuergesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse aus\u00fcbe (BTDrucks 18\/1529, S.&nbsp;71). Eine n\u00e4here Eingrenzung der Personen, die daf\u00fcr in Betracht kommen, enth\u00e4lt der Gesetzesentwurf indes nicht.<\/li><li>cc) Die verfassungskonforme Auslegung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG f\u00fchrt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Ertragshoheit f\u00fcr die Gewerbesteuer eines Gewerbebetriebs mit einer Betriebsst\u00e4tte im K\u00fcstenmeer insoweit nicht einem Bundesland zugeordnet werden darf, sondern nur einer (oder mehreren) Gemeinde(n).<\/li><li>(1) Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren m\u00f6glichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ergebnis f\u00fchren, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Eine Norm ist daher nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrunds\u00e4tzen zul\u00e4ssige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung m\u00f6glich ist. Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. Die zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrunds\u00e4tzen zul\u00e4ssige Auslegung sein. Die Deutung darf nicht dazu f\u00fchren, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verf\u00e4lscht wird. Ein Normverst\u00e4ndnis, das im Widerspruch zu dem klar erkennbar ge\u00e4u\u00dferten Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht begr\u00fcndet werden (z.B. BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BVerfGE 168, 1, Rz&nbsp;193&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>(2) Ob eine \u00dcbertragung der Ertragshoheit f\u00fcr die Gewerbesteuer aus einer Betriebsst\u00e4tte in einem gemeindefreien Gebiet auf ein Bundesland verfassungsgem\u00e4\u00df ist, ist umstritten.<\/li><li>Teilweise wird die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer solchen \u00dcbertragung auf ein Bundesland bejaht. Die Regelung sei zwar rechtstechnisch verfehlt, verfassungsrechtlich dennoch hinnehmbar. Da den Gemeinden keine Gewerbesteuergarantie im engeren Sinne durch Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6, Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 GG gegeben werde, sei es nicht zu beanstanden, wenn ihnen der Gewerbeertrag aus gemeindefreien Gebieten nicht zugeordnet werde (Waldhoff\/Engler, FR 2012, 254, 261). Deutschland sei darin frei, dieses funktional begrenzte Recht den Bundesl\u00e4ndern oder Gemeinden zuzuweisen (Waffenschmidt, FR 2013, 268, 271; ebenso Specker in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;3).<\/li><li>Ein anderer Teil der Literatur verneint die Zul\u00e4ssigkeit einer \u00dcbertragung der Ertragshoheit auf ein Bundesland im Wesentlichen mit dem Verweis auf die in Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 GG festgeschriebene alleinige Ertragshoheit der Gemeinden f\u00fcr die Gewerbesteuer (Markus\/Maurer, NVwZ Extra 10\/2012, 1, 7&nbsp;ff.; Saathoff in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;13; Sarrazin in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;18; kritisch auch Brandis\/Heuermann\/Gosch, \u00a7&nbsp;4 GewStG Rz&nbsp;15a). Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 GG weise das Gewerbesteueraufkommen den Gemeinden in ihrer Gesamtheit zu; hierf\u00fcr bed\u00fcrfe es keiner Verwurzelung in einem Gemeindegebiet (BeckOK GewStG\/Kleinmanns, 12.&nbsp;Ed. 01.12.2024, GewStG \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;25). Der einfache Gesetzgeber d\u00fcrfe die verfassungsrechtlich vorgegebene Verteilung der Finanzhoheit nicht ver\u00e4ndern (Becker, BB 2014, 2270, 2274).<\/li><li>(3) Nach Ansicht des Senats darf die Ertragshoheit f\u00fcr die Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten nur den Gemeinden \u00fcbertragen werden.<\/li><li>(a) Nach Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 GG steht das Aufkommen (unter anderem) aus der Gewerbesteuer den Gemeinden zu. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen (unter anderem) der Gewerbesteuer dem Land zu (Satz&nbsp;3). Bund und L\u00e4nder k\u00f6nnen durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden (Satz&nbsp;4); das N\u00e4here \u00fcber die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf (Satz&nbsp;5).<\/li><li>Diese Regelung ist Teil der in Art.&nbsp;104a&nbsp;ff. GG niedergelegten Finanzverfassung des Grundgesetzes. Diese bildet eine in sich geschlossene Rahmen- und Verfahrensordnung und ist auf Formenklarheit und Formenbindung angelegt. Diese Prinzipien ersch\u00f6pfen sich nicht in einer lediglich formalen Bedeutung. Sie sind selbst Teil der funktionsgerechten Ordnung eines politisch sensiblen Sachbereichs und verwirklichen damit ein St\u00fcck Gemeinwohlgerechtigkeit. Zugleich f\u00f6rdern und entlasten sie den politischen Prozess, indem sie ihm einen festen Rahmen vorgeben. F\u00fcr Analogieschl\u00fcsse, die notwendig zu einer Erweiterung oder Aufweichung dieses Rahmens f\u00fchren w\u00fcrden, ist in diesem Bereich kein Raum.<\/li><li>Der strikten Beachtung der finanzverfassungsrechtlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereiche von Bund und L\u00e4ndern kommt eine \u00fcberragende Bedeutung f\u00fcr die Stabilit\u00e4t der bundesstaatlichen Verfassung zu. Weder der Bund noch die L\u00e4nder k\u00f6nnen \u00fcber ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verf\u00fcgen; einfachgesetzliche Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und L\u00e4ndern w\u00e4ren auch nicht mit Zustimmung der Beteiligten zul\u00e4ssig. Bei der Ertragsverteilung der Steuern handelt es sich gemeinsam mit der Verteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen um eine zentrale Frage der politischen Machtverteilung in Deutschland. Unsicherheiten in der Ertragszuordnung w\u00fcrden in diesem Kontext zu erheblichen Verwerfungen im Bereich der Befriedungsfunktion der Finanzverfassung f\u00fchren.<\/li><li>\u00dcber ihre Ordnungsfunktion hinaus entfaltet die Finanzverfassung eine Schutz- und Begrenzungsfunktion, die es dem einfachen Gesetzgeber untersagt, die ihm gesetzten Grenzen zu \u00fcberschreiten. Diese Schutzwirkung entfaltet die Finanzverfassung auch im Verh\u00e4ltnis zum B\u00fcrger, der darauf vertrauen darf, nur in dem durch die Finanzverfassung vorgegebenen Rahmen belastet zu werden (BVerfG-Beschluss vom 13.04.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;6\/13, BVerfGE 145, 171, Rz&nbsp;58&nbsp;ff.; vgl. auch BVerfG-Urteil vom 28.03.2002&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvG&nbsp;1\/01, 2&nbsp;BvG&nbsp;2\/02, BVerfGE 105, 185, Rz&nbsp;41&nbsp;ff.).<\/li><li>Diese verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze beanspruchen nach Ansicht des Senats gleicherma\u00dfen Geltung f\u00fcr die Abgrenzung der finanzverfassungsrechtlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereiche von L\u00e4ndern und Gemeinden. Auch die Regelungen \u00fcber die Ertragshoheit in Art.&nbsp;106 GG sind deshalb zwingend und erlauben \u00fcber die grundgesetzlich vorgesehenen \u2011\u2011hier nicht einschl\u00e4gigen\u2011\u2011 Ausnahmen in Art.&nbsp;91a, 91b, 91c, 91e, 104b, 104c, 104d, 120, 120a, 143h GG hinaus keine Abweichungen (Heun in Dreier, GG, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;106 Rz&nbsp;11; Kment in Jarass\/Pieroth, Grundgesetz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 18.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;106 Rz&nbsp;4).<\/li><li>(b) Danach ist allein die Auslegung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG mit Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 GG vereinbar, dass die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Erhebung der Gewerbesteuer nur auf eine (oder mehrere) Gemeinde(n), nicht aber auch auf ein Bundesland \u00fcbertragen darf.<\/li><li>dd) Die hiergegen gerichteten Einw\u00e4nde greifen nicht durch.<\/li><li>(1) Wie oben bereits dargelegt, ist Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 GG Teil der in Art.&nbsp;104a&nbsp;ff. GG niedergelegten grundgesetzlichen Finanzverfassung, die eine in sich geschlossene Rahmen- und Verfahrensordnung bildet und keinen Raum f\u00fcr Analogieschl\u00fcsse l\u00e4sst. Danach steht das Aufkommen aus der Gewerbesteuer den Gemeinden (Satz&nbsp;1) und nur in dem Fall einem Land zu, wenn in diesem Land keine Gemeinden bestehen (Satz&nbsp;3). Eine Regelung, der zufolge einem Land auch das Aufkommen der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten zusteht, enth\u00e4lt Art.&nbsp;106 GG nicht. Vielmehr bestimmt Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 GG eindeutig, dass das Aufkommen der Gewerbesteuer &#8222;generell&#8220; den Gemeinden zusteht &#8211;&nbsp;und nur ausnahmsweise dann dem Land, wenn in diesem keine Gemeinden bestehen. Entgegen der Auffassung des FA bestimmt Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 GG damit, dass das Aufkommen der Gewerbesteuer insoweit &#8222;allgemein den Gemeinden in ihrer Gesamtheit&#8220; zusteht, und nicht nur der einzelnen Gemeinde bezogen auf ihr Gemeindegebiet.<\/li><li>(2) Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand des FA, die ausschlie\u00dfliche Zuordnung der Ertragshoheit f\u00fcr die Gewerbesteuer an die Gemeinden erfahre bereits in Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 und 4 GG Einschr\u00e4nkungen, die die Zuordnung zu einem Bundesland auch im Streitfall rechtfertigten.<\/li><li>Die \u00dcbertragung der Ertragshoheit f\u00fcr (unter anderem) die Gewerbesteuer auf die L\u00e4nder wird in Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 GG unter der Voraussetzung bestimmt, dass in diesem Land keine Gemeinden bestehen. Gemeint sind hierbei die Stadtstaaten Berlin und Hamburg, denen es an einer weiteren Untergliederung auf Gemeinden fehlt und die deshalb diese Ebene ersetzen (vgl. BTDrucks II\/2908). F\u00fcr eine erweiternde Anwendung dieser speziellen Ausnahmeregelung auf andere Bundesl\u00e4nder besteht, wie oben dargelegt, angesichts der abschlie\u00dfenden Regelung der finanzverfassungsrechtlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereiche keine Rechtsgrundlage.<\/li><li>Vergleichbares gilt f\u00fcr Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;4 und 5 GG. Danach k\u00f6nnen Bund und L\u00e4nder im Wege eines zustimmungspflichtigen Bundesgesetzes durch eine Umlage zwar an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Bei einer solchen Umlage handelt es sich um Lasten, die einer Gebietsk\u00f6rperschaft zur Finanzierung einer anderen Gebietsk\u00f6rperschaft h\u00f6herer Ordnung auferlegt werden. Die Gewerbesteuerumlage begr\u00fcndet jedoch keine eigene Ertragskompetenz von Bund und L\u00e4ndern, sondern bel\u00e4sst die Ertragshoheit bei den Gemeinden und gibt Bund und L\u00e4ndern nur einen Anspruch gegen die Gemeinden (BVerwG-Urteil vom 29.09.1982&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;48.82, BStBl II 1984, 236 [Rz&nbsp;37]; so auch Heun in Dreier, GG, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;106 Rz&nbsp;40; Dr\u00fcen in: Kahl\/Waldhoff\/Walter (Hg.), BK, Art.&nbsp;106 Rz&nbsp;282; Siekmann\/Hey in Sachs, Grundgesetz, 10.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;106 Rz&nbsp;45). Auch aus dieser Regelung ergibt sich danach nicht, dass die Ertragshoheit f\u00fcr die Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten innerhalb eines Landes diesem Land \u00fcbertragen werden k\u00f6nnte. Soweit das FA meint, es bestehe hinsichtlich Offshore-Anlagen eine unbewusste Regelungsl\u00fccke des Grundgesetzes, da es bei Inkrafttreten des Art.&nbsp;106 GG derartige Anlagen noch nicht gegeben habe, kann sich der Senat dem schon im Ausgangspunkt nicht anschlie\u00dfen. Denn gemeindefreie Gebiete, zu denen auch der hier streitige Teil des nieders\u00e4chsischen K\u00fcstengew\u00e4ssers z\u00e4hlt, gab es schon vor Inkrafttreten des Art.&nbsp;106 GG.<\/li><li>(3) Da die Zuordnung der Ertragshoheit f\u00fcr die Gewerbesteuer an die Gemeinden durch die Finanzverfassung in Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 GG ohne Schranken und Vorbehalte erfolgt, kommt es auch nicht darauf an, ob eine Gemeinde im konkreten Fall Leistungen der Infrastruktur f\u00fcr eine auf ihrem Gemeindegebiet belegene Betriebsst\u00e4tte erbracht hat. Auch die \u00dcbernahme von Aufgaben einer Gemeinde durch einen Dritten er\u00f6ffnet nicht die Befugnis, von der finanzverfassungsrechtlich vorgegebenen Zuordnung der Ertragshoheit f\u00fcr die Gewerbesteuer abzuweichen. Es besteht insoweit keine Disponibilit\u00e4t durch den einfachen Gesetzgeber.<\/li><li>(4) Die mit der Regelung des Zerlegungsma\u00dfstabs in \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GewStG durch den einfachen Gesetzgeber beabsichtigte St\u00e4rkung von Gemeinden am Sitz von Windkraftanlagen kann schlie\u00dflich f\u00fcr die Bestimmung der Reichweite des finanzverfassungsrechtlichen Schutzes der kommunalen Ertragshoheit durch Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 GG bereits aus Gr\u00fcnden der Normenhierarchie keine Rolle spielen.<\/li><li>(5) \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG ist danach schon im Hinblick auf Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 GG dahin auszulegen, dass die Landesregierung f\u00fcr Betriebsst\u00e4tten in gemeindefreien Gebieten nur einer (oder mehreren) Gemeinde(n), nicht aber auch einem Land, &#8222;die nach diesem Gesetz \u2026 zustehenden Befugnisse&#8220; \u00fcbertragen darf. Dahinstehen kann daher, ob sich dieses Ergebnis, wie die Kl\u00e4gerin meint, auch aus Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 GG ergibt.<\/li><li>ee) Erm\u00e4chtigt \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG die Landesregierung nur zur \u00dcbertragung auf Gemeinden, verst\u00f6\u00dft \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GGrStGfGebV&nbsp;ND, der die danach allein den Gemeinden zustehenden Befugnisse gleichwohl dem Beigeladenen zu 1. \u00fcbertr\u00e4gt, gegen Bundesrecht, da es sich nicht im Rahmen der Erm\u00e4chtigungsgrundlage h\u00e4lt. Der Norm kann im Streitfall schon deshalb keine Rechtswirkung zukommen. Auf die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Frage, ob \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG gegen Art.&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG verst\u00f6\u00dft, kommt es daher nicht mehr an.<\/li><li>Der Senat verkennt nicht, dass der Verordnungsgeber mit \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GGrStGfGebV&nbsp;ND eine einfache und praktikable Regelung schaffen wollte. Im Hinblick auf das im Gewerbesteuerrecht unter anderem zu ber\u00fccksichtigende \u00c4quivalenzprinzip stellt sich nun die f\u00fcr ein gro\u00dfes Fl\u00e4chenland schwierige Frage, welche (K\u00fcsten-)Gemeinde(n) das Gewerbesteueraufkommen f\u00fcr die betreffenden Gebiete zum Ausgleich der damit verbundenen Lasten erhalten soll(en). Es erscheint gegebenenfalls nicht sachgerecht, der Gemeinde, in der sich die Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte befindet, den gesamten Gewerbesteuermessbetrag zuzuweisen. Dieses nachvollziehbare Regelungsziel muss allerdings auf einem verfassungsrechtlich zul\u00e4ssigen Weg verfolgt werden.<\/li><li>3. Der Senat entscheidet in der Sache selbst und gibt der Klage statt, da Spruchreife besteht (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Die durch das FG getroffenen Feststellungen reichen aus, um \u00fcber das Klagebegehren zu entscheiden. Die Zerlegungsbescheide sind aufzuheben (dazu unter a); das FA wird verpflichtet, zugunsten der Kl\u00e4gerin einen Zuteilungsbescheid zu erlassen (dazu unter b).<\/li><li>a) Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zerlegung liegen nicht vor.<\/li><li>Die A-KG hat zwar einen Gewerbebetrieb im Inland mit zwei Betriebsst\u00e4tten unterhalten. Diese Betriebsst\u00e4tten sind jedoch nicht mehreren Gemeinden zuzuordnen, wie die Rechtsgrundlage f\u00fcr eine Zerlegung in \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG dies voraussetzt. Der Sitz der Gesch\u00e4ftsleitung der A-KG befand sich im Streitzeitraum auf dem Gebiet der Kl\u00e4gerin; der Windpark befindet sich indes im deutschen K\u00fcstenmeer der Nordsee, einem gemeindefreien Gebiet. Von der M\u00f6glichkeit, einer Gemeinde nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 GewStG die Befugnis zur Erhebung der auf dieses Gebiet bezogenen Gewerbesteuer zu \u00fcbertragen, hat der Beigeladene zu 1. nicht in rechtswirksamer Weise Gebrauch gemacht. Damit fehlt es an einer wirksamen \u00dcbertragung der Hebeberechtigung f\u00fcr die Gewerbesteuer f\u00fcr das gemeindefreie Gebiet. Die Kl\u00e4gerin ist mithin die einzige Gemeinde in Deutschland, in der sich im Streitjahr eine Betriebsst\u00e4tte der A-KG befand. Sie ist deshalb allein hebeberechtigt im Sinne von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2. gilt dies auch f\u00fcr den bislang dem Beigeladenen zu 1. zugeteilten Anteil am Gewerbesteuermessbetrag, sodass die Kl\u00e4gerin auch diesbez\u00fcglich zur Erhebung der Gewerbesteuer berechtigt ist.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;1 FGO ist das FA danach zum Erlass des von der Kl\u00e4gerin begehrten Zuteilungsbescheids zu verpflichten.<\/li><li>Ein Zuteilungsverfahren ist nach \u00a7&nbsp;190 Satz&nbsp;1 AO durchzuf\u00fchren, wenn ein Steuermessbetrag in voller H\u00f6he einem Steuerberechtigten zuzuteilen ist, aber Streit dar\u00fcber besteht, welchem Steuerberechtigten er zusteht. Die Finanzbeh\u00f6rde entscheidet dann auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. Im Streitfall steht der Gewerbesteuermessbetrag \u2026 der A-KG allein der Kl\u00e4gerin zu.<\/li><li>4. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das unterlegene FA nach \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO zu tragen. Etwaige au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu erstatten (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO). Die Beigeladenen haben keine Sachantr\u00e4ge gestellt oder das Verfahren anderweitig wesentlich gef\u00f6rdert.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.031224.IVR5.22.0 BFH IV. Senat GewStG \u00a7 1, GewStG \u00a7 2 Abs 1, GewStG \u00a7 2 Abs 7, GewStG \u00a7 4, GewStG \u00a7 9 Nr 3, GewStG \u00a7 28 Abs 1 S 1, GewStG \u00a7 29 Abs 1, GG Art 28 Abs 2, GG Art 106 Abs 6, SeeR\u00dcbkG Art 2, SeeR\u00dcbkG Art 3, AO \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-03-dezember-2024-iv-r-5-22-keine-gewerbesteuerrechtliche-hebeberechtigung-eines-bundeslandes-fuer-betriebsstaette-im-deutschen-kuestenmeer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Urteil vom 03. 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