{"id":77552,"date":"2025-04-11T19:20:09","date_gmt":"2025-04-11T17:20:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77552"},"modified":"2025-04-11T19:20:09","modified_gmt":"2025-04-11T17:20:09","slug":"eugh-vorlage-vom-20-november-2024-ii-r-38-21-zur-anwendung-des-protokolls-nr-7-ueber-die-vorrechte-und-befreiungen-der-europaeischen-union-auf-die-schenkungsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-vom-20-november-2024-ii-r-38-21-zur-anwendung-des-protokolls-nr-7-ueber-die-vorrechte-und-befreiungen-der-europaeischen-union-auf-die-schenkungsteuer\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage vom 20. November 2024, II R 38\/21: Zur Anwendung des Protokolls (Nr.\u00a07) \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen der Europ\u00e4ischen Union auf die Schenkungsteuer"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:VE.201124.IIR38.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AEUV Art 343, AEUV Art 267, EGBefrProt Art 13 Abs 1 S 1, EGBefrProt Art 21 Abs 1 Halbs 1, EUV Art 51, ErbStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 2, ErbStG \u00a7 2 Abs 1 Nr 1 S 1, ErbStG \u00a7 2 Abs 1 Nr 1 S 2 Buchst a, ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2, AO \u00a7 8, AO \u00a7 9<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 16. September 2021, Az: 4 K 1762\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls (Nr.&nbsp;7) \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen der Europ\u00e4ischen Union (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2012, Nr.&nbsp;C&nbsp;326, 266) zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Gilt die Vorschrift f\u00fcr die Erhebung der Schenkungsteuer?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Schlie\u00dft es die Vorschrift aus, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der sich lediglich zur Aus\u00fcbung der Amtst\u00e4tigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats niedergelassen hat, einen weiteren steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem T\u00e4tigkeitsstaat begr\u00fcndet, wenn er einen tats\u00e4chlichen Wohnsitz im T\u00e4tigkeitsstaat beibeh\u00e4lt?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls (Nr.&nbsp;7) \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen der Europ\u00e4ischen Union (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2012, Nr.&nbsp;C&nbsp;326, 266) zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Gilt die Vorschrift f\u00fcr die Erhebung der Schenkungsteuer?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Schlie\u00dft es die Vorschrift aus, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der sich lediglich zur Aus\u00fcbung der Amtst\u00e4tigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats niedergelassen hat, einen weiteren steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem T\u00e4tigkeitsstaat begr\u00fcndet, wenn er gleichzeitig einen tats\u00e4chlichen Wohnsitz im T\u00e4tigkeitsstaat beibeh\u00e4lt?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist seit dem \u20261995 Bediensteter der Europ\u00e4ischen Investitionsbank (EIB) im Gro\u00dfherzogtum Luxemburg (Luxemburg). Vor seinem Dienstantritt hatte er in der Republik \u00d6sterreich (\u00d6sterreich) gewohnt. Von dort war er am \u20261995 nach \u2026 in Luxemburg umgezogen, um seine T\u00e4tigkeit bei der EIB aufzunehmen. Der Kl\u00e4ger zog mehrmals innerhalb Luxemburgs um, zuletzt in eine Wohnung in \u2026 Nach der Eheschlie\u00dfung mit einer EIB-Bediensteten im Jahr 2010 gr\u00fcndete er einen gemeinsamen Hausstand mit seiner Ehefrau in deren Haus in K (Bundesrepublik Deutschland \u2011\u2011Deutschland\u2011\u2011). Seine Wohnung in Luxemburg nutzte er weiter.<\/li><li>Am 27.12.2013 erhielt der Kl\u00e4ger von seinem in \u00d6sterreich wohnenden Bruder eine unentgeltliche Geldzuwendung in H\u00f6he von 300.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte mit Bescheid vom 13.04.2017 Schenkungsteuer in H\u00f6he von 56.000&nbsp;\u20ac gegen den Kl\u00e4ger fest. Der Einspruch, mit dem der Kl\u00e4ger geltend machte, er sei nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls (Nr.&nbsp;7) \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen der Europ\u00e4ischen Union (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2012, Nr.&nbsp;C&nbsp;326, 266) \u2011\u2011Protokoll\u2011\u2011 so zu behandeln, als habe er seinen Wohnsitz (nur) in \u00d6sterreich, hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2019 ging das FA davon aus, der Kl\u00e4ger habe in K einen zus\u00e4tzlichen Wohnsitz begr\u00fcndet und sei daher in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig gewesen. Der steuerliche Wohnsitz in Deutschland bestehe neben dem fiktiven Wohnsitz in \u00d6sterreich nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls.<\/li><li>Der Klage des Kl\u00e4gers gab das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.09.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1762\/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 520) statt. Es nahm an, bei der Pr\u00fcfung des Motivs f\u00fcr die Wohnsitzbegr\u00fcndung nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls (&#8222;lediglich zur Aus\u00fcbung einer Amtst\u00e4tigkeit im Dienst der Union&#8220;) sei auf den Zeitpunkt des Dienstantritts abzustellen. Sp\u00e4tere \u00c4nderungen der Motivation, insbesondere ein Umzug aus privaten Gr\u00fcnden, seien unbeachtlich, solange der Bedienstete bei der Union besch\u00e4ftigt bleibe und der tats\u00e4chliche Wohnsitz einen r\u00e4umlichen Bezug zur T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aufweise.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls. Es vertritt die Auffassung, die Vorschrift gelte nicht f\u00fcr die Schenkungsteuer. Sie sei im Streitfall auch deshalb nicht einschl\u00e4gig, weil sie die Aufteilung der steuerlichen Befugnisse lediglich zwischen dem Mitgliedstaat, in dem der Bedienstete vor seinem Dienstantritt bei der Union seinen steuerlichen Wohnsitz hatte (hier \u00d6sterreich), und dem Mitgliedstaat, in dem er seine Amtst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt (hier Luxemburg), regele. Die vorliegende Fallkonstellation, dass nach der Aufnahme der Amtst\u00e4tigkeit aus privaten Gr\u00fcnden in einem anderen Mitgliedstaat ein weiterer Wohnsitz begr\u00fcndet wird, sei hiervon nicht erfasst.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat hat das bei ihm anh\u00e4ngige Revisionsverfahren mit Beschluss vom 30.10.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;38\/21 ausgesetzt (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u2011\u2011i.V.m.\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) die in der Entscheidungsformel bezeichneten Fragen zur Auslegung von Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls zur Vorabentscheidung vor.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Ma\u00dfgebliche Rechtsvorschriften<\/li><li>1. Unionsrecht<\/li><li>a) Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (ABlEU 2012, Nr.&nbsp;C&nbsp;326, 194)<\/li><li><strong>Art.&nbsp;343<\/strong><br \/>&#8222;Die Union genie\u00dft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Ma\u00dfgabe des Protokolls vom 8.&nbsp;April 1965 \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen der Europ\u00e4ischen Union. Dasselbe gilt f\u00fcr die Europ\u00e4ische Zentralbank und die Europ\u00e4ische Investitionsbank.&#8220;<\/li><li>b) Protokoll (Nr.&nbsp;7) \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen der Europ\u00e4ischen Union (ABlEU 2012, Nr.&nbsp;C&nbsp;326, 266)<\/li><li><strong>Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1<\/strong><br \/>&#8222;Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Aus\u00fcbung einer Amtst\u00e4tigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten f\u00fcr die Erhebung der Einkommen-, Verm\u00f6gen- und Erbschaftsteuer sowie f\u00fcr die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als h\u00e4tten sie ihren fr\u00fcheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet.&#8220;<\/li><li><strong>Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1<\/strong><br \/>&#8222;Dieses Protokoll gilt auch f\u00fcr die Europ\u00e4ische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; \u2026&#8220;<\/li><li>c) Vertrag \u00fcber die Europ\u00e4ische Union \u2011\u2011EUV\u2011\u2011 (ABlEU 2012, Nr.&nbsp;C&nbsp;326, 44)<\/li><li><strong>Art.&nbsp;51<\/strong><br \/>&#8222;Die Protokolle und Anh\u00e4nge der Vertr\u00e4ge sind Bestandteil der Vertr\u00e4ge.&#8220;<\/li><li>2. Nationales Recht<\/li><li>a) Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.1997 (Bundesgesetzblatt \u2011\u2011BGBl\u2011\u2011 I 1997, 378), zuletzt ge\u00e4ndert durch Art.&nbsp;30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809, Bundessteuerblatt \u2011\u2011BStBl\u2011\u2011 I 2013, 802)<\/li><li><strong>\u00a7&nbsp;1 Steuerpflichtige Vorg\u00e4nge<\/strong><br \/>&#8222;(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen<br \/>1. der Erwerb von Todes wegen;<br \/>2. die Schenkungen unter Lebenden;\u2026<br \/>(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes \u00fcber die Erwerbe von Todes wegen auch f\u00fcr Schenkungen und Zweckzuwendungen, \u2026&#8220;<\/li><li><strong>\u00a7&nbsp;2 Pers\u00f6nliche Steuerpflicht<\/strong>&#8222;<br \/>(1) Die Steuerpflicht tritt ein<br \/>1. in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausf\u00fchrung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (\u00a7&nbsp;9) ein Inl\u00e4nder ist, f\u00fcr den gesamten Verm\u00f6gensanfall (unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht). Als Inl\u00e4nder gelten<br \/>a) nat\u00fcrliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, \u2026&#8220;<\/li><li><strong>\u00a7&nbsp;7 Schenkungen unter Lebenden<\/strong><br \/>&#8222;(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten<br \/>1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; \u2026&#8220;<\/li><li><strong>\u00a7&nbsp;9 Entstehung der Steuer<\/strong><br \/>&#8222;(1) Die Steuer entsteht<br \/>1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, \u2026<br \/>2. bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der Zuwendung; \u2026&#8220;<\/li><li>b) Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl I 2002, 3866, berichtigt durch BGBl I 2003, 61), zuletzt ge\u00e4ndert durch Art.&nbsp;13 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318, BStBl I 2014, 2)<\/li><li><strong>\u00a7&nbsp;8 Wohnsitz<\/strong><br \/>&#8222;Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umst\u00e4nden innehat, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.&#8220;<\/li><li><strong>\u00a7&nbsp;9 Gew\u00f6hnlicher Aufenthalt<\/strong><br \/>&#8222;Den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umst\u00e4nden aufh\u00e4lt, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vor\u00fcbergehend verweilt. Als gew\u00f6hnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenh\u00e4ngender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unber\u00fccksichtigt. Satz&nbsp;2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschlie\u00dflich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder \u00e4hnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht l\u00e4nger als ein Jahr dauert.&#8220;<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Beurteilung des Streitfalls nach deutschem Recht<\/li><li>a) Die unentgeltliche Zuwendung von 300.000&nbsp;\u20ac an den Kl\u00e4ger unterliegt als Schenkung unter Lebenden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG der Schenkungsteuer. Die Schenkungsteuer ist mit der Ausf\u00fchrung der Zuwendung am 27.12.2013 entstanden (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG). Der Kl\u00e4ger als Erwerber ist nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a ErbStG unbeschr\u00e4nkt schenkungsteuerpflichtig, denn er war zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inl\u00e4nder im Sinne der Vorschrift. Er hatte im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer am 27.12.2013 einen Wohnsitz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 AO in K (Deutschland). Der Bruder des Kl\u00e4gers als Schenker ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a ErbStG schenkungsteuerpflichtig, da er zur Zeit der Ausf\u00fchrung der Schenkung weder einen Wohnsitz (\u00a7&nbsp;8 AO) noch seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt (\u00a7&nbsp;9 AO) in Deutschland hatte.<\/li><li>b) Unbeachtlich ist, dass der Kl\u00e4ger am 27.12.2013 neben seinem Wohnsitz in K (Deutschland) auch einen Wohnsitz in Luxemburg hatte. Nach deutschem Recht kann ein Steuerpflichtiger gleichzeitig mehrere Wohnsitze im Sinne des \u00a7&nbsp;8 AO \u2011\u2011im Inland und\/oder Ausland\u2011\u2011 haben. Ein Wohnsitz setzt nicht voraus, dass sich der Steuerpflichtige w\u00e4hrend einer Mindestzahl von Tagen im Jahr tats\u00e4chlich in der Wohnung aufh\u00e4lt. Ein Wohnsitz besteht auch unabh\u00e4ngig davon, ob er den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen darstellt (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 24.07.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;58\/16, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\/NV\u2011\u2011 2019, 104 und vom 23.10.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;74\/16, BFH\/NV 2019, 388).<\/li><li>2. Bedeutung des Unionsrechts<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;343 Satz&nbsp;1 AEUV i.V.m. Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls werden die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Aus\u00fcbung einer Amtst\u00e4tigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, in den beiden genannten Staaten f\u00fcr die Erhebung der Einkommen-, Verm\u00f6gen- und Erbschaftsteuer sowie f\u00fcr die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als h\u00e4tten sie ihren fr\u00fcheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Die Regelung gilt nach Art.&nbsp;343 Satz&nbsp;2 AEUV i.V.m. Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 des Protokolls auch f\u00fcr die EIB, die Mitglieder ihrer Organe und ihr Personal. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;51 EUV i.V.m. Art.&nbsp;343 Satz&nbsp;1 AEUV ist das Protokoll Bestandteil des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union. Als Prim\u00e4rrecht der Europ\u00e4ischen Union geht es dem Recht der Mitgliedstaaten vor.<\/li><li>b) Findet Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls auf die Schenkungsteuer Anwendung, k\u00f6nnte er der Annahme eines steuerlichen Wohnsitzes des Kl\u00e4gers in Deutschland und damit dessen unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht in Deutschland entgegenstehen. Das w\u00e4re der Fall, wenn Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls so auszulegen ist, dass neben dem steuerlichen Wohnsitz im Herkunftsmitgliedstaat (hier \u00d6sterreich) kein weiterer steuerlicher Wohnsitz entstehen kann, wenn der Beamte oder sonstige Bedienstete der Union (hier EIB) im Verlauf des Dienstverh\u00e4ltnisses zus\u00e4tzlich zu seinem tats\u00e4chlichen Wohnsitz im Mitgliedstaat der Aus\u00fcbung seiner Amtst\u00e4tigkeit (hier Luxemburg) einen tats\u00e4chlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat (hier Deutschland) begr\u00fcndet. Die Auslegung von Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls im Hinblick auf dessen Geltung f\u00fcr die Schenkungsteuer und auf die Entstehung von steuerlichen Wohnsitzen ist unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des EuGH weder von vornherein eindeutig (&#8222;acte clair&#8220;) noch durch Rechtsprechung in einer Weise gekl\u00e4rt, die keinen vern\u00fcnftigen Zweifel offenl\u00e4sst (&#8222;acte \u00e9clair\u00e9&#8220;). Der Senat h\u00e4lt es daher f\u00fcr erforderlich, dem EuGH die erste Frage in Bezug auf den Anwendungsbereich des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls und die zweite Frage in Bezug auf die Rechtsfolgen bei Anwendung dieser Bestimmung vorzulegen.<\/li><li>3. Zur Vorlagefrage&nbsp;1<\/li><li>a) Zu kl\u00e4ren ist, ob Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls f\u00fcr die Schenkungsteuer gilt. Gem\u00e4\u00df ihrem Wortlaut findet die Vorschrift auf &#8222;die Erhebung der Einkommen-, Verm\u00f6gen- und Erbschaftsteuer sowie \u2026 die \u2026 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen&#8220; Anwendung. Die Schenkungsteuer wird ausdr\u00fccklich nicht genannt.<\/li><li>b) Im deutschen Recht ist die Schenkungsteuer als \u2011\u2011gegen\u00fcber der Einkommensteuer, der Verm\u00f6gensteuer und der Erbschaftsteuer\u2011\u2011 eigenst\u00e4ndige Steuerart ausgestaltet. Sie wird in erster Linie auf Schenkungen unter Lebenden erhoben (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG). Als Schenkung unter Lebenden gilt insbesondere jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG). Mit Schenkungsteuer belastet wird die Bereicherung, die der Bedachte durch den unentgeltlichen Verm\u00f6genserwerb erf\u00e4hrt.<\/li><li>Die Unterschiede zwischen der Schenkungsteuer und der Einkommensteuer, der Verm\u00f6gensteuer sowie der Erbschaftsteuer sprechen aus der Sicht des vorlegenden Senats gegen eine Einbeziehung der Schenkungsteuer in den sachlichen Anwendungsbereich von Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls.<\/li><li>Von der Einkommensteuer unterscheidet sich die Schenkungsteuer dadurch, dass sie nicht an eine am Markt gebildete Wertsch\u00f6pfung (das sogenannte Markteinkommen), sondern an einen Verm\u00f6genstransfer ankn\u00fcpft (vergleiche \u2011\u2011vgl.\u2011\u2011 Seer in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 25.&nbsp;Aufl., Kap.&nbsp;15 Rz&nbsp;15.3&nbsp;f.). Aus diesem Grund ordnet der vorlegende Senat die Schenkungsteuer als Verkehrsteuer ein (BFH-Urteil vom 06.05.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;34\/17, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFHE\u2011\u2011 269, 419, BStBl II 2020, 744, Rz&nbsp;15, mit weiteren Nachweisen \u2011\u2011m.w.N.\u2011\u2011).<\/li><li>Die Verm\u00f6gensteuer wird in Deutschland seit 1997 nicht mehr erhoben. Anders als die Verm\u00f6gensteuer besteuert die Schenkungsteuer nicht das Halten von Verm\u00f6gen, sondern die durch eine Schenkung vermittelte zus\u00e4tzliche wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Erwerbers (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 22.05.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;61\/99, BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598, unter II.1.; Begr\u00fcndung zur Reform des Erbschaftsteuergesetzes, Drucksachen des deutschen Bundestages VI\/3418, S.&nbsp;59).<\/li><li>Von der Erbschaftsteuer, die in Deutschland als Erbanfallsteuer (nicht als Nachlasssteuer) ausgestaltet ist, unterscheidet sich die Schenkungsteuer dadurch, dass die besteuerte Zuwendung zu Lebzeiten des Zuwendenden erfolgt. Demgegen\u00fcber erfasst die Erbschaftsteuer Zuwendungen aufgrund des Todes des Zuwendenden. Demgem\u00e4\u00df unterscheiden sich Schenkungen von Erbschaften durch ihre zeitliche Planbarkeit: W\u00e4hrend der Zeitpunkt einer Schenkung frei gew\u00e4hlt werden kann, bleibt der Eintritt des Todes und damit der Anfall der Erbschaft dem Zufall \u00fcberlassen.<\/li><li>c) Dennoch bestehen aus Sicht des vorlegenden Senats Zweifel, ob die Schenkungsteuer vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen ist.<\/li><li>aa) Die Schenkungsteuer k\u00f6nnte mit dem in Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls verwendeten Begriff der &#8222;Einkommensteuer&#8220; gleichzusetzen sein. Die deutsche Schenkungsteuer kn\u00fcpft zwar an einen Verm\u00f6genstransfer an, ist ihrem Wesen nach aber eine Bereicherungssteuer (BFH-Vorlagebeschluss vom 18.12.1972&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;87-89\/70, BFHE 108, 393, BStBl II 1973, 329, unter IV.3.b; BFH-Urteile vom 09.08.1983&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;35\/80, BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27, unter 2.b und vom 01.07.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;2\/07, BFHE 222, 68, BStBl II 2008, 897, unter II.1.a; vgl. Meincke\/Hannes\/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 18.&nbsp;Aufl., Einf\u00fchrung Rz&nbsp;1: &#8222;Doppelgesicht&#8220; der Erbschaft- und Schenkungsteuer).<\/li><li>Die Schenkungsteuer l\u00e4sst sich ebenso wie die Erbschaftsteuer als Einkommensteuer im weiteren Sinne beschreiben (zum Beispiel Crezelius, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 2007, 613, 616; Seer in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 25.&nbsp;Aufl., Kap.&nbsp;15 Rz&nbsp;15.1&nbsp;f.; Meincke\/Hannes\/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 18.&nbsp;Aufl., Einf\u00fchrung Rz&nbsp;3; Gottschalk in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, Einf\u00fchrung Rz&nbsp;35). Als Personensteuern (Subjektsteuern) erfassen die Einkommensteuer, die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer den Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsf\u00e4higkeit, wobei die Tatbest\u00e4nde des Einkommensteuerrechts an entgeltliche und die Tatbest\u00e4nde des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts an unentgeltliche Vorg\u00e4nge ankn\u00fcpfen (Crezelius, FR 2007, 613, 616; derselbe, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft, Band&nbsp;22 1999, 73, 106, 124). Mit der Bereicherung des Bedachten besteuern die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer den individuellen Verm\u00f6genszuwachs und damit Einkommen im weiteren Sinne. Das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz erg\u00e4nzt insofern das Steuerobjekt der Einkommensteuer und der \u00fcbrigen Ertragsteuern, die nur am Markt erwirtschaftete Verm\u00f6genszuw\u00e4chse besteuern, um Verm\u00f6gensmehrungen, die der Erwerber weder erwirtschaften noch durch den Einsatz finanzieller Mittel oder im Austausch mit anderen Verm\u00f6genswerten herbeif\u00fchren muss (Gottschalk in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, Einf\u00fchrung Rz&nbsp;35).<\/li><li>In Deutschland sind die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer vor allem aus praktischen (regelungstechnischen) Erw\u00e4gungen nicht in das Einkommensteuergesetz integriert worden (Seer in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 25.&nbsp;Aufl., Kap.&nbsp;15 Rz&nbsp;15.2; Meincke\/Hannes\/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 18.&nbsp;Aufl., Einf\u00fchrung Rz&nbsp;3, jeweils m.w.N.). In anderen Mitgliedstaaten werden Schenkungen dagegen unmittelbar im Rahmen der Einkommensteuer erfasst (zum Beispiel das K\u00f6nigreich D\u00e4nemark, die Republik Estland, die Republik Litauen und die Tschechische Republik, auch in dem ehemaligen Mitgliedstaat Vereinigtes K\u00f6nigreich).<\/li><li>bb) Die Schenkungsteuer k\u00f6nnte zudem mit dem in Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls verwendeten Begriff der &#8222;Erbschaftsteuer&#8220; gleichzusetzen sein. Denn die Schenkungsteuer stellt lediglich eine vorweggenommene Erbschaftsteuer dar (Seer in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 25.&nbsp;Aufl., Kap.&nbsp;15 Rz&nbsp;15.4; Curdt in Kapp\/Ebeling, ErbStG, Einleitung, Rz&nbsp;19). Angesichts des Zwecks der Erbschaftsteuer, das ohne eigenes Zutun erworbene Verm\u00f6gen gem\u00e4\u00df der individuell eingetretenen Bereicherung zu belasten, spielt es keine Rolle, ob das Verm\u00f6gen von Todes wegen oder unter Lebenden unentgeltlich erworben wird. Die Schenkungsteuer bildet daher die notwendige Erg\u00e4nzung der Erbschaftsbesteuerung (Crezelius, FR 2007, 613, 616). Ohne eine Besteuerung von Schenkungen unter Lebenden k\u00f6nnte die Erbschaftsbesteuerung leicht durch Verf\u00fcgungen \u00fcber das Verm\u00f6gen zu Lebzeiten des Erblassers umgangen werden (Crezelius, FR 2007, 613, 616; Seer in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 25.&nbsp;Aufl., Kap.&nbsp;15 Rz&nbsp;15.4; Curdt in Kapp\/Ebeling, ErbStG, Einleitung, Rz&nbsp;19). Vor diesem Hintergrund gelten die Vorschriften des deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes f\u00fcr Schenkungen unter Lebenden sinngem\u00e4\u00df (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ErbStG; siehe Seer in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 25.&nbsp;Aufl., Kap.&nbsp;15 Rz&nbsp;15.4.). Die Schenkungsteuer wird nach dem Gedanken eines &#8222;vorweggenommenen Erbens&#8220; im Wesentlichen nach den gleichen gesetzlichen Regeln wie die Erbschaftsteuer erhoben, weshalb sie h\u00e4ufig unter dem Oberbegriff der Erbschaftsteuer behandelt wird. Andere Mitgliedstaaten \u2011\u2011wie die Franz\u00f6sische Republik, die Italienische Republik, die Republik Polen und das K\u00f6nigreich Spanien\u2011\u2011 gehen ebenso vor.<\/li><li>4. Zur Vorlagefrage&nbsp;2<\/li><li>a) Die Vorlagefrage&nbsp;2 ist nur dann entscheidungserheblich, wenn die Vorlagefrage&nbsp;1 so zu beantworten ist, dass Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls auf die Schenkungsteuer Anwendung findet. Dann w\u00e4re zu kl\u00e4ren, ob Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls es ausschlie\u00dft, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der sich lediglich zur Aus\u00fcbung der Amtst\u00e4tigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats niedergelassen hat, einen weiteren steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem T\u00e4tigkeitsstaat begr\u00fcndet, wenn er gleichzeitig einen tats\u00e4chlichen Wohnsitz im T\u00e4tigkeitsstaat beibeh\u00e4lt. Fraglich ist mit anderen Worten, ob die Vorschrift so auszulegen ist, dass neben dem nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls weiterhin bestehenden steuerlichen Wohnsitz im Herkunftsmitgliedstaat kein weiterer steuerlicher Wohnsitz entstehen kann, wenn der Beamte oder sonstige Bedienstete der Union im Verlauf seines Dienstverh\u00e4ltnisses zus\u00e4tzlich zu seinem tats\u00e4chlichen Wohnsitz im T\u00e4tigkeitsstaat einen tats\u00e4chlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begr\u00fcndet.<\/li><li>b) Nach der Rechtsprechung des EuGH regelt Art.&nbsp;13 des Protokolls die Aufteilung der steuerlichen Befugnisse zwischen der Union, dem Mitgliedstaat, in dem der Beamte oder sonstige Bedienstete vor seinem Dienstantritt bei der Union seinen steuerlichen Wohnsitz hatte, und dem Mitgliedstaat, in dem er seine Amtst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt (vgl. EuGH-Urteil X\/Staatssecretaris van Financi\u00ebn vom 17.06.1993&nbsp;&#8211; C-88\/92, EU:C:1993:246, Rz&nbsp;11). Nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls ist der Herkunftsmitgliedstaat, in dem der steuerliche Wohnsitz des Beamten oder sonstigen Bediensteten bestehen bleibt, grunds\u00e4tzlich weiterhin f\u00fcr die Erhebung der Einkommen-, Verm\u00f6gen- und Erbschaftsteuer zust\u00e4ndig, auch wenn der Beamte oder sonstige Bedienstete dort nicht seinen tats\u00e4chlichen Wohnsitz hat (vgl. EuGH-Urteil Gist\u00f6 vom 28.07.2011&nbsp;&#8211; C-270\/10, EU:C:2011:529, Rz&nbsp;17). Art.&nbsp;13 des Protokolls r\u00e4umt dem Unionsbeamten keine Wahlm\u00f6glichkeit zur Bestimmung seines steuerlichen Wohnsitzes ein. Die Aufteilung der Befugnisse durch die Vorschrift w\u00e4re in Frage gestellt, wenn der Beamte die freie Wahl h\u00e4tte, seinen steuerlichen Wohnsitz in einen anderen Staat als den seines urspr\u00fcnglichen steuerlichen Wohnsitzes zu verlegen. Art.&nbsp;13 des Protokolls ist so auszulegen, dass die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes des Unionsbeamten nicht vom Willen des Betroffenen abh\u00e4ngen kann (EuGH-Urteile X\/Staatssecretaris van Financi\u00ebn vom 17.06.1993&nbsp;&#8211; C-88\/92, EU:C:1993:246, Rz&nbsp;12&nbsp;f., 16 und Gist\u00f6 vom 28.07.2011&nbsp;&#8211; C-270\/10, EU:C:2011:529, Rz&nbsp;18).<\/li><li>c) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben versteht der vorlegende Senat die Regelung in Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls so, dass neben dem steuerlichen Wohnsitz im Herkunftsmitgliedstaat kein weiterer steuerlicher Wohnsitz entstehen kann, wenn der Beamte zus\u00e4tzlich zu seinem Wohnsitz am Dienstort einen tats\u00e4chlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem T\u00e4tigkeitsstaat begr\u00fcndet. F\u00fcr die Aufteilung der steuerlichen Befugnisse zur Erhebung der Einkommen-, Verm\u00f6gen- und Erbschaftsteuer ist nach Ansicht des Senats auf den Zeitpunkt des Dienstantritts bei der Union abzustellen. Die Begr\u00fcndung weiterer tats\u00e4chlicher Wohnsitze zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt hat keinen Einfluss auf diese Aufteilung, solange der Beamte seine Amtst\u00e4tigkeit im Dienst der Union aus\u00fcbt. Da die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes nicht vom Willen des Betroffenen abh\u00e4ngen kann, bleibt der Herkunftsmitgliedstaat f\u00fcr die Erhebung der Einkommen-, Verm\u00f6gen- und Erbschaftsteuer auch dann \u2011\u2011allein\u2011\u2011 zust\u00e4ndig, wenn der Beamte, ohne den tats\u00e4chlichen Wohnsitz am Dienstort aufzugeben, aus privaten Gr\u00fcnden Wohnsitze in anderen Mitgliedstaaten als dem Staat seiner Amtst\u00e4tigkeit begr\u00fcndet. Auf die Gr\u00fcnde der zus\u00e4tzlichen Wohnsitznahme (dienstlich, privat und so weiter) kommt es nach Auffassung des Senats nicht an.<\/li><li>d) Diese Auslegung ist nicht frei von Zweifeln. Seinem Wortlaut nach trifft Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls eine Regelung lediglich f\u00fcr das Niederlassen am Dienstort zur Zeit des Dienstantritts bei der Union. Zu einer sp\u00e4teren Begr\u00fcndung eines weiteren Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat au\u00dferhalb des Staates, in dem der Beamte seine Amtst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, enth\u00e4lt die Vorschrift keine Aussagen. Ungeachtet dessen ist Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls, dass der Beamte &#8222;sich lediglich zur Aus\u00fcbung einer Amtst\u00e4tigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats&#8220; niederl\u00e4sst. Dies trifft auf die Wohnsitznahme in einem Mitgliedstaat au\u00dferhalb des T\u00e4tigkeitsstaates nicht zu, wenn diese Wohnsitznahme zur Errichtung eines gemeinsamen Hausstands mit dem Ehepartner erfolgt. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnte die Formulierung &#8222;in den beiden genannten Staaten&#8220; darauf hindeuten, dass Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Protokolls eine Aufteilung der steuerlichen Befugnisse ausschlie\u00dflich zwischen dem Herkunftsstaat und dem Mitgliedstaat der Amtst\u00e4tigkeit vornimmt. Dies k\u00f6nnte bedeuten, dass der Beamte neben dem fingierten Wohnsitz im Herkunftsstaat weitere steuerliche Wohnsitze in anderen Mitgliedstaaten \u2011\u2011au\u00dferhalb des Staates der Amtst\u00e4tigkeit\u2011\u2011 begr\u00fcnden k\u00f6nnte. Konkurrierende Steuerpflichten in mehreren Mitgliedstaaten w\u00e4ren dann gegebenenfalls durch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu beseitigen. Im Streitfall best\u00fcnden allerdings keine konkurrierenden Steuerpflichten, sondern nur eine Steuerpflicht in Deutschland, da \u00d6sterreich die Erbschaft- und Schenkungsteuer bereits zum 01.08.2008 abgeschafft hat.<\/li><li>5. Die dem EuGH vorgelegten Fragen sind entscheidungserheblich.<\/li><li>Sollten die Vorlagefrage&nbsp;1 und die Vorlagefrage&nbsp;2 zu bejahen sein, w\u00e4re die Revision des FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>W\u00e4re die Vorlagefrage&nbsp;1 oder die Vorlagefrage&nbsp;2 zu verneinen, w\u00e4re die Revision des FA begr\u00fcndet und die Vorentscheidung aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.<\/li><li>6. Das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ist nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV erforderlich.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:VE.201124.IIR38.21.0 BFH II. 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