{"id":77556,"date":"2025-04-25T10:56:05","date_gmt":"2025-04-25T08:56:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77556"},"modified":"2025-04-25T10:56:05","modified_gmt":"2025-04-25T08:56:05","slug":"bfh-urteil-vom-23-oktober-2024-xi-r-6-22-umsatzsteuerrechtliche-behandlung-von-bonuszahlungen-im-sogenannten-zentralregulierungsgeschaeft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-oktober-2024-xi-r-6-22-umsatzsteuerrechtliche-behandlung-von-bonuszahlungen-im-sogenannten-zentralregulierungsgeschaeft\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23. Oktober 2024, XI R 6\/22: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Bonuszahlungen im sogenannten Zentralregulierungsgesch\u00e4ft"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.231024.XIR6.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 17 Abs 1 S 1, UStG \u00a7 17 Abs 1 S 2, EGRL 112\/2006 Art 185 Abs 1, UStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 23. M\u00e4rz 2021, Az: 15 K 3483\/18 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Preisnachl\u00e4sse, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden f\u00fcr den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gew\u00e4hrt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Leistungen, die der Zentralregulierer gegen\u00fcber den Lieferanten erbringt, und f\u00fchren dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden (Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307; vom 29.08.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/23, BFH\/NV 2025, 28).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Umstand, dass der Zentralregulierer den Anschlusskunden Boni zahlt, die er zuvor von den Warenlieferanten in gleicher H\u00f6he erhalten hat, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung; soweit die Boni nicht innerhalb einer Kette von Ums\u00e4tzen gew\u00e4hrt werden, scheidet eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus dem Liefergesch\u00e4ft aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 23.03.2021&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;3483\/18&nbsp;U aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die umsatzsteuerrechtliche Einordnung von Bonuszahlungen im sogenannten Zentralregulierungsgesch\u00e4ft.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Unternehmerin und betreibt im Wesentlichen den Handel mit Waren aus dem Sanit\u00e4rbereich. Im Jahr 2012 (Streitjahr) war sie Gesellschafterin der X-GmbH &amp; Co. KG (X), die f\u00fcr ihre Gesellschafter verschiedene Dienstleistungen \u00fcbernahm, insbesondere das Delkredere, die Zentralregulierung sowie weitere Funktionen gegen\u00fcber den Lieferanten.<\/li><li>Ihre Waren bestellte die Kl\u00e4gerin bei den Vertragslieferanten der X. Aus den Warenrechnungen machte sie den Vorsteuerabzug geltend.<\/li><li>Die X vereinbarte mit den Vertragslieferanten j\u00e4hrlich die Bedingungen f\u00fcr die Zentralregulierung, f\u00fcr das Delkredere und f\u00fcr die Warenlieferungen an die Gesellschafter der X \u2011\u2011also auch die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 einschlie\u00dflich der Einkaufspreise. An den Verhandlungen nahmen weder die Kl\u00e4gerin noch andere Gesellschafter teil. F\u00fcr sie bestand auch keine M\u00f6glichkeit, die Verhandlungen zu beeinflussen oder Konditionen mit den Vertragslieferanten nachzuverhandeln. Den Gesellschaftern der X wurden die ausgehandelten Bedingungen lediglich mitgeteilt.<\/li><li>Die so vereinbarten Konditionen bezogen sich auch auf Boni, die im Einzelnen unterschiedliche Namen trugen (etwa Gruppen-, Haus-, Partnerboni). Die X vereinnahmte diese Boni von den Vertragslieferanten. Sie zahlte diese zu festen Zeitpunkten, regelm\u00e4\u00dfig quartalsweise, an die Kl\u00e4gerin und die weiteren Gesellschafter in vollem Umfang aus. Neben den Boni gew\u00e4hrten die Vertragslieferanten der X Skonti und Rabatte und zahlten ihr eine Delkredere- und Zentralregulierungsgeb\u00fchr.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin setzte seinerzeit die Bemessungsgrundlage ihres Vorsteuerabzugs um die Skonti und Rabatte, die Delkredere- und Zentralregulierungsgeb\u00fchr sowie um die erhaltenen Boni herab (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes \u2011\u2011UStG\u2011\u2011). Entsprechend erkl\u00e4rte sie unter dem 04.07.2013 mit ihrer Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichstand (\u00a7&nbsp;168 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011), eine verbleibende Umsatzsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit Bescheid vom 24.02.2016 hob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;3 AO auf, was die Kl\u00e4gerin mit dem Einspruch angriff. Sie machte unter anderem geltend, dass die urspr\u00fcngliche Vorsteuerberichtigung wieder insoweit r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen sei, als sie auf die an die X entrichteten Delkredere- und Zentralregulierungsgeb\u00fchren wie auch auf die an die X gezahlten und an die Kl\u00e4gerin weitergeleiteten Boni entfiele.<\/li><li>W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens \u00e4nderte das FA am 11.05.2016 den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO und setzte die Umsatzsteuer auf \u2026&nbsp;\u20ac herab. Dabei folgte es der Kl\u00e4gerin insoweit, als es die Vorsteuerkorrektur im Hinblick auf die Delkredere- und Zentralregulierungsleistungen r\u00fcckg\u00e4ngig machte. Deren umsatzsteuerrechtliche W\u00fcrdigung steht zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit. Gleiches gilt f\u00fcr die Vorsteuerberichtigung wegen Skonti und Rabatten.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011\u00fcber die Delkredere- und Zentralregulierungsgeb\u00fchren hinaus\u2011\u2011 auch die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung der entsprechenden Vorsteuerberichtigung wegen der von der X an die Kl\u00e4gerin gezahlten Boni begehrte, hatte dies keinen Erfolg. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 09.10.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die streitigen Boni seien Entgelt in der Leistungsbeziehung zwischen den Vertragslieferanten und der Kl\u00e4gerin, weshalb der Vorsteuerabzug zu Recht berichtigt worden sei.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1418 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab. Es f\u00fchrte aus, die Boni-Zahlungen st\u00fcnden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Lieferungen der Vertragslieferanten an die Kl\u00e4gerin. Sie f\u00fchrten daher \u2011\u2011wie von der Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich erkl\u00e4rt\u2011\u2011 zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG; eine R\u00fcckg\u00e4ngigmachung dieser Berichtigung habe folglich zu unterbleiben. Bei den streitigen Boni handele es sich der Sache nach um Minderungen des Einkaufspreises.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie greift die Bewertung des FG an und macht geltend, zwischen den erhaltenen Boni und den Warenlieferungen bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang. Die Boni st\u00fcnden als Entgelt in unmittelbarem Zusammenhang mit sonstigen Leistungen der X gegen\u00fcber den Vertragslieferanten (insbesondere f\u00fcr das Delkredere und die Zentralregulierung) und seien diesem Leistungsverh\u00e4ltnis zuzuordnen. Die X befinde sich nicht in der Lieferkette.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 09.10.2018 den \u00c4nderungsbescheid \u00fcber Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr vom 11.05.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Vorsteuerbetrag um \u2026&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das FG hat zu Unrecht dahin erkannt, dass die Boni, welche die Kl\u00e4gerin von der X erhielt, die Bemessungsgrundlage der Warenums\u00e4tze mindern, die von den Vertragslieferanten an die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt wurden (1.). Die Sache ist nicht spruchreif, denn das FG hat nicht gepr\u00fcft, ob die Boni Entgelt in einem anderen Leistungsverh\u00e4ltnis sein k\u00f6nnen und deshalb der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind (2.).<\/li><li>1. Hinsichtlich der erhaltenen Boni findet eine Vorsteuerberichtigung bei der Kl\u00e4gerin nicht statt. Soweit sie urspr\u00fcnglich den Vorsteuerabzug entsprechend berichtigte, ist dies \u2011\u2011zu ihren Gunsten\u2011\u2011 r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen.<\/li><li>a) \u00c4ndert sich die Bemessungsgrundlage f\u00fcr einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgef\u00fchrt hat, nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG den daf\u00fcr geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgef\u00fchrt wurde, nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG zu berichtigen.<\/li><li>aa) Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs beruht unionsrechtlich auf Art.&nbsp;184&nbsp;ff. der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011 (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/16, BFHE 257, 465, BStBl II 2017, 738, Rz&nbsp;18; vom 06.12.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/20, BFHE 282, 186, BStBl II 2024, 316, Rz&nbsp;24; BFH-Beschluss vom 13.11.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;60\/18, BFH\/NV 2019, 134, Rz&nbsp;4). Nach Art.&nbsp;185 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL erfolgt die Berichtigung unter anderem dann, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugs ber\u00fccksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererkl\u00e4rung ge\u00e4ndert haben, zum Beispiel bei r\u00fcckg\u00e4ngig gemachten K\u00e4ufen oder erlangten Rabatten.<\/li><li>bb) Soweit es um die Gew\u00e4hrung von Rabatten au\u00dferhalb der Leistungskette geht, hatte der BFH dazu zun\u00e4chst entschieden, dass Preisnachl\u00e4sse, die eine Einkaufsgenossenschaft als Zentralregulierer ihren Mitgliedern \u2011\u2011zus\u00e4tzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder einger\u00e4umten Skonto\u2011\u2011 f\u00fcr den Warenbezug gew\u00e4hrt (&#8222;Zusatzskonto&#8220;), die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von der Einkaufsgenossenschaft gegen\u00fcber den Warenlieferanten erbrachten Leistungen (Zentralregulierung, B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme et cetera) mindern, die Vorsteuer mit anderen Worten also auch in einem anderen Leistungsverh\u00e4ltnis als demjenigen, in dem der Preisnachlass origin\u00e4r gew\u00e4hrt wird, zu berichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.03.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;70\/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997; vgl. dazu grundlegend Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Elida Gibbs vom 24.10.1996&nbsp;&#8211; C-317\/94, EU:C:1996:400).<\/li><li>cc) Diese Rechtsprechung ist jedoch durch das EuGH-Urteil Ibero Tours vom 16.01.2014&nbsp;&#8211; C-300\/12, EU:C:2014:8 \u00fcberholt. Der EuGH hat entschieden, dass sich aus dem EuGH-Urteil Elida Gibbs vom 24.10.1996&nbsp;&#8211; C-317\/94, EU:C:1996:400 keine Entgeltminderung f\u00fcr den Fall ergibt, dass &#8222;ein Reiseb\u00fcro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gew\u00e4hrt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird&#8220;. Danach wirkt sich der Preisnachlass nicht auf das Entgelt der vom Vermittler an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen aus, da der Vermittler keinen Nachlass f\u00fcr die im Rahmen der Vermittlungst\u00e4tigkeit an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen gew\u00e4hrt.<\/li><li>dd) Der BFH hat seine Rechtsprechung daraufhin entsprechend ge\u00e4ndert (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307, Rz&nbsp;24&nbsp;f.) und h\u00e4lt an dieser \u00c4nderung weiter fest (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 29.08.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/23, BFH\/NV 2025, 28, Rz&nbsp;12). Nunmehr gilt, dass Preisnachl\u00e4sse, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden f\u00fcr den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gew\u00e4hrt, nicht die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Leistungen mindern, die der Zentralregulierer gegen\u00fcber den Lieferanten erbringt, und dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden f\u00fchren (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307, Leitsatz&nbsp;1; vom 29.08.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/23, BFH\/NV 2025, 28, Rz&nbsp;12). Denn eine solche Berichtigung des Vorsteuerabzugs setzt das Vorliegen einer Leistungskette voraus. Hieran fehlt es, wenn der Vertragslieferant den Anschlusskunden unmittelbar beliefert und der Zentralregulierer eine sonstige Leistung wie insbesondere eine Vermittlungs- oder Vertragsabwicklungsleistung gegen Entgelt an den Vertragslieferanten erbringt (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307, Rz&nbsp;24&nbsp;f.; vom 29.08.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/23, BFH\/NV 2025, 28, Rz&nbsp;12). Demnach kann ein Vermittler das Entgelt f\u00fcr seine Vermittlungsleistung nicht mindern, indem er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gew\u00e4hrt.<\/li><li>b) Ausgehend davon ist die Vorentscheidung aufzuheben.<\/li><li>aa) Das FG hat ausgef\u00fchrt, die Boni, welche von den Vertragslieferanten an die X und von dieser an die Kl\u00e4gerin gezahlt wurden, f\u00fchrten bei der Kl\u00e4gerin zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG hinsichtlich ihrer Eingangsums\u00e4tze mit den Vertragslieferanten, weil die Zahlungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Lieferungen der Lieferanten an die Anschlusskunden \u2011\u2011hier an die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 st\u00fcnden. So habe die H\u00f6he der von den Lieferanten zu zahlenden Gruppenboni ausschlie\u00dflich vom Umfang der Bestellungen durch die Anschlusskunden abgehangen. Die Boni seien au\u00dferdem in ungek\u00fcrzter H\u00f6he weitergeleitet und bei der X auf einem separaten Treuhandkreis gebucht worden.<\/li><li>bb) Dies widerspricht der unter II.1.a genannten, ge\u00e4nderten Rechtsprechung des BFH.<\/li><li>Ausgehend von der unter II.1.a genannten Rechtsprechung hat eine Vorsteuerberichtigung im Streitfall zu unterbleiben; denn die X befindet sich nicht in der Leistungskette.<\/li><li>(1) Mit dem FG mag es im Ausgangspunkt zwar zutreffend sein, dass die Zahlungen der Boni an die Kl\u00e4gerin in einem engen Zusammenhang mit den Lieferungen der Lieferanten an die Anschlusskunden stehen, hier also den Lieferungen an die Kl\u00e4gerin. Dieser Umstand grenzt den vorliegenden Fall aber nicht, wie das FG annimmt, von der Konstellation ab, \u00fcber die der EuGH in seinem Urteil Ibero Tours vom 16.01.2014&nbsp;&#8211; C-300\/12, EU:C:2014:8 entschieden hat, sondern ist bei Rabatten, die Vermittler gew\u00e4hren, g\u00e4ngige Praxis. Auch der bei Ibero Tours streitige Nachlass des Vermittlers auf den Preis der vermittelten Leistung stand in einem engen Zusammenhang mit dem Abschluss des vermittelten Gesch\u00e4fts durch den Endkunden. Wie in anderen \u2011\u2011wom\u00f6glich gar allen\u2011\u2011 Vermittlungskonstellationen gew\u00e4hrt der Vermittler dem Endkunden einen Preisnachlass n\u00e4mlich nur deshalb, weil es zum Abschluss des vermittelten Gesch\u00e4fts kommt, woraus der Vermittler seinerseits regelm\u00e4\u00dfig wirtschaftliche Vorteile zieht.<\/li><li>(2) Da sich die X nicht in der Leistungskette befindet, entstammen die Boni, die die Kl\u00e4gerin von ihr erhielt, der Vermittlungst\u00e4tigkeit der X gegen\u00fcber den Vertragslieferanten und der Kl\u00e4gerin. Dies zeigt sich auch daran, dass die X die Bedingungen f\u00fcr die Zentralregulierung, f\u00fcr das Delkredere und f\u00fcr die Warenlieferungen an die Gesellschafter der X einschlie\u00dflich der hier im Streit stehenden Boni mit den Vertragslieferanten j\u00e4hrlich verhandelte, ohne dass die Kl\u00e4gerin oder andere Anschlusskunden nach den Feststellungen des FG eine M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tten, darauf Einfluss zu nehmen.<\/li><li>c) Die weitere Rechtsprechung des EuGH steht dem nicht entgegen.<\/li><li>aa) Zwar hat der EuGH zwischenzeitlich entschieden, dass die Grunds\u00e4tze seines Urteils Elida Gibbs Ltd. vom 24.10.1996&nbsp;&#8211; C-317\/94, EU:C:1996:400 auch dann anzuwenden sein k\u00f6nnen, wenn der Preisnachlass an einen Dritten gew\u00e4hrt wird, der lediglich als Kostentr\u00e4ger fungiert (vgl. EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-462\/16, EU:C:2017:1006, Rz&nbsp;37&nbsp;ff.). Zu dieser Annahme gelangte der EuGH aber im Wesentlichen mit dem Argument, dass der Hersteller eines Arzneimittels den sogenannten Herstellerrabatt an die private Krankenversicherung gesetzlich zu gew\u00e4hren habe und \u00fcber den so zu erstattenden Entgeltanteil daher nicht frei verf\u00fcgen k\u00f6nne (vgl. EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-462\/16, EU:C:2017:1006, Rz&nbsp;43&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) Ebenso hat der EuGH mit dem Urteil Novo Nordisk A\/S vom 12.09.2024&nbsp;&#8211; C-248\/23, EU:C:2024:735 entschieden, dass nach Art.&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL ein pharmazeutisches Unternehmen, das Zahlungen zugunsten des staatlichen Krankenversicherungstr\u00e4gers aus den Einnahmen zu leisten hat, die es mit \u00f6ffentlich bezuschussten Arzneimitteln erzielt, zur Minderung der Bemessungsgrundlage berechtigt ist, wobei die Zahlungen kraft Gesetzes erfolgen, von den Zahlungen auch Investitionen in Forschung und Entwicklung f\u00fcr den Gesundheitssektor abgezogen werden und der zu zahlende Betrag von der Steuerbeh\u00f6rde eingezogen wird, die ihn unverz\u00fcglich an den Krankenversicherungstr\u00e4ger weiterleitet (vgl. EuGH-Urteil Novo Nordisk A\/S vom 12.09.2024&nbsp;&#8211; C-248\/23, EU:C:2024:735, Rz&nbsp;58).<\/li><li>cc) Dies unterscheidet die beiden F\u00e4lle von dem Vorliegenden, in dem gerade kein von Gesetzes wegen zu beachtender Abschlag (&#8222;Rabatt&#8220;) im Streit steht (so auch BFH-Urteil vom 29.08.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/23, BFH\/NV 2025, 28, Rz&nbsp;22, bez\u00fcglich des EuGH-Urteils Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-462\/16, EU:C:2017:1006). Die X war nicht kraft Gesetzes verpflichtet, der Kl\u00e4gerin die vorliegend im Streit stehenden Boni zu gew\u00e4hren.<\/li><li>d) Etwas Abweichendes l\u00e4sst sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 29.08.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/23 (BFH\/NV 2025, 28) herleiten.<\/li><li>Zwar unterscheidet sich der dortige Sachverhalt von dem hiesigen dadurch, dass dort der Zentralregulierer klagte, der ein eigenes Bonussystem unterhielt, das er mit seinen Mitgliedern unabh\u00e4ngig von etwaigen Zahlungen der Lieferanten vereinbart hatte. Allerdings hat der BFH auch dort ausdr\u00fccklich nach den verschiedenen Leistungsbeziehungen differenziert: der des Zentralregulierers mit dem einzelnen Lieferanten, der des Zentralregulierers mit dem jeweiligen Mitglied und schlie\u00dflich derjenigen zwischen dem Mitglied und dem einzelnen Lieferanten. Weil die Boni au\u00dferhalb der Leistungskette (auf Grund der Bonusvereinbarungen zwischen der dortigen Kl\u00e4gerin als Zentralreguliererin mit ihren Mitgliedern) gezahlt worden waren, konnten sie bei der Kl\u00e4gerin nicht zu einer \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage der an die Lieferanten erbrachten Leistungen f\u00fchren (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/23, BFH\/NV 2025, 28, Rz&nbsp;16). Davon geht der Senat auch hier aus; die Bonusvereinbarung als Rechtsverh\u00e4ltnis steht, wie auch im Fall des BFH-Urteils vom 29.08.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/23 (BFH\/NV 2025, 28) au\u00dferhalb der Leistungskette.<\/li><li>2. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat vermag den Streitfall auf Grundlage der Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden. Die Klage k\u00f6nnte aus anderen als vom FA geltend gemachten Gr\u00fcnden abzuweisen sein; dies f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das FG hat \u2011\u2011von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent\u2011\u2011 nicht gepr\u00fcft, ob die streitigen Bonuszahlungen im \u00dcbrigen als Entgelt(-minderung) f\u00fcr eine nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG steuerbare Leistung zu bewerten sind. Dies muss es nachholen.<\/li><li>a) Zun\u00e4chst k\u00f6nnte die X eine oder mehrere Leistungen gegen Entgelt (Beitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin) an die Kl\u00e4gerin erbracht haben, deren Bemessungsgrundlage sich durch den Bonus gemindert haben k\u00f6nnte. Insoweit ist insbesondere zu pr\u00fcfen, ob das Rechtsverh\u00e4ltnis rein auf nicht steuerbarer, gesellschaftsrechtlicher Ebene bestand oder bereits eine steuerbare, entgeltliche Leistung einer Personenvereinigung an ihre Mitglieder vorlag. Letzteres setzte voraus, dass konkrete Leistungsbeziehungen zwischen der Personenvereinigung \u2011\u2011hier der X\u2011\u2011 und des Gesellschafters \u2011\u2011hier der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 vorl\u00e4gen und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierf\u00fcr erhaltenen Gegenwert (Beitrag) ein unmittelbarer Zusammenhang best\u00fcnde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.04.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;10\/08, BFHE 229, 406, BStBl II 2010, 879, Rz&nbsp;19, 25; vom 04.07.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;33\/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937, Rz&nbsp;16&nbsp;f.; s.a. BFH-Beschluss vom 13.09.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;8\/20, BFHE 277, 536, BStBl II 2023, 728, Rz&nbsp;31&nbsp;f.). Sollte die Kl\u00e4gerin insoweit einen Vorsteuerabzug vorgenommen haben, der insoweit zu berichtigen sein k\u00f6nnte, hinge die Berichtigung im Weiteren nicht davon ab, dass ihr zuvor eine berichtigte Rechnung erteilt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.1995&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;57\/94, BFHE 179, 453, BStBl II 1996, 206, unter II.2.a).<\/li><li>b) Sollte keine Leistung der X an die Kl\u00e4gerin in Betracht kommen, w\u00e4re umgekehrt eine Leistung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der X zu pr\u00fcfen, f\u00fcr welche die gezahlten Boni Entgelt sein k\u00f6nnten.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.231024.XIR6.22.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 17 Abs 1 S 1, UStG \u00a7 17 Abs 1 S 2, EGRL 112\/2006 Art 185 Abs 1, UStG VZ 2012 vorgehend FG M\u00fcnster, 23. M\u00e4rz 2021, Az: 15 K 3483\/18 U Leits\u00e4tze 1. 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