{"id":77558,"date":"2025-04-25T10:56:39","date_gmt":"2025-04-25T08:56:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77558"},"modified":"2025-04-25T10:56:39","modified_gmt":"2025-04-25T08:56:39","slug":"bfh-urteil-vom-13-november-2024-xi-r-36-22-zum-leistungsaustausch-eines-fitnessstudios-im-lockdown-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-november-2024-xi-r-36-22-zum-leistungsaustausch-eines-fitnessstudios-im-lockdown-ii\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13. November 2024, XI R 36\/22: Zum Leistungsaustausch eines Fitnessstudios im Lockdown\u00a0(II)"},"content":{"rendered":"\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.11.2024 XI R 5\/23<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.131124.XIR36.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1 Buchst b, UStG \u00a7 17 Abs 2, UStG \u00a7 20, AO \u00a7 164 Abs 2, FGO \u00a7 68 S 1, FGO \u00a7 105 Abs 2 Nr 5, FGO \u00a7 126 Abs 2, FGO \u00a7 135 Abs 1, BGB \u00a7 275 Abs 1, BGB \u00a7 326 Abs 1, BGB \u00a7 326 Abs 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 16. November 2022, Az: 4 K 41\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Wurde f\u00fcr eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgef\u00fchrt, tritt die Minderung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;17 des Umsatzsteuergesetzes nicht schon dann ein, wenn ein R\u00fcckzahlungsanspruch des Zahlenden besteht, sondern erst dann, wenn das bereits gezahlte Entgelt tats\u00e4chlich zur\u00fcckgezahlt worden ist (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Das Einr\u00e4umen der M\u00f6glichkeit zur Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der urspr\u00fcnglich vereinbarten Vertragslaufzeit (kostenfreie Zusatzmonate) ist auch dann ein verbrauchsf\u00e4higer Vorteil, wenn dem keine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung mit dem Kunden zugrunde liegt, weil der Leistungsaustausch umsatzsteuerrechtlich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den vom Unternehmer im Voraus vereinnahmten Mitgliedsbeitr\u00e4gen (Gegenleistung) und dem verbrauchsf\u00e4higen Vorteil (in Gestalt von kostenfreien Zusatzmonaten) folgt, den die Mitglieder eines Fitnessstudios aufgrund ihrer Zahlung w\u00e4hrend der coronabedingten Schlie\u00dfung (Lockdown) erlangt haben. Auf die Beurteilung nach dem nationalen Zivilrecht kommt es insoweit nicht an (Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/23).<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: In den Entscheidungsgr\u00fcnden kann das Finanzgericht auf die Begr\u00fcndung eines seinem Urteil vorangegangenen Beschlusses \u00fcber die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung in gleicher Sache ohne Rechtsversto\u00df verweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 16.11.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;41\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betrieb im Jahr 2020 (Streitjahr) ein Fitnessstudio. Sie berechnete die Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach vereinnahmten Entgelten. Die Laufzeit einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Kl\u00e4gerin betrug je nach Vereinbarung 12 oder 24&nbsp;Monate. Die Mitglieder, die monatlich Beitr\u00e4ge zu entrichten hatten, waren zur gemeinschaftlichen Nutzung s\u00e4mtlicher Einrichtungen in den R\u00e4umen der Kl\u00e4gerin berechtigt; sie konnten die Trainingsanlagen, Erholungs- und Clubr\u00e4ume nutzen und \u2011\u2011soweit vorgesehen\u2011\u2011 an Gymnastikstunden sowie sportlichen und geselligen Aktivit\u00e4ten teilnehmen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin musste gem\u00e4\u00df der Landesverordnung \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (im Folgenden: Landesverordnung) ihr Fitnessstudio vom 17.03.2020 bis zum 17.05.2020 schlie\u00dfen. In den sozialen Medien wies die Kl\u00e4gerin unter anderem auf ihre Online-Kurse und ihren Online-Service zum Home-Training hin. Ferner teilte sie ihren Mitgliedern mit, dass der Zeitraum, in dem in ihrem Fitnessstudio nicht trainiert werden k\u00f6nne, neben vielf\u00e4ltiger Alternativangebote am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt werde. Der Einzug der monatlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitr\u00e4ge erfolgte auch w\u00e4hrend der Schlie\u00dfung. Im Buchungstext des Lastschrifteinzugs f\u00fcr die Monate April und Mai 2020 wurde ausdr\u00fccklich auf die Gew\u00e4hrung der Bonus-Monate hingewiesen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin teilte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) mit, dass die Anfang April vereinnahmten Mitgliedsbeitr\u00e4ge nicht in der \u2011\u2011zu einer Vorbehaltsfestsetzung f\u00fchrenden\u2011\u2011 Umsatzsteuer-Voranmeldung enthalten seien, da diese aufgrund der Schlie\u00dfung des Fitnessstudios ohne Rechtsgrund erfolgt seien. F\u00fcr die Monate M\u00e4rz und Mai 2020 wurde entsprechend verfahren. Alle Mitgliedsbeitr\u00e4ge, die auf die Schlie\u00dfzeit entfielen, buchte die Kl\u00e4gerin auf einem Sonderkonto ohne Umsatzsteuer.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat das FA \u2011\u2011den Pr\u00fcfungsfeststellungen folgend\u2011\u2011 hingegen die Auffassung, dass es sich bei den fortgezahlten Beitr\u00e4gen der Mitglieder um Entgelt handele, das der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Sofern der Betreiber eines Fitnessstudios bei Beitragsfortzahlung eine entsprechende Zeitgutschrift andiene, stelle der Beitrag eine steuerpflichtige Anzahlung dar. Eine etwaige sp\u00e4tere R\u00fcckforderung k\u00f6nne allenfalls zu einer Korrektur nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 UStG f\u00fchren. Ob die Zusicherung der Verl\u00e4ngerung ein zivilrechtlich wirksames Vertragsverh\u00e4ltnis begr\u00fcnde, k\u00f6nne dahinstehen.<\/li><li>Das FA erlie\u00df dementsprechend unter dem 13.01.2021 einen \u00c4nderungsbescheid \u00fcber die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung f\u00fcr den Monat Mai 2020 nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung. Hierbei wurden die f\u00fcr die Monate M\u00e4rz, April und Mai verbuchten Mitgliedsbeitr\u00e4ge zun\u00e4chst zusammengefasst und die sich aus dem Netto-Mehrbetrag von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac ergebende Vorauszahlung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festgesetzt. Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit ihrem Einspruch. Die Festsetzungen \u00fcber die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen f\u00fcr die Monate M\u00e4rz, April und Mai 2020 \u00e4nderte das FA (hinsichtlich Mai erneut) dahingehend, dass die streitigen Entgelte nicht mehr zusammengefasst f\u00fcr den Monat Mai 2020, sondern in der jeweiligen H\u00f6he der Vereinnahmung in den Monaten M\u00e4rz, April und Mai 2020 erfasst wurden. Die Kl\u00e4gerin legte auch gegen die ge\u00e4nderten Festsetzungen der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen f\u00fcr die Monate M\u00e4rz und April 2020 jeweils Einspruch ein. Die Einspr\u00fcche hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 18.03.2022).<\/li><li>Im Verlauf des Klageverfahrens erlie\u00df das FA unter dem 17.08.2022 den Umsatzsteuer-Jahresbescheid f\u00fcr das Streitjahr, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens wurde.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 364 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 16.11.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;41\/22 ab. Das FG f\u00fchrte im Wesentlichen aus, dass die streitigen, von der Kl\u00e4gerin trotz der pandemiebedingten Schlie\u00dfung ihres Fitnessstudios vereinnahmten Mitgliedsbeitr\u00e4ge in einem umsatzsteuerrechtlich relevanten Zusammenhang mit einem tats\u00e4chlich erbrachten Leistungsb\u00fcndel st\u00fcnden. Die freiwillige Fortzahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge sei im Rahmen eines in der Vergangenheit gelebten und fortbestehenden Dauerschuldverh\u00e4ltnisses und im Zusammenhang mit den insoweit erbrachten Leistungen erfolgt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Den streitigen Zahlungen der Mitglieder liege kein steuerbarer Leistungsaustausch zugrunde; sie unterl\u00e4gen unabh\u00e4ngig davon, ob sie zur\u00fcckgew\u00e4hrt w\u00fcrden, nicht der Umsatzsteuer. Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 04.05.2022&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;64\/21 (BGHZ 233, 266) entschieden, dass die Mitglieder eines Fitnessstudios nach \u00a7&nbsp;326 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;326 Abs.&nbsp;4 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Anspruch auf jederzeitige R\u00fcckzahlung der f\u00fcr den Zeitraum der pandemiebedingten Schlie\u00dfung entrichteten Monatsbeitr\u00e4ge h\u00e4tten, da insoweit der Anspruch auf Leistung unm\u00f6glich und nach \u00a7&nbsp;275 Abs.&nbsp;1 BGB ausgeschlossen sei. Zu einem Leistungsaustausch k\u00f6nne es nur kommen, wenn die Leistung einvernehmlich in die Zukunft verschoben werde, so dass die geleisteten Zahlungen als steuerbare Anzahlungen im Sinne des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG zu werten seien oder sich die Parteien im Sinne des \u00a7&nbsp;364 BGB auf eine Ersatzleistung an Erf\u00fcllungs statt geeinigt h\u00e4tten. Beides liege hier jedoch nicht vor. Ob eine Leistung des Unternehmers vorliege, die derart mit einer Zahlung verkn\u00fcpft sei, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richte, bestimme sich nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverh\u00e4ltnis. Die entscheidende Vorfrage sei, ob der zivilrechtliche Anspruch auf Leistung noch bestehe. F\u00fcr die Annahme eines Leistungsaustauschs reiche es jedenfalls nicht aus, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit einem bestehenden Dauerschuldverh\u00e4ltnis erfolgt seien. Im \u00dcbrigen r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin, dass das FG in den Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils auf seinen Beschluss vom 14.02.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;17\/21 (EFG 2022, 615) abstelle, der auf Grundlage einer vom FG ausdr\u00fccklich als summarisch bezeichneten Sachverhaltsaufkl\u00e4rung und einer als nicht abschlie\u00dfend bezeichneten rechtlichen Pr\u00fcfung ergangen sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 17.08.2022 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer um \u2026&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Die Vorentscheidung ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die w\u00e4hrend der beh\u00f6rdlich angeordneten Schlie\u00dfzeit f\u00fcr die Monate M\u00e4rz, April und Mai 2020 von der Kl\u00e4gerin vereinnahmten Mitgliedsbeitr\u00e4ge Gegenleistungen f\u00fcr steuerbare und steuerpflichtige Leistungen sind. Die von den Mitgliedern auf Grundlage der bestehenden Mitgliedsvereinbarungen durch Lastschrifteinzug entrichteten Zahlungen f\u00fcr die Monate M\u00e4rz, April und Mai 2020 sind, soweit sie nicht zur\u00fcckgew\u00e4hrt wurden, Entgelte f\u00fcr steuerbare Leistungen, obwohl die Nutzung der Einrichtungen des Fitnessstudios aufgrund der Landesverordnung in dem Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 17.05.2020 zivilrechtlich unm\u00f6glich war.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b UStG entsteht die Steuer bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.<\/li><li>b) Wurde f\u00fcr eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgef\u00fchrt, gilt nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG die Vorschrift des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG sinngem\u00e4\u00df. Die Minderung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;17 UStG tritt nicht schon dann ein, wenn ein R\u00fcckzahlungsanspruch des Zahlenden besteht, sondern (erst) dann, wenn das bereits gezahlte Entgelt (tats\u00e4chlich) zur\u00fcckgezahlt worden ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union FIRIN vom 13.03.2014&nbsp;&#8211; C-107\/13, EU:C:2014:151, Rz&nbsp;56, m.w.N.; Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 19.07.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/05, BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966; vom 18.09.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;56\/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250; vom 02.09.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/09, BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991; vom 17.07.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;9\/19 (V&nbsp;R&nbsp;29\/15), BFHE 265, 565, Rz&nbsp;31). Dies ist hinsichtlich der im Streit stehenden Entgelte f\u00fcr die vereinbarten Leistungen der Monate M\u00e4rz, April und Mai 2020 nicht der Fall. Der blo\u00dfe Umstand, dass die Kunden der Kl\u00e4gerin zivilrechtlich einen Anspruch auf R\u00fcckzahlung des Entgelts f\u00fcr die vereinbarte Leistung hatten, soweit die vereinbarte Leistung &#8222;Einr\u00e4umung der M\u00f6glichkeit zur gemeinschaftlichen Nutzung s\u00e4mtlicher Einrichtungen des Fitnessstudios&#8220; (in den Monaten M\u00e4rz und Mai teilweise, im Monat April vollst\u00e4ndig) tats\u00e4chlich nicht ausgef\u00fchrt worden ist, reicht danach f\u00fcr eine Minderung der Bemessungsgrundlage gerade nicht aus. Der Senat verweist im \u00dcbrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 13.11.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/23.<\/li><li>c) Unabh\u00e4ngig davon hat die Kl\u00e4gerin ihren Mitgliedern in Gestalt der zugesagten Bonus-Monate einen verbrauchsf\u00e4higen Vorteil dergestalt verschafft, dass die Mitglieder im Anschluss an den Ablauf der jeweiligen Mitgliedschaft beitragsfrei f\u00fcr die Zeit, in denen die Kl\u00e4gerin ihr Fitnessstudio schlie\u00dfen musste, weiter trainieren konnten. Die von der Kl\u00e4gerin eingezogenen Mitgliedsbeitr\u00e4ge, die auf die Monate der beh\u00f6rdlich angeordneten Schlie\u00dfung ihres Fitnessstudios entfallen, sind danach auch als Entgelt im Sinne des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b UStG f\u00fcr die nachfolgend noch zu gew\u00e4hrenden Bonus-Monate zu sehen.<\/li><li>aa) Der umsatzsteuerrechtliche Zusammenhang folgt aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den vom Unternehmer im Voraus vereinnahmten Mitgliedsbeitr\u00e4gen (Gegenleistung) und dem verbrauchsf\u00e4higen Vorteil (Leistung), den die Mitglieder eines Fitnessstudios w\u00e4hrend der pandemiebedingten Schlie\u00dfung in Gestalt von kostenfreien Zusatzmonaten erlangt haben, und nicht aus der Beurteilung nach dem nationalen Zivilrecht.<\/li><li>bb) Der Senat verweist auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gr\u00fcnde seines Urteils vom 13.11.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/23.<\/li><li>2. Auch die den Hilfsantrag betreffende Verfahrensr\u00fcge der Kl\u00e4gerin, dass das FG in den Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils auf seinen Beschluss vom 14.02.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;17\/21 (EFG 2022, 615) verweise, bleibt ohne Erfolg.<\/li><li>Mit Blick auf das Erfordernis, dass das Urteil Entscheidungsgr\u00fcnde enthalten muss (\u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO), ist es grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden, wenn anstelle von Entscheidungsgr\u00fcnden auf eine zwischen den Beteiligten ergangene andere Entscheidung des FG verwiesen wird, die die gleichen Sachverhalte und Rechtsfragen betrifft (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.12.1998&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/98, BFH\/NV 1999, 808; vom 24.10.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;140\/12, BFH\/NV 2013, 226). Das FG kann daher zum Beispiel auf die Begr\u00fcndung eines dem Urteil vorangegangenen Beschlusses \u00fcber die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung in gleicher Sache ohne Rechtsversto\u00df verweisen (vgl. BFH-Beschluss vom 24.10.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;140\/12, BFH\/NV 2013, 226). Dies hat das FG zul\u00e4ssigerweise getan.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.11.2024 XI R 5\/23 ECLI:DE:BFH:2024:U.131124.XIR36.22.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1 Buchst b, UStG \u00a7 17 Abs 2, UStG \u00a7 20, AO \u00a7 164 Abs 2, FGO \u00a7 68 S 1, FGO \u00a7 105 Abs 2 Nr &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-november-2024-xi-r-36-22-zum-leistungsaustausch-eines-fitnessstudios-im-lockdown-ii\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 13. 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