{"id":77562,"date":"2025-04-25T10:57:53","date_gmt":"2025-04-25T08:57:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77562"},"modified":"2025-04-25T10:57:53","modified_gmt":"2025-04-25T08:57:53","slug":"beschluss-vom-28-august-2018-viii-b-5-18-zulassung-der-revision-zur-sicherung-einer-einheitlichen-rechtsprechung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-28-august-2018-viii-b-5-18-zulassung-der-revision-zur-sicherung-einer-einheitlichen-rechtsprechung\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 28. August 2018, VIII B 5\/18: Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2018:B.280818.VIIIB5.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 3 Nr 26, EStG \u00a7 3 Nr 26a, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 19. Oktober 2017, Az: 15 K 2006\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: F\u00fcr eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung ist es nicht ausreichend, wenn das Finanzgericht eine von ihm erkannte und inhaltlich akzeptierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lediglich unzutreffend auf den konkreten Einzelfall angewandt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) Zulassungsgr\u00fcnde im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entsprechend dargelegt haben, sind diese nicht gegeben.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) Eine die Rechtseinheit gef\u00e4hrdende Abweichung (Divergenz) im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als unter anderem der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung nicht \u00fcbereinstimmt. Diesen Rechtssatz muss das FG zwar nicht ausdr\u00fccklich aufgestellt haben; es gen\u00fcgt vielmehr, wenn er seiner Entscheidung erkennbar zugrunde liegt. Nicht ausreichend ist es jedoch, wenn das FG eine von ihm erkannte und inhaltlich akzeptierte BFH-Rechtsprechung lediglich unzutreffend auf den konkreten Einzelfall angewandt hat. In diesem Fall leidet das erstinstanzliche Urteil zwar unter einem Rechtsfehler, der jedoch eine Zulassung der Revision grunds\u00e4tzlich nicht rechtfertigt (z.B. BFH-Beschluss vom 27.09.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;83\/98, BFH\/NV 2000, 673, m.w.N.). An einer Abweichung fehlt es ebenfalls, wenn das FG aufgrund einer W\u00fcrdigung der konkreten Umst\u00e4nde des Streitfalls zu einem von der bestimmten Divergenzentscheidung abweichenden Ergebnis kommt (z.B. BFH-Beschluss vom 11.11.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;99\/12, BFH\/NV 2014, 366, m.w.N.).<\/li><li>b) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze liegt die von den Kl\u00e4gern behauptete Divergenz nicht vor.<\/li><li>Das FG hat seine Entscheidung, die Einnahmen des Kl\u00e4gers aus den vier streitgegenst\u00e4ndlichen Vortragsveranstaltungen seien nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;26 bzw. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei, kumulativ begr\u00fcndet. Tragend hat das FG \u2011\u2011sowohl in Bezug auf die Entscheidung zu \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;26 EStG als auch auf die Entscheidung zu \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;26a EStG\u2011\u2011 (auch) auf die aus seiner Sicht fehlende Nebenberuflichkeit der streitigen T\u00e4tigkeiten abgestellt.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4ger sind insoweit der Meinung, die angefochtene Entscheidung stelle den Rechtssatz auf, dass f\u00fcr die Abgrenzung einer hauptberuflichen T\u00e4tigkeit von einer nebenberuflichen T\u00e4tigkeit sowohl der Zeitaufwand als auch das wirtschaftliche Gewicht, insbesondere der Beitrag zum Lebensunterhalt entscheidend sei. Sie r\u00fcgen die Abweichung der Entscheidung des FG von der des BFH vom 30.03.1990&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;188\/87 (BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854), nach der ein zuverl\u00e4ssiges Abgrenzungskriterium der jeweilige zeitliche Aufwand sei. Der BFH gehe von einer nebenberuflichen T\u00e4tigkeit aus, wenn die zu beurteilende T\u00e4tigkeit den Steuerpflichtigen vom zeitlichen Umfang her \u2011\u2011im Verh\u00e4ltnis zum Vollerwerbst\u00e4tigen\u2011\u2011 nur zu 33&nbsp;1\/3&nbsp;% in Anspruch nehme. Auf den Umfang des Beitrags zum Lebensunterhalt komme es demgegen\u00fcber nicht an. Die Begr\u00fcndung des FG weiche in der Beurteilung, dass die Abgrenzung einer nebenberuflichen T\u00e4tigkeit von einer hauptberuflichen T\u00e4tigkeit nicht nur anhand des zeitlichen Umfangs der T\u00e4tigkeit, sondern auch anhand des wirtschaftlichen Gewichts (Beitrag zum Lebensunterhalt) zu erfolgen habe, von der Rechtsprechung des BFH ab.<\/li><li>bb) Allerdings verkennen die Kl\u00e4ger insoweit, dass das FG unter ausdr\u00fccklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 30.03.1990&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;188\/87 (BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854) davon ausgegangen ist, dass der Begriff der nebenberuflichen T\u00e4tigkeit haupts\u00e4chlich \u00fcber den Zeitaufwand definiert wird. \u00dcbe ein Steuerpflichtiger mehrere \u2011\u2011insbesondere gleichartige\u2011\u2011 T\u00e4tigkeiten aus, bed\u00fcrfe es der Pr\u00fcfung, ob eine T\u00e4tigkeit in Abgrenzung zu einer Hauptt\u00e4tigkeit nebenberuflich sei. Hierbei sei grunds\u00e4tzlich jede T\u00e4tigkeit f\u00fcr sich zu betrachten. Gleichartige T\u00e4tigkeiten seien jedoch zusammen zu w\u00fcrdigen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Aus\u00fcbung eines einheitlichen Hauptberufes \u2011\u2011Vollzeiterwerb oder sogenannte Halbtagsarbeit\u2011\u2011 darstellten.<\/li><li>Danach hat sich das FG nicht nur ausdr\u00fccklich auf die Entscheidung des BFH vom 30.03.1990&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;188\/87 (BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854) bezogen, ohne sich von dieser abzugrenzen. Das FG ist sogar ausdr\u00fccklich davon ausgegangen, dass der Begriff der nebenberuflichen T\u00e4tigkeit haupts\u00e4chlich \u00fcber den Zeitaufwand definiert wird. Mit diesem Rechtssatz weicht das FG nicht von der Entscheidung des BFH vom 30.03.1990&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;188\/87 (BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854), nach der bei der Auslegung des Begriffs &#8222;nebenberufliche T\u00e4tigkeit&#8220; der Zeitaufwand das entscheidende Kriterium darstellt, ab.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass das FG \u2011\u2011wie die Kl\u00e4ger meinen\u2011\u2011 den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt hat, dass f\u00fcr die Abgrenzung von haupt- und nebenberuflicher T\u00e4tigkeit sowohl der Zeitaufwand als auch das wirtschaftliche Gewicht, insbesondere der Beitrag zum Lebensunterhalt, entscheidend sei und es damit von dem in der BFH\u2013Entscheidung vom 30.03.1990&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;188\/87 (BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854) aufgestellten Rechtssatz abweicht.<\/li><li>Soweit das FG im Rahmen seiner W\u00fcrdigung der Einzelfallumst\u00e4nde bei Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsanschauung zu der Ansicht gelangt ist, die Vortragst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers sei Teil einer parallel zur Professorent\u00e4tigkeit ausge\u00fcbten weiteren hauptberuflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers, bei welcher dieser Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit durch Vortr\u00e4ge, Gutachten, T\u00e4tigkeiten in Aufsichts- oder Fachgremien oder \u00e4hnlichem erziele, und es in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass jene T\u00e4tigkeiten ein erhebliches wirtschaftliches und zeitliches Gewicht h\u00e4tten und in h\u00f6herem Ma\u00dfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes beitr\u00fcgen als die Professorent\u00e4tigkeit, ergibt sich hieraus kein von der Rechtsprechung des BFH abweichender allgemeiner Rechtssatz.<\/li><li>cc) Die weiteren Divergenzr\u00fcgen der Kl\u00e4ger, die sich auf andere, vom FG kumulativ zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung herangezogene Erw\u00e4gungen beziehen, f\u00fchren ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.<\/li><li>St\u00fctzt das FG seine Entscheidung \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 kumulativ auf mehrere Gr\u00fcnde, von denen jeder f\u00fcr sich genommen das Entscheidungsergebnis tr\u00e4gt, so kommt eine Zulassung der Revision nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begr\u00fcndungsstr\u00e4nge ein Zulassungsgrund (schl\u00fcssig) geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.10.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;72\/10, BFH\/NV 2011, 273, und vom 22.04.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;64\/07, BFH\/NV 2008, 1345, m.w.N.). Hieran fehlt es jedoch. Wie dargelegt greift die gegen die tragende Auffassung des FG zur Frage der Nebenberuflichkeit gerichtete Divergenzr\u00fcge der Kl\u00e4ger nicht durch.<\/li><li>2. Die Revision ist auch nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zuzulassen.<\/li><li>F\u00fcr eine schl\u00fcssige und substantiierte Darlegung des Zulassungsgrundes der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdef\u00fchrer eine bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung bedarf (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 16.07.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;202\/07, BFH\/NV 2008, 1681). Hieran fehlt es. Der Beschwerdebegr\u00fcndung ist bereits keine hinreichend bestimmte Rechtsfrage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zu entnehmen.<\/li><li>3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2018:B.280818.VIIIB5.18.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 3 Nr 26, EStG \u00a7 3 Nr 26a, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 vorgehend FG K\u00f6ln, 19. Oktober 2017, Az: 15 K 2006\/16 Leits\u00e4tze NV: F\u00fcr eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung ist es nicht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-28-august-2018-viii-b-5-18-zulassung-der-revision-zur-sicherung-einer-einheitlichen-rechtsprechung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Beschluss vom 28. 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