{"id":77568,"date":"2025-04-25T11:19:56","date_gmt":"2025-04-25T09:19:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77568"},"modified":"2025-04-25T11:19:56","modified_gmt":"2025-04-25T09:19:56","slug":"beschluss-vom-24-maerz-2025-v-b-57-23-verfahrenstrennung-bei-einem-einzigen-klagegegenstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-24-maerz-2025-v-b-57-23-verfahrenstrennung-bei-einem-einzigen-klagegegenstand\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 24. M\u00e4rz 2025, V B 57\/23: Verfahrenstrennung bei einem einzigen Klagegegenstand"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.240325.VB57.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 73 Abs 1 S 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 24. August 2023, Az: 11 K 181\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Wird ein Klagegegenstand durch Beschluss abgetrennt und an den zust\u00e4ndigen Spruchk\u00f6rper abgegeben, obwohl nicht &#8222;mehrere&#8220; Klagegegenst\u00e4nde im Sinne des \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einem Verfahren zusammengefasst waren, begr\u00fcndet dies keinen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 24.08.2023&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;181\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) erhob mit einem Schriftsatz Klage zum Finanzgericht (FG) betreffend Umsatzsteuer sowie Einkommensteuer (wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung). Er beantragte in diesem Schriftsatz, die Einspruchsentscheidungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) aufzuheben und das FA zu verpflichten, \u00fcber die Einspr\u00fcche gegen die ge\u00e4nderten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide zu entscheiden. Mit beiden Einspruchsentscheidungen hatte das FA die Einspr\u00fcche des Kl\u00e4gers wegen versp\u00e4teter Einlegung als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/li><li>Der Berichterstatter beim FG, bei dem diese Klage unter dem Aktenzeichen 8&nbsp;K&nbsp;128\/20 aufgenommen worden war, ging davon aus, dass f\u00fcr den Streitpunkt Umsatzsteuer eine Zust\u00e4ndigkeit des 11.&nbsp;Senats des FG gegeben sei. In der Folge verf\u00fcgte er, die Klageschrift kopieren zu lassen und die Kopie an den 11.&nbsp;Senat zu \u00fcbermitteln, damit dort ein gesondertes Klageverfahren aufgenommen werde, was dort auch geschah (Aktenzeichen 11&nbsp;K&nbsp;147\/20). Mit Urteilen vom 26.10.2020 wurde in beiden Verfahren die Klage abgewiesen.<\/li><li>Der Bundesfinanzhof (BFH) hob auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers das zur Umsatzsteuer ergangene Urteil des FG vom 26.10.2020&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;147\/20 durch Beschluss vom 22.07.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;77\/20 (BFH\/NV 2021, 1518) auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den 8.&nbsp;Senat des FG, bei dem die Klage urspr\u00fcnglich anh\u00e4ngig gemacht worden war, zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass durch gemeinsame Klageerhebung miteinander verbundene Verfahren nur \u2011\u2011woran es im Streitfall fehle\u2011\u2011 durch einen gerichtlichen Trennungsbeschluss im Sinne des \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), nicht aber durch konkludentes Verhalten getrennt werden k\u00f6nnten. Dem stehe nicht entgegen, dass der 8.&nbsp;Senat des FG \u00fcber die Klage zur einheitlichen und gesonderten Feststellung bereits entschieden habe und hierzu eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anh\u00e4ngig sei. Denn die insoweit getroffene Entscheidung sei als blo\u00dfes Teilurteil (\u00a7&nbsp;98 FGO) zu diesem Streitgegenstand anzusehen, so dass das Verfahren zur Umsatzsteuer unter dem urspr\u00fcnglichen Aktenzeichen weiter bei diesem Senat anh\u00e4ngig sei.<\/li><li>Mit Beschluss vom 05.04.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;142\/20 (nicht ver\u00f6ffentlicht \u2011\u2011n.v.\u2011\u2011) wies der BFH die Beschwerde gegen das zur Einkommensteuer ergangene Urteil des FG vom 26.10.2020&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;128\/20 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Zwischenzeitlich hatte der 8.&nbsp;Senat des FG bereits das Verfahren wegen Umsatzsteuer mit Beschluss vom 08.11.2021 abgetrennt und es an den 11.&nbsp;Senat des FG (Aktenzeichen 11&nbsp;K&nbsp;181\/21) abgegeben. In diesem Verfahren beantragte der Kl\u00e4ger, die &#8222;Einspruchsentscheidung&#8220; aufzuheben und das FA zu verpflichten, \u00fcber die Einspr\u00fcche gegen die Bescheide \u00fcber Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr die Streitjahre (2014 bis 2017) &#8222;in materieller Hinsicht&#8220; zu entscheiden. Hilfsweise hierzu beantragte der Kl\u00e4ger die Feststellung, dass &#8222;der Einspruch&#8220; zul\u00e4ssig war.<\/li><li>Mit Urteil vom 24.08.2023&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;181\/21 trennte der 11.&nbsp;Senat des FG die Klage wegen Einkommensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlags sowie die hilfsweise erhobene Feststellungsklage wegen Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlags, Kirchensteuer und Zinsen sowie gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ab und gab sie &#8222;zust\u00e4ndigkeitshalber&#8220; an den 8.&nbsp;Senat des FG ab. Im \u00dcbrigen wurde die Klage abgewiesen.<\/li><li>Hiergegen richtet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet und daher durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 FGO). Die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde liegen \u2011\u2011soweit sie \u00fcberhaupt in einer den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgenden Weise dargelegt wurden\u2011\u2011 nicht vor.<\/li><li>1. Eine Revisionszulassung ergibt sich nicht aufgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO.<\/li><li>a) Die Einwendungen des Kl\u00e4gers gegen den Trennungsbeschluss vom 08.11.2021&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;128\/20 f\u00fchren nicht zur Revisionszulassung.<\/li><li>aa) Dem Vortrag des Kl\u00e4gers liegt zugrunde, dass der Ausgangssenat des FG (Ausgangssenat), bei dem ein Einkommensteuer und Umsatzsteuer betreffendes Klageverfahren anh\u00e4ngig war, den Klagegegenstand betreffend Umsatzsteuer ohne den nach \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO erforderlichen Beschluss abgetrennt und an den f\u00fcr Umsatzsteuer zust\u00e4ndigen Senat des FG (Umsatzsteuersenat) abgegeben hat, der BFH daher mit seinem Beschluss vom 22.07.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;77\/20 (BFH\/NV 2021, 1518) das durch den Umsatzsteuersenat ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an den Ausgangssenat des FG zur\u00fcckverwiesen hat, wobei der Ausgangssenat des FG bereits zuvor die Klage zur Einkommensteuer abgewiesen hatte und eine Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen aufgrund eines sp\u00e4ter gefassten BFH-Beschlusses keinen Erfolg hatte. Noch w\u00e4hrend des zur Einkommensteuer beim BFH anh\u00e4ngigen Beschwerdeverfahrens fasste der Ausgangssenat am 08.11.2021 den Beschluss, die Umsatzsteuer abzutrennen, wobei die abgetrennte Umsatzsteuersache an den Umsatzsteuersenat abgegeben wurde.<\/li><li>bb) Hierzu macht der Kl\u00e4ger zwar zutreffend geltend, dass der Trennungsbeschluss vom 08.11.2021 in \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO keine gesetzliche Grundlage findet, da diese Vorschrift &#8222;mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenst\u00e4nde&#8220; voraussetzt, an denen es jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Ausgangssenat bei diesem fehlte. Wird aber ein Klagegegenstand durch Beschluss abgetrennt und an den zust\u00e4ndigen Spruchk\u00f6rper abgegeben, obwohl nicht &#8222;mehrere&#8220; Klagegegenst\u00e4nde im Sinne des \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO in einem Verfahren zusammengefasst waren, begr\u00fcndet dies keinen im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO. Denn da nur ein \u2011\u2011die Umsatzsteuer betreffendes\u2011\u2011 Klagebegehren beim Ausgangssenat anh\u00e4ngig war, war die Sache formlos an den Umsatzsteuersenat abzugeben (vgl. BFH-Beschluss vom 13.08.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;111\/09, BFH\/NV 2009, 1825, unter II.), ohne dass es hierf\u00fcr eines somit \u00fcberfl\u00fcssigen und keine Rechtsverletzung des Kl\u00e4gers begr\u00fcndenden Trennungsbeschlusses bedurfte. Ma\u00dfgeblich ist insoweit, dass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO die Revision nur zuzulassen ist, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt, wenn die M\u00f6glichkeit besteht, dass das Urteil bei richtigem Verfahren anders ausgefallen w\u00e4re (BFH-Beschluss vom 23.03.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;69\/20, BFH\/NV 2021, 1108, Rz&nbsp;24), woran es vorliegend fehlt. Im Verfahren \u00fcber die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil ist im \u00dcbrigen nicht dar\u00fcber zu entscheiden, ob ein Erfordernis besteht, den unzutreffenden Schein eines gerichtlichen Beschlusses, der dem Urteil vorausgegangen ist und dabei zwar ohne Rechtsgrundlage erlassen wurde, den Kl\u00e4ger aber unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt belasten kann, zu beseitigen.<\/li><li>b) Vergleichbares gilt, soweit sich der Kl\u00e4ger gegen die im angefochtenen Urteil vorgenommene Abtrennung der Klage wegen Einkommensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlags sowie der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage wegen Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlags, Kirchensteuer und Zinsen sowie gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wendet. Diese Klagegegenst\u00e4nde wurden in das vor dem 11.&nbsp;Senat des FG gef\u00fchrte Verfahren (11&nbsp;K&nbsp;181\/21), dessen Gegenstand ausweislich des Abtrennungsbeschlusses vom 08.11.2021 zun\u00e4chst ausschlie\u00dflich die Umsatzsteuer betraf, aufgrund der Antragstellung durch den Kl\u00e4ger, die sich trotz des zur Einkommensteuer ergangenen BFH-Beschlusses vom 05.04.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;142\/20 (n.v.) nochmals auf die Einkommensteuer bezog, im Wege der nachtr\u00e4glichen objektiven Klageh\u00e4ufung \u2011\u2011und damit im Wege der Klage\u00e4nderung im Sinne des \u00a7&nbsp;67 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.1991&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;83\/88, BFH\/NV 1992, 267, unter II.2.)\u2011\u2011 eingef\u00fchrt. Diese Klage\u00e4nderung sah das FG unter Annahme einer Einwilligung des FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;67 Abs.&nbsp;2 FGO als zul\u00e4ssig an. Insoweit ergibt sich ein sachlicher Grund f\u00fcr die vorgenommene Trennung \u2011\u2011der es anders als bei Fehlen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;67 Abs.&nbsp;1 FGO bedurfte (vgl. BFH-Beschluss vom 26.08.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;95\/09, BFH\/NV 2010, 47, unter II.3.)\u2011\u2011 bereits aus dem Umstand, dass die sachliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr diese Streitsachen nach dem ma\u00dfgeblichen Gesch\u00e4ftsverteilungsplan einem anderen Senat des FG zugewiesen war und nur durch eine Abgabe an diesen Senat dem Anspruch des Kl\u00e4gers auf den gesetzlichen Richter (Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011) gen\u00fcgt werden konnte. Dies schlie\u00dft zugleich von vornherein aus, dass aus den von dem Kl\u00e4ger geltend gemachten &#8222;acht oder neun Aufspaltungen des Rechtsstreits&#8220; eine greifbare Gesetzwidrigkeit der vom FG im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Abtrennung folgt.<\/li><li>c) Auch aus dem Vorbringen des Kl\u00e4gers, das FG habe nicht \u00fcber seinen Hilfsantrag entschieden, ergibt sich kein Verfahrensfehler im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO. Zwar stellt die Unterschreitung des Klagebegehrens, an das das FG nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO gebunden ist, einen auch ohne ausdr\u00fcckliche R\u00fcge beachtlichen Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens dar und f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (z.B. BFH-Urteil vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;68\/03, BFH\/NV 2006, 360, unter II.1.). Da jedoch durch die vorgenommene Abtrennung auch die hilfsweise begehrte Feststellung nicht mehr Gegenstand des vor dem 11.&nbsp;Senat des FG gef\u00fchrten Verfahrens war, war hier\u00fcber in einem anderen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;23,&nbsp;24\/92, BFHE 170, 308, BStBl II 1993, 514).<\/li><li>d) Die Ablehnung des durch den Kl\u00e4ger gestellten Befangenheitsantrags durch das FG begr\u00fcndet keinen Verfahrensmangel.<\/li><li>aa) In Bezug auf die Ablehnung von Gerichtspersonen ist ein Zulassungsgrund nur gegeben, wenn die Ablehnung entweder gegen das Willk\u00fcrverbot verst\u00f6\u00dft oder ein Verfahrensgrundrecht, wie der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG), verletzt wird. Auch das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter sch\u00fctzt indes nur vor willk\u00fcrlichen Verst\u00f6\u00dfen gegen Verfahrensvorschriften. Eine Besetzungsr\u00fcge kann deshalb auch nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen l\u00e4sst, dass der Beschluss \u00fcber die Zur\u00fcckweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willk\u00fcrlich war (BFH-Beschl\u00fcsse vom 25.07.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;2\/05, BFH\/NV 2005, 2035, unter II.; vom 10.03.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;108\/14, BFH\/NV 2015, 849, Rz&nbsp;6).<\/li><li>bb) Eine solche greifbare Gesetzwidrigkeit liegt im Streitfall nicht vor.<\/li><li>(1) Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, der abgelehnte Richter habe an der Entscheidung im ersten Rechtsgang mitgewirkt, weshalb davon auszugehen sei, dass er nunmehr die gleiche Auffassung wie zuvor vertreten und damit auch die anderen vier Mitglieder des Senats infizieren w\u00fcrde, steht dem schon entgegen, dass ein Ablehnungsgesuch grunds\u00e4tzlich nicht auf Verfahrensverst\u00f6\u00dfe oder fehlerhafte Entscheidungen des Richters \u2011\u2011im Streitfall selbst oder in einem fr\u00fcheren Verfahren\u2011\u2011 gest\u00fctzt werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.11.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;20\/08, BFH\/NV 2009, 945, unter II.2.a). Die R\u00fcge von Rechtsverst\u00f6\u00dfen kann lediglich dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gr\u00fcnde dargetan werden, die daf\u00fcr sprechen, dass das m\u00f6gliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen\u00fcber der ablehnenden Partei oder auf Willk\u00fcr beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne Weiteres feststellbar und schwerwiegend sein sowie auf unsachliche Erw\u00e4gungen schlie\u00dfen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 13.01.2003&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;51\/02, BFH\/NV 2003, 640, unter 3.c).<\/li><li>Eine solche greifbare Gesetzwidrigkeit ergibt sich aus dem Vorbringen des Kl\u00e4gers nicht. Zum einen ist die schlichte Behauptung einer angeblich materiell-rechtlich fehlerhaften Entscheidung \u2011\u2011hier die Annahme der Unzul\u00e4ssigkeit des Einspruchs\u2011\u2011 im Streitfall selbst oder in einem vorausgegangenen Verfahren nicht geeignet, solche unsachliche Erw\u00e4gungen darzulegen (BFH-Beschluss vom 02.03.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;81\/16, BFH\/NV 2017, 748, Rz&nbsp;20). Zum anderen wurde \u2011\u2011ungeachtet der Frage, ob aus der schlichten Behauptung des Kl\u00e4gers, es sei gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters versto\u00dfen worden, \u00fcberhaupt auf eine unsachliche Einstellung gegen\u00fcber einem Beteiligten oder auf Willk\u00fcr geschlossen werden kann\u2011\u2011 das durch den abgelehnten Richter als Berichterstatter getroffene Urteil nicht wegen einer Verletzung von Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG aufgehoben. Vielmehr hat das FG im ersten Rechtszug unber\u00fccksichtigt gelassen, dass durch gemeinsame Klageerhebung miteinander verbundene Verfahren (\u00a7&nbsp;43 FGO) nur durch einen gerichtlichen Trennungsbeschluss im Sinne des \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO, nicht aber durch konkludentes Verhalten \u2011\u2011der formlosen \u00dcbermittlung einer Kopie der Klageschrift an einen anderen Senat und der dortigen Erfassung als eigenst\u00e4ndige Klage\u2011\u2011 getrennt werden k\u00f6nnen (BFH-Beschluss vom 22.07.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;77\/20, BFH\/NV 2021, 1518). Schon aufgrund des Umstands, dass die formlose \u00dcbermittlung nicht durch den abgelehnten Richter erfolgte, sowie angesichts der nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des FG bestehenden Zust\u00e4ndigkeit des Senats, dem der abgelehnte Richter angeh\u00f6rt, f\u00fcr Umsatzsteuer, kann aus einem solchen Verfahrensfehler nicht auf eine unsachliche Einstellung des abgelehnten Richters gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger oder gar auf Willk\u00fcr geschlossen werden.<\/li><li>(2) Auch kann der Kl\u00e4ger nicht mit Erfolg geltend machen, der abgelehnte Richter habe \u2011\u2011da keine Tatsachen genannt worden seien\u2011\u2011 keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe dienstliche \u00c4u\u00dferung abgegeben. Ungeachtet der Frage, ob die von dem abgelehnten Richter abgegebene dienstliche \u00c4u\u00dferung ausschlie\u00dflich die eigene subjektive Einsch\u00e4tzung des abgelehnten Richters enth\u00e4lt und daher den Anforderungen des \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gen\u00fcgt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 29.03.1995&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;36\/94, BFH\/NV 1996, 45, unter II.4.a; vom 28.09.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;168\/21, BFH\/NV 2023, 43, Rz&nbsp;30 bis 32), macht das Fehlen einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen dienstlichen \u00c4u\u00dferung des abgelehnten Richters die Entscheidung \u00fcber das Ablehnungsgesuch im Streitfall in jedem Fall nicht willk\u00fcrlich. Da die mit dem Ablehnungsantrag vorgetragenen Tatsachen \u2011\u2011die Vorbefassung des abgelehnten Richters und dessen Entscheidung im ersten Rechtsgang\u2011\u2011 unstreitig waren, h\u00e4tte eine ordnungsm\u00e4\u00dfige dienstliche \u00c4u\u00dferung zu keinem anderen Ergebnis der Entscheidung \u00fcber den Ablehnungsantrag f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/li><li>(3) Ebenso wenig ergibt sich ein Verfahrensfehler aus dem Vorbringen des Kl\u00e4gers, in der kurzen Zeit, in der \u00fcber das Ablehnungsgesuch verhandelt worden sei, habe sich die &#8222;eingesprungene&#8220; Richterin kein Bild \u00fcber die gesamten Hintergr\u00fcnde des Ablehnungsgesuchs machen k\u00f6nnen. Wird ein Ablehnungsgesuch \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich darauf gest\u00fctzt, dass von einem Richter im Streitfall selbst in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht unrichtige Entscheidungen getroffen worden seien, ist es offensichtlich unzul\u00e4ssig (BFH-Beschluss vom 02.03.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;81\/16, BFH\/NV 2017, 748, Rz&nbsp;20) und kann in den Gr\u00fcnden der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur\u00fcckgewiesen werden (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.03.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;131\/13, BFH\/NV 2014, 1055, Rz&nbsp;8; vom 29.12.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;68\/14, BFH\/NV 2016, 575, Rz&nbsp;3). Wird dennoch \u2011\u2011entsprechend \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;3 ZPO\u2011\u2011 ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters \u00fcber das Ablehnungsgesuch entschieden, kann allein aus einer kurzen Verhandlungs- und Beratungsdauer \u2011\u2011im Streitfall sechs Minuten\u2011\u2011 nicht auf eine greifbare Gesetzwidrigkeit der Ablehnung geschlossen werden.<\/li><li>e) Auch die von dem Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Verletzung der das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO treffenden Sachaufkl\u00e4rungspflicht liegt nicht vor. Das FG hat dem Antrag des Kl\u00e4gers auf Vernehmung einer Zeugin zu Recht nicht entsprochen.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (\u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO) zu erheben. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das FG einen entscheidungserheblichen Beweisantrag \u00fcbergeht (BFH-Beschluss vom 12.02.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;64\/17, BFH\/NV 2018, 538, Rz&nbsp;11). Ein ordnungsgem\u00e4\u00df gestellter Beweisantrag darf nur unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar, unzul\u00e4ssig oder untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf\u00fchrenden als wahr unterstellt werden kann. Auch ist das FG nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisantr\u00e4gen nachzugehen (BFH-Beschluss vom 27.06.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;268\/01, BFH\/NV 2002, 1595, unter II.1.). Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist auf den materiellen Rechtsstandpunkt des FG abzustellen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 16.03.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;24\/19, BFHE 276, 127, BStBl II 2022, 450, Rz&nbsp;25).<\/li><li>bb) Der Verzicht auf eine Beweiserhebung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt, insbesondere zu einer von einem Beteiligten behaupteten Tatsache, unter dem Gesichtspunkt der Wahrunterstellung ist gerechtfertigt, wenn das Gericht zugunsten des Beteiligten den von diesem behaupteten Sachverhalt ohne jede inhaltliche Einschr\u00e4nkung als richtig annimmt, die behauptete Tatsache also in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn so behandelt, als w\u00e4re sie nachgewiesen. Das Gericht ist daher gehalten, die Beweisbehauptung ohne jede Einengung, dem Beteiligten nachteilige Umdeutungen oder sonstige \u00c4nderungen als wahr zu behandeln. Es darf insbesondere nicht von einem anderen als dem unter Beweis gestellten Sachverhalt ausgehen oder einen Sachverhalt zugrunde legen, durch den das Beweisvorbringen in seiner Bedeutung abgeschw\u00e4cht oder irrelevant wird (BFH-Urteil vom 16.03.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;24\/19, BFHE 276, 127, BStBl II 2022, 450, Rz&nbsp;27).<\/li><li>cc) Gemessen daran hat das FG nicht deshalb gegen seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht versto\u00dfen, weil es dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachkam, wonach die von dem Kl\u00e4ger benannte Zeugin dazu h\u00e4tte vernommen werden sollen, dass die Einspruchsschrift zun\u00e4chst mit anderen Kanzleiangelegenheiten auf einer Kassette diktiert worden sei und dass die Zeugin gefragt habe, ob das Schreiben im Postausgangsbuch eingetragen werden solle, was der Kl\u00e4ger verneint habe. Vielmehr hat es diese unter Beweis gestellten Tatsachen zum Ablauf der Erstellung der Einspruchsschrift als wahr unterstellt. Es ist nicht ersichtlich, dass das FG einen anderen als den unter Beweis gestellten Sachverhalt als wahr unterstellt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, durch den das Beweisvorbringen in seiner Bedeutung abgeschw\u00e4cht oder irrelevant wurde. Vielmehr hat das FG seine Entscheidung auf seine fehlende \u00dcberzeugung von dem Einwurf des Einspruchsschreibens \u2011\u2011dessen Erstellung es nicht in Zweifel gezogen hat\u2011\u2011 in den Hausbriefkasten des FA gest\u00fctzt. Soweit es aus der als wahr unterstellten Tatsache einen anderen Schluss gezogen hat, als der Kl\u00e4ger geltend macht, begr\u00fcndet dies keinen Verfahrensfehler. Vielmehr richtet sich das Vorbringen des Kl\u00e4gers insoweit allein gegen die Sachverhalts- und Beweisw\u00fcrdigung durch das FG, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist und der Pr\u00fcfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grunds\u00e4tzlich entzogen ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 09.09.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;26\/13, BFH\/NV 2014, 46, Rz&nbsp;21; vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;41\/18, BFH\/NV 2019, 702, Rz&nbsp;19). Zudem l\u00e4sst der Kl\u00e4ger au\u00dfer Betracht, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH eine eidesstattliche Versicherung des Bevollm\u00e4chtigten, wie sie auch vorliegend abgegeben wurde, f\u00fcr die Glaubhaftmachung nicht gen\u00fcgt, wenn der Bevollm\u00e4chtigte \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 vortr\u00e4gt, das fristwahrende Schriftst\u00fcck selbst eingeworfen zu haben (BFH-Beschluss vom 04.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;121\/20, BFH\/NV 2021, 1329, Rz&nbsp;5).<\/li><li>dd) Schlie\u00dflich musste das FG dem Antrag des Kl\u00e4gers auf Vernehmung der Zeugin &#8222;zu dem Ablauf der Einspruchsschrift&#8220; nicht nachgehen. Dieser Antrag zielte bereits mangels n\u00e4herer Angaben zu dem in Bezug genommenen &#8222;Ablauf&#8220; ausschlie\u00dflich darauf ab, diejenigen Tatsachen zu ermitteln, welche den Kl\u00e4ger nach seiner Vorstellung erst in die Lage versetzt h\u00e4tten, die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;355 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung \u2011\u2011die fristgem\u00e4\u00dfe Einlegung des Einspruchs\u2011\u2011 darzutun. Dies wird durch die Beschwerdebegr\u00fcndung best\u00e4tigt, wonach bei einer Anwesenheit der Zeugin die \u2011\u2011in dem im finanzgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag nicht in Bezug genommenen\u2011\u2011 &#8222;letztlich im Ergebnis unwesentlichen Punkte&#8220;, wann genau die letzte \u00c4nderung an der Einspruchsschrift vorgenommen worden ist und ob die Einspruchsschrift dem Kl\u00e4ger mit einer leeren Umschlagsh\u00fclle oder in einem verschlossenen Umschlag \u00fcbergeben wurde, h\u00e4tten gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>2. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO oder hilfsweise wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) zuzulassen.<\/li><li>a) Wird die Beschwerde mit der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache begr\u00fcndet, hat der Beschwerdef\u00fchrer zur Erf\u00fcllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;119\/18, BFH\/NV 2020, 367, Rz&nbsp;8; vom 08.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;17\/20, BFH\/NV 2021, 185, Rz&nbsp;9; vom 31.08.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/21, BFH\/NV 2022, 247, Rz&nbsp;9).<\/li><li>b) Diesen Anforderungen gen\u00fcgt das Vorbringen des Kl\u00e4gers nicht. Danach soll der &#8222;st\u00e4ndigen Atomisierung&#8220; des Streitgegenstandes grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommen und der BFH grunds\u00e4tzlich dazu Stellung nehmen k\u00f6nnen, inwieweit es zul\u00e4ssig sei, Klagen, in denen es erkennbar nur darum geht, die Zul\u00e4ssigkeit des Einspruchs beim Finanzamt zu kl\u00e4ren, immer wieder in einzelne Verfahren aufzuteilen. Zwar schlie\u00dft der Umstand, dass es sich hierbei um eine verfahrensrechtliche Fragestellung handelt, deren grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO nicht von vornherein aus (vgl. BFH-Beschluss vom 03.04.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;77\/07, BFH\/NV 2008, 1445, unter II.1.). Jedoch h\u00e4tte sich der Kl\u00e4ger damit auseinandersetzen m\u00fcssen, dass Beschl\u00fcsse \u00fcber die Verbindung und Trennung von Verfahren (\u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 FGO) nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden k\u00f6nnen und daher nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 FGO), so dass auch eine Nichtzulassungsbeschwerde grunds\u00e4tzlich nicht auf eine angeblich fehlerhafte Verfahrenstrennung gest\u00fctzt werden kann (BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.04.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;241\/11, BFH\/NV 2012, 1322, Rz&nbsp;5; vom 03.04.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;77\/07, BFH\/NV 2008, 1445, unter II.2.b); vom 09.02.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;138\/05, BFH\/NV 2006, 972, unter II.2.d). Derartige Anordnungen sind allenfalls dann beachtlich, wenn das FG sie willk\u00fcrlich \u2011\u2011also ohne sachlichen Grund\u2011\u2011 erlassen hat oder wenn der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 27.04.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;241\/11, BFH\/NV 2012, 1322, Rz&nbsp;6). Dies gilt auch, wenn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die Trennung von Verfahren im Urteil ausgesprochen wird. Auch in diesem Fall ergeht die Entscheidung \u00fcber die Trennung durch unanfechtbaren Beschluss, der lediglich \u00e4u\u00dferlich mit dem Urteil verbunden ist (vgl. zu Beschl\u00fcssen \u00fcber die Ablehnung von Gerichtspersonen BFH-Beschluss vom 12.11.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;87\/23, BFH\/NV 2025, 33, Rz&nbsp;2).<\/li><li>Da damit die von dem Kl\u00e4ger aufgeworfene Frage \u2011\u2011soweit sie in einem zu erwartenden Revisionsverfahren \u00fcberhaupt kl\u00e4rbar ist\u2011\u2011 von dem Vorliegen eines sachlichen Grundes in dem konkreten Streitfall oder der Behinderung des jeweiligen Kl\u00e4gers in der Wahrnehmung seiner Rechte und damit von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt, w\u00e4ren \u2011\u2011wozu sich die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht verh\u00e4lt\u2011\u2011 zur Darlegung der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit Ausf\u00fchrungen dazu erforderlich gewesen, weshalb einer Entscheidung des Streitfalls durch das Revisionsgericht ausnahmsweise eine \u00fcber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.02.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;7\/18, BFH\/NV 2019, 515, Rz&nbsp;7). Auch eine greifbare Gesetzwidrigkeit wird damit nicht dargelegt.<\/li><li>3. Von einer weitergehenden Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.240325.VB57.23.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 73 Abs 1 S 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 24. August 2023, Az: 11 K 181\/21 Leits\u00e4tze NV: Wird ein Klagegegenstand durch Beschluss abgetrennt und an den zust\u00e4ndigen Spruchk\u00f6rper abgegeben, obwohl nicht &#8222;mehrere&#8220; Klagegegenst\u00e4nde im Sinne des \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-24-maerz-2025-v-b-57-23-verfahrenstrennung-bei-einem-einzigen-klagegegenstand\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Beschluss vom 24. M\u00e4rz 2025, V B 57\/23: Verfahrenstrennung bei einem einzigen Klagegegenstand<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77568","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77568","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77568"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77568\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77568"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77568"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77568"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}