{"id":77574,"date":"2025-04-25T11:25:50","date_gmt":"2025-04-25T09:25:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77574"},"modified":"2025-04-25T11:25:50","modified_gmt":"2025-04-25T09:25:50","slug":"bfh-urteil-vom-06-november-2024-x-k-1-24-entschaedigungsklage-wegen-ueberlanger-verfahrensdauer-regelmaessig-vorrang-der-geldentschaedigung-vor-der-wiedergutmachung-in-anderer-weise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-06-november-2024-x-k-1-24-entschaedigungsklage-wegen-ueberlanger-verfahrensdauer-regelmaessig-vorrang-der-geldentschaedigung-vor-der-wiedergutmachung-in-anderer-weise\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 06. November 2024, X K 1\/24: Entsch\u00e4digungsklage wegen \u00fcberlanger Verfahrensdauer: Regelm\u00e4\u00dfig Vorrang der Geldentsch\u00e4digung vor der Wiedergutmachung in anderer Weise"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.061124.XK1.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GVG \u00a7 198 Abs 1, GVG \u00a7 198 Abs 2 S 1, GVG \u00a7 198 Abs 2 S 2, GVG \u00a7 198 Abs 2 S 3, GVG \u00a7 198 Abs 2 S 4, GVG \u00a7 198 Abs 3 S 1, GVG \u00a7 198 Abs 3 S 2, ZPO \u00a7 132, ZPO \u00a7 216 Abs 2, ZPO \u00a7 276, ZPO \u00a7 277 Abs 3, FGO \u00a7 155 S 1<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Nach \u00a7 198 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) besteht bei Heranziehung der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte eine &#8222;starke, aber widerlegbare&#8220; Vermutung daf\u00fcr, dass die unangemessen lange Dauer eines Gerichtsverfahrens zu einem Nichtverm\u00f6gensnachteil gef\u00fchrt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Besteht ein solcher Nichtverm\u00f6gensnachteil, ist die Zuerkennung einer Geldentsch\u00e4digung \u2011\u2011\u00fcber den Wortlaut des \u00a7 198 Abs. 2 Satz 2 GVG hinaus\u2011\u2011 der Regelfall; eine Wiedergutmachung in anderer Weise, insbesondere durch die blo\u00dfe Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer, stellt eine typischerweise in bestimmten Fallgruppen auftretende Ausnahme dar (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, zuletzt Urteil vom 26.10.2023 &#8211; B 10 \u00dcG 1\/22 R, Neue Juristische Wochenschrift 2024, 1683, Rz 23).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen (\u00a7 198 Abs. 3 GVG) wirken im Regelfall nur gut sechs Monate zur\u00fcck (Festhalten an der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.04.2016 &#8211; X K 1\/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 40 ff.).<\/p>\n\n\n\n<p>4. Eine auf \u00a7 198 Abs. 2 Satz 4 GVG gest\u00fctzte Abweichung vom gesetzlichen Regelbetrag der Entsch\u00e4digung (nach \u00a7 198 Abs. 2 Satz 3 GVG grunds\u00e4tzlich 1.200 \u20ac f\u00fcr jedes Jahr der Verz\u00f6gerung) setzt das Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde voraus.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die in \u00a7 132, \u00a7 276, \u00a7 277 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) den Parteien auferlegten Einreichungs-, Stellungnahme- und Erwiderungsfristen sowie die Pflicht des Gerichts, Termine zur m\u00fcndlichen Verhandlung unverz\u00fcglich zu bestimmen (\u00a7 216 Abs. 2 ZPO), gelten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kl\u00e4ger f\u00fcr die unangemessene Dauer des Verfahrens 12 K 2343\/19 eine Entsch\u00e4digung von 1.300 \u20ac, f\u00fcr die unangemessene Dauer des Verfahrens 12 K 2849\/20 eine Entsch\u00e4digung von 600 \u20ac und f\u00fcr die unangemessene Dauer des Verfahrens 12 K 2948\/19 eine Entsch\u00e4digung von 1.300 \u20ac zu zahlen, jeweils zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2024.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens 12 K 2343\/19 in den Monaten September und Oktober 2021 unangemessen war.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens tragen die Kl\u00e4ger zu 78 % und der Beklagte zu 22 %.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger begehren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entsch\u00e4digungen wegen der aus ihrer Sicht unangemessenen Dauer mehrerer Klageverfahren, die beim Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf anh\u00e4ngig waren.<\/li><li>1. Bei vier der Ausgangsverfahren handelt es sich um Verpflichtungsklagen auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden. Die erste dieser Klagen erhoben die Kl\u00e4ger am 22.08.2019 (Aktenzeichen des FG: 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19). Darin beantragten sie die Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2010 bis 2017 (beide Kl\u00e4ger) und zur Umsatzsteuer 2010 bis 2017 (nur der Kl\u00e4ger, der als Rechtsanwalt t\u00e4tig ist).<\/li><li>Am 05.11.2020 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger, die Klage auf bestimmte neue (in Kopie beigef\u00fcgte) zwischenzeitlich ergangene Ablehnungsbescheide und Einspruchsentscheidungen erweitern zu wollen. Diese neuen Bescheide betrafen weitere Antr\u00e4ge auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2014 bis 2019 beziehungsweise 2015 bis 2018 sowie zur Umsatzsteuer 2014 bis 2019. Der beim FG zust\u00e4ndige Berichterstatter verf\u00fcgte am 16.11.2020, dies als neues Verfahren wegen Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2010 bis 2019 und zur Umsatzsteuer 2010 bis 2019 einzutragen (so aufgenommen unter 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20). Der dortige Beklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) bat in der Klageerwiderung ausdr\u00fccklich darum, aus Gr\u00fcnden der \u00dcbersichtlichkeit die als Klageerweiterung bezeichneten Vorg\u00e4nge als eigenst\u00e4ndiges Verfahren zu f\u00fchren, da bei ihm st\u00e4ndig neue Antr\u00e4ge auf Erteilung von Abrechnungen f\u00fcr teilweise dieselben Zeitr\u00e4ume eingingen.<\/li><li>Mit dem Ablauf der letzten den Kl\u00e4gern gesetzten Stellungnahmefrist am 15.03.2021 endete der Schriftsatzaustausch im Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19. Im Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20 endete der Schriftsatzaustausch mit dem Ablauf der letzten den Kl\u00e4gern gesetzten Stellungnahmefrist am 20.03.2021.<\/li><li>Am 20.01.2022 beantragte das FA im Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19, eine noch anzuberaumende m\u00fcndliche Verhandlung per Videokonferenz abzuhalten; dieses Schreiben leitete das FG nicht an die Kl\u00e4ger weiter. Am 02.05.2022 erhoben die Kl\u00e4ger in beiden Verfahren Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen, die ebenfalls nicht an das FA weitergeleitet wurden.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 07.06.2022 teilte das FA mit, es habe f\u00fcr die folgenden Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis Abrechnungsbescheide erlassen; insoweit werde dem Begehren der Kl\u00e4ger abgeholfen:-&nbsp;Einkommensteuer 2015 bis 2017, 4.&nbsp;Quartal 2017, 1. bis 4.&nbsp;Quartal 2018, 2.&nbsp;bis 4.&nbsp;Quartal 2019;-&nbsp;Umsatzsteuer 2016 und 4.&nbsp;Quartal 2017.<\/li><li>Die Aufforderung des FG zur Stellungnahme bis zum 10.07.2022 beantworteten die Kl\u00e4ger nicht. Der Berichterstatter des FG fragte am 05.08.2022 beim FA an, ob es die Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 und 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20 teilweise in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4ren k\u00f6nne. Das FA gab am 17.08.2022 in beiden Verfahren entsprechende Erkl\u00e4rungen. Am 22.08.2022 richtete der Berichterstatter mit Frist zum 10.09.2022 eine Teilerledigungsanfrage an die Kl\u00e4ger, die nicht beantwortet wurde. Eine Erinnerung seitens des FG unterblieb.<\/li><li>Am 26.09.2022 lehnten die Kl\u00e4ger den Berichterstatter des FG in allen Verfahren, in denen dieser t\u00e4tig war, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das FG wies den Ablehnungsantrag f\u00fcr s\u00e4mtliche Verfahren am 04.11.2022 ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zur\u00fcck; dieser Beschluss wurde am 07.11.2022 an die Beteiligten der Ausgangsverfahren abgesandt.<\/li><li>Mit Beschl\u00fcssen vom 12.06.2023 \u00fcbertrug der Senat des FG die Rechtsstreite 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 und 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.<\/li><li>Am 27.06.2023 lud der Einzelrichter f\u00fcr den 18.07.2023 in beiden Verfahren zu m\u00fcndlichen Verhandlungen, die in Abwesenheit der Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrt wurden und mit dem Beschluss endeten, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde.<\/li><li>Mit Beschluss vom 18.07.2023 trennte der Einzelrichter aus dem Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 das Verfahren wegen Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2010 bis 2017 ab; es erhielt das neue Aktenzeichen 12&nbsp;K&nbsp;1462\/23. Ebenfalls am 18.07.2023 trennte der Einzelrichter aus dem Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20 das Verfahren wegen Einkommensteuer 2014 bis 2017 und Umsatzsteuer 2016 ab; es erhielt das neue Aktenzeichen 12&nbsp;K&nbsp;1465\/23.<\/li><li>Im Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 gab der Einzelrichter der Klage \u2011\u2011die nach der Abtrennung noch das Begehren auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2010 bis 2014 umfasste\u2011\u2011 statt und verpflichtete das FA zum Erlass von Abrechnungsbescheiden. Dasselbe Ergebnis hatte das Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20, das ausweislich des Rubrums nach der Abtrennung noch das Begehren auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2018 und 2019 sowie zur Umsatzsteuer 2014, 2015 sowie 2017 bis 2019 umfasste. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens wurde dahin korrigiert, dass dieses Verfahren nur die Antr\u00e4ge auf Erlass von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer 2014 bis 2019 umfasste (nicht 2010 bis 2013).<\/li><li>Im abgetrennten Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;1462\/23 erachtete der Einzelrichter die Klage auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2015 bis 2017 f\u00fcr unzul\u00e4ssig, weil das FA der Klage insoweit abgeholfen habe und damit kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe, die Kl\u00e4ger aber keine Erledigungserkl\u00e4rung abgegeben h\u00e4tten. Die Klage auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer 2010 bis 2017 wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, da die Kl\u00e4ger insoweit keinen Antrag beim FA gestellt h\u00e4tten und die Einspruchsentscheidung, mit der der Einspruch als unzul\u00e4ssig verworfen wurde, daher rechtm\u00e4\u00dfig sei.<\/li><li>Im abgetrennten Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;1465\/23 hielt der Einzelrichter die Klage auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2015 bis 2017 und zur Umsatzsteuer 2016 ebenfalls nach Abhilfe mangels Rechtsschutzinteresses und mangels Erledigungserkl\u00e4rung f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Die Klage auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids zur Einkommensteuer 2014 wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, weil es, wie das FA zu Recht entschieden habe, wegen eines zum selben Streitgegenstand bereits anh\u00e4ngigen gerichtlichen Verfahrens am Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr einen erneuten Antrag fehle.<\/li><li>Die vollst\u00e4ndigen Urteile gingen am 18.09.2023 in der Gesch\u00e4ftsstelle des FG ein. Sie wurden den Kl\u00e4gern am 19.09.2023 zugestellt und wurden rechtskr\u00e4ftig.<\/li><li>2. In einem weiteren Ausgangsverfahren erhoben die Kl\u00e4ger am 28.10.2019 Anfechtungsklage gegen einen Bescheid \u00fcber die Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer und zum Solidarit\u00e4tszuschlag 2001 (12&nbsp;K&nbsp;2948\/19). Erst w\u00e4hrend des Klageverfahrens erging \u2011\u2011am 04.11.2019\u2011\u2011 die Einspruchsentscheidung, mit der dem Begehren der Kl\u00e4ger teilweise abgeholfen wurde und die Zinsen herabgesetzt wurden.<\/li><li>In diesem Verfahren \u00fcbertrug das FG die Entscheidung des Rechtsstreits mit Beschluss vom 15.05.2020 auf den Berichterstatter als Einzelrichter. Der Einzelrichter lud am 19.05.2020 zum 09.07.2020 zur m\u00fcndlichen Verhandlung. Daraufhin verzichteten die Beteiligten auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung; der Termin wurde aufgehoben. Einen Schriftsatz des FA vom 17.06.2020 \u00fcbermittelte das FG den Kl\u00e4gern zur Stellungnahme bis zum 17.08.2020 und erinnerte anschlie\u00dfend hieran mit Frist bis zum 10.10.2020. Eine Stellungnahme ging nicht ein.<\/li><li>Am 02.05.2022 erhoben die Kl\u00e4ger Verz\u00f6gerungsr\u00fcge. Am 08.06.2022 richtete der Einzelrichter eine kurze Anfrage an die Kl\u00e4ger, die nicht beantwortet wurde. Am 15.08.2022 richtete er dieselbe Anfrage an das FA, das am 16.08.2022 Stellung nahm.<\/li><li>Am 29.08.2022 lud der Einzelrichter \u2011\u2011obwohl die Beteiligten auf eine m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet hatten\u2011\u2011 f\u00fcr den 27.09.2022 zur m\u00fcndlichen Verhandlung. Nach Eingang des Ablehnungsantrags vom 26.09.2022 wurde der Termin wieder aufgehoben. Der Ablehnungsantrag wurde vom Senat am 04.11.2022 zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Am 27.06.2023 lud der Einzelrichter f\u00fcr den 18.07.2023 zur m\u00fcndlichen Verhandlung. Er wies die Klage ab. Das vollst\u00e4ndige Urteil wurde der Gesch\u00e4ftsstelle am 18.09.2023 \u00fcbergeben und den Kl\u00e4gern am 19.09.2023 zugestellt. Es wurde nicht angefochten.<\/li><li>3. Mit ihrer am 17.03.2024 eingegangenen und am 04.04.2024 zugestellten Entsch\u00e4digungsklage bringen die Kl\u00e4ger vor, der Arbeitsaufwand des FG sei \u00e4u\u00dferst gering gewesen. Es habe keine Amtsermittlungsma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt und sich in den \u2011\u2011\u00e4u\u00dferst knapp begr\u00fcndeten\u2011\u2011 Urteilen allein auf formale Argumente gest\u00fctzt.<\/li><li>Das Gesetz lege den Verfahrensbeteiligten und ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr den Regelfall Bearbeitungsfristen von 14&nbsp;Tagen auf (\u00a7&nbsp;276, \u00a7&nbsp;277 Abs.&nbsp;3 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011); in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;132 ZPO seien die Fristen noch k\u00fcrzer. \u00dcber \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelte dies auch im finanzgerichtlichen Verfahren. Dieselben Anforderungen seien an die Gerichte zu stellen. Daher h\u00e4tte in den Ausgangsverfahren jeweils innerhalb von vier Wochen nach Klageerhebung die m\u00fcndliche Verhandlung stattfinden und das Urteil nach weiteren zwei Wochen zugestellt sein m\u00fcssen. Die unangemessene Verfahrensdauer beginne damit sechs Wochen nach der Klageerhebung.<\/li><li>Die Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20, 12&nbsp;K&nbsp;1462\/23 und 12&nbsp;K&nbsp;1465\/23 seien aus dem Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 abgetrennt worden. Damit seien alle diese Verfahren selbst\u00e4ndige Gerichtsverfahren im Sinne des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 GVG mit jeweils eigenem Entsch\u00e4digungsanspruch und alle als am 22.08.2019 eingegangen zu behandeln. Die Verz\u00f6gerung habe am 03.10.2019 begonnen; die gesamte Verfahrensdauer bis zur Zustellung der Urteile am 19.09.2023 sei unangemessen gewesen (insgesamt 1&nbsp;441&nbsp;Tage; dies entspreche bei 1.200&nbsp;\u20ac Regelentsch\u00e4digung pro Jahr einer Geldentsch\u00e4digung von 4.737,58&nbsp;\u20ac je Kl\u00e4ger). Entsprechendes gelte f\u00fcr das Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2948\/19 (unangemessene Verfahrensdauer von 1&nbsp;381&nbsp;Tagen und 4.540,31&nbsp;\u20ac Geldentsch\u00e4digung je Kl\u00e4ger). Von der Summe dieser Einzelentsch\u00e4digungsbetr\u00e4ge machen die Kl\u00e4ger im Wege der Teilklage einen erststelligen Teilbetrag von 15.000&nbsp;\u20ac pro Kl\u00e4ger geltend.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger hatten im vorliegenden Verfahren urspr\u00fcnglich noch f\u00fcr ein weiteres beim FG gef\u00fchrtes Ausgangsverfahren Entsch\u00e4digung begehrt (12&nbsp;K&nbsp;476\/21). Nachdem zwischen den Beteiligten unstreitig geworden ist, dass in diesem Ausgangsverfahren keine Verz\u00f6gerungsr\u00fcge erhoben worden war, haben sie ihr Begehren insoweit nicht weiterverfolgt. Ihren Zahlungsantrag haben sie der H\u00f6he nach nicht ge\u00e4ndert, da es sich ohnehin um eine Teilklage gehandelt habe.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>den Beklagten zu verurteilen, wegen der unangemessenen Dauer der vor dem FG D\u00fcsseldorf gef\u00fchrten Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19, 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20, 12&nbsp;K&nbsp;1462\/23 und 12&nbsp;K&nbsp;1465\/23 eine Entsch\u00e4digung von 4.737,58&nbsp;\u20ac je Verfahren und Kl\u00e4ger sowie wegen der unangemessenen Dauer des vor dem FG D\u00fcsseldorf gef\u00fchrten Verfahrens 12&nbsp;K&nbsp;2948\/19 eine Entsch\u00e4digung von 4.540,31&nbsp;\u20ac je Kl\u00e4ger, insgesamt jedoch begrenzt auf erststellige Teilbetr\u00e4ge von 15.000&nbsp;\u20ac je Kl\u00e4ger zuz\u00fcglich Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit in H\u00f6he von 5&nbsp;% \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.<\/li><li>Der Beklagte beantragt,<br \/>die Klage abzuweisen.<\/li><li>Er ist der Ansicht, eine Geldentsch\u00e4digung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen zu fr\u00fch erhoben worden seien. Die Besorgnis, dass die Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden k\u00f6nnten, habe im Mai 2022 noch nicht bestanden. Das gelte insbesondere f\u00fcr das erst etwa 18&nbsp;Monate anh\u00e4ngige Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus sei die Bearbeitung der Verfahren nicht einfach gewesen. Sie seien Teil einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von Klageverfahren der Kl\u00e4ger gewesen, deren Streitgegenst\u00e4nde sich teilweise \u00fcberschnitten h\u00e4tten. Deshalb sei der Verfahrensstoff sehr un\u00fcbersichtlich gewesen. Das Gericht habe alle anh\u00e4ngigen Verfahren der Kl\u00e4ger in engem zeitlichen Zusammenhang zueinander entscheiden wollen. Insgesamt seien die Klageverfahren zwar \u00fcberdurchschnittlich, aber nicht unangemessen lang gewesen. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten durch das Stellen von Ablehnungsantr\u00e4gen und die Nichtbeantwortung gerichtlicher Anfragen erheblich zur langen Verfahrensdauer beigetragen.<\/li><li>Das Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20 sei nicht aus dem Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 abgetrennt worden. Vielmehr sei der Schriftsatz der Kl\u00e4ger vom 05.11.2020 in vertretbarer Weise von Anfang an als neue Klage behandelt worden. Damit habe f\u00fcr diese Klage eine eigenst\u00e4ndige Zwei-Jahres-Frist zu laufen begonnen. Die Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;1462\/23 und 12&nbsp;K&nbsp;1465\/23 hingegen seien erst nach der m\u00fcndlichen Verhandlung abgetrennt und bis zu ihrem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss zu keinem Zeitpunkt verz\u00f6gert worden.<\/li><li>Die gesetzliche Vermutung eines Nichtverm\u00f6gensnachteils sei im Streitfall widerlegt. Psychische oder physische Beeintr\u00e4chtigungen durch die lange Verfahrensdauer seien weder von den Kl\u00e4gern dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, dass die begehrten Abrechnungsbescheide f\u00fcr die Kl\u00e4ger, die in den Ausgangsverfahren keine substantiierten Einwendungen erhoben h\u00e4tten, rechtlich erheblich gewesen w\u00e4ren. Hilfsweise w\u00e4re jedenfalls eine Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer ausreichend. Weiter hilfsweise w\u00e4re ein geringerer Betrag als 100&nbsp;\u20ac pro Monat zuzusprechen. Die Streitwerte seien niedrig und die Verfahren von geringer Bedeutung gewesen.<\/li><li>Der urspr\u00fcnglich f\u00fcr das Ausgangsverfahren 12&nbsp;K&nbsp;476\/21 geltend gemachte Teilklageanspruch k\u00f6nne nicht nachtr\u00e4glich auf die anderen Verfahren verteilt werden. Es handele sich um verschiedene Streitgegenst\u00e4nde.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Klage ist teilweise begr\u00fcndet. Jedem der Kl\u00e4ger steht f\u00fcr die unangemessene Dauer des Verfahrens 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 eine Entsch\u00e4digung von 1.300&nbsp;\u20ac, f\u00fcr die unangemessene Dauer des Verfahrens 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20 eine Entsch\u00e4digung von 600&nbsp;\u20ac und f\u00fcr die unangemessene Dauer des Verfahrens 12&nbsp;K&nbsp;2948\/19 eine Entsch\u00e4digung von 1.300&nbsp;\u20ac zu (insgesamt 3.200&nbsp;\u20ac je Kl\u00e4ger), jeweils zuz\u00fcglich Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit. Ferner ist festzustellen, dass die Dauer des Verfahrens 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 in zwei weiteren Monaten unangemessen war. Im \u00dcbrigen ist die Klage unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Nach den Grunds\u00e4tzen der \u2011\u2011insoweit typisierenden\u2011\u2011 Senatsrechtsprechung (dazu unten 1.), von denen abzuweichen f\u00fcr den Streitfall weder die Einwendungen der Kl\u00e4ger (unten 2.) noch etwaige einzelfallbezogene Besonderheiten Anlass geben (unten 3.), bel\u00e4uft sich der unangemessene Teil der Dauer des Verfahrens 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 auf 15&nbsp;Monate (unten 4.), des Verfahrens 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20 auf sechs Monate (unten 5.) und des Verfahrens 12&nbsp;K&nbsp;2948\/19 auf 13&nbsp;Monate (unten 6.). Die Dauer der Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;1462\/23 und 12&nbsp;K&nbsp;1465\/23 war hingegen nicht unangemessen (unten 7.). Der Beklagte hat die gesetzliche Vermutung eines Nichtverm\u00f6gensnachteils nicht widerlegt (unten 8.). F\u00fcr die Kompensation des erlittenen Nachteils ist im Streitfall eine Wiedergutmachung auf andere Weise statt der Zuerkennung einer Geldentsch\u00e4digung nicht ausreichend (unten 9.). Die Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen waren wirksam und er\u00f6ffnen in den Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2948\/19 und 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20 die Geldentsch\u00e4digung f\u00fcr alle Verz\u00f6gerungsmonate, w\u00e4hrend in dem Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 f\u00fcr zwei der Verz\u00f6gerungsmonate nur ein Feststellungsausspruch m\u00f6glich ist (unten 10.). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen im Streitfall keine Gr\u00fcnde, vom gesetzlichen Regelbetrag der Entsch\u00e4digung nach unten abzuweichen (unten 11.). Ob der urspr\u00fcngliche Teilklageanspruch f\u00fcr das Ausgangsverfahren 12&nbsp;K&nbsp;476\/21 nach Klageerhebung anderen Ausgangsverfahren zugeordnet werden kann, ist im Streitfall nicht erheblich (unten 12.). Soweit die Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Geldentsch\u00e4digung haben, besteht auch ein Anspruch auf Prozesszinsen (unten 13.).<\/li><li>1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entsch\u00e4digt (\u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GVG). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.<\/li><li>a) Diese gesetzlichen Ma\u00dfst\u00e4be beruhen auf der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil vom 07.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;13\/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz&nbsp;48&nbsp;ff.) Bezug genommen. Hiernach ist der Begriff der &#8222;Angemessenheit&#8220; f\u00fcr Wertungen offen, die dem Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen dem Interesse an einem m\u00f6glichst z\u00fcgigen Abschluss des Verfahrens einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grunds\u00e4tzen \u2011\u2011wie dem Anspruch auf Gew\u00e4hrung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich m\u00f6glichst zutreffende und qualitativ m\u00f6glichst hochwertige Entscheidungen, der Unabh\u00e4ngigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter\u2011\u2011 Rechnung tragen. Daher darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden. Insbesondere ist die Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht schon dann &#8222;unangemessen&#8220;, wenn die Betrachtung eine Abweichung vom Optimum ergibt; vielmehr muss eine deutliche \u00dcberschreitung der \u00e4u\u00dfersten Grenzen des Angemessenen feststellbar sein (Senatsurteil vom 07.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;13\/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz&nbsp;51 bis 53). Dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum f\u00fcr die Gestaltung seines Verfahrens \u2011\u2011auch in zeitlicher Hinsicht\u2011\u2011 einzur\u00e4umen (zum Ganzen auch Senatsurteil vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3\/20, BFH\/NV 2021, 1507, Rz&nbsp;26&nbsp;f.).<\/li><li>b) F\u00fcr ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, hat der Senat die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Ma\u00dfnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuf\u00fchren sollen, und die damit begonnene (&#8222;dritte&#8220;) Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeitr\u00e4ume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet l\u00e4sst (ausf\u00fchrlich Senatsurteil vom 07.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;13\/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz&nbsp;62&nbsp;ff., insbesondere Rz&nbsp;69).<\/li><li>2. Die Einwendungen der Kl\u00e4ger bieten keinen Anlass, diese \u2011\u2011f\u00fcr den typischen Fall geltende\u2011\u2011 Vermutungsregel aufzugeben.<\/li><li>a) Im Gegensatz zur Auffassung der Kl\u00e4ger ist nicht jede \u00fcber sechs Wochen hinausgehende Verfahrensdauer unangemessen.<\/li><li>aa) Insoweit sind die Kl\u00e4ger der Auffassung, aus den \u2011\u2011sich regelm\u00e4\u00dfig auf 14&nbsp;Tage belaufenden\u2011\u2011 Erkl\u00e4rungs-, Stellungnahme- und Erwiderungsfristen, die den Parteien eines Zivilprozesses und ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten durch \u00a7&nbsp;276, \u00a7&nbsp;277 Abs.&nbsp;3 ZPO auferlegt seien, folge, dass das Gericht die m\u00fcndliche Verhandlung im Normalfall auf einen vier Wochen nach Klageeingang liegenden Termin ansetzen k\u00f6nne. Weitere zwei Wochen sp\u00e4ter m\u00fcsse das Urteil abgefasst und zugestellt sein. Hieraus ergebe sich eine angemessene Verfahrensdauer von lediglich sechs Wochen; jede Verfahrensdauer, die dar\u00fcber hinausgehe, sei als unangemessen anzusehen. Die genannten zivilprozessualen Vorschriften seien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden.<\/li><li>bb) Bereits die letztgenannte Pr\u00e4misse geht fehl. Nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO sind Vorschriften der ZPO nur insoweit sinngem\u00e4\u00df im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden, als die FGO keine Bestimmungen \u00fcber das Verfahren enth\u00e4lt und die grunds\u00e4tzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten die sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung nicht ausschlie\u00dfen. In Bezug auf die von den Kl\u00e4gern genannten Vorschriften der \u00a7&nbsp;276, \u00a7&nbsp;277 Abs.&nbsp;3 ZPO enth\u00e4lt die FGO aber \u2011\u2011in Gestalt des \u00a7&nbsp;79b FGO\u2011\u2011 eine eigenst\u00e4ndige Bestimmung. Abgesehen von der Notfrist des \u00a7&nbsp;276 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO, die sich auf die der FGO unbekannte Verteidigungsanzeige als solche bezieht und deren Verstreichen den Erlass des ebenfalls der FGO unbekannten Vers\u00e4umnisurteils nach \u00a7&nbsp;331 Abs.&nbsp;3 ZPO er\u00f6ffnet, besteht die Folge einer \u00dcberschreitung der in \u00a7&nbsp;276, \u00a7&nbsp;277 Abs.&nbsp;3 ZPO genannten Fristen darin, dass das versp\u00e4tete Vorbringen nur zugelassen werden darf, wenn nach der freien \u00dcberzeugung des Gerichts die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verz\u00f6gern w\u00fcrde oder wenn die Partei die Versp\u00e4tung gen\u00fcgend entschuldigt (\u00a7&nbsp;296 Abs.&nbsp;1 ZPO). Diese Rechtsfolge ist f\u00fcr das finanzgerichtliche Verfahren indes in \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;3 FGO geregelt. Das zeigt, dass die \u00a7&nbsp;276, \u00a7&nbsp;277 Abs.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;296 ZPO durch \u00a7&nbsp;79b FGO verdr\u00e4ngt werden.<\/li><li>cc) Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt die FGO weder in \u00a7&nbsp;79b FGO noch anderweit eine Vorgabe dahingehend, dass Stellungnahmefristen lediglich zwei Wochen betragen sollen. Die Kl\u00e4ger geben zudem den Inhalt des \u00a7&nbsp;276 ZPO und des \u00a7&nbsp;277 Abs.&nbsp;3 ZPO nicht korrekt wieder. Eine zwingende Zwei-Wochen-Frist ist wiederum lediglich f\u00fcr die Notfrist des \u00a7&nbsp;276 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO vorgesehen, die in der Finanzgerichtsordnung nicht existiert. Die darin liegende Wertung kann daher nicht auf den Finanzprozess \u00fcbertragen werden. Sowohl in \u00a7&nbsp;276 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ZPO als auch in \u00a7&nbsp;277 Abs.&nbsp;3 ZPO ist angeordnet, die Stellungnahmefrist m\u00fcsse <em>mindestens<\/em> zwei (weitere) Wochen betragen. Je nach Fallgestaltung sind also auch deutlich l\u00e4ngere Fristen m\u00f6glich.<\/li><li>dd) Die weitere von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrte Vorschrift des \u00a7&nbsp;132 ZPO, wonach bestimmte vorbereitende Schrifts\u00e4tze so rechtzeitig eingereicht werden m\u00fcssen, dass sie mindestens eine Woche beziehungsweise drei Tage vor der m\u00fcndlichen Verhandlung zugestellt werden k\u00f6nnen, bewirkt keine feste Bearbeitungsfrist f\u00fcr die Partei, die den Schriftsatz einreicht. Sie soll es dem Gericht und der anderen Partei erm\u00f6glichen, die m\u00fcndliche Verhandlung vorzubereiten und so rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hren (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.09.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;U&nbsp;10\/15, juris, Rz&nbsp;37; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 35.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;132 Rz&nbsp;1; Gerken in Wieczorek\/Sch\u00fctze, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;132 ZPO Rz&nbsp;1) und enth\u00e4lt \u00fcberdies auch nur Mindestzeitspannen. Reichen diese nicht aus, bleiben ein Schriftsatznachlass nach \u00a7&nbsp;283 Satz&nbsp;1 ZPO oder die Verlegung des Termins nach \u00a7&nbsp;227 ZPO m\u00f6glich.<\/li><li>ee) Ebenso ist \u00a7&nbsp;216 Abs.&nbsp;2 ZPO, wonach Termine zur m\u00fcndlichen Verhandlung &#8222;unverz\u00fcglich&#8220; zu bestimmen sind, im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar (Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;91 FGO Tz&nbsp;1; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;91 FGO Rz&nbsp;20; Wendl in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;91 Rz&nbsp;12).<\/li><li>ff) Im \u00dcbrigen gilt nach den vorstehend unter II.1.a dargelegten Grunds\u00e4tzen, dass nicht jede Abweichung vom Optimum die Dauer eines (finanz)gerichtlichen Verfahrens unangemessen macht, sondern eine deutliche \u00dcberschreitung der \u00e4u\u00dfersten Grenzen des Angemessenen feststellbar sein muss.<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus auf statistische Durchschnittswerte f\u00fcr die Dauer arbeitsgerichtlicher Verfahren verweisen, ist dies f\u00fcr die Bestimmung der Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens ohne Bedeutung. Zudem hat der Senat bereits entschieden, dass statistische Durchschnittswerte f\u00fcr die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines konkreten Verfahrens \u00fcber eine Indizwirkung hinaus nur von sehr eingeschr\u00e4nkter Aussagekraft sind (Urteil vom 19.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3\/13, BFH\/NV 2014, 1053, Rz&nbsp;29).<\/li><li>3. Die vorliegend in Rede stehenden Ausgangsverfahren weisen keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Besonderheiten auf, die Anlass g\u00e4ben, die dargestellte typisierende Regelvermutung zugunsten oder zulasten der Kl\u00e4ger nicht anzuwenden. Insbesondere vermittelt die Anwendung der in \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GVG beispielhaft genannten Kriterien im Streitfall kein einheitliches Bild.<\/li><li>a) Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Schwierigkeitsgrad der Verfahren gering.<\/li><li>aa) Dies zeigt sich im Streitfall vor allem daran, dass das Gericht weder rechtliche Hinweise erteilt noch \u2011\u2011abgesehen von der seitens des Kl\u00e4gers in Abrede gestellten Anforderung der Steuerakten und einer Anfrage an die Beteiligten im Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2948\/19\u2011\u2011 Ma\u00dfnahmen zur Sachaufkl\u00e4rung getroffen hat, die verfahrensabschlie\u00dfenden Urteile weitestgehend auf formelle Gesichtspunkte gest\u00fctzt werden konnten und die tragenden \u2011\u2011gleichwohl die Probleme der Verfahren abdeckenden\u2011\u2011 Entscheidungsgr\u00fcnde jeweils nur wenige Zeilen bis maximal eine Seite umfassen.<\/li><li>bb) Der Senat folgt dem Beklagten nicht darin, dass der Schwierigkeitsgrad deshalb erh\u00f6ht gewesen sei, weil der Verfahrensstoff sehr un\u00fcbersichtlich gewesen w\u00e4re. Der Beklagte f\u00fchrt insoweit an, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten mehrere Klagen erhoben, deren Streitgegenst\u00e4nde sich teilweise \u00fcberschnitten h\u00e4tten. Zwar \u00fcberschnitten sich in der Tat die Streitgegenst\u00e4nde der Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 und 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20 teilweise. Inwieweit dies aber zu einem erh\u00f6hten Schwierigkeitsgrad gef\u00fchrt haben soll, hat der Beklagte nicht darlegen k\u00f6nnen. Wird eine Klage mit einem Streitgegenstand erhoben, zu dem bereits ein gerichtliches Verfahren anh\u00e4ngig ist, ist sie wegen des Prozesshindernisses der anderweitigen Rechtsh\u00e4ngigkeit nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GVG unzul\u00e4ssig und nicht, wie das FG wohl meint, unbegr\u00fcndet. Sie ist jedoch grunds\u00e4tzlich im Finanzprozess mit der zuvor anh\u00e4ngig gemachten Klage zu verbinden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 08.06.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/20, BFH\/NV 2022, 34, Rz&nbsp;14&nbsp;f., m.w.N.). Das begr\u00fcndet keine hohe Schwierigkeit. Eine gewisses Ma\u00df an Un\u00fcbersichtlichkeit und die Notwendigkeit, \u00fcberhaupt erst festzustellen, welche Streitgegenst\u00e4nde und welche Bescheide Gegenstand welcher Verfahren sind und ob tats\u00e4chlich identische Streitgegenst\u00e4nde vorliegen, liegt noch im \u00fcblichen Schwierigkeitsbereich eines finanzgerichtlichen Verfahrens.<\/li><li>cc) Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt der Einzelrichter in seiner vom Beklagten \u00fcbermittelten dienstlichen Stellungnahme an, die Kl\u00e4ger w\u00fcrden regelm\u00e4\u00dfig in pauschaler Form r\u00fcgen, dass entweder erhebliche \u00dcberzahlungen eingetreten oder die vom FA erstellten Abrechnungsbescheide nicht nachvollziehbar seien. Auch daraus folgt jedoch kein besonderer Schwierigkeitsgrad der Verfahren. Im Gegenteil deutet es eher auf einen geringeren Schwierigkeitsgrad hin, wenn die Kl\u00e4ger regelm\u00e4\u00dfig gleichartige Klagen erheben, weil die rechtlichen \u2011\u2011und h\u00e4ufig auch tats\u00e4chlichen\u2011\u2011 Gesichtspunkte dann zumeist nur einmal durchdacht werden m\u00fcssen, aber auf eine Mehrzahl von Verfahren angewendet werden k\u00f6nnen.<\/li><li>dd) Ohnehin w\u00e4re ein erh\u00f6hter Schwierigkeitsgrad der Verfahren erst in der dritten Phase des vom Senat typisierend zugrunde gelegten Drei-Phasen-Modells in der Weise zu ber\u00fccksichtigen, dass die f\u00fcr Ma\u00dfnahmen der Sachaufkl\u00e4rung oder f\u00fcr \u00dcberlegungen zur Rechtsfindung aufgewendete Zeit auch nach einer mehr als zweij\u00e4hrigen Laufzeit des Verfahrens als Teil der angemessenen Verfahrensdauer zu werten w\u00e4re. Demgegen\u00fcber k\u00f6nnte es nicht als angemessen erachtet werden, ein Verfahren, das als schwierig empfunden wird, \u00fcber die vom Senat f\u00fcr den Regelfall angewendete Zwei-Jahres-Frist hinaus schlicht unbearbeitet zu lassen.<\/li><li>b) Gegenl\u00e4ufig ist aber weder von den Kl\u00e4gern geltend gemacht worden noch sind sonstige Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass die Ausgangsverfahren f\u00fcr die Kl\u00e4ger von besonderer Bedeutung gewesen sein k\u00f6nnten. In den auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden gerichteten Ausgangsverfahren war offengeblieben, ob in einem sp\u00e4teren Verfahren gegen die Abrechnungsbescheide wegen etwaiger Buchungsfehler, die dem FA zu Lasten der Kl\u00e4ger unterlaufen sein k\u00f6nnten, mit tats\u00e4chlichen Auszahlungen an die Kl\u00e4ger zu rechnen sein k\u00f6nnte. Im Verfahren gegen den Zinsbescheid war der Streitwert mit \u2011\u2011nach Ergehen der teilweise abhelfenden Einspruchsentscheidung\u2011\u2011 2.311,50&nbsp;\u20ac nicht besonders hoch.<\/li><li>c) Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter ist vor allem im Rahmen der Betrachtung der konkreten Verfahrensgestaltung w\u00e4hrend der dritten Phase \u2011\u2011nach Ablauf der ersten zwei Jahre der Dauer des jeweiligen Verfahrens\u2011\u2011 zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>d) Einzelfallbezogene Gr\u00fcnde f\u00fcr eine besondere Eilbed\u00fcrftigkeit haben die Kl\u00e4ger weder gegen\u00fcber dem Ausgangsgericht noch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht.<\/li><li>e) Soweit der Beklagte pauschal auf weitere von den Kl\u00e4gern eingeleitete Klageverfahren verweist, bleibt unklar, welche \u2011\u2011einer Erledigung in angemessener Zeit entgegenstehenden\u2011\u2011 inhaltlichen Verbindungen sie mit den hier ma\u00dfgeblichen Ausgangsverfahren aufweisen sollen. Sowohl aus der dienstlichen Stellungnahme des Einzelrichters als auch aus dem Beschluss vom 04.11.2022 betreffend den Ablehnungsantrag der Kl\u00e4ger ergibt sich, dass in den weiteren Verfahren zumindest \u00fcberwiegend um Abrechnungsbescheide gestritten wurde. Ein sachlicher Zusammenhang mit den Streitgegenst\u00e4nden der hiesigen Ausgangsverfahren ist damit aber noch nicht belegt.<\/li><li>Das in seiner dienstlichen Stellungnahme zum Ausdruck gekommene Bestreben des Einzelrichters, alle Verfahren der Kl\u00e4ger in einem zeitlichen Zusammenhang zu erledigen, f\u00fchrt im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Dieses Bestreben ist zwar dem Grunde nach berechtigt. Es kann deshalb sachgerecht sein, die abschlie\u00dfende Bearbeitung eines Verfahrens, das nach dem \u00fcblichen Arbeitsrhythmus des Gerichts zur Entscheidung anst\u00fcnde, mit R\u00fccksicht auf weitere Verfahren desselben Kl\u00e4gers zur\u00fcckzustellen, um eine gleichzeitige Entscheidung zu erm\u00f6glichen.<\/li><li>Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es kann umgekehrt gerade sachgerecht sein, den Streitkomplex abzuschichten und Teile vorab zu entscheiden, um eine Konzentration auf das Wesentliche zu erm\u00f6glichen, und zwar insbesondere dann, wenn dies mit \u00fcberwiegend formellen Erw\u00e4gungen m\u00f6glich ist. So verhielt es sich in den Ausgangsverfahren. Die auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden gerichteten Verpflichtungsbegehren sowie die Klage gegen die Aussetzungszinsen stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Anfechtungsklagen gegen tats\u00e4chlich erteilte Abrechnungsbescheide, so dass es das weitere Verfahren erheblich entlastet h\u00e4tte, wenn hier\u00fcber bereits entschieden w\u00e4re. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, im Streitfall von seiner Typisierung abzuweichen.<\/li><li>4. Nach diesen Grunds\u00e4tzen bel\u00e4uft sich der unangemessene Teil der Dauer des Verfahrens 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 auf 15&nbsp;Monate.<\/li><li>a) Da diese Klage am 22.08.2019 erhoben wurde, w\u00e4re das FG verpflichtet gewesen, sp\u00e4testens ab September 2021 mit Ma\u00dfnahmen zu beginnen, die das Verfahren einer Entscheidung zuf\u00fchren h\u00e4tten sollen.<\/li><li>b) F\u00fcr die Monate September bis Dezember 2021 lassen sich den Akten des Ausgangsverfahrens keine gerichtlichen Aktivit\u00e4ten entnehmen. Damit ist die Verfahrensdauer in diesem Zeitraum als unangemessen anzusehen.<\/li><li>c) Am 20.01.2022 beantragte das FA zwar, eine noch anzuberaumende m\u00fcndliche Verhandlung im Wege der Videokonferenz abzuhalten. Das FG leitete dieses Schreiben jedoch nicht an die Kl\u00e4ger weiter. Mangels eigener Aktivit\u00e4t des Gerichts kann der blo\u00dfe Eingang eines Schreibens, von dem nicht ersichtlich ist, dass es im Gericht bearbeitet worden sein k\u00f6nnte, nicht dazu f\u00fchren, dass f\u00fcr diesen Monat von einer angemessenen Verfahrensdauer auszugehen w\u00e4re. Auch f\u00fcr die Monate Februar bis April 2022 gehen aus den Akten keine gerichtlichen Aktivit\u00e4ten hervor.<\/li><li>d) Im Mai 2022 erhoben die Kl\u00e4ger Verz\u00f6gerungsr\u00fcge. Der Senat hat allerdings bereits entschieden, dass die blo\u00dfe Entgegennahme der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge und ihre Weiterleitung an den anderen Beteiligten \u2011\u2011die hier zudem unterblieben ist\u2011\u2011 nicht als gerichtliche Aktivit\u00e4t zu werten ist, sofern das Verfahren nicht im unmittelbaren Anschluss durchgehend gef\u00f6rdert wird (Senatsurteil vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3\/15, BFH\/NV 2017, 159, Rz&nbsp;32&nbsp;f.; ebenso zu einer formularm\u00e4\u00dfigen Standardantwort auf eine Sachstandsanfrage Senatsurteil vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;2\/20, BFHE 275, 533, BStBl II 2023, 38, Rz&nbsp;38), was hier nicht der Fall war.<\/li><li>e) Am 07.06.2022 \u00fcbermittelte das FA dem FG einen Schriftsatz, in dem es erkl\u00e4rte, f\u00fcr einen Teil der Streitjahre Abrechnungsbescheide erteilt und dem Begehren der Kl\u00e4ger insoweit abgeholfen zu haben. Dieses Schreiben leitete das FG den Kl\u00e4gern mit der Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme bis zum 10.07.2022 weiter, ebenso die am 15.06.2022 beim FG eingegangenen Abrechnungsbescheide. Der Monat Juni 2022 ist daher als Teil der angemessenen Verfahrensdauer anzusehen.<\/li><li>Da die den Kl\u00e4gern gesetzte Stellungnahmefrist im Juli 2022 noch lief, h\u00e4tte das FG bis zum Fristablauf noch nicht entscheiden k\u00f6nnen. Damit ist der Monat Juli 2022 ebenfalls als Teil der angemessenen Verfahrensdauer anzusehen, auch wenn das Gericht in diesem Monat keine Aktivit\u00e4t entfaltet hat. Am 05.08.2022 hat der Berichterstatter beim FA und am 22.08.2022 bei den Kl\u00e4gern angefragt, ob der Rechtsstreit im Hinblick auf die erlassenen Abrechnungsbescheide teilweise in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt werden kann. Am 26.09.2022 reichten die Kl\u00e4ger einen Ablehnungsantrag ein, der vom Vollsenat \u2011\u2011in angemessener Zeit\u2011\u2011 am 04.11.2022 beschieden wurde.<\/li><li>Damit ist die Verfahrensdauer in den Monaten Juni bis November 2022 durchgehend als angemessen anzusehen. Demgegen\u00fcber ist in den Monaten Dezember 2022 bis Mai 2023 keine gerichtliche Aktivit\u00e4t feststellbar.<\/li><li>f) Ab Juni 2023 ist es zu keinen weiteren Verz\u00f6gerungen mehr gekommen: Am 12.06.2023 hat der Senat des FG den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter \u00fcbertragen. Dieser lud am 27.06.2023 zur m\u00fcndlichen Verhandlung, die am 18.07.2023 durchgef\u00fchrt wurde. Am 01.08.2023 ging der Urteilstenor und am 18.09.2023 das vollst\u00e4ndige Urteil in der Gesch\u00e4ftsstelle des FG ein, das den Kl\u00e4gern am 19.09.2023 zugestellt wurde.<\/li><li>g) Zusammenfassend ist die Dauer des Verfahrens 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 in den Monaten September 2021 bis Mai 2022 sowie Dezember 2022 bis Mai 2023 als unangemessen anzusehen (insgesamt 15&nbsp;Monate).<\/li><li>5. Im Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20 betr\u00e4gt der unangemessene Teil der Verfahrensdauer sechs Monate.<\/li><li>a) Diese Klage wurde am 05.11.2020 erhoben. Die Kl\u00e4ger haben in jenem Schriftsatz zwar formuliert, sie wollten ihre bereits anh\u00e4ngige Klage 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 erweitern. Die Verf\u00fcgung des Berichterstatters, hier eine neue Klage eintragen zu lassen, war aber vertretbar, da es um weitere Ablehnungsbescheide und weitere Einspruchsentscheidungen ging, die mit den Streitgegenst\u00e4nden des bereits anh\u00e4ngigen Verfahrens nicht identisch waren. Damit w\u00e4re das FG in dem neuen Klageverfahren verpflichtet gewesen, sp\u00e4testens ab Dezember 2022 mit Ma\u00dfnahmen zu beginnen, die das Verfahren einer Entscheidung zuf\u00fchren sollten.<\/li><li>b) Von Dezember 2022 bis Mai 2023 lassen die Akten des Ausgangsverfahrens \u2011\u2011ebenso wie im Parallelverfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 (vgl. oben 4.f)\u2011\u2011 keine gerichtliche Aktivit\u00e4t erkennen. In Bezug auf diese sechs Monate ist die Verfahrensdauer daher als unangemessen anzusehen.<\/li><li>c) Von Juni 2023 bis zur abschlie\u00dfenden Erledigung im September 2023 hat das Ausgangsgericht das Verfahren hingegen durchgehend gef\u00f6rdert (wegen der Einzelheiten vgl. oben 4.f zum parallel betriebenen Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19).<\/li><li>6. Im Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2948\/19 sind 13&nbsp;Monate der Gesamtverfahrensdauer als unangemessen anzusehen.<\/li><li>a) Diese Klage wurde am 28.10.2019 erhoben, so dass das FG sp\u00e4testens im November 2021 verpflichtet gewesen w\u00e4re, mit Ma\u00dfnahmen zu beginnen, die das Verfahren einer Entscheidung zuf\u00fchren sollten.<\/li><li>b) Von November 2021 bis April 2022 lassen sich den Akten keine gerichtlichen Aktivit\u00e4ten entnehmen. Auch die blo\u00dfe Entgegennahme der am 02.05.2022 erhobenen Verz\u00f6gerungsr\u00fcge bewirkt nicht, dass die Verfahrensdauer f\u00fcr den Monat Mai 2022 als angemessen anzusehen w\u00e4re (vgl. bereits oben 4.d).<\/li><li>c) Im Juni 2022 hatte der Einzelrichter eine Aufkl\u00e4rungsverf\u00fcgung an die Kl\u00e4ger gerichtet, die nicht beantwortet wurde. Am 15.08.2022 richtete der Einzelrichter dieselbe Anfrage an das FA, das am 16.08.2022 eine Antwort \u00fcbermittelte. Ferner lud der Einzelrichter am 29.08.2022 zur m\u00fcndlichen Verhandlung. Am 26.09.2022 stellten die Kl\u00e4ger auch in diesem Verfahren einen Ablehnungsantrag gegen den Einzelrichter, der vom Senat am 04.11.2022 zur\u00fcckgewiesen wurde. Im Zeitraum von Juni bis November 2022 ist das Verfahren daher durchgehend gef\u00f6rdert worden.<\/li><li>d) Demgegen\u00fcber sind von Dezember 2022 bis Mai 2023 keine gerichtlichen Aktivit\u00e4ten erkennbar. Von Juni 2023 bis zur abschlie\u00dfenden Erledigung im September 2023 hat das Ausgangsgericht das Verfahren wiederum durchgehend gef\u00f6rdert (Ladung im Juni 2023, m\u00fcndliche Verhandlung im Juli 2023, Urteilszustellung im September 2023).<\/li><li>e) Damit ist die Dauer des Verfahrens 12&nbsp;K&nbsp;2948\/19 in den Monaten November 2021 bis Mai 2022 sowie Dezember 2022 bis Mai 2023 als unangemessen anzusehen (insgesamt 13&nbsp;Monate).<\/li><li>7. Die Dauer der Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;1462\/23 und 12&nbsp;K&nbsp;1465\/23 war nicht unangemessen.<\/li><li>Diese Verfahren wurden erst nach der \u2011\u2011verfahrensabschlie\u00dfenden\u2011\u2011 m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.07.2023 aus den Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 sowie 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20 abgetrennt. Im Zeitraum zwischen dem Ergehen des Abtrennungsbeschlusses und der Zustellung der Urteile sind die Verfahren nicht verz\u00f6gert worden.<\/li><li>Der Senat hat bereits entschieden, dass vor der Abtrennung nur ein einziges Verfahren im Sinne des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;1 GVG anh\u00e4ngig ist, hierf\u00fcr nur ein einziger \u2011\u2011einheitlicher\u2011\u2011 Entsch\u00e4digungsanspruch entsteht und dieser sich in F\u00e4llen der objektiven Klageh\u00e4ufung \u2011\u2011im Gegensatz zur subjektiven Klageh\u00e4ufung\u2011\u2011 nicht vervielfacht (Senatsurteil vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3-6\/17, BFH\/NV 2019, 27, Rz&nbsp;101).<\/li><li>F\u00fcr die vor der Abtrennung eingetretenen Verz\u00f6gerungen hinsichtlich der Streitgegenst\u00e4nde der sp\u00e4ter abgetrennten Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;1462\/23 und 12&nbsp;K&nbsp;1465\/23 wird die Entsch\u00e4digung im Rahmen der Ausgangsverfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 und 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20 gew\u00e4hrt, in denen die Streitgegenst\u00e4nde urspr\u00fcnglich gef\u00fchrt worden sind (s. oben II.4. und 5.).<\/li><li>8. Soweit die Verfahrensdauer nach dem Vorstehenden als unangemessen anzusehen ist, hat der Beklagte die gesetzliche Vermutung eines Nichtverm\u00f6gensnachteils nicht widerlegt.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GVG wird ein Nachteil, der nicht Verm\u00f6gensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Der Senat hat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BTDrucks 17\/3802, S.&nbsp;19) und die Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil vom 29.03.2006&nbsp;&#8211; 36813\/97&nbsp;&#8211; Scordino\/Italien, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2007, 1259, Rz&nbsp;204) bereits entschieden, dass es sich um eine &#8222;starke, aber widerlegbare&#8220; Vermutung handelt und daher ein \u00fcberlanges Gerichtsverfahren &#8222;in aller Regel&#8220; einen Nichtverm\u00f6gensnachteil zur Folge hat (Senatsurteil vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;6\/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz&nbsp;37). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts \u2011\u2011BSG\u2011\u2011 (vgl. Urteil vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;1\/22&nbsp;R, NJW 2024, 1683, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>Die gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn sicher festgestellt wird, dass die unangemessene Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil gef\u00fchrt hat, entweder weil kein Nachteil vorliegt oder weil kein Kausalzusammenhang zwischen der Verfahrensdauer und dem Nachteil gegeben ist. Hierzu bedarf es des vollen Beweises des Gegenteils (\u00a7&nbsp;292 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO), also des Fehlens eines Nichtverm\u00f6gensnachteils (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;6\/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz&nbsp;38, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das Vorbringen des Beklagten nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung eines Nichtverm\u00f6gensnachteils zu widerlegen.<\/li><li>aa) Zum einen beruft der Beklagte sich auf das Senatsurteil vom 20.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;2\/12 (BFHE 243, 151, BStBl II 2014, 395). Dort hat der Senat sowohl eine Geldentsch\u00e4digung als auch die Feststellung einer \u00fcberlangen Verfahrensdauer versagt, weil erst die lange Verfahrensdauer dem dortigen Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit verschafft hatte, von einer zwischenzeitlichen Rechtsprechungs\u00e4nderung zu profitieren. Damit hatte die lange Verfahrensdauer dem dortigen Kl\u00e4ger &#8222;gewichtige Vorteile verschafft&#8220; (so ausdr\u00fccklich Senatsurteil vom 20.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;2\/12, BFHE 243, 151, BStBl II 2014, 395, Rz&nbsp;29; Verfassungsbeschwerde durch BVerfG-Beschluss vom 28.09.2015&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1738\/14 nicht zur Entscheidung angenommen). In Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Ausgangsverfahren ist aber nicht erkennbar, dass die Kl\u00e4ger &#8222;gewichtige Vorteile&#8220; aufgrund der \u00fcberlangen Verfahrensdauer erlangt h\u00e4tten. Solche Vorteile werden auch vom Beklagten nicht benannt.<\/li><li>bb) Soweit der Beklagte vorbringt, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten nicht dargelegt, durch die \u00fcberlange Verfahrensdauer psychisch oder physisch beeintr\u00e4chtigt worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass solche Darlegungen angesichts der \u2011\u2011unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des EGMR &#8222;starken, aber widerlegbaren&#8220;\u2011\u2011 gesetzlichen Vermutung des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GVG nicht erforderlich sind (vgl. auch Senatsurteil vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;2\/20, BFHE 275, 533, BStBl II 2023, 38, Rz&nbsp;48).<\/li><li>cc) Dar\u00fcber hinaus bringt der Beklagte vor, es sei nicht ersichtlich, dass die begehrten Abrechnungsbescheide f\u00fcr die Kl\u00e4ger, die keine substantiierten Einwendungen erhoben h\u00e4tten, rechtlich erheblich gewesen seien. Abgesehen davon, dass es auf die Erfolgsaussichten des Ausgangsverfahrens f\u00fcr die Pr\u00fcfung einer sp\u00e4teren Entsch\u00e4digungsklage grunds\u00e4tzlich nicht ankommt, geht dieses Vorbringen des Beklagten auch deshalb ins Leere, weil das Ausgangsgericht den von den Kl\u00e4gern erhobenen Verpflichtungsklagen auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden \u2011\u2011soweit ihnen keine formellen Gesichtspunkte entgegenstanden\u2011\u2011 stattgegeben hat.<\/li><li>9. F\u00fcr die Kompensation des erlittenen Nachteils ist im Streitfall eine Wiedergutmachung auf andere Weise statt der Zuerkennung einer Geldentsch\u00e4digung nicht ausreichend.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GVG kann f\u00fcr einen Nichtverm\u00f6gensnachteil eine (Geld-)Entsch\u00e4digung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;4 GVG ausreichend ist.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des Senats begr\u00fcndet der Gesetzeswortlaut keinen Vorrang der Geldentsch\u00e4digung vor einem Feststellungsausspruch, so dass vor der Zuerkennung einer Geldentsch\u00e4digung jeweils konkret zu pr\u00fcfen ist, ob die blo\u00dfe Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer als Wiedergutmachung ausreichend ist. Dies kann nicht pauschal, sondern muss unter Abw\u00e4gung aller Belange im Einzelfall entschieden werden (zum Ganzen Senatsurteil vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;6\/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz&nbsp;42, m.w.N.).<\/li><li>bb) In der Rechtspraxis hat sich gleichwohl gezeigt, dass die Zuerkennung einer Geldentsch\u00e4digung die Regel, die Wiedergutmachung auf andere Weise eine typischerweise in bestimmten Fallgruppen (dazu noch unten c) auftretende Ausnahme ist.<\/li><li>Die Rechtsprechung des BSG stimmt damit in ihren Ergebnissen \u00fcberein, betont aber schon seit jeher ausdr\u00fccklich, dass die Kompensation eines Nichtverm\u00f6gensschadens auf andere Weise als durch eine Geldentsch\u00e4digung nur ausnahmsweise in Betracht komme (so bereits BSG-Urteil vom 21.02.2013&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;1\/12&nbsp;KL, BSGE 113, 75, Rz&nbsp;45, unter ausf\u00fchrlicher Analyse der Rechtsprechung des EGMR, der ebenfalls im Regelfall Geldentsch\u00e4digungen zuerkenne und nur ausnahmsweise einen blo\u00dfen Feststellungsausspruch t\u00e4tige; ferner z.B. BSG-Urteile vom 03.09.2014&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;12\/13&nbsp;R, Die Sozialgerichtsbarkeit 2014, 627, Rz&nbsp;59; vom 12.02.2015&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;11\/13&nbsp;R, BSGE 118, 102, Rz&nbsp;36 und vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;1\/22&nbsp;R, NJW 2024, 1683, Rz&nbsp;23). Dem schlie\u00dft sich der Senat an, wobei \u2011\u2011auch nach Auffassung des BSG\u2011\u2011 weiterhin eine Betrachtung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls erforderlich ist (s. dazu unten c).<\/li><li>b) In der Rechtsprechung des Senats und der Entsch\u00e4digungsklagesenate der anderen obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes zu \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GVG haben sich im Wesentlichen drei \u2011\u2011naturgem\u00e4\u00df nicht abschlie\u00dfende\u2011\u2011 Fallgruppen herausgebildet, in denen eine Wiedergutmachung auf andere Weise als ausreichend angesehen wird (vgl. auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;6\/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz&nbsp;43&nbsp;f.).<\/li><li>aa) Die h\u00e4ufigste Fallgruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Ausgangsverfahren f\u00fcr den Beteiligten objektiv keine besondere Bedeutung hatte. Hiervon ist der Senat beispielsweise in einem Fall ausgegangen, der dadurch gekennzeichnet war, dass die im Ausgangsverfahren erhobene Klage bereits unschl\u00fcssig \u2011\u2011also schon auf der Grundlage des eigenen Tatsachenvortrags des Kl\u00e4gers erkennbar unbegr\u00fcndet\u2011\u2011 war (Senatsurteil vom 17.04.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3\/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, Rz&nbsp;62). Gleiches gilt, wenn sich die Klage gegen einen Bescheid richtet, der gar nicht an den Kl\u00e4ger adressiert ist und der Kl\u00e4ger bei Erlass des Bescheids noch nicht geboren war (BSG-Urteil vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;1\/22&nbsp;R, NJW 2024, 1683, Rz&nbsp;37&nbsp;ff.). Das BVerfG hat einen blo\u00dfen Feststellungsausspruch wegen objektiv fehlender besonderer Bedeutung des Verfahrens in einem Fall als Wiedergutmachung ausreichen lassen, in dem ein Rechtsanwalt in eigener Sache ein Kostenfestsetzungsverfahren f\u00fchrte. Ein solches Verfahren sei f\u00fcr die Partei im Verh\u00e4ltnis zum Hauptsacheverfahren regelm\u00e4\u00dfig nur von untergeordneter Bedeutung. Materiell sei die Verfahrensdauer in gewisser Weise sogar g\u00fcnstig, da der Kostenerstattungsanspruch verzinst werde. Dem Grunde nach stehe der Kostenerstattungsanspruch durch die Kostengrundentscheidung bereits fest, und bei einem Rechtsanwalt, der die Wirkungszusammenh\u00e4nge gerichtlicher Verfahren einsch\u00e4tzen k\u00f6nne, bestehe ein immaterieller Nachteil in weitaus geringerem Ma\u00dfe als bei einem Laien (BVerfG-Beschluss vom 11.12.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;739\/17&nbsp;&#8211;&nbsp;Vz&nbsp;5\/23, NJW 2024, 1331, Rz&nbsp;77).<\/li><li>bb) Ferner wird eine Geldentsch\u00e4digung versagt, wenn dem Beteiligten aufgrund der unangemessenen Verfahrensdauer andere Vorteile erwachsen sind, und zwar auch \u00fcber diejenigen F\u00e4lle hinaus, in denen der Nichtverm\u00f6gensnachteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GVG schon dem Grunde nach entf\u00e4llt, weil eine Rechtsprechungs\u00e4nderung zu einem &#8222;gewichtigen Vorteil&#8220; f\u00fchrt (vgl. oben 8.b&nbsp;aa).<\/li><li>(1) Hier ist auf die gesetzliche Regelung des \u00a7&nbsp;199 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GVG hinzuweisen, wonach im Strafverfahren eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne von \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GVG auch darin liegt, dass das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten ber\u00fccksichtigt. Gemeint ist damit die Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells (Beschluss des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 28.05.2020&nbsp;&#8211; 3&nbsp;StR&nbsp;99\/19, Der Strafverteidiger 2020, 838, Rz&nbsp;39; vgl. dazu BGH-Beschluss vom 17.01.2008&nbsp;&#8211; GSSt&nbsp;1\/07, BGHSt 52, 124).<\/li><li>(2) Anderweitige Vorteile, die eine Geldentsch\u00e4digung ausschlie\u00dfen, sind ferner bejaht worden, wenn ein unangemessen lange dauerndes gerichtliches Disziplinarverfahren mit der Entfernung aus dem Dienst endet, der Betroffene aber aufgrund der Verz\u00f6gerung noch Dienstbez\u00fcge vereinnahmen konnte, die ihm bei einer fr\u00fcheren Entscheidung nicht mehr zugeflossen w\u00e4ren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;WA&nbsp;1.17&nbsp;D, NJW 2019, 320, Rz&nbsp;39). Auch der \u2011\u2011bereits vorstehend unter aa zitierte\u2011\u2011 BVerfG-Beschluss vom 11.12.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;739\/17&nbsp;&#8211; Vz&nbsp;5\/23 (NJW 2024, 1331) geh\u00f6rt insoweit in diese Fallgruppe, als er \u00dcberlegungen zu der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs anstellt.<\/li><li>cc) In einer dritten Fallgruppe bestehen Besonderheiten, die im eigenen Verhalten des Beteiligten liegen, aber nicht schon dazu f\u00fchren, dass aufgrund seines eigenen Verhaltens bereits gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GVG die Unangemessenheit der Verfahrensdauer als solche zu verneinen w\u00e4re. Ein derartiges Verhalten, das eine Wiedergutmachung auf andere Weise als ausreichend erscheinen l\u00e4sst, ist in der bisherigen Rechtsprechung beispielsweise angenommen worden, wenn der Beteiligte einem \u2011\u2011in der Sache gebotenen\u2011\u2011 Ruhen des Verfahrens nicht zustimmt (Senatsurteile vom 04.06.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;12\/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz&nbsp;38 und vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;4\/14, BFH\/NV 2016, 758, Rz&nbsp;43).<\/li><li>dd) Dar\u00fcber hinaus hat der Senat bereits entschieden, dass die weitere in den Gesetzesmaterialien f\u00fcr ein Ausreichen der Wiedergutmachung auf andere Weise genannte Fallgruppe, wonach der Verfahrensbeteiligte neben der \u00dcberl\u00e4nge des Verfahrens keinen weitergehenden immateriellen Nachteil erlitten habe, im finanzgerichtlichen Verfahren grunds\u00e4tzlich keine Relevanz habe (ausf\u00fchrlich Senatsurteil vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;6\/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz&nbsp;47).<\/li><li>c) Ungeachtet dieser Typisierung h\u00e4lt der Senat jedoch mit dem BSG weiterhin eine Betrachtung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls f\u00fcr erforderlich. Die beschriebenen Fallgruppen begr\u00fcnden keine Vermutungswirkung (wie bei \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GVG); jedoch kommt den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden, die ihnen zugrunde liegen, eine indizielle Bedeutung zu. Die Fallgruppen sind auch nicht abschlie\u00dfend. Es bleibt erforderlich, eine Abw\u00e4gung aller Belange im Einzelfall vorzunehmen (s. oben II.9.a&nbsp;aa).<\/li><li>In diese Abw\u00e4gung ist regelm\u00e4\u00dfig einzustellen, ob das Ausgangsverfahren f\u00fcr den Entsch\u00e4digungskl\u00e4ger eine besondere Bedeutung hatte. Dar\u00fcber hinaus kann aber auch bedeutsam sein, ob der Entsch\u00e4digungskl\u00e4ger durch sein Prozessverhalten erheblich zur Verz\u00f6gerung des Ausgangsverfahrens beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Sch\u00e4den erlitten hat oder ob die \u00dcberl\u00e4nge den einzigen Nachteil darstellt. Schlie\u00dflich kann im Rahmen des Abw\u00e4gungsvorgangs vom Entsch\u00e4digungsgericht zu ber\u00fccksichtigen sein, von welchem Ausma\u00df die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren f\u00fcr den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war oder ob sich das Ausgangsgericht in besonderem Ma\u00dfe unkooperativ oder uneinsichtig verhalten hat (vgl. BSG-Beschluss vom 11.11.2019&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;1\/19&nbsp;B, juris, Rz&nbsp;8, m.w.N. aus der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung).<\/li><li>d) Vorliegend ist keine dieser Fallgruppen gegeben, in denen eine Wiedergutmachung auf andere Weise als ausreichend angesehen wird. Sonstige Besonderheiten vermag der Senat in der Konstellation des Streitfalls nicht zu erkennen. Weder kann festgestellt werden, dass die Ausgangsverfahren f\u00fcr die Kl\u00e4ger objektiv keine besondere Bedeutung hatten (vgl. dazu bereits oben 3.b) noch sind den Kl\u00e4gern gerade durch die Verz\u00f6gerung der Ausgangsverfahren andere Vorteile erwachsen noch bestehen Besonderheiten, die im eigenen Verhalten der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der Ausgangsverfahren liegen. Der vom Beklagten hervorgehobene Gesichtspunkt, dass die \u00dcberl\u00e4nge des Verfahrens den einzigen Nachteil dargestellt haben mag, spielt im finanzgerichtlichen Verfahren \u2011\u2011wie vorstehend unter b&nbsp;dd dargelegt\u2011\u2011 keine Rolle.<\/li><li>Der Senat versteht die Erw\u00e4gung im BVerfG-Beschluss vom 11.12.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;739\/17&nbsp;&#8211;&nbsp;Vz&nbsp;5\/23 (NJW 2024, 1331, Rz&nbsp;77; ebenso das vom Beklagten angef\u00fchrte Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 21.02.2018&nbsp;&#8211; 23&nbsp;EK&nbsp;5\/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2018, 634, Rz&nbsp;25), bei einem Rechtsanwalt bestehe ein immaterieller Nachteil in weitaus geringerem Ma\u00dfe als bei einem Laien, dahingehend, dass dieses Kriterium nicht schon f\u00fcr sich genommen zum Ausschluss einer Geldentsch\u00e4digung f\u00fchrt, sondern nur im Zusammenwirken mit anderen \u2011\u2011im dortigen Verfahren gegebenen\u2011\u2011 Besonderheiten des Einzelfalls. Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger \u2011\u2011nicht aber die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 als Rechtsanwalt t\u00e4tig ist, steht daher der Zuerkennung einer Geldentsch\u00e4digung nicht entgegen.<\/li><li>Auch ist die Verz\u00f6gerung der Ausgangsverfahren mit 16, 13 beziehungsweise sechs Monaten nicht unerheblich.<\/li><li>10. Die f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Geldentsch\u00e4digung nach \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GVG erforderlichen Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen waren in allen drei Verfahren wirksam. Im Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 erm\u00f6glicht die \u2011\u2011insoweit erst l\u00e4ngere Zeit nach Eintritt der Verz\u00f6gerung erhobene\u2011\u2011 Verz\u00f6gerungsr\u00fcge nur eine Geldentsch\u00e4digung f\u00fcr 13 der 15&nbsp;Verz\u00f6gerungsmonate; f\u00fcr die beiden weiteren Monate ist lediglich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festzustellen (unten a). Demgegen\u00fcber haben die Kl\u00e4ger die Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen in den Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2948\/19 (dazu unten b) und 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20 (unten c) in zeitlicher Hinsicht dergestalt erhoben, dass ihnen f\u00fcr den gesamten Zeitraum der Verz\u00f6gerung dieser Verfahren eine Geldentsch\u00e4digung zuzuerkennen ist.<\/li><li>a) Die Klage 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 war seit dem 22.08.2019 anh\u00e4ngig; die Verfahrensdauer war seit September 2021 als unangemessen anzusehen (vgl. oben 4.a). Die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge vom 02.05.2022 wurde hier erst acht Monate nach dem Beginn der Verz\u00f6gerung erhoben. Die Besorgnis unangemessener Verfahrensdauer, wie \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 GVG sie verlangt, besteht (erst recht), wenn die Verz\u00f6gerung nicht nur zu bef\u00fcrchten war, sondern sich l\u00e4ngst realisiert hatte.<\/li><li>aa) Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen wirken nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats im Regelfall gut sechs Monate zur\u00fcck (mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung Senatsurteil vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz&nbsp;40&nbsp;ff.; ferner Senatsurteile vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3\/15, BFH\/NV 2017, 159, Rz&nbsp;39; vom 12.07.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3-7\/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz&nbsp;53 und vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;6\/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz&nbsp;35). Eine Ausnahme von diesem Regelfall hat der Senat beispielsweise angenommen, wenn das Gericht dem Entsch\u00e4digungskl\u00e4ger auf eine fr\u00fchere \u2011\u2011zu fr\u00fch erhobene und daher unwirksame\u2011\u2011 Verz\u00f6gerungsr\u00fcge einen voraussichtlichen Bearbeitungszeitraum nennt, diesen dann aber nicht einh\u00e4lt (Senatsurteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz&nbsp;44). Gleiches gilt, wenn der andere Beteiligte eine Sachstandsanfrage gestellt hat und davon auszugehen ist, dass beide Beteiligte das weitere Verhalten des Gerichts zun\u00e4chst abwarten wollten (Senatsurteil vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;2\/20, BFHE 275, 533, BStBl II 2023, 38, Rz&nbsp;47).<\/li><li>bb) Das BSG und der BGH sind dieser Rechtsprechung zwar nicht gefolgt, sehen aber im Hinblick auf die im sozialgerichtlichen Verfahren andersgeartete typisierende Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer (BSG-Urteil vom 07.09.2017&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;3\/16&nbsp;R, Sozialrecht 4-1720 \u00a7 198 Nr. 14, Rz&nbsp;22) beziehungsweise wegen des Fehlens jeglicher Typisierungsm\u00f6glichkeit im Zivilprozess (BGH-Urteil vom 26.11.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;61\/20, BGHZ 227, 377, Rz&nbsp;23&nbsp;ff.) keine Divergenz im Sinne des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes.<\/li><li>cc) Vorliegend sind keine besonderen Gr\u00fcnde daf\u00fcr ersichtlich, ausnahmsweise eine R\u00fcckwirkung der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge \u00fcber sechs Monate hinaus zuzulassen. Sie wirkt daher nur bis einschlie\u00dflich November 2021 zur\u00fcck.<\/li><li>F\u00fcr die Monate September und Oktober 2021, in denen das Ausgangsverfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 ebenfalls unangemessen verz\u00f6gert war, kann hingegen keine Geldentsch\u00e4digung gew\u00e4hrt werden. F\u00fcr diese Monate ist allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GVG festzustellen, dass die Dauer des Verfahrens 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 unangemessen war. Eine solche Feststellung setzt keinen Antrag voraus (\u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 GVG). Demzufolge kann eine unangemessene Verfahrensdauer auch dann festgestellt werden, wenn der Entsch\u00e4digungskl\u00e4ger lediglich eine Geldentsch\u00e4digung beantragt hatte, es aber an einer hierf\u00fcr erforderlichen Voraussetzung fehlte (vgl. Senatsurteil vom 17.04.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3\/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, Rz&nbsp;14 [Klageantrag], 72 [Begr\u00fcndung f\u00fcr den Feststellungsausspruch]). Dass eine Verz\u00f6gerungsr\u00fcge nicht Voraussetzung f\u00fcr den Feststellungsausspruch ist, folgt aus \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 GVG.<\/li><li>b) Die Klage 12&nbsp;K&nbsp;2948\/19 wurde am 28.10.2019 erhoben; der erste Monat, f\u00fcr den die Verfahrensdauer als unangemessen anzusehen ist, ist der November 2021 (s. oben 6.a). Die Kl\u00e4ger \u00fcbermittelten ihre Verz\u00f6gerungsr\u00fcge am 02.05.2022. Da Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats im Regelfall gut sechs Monate zur\u00fcckwirken (s. oben a&nbsp;aa), ist der Monat November 2021 von der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge umfasst.<\/li><li>Den Einwand des Beklagten, die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge sei zu fr\u00fch erhoben worden, teilt der Senat nicht. Die Verz\u00f6gerung bestand tats\u00e4chlich bereits seit November 2021, w\u00e4hrend das letzte als Verfahrensf\u00f6rderung zu begreifende Ereignis der Ablauf der Stellungnahmefrist zum 10.10.2020 war, noch ein Jahr fr\u00fcher.<\/li><li>c) Die Klage 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20 war seit dem 05.11.2020 anh\u00e4ngig; die unangemessene Verfahrensdauer begann im Dezember 2022 (s. oben 5.a). Die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge wurde am 02.05.2022, etwa 18&nbsp;Monate nach Einleitung des Verfahrens, erhoben, bevor die Verfahrensdauer tats\u00e4chlich bereits unangemessen war.<\/li><li>aa) Dies ist zwar relativ fr\u00fch, da bis zum objektiven Beginn der Verz\u00f6gerung \u2011\u2011bei Anwendung der typisierenden Betrachtung des Senats\u2011\u2011 noch ein Zeitraum von gut sechs Monaten verblieb. Demzufolge hat der Senat Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen als unwirksam angesehen, die 13&nbsp;Monate (Urteil vom 16.11.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1,&nbsp;2\/21, BFH\/NV 2023, 720, Rz&nbsp;29&nbsp;f., m.w.N.) oder 14&nbsp;Monate (Senatsurteile vom 26.10.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;2\/15, BFHE 255, 407, BStBl II 2017, 350, Rz&nbsp;45&nbsp;ff. und vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz&nbsp;40&nbsp;f.) nach Eingang der Klage erhoben worden waren.<\/li><li>bb) Vorliegend ist allerdings die Besonderheit zu beachten, dass das Ausgangsverfahren 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20 \u2011\u2011insbesondere aufgrund der teilweisen Identit\u00e4t der Streitgegenst\u00e4nde\u2011\u2011 in engem sachlichen Zusammenhang mit dem schon seit dem 22.08.2019 anh\u00e4ngigen Ausgangsverfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19 stand, das bereits seit September 2021 als verz\u00f6gert anzusehen war. In einem solchen Fall des Zusammenhangs mit einem Parallelverfahren l\u00e4sst der Senat auch eine mehrmonatige Vorwirkung der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge zu (Urteil vom 08.10.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/19, BFH\/NV 2020, 98, Rz&nbsp;62&nbsp;f.: vier Monate). Denn ma\u00dfgeblich ist, wann der Beteiligte erstmals Anhaltspunkte daf\u00fcr hat, dass das Verfahren keinen angemessen z\u00fcgigen Fortgang nimmt (Senatsurteil vom 26.10.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;2\/15, BFHE 255, 407, BStBl II 2017, 350, Rz&nbsp;47, m.w.N.). Solche Anhaltspunkte k\u00f6nnen sich nicht nur aus dem betroffenen Ausgangsverfahren selbst \u2011\u2011in dem die letzte gerichtliche Aktivit\u00e4t im Zeitpunkt der Erhebung der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge nahezu 15&nbsp;Monate zur\u00fccklag\u2011\u2011, sondern auch aus einem Parallelverfahren ergeben, das hier bereits erheblich verz\u00f6gert war. Angesichts des hier gegebenen besonders engen Zusammenhangs zwischen den beiden Verfahren ist im Streitfall auch eine Vorwirkung von sechs Monaten noch als zul\u00e4ssig anzusehen. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge nicht allein dazu dient, dem Beteiligten sp\u00e4ter einen Anspruch auf Geldentsch\u00e4digung zu erm\u00f6glichen, sondern vor allem eine pr\u00e4ventive Funktion hat, die aber nur dann in vollem Umfang zur Geltung kommen kann, wenn die R\u00fcge dem Ausgangsgericht als Ansto\u00df dient, das Verfahren zu einem Zeitpunkt zu f\u00f6rdern, in dem die Verfahrensdauer noch als angemessen anzusehen ist (vgl. auch hierzu bereits Senatsurteil vom 08.10.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/19, BFH\/NV 2020, 98, Rz&nbsp;62).<\/li><li>11. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen im Streitfall keine Gr\u00fcnde, vom gesetzlichen Regelbetrag der Entsch\u00e4digung nach unten abzuweichen.<\/li><li>a) Die Geldentsch\u00e4digung betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich 1.200&nbsp;\u20ac f\u00fcr jedes Jahr der Verz\u00f6gerung (\u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 GVG), wobei dieser Betrag zeitanteilig nach Monaten bemessen werden kann (Senatsurteil vom 20.08.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;9\/13, BFHE 247, 1, BStBl II 2015, 33, Rz&nbsp;38; BSG-Urteil vom 12.02.2015&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;1\/13&nbsp;R, BSGE 118, 91, Rz&nbsp;23, m.w.N.). Ist der genannte Betrag nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen h\u00f6heren oder niedrigeren Betrag festsetzen (\u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 GVG).<\/li><li>b) Der erkennende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung von der Billigkeitsregelung des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 GVG noch keinen Gebrauch gemacht und auch noch keine abstrakten Ma\u00dfst\u00e4be hierzu entwickelt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Entsch\u00e4digungsgericht im Hinblick auf den Vereinfachungszweck der Pauschalierung nur beim Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde gehalten, aus Billigkeitsgr\u00fcnden von dem normierten Pauschalsatz abzuweichen (BGH-Urteil vom 14.11.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;376\/12, BGHZ 199, 87, Rz&nbsp;46), etwa durch Erh\u00f6hung des Betrags wegen der besonderen Bedeutung eines Pilotverfahrens bei gleichzeitigem Fortfall der Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Folgeverfahren (BGH-Urteile vom 15.12.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;192\/21, BGHZ 236, 10 und vom 09.03.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;80\/22, BGHZ 236, 246) oder aufgrund schwerwiegender Beeintr\u00e4chtigungen aufgrund der Verz\u00f6gerung (BGH-Urteil vom 06.05.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;72\/20, BGHZ 230, 14).<\/li><li>c) Solche besonderen Umst\u00e4nde sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beklagte beruft sich zwar darauf, dass die Streitwerte gering und die Ausgangsverfahren von geringer Bedeutung gewesen seien. Es kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Streitwert zukommen kann (vgl. dazu Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12.02.2020&nbsp;&#8211; L&nbsp;12&nbsp;SF&nbsp;39\/17&nbsp;EK&nbsp;AS: Minderung bei Streitwert von knapp unter 11&nbsp;\u20ac; Prozesskostenhilfe f\u00fcr die Nichtzulassungsbeschwerde versagt durch BSG-Beschluss vom 14.10.2020&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;3\/20&nbsp;B). Mit diesem Vorbringen kann jedenfalls im Streitfall keine auf Billigkeitsgr\u00fcnde gest\u00fctzte Abweichung vom gesetzlichen Regelbetrag der Entsch\u00e4digung begr\u00fcndet werden.<\/li><li>In den vier Ausgangsverfahren, die auf die Erteilung von Abrechnungsbescheiden gerichtet waren, hat das FG jeweils den Auffangstreitwert von 5.000&nbsp;\u20ac angesetzt. In dem weiteren Ausgangsverfahren wegen der Festsetzung von Aussetzungszinsen betrug der Streitwert anf\u00e4nglich 4.243&nbsp;\u20ac und nach einer Teilabhilfe durch das FA noch 2.311&nbsp;\u20ac. Diese Betr\u00e4ge sind nicht derart geringf\u00fcgig, dass der gesetzliche Regelbetrag der Entsch\u00e4digung als unbillig anzusehen w\u00e4re.<\/li><li>Mit der Auffassung des Beklagten, die Ausgangsverfahren seien von geringer Bedeutung gewesen, hat der Senat sich bereits auseinandergesetzt (vgl. oben 3.b) und dies nicht f\u00fcr durchgreifend erachtet. Der Senat hat zwar keine besonders hohe Bedeutung der Ausgangsverfahren feststellen k\u00f6nnen; eine au\u00dfergew\u00f6hnliche geringe Bedeutung der Verfahren, die erst Anlass sein k\u00f6nnte, der Annahme von Unbilligkeit n\u00e4herzutreten, ist aber ebenfalls nicht feststellbar.<\/li><li>d) Bei Ausgangsverfahren, die \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 durch Eheleute gef\u00fchrt werden, steht der Entsch\u00e4digungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu (Senatsurteil vom 04.06.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;12\/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz&nbsp;47).<\/li><li>12. Da die zuerkannten Geldentsch\u00e4digungen sich noch im Rahmen der urspr\u00fcnglich zu den einzelnen Streitgegenst\u00e4nden eingeklagten Teilbetr\u00e4ge halten, muss der Senat nicht entscheiden, ob der nicht mehr aufrechterhaltene Teilklageanspruch f\u00fcr das Ausgangsverfahren 12&nbsp;K&nbsp;476\/21 nachtr\u00e4glich auf andere Streitgegenst\u00e4nde h\u00e4tte verteilt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>a) Urspr\u00fcnglich hatten die Kl\u00e4ger die folgenden Entsch\u00e4digungsbetr\u00e4ge geltend gemacht:-&nbsp;F\u00fcr die Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19, 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20, 12&nbsp;K&nbsp;1462\/23 und 12&nbsp;K&nbsp;1465\/23 pro Kl\u00e4ger jeweils 4.737,58&nbsp;\u20ac,-&nbsp;f\u00fcr das Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2948\/19 pro Kl\u00e4ger 4.540,31&nbsp;\u20ac,-&nbsp;f\u00fcr das Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;476\/21 pro Kl\u00e4ger 2.926,05&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Daraus ergab sich ein Gesamtbetrag von 26.416,68&nbsp;\u20ac f\u00fcr jeden der Kl\u00e4ger, von dem sie jedoch nur einen erststelligen Teilbetrag von 15.000&nbsp;\u20ac eingeklagt haben, ohne diesen Teilbetrag auf die einzelnen Streitgegenst\u00e4nde zu verteilen.<\/li><li>b) Sp\u00e4ter haben die Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt, f\u00fcr das Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;476\/21 keinen Entsch\u00e4digungsanspruch mehr zu begehren, wodurch sich die Gesamtsumme der von ihnen ermittelten Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche auf 23.490,63&nbsp;\u20ac minderte. An der auf einen Betrag von insgesamt 15.000&nbsp;\u20ac gerichteten Teilklage hielten sie jedoch fest.<\/li><li>c) Auch wenn man mit dem Beklagten den urspr\u00fcnglich geltend gemachten Gesamtbetrag von 26.416,68&nbsp;\u20ac im Verh\u00e4ltnis der genannten Einzelbetr\u00e4ge auf den eingeklagten Teilbetrag von 15.000&nbsp;\u20ac verteilen und eine nachtr\u00e4gliche \u00dcbertragung des sich daraus ergebenden Teilklageanspruchs f\u00fcr das Ausgangsverfahren 12&nbsp;K&nbsp;476\/21 auf die anderen Verfahren ablehnen w\u00fcrde, erg\u00e4be sich keine Begrenzung der vom Senat zugesprochenen Geldentsch\u00e4digungen.<\/li><li>Wenn man davon ausgeht, dass die Kl\u00e4ger von den ermittelten Einzelbetr\u00e4gen urspr\u00fcnglich jeweils einen erststelligen Teilbetrag eingeklagt haben, der sich auf die Quote 15.000&nbsp;\u20ac zu 26.416,68&nbsp;\u20ac (56,78&nbsp;%) beschr\u00e4nkt, erg\u00e4ben sich die folgenden erststelligen Teilbetr\u00e4ge:-&nbsp;F\u00fcr die Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2343\/19, 12&nbsp;K&nbsp;2849\/20, 12&nbsp;K&nbsp;1462\/23 und 12&nbsp;K&nbsp;1465\/23 pro Kl\u00e4ger jeweils 2.690,00&nbsp;\u20ac,-&nbsp;f\u00fcr das Verfahren 12&nbsp;K&nbsp;2948\/19 pro Kl\u00e4ger 2.577,99&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die vom Senat zugesprochenen Entsch\u00e4digungsbetr\u00e4ge von 1.300&nbsp;\u20ac (12&nbsp;K&nbsp;2343\/19), 600&nbsp;\u20ac (12&nbsp;K&nbsp;2849\/20) und 1.300&nbsp;\u20ac (12&nbsp;K&nbsp;2948\/19) liegen deutlich unterhalb der so ermittelten eingeklagten erststelligen Teilbetr\u00e4ge.<\/li><li>13. Soweit die Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Geldentsch\u00e4digung haben, besteht auch ein Anspruch auf Prozesszinsen (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;8\/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz&nbsp;39&nbsp;ff.). Dem Grunde nach folgt der Zinsanspruch aus \u00a7&nbsp;291 Satz&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit, die erst mit der Zustellung der Entsch\u00e4digungsklage an den Beklagten eintritt (\u00a7&nbsp;66 Satz&nbsp;2 FGO), so dass der Zinslauf an dem auf die Zustellung folgenden Tag (\u00a7&nbsp;187 Abs.&nbsp;1 BGB) \u2011\u2011vorliegend am 05.04.2024\u2011\u2011 beginnt. Der H\u00f6he nach betr\u00e4gt der Zinssatz f\u00fcnf Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz (\u00a7&nbsp;291 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;288 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB).<\/li><li>14. Soweit der Senat zwar keine Geldentsch\u00e4digung zusprechen konnte, aber die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festgestellt hat, beruht die Kostenentscheidung auf \u00a7&nbsp;201 Abs.&nbsp;4 GVG. Der Senat hat den dortigen Ma\u00dfstab des billigen Ermessens dahingehend konkretisiert, dass in einem solchen Fall der Beklagte 75&nbsp;% der hierauf entfallenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Senatsurteil vom 17.04.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3\/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, Rz&nbsp;74&nbsp;ff.). Im \u00dcbrigen beruht die Kostenentscheidung auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;2 FGO.<\/li><li>15. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.061124.XK1.24.0 BFH X. 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