{"id":77576,"date":"2025-04-25T11:26:31","date_gmt":"2025-04-25T09:26:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77576"},"modified":"2025-04-25T11:26:31","modified_gmt":"2025-04-25T09:26:31","slug":"bfh-urteil-vom-29-januar-2025-x-r-6-23-ertragsteuerrechtliche-abziehbarkeit-von-vermoegensabschoepfungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-januar-2025-x-r-6-23-ertragsteuerrechtliche-abziehbarkeit-von-vermoegensabschoepfungen\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29. Januar 2025, X R 6\/23: Ertragsteuerrechtliche Abziehbarkeit von Verm\u00f6gensabsch\u00f6pfungen"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.290125.XR6.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 4, EStG \u00a7 12 Nr 4, StGB \u00a7 73, StGB \u00a7 76a Abs 3, StPO \u00a7 153a Abs 1 S 2 Nr 1, StPO \u00a7 153a Abs 1 S 2 Nr 2, EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 29. Juni 2022, Az: 3 K 59\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Geldauflagen nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 der Strafprozessordnung (StPO) sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes vom Abzug ausgeschlossen. F\u00fcr Wiedergutmachungsauflagen nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StPO sowie f\u00fcr die Einziehung von Tatertr\u00e4gen nach \u00a7 73 des Strafgesetzbuchs in der ab dem 01.07.2017 geltenden Fassung gilt das Abzugsverbot hingegen nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 29.06.2022&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;59\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2018 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kl\u00e4ger erzielte Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb aus zwei eigenst\u00e4ndigen Betrieben.<\/li><li>In den Jahren 2016 und 2017 wurden gegen den Kl\u00e4ger drei Anklagen wegen Steuerhinterziehung unter anderem bei seinen gewerblichen Eink\u00fcnften sowie wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (\u00a7&nbsp;266a des Strafgesetzbuchs \u2011\u2011StGB\u2011\u2011) erhoben. Das Landgericht (LG) verband die drei Verfahren.<\/li><li>Am 30.07.2018 richtete der Vorsitzende der zust\u00e4ndigen Strafkammer (R) einen rechtlichen Hinweis an die Beteiligten des Strafverfahrens. Darin hei\u00dft es im Hinblick auf den Kl\u00e4ger: &#8222;Vor diesem Hintergrund regt die Kammer an, das Verfahren gegen den Angeklagten \u2026 insgesamt nach \u00a7&nbsp;153a StPO f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten vorl\u00e4ufig einzustellen. Ihm soll die Auflage erteilt werden, binnen dieser Frist einen Geldbetrag von 25.000&nbsp;\u20ac an die Staatskasse zu zahlen. Die Zahlung soll im Hinblick auf die Anklage vom 21.1.2016 verm\u00f6gensabsch\u00f6pfenden Charakter haben.&#8220;<\/li><li>Nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Kl\u00e4gers stellte die Strafkammer mit Beschluss vom 03.08.2018 in der Besetzung mit drei Richtern \u2011\u2011wobei R durch einen anderen Richter vertreten wurde\u2011\u2011 das Strafverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;2 der Strafprozessordnung (StPO) gegen eine zugunsten der Staatskasse zu leistende Geldauflage (\u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 StPO) von 25.000&nbsp;\u20ac vorl\u00e4ufig ein. Im Einstellungsbeschluss hei\u00dft es unter anderem: &#8222;Die Zahlung dient dabei im Hinblick auf den mit der Anklage vom 21.&nbsp;Januar 2016 unter dem Aktenzeichen \u2026 erhobenen Vorwurf der Steuerhinterziehung zugleich der Absch\u00f6pfung etwaig erlangter rechtswidriger Verm\u00f6gensvorteile.&#8220; Eine Aufgliederung des genannten Betrags in eine Geldauflage einerseits und eine Verm\u00f6gensabsch\u00f6pfung andererseits findet sich im Einstellungsbeschluss ebenso wenig wie die Angabe von Rechtsgrundlagen zur Verm\u00f6gensabsch\u00f6pfung. Der Kl\u00e4ger zahlte den genannten Betrag noch im Streitjahr 2018.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2018 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger die auf die Geldauflage geleistete Zahlung von 25.000&nbsp;\u20ac als nachtr\u00e4gliche Betriebsausgabe des Kl\u00e4gers zu den gewerblichen Eink\u00fcnften. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2018 versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Abzug; auch der Einspruch wurde zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Mit der Klage begehrten die Kl\u00e4ger zuletzt den Ansatz von Betriebsausgaben in H\u00f6he von 23.081&nbsp;\u20ac, da die Auflage in diesem Umfang verm\u00f6gensabsch\u00f6pfenden Charakter habe. Lediglich ein Teilbetrag von 1.919&nbsp;\u20ac sei wegen Steuerhinterziehung nicht abziehbar. Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) im Sch\u00e4tzungswege einen Teilbetrag von 3.000&nbsp;\u20ac zum Betriebsausgabenabzug zulie\u00df. Im \u00dcbrigen wies es die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2023, 1629).<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil, soweit darin die Klage abgewiesen wurde, und die Teil-Einspruchsentscheidung vom 15.03.2022 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 19.08.2021 dahingehend zu \u00e4ndern, dass ein Betrag von weiteren 20.081&nbsp;\u20ac als nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb abgezogen wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es ist der Auffassung, der Bundesfinanzhof (BFH) sei als Revisionsgericht an die vom FG vorgenommene Sch\u00e4tzung gebunden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zwar hat das FG zutreffend erkannt, dass Geldauflagen nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;2 StPO gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einkommensteuerrechtlich nicht abziehbar sind, f\u00fcr Verm\u00f6gensabsch\u00f6pfungen aber \u2011\u2011insoweit ist das FG-Urteil nur im Ergebnis zutreffend\u2011\u2011 kein Abzugsverbot besteht (unten 1.). In rechtsfehlerhafter Weise hat die Vorinstanz jedoch den Beschluss des LG \u00fcber die vorl\u00e4ufige Einstellung des Strafverfahrens dahingehend ausgelegt, dass damit auch eine Verm\u00f6gensabsch\u00f6pfung festgesetzt worden sei (unten 2.). Danach ist ein Abzug der vom Kl\u00e4ger an die Staatskasse gezahlten Geldauflage vollst\u00e4ndig ausgeschlossen; weil jedoch nur die Kl\u00e4ger Revision eingelegt haben und eine Verb\u00f6serung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Lasten des revidierenden Beteiligten ausgeschlossen ist, sofern nicht auch der andere Beteiligte Revision einlegt, verbleibt es bei dem vom FG zuerkannten Betriebsausgabenabzug von 3.000&nbsp;\u20ac (unten 3.).<\/li><li>1. Zahlungen im Strafverfahren sind ertragsteuerrechtlich nicht abziehbar, wenn sie Sanktionscharakter haben.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;4 EStG in der im Streitjahr 2018 geltenden und insoweit unver\u00e4ndert gebliebenen Fassung d\u00fcrfen in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen verm\u00f6gensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter \u00fcberwiegt, und Leistungen zur Erf\u00fcllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden. Das Abzugsverbot erstreckt sich nach dem Wortlaut der Regelung sowie der durch den Begriff &#8222;soweit&#8220; eingeleiteten R\u00fcckausnahme nicht auf allein verm\u00f6gensabsch\u00f6pfende Ma\u00dfnahmen.<\/li><li>Der Senat merkt klarstellend an, dass sich das FG zu Unrecht auf \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;4 EStG gest\u00fctzt hat. Diese Regelung gilt \u2011\u2011wie schon aus ihrem Wortlaut klar hervorgeht\u2011\u2011 nur f\u00fcr einen in Geldbu\u00dfen enthaltenen Absch\u00f6pfungsteil. Der Beschluss des LG ist jedoch in einem Strafverfahren ergangen, so dass allein \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;4 EStG anzuwenden ist (ebenso Lutter, EFG 2023, 1632, 1633).<\/li><li>b) Geldauflagen nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 StPO, gegebenenfalls i.V.m. \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;2 StPO, sind danach nicht abziehbar. Sie haben Sanktionscharakter.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 StPO kann die Staatsanwaltschaft unter dort n\u00e4her bestimmten Voraussetzungen vorl\u00e4ufig von der Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten unter anderem die Auflage erteilen, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinn\u00fctzigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen. Nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;2 StPO kann, wenn die Klage bereits erhoben ist, das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten durch nicht anfechtbaren Beschluss das Verfahren vorl\u00e4ufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten unter anderem die in \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, 2 StPO bezeichneten Auflagen erteilen.<\/li><li>bb) Bei einer Zahlung infolge einer Geldauflage nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 StPO (gegebenenfalls i.V.m. \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;2 StPO) handelt es sich nach Auffassung des Gesetzgebers (Entwurf der Bundesregierung f\u00fcr ein Gesetz zur \u00c4nderung des Einkommensteuergesetzes und des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes vom 13.04.1984, BTDrucks 10\/1314, S.&nbsp;6) und der st\u00e4ndigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung um eine vom Wortlaut des \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;4 EStG erfasste Leistung zur Erf\u00fcllung einer Auflage, die nicht lediglich der Wiedergutmachung dient (BFH-Urteile vom 14.04.1986&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;260\/84, BFHE 146, 411, BStBl II 1986, 518, unter 1.; vom 22.07.1986&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;93\/85, BFHE 147, 346, BStBl II 1986, 845, unter 1.d; vom 22.07.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;47\/06, BFHE 222, 448, BStBl II 2009, 151, unter II.2.b und vom 16.09.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/11, BFH\/NV 2015, 191, Rz&nbsp;20).<\/li><li>c) Demgegen\u00fcber sind Auflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens nicht von \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;4 EStG erfasst. Das betrifft etwa Bew\u00e4hrungsauflagen nach \u00a7&nbsp;56b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StGB, aber auch Auflagen nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StPO, gegebenenfalls i.V.m. \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;2 StPO (BFH-Urteil vom 15.01.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/06, BFHE 224, 140, BStBl II 2010, 111, unter II.2.b; ebenso FG M\u00fcnster, Urteil vom 18.12.2023&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1382\/20, EFG 2024, 774, Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 11.09.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;5\/24 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, nicht dokumentiert).<\/li><li>d) Wegen ihres verm\u00f6gensabsch\u00f6pfenden Charakters sind Zahlungen aufgrund von Verfallsanordnungen nach \u00a7\u00a7&nbsp;73 bis 73e StGB in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung (a.F.) und Einziehungsanordnungen nach \u00a7\u00a7&nbsp;73 bis 73e StGB in den seit dem 01.07.2017 geltenden Fassungen ebenfalls von \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;4 EStG nicht erfasst.<\/li><li>aa) \u00a7\u00a7&nbsp;73 bis 73e StGB a.F. regelten den Verfall und den erweiterten Verfall. War eine rechtswidrige Tat begangen worden und hatte der T\u00e4ter oder Teilnehmer f\u00fcr die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnete das Gericht nach \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StGB a.F. dessen Verfall an.<\/li><li>An die Stelle des Verfalls sind mit \u00a7\u00a7&nbsp;73 bis 73e StGB in den seit dem 01.07.2017 geltenden Fassungen die Einziehung und die erweiterte Einziehung von Tatertr\u00e4gen getreten. Hat der T\u00e4ter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder f\u00fcr sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht nach \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 StGB dessen Einziehung an.<\/li><li>bb) F\u00fcr den Verfall und den erweiterten Verfall nach \u00a7\u00a7&nbsp;73 bis 73e StGB a.F. gingen sowohl der Gesetzgeber \u2011\u2011f\u00fcr den Regelfall\u2011\u2011 (Entwurf der Bundesregierung f\u00fcr ein Gesetz zur \u00c4nderung des Einkommensteuergesetzes und des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes vom 13.04.1984, BTDrucks 10\/1314, S.&nbsp;6) als auch die st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung \u2011\u2011stets\u2011\u2011 davon aus, dass diese Rechtsfolgen der Tat keinen Strafcharakter hatten (ausf\u00fchrlich Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2004&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;564\/95, BVerfGE 110, 1, unter C.I.1.b sowie Urteile des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 21.08.2002&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;115\/02, BGHSt 47, 369, unter II.2.a und vom 16.05.2006&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;46\/06, BGHSt 51, 65, unter II.2.a). Dementsprechend war das in \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;4 EStG angeordnete Abzugsverbot auf den Verfall nicht anwendbar (Senatsurteil vom 14.05.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/12, BFHE 245, 536, BStBl II 2014, 684, Rz&nbsp;65).<\/li><li>cc) Dies gilt auch f\u00fcr die Einziehung nach \u00a7\u00a7&nbsp;73 bis 73e StGB in den seit dem 01.07.2017 anzuwendenden Fassungen (ebenso jedenfalls im Ergebnis Fissenewert in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;12 EStG Rz&nbsp;153). Zwar sind diese Normen zum 01.07.2017 systematisch neu geordnet worden. Der Wortlaut der grundlegenden Regelung \u00fcber die Einziehung (\u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 StGB) unterscheidet sich aber nicht erheblich vom Wortlaut der grundlegenden Regelung \u00fcber den Verfall (\u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StGB a.F.). Vor allem aber ist der Normzweck unver\u00e4ndert geblieben (vgl. Entwurf der Bundesregierung f\u00fcr ein Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Verm\u00f6gensabsch\u00f6pfung vom 12.08.2016, BRDrucks 418\/16, S.&nbsp;66).<\/li><li>2. Rechtsfehlerhaft hat das FG den Einstellungsbeschluss vom 03.08.2018 dahin ausgelegt, dass damit auch eine Verm\u00f6gensabsch\u00f6pfung festgesetzt worden sei.<\/li><li>a) Ob eine Zahlung Sanktionscharakter hat oder anderen Zwecken dient, h\u00e4ngt von dem Inhalt der zugrundeliegenden beh\u00f6rdlichen oder gerichtlichen Entscheidung ab.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Auslegung dieser Entscheidungen kommt es nicht auf subjektive Vorstellungen der mit dem Strafverfahren befassten Personen, sondern auf ihren Inhalt und die objektiven Gegebenheiten an (vgl. BFH-Entscheidungen vom 28.01.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;117\/03, BFH\/NV 2005, 1110, unter 4. und vom 22.07.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;47\/06, BFHE 222, 448, BStBl II 2009, 151, unter II.2.b).<\/li><li>bb) Im Streitfall kann der Senat offenlassen, ob das Revisionsgericht Beschl\u00fcsse anderer Gerichte \u2011\u2011ebenso wie Verwaltungsakte (dazu BFH-Urteile vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142, Rz&nbsp;36 und vom 26.08.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/20, BFHE 273, 415, BStBl II 2022, 202, Rz&nbsp;36)\u2011\u2011 ohne Bindung an die Auslegung des FG in eigener Zust\u00e4ndigkeit auslegen kann oder ob die Auslegung derartiger Beschl\u00fcsse von der grunds\u00e4tzlichen Bindungswirkung des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO erfasst wird. Denn auch eine solche Bindungswirkung entf\u00e4llt, wenn das Tatsachengericht die f\u00fcr die Auslegung erforderlichen Begleitumst\u00e4nde nicht erforscht hat (vgl. BFH-Urteile vom 09.10.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;15\/12, BFH\/NV 2014, 907, Rz&nbsp;14 und vom 14.02.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz&nbsp;27). Dies ist hier der Fall, so dass der BFH die notwendige Auslegung selbst vornehmen kann, wenn weitere tats\u00e4chliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 14.01.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;37\/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.4., m.w.N.).<\/li><li>b) Vorliegend hat das FG die Erforschung des Inhalts des Einstellungsbeschlusses des LG und der objektiven Gegebenheiten in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen. Der Senat kann den Beschluss selbst auslegen, da alle hierf\u00fcr erforderlichen Tatsachen festgestellt sind. Es handelt sich um eine Einstellung unter Auflage nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;2 StPO (dazu aa), nicht aber um eine Einstellung nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 <em>Nr.&nbsp;1<\/em>, Abs.&nbsp;2 StPO (dazu&nbsp;bb) oder umeine Einziehung nach \u00a7&nbsp;73 StGB (dazu cc), und schlie\u00dflich kann die Einstellung auch nicht in einen abziehbaren bezifferbaren Teil nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 <em>Nr.&nbsp;1<\/em>, Abs.&nbsp;2 StPO und einen nicht abziehbaren bezifferbaren Teil nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 <em>Nr.&nbsp;2<\/em>, Abs.&nbsp;2 StPO aufgespalten werden (dazu dd).<\/li><li>aa) Das FG hat im Ausgangspunkt zu Recht den Beschluss des LG vom 03.08.2018 \u00fcber die vorl\u00e4ufige Einstellung des unter anderem gegen den Kl\u00e4ger gef\u00fchrten Strafverfahrens dahingehend ausgelegt, dass damit eine Geldauflage nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 <em>Nr.&nbsp;2<\/em>, Abs.&nbsp;2 StPO erteilt worden ist. Die einzige darin erw\u00e4hnte gesetzliche Grundlage ist &#8222;\u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;2 StPO&#8220;.<\/li><li>bb) Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Beschluss nicht in dem Sinne verstanden werden kann, die Einstellung beruhe auf \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 <em>Nr.&nbsp;1<\/em>, Abs.&nbsp;2 StPO, zumal er auch inhaltlich keine Elemente enth\u00e4lt, die auf eine Einstellung nach dieser Vorschrift hindeuten.<\/li><li>cc) Die Vorstellung des Kl\u00e4gers und des FG, der Beschluss sei zumindest zu einem gewissen Teil eine Einziehungsentscheidung nach \u00a7&nbsp;73 StGB, ist aus denselben Gr\u00fcnden und auch deshalb nicht zutreffend, weil eine solche Entscheidung in der gegebenen Prozesssituation aus Rechtsgr\u00fcnden nicht ergehen konnte.<\/li><li>(1) \u00a7&nbsp;73 StGB als Rechtsgrundlage f\u00fcr eine Einziehungsentscheidung wird im Beschluss des LG schon nicht erw\u00e4hnt. Auch der Rechtsbegriff &#8222;Einziehung&#8220; wird nicht verwendet. Ferner wird nicht unter das zentrale Tatbestandsmerkmal des \u00a7&nbsp;73 StGB (&#8222;etwas erlangt&#8220;) subsumiert; vielmehr ist nur von &#8222;etwaig erlangten&#8220; Verm\u00f6gensvorteilen die Rede. Dies alles ist viel zu unklar gehalten, um annehmen zu k\u00f6nnen, damit habe das LG eine Einziehung nach \u00a7&nbsp;73 StGB angeordnet.<\/li><li>(2) Vor allem aber hat das FG den objektiven Umstand \u00fcbersehen, dass nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 StGB (a.F. und aktueller Fassung), der eine &#8222;rechtswidrige Tat&#8220; voraussetzt(e), eine auf diese Vorschrift gest\u00fctzte Einziehungsentscheidung eine von der Anklage umfasste und vom Tatrichter festgestellte Tat erfordert (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung; vgl. zu \u00a7&nbsp;73 StGB in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung BGH-Entscheidungen vom 28.03.1979&nbsp;&#8211; 2&nbsp;StR&nbsp;700\/78, BGHSt 28, 369; vom 07.01.2003&nbsp;&#8211; 3&nbsp;StR&nbsp;421\/02, Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht \u2011\u2011NStZ\u2011\u2011 2003, 422, unter 2.d&nbsp;aa; vom 04.06.2003&nbsp;&#8211; 5&nbsp;StR&nbsp;30\/03, NStZ 2004, 400, unter 2.b, und vom 06.06.2018&nbsp;&#8211; 4&nbsp;StR&nbsp;569\/17, Neue Juristische Wochenschrift 2018, 3325, Rz&nbsp;18; ebenso zum \u2011\u2011insoweit gleichlautenden\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;73 StGB in der seit dem 01.07.2017 geltenden Fassung BGH-Beschluss vom 08.11.2018&nbsp;&#8211; 4&nbsp;StR&nbsp;297\/18, NStZ 2019, 271, Rz&nbsp;8).<\/li><li>Insbesondere bei einer Einstellung des Strafverfahrens ist die Verh\u00e4ngung von Rechtsfolgen nach \u00a7&nbsp;73 StGB daher nicht zul\u00e4ssig (f\u00fcr Einstellungen nach \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;2 StPO BGH-Beschl\u00fcsse vom 07.01.2003&nbsp;&#8211; 3&nbsp;StR&nbsp;421\/02, NStZ 2003, 422, unter 2.d&nbsp;bb; vom 01.08.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;326\/18, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Steuerstrafrecht \u2011\u2011wistra\u2011\u2011 2019, 97, Rz&nbsp;7 und vom 08.11.2018&nbsp;&#8211; 4&nbsp;StR&nbsp;297\/18, NStZ 2019, 271, Rz&nbsp;8, 11). Denn in Einstellungsf\u00e4llen unterbleibt die gerichtliche Feststellung einer rechtswidrigen Tat gerade. Hierf\u00fcr kommt es \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 nicht darauf an, ob es sich um die vorl\u00e4ufige oder die endg\u00fcltige Einstellung des Strafverfahrens handelt.<\/li><li>Dementsprechend ist im Einstellungsbeschluss des LG vom 03.08.2018 auch nicht von der Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat der Steuerhinterziehung die Rede, sondern lediglich von einem &#8222;erhobenen Vorwurf der Steuerhinterziehung&#8220;.<\/li><li>(3) Zwar sieht die \u2011\u2011vom FG nicht erw\u00e4hnte\u2011\u2011 Vorschrift des \u00a7&nbsp;76a Abs.&nbsp;3 StGB die M\u00f6glichkeit vor, eine Einziehung auch dann anzuordnen, wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies \u2011\u2011wie es bei \u00a7&nbsp;153a StPO der Fall ist\u2011\u2011 nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zul\u00e4sst. Dabei handelt es sich aber um ein selbst\u00e4ndiges Verfahren, welches voraussetzt, dass die Staatsanwaltschaft ihren auf eine selbst\u00e4ndige Einziehung gerichteten Willen durch einen entsprechenden Antrag nach \u00a7&nbsp;435 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StPO kundtut (zum Ganzen BGH-Entscheidungen vom 21.06.1990&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;477\/89, BGHSt 37, 55, unter V., und vom 08.11.2018&nbsp;&#8211; 4&nbsp;StR&nbsp;297\/18, NStZ 2019, 271, Rz&nbsp;11, m.w.N.). In einem solchen Antrag muss angegeben werden, welche Tatsachen die Zul\u00e4ssigkeit der selbst\u00e4ndigen Einziehung begr\u00fcnden (BGH-Beschluss vom 12.12.2017&nbsp;&#8211; 3&nbsp;StR&nbsp;558\/17, NStZ 2018, 559). Es w\u00fcrde daher noch nicht einmal gen\u00fcgen, wenn in der urspr\u00fcnglichen Anklageschrift auf die Einziehung hingewiesen worden w\u00e4re (Gaede in L\u00f6we\/Rosenberg, StPO, 27.&nbsp;Aufl. 2022, \u00a7&nbsp;435 Rz&nbsp;60), was vorliegend indes ohnehin nicht der Fall war. Daf\u00fcr, dass die Staatsanwaltschaft im Streitfall einen Antrag nach \u00a7&nbsp;435 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StPO gestellt haben und das LG nach \u00a7&nbsp;76a Abs.&nbsp;3 StGB verfahren sein k\u00f6nnte, l\u00e4sst sich weder den Feststellungen des FG noch dem Akteninhalt oder dem Vorbringen der Beteiligten irgendein Anhaltspunkt entnehmen.<\/li><li>(4) Nichts Gegenteiliges kann aus den BGH-Entscheidungen vom 25.03.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;28\/21 (wistra 2021, 395) und vom 08.03.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;360\/21 (wistra 2022, 338) hergeleitet werden, auf die sich die Kl\u00e4ger berufen. Darin geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einziehung zul\u00e4ssig ist, wann n\u00e4mlich eine verk\u00fcrzte Steuer ein &#8222;erlangtes Etwas&#8220; ist. Der BGH hat in diesen Entscheidungen betont, dass sich der abzusch\u00f6pfende Verm\u00f6gensvorteil tats\u00e4chlich &#8222;messbar&#8220; im Verm\u00f6gen des Tatbeteiligten niederschlagen muss. Dass im Streitfall der Beschluss des LG vom 03.08.2018 nicht als Einziehungsanordnung zu qualifizieren ist, steht jedoch in keinem Zusammenhang mit diesen \u00dcberlegungen, sondern hat prozessrechtliche Gr\u00fcnde. Ob in einer anderen strafprozessualen Verfahrenskonstellation eine Einziehung h\u00e4tte stattfinden k\u00f6nnen, ist unerheblich.<\/li><li>dd) Schlie\u00dflich ist es auch nicht m\u00f6glich, den Beschluss dahin zu verstehen, dass er sich aus einem bezifferbaren, wenn auch gegebenenfalls zu sch\u00e4tzenden, Anteil nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 <em>Nr.&nbsp;1<\/em>, Abs.&nbsp;2 StPO und einem weiteren Anteil nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 <em>Nr.&nbsp;2<\/em>, Abs.&nbsp;2 StPO zusammensetzt.<\/li><li>(1) Zwar k\u00f6nnte grunds\u00e4tzlich ein einheitlicher Beschluss verschiedene Arten von Auflagen oder Weisungen kombinieren. Dies muss der Beschluss jedoch erkennen lassen, woran es im Streitfallaus allen vorbezeichneten Gr\u00fcnden fehlt.<\/li><li>(2) Aus Nr.&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 der \u2011\u2011die Gerichte als blo\u00dfe Verwaltungsanweisung ohnehin nicht bindenden\u2011\u2011 Richtlinien f\u00fcr das Straf- und Bu\u00dfgeldverfahren (RiStBV) folgt nichts anderes. Diese Regelung lautet:<\/li><li>&#8222;Bei einer Einstellung nach \u00a7&nbsp;153a StPO pr\u00fcft der Staatsanwalt, ob eine Wiedergutmachungsauflage (\u00a7&nbsp;153a Absatz&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nummer&nbsp;1 StPO) in Betracht kommt. Dabei achtet der Staatsanwalt auch darauf, dass die Auflagen einen durch die Straftat erlangten Verm\u00f6gensvorteil absch\u00f6pfen. Im \u00dcbrigen sollen unredlich erzielte Verm\u00f6gensvorteile bei der Festsetzung einer Geldauflage nach \u00a7&nbsp;153a Absatz&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nummer&nbsp;2 StPO ber\u00fccksichtigt werden. In geeigneten F\u00e4llen k\u00f6nnen Auflagen miteinander kombiniert werden.&#8220;<\/li><li>Dabei befassen sich Satz&nbsp;1 und 2 der Nr.&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 RiStBV mit Wiedergutmachungsauflagen nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StPO, f\u00fcr die kein ertragsteuerrechtliches Abzugsverbot gilt (vgl. oben 1.c).<\/li><li>Zwar sieht Nr.&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 RiStBV vor, dass bei der Festsetzung einer Geldauflage nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 StPO unredlich erzielte Verm\u00f6gensvorteile &#8222;ber\u00fccksichtigt&#8220; werden sollen. Demgegen\u00fcber l\u00e4sst \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;4 EStG den Abzug von Leistungen zur Erf\u00fcllung von Auflagen und Weisungen nur zu, soweit diese &#8222;lediglich&#8220; der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. Eine blo\u00dfe &#8222;Ber\u00fccksichtigung&#8220; von Verm\u00f6gensvorteilen bei der Bemessung einer Geldauflage f\u00fchrt aber nicht zu der Wertung, dass die Auflage dann &#8222;lediglich&#8220; der Wiedergutmachung dient. Dies gilt umso mehr, als Nr.&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 RiStBV f\u00fcr entsprechend geeignete F\u00e4lle ausdr\u00fccklich eine Kombination aus einer \u2011\u2011ertragsteuerrechtlich abziehbaren\u2011\u2011 Wiedergutmachungsauflage nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StPO und einer \u2011\u2011ertragsteuerrechtlich nicht abziehbaren\u2011\u2011 Geldauflage nach \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 StPO vorsieht.<\/li><li>3. Danach stellt sich das angefochtene Urteil insoweit als rechtsfehlerhaft dar, als das FG einen Teilbetrag der Geldauflage von 3.000&nbsp;\u20ac zum Betriebsausgabenabzug zugelassen hat. Das Urteil ist gleichwohl nicht aufzuheben, sondern die Revision der Kl\u00e4ger zur\u00fcckzuweisen, da nur diese Revision eingelegt haben, w\u00e4hrend das FA die erstinstanzliche Entscheidung akzeptiert hat. In einem solchen Fall ist eine Verb\u00f6serung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Lasten des revidierenden Beteiligten ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 05.06.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;73\/05, BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965, unter II.2.).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.290125.XR6.23.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 4, EStG \u00a7 12 Nr 4, StGB \u00a7 73, StGB \u00a7 76a Abs 3, StPO \u00a7 153a Abs 1 S 2 Nr 1, StPO \u00a7 153a Abs 1 S 2 Nr 2, EStG VZ 2018 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 29. 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