{"id":77582,"date":"2025-04-25T11:29:56","date_gmt":"2025-04-25T09:29:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77582"},"modified":"2025-04-25T11:29:56","modified_gmt":"2025-04-25T09:29:56","slug":"bfh-urteil-vom-05-februar-2025-vi-r-3-23-kein-werbungskostenabzug-bei-umzug-des-steuerpflichtigen-wegen-einrichtung-eines-arbeitszimmers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-05-februar-2025-vi-r-3-23-kein-werbungskostenabzug-bei-umzug-des-steuerpflichtigen-wegen-einrichtung-eines-arbeitszimmers\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 05. Februar 2025, VI R 3\/23: Kein Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.050225.VIR3.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 12 Nr 1 S 2, EStG VZ 2020<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 23. Februar 2023, Az: 5 K 190\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.02.2023&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;190\/22 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Die verheirateten Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) lebten zu Beginn des Streitjahres (2020) gemeinsam mit ihrer Tochter (geboren 2015) in einer 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfl\u00e4che von circa&nbsp;65&nbsp;m\u00b2 in Hamburg.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war als Teil-Projektleiter f\u00fcr ein Unternehmen in Hamburg nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Bis Mitte M\u00e4rz des Streitjahres arbeitete er nur in Ausnahmef\u00e4llen zu Hause. Zu Beginn der Corona-Ma\u00dfnahmen im M\u00e4rz des Streitjahres schloss das B\u00fcro seines Arbeitgebers. Der Kl\u00e4ger musste seine Arbeitsmaterialien abholen und arbeitete ab diesem Zeitpunkt ausschlie\u00dflich zu Hause. Zum 30.&nbsp;Juni des Streitjahres wechselte er den Arbeitgeber und arbeitete seither an vier Tagen der Woche zu Hause sowie einmal w\u00f6chentlich in den ebenfalls in Hamburg belegenen R\u00e4umen seines neuen Arbeitsgebers.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin war im Streitjahr als Sachbearbeiterin in Teilzeit t\u00e4tig. Zudem fertigte sie ihre Masterarbeit an. Zun\u00e4chst arbeitete sie ausschlie\u00dflich im B\u00fcro ihres Arbeitgebers. Ab Mitte M\u00e4rz des Streitjahres arbeitete sie an vier Tagen der Woche im Homeoffice und an einem Tag im B\u00fcro. Das Arbeiten im Homeoffice war nicht zwingend, wurde aufgrund der Corona-Pandemie jedoch dringend empfohlen.<\/li><li>\u00dcber separate Arbeitszimmer verf\u00fcgten die Kl\u00e4ger in ihrer 3-Zimmer-Wohnung nicht. Sie arbeiteten im Wesentlichen im Wohn-\/Esszimmer und nutzten den dort belegenen Esstisch (abwechselnd) als Schreibtisch.<\/li><li>Aufgrund dieser von den Kl\u00e4gern als unbefriedigend empfundenen Wohn-\/Arbeitssituation (beispielsweise war die Nutzung zweier gro\u00dfer Bildschirme am Esstisch nicht m\u00f6glich) suchten sie ab April des Streitjahres nach einer gr\u00f6\u00dferen Wohnung. Im Mai des Streitjahres mieteten die Kl\u00e4ger eine circa&nbsp;110&nbsp;m\u00b2 gro\u00dfe, ebenfalls in Hamburg belegene 5-Zimmer-Wohnung, in die sie im Juli des Streitjahres einzogen. Zwei Zimmer der neuen Wohnung statteten sie b\u00fcrom\u00e4\u00dfig aus und nutzten diese \u2011\u2011so die Feststellungen des Finanzgerichts (FG) f\u00fcr das Streitjahr\u2011\u2011 als h\u00e4usliche Arbeitszimmer.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machten die Kl\u00e4ger unter anderem Umzugskosten in H\u00f6he von 4.218&nbsp;\u20ac als Werbungskosten bei ihren Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend, die der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht ber\u00fccksichtigte. Im Rahmen des anschlie\u00dfenden Einspruchsverfahrens \u00e4nderte das FA den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr aus hier nicht streitigen Gr\u00fcnden und setzte unter anderem weitere Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 1.782&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Kl\u00e4ger und in H\u00f6he von 3.391&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Kl\u00e4gerin an, darunter jeweils auch Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer. Im Hinblick auf die geltend gemachten Umzugskosten wies es den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Der daraufhin erhobenen Klage gab das FG statt. Bei den streitigen Umzugskosten handele es sich um Werbungskosten im Sinne von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Umzug sei beruflich veranlasst, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kl\u00e4ger gef\u00fchrt habe. Denn in der neuen Wohnung verf\u00fcge jeder Ehegatte \u00fcber ein eigenes Arbeitszimmer und k\u00f6nne deshalb zu Hause seiner beruflichen T\u00e4tigkeit ungest\u00f6rt nachgehen.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,das Urteil des FG Hamburg vom 23.02.2023&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;190\/22 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>II. Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Umzugskosten rechtsfehlerhaft als Werbungskosten im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG anerkannt.<\/li><li>1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Eink\u00fcnfteerzielung objektiv zusammenh\u00e4ngen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, das hei\u00dft, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit stehen. Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die \u2011\u2011wertende\u2011\u2011 Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen &#8222;ausl\u00f6senden Moments&#8220;, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph\u00e4re (z.B. Senatsbeschluss vom 10.01.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/21, BStBl II 2024, 442, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>Zu den Werbungskosten k\u00f6nnen auch Aufwendungen f\u00fcr einen Umzug geh\u00f6ren. Zwar ist das Bewohnen einer Wohnung dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, so dass die Kosten f\u00fcr einen Wechsel der Wohnung grunds\u00e4tzlich als steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensf\u00fchrung (\u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG) und nicht als Werbungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG anzusehen sind. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die berufliche T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund f\u00fcr den Wohnungswechsel darstellt und private Umst\u00e4nde hierf\u00fcr eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. Das Gebot der Rechtssicherheit verlangt zudem, dass sich dies anhand objektiver Umst\u00e4nde, die typischerweise auf eine berufliche Veranlassung des Umzugs schlie\u00dfen lassen, feststellen l\u00e4sst (vgl. Senatsurteile vom 16.10.1992&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;132\/88, BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610; vom 24.05.2000&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;147\/99, BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476; vom 23.03.2001&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;175\/99, BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585 und vom 23.05.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;56\/02, BFH\/NV 2006, 1650 sowie BFH-Urteil vom 21.02.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;79\/01, BFHE 212, 456, BStBl II 2006, 598).<\/li><li>a) Eine derartige (objektivierte) berufliche Veranlassung wird von der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt, wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist und die f\u00fcr die t\u00e4glichen Fahrten zur Arbeitsst\u00e4tte ben\u00f6tigte Zeit sich durch den Umzug erheblich vermindert (Senatsurteil vom 15.10.1976&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;162\/74, BFHE 121, 27, BStBl II 1977, 117). Unter letzterer Voraussetzung kann ein Umzug auch ohne Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein; in einem solchen Fall treten mit einem Umzug (stets) einhergehende private Begleitumst\u00e4nde regelm\u00e4\u00dfig in den Hintergrund und k\u00f6nnen deshalb vernachl\u00e4ssigt werden. Als wesentliche Verk\u00fcrzung der Wegezeit gilt dabei eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde t\u00e4glich (z.B. Senatsurteile vom 16.10.1992&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;132\/88, BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610; vom 23.03.2001&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;175\/99, BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585; vom 23.05.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;56\/02, BFH\/NV 2006, 1650 und vom 07.05.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;73\/13 sowie BFH-Urteil vom 21.02.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;79\/01, BFHE 212, 456, BStBl II 2006, 598). Aber auch andere objektive Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Umzug, wie zum Beispiel der Auszug aus einer oder der Einzug in eine Dienstwohnung (Senatsurteil vom 22.11.1991&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;77\/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494, unter 1.a), k\u00f6nnen nach der Rechtsprechung des BFH f\u00fcr eine (nahezu ausschlie\u00dfliche) berufliche Veranlassung von Umzugskosten streiten (BFH-Beschluss vom 02.02.2000&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;80\/99, BFH\/NV 2000, 945, m.w.N.).<\/li><li>b) Der berufliche Veranlassungszusammenhang ist von der Rechtsprechung dabei stets nur aufgrund objektiver, au\u00dferhalb der individuellen Wohnsituation liegender Umst\u00e4nde bejaht worden. Steht danach die (nahezu ausschlie\u00dfliche) berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig fest, ist deshalb auf Motive des Steuerpflichtigen f\u00fcr den Umzug in eine bestimmte Wohnung (zum Beispiel in eine gr\u00f6\u00dfere Mietwohnung oder ein Einfamilienhaus) nicht mehr abzustellen. Denn die Motive f\u00fcr die Auswahl einer Wohnung und die Bestimmung des Wohnorts sind nahezu stets durch die private Lebensgestaltung gepr\u00e4gt. W\u00fcrden sie eine Rolle spielen, k\u00f6nnten Umzugskosten nie als Werbungskosten abgezogen werden (z.B. Senatsurteile vom 22.11.1991&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;77\/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494, unter 1.c und vom 23.03.2001&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;175\/99, BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585, unter 2.).<\/li><li>c) Davon ausgehend ist eine nahezu ausschlie\u00dfliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung auch dann zu verneinen, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die M\u00f6glichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Es fehlt insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst ist. Denn auch in einem solchen Fall ist wegen des nat\u00fcrlichen Bestrebens nach einer \u2011\u2011von individuellen Vorlieben gepr\u00e4gten\u2011\u2011 Verbesserung der Wohnqualit\u00e4t nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu ermitteln, ob die Einrichtung des Arbeitszimmers Anlass oder nur Folge des Umzugs in die neue, unter Umst\u00e4nden gr\u00f6\u00dfere Wohnung (anderen Zuschnitts) ist. Das Gebot der Rechtssicherheit erfordert \u2011\u2011wie oben dargelegt\u2011\u2011 jedoch, bei der Frage nach der beruflichen Veranlassung des Umzugs regelm\u00e4\u00dfig nur auf objektiv feststellbare Umst\u00e4nde abzustellen, die typischerweise auf eine berufliche Veranlassung schlie\u00dfen lassen. Solche Umst\u00e4nde sind allein in dem Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten \u2011\u2011anders als bei einem Umzug aus konkretem beruflichen Anlass (zum Beispiel Arbeitgeberwechsel, Umzug in neue Betriebsr\u00e4ume oder bei einer wesentlichen Fahrtzeitverk\u00fcrzung)\u2011\u2011, nicht gegeben. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Gr\u00f6\u00dfe, Zuschnitt und Nutzung, ist vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verf\u00fcgung stehenden finanziellen Mitteln, der famili\u00e4ren Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abh\u00e4ngig. Dies ist grunds\u00e4tzlich der privaten Lebensf\u00fchrung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG zuzuordnen.<\/li><li>Der Senat ber\u00fccksichtigt bei seiner Entscheidung durchaus, dass sich die Arbeitswelt erheblich gewandelt hat. Allerdings \u00e4ndert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit (ortsunabh\u00e4ngiges\/mobiles Arbeiten) nichts daran, dass der Wunsch, im privaten Lebensbereich in einem (h\u00e4uslichen) Arbeitszimmer zu arbeiten, nicht allein auf objektiven beruflichen Kriterien, sondern in erster Linie auf privaten Motiven und Vorlieben beruht. Der Senat verkennt dabei nicht, dass mit einem separaten Arbeitszimmer eine wesentliche Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen einhergeht und f\u00fcr eine Vielzahl von Steuerpflichtigen deshalb f\u00fcr ein ungest\u00f6rtes Arbeiten &#8222;zu Hause&#8220; als notwendig empfunden wird. Der Wunsch, einen (separaten) Raum als Arbeitszimmer vorzuhalten, wird jedoch nicht in einem solchen Ma\u00dfe durch objektive berufliche Erw\u00e4gungen \u00fcberlagert, als dass diese typischerweise f\u00fcr eine nahezu ausschlie\u00dfliche berufliche Veranlassung eines Wohnungswechsels streiten. Denn die Entscheidung, &#8222;im neuen Zuhause&#8220; einen \u2011\u2011unter Umst\u00e4nden durch den Umzug &#8222;hinzugewonnenen&#8220;\u2011\u2011 gesonderten Raum nicht privat, sondern (erstmals) auch oder ausschlie\u00dflich beruflich als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufst\u00e4tigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer &#8222;Arbeitsecke&#8220; auszu\u00fcben, beruht auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschlie\u00dflich objektiven beruflichen Kriterien. Sie mag zwar auch von beruflichen Erw\u00e4gungen bestimmt sein, gr\u00fcndet aber letztlich vorrangig auf privaten Motiven und Vorlieben des Steuerpflichtigen betreffend die Gestaltung seiner individuellen Wohnsituation. Dies gilt auch dann, wenn er \u00fcber keinen anderen (au\u00dferh\u00e4uslichen) Arbeitsplatz verf\u00fcgt, weil er \u2011\u2011wie in Zeiten der Corona-Pandemie\u2011\u2011 (zwangsweise) zum Arbeiten im h\u00e4uslichen Bereich angehalten war oder er durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht. Ob es sich um ein steuererhebliches h\u00e4usliches Arbeitszimmer handelt, ist wegen des multikausalen Veranlassungszusammenhangs insoweit ebenfalls unerheblich. Denn auch mit der Einrichtung eines (h\u00e4uslichen) Arbeitszimmers geht nicht nur eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen einher, es verbessert sich stets auch die private Wohnsituation insoweit, als der ansonsten mit der Arbeitsecke belastete Wohnraum nunmehr davon ungest\u00f6rt genutzt werden kann (so bereits Senatsurteil vom 16.10.1992&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;132\/88, BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610, unter 2.b).<\/li><li>2. Die Vorentscheidung ist von anderen Rechtss\u00e4tzen ausgegangen und daher aufzuheben. Allein der Umstand, dass die Kl\u00e4ger umgezogen sind, um in der neuen Wohnung zwei h\u00e4usliche Arbeitszimmer einzurichten, tr\u00e4gt den Schluss des FG, der Umzug sei nahezu ausschlie\u00dflich beruflich veranlasst gewesen, nicht. Weitere objektive Umst\u00e4nde f\u00fcr einen beruflichen Veranlassungszusammenhang des Umzugs hat das FG nicht festgestellt und sind auch nach dem Kl\u00e4gervorbringen nicht ersichtlich. Die Klage ist daher abzuweisen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.050225.VIR3.23.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 12 Nr 1 S 2, EStG VZ 2020 vorgehend FG Hamburg, 23. Februar 2023, Az: 5 K 190\/22 Leits\u00e4tze Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig. Tenor Auf &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-05-februar-2025-vi-r-3-23-kein-werbungskostenabzug-bei-umzug-des-steuerpflichtigen-wegen-einrichtung-eines-arbeitszimmers\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 05. 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