{"id":77586,"date":"2025-04-25T11:31:12","date_gmt":"2025-04-25T09:31:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77586"},"modified":"2025-04-25T11:31:12","modified_gmt":"2025-04-25T09:31:12","slug":"bfh-urteil-vom-03-dezember-2024-ix-r-2-24-nur-noch-anteiliger-schuldzinsenabzug-bei-unentgeltlicher-uebertragung-eines-teils-des-vermietungsobjekts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-03-dezember-2024-ix-r-2-24-nur-noch-anteiliger-schuldzinsenabzug-bei-unentgeltlicher-uebertragung-eines-teils-des-vermietungsobjekts\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 03. Dezember 2024, IX R 2\/24: Nur noch anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher \u00dcbertragung eines Teils des Vermietungsobjekts"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.031224.IXR2.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG \u00a7 21, FGO \u00a7 118 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG VZ 2020<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 13. Dezember 2023, Az: 3 K 162\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00dcbertr\u00e4gt der bisherige Alleineigent\u00fcmer an einem Vermietungsobjekt einen Miteigentumsanteil unentgeltlich und beh\u00e4lt dabei die aus der Anschaffung resultierenden Verbindlichkeiten vollst\u00e4ndig zur\u00fcck, sind die auf den \u00fcbertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen nicht als (Sonder-)Werbungskosten ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;162\/23 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die steuerliche Behandlung von Schuldzinsen nach der unentgeltlichen \u00dcbertragung eines Miteigentumsanteils an einem Vermietungsobjekt.<\/li><li>Mit notariellem Vertrag vom 14.06.2019 \u00fcbertrug der Beigeladene einen ideellen 2\/5-Miteigentumsanteil eines bis dahin in seinem Alleineigentum befindlichen, fremdvermieteten Grundst\u00fccks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn. Ein Schuldbeitritt oder eine Schuld\u00fcbernahme der aus der Anschaffung dieses Grundst\u00fccks resultierenden Darlehensverbindlichkeiten erfolgte nicht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist die Grundst\u00fccksgemeinschaft bestehend aus dem Beigeladenen und dessen Sohn. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ber\u00fccksichtigte von den f\u00fcr das Streitjahr 2020 geltend gemachten Schuldzinsen in H\u00f6he von 59.855,01&nbsp;\u20ac lediglich 35.913,01&nbsp;\u20ac (=&nbsp;3\/5) als Sonderwerbungskosten des Beigeladenen bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Die Klage zum Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zu keiner dar\u00fcber hinausgehenden steuerlichen Ber\u00fccksichtigung der Schuldzinsen. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1879 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011). Durch die unentgeltliche \u00dcbertragung eines Miteigentumsanteils an dem Grundst\u00fcck werde die Objektbezogenheit der zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen nicht ber\u00fchrt. Andernfalls liege ein Versto\u00df gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da im betrieblichen Bereich der betriebliche Zurechnungs- beziehungsweise Veranlassungszusammenhang auch nach der Entnahme eines Grundst\u00fccks aus dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen und dessen \u00dcbertragung auf ein anderes Gesamthandsverm\u00f6gen nicht gel\u00f6st werde.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und unter \u00c4nderung des Bescheids \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2020 vom 13.04.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.09.2023 Schuldzinsen in H\u00f6he von insgesamt 59.855,01&nbsp;\u20ac als Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Da die zur Finanzierung der Anschaffung des Vermietungsobjekts aufgenommenen Darlehen nicht mit auf den Sohn \u00fcbertragen worden seien, h\u00e4tten diese im Verh\u00e4ltnis des \u00fcbertragenen Miteigentumsanteils ihre Objektbezogenheit verloren.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Rechtsfehlerfrei hat das FG den Abzug der Schuldzinsen aus der Anschaffung des Grundst\u00fccks als Sonderwerbungskosten des Beigeladenen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung versagt, soweit diese auf den unentgeltlich \u00fcbertragenen Miteigentumsanteil entfallen. Die dem Beigeladenen im Streitjahr angefallenen Schuldzinsen sind nur zu 3\/5 als Sonderwerbungskosten bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in Zusammenhang stehen. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf die Eink\u00fcnfteerzielung gerichteten T\u00e4tigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur F\u00f6rderung der Eink\u00fcnfteerzielung get\u00e4tigt werden. Ma\u00dfgeblich ist, ob bei wertender Beurteilung das ausl\u00f6sende Moment f\u00fcr das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph\u00e4re zuzuordnen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 04.08.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;47\/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276, Rz&nbsp;12). Der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart kann grunds\u00e4tzlich nicht durch einen blo\u00dfen Willensakt des Steuerpflichtigen begr\u00fcndet werden (Senatsurteil vom 03.05.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;34\/19, Rz&nbsp;15).<\/li><li>Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Eink\u00fcnftetatbestand verwirklichende T\u00e4tigkeit oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen W\u00fcrdigung des FG. Diese ist f\u00fcr das Revisionsgericht bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt wurde und nicht gegen Denkgesetze verst\u00f6\u00dft oder Erfahrungss\u00e4tze verletzt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 10.01.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 442, Rz&nbsp;15; BFH-Urteil vom 28.06.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/21, BFHE 280, 568, BStBl II 2024, 274, Rz&nbsp;13, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung sind die Aufwendungen eines Mitglieds einer Grundst\u00fccksgemeinschaft im Zusammenhang mit dessen Miteigent\u00fcmerstellung nicht im Rahmen dessen Veranlagung zur Einkommensteuer, sondern bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte der Grundst\u00fccksgemeinschaft als dessen Sonderwerbungskosten zu ber\u00fccksichtigen (Senatsbeschluss vom 19.09.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;65\/12, Rz&nbsp;6; Senatsurteil vom 23.04.1991&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;303\/87, BFH\/NV 1991, 653, unter 1., jeweils m.w.N.).<\/li><li>2. Hieran gemessen ist die W\u00fcrdigung des FG, dass die im Streit stehenden Schuldzinsen keine Sonderwerbungskosten des Beigeladenen bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin darstellen, soweit sie auf den unentgeltlich auf den Sohn \u00fcbertragenen Miteigentumsanteil entfallen, zutreffend.<\/li><li>Die Feststellung des FG, dass der urspr\u00fcnglich bestehende wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den aus den Verbindlichkeiten resultierenden Schuldzinsen und der Erzielung von Vermietungseink\u00fcnften gel\u00f6st wurde, soweit der Miteigentumsanteil unentgeltlich vom Beigeladenen auf dessen Sohn \u00fcbertragen wurde, unterliegt keinem Verfahrensfehler und verst\u00f6\u00dft weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungss\u00e4tze.<\/li><li>a) Insbesondere h\u00e4lt der Senat die W\u00fcrdigung des FG, dass die \u00dcbertragung des Miteigentumsanteils schenkweise und damit nicht aus mit der Eink\u00fcnfteerzielung im Zusammenhang stehenden Gr\u00fcnden auf den Sohn erfolgte, f\u00fcr plausibel. Die \u00dcbertragung war unentgeltlich. Nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen des FG erfolgte insbesondere weder ein Schuldbeitritt noch eine Schuld\u00fcbernahme. Nicht von Bedeutung ist, inwieweit ein Schuldbeitritt beabsichtigt gewesen sei. Durch die unentgeltliche \u00dcbertragung des Miteigentumsanteils wird insoweit der (objektive) wirtschaftliche Zusammenhang der zur Finanzierung der Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Darlehen zur bisherigen Eink\u00fcnfteerzielungst\u00e4tigkeit durch den Beigeladenen gel\u00f6st. Die Darlehen dienen fortan der Finanzierung der Schenkung.<\/li><li>b) Auch steht die W\u00fcrdigung des FG im Einklang mit der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung.<\/li><li>Schuldzinsen sind als Werbungskosten im Sinne von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG abzugsf\u00e4hig, soweit sie f\u00fcr ein Darlehen geleistet worden sind, das tats\u00e4chlich zum Erzielen von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden ist (Senatsurteil vom 04.02.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;1\/18, BFHE 268, 192, BStBl II 2020, 311, Rz&nbsp;17). Dementsprechend verlieren Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten, nicht mit den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich \u00fcber, soweit der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer ein Grundst\u00fcck unter ausdr\u00fccklicher Zur\u00fcckbehaltung der Darlehensverpflichtung \u00fcbertr\u00e4gt (vgl. Senatsbeschluss vom 10.01.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;127\/07, BFH\/NV 2008, 941, unter II.1., m.w.N.). Mit der \u00dcbertragung eines Vermietungsobjekts im Wege der Schenkung unter Zur\u00fcckbehalt der Darlehensverpflichtung f\u00e4llt deren Zweck, Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, weg (vgl. Senatsurteil vom 30.01.1990&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;182\/84, BFH\/NV 1990, 560).<\/li><li>So verh\u00e4lt es sich auch im vorliegenden Fall. Wird die Anschaffung einer Einkunftsquelle fremdfinanziert, wird der Veranlassungszusammenhang zwischen den hieraus resultierenden Schuldzinsen und der Eink\u00fcnfteerzielung gel\u00f6st, soweit die Einkunftsquelle vom Steuerpflichtigen nicht mehr zur Erzielung von Eink\u00fcnften verwendet wird. Soweit die Schuldzinsen vorliegend auf den \u00fcbertragenen Miteigentumsanteil entfallen, dienen diese nicht (mehr) der Erzielung von Vermietungseink\u00fcnften durch den Beigeladenen, sondern der Finanzierung der Schenkung des Miteigentumsanteils an den Sohn.<\/li><li>3. Entgegen dem kl\u00e4gerischen Vortrag verst\u00f6\u00dft die Nichtber\u00fccksichtigung der Schuldzinsen, soweit sie auf den unentgeltlich \u00fcbertragenen Miteigentumsanteil entfallen, auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes).<\/li><li>Zwar ist der Kl\u00e4gerin zuzustimmen, dass im betrieblichen Bereich angefallene Schuldzinsen eines Steuerpflichtigen wegen der Finanzierung von zur Gesamthand geh\u00f6rendem Verm\u00f6gen als (Sonder-)Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 27.04.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;53\/16, Rz&nbsp;25). Auch l\u00e4sst die unentgeltliche \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen in die Gesamthand einer anderen Mitunternehmerschaft desselben Steuerpflichtigen den betrieblichen Zurechnungs- und Veranlassungszusammenhang der zur Anschaffung dieses Wirtschaftsguts eingegangenen Darlehensverbindlichkeit unber\u00fchrt (vgl. BFH-Beschluss vom 27.04.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;53\/16, Rz&nbsp;28). Ferner sind die Zinsverpflichtungen, die ein Gesellschafter zur Finanzierung der gesellschaftsvertraglichen Einlageverpflichtung eingegangen ist, dem Sonderbetriebsbereich zuzuordnen und als Sonderbetriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil vom 12.10.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;92\/12, BFHE 256, 32, BStBl II 2022, 123, Rz&nbsp;23).<\/li><li>Es handelt sich bei der Ber\u00fccksichtigung von Schuldzinsen im betrieblichen und im privaten Bereich bereits um unterschiedliche Sachverhalte. Daher liegt kein Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, soweit Schuldzinsen im Bereich der privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re infolge der unentgeltlichen \u00dcbertragung des finanzierten Wirtschaftsguts unter Zur\u00fcckbehaltung der Darlehensverbindlichkeit beim bisherigen Eigent\u00fcmer \u2011\u2011anders als im betrieblichen Bereich\u2011\u2011 nicht steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind. Das Einkommensteuerrecht wird vom Dualismus der Einkunftsarten \u2011\u2011Gewinn- und \u00dcberschusseink\u00fcnfte\u2011\u2011 bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/17, BFHE 269, 495, BStBl II 2020, 841, Rz&nbsp;36, m.w.N.). W\u00e4hrend Wertsteigerungen beziehungsweise Wertminderungen im betrieblichen Bereich sich grunds\u00e4tzlich auf den Gewinn und damit auf die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte auswirken, unterliegen solche bei den \u00dcberschusseinkunftsarten nur der Besteuerung, soweit sie einen Eink\u00fcnftetatbestand erf\u00fcllen. Diese unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Erfassung von Wertsteigerungen beziehungsweise Wertminderungen im Betriebs- und Privatverm\u00f6gen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit dem Gleichheitssatz vereinbar (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 07.07.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;14\/02, 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/04, 2&nbsp;BvL&nbsp;13\/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, beginnend C.II.2.a&nbsp;bb, C.III.2.a sowie vom 07.07.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;748\/05, 2&nbsp;BvR&nbsp;753\/05, 2&nbsp;BvR&nbsp;1738\/05, BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86, unter B.II.).<\/li><li>4. Nicht von Bedeutung ist ferner, inwieweit die Schuldzinsen bei einer Aufgabe der Vermietungst\u00e4tigkeit durch den Beigeladenen als Werbungskosten bei den Vermietungseink\u00fcnften ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig gewesen w\u00e4ren. Zwar ist durch die Senatsrechtsprechung entschieden, dass sich ein urspr\u00fcnglich gesetzter Veranlassungszusammenhang zwischen einem Darlehen, das der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Mieteink\u00fcnften erworbenen Immobilienobjekts diente, und den (fr\u00fcheren) Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung grunds\u00e4tzlich auch dann weiter fortsetzt, wenn der Steuerpflichtige das Objekt ver\u00e4u\u00dfert und der Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung nicht ausreicht, um das urspr\u00fcnglich zur Anschaffung des Grundst\u00fccks aufgenommene Darlehen abzul\u00f6sen (Senatsurteil vom 20.06.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;67\/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, Rz&nbsp;22). Die Aufgabe einer Vermietungst\u00e4tigkeit durch die Ver\u00e4u\u00dferung des Vermietungsobjekts ist jedoch nicht mit der vorliegenden unentgeltlichen \u00dcbertragung des Miteigentumsanteils vergleichbar. Denn anders als bei einer Ver\u00e4u\u00dferung erfolgt die unentgeltliche \u00dcbertragung nicht zur Erzielung von Eink\u00fcnften, sondern aus privaten Gr\u00fcnden.<\/li><li>5. Auch folgt eine weitergehende steuerliche Ber\u00fccksichtigung der dem Beigeladenen angefallenen Schuldzinsen nicht aus der Rechtsprechung zur \u00fcberquotalen \u00dcbernahme von Aufwendungen einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.04.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 902, Rz&nbsp;50; Senatsurteil vom 23.11.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;59\/01, BFHE 208, 203, BStBl II 2005, 454, Rz&nbsp;15&nbsp;ff.). Indem der Beigeladene die aus der Anschaffung des Vermietungsobjekts resultierenden Verbindlichkeiten zur\u00fcckbehielt und f\u00fcr die hieraus sich ergebenden Schuldzinsen aufkam, liegt keine \u00dcbernahme von Aufwendungen der Kl\u00e4gerin vor.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.031224.IXR2.24.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG \u00a7 21, FGO \u00a7 118 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG VZ 2020 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 13. Dezember 2023, Az: 3 K 162\/23 Leits\u00e4tze \u00dcbertr\u00e4gt der bisherige &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-03-dezember-2024-ix-r-2-24-nur-noch-anteiliger-schuldzinsenabzug-bei-unentgeltlicher-uebertragung-eines-teils-des-vermietungsobjekts\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 03. 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