{"id":77594,"date":"2025-04-25T11:33:30","date_gmt":"2025-04-25T09:33:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77594"},"modified":"2025-04-25T11:33:30","modified_gmt":"2025-04-25T09:33:30","slug":"beschluss-vom-13-dezember-2023-vii-b-171-22-zur-frage-der-festsetzung-und-berechnung-von-zinsen-auf-erstattete-antidumpingzoelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-13-dezember-2023-vii-b-171-22-zur-frage-der-festsetzung-und-berechnung-von-zinsen-auf-erstattete-antidumpingzoelle\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 13. Dezember 2023, VII B 171\/22: Zur Frage der Festsetzung und Berechnung von Zinsen auf erstattete Antidumpingz\u00f6lle"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.131223.VIIB171.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 47, AO \u00a7 169, AO \u00a7 169ff, AO \u00a7 239, EUV Art 4 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 03. November 2022, Az: 4 K 103\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Zur Festsetzung und Berechnung von Zinsen aufgrund eines unionsrechtlichen Zinsanspruchs sind die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) einschlie\u00dflich der Erl\u00f6schenstatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;47 AO anzuwenden. Demnach erlischt ein Zinsanspruch durch den Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;169&nbsp;ff. AO.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 03.11.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;103\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) hatte im Zeitraum zwischen Juni 2011 und April 2012 Zitrusfr\u00fcchte mit Ursprung in der Volksrepublik China eingef\u00fchrt, f\u00fcr die der Beklagte und Beschwerdegegner (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) Antidumpingzoll festgesetzt hatte. Nachdem der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) die der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegte Verordnung f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt hatte, erstattete das HZA der Kl\u00e4gerin den von ihr gezahlten Antidumpingzoll mit verschiedenen Bescheiden aus Juni und Juli 2012.<\/li><li>Eine im Jahr 2012 beantragte Verzinsung des erstatteten Abgabenbetrags lehnte das HZA mit Bescheid vom 03.05.2013 ab. Dagegen legte die Kl\u00e4gerin keinen Einspruch ein.<\/li><li>Mit Schreiben vom 29.08.2017 beantragte die Kl\u00e4gerin die Verzinsung des Erstattungsbetrags im Wege des Erlasses eines Abrechnungsbescheids, was das HZA mit Bescheid vom 02.06.2018 ebenfalls ablehnte. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe in dem Abrechnungsbescheid zu Recht keinen noch offenen Zinsbetrag ausgewiesen, weil die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Zinsen durch den Eintritt der Verj\u00e4hrung erloschen seien. Die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Zahlung von Zinsen und die Festsetzungsfrist richteten sich ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH nach der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats. Im Streitfall sei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2013 abgelaufen. Dem Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung stehe nicht entgegen, dass das HZA mit Bescheid vom 03.05.2013 rechtsirrig einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zahlung von Zinsen verneint und damit fehlerhaft gehandelt habe. Auch wenn der unionsrechtliche Zinsanspruch vom Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;233 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) a.F. nicht erfasst gewesen sei, f\u00fchre dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Insbesondere seien die Grunds\u00e4tze der \u00c4quivalenz und der Effektivit\u00e4t gewahrt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Es sei zu kl\u00e4ren, ob eine Zollbeh\u00f6rde, die den berechtigten Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten auf Zahlung von Zinsen aufgrund der verz\u00f6gerten Zahlung eines unionsrechtlichen Erstattungsanspruchs rechtsirrig und fehlerhaft abgelehnt und dadurch verursacht habe, dass die Fehlentscheidung unanfechtbar geworden sei, sich auf das Erl\u00f6schen des Zinsanspruchs wegen Festsetzungsverj\u00e4hrung berufen k\u00f6nne (Frage&nbsp;1). Der Anspruch auf Verzinsung ergebe sich unmittelbar aus dem Unionsrecht. Auch wenn diesbez\u00fcglich die innerstaatlichen Zinsvorschriften anzuwenden seien, seien die Grunds\u00e4tze der Effektivit\u00e4t und der \u00c4quivalenz zu beachten. Das HZA habe den Antrag der Kl\u00e4gerin unionsrechtswidrig abgelehnt, indem ihr mitgeteilt worden sei, eine Verzinsung von zu erstattenden Betr\u00e4gen sei grunds\u00e4tzlich nicht vorgesehen. Damit seien ihre Rechte praktisch unm\u00f6glich gemacht oder zumindest \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert worden.<\/li><li>Hilfsweise sei zu kl\u00e4ren, ob die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr den unionsrechtlichen Zinserstattungsanspruch wegen der R\u00fcckzahlung von Antidumpingz\u00f6llen ein Jahr oder f\u00fcnf Jahre betrage, weil die f\u00fcr Steuern geltende Festsetzungsfrist f\u00fcr diesen Anspruch nicht vorgeschrieben sei (Frage&nbsp;2). Da die Verzinsung von Erstattungsbetr\u00e4gen nach R\u00fcckzahlung von Antidumpingz\u00f6llen nicht gesetzlich (in der Abgabenordnung) geregelt gewesen sei, werde in \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 AO auch keine Frist von einem Jahr f\u00fcr die Festsetzung vorgeschrieben. Da der unionsrechtliche Zinsanspruch aber anzuerkennen und zu befriedigen sei, schreibe das deutsche Recht f\u00fcr die Zahlung eine Frist von f\u00fcnf Jahren vor.<\/li><li>Fraglich sei dar\u00fcber hinaus, ob f\u00fcr die Zahlung unionsrechtlich entstandener Zinsanspr\u00fcche die Notwendigkeit einer Zinsfestsetzung bestehe (Frage&nbsp;3). Dass vorliegend teilweise ausgelaufenes Recht anwendbar sei, stehe der Kl\u00e4rung der aufgeworfenen Frage nicht entgegen, weil die h\u00f6chstrichterlich erbetene Entscheidung f\u00fcr den Streitfall und dar\u00fcber hinaus f\u00fcr vergleichbare F\u00e4lle Bedeutung behalte.<\/li><li>Au\u00dferdem sei hilfsweise zu kl\u00e4ren, ob das Gebot der Zweistufigkeit des Verfahrens so weit gehe, dass ein Wirtschaftsbeteiligter seinen unionsrechtlich gebotenen Zinsanspruch nach der gesetzlich geltenden innerstaatlichen Ordnung im Wege der Analogie im Festsetzungsverfahren erzwingen m\u00fcsse, auch wenn das nationale Recht keine gesetzliche Grundlage f\u00fcr ein Festsetzungsverfahren geschaffen habe, oder analog dem Erstattungsverfahren auf eine Festsetzung verzichtet werden k\u00f6nne, da sich der Erstattungsanspruch bereits aus dem Unionsrecht ableite (Frage&nbsp;4). Schlie\u00dflich sei bislang ungekl\u00e4rt, ob diese Analogie aus unionsrechtlichen Gr\u00fcnden hier ausnahmsweise so weit gehen k\u00f6nne, dass sie zu Lasten des Wirtschaftsbeteiligten eine beeintr\u00e4chtigende Verk\u00fcrzung seiner Rechtsstellung begr\u00fcnden k\u00f6nne (Frage&nbsp;5). Die analoge Anwendung des \u00a7&nbsp;236 AO, die das FG bejaht habe, sei nicht zweifelsfrei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr\u00fcndet, weil die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO hat. Die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig oder nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig.<\/li><li>1. Die erste Frage ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/li><li>Es entspricht st\u00e4ndiger EuGH-Rechtsprechung, dass in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Versto\u00df gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbetr\u00e4gen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu regeln sind. Diese Modalit\u00e4ten d\u00fcrfen zum einen nach dem \u00c4quivalenzgrundsatz nicht ung\u00fcnstiger sein als bei \u00e4hnlichen innerstaatliches Recht betreffenden Rechtsbehelfen und zum anderen d\u00fcrfen sie nach dem Effektivit\u00e4tsgrundsatz die Aus\u00fcbung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unm\u00f6glich machen oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschweren (vgl. EuGH-Urteile Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroc\u0142awiu vom 08.06.2023&nbsp;&#8211; C-322\/22, EU:C:2023:460, Rz&nbsp;39 und 47 und Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20, EU:C:2022:306, Rz&nbsp;74, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;29\/21, BFHE 279, 1, Rz&nbsp;13).<\/li><li>Ausgehend davon sind zur Festsetzung und Berechnung von Zinsen aufgrund eines unionsrechtlichen Zinsanspruchs die Vorschriften der Abgabenordnung einschlie\u00dflich der Erl\u00f6schenstatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;47 AO anzuwenden. Demnach erlischt ein Zinsanspruch \u2011\u2011einem Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;4 AO\u2011\u2011 durch den Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;169&nbsp;ff. AO. Diese Vorschriften gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr Zinsanspr\u00fcche aus innerstaatlichem Recht, weshalb Anspr\u00fcche aus Unionsrecht im Vergleich dazu nicht schlechter gestellt werden und der \u00c4quivalenzgrundsatz gewahrt ist.<\/li><li>Auch der Effektivit\u00e4tsgrundsatz steht dem Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht entgegen. Insofern ist durch den EuGH gekl\u00e4rt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen f\u00fcr die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Beh\u00f6rde sch\u00fctzt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist (EuGH-Urteile Edis vom 15.09.1998&nbsp;&#8211; C-231\/96, EU:C:1998:401, Rz&nbsp;35; Recheio, Recheio&nbsp;&#8211; Cash &amp; Carry vom 17.06.2004&nbsp;&#8211; C-30\/02, EU:C:2004:373, Rz&nbsp;18, m.w.N. und Agentia Judeteana de Ocupare a Fortei de Munca Ilfov vom 16.02.2023&nbsp;&#8211; C-524\/21 und C-525\/21, EU:C:2023:100, Rz&nbsp;65). Solche Fristen sind n\u00e4mlich nicht geeignet, die Aus\u00fcbung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unm\u00f6glich zu machen oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgem\u00e4\u00df die vollst\u00e4ndige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat. Vielmehr liefe eine zeitlich unbeschr\u00e4nkte M\u00f6glichkeit, ein Recht geltend zu machen, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegen\u00fcber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (vgl. zu einem Antrag auf Erstattung eines Mehrwertsteuer\u00fcberschusses EuGH-Urteil Sole-Mizo und Dalmandi Mez\u0151gazdas\u00e1gi vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; C-13\/18 und C-126\/18, EU:C:2020:292, Rz&nbsp;54&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>Insofern liegt der vorliegende Streitfall anders als derjenige, der dem mit Senatsbeschluss vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;48\/20 (BFHE 276, 480) an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Erstattung von Produktionsabgaben zugrunde liegt. Dort konnte der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Produktionsabgaben erst dann beziffert und geltend gemacht werden, nachdem bereits Festsetzungsverj\u00e4hrung nach deutschem Recht eingetreten war. Vorliegend hat jedoch die Kl\u00e4gerin keinen Einspruch gegen den Bescheid vom 03.05.2013 eingelegt, obwohl ihr dies m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Verzichtet der Adressat eines Verwaltungsakts jedoch selbst auf ihm zustehende und noch m\u00f6gliche Rechtsmittel, wird sein Anspruch nicht durch Vorschriften der innerstaatlichen Rechtsordnung unm\u00f6glich gemacht.<\/li><li>Ob die vom HZA angegebene Begr\u00fcndung gegebenenfalls falsch gewesen ist, \u00e4ndert daran nichts, weil das Rechtsbehelfsverfahren gerade darauf abzielt, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Bescheids zu \u00fcberpr\u00fcfen. Zudem f\u00fchrt ein Verschulden der Beh\u00f6rde im Regelfall nicht dazu, dass ein Steuerbescheid nach Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung noch zugunsten des Steuerpflichtigen zu \u00e4ndern ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 08.09.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;5\/15, Rz&nbsp;6, m.w.N.).<\/li><li>2. Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt, warum die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Antidumpingz\u00f6lle rund drei Monate nach der Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Antidumpingverordnung durch den EuGH verz\u00f6gert erfolgt sein soll und die erste Frage unter diesem Gesichtspunkt in einem etwaigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig w\u00e4re.<\/li><li>3. Auch hinsichtlich der zweiten und dritten Frage hat die Kl\u00e4gerin die Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere hat sich die Kl\u00e4gerin nicht damit auseinandergesetzt, dass f\u00fcr einen Abrechnungsbescheid im Sinne von \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO die formelle Bescheidlage ma\u00dfgeblich ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 21.09.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;9\/18, Rz&nbsp;26) und das HZA eine Verzinsung des Erstattungsbetrags mit Bescheid vom 03.05.2013 bestandskr\u00e4ftig abgelehnt hat. K\u00e4me ein Ausweis eines Zinsanspruchs in dem angefochtenen Abrechnungsbescheid jedoch bereits aus diesem Grund nicht mehr in Betracht, k\u00f6nnte die Frage nach der Dauer der Verj\u00e4hrungsfrist ebenso wie die Frage nach der Notwendigkeit einer Zinsfestsetzung dahinstehen (zur formellen Bestandskraft eines Zinsbescheids vgl. Senatsurteil vom 22.10.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 267, 90, Rz&nbsp;15).<\/li><li>4. Die Fragen vier und f\u00fcnf sind jedenfalls nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/li><li>Wie bereits unter 1. ausgef\u00fchrt, richten sich die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Festsetzung und Zahlung von Zinsen nach der Abgabenordnung, weil das Unionsrecht insoweit keine Vorgaben macht. Dass auf Zinsen die Vorschriften f\u00fcr Steuern entsprechend anzuwenden sind, folgt aus \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO. Im \u00dcbrigen hat auch der beschlie\u00dfende Senat in seinem Urteil vom 22.10.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/18 (BFHE 267, 90, s. insbesondere Tenor und Rz&nbsp;12, 33) eine Festsetzung von Zinsen auf der Grundlage eines unionsrechtlichen Zinsanspruchs ausgesprochen.<\/li><li>5. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.131223.VIIB171.22.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 47, AO \u00a7 169, AO \u00a7 169ff, AO \u00a7 239, EUV Art 4 Abs 3 vorgehend FG Hamburg, 03. November 2022, Az: 4 K 103\/21 Leits\u00e4tze NV: Zur Festsetzung und Berechnung von Zinsen aufgrund eines unionsrechtlichen Zinsanspruchs sind die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) einschlie\u00dflich der Erl\u00f6schenstatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;47 AO &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-13-dezember-2023-vii-b-171-22-zur-frage-der-festsetzung-und-berechnung-von-zinsen-auf-erstattete-antidumpingzoelle\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Beschluss vom 13. 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