{"id":77596,"date":"2025-04-25T11:34:14","date_gmt":"2025-04-25T09:34:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77596"},"modified":"2025-04-25T11:34:14","modified_gmt":"2025-04-25T09:34:14","slug":"beschluss-vom-07-april-2025-v-b-7-24-zur-aufrechnung-mit-anzeigelos-abgetretenen-steuererstattungsanspruechen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-07-april-2025-v-b-7-24-zur-aufrechnung-mit-anzeigelos-abgetretenen-steuererstattungsanspruechen\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 07. April 2025, V B 7\/24: Zur Aufrechnung mit anzeigelos abgetretenen Steuererstattungsanspr\u00fcchen"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.070425.VB7.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 46 Abs 2, AO \u00a7 46 Abs 3, AO \u00a7 226 Abs 1, BGB \u00a7 387, BGB \u00a7 388, BGB \u00a7 398, BGB \u00a7 406, FGO \u00a7 115 Abs 2, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 12. Januar 2024, Az: 11 K 185\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Eine Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs lediglich in privatschriftlicher Form ist ohne eine Anzeige im Sinne des \u00a7 46 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) steuerrechtlich unwirksam, und zwar auch im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Abtretenden (Zedenten) und dem Dritten (Zessionar). Die Aufrechnung ist in diesem Fall gem\u00e4\u00df \u00a7 226 Abs. 1 AO i.V.m. \u00a7 388 Satz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs gegen\u00fcber dem (bisherigen) Gl\u00e4ubiger (Abtretenden), der steuerrechtlich nach wie vor als Rechtsinhaber des Steuererstattungsanspruchs gilt, zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Zu den Anforderungen an die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung und deren Darlegung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 12.01.2024 &#8211; 11 K 185\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) ist Bauunternehmer und Bautr\u00e4ger. Bis mindestens 2013 f\u00fchrte er die Umsatzsteuer, die auf von ihm bezogenen Eingangsleistungen von bauleistenden Unternehmern entfiel, nach den Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 des Umsatzsteuergesetzes \u2011\u2011UStG\u2011\u2011 a.F.) ab. Nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) beantragte der Kl\u00e4ger die Erstattung der von ihm f\u00fcr die Leistungen der bauleistenden Unternehmer abgef\u00fchrten Umsatzsteuer. Am 15.02.2016 reichte der Kl\u00e4ger beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) eine am 23.12.2015 unterzeichnete &#8222;Rechtsverbindliche Vereinbarung&#8220; ein, in der er seine Erstattungsforderungen gegen\u00fcber dem FA an seinen Bruder abgetreten hatte.<\/li><li>In der Folgezeit schlossen das FA sowie weitere Finanz\u00e4mter im Namen des Landes Niedersachsen unter anderem sieben Abtretungsvereinbarungen ab, in denen der jeweilige bauleistende Unternehmer seine ihm gegen den Kl\u00e4ger zustehende Forderung auf Zahlung der Umsatzsteuer als Teil des geschuldeten Werklohns an das Land Niedersachsen abtrat (s. \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 Satz&nbsp;3 UStG).<\/li><li>Aufgrund des oben genannten Erstattungsantrags des Kl\u00e4gers erteilte das FA am 23.12.2016 einen ge\u00e4nderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr November 2016, aus dem sich ein Erstattungsbetrag ergab. Am 27.12.2016 erlie\u00df das FA die sieben \u2011\u2011im vorliegenden Verfahren angefochtenen\u2011\u2011 Abrechnungsbescheide, die sich auf die oben genannten abgetretenen Forderungen bezogen. In diesen Abrechnungsbescheiden stellte das FA hinsichtlich jeweils eines bauleistenden Unternehmers fest, dass dem Kl\u00e4ger aus der Umsatzsteuerfestsetzung November 2016 ein Erstattungsanspruch gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch das FA, zustehe. Das Land habe durch einen konkret datumsm\u00e4\u00dfig bezeichneten Abtretungsvertrag von dem jeweiligen bauleistenden Unternehmer eine Forderung aus berichtigter Rechnungslegung f\u00fcr geleistete Bauausf\u00fchrungen erworben. Mit diesem Gegenanspruch werde der Erstattungsanspruch nach \u00a7&nbsp;226 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;387&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgerechnet. In H\u00f6he des aufgerechneten Anspruchs sei der Erstattungsanspruch des Kl\u00e4gers erloschen.<\/li><li>Die Einspr\u00fcche des Kl\u00e4gers blieben erfolglos. Das anschlie\u00dfende Klageverfahren, in dem der Kl\u00e4ger die Aufhebung von zuletzt noch sieben Abrechnungsbescheiden beantragte, die neben den Forderungen weiterer Bauunternehmen auch die einer K\u2026 Holding GmbH (KH&nbsp;GmbH) betrafen, setzte das Finanzgericht (FG) bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des zust\u00e4ndigen Zivilgerichts \u00fcber das Bestehen der in den Abrechnungsbescheiden bezeichneten Forderungen der bauleistenden Unternehmer gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger aus. Mit Urteil vom 18.11.2022&nbsp;&#8211; Az.&nbsp;X stellte das Landgericht&nbsp;B (LG&nbsp;B) unter anderem fest, dass den sieben Subunternehmern die fraglichen Forderungen gegen den Kl\u00e4ger bis zur Abtretung an das FA zugestanden h\u00e4tten. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht&nbsp;Z (OLG&nbsp;Z) erging am 06.07.2023&nbsp;&#8211; Az.&nbsp;Y ein Anerkenntnisurteil, in dem unter anderem festgestellt wurde, dass die Werklohnforderungen der sieben Subunternehmer gegen den Kl\u00e4ger zum Zeitpunkt der Aufrechnungserkl\u00e4rungen in den Abrechnungsbescheiden am 27.12.2016 begr\u00fcndet waren.<\/li><li>Gegen das klageabweisende Urteil des FG wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die er auf Verfahrensm\u00e4ngel, das Vorliegen einer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung st\u00fctzt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet und daher durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) Soweit der Kl\u00e4ger die Unwirksamkeit einer Abtretungsvereinbarung zwischen der KH&nbsp;GmbH und dem Finanzamt&nbsp;H geltend macht und dabei r\u00fcgt, das FG habe den Sachverhalt nicht in G\u00e4nze herangezogen, weil die Abtretungsvereinbarung und der vom Finanzamt&nbsp;H an ihn gesendete Vordruck &#8222;Forderungsabtretung vom 25.&nbsp;August 2015 &#8211;&nbsp;wirksam mit Annahme am 09.&nbsp;Februar 2016&nbsp;&#8211; in Sachen Firma K\u2026 GmbH&#8220; nicht die \u2011\u2011damit gemeinte KH&nbsp;GmbH\u2011\u2011 sondern ihn, den Kl\u00e4ger, als Abtretenden ausweise, so dass die zwischen der KH&nbsp;GmbH und dem Land Niedersachsen geschlossene Abtretungsvereinbarung unwirksam sei, legt er eine verfahrensfehlerhafte Nichtber\u00fccksichtigung des Akteninhalts (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) nicht hinreichend dar.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO hat das Gericht insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollst\u00e4ndig und einwandfrei zu ber\u00fccksichtigen. Daher d\u00fcrfen weder nach den Akten klar feststehende Tatsachen noch sonstige Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unber\u00fccksichtigt bleiben (BFH-Urteil vom 13.02.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/13, BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846, Rz&nbsp;24; BFH-Beschl\u00fcsse vom 22.03.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;7\/11, BFH\/NV 2011, 1005, Rz&nbsp;8; vom 19.06.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;1\/13, BFH\/NV 2013, 1624, Rz&nbsp;3; vom 27.07.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;78\/18, BFH\/NV 2020, 1091, Rz&nbsp;3). Ebenso darf das FG seiner Entscheidung keinen Sachverhalt zugrunde legen, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.06.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;245\/10, BFH\/NV 2011, 1710, Rz&nbsp;7; vom 19.01.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;3\/10, BFH\/NV 2012, 740, Rz&nbsp;3; vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;99\/16, BFH\/NV 2019, 409, Rz&nbsp;24).<\/li><li>Die Darlegung eines derartigen Versto\u00dfes erfordert, unter genauer Angabe der jeweiligen Schriftst\u00fccke und Seitenzahlen sich aus den Akten ergebende wesentliche Tatumst\u00e4nde zu benennen, die das FG nicht ber\u00fccksichtigt hat und darzulegen, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der Nichtber\u00fccksichtigung dieser Aktenteile beruhen kann (BFH-Urteil vom 13.02.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/13, BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846, Rz&nbsp;24; BFH-Beschluss vom 08.06.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;6\/10, BFH\/NV 2010, 1841, Rz&nbsp;7&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Vorliegend hat der Kl\u00e4ger einen Widerspruch der Entscheidung des FG zum Akteninhalt nicht hinreichend dargelegt, sondern nur &#8222;ins Blaue hinein&#8220; behauptet. Dass die Abtretungsvereinbarung und der von ihm eingereichte Vordruck &#8222;Forderungsabtretung vom 25.&nbsp;August 2015 &#8211;&nbsp;wirksam mit Annahme am 09. Februar 2016&nbsp;&#8211; in Sachen Firma K\u2026 GmbH&#8220; in den Akten, die dem FG zur Entscheidung vorlagen, vorhanden waren, hat der Kl\u00e4ger nicht unter Angabe der Seitenzahl der Akten dargetan. Nach seiner Einlassung auf Seite&nbsp;5, unten in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung vom 13.03.2024 (&#8222;Sollte der Beklagte dem Nds. FG die Unterlagen zu den Abtretungsvereinbarungen nicht oder nicht vollst\u00e4ndig vorgelegt haben, \u2026&#8220;), ist ihm der Akteninhalt vielmehr nicht bekannt.<\/li><li>b) Auch die R\u00fcge des Kl\u00e4gers, das FG h\u00e4tte, sofern ihm &#8222;die Unterlagen zu den Abtretungsvereinbarungen&#8220; nicht vollst\u00e4ndig vorgelegen h\u00e4tten, diese Unterlagen beim FA anfordern m\u00fcssen (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO), gen\u00fcgt nicht zur Darlegung eines Verfahrensversto\u00dfes in einer \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entsprechenden Form.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Danach ist es grunds\u00e4tzlich Aufgabe des Gerichts, die tats\u00e4chlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln. Diese Verpflichtung des FG zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen bedeutet nicht, dass jeder fernliegenden Erw\u00e4gung nachzugehen ist. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdr\u00e4ngenden \u00dcberlegungen auch ohne ausdr\u00fccklichen Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Beweise erheben. Die Sachaufkl\u00e4rungspflicht des FG kann allerdings nicht losgel\u00f6st von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO) gesehen werden. Vielmehr begrenzt die Mitwirkungspflicht der Beteiligten die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO, wobei dem Umstand der Beweisn\u00e4he besondere Bedeutung zukommt. Die Sachaufkl\u00e4rungsr\u00fcge dient nicht dazu, Beweisantr\u00e4ge oder Fragen zu ersetzen, welche ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise h\u00e4tte stellen k\u00f6nnen, jedoch zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschluss vom 11.01.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;104\/16, BFH\/NV 2017, 561, Rz&nbsp;33 und 35).<\/li><li>Wird der Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufkl\u00e4rung (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) mit der Begr\u00fcndung ger\u00fcgt, das FG h\u00e4tte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, so ist genau anzugeben, welche Tatsache das FG auch ohne besonderen Antrag h\u00e4tte aufkl\u00e4ren m\u00fcssen (pr\u00e4zise Angabe des Ermittlungs- beziehungsweise Beweisthemas), aus welchen Gr\u00fcnden (genaue Angabe) sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen und dass die nicht aufgekl\u00e4rte Tatsache auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich war (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;34\/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20, Rz&nbsp;34; BFH-Beschluss vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;112\/14, BFH\/NV 2015, 1595, Rz&nbsp;16).<\/li><li>bb) Der fachkundig vertretene Kl\u00e4ger, der die Wirksamkeit der Abtretungen zwischen den bauleistenden Unternehmen und dem Land Niedersachsen im erstinstanzlichen Verfahren vor dem FG nicht in Abrede und keinen Beweisantrag gestellt hat, hat nicht dargelegt, aus welchen Gr\u00fcnden sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufkl\u00e4rung h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. So hat er \u2011\u2011wie oben unter II.1.a&nbsp;bb ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 bereits nicht hinreichend vorgetragen, ob die Abtretungsvereinbarung zwischen der KH&nbsp;GmbH und dem Land Niedersachsen sowie der Vordruck &#8222;Forderungsabtretung vom 25.&nbsp;August 2015 &#8211;&nbsp;wirksam mit Annahme am 09.&nbsp;Februar 2016&nbsp;&#8211; in Sachen Firma K\u2026 GmbH&#8220;, aus denen sich nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers der Anlass zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung ergeben haben soll, dem FG \u00fcberhaupt vorlagen. Dar\u00fcber hinaus dr\u00e4ngte sich die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der zivilgerichtlichen Urteile auf. Dem Urteil des LG&nbsp;B und dem Anerkenntnisurteil des OLG&nbsp;Z ist nicht zu entnehmen, dass die Abtretung im Rahmen dieser Verfahren bestritten wurde. Vielmehr gehen das LG&nbsp;B und das OLG&nbsp;Z von einer wirksamen Abtretung aus; denn ohne diese h\u00e4tte das Land Niedersachsen kein Feststellungsinteresse gehabt und die zivilrechtliche Feststellungsklage w\u00e4re als unzul\u00e4ssig abzuweisen gewesen.<\/li><li>2. Die Revision ist nicht wegen einer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) Grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Au\u00dferdem muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rbar sein (vgl. BFH-Beschluss vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;99\/16, BFH\/NV 2019, 409, Rz&nbsp;10). Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht, nicht aber, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.08.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;2\/19, BFH\/NV 2019, 1362, Rz&nbsp;9; vom 03.11.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;81\/16, BFH\/NV 2017, 330, Rz&nbsp;3 und vom 04.01.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;51\/22, BFH\/NV 2023, 279, Rz&nbsp;3).<\/li><li>b) Die von dem Kl\u00e4ger aufgeworfenen Rechtsfragen,-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;ob &#8222;im Falle der Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs durch dessen Gl\u00e4ubiger (Zedent) an einen Dritten (Zession\u00e4r) in privatschriftlicher Form bereits die Kenntnis des Finanzamts von dieser Abtretungsvereinbarung ohne das &#8211;&nbsp;zus\u00e4tzliche&nbsp;&#8211; Vorliegen einer ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fcllten und unterschriebenen Abtretungsanzeige nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;3 AO zur Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;406 Hs.&nbsp;2, Alt.&nbsp;1 BGB [f\u00fchrt], wonach das Finanzamt eine nach Erlangung der Kenntnis erworbene Gegenforderung nur noch dem Dritten (Zessionar) gegen\u00fcber aufrechnen darf?&#8220; und-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;ob &#8222;in diesem Fall eine vom Finanzamt gleichwohl dem Gl\u00e4ubiger des Steuererstattungsanspruchs (Zedent) gegen\u00fcber erkl\u00e4rte Aufrechnung mit einer nach Kenntniserlangung erworbenen Gegenforderung das Erl\u00f6schen des Steuererstattungsanspruchs nach \u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;389 BGB [bewirkt], soweit sich die einander gegen\u00fcberstehenden Forderungen decken, oder [ob] \u2026 ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der privatrechtlichen Abtretungsvereinbarung f\u00fcr das Finanzamt ein Aufrechnungsverbot gegen\u00fcber dem Gl\u00e4ubiger des Steuererstattungsanspruchs (Zedent) [besteht]?&#8220;,sind nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, sondern k\u00f6nnen anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;406 BGB, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;1 AO sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr die Aufrechnung mit und gegen Anspr\u00fcche aus dem Steuerverh\u00e4ltnis gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, regelt, dass der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gl\u00e4ubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber aufrechnen kann, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und sp\u00e4ter als die abgetretene Forderung f\u00e4llig geworden ist.<\/li><li>F\u00fcr die Abtretung von Steuererstattungsanspr\u00fcchen ist aber vorrangig \u00a7&nbsp;46 AO zu beachten. Nach dieser Vorschrift k\u00f6nnen Anspr\u00fcche auf Erstattung von Steuern zwar abgetreten werden (\u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;1 AO). Die Abtretung wird jedoch bereits nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 AO erst wirksam, wenn sie der Gl\u00e4ubiger in der in \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;3 AO vorgeschriebenen Form der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des BFH ist gekl\u00e4rt, dass diese Anzeige materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung ist. Ohne sie liegt eine steuerrechtlich wirksame Abtretung \u00fcberhaupt nicht vor, und zwar nicht nur gegen\u00fcber dem Steuergl\u00e4ubiger, sondern auch nicht im Verh\u00e4ltnis zwischen Abtretenden und Abtretungsempf\u00e4nger (vgl. BFH-Urteile vom 06.02.1996&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;116\/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557, unter 1.; vom 04.02.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;54\/04, BFHE 209, 18, BStBl II 2006, 348, unter II.1. und vom 28.09.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;52\/10, BFHE 235, 111, BStBl II 2012, 92, Rz&nbsp;7; zu \u00a7&nbsp;159 AO in der bis zum 01.07.1975 geltenden Fassung [jetzt \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 AO]: BGH-Urteil vom 30.11.1977&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;26\/76, BGHZ 70, 75; Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.04.2020&nbsp;&#8211; 6&nbsp;O&nbsp;20\/19, juris). Das Erfordernis der Anzeige erweitert den in \u00a7&nbsp;398 BGB geregelten Tatbestand der Forderungs\u00fcbertragung durch Abtretung f\u00fcr den dem \u00f6ffentlichen Recht angeh\u00f6renden Steuererstattungsanspruch (vgl. BGH-Urteil vom 30.11.1977&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;26\/76, BGHZ 70, 75; BFH-Urteil vom 06.02.1996&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;116\/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557, unter 1.) durch ein zus\u00e4tzliches Erfordernis.<\/li><li>bb) Auf dieser Grundlage ist \u2011\u2011wovon auch das FG ausgegangen ist\u2011\u2011 die Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs lediglich in privatschriftlicher Form, ohne eine Anzeige im Sinne des \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 und 3 AO steuerrechtlich unwirksam, und zwar auch im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Abtretenden (Zedenten) und dem Dritten (Zessionar). Hieraus folgt, dass steuerrechtlich eine blo\u00dfe schriftliche Abtretungsvereinbarung keinen Wechsel der Rechtsinhaberschaft an dem Steuererstattungsanspruch bewirkt. Damit ist der Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;406 BGB, der sich auf eine &#8222;Aufrechnung gegen\u00fcber dem neuen Gl\u00e4ubiger&#8220; bezieht und damit einen Wechsel der Rechtsinhaberschaft an der Forderung durch eine rechtswirksame Abtretung zwingend voraussetzt, bereits nicht er\u00f6ffnet. Die Aufrechnung ist in diesem Fall gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;388 Satz&nbsp;1 BGB gegen\u00fcber dem (bisherigen) Gl\u00e4ubiger (Abtretenden), der steuerrechtlich nach wie vor als Rechtsinhaber des Steuererstattungsanspruchs gilt, zu erkl\u00e4ren, und bewirkt, sofern die \u00fcbrigen Aufrechnungsvoraussetzungen vorliegen, dass der Steuererstattungsanspruch, soweit er sich mit der Gegenforderung der Finanzverwaltung gegen den (bisherigen) Gl\u00e4ubiger (Abtretenden) deckt, nach \u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;389 BGB erlischt.<\/li><li>cc) Soweit der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt, der BGH habe f\u00fcr eine &#8222;vergleichbare Fallgruppe &#8211;&nbsp;den Fall der Vorausabtretung erst k\u00fcnftig entstehender Forderungen&nbsp;&#8211; entschieden, dass die Kenntnis des Schuldners von dieser Vorausabtretung als &#8218;Kenntnis von der Abtretung&#8216; i.S.d. \u00a7&nbsp;406 Hs.&nbsp;2, Alt.&nbsp;1 BGB zu qualifizieren [sei]&#8220;, woraus zu schlie\u00dfen sei, \u00a7&nbsp;406 BGB sei anzuwenden, wenn das zust\u00e4ndige Finanzamt Kenntnis von der privatschriftlichen Abtretungsvereinbarung habe, da es dann jederzeit mit der Anzeige nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 und 3 AO und damit dem Wirksamwerden der Abtretung rechnen m\u00fcsse, vermag auch dies keine Unsicherheit bei der Beantwortung von Rechtsfragen zu begr\u00fcnden.<\/li><li>Insoweit l\u00e4sst der Kl\u00e4ger au\u00dfer Betracht, dass die von ihm angef\u00fchrten Urteile des BGH vom 02.06.1976&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;267\/74 (BGHZ 66, 384) und vom 26.06.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;327\/00 (Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2002, 2865) zur Anwendung des \u00a7&nbsp;406 BGB im Fall von Vorausabtretungsvereinbarungen \u00fcber zuk\u00fcnftige, noch nicht entstandene privatrechtliche Forderungen ergangen und aufgrund der Regelung des \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 AO nicht auf steuerliche Wirksamkeit von (Voraus-)Abtretungsvereinbarungen \u00fcber Steuererstattungsanspr\u00fcche \u00fcbertragbar sind. Wie bereits oben ausgef\u00fchrt ist der Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;406 BGB f\u00fcr Abtretungen von Steuererstattungsanspr\u00fcchen ohne eine Anzeige nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 und 3 AO nicht er\u00f6ffnet. Dar\u00fcber hinaus schlie\u00dft \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 AO eine steuerrechtlich wirksame Vorausabtretung von noch nicht entstandenen Steuererstattungsanspr\u00fcchen ausdr\u00fccklich und generell aus. Denn nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 AO wird die Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs erst wirksam, wenn sie nach der Entstehung des Anspruchs in der vorgeschriebenen Form angezeigt wird. Eine Vorausabtretung eines zuk\u00fcnftigen, noch nicht entstandenen Steuererstattungsanspruchs ist somit selbst im Falle einer Anzeige nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 und 3 AO nicht wirksam und wird auch nicht alleine durch die Entstehung des Anspruchs wirksam (vgl. BFH-Urteile vom 06.02.1996&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;116\/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557, unter 2. und vom 21.12.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;5\/19, BFHE 275, 267, BStBl II 2022, 484, Rz&nbsp;22). Grund daf\u00fcr ist, dass sich die Finanzbeh\u00f6rde nicht schon vor der Entstehung des Anspruchs mit dessen Abtretung befassen soll (vgl. BFH-Urteile vom 06.02.1996&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;116\/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557, unter 2.; Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;46 AO Rz&nbsp;8 und 42; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;46 AO Rz&nbsp;33).<\/li><li>3. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO). Hierbei muss im Einzelfall Veranlassung bestehen, Grunds\u00e4tze und Leitlinien f\u00fcr die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzesl\u00fccken rechtssch\u00f6pferisch auszuf\u00fcllen. Dieser Zulassungsgrund setzt damit ebenfalls eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage voraus (z.B. BFH-Beschluss vom 16.10.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;13\/20, BFH\/NV 2021, 434, Rz&nbsp;13).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat im Streitfall \u2011\u2011wie vorstehend dargelegt\u2011\u2011 keine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage aufgeworfen. Eine Revisionszulassung nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO kommt folglich insoweit ebenfalls nicht in Betracht.<\/li><li>4. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass das FG in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als ein anderes Gericht und dass das angefochtene Urteil auf dieser Divergenz beruht. Insbesondere muss es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handeln. Hieran fehlt es, wenn der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzentscheidung unterscheidet, dass durch den von dem anderen Gericht aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als mitentschieden anzusehen ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.02.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;100\/13, BFH\/NV 2014, 739, Rz&nbsp;7&nbsp;f. und vom 27.07.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;4\/16, BFH\/NV 2016, 1740, Rz&nbsp;6).<\/li><li>b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>aa) Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, das FG sei bei seiner Entscheidung vom Urteil des BGH vom 02.06.1976&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;267\/74 (BGHZ 66, 384) und vom 26.06.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;327\/00 (NJW 2002, 2865) abgewichen, ber\u00fccksichtigt er nicht, dass diese BGH-Urteile weder zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch zu einer vergleichbaren Rechtsfrage ergangen sind. Die Urteile befassen sich mit der Anwendung des \u00a7&nbsp;406 BGB auf zivilrechtlich wirksame Vorausabtretungsvereinbarungen \u00fcber zuk\u00fcnftige, noch nicht entstandene privatrechtliche Forderungen, f\u00fcr die \u00a7&nbsp;46 AO nicht gilt. Dagegen ist \u00a7&nbsp;46 AO bei der Aufrechnung mit nach \u00a7&nbsp;398 BGB abgetretenen Steuererstattungsanspr\u00fcchen zu ber\u00fccksichtigen und f\u00fchrt \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 dazu, dass \u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;406 BGB nicht anwendbar ist.<\/li><li>bb) Dar\u00fcber hinaus beruht das Urteil des FG \u2011\u2011entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 auch nicht auf der vom BGH im Urteil vom 26.06.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;327\/00 (NJW 2002, 2865) verworfenen Literaturauffassung, nach der f\u00fcr die Kenntnis des Schuldners im Sinne des \u00a7&nbsp;406 BGB auf den Zeitpunkt des \u00dcbergangs der Forderung auf den Zessionar abzustellen ist. Das FG hat seine Entscheidung alleine darauf gest\u00fctzt, dass die Abtretungsvereinbarung vom 23.12.2015 mit deren \u00dcbersendung an das FA am 15.02.2016 nicht nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 und 3 AO angezeigt und damit nicht wirksam war (s. S.&nbsp;7 oben des FG-Urteils). Ausf\u00fchrungen zu \u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;406 BGB enth\u00e4lt das Urteil nicht.<\/li><li>5. Die Revision ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) Neben der Divergenz (s. oben II.4.) erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) die Zulassung der Revision auch aufgrund eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers (qualifizierten Rechtsfehlers). Ein solcher liegt nach bisheriger Rechtsprechung des BFH vor, wenn die Entscheidung des FG in einem solchen Ma\u00df fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine h\u00f6chstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden kann, wof\u00fcr ein selbst &#8222;erheblicher Rechtsfehler&#8220; nicht ausreicht, sondern eine &#8222;greifbare Gesetzwidrigkeit&#8220; oder &#8222;Willk\u00fcrlichkeit der angefochtenen Entscheidung&#8220; erforderlich ist (so z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.08.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;100\/15, BFH\/NV 2017, 39, Rz&nbsp;18; vom 21.02.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;7\/18, BFH\/NV 2019, 515, Rz&nbsp;16; vom 27.04.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;53\/16, BFH\/NV 2017, 1032, Rz&nbsp;29; vom 11.08.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;74\/22, BFH\/NV 2023, 1221, Rz&nbsp;39; vom 23.10.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;40\/19, BFH\/NV 2020, 81, Rz&nbsp;38; vom 04.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;37\/23, BFH\/NV 2024, 944, Rz&nbsp;11; vom 20.07.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;9\/21, BFH\/NV 2022, 1061 Rz&nbsp;4; vom 28.06.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;76\/18, BFH\/NV 2019, 1113, Rz&nbsp;12; ebenso Senatsbeschluss vom 20.09.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;15\/23, BFH\/NV 2024, 1424, Rz&nbsp;9; vgl. auch BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.06.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;148\/11, BFH\/NV 2012, 1802, Rz&nbsp;32 und vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;115\/18, BFH\/NV 2020, 340, Rz&nbsp;19).<\/li><li>b) Nach Ma\u00dfgabe der unterschiedlichen Pr\u00fcfungsma\u00dfst\u00e4be im Zulassungs- und Revisionsverfahren (vgl. \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO einerseits und \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 FGO andererseits) ist am Erfordernis eines qualifizierten Rechtsfehlers f\u00fcr die Zulassung nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO weiter festzuhalten. Dies gilt ebenso f\u00fcr das Erfordernis der vom BFH bislang geforderten Schwere des Rechtsfehlers, da Beschwerde- und Revisionsverfahren klar voneinander zu trennen sind. Da zudem das Beschwerdegericht zur Ablehnung der Zulassung nicht in einer dem Charakter des Zulassungsverfahrens nicht gerecht werdenden sachlichen Tiefe argumentieren darf, die dem Revisionsverfahren, in dem die vertiefte Auseinandersetzung stattzufinden hat, vorbehalten ist (vgl. Beschluss des Bundeverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;229), d\u00fcrfen die Zulassungsgr\u00fcnde auch nicht in einer Art und Weise ausgelegt oder angewendet werden, die die Zulassung der Revision von einer dem Revisionsverfahren vorbehaltenen sachlichen Argumentationstiefe abh\u00e4ngig machen.<\/li><li>Allerdings k\u00f6nnte es sich zur Gew\u00e4hrleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21.02.2025&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR 2267\/23, Rz&nbsp;7) wie auch \u2011\u2011im allgemeinen Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts\u2011\u2011 zur Wahrung der &#8222;Einzelfallgerechtigkeit&#8220; als erforderlich erweisen, bei der Darlegung von Rechtsverletzungen, die erkennbar zu einem Erfolg des Revisionsverfahrens f\u00fchren, unabh\u00e4ngig von der Schwere des Rechtsversto\u00dfes &#8222;Zugriff&#8220; auf ein dann vorliegendes &#8222;Fehlurteil&#8220; zu nehmen (BTDrucks 14\/4549, S.&nbsp;10 und 11). Bei einer derartigen Betrachtung leitet sich der qualifizierte Rechtsfehler nicht nur aus der Schwere des Rechtsfehlers, sondern daneben auch aus der erkennbaren Erheblichkeit des Rechtsfehlers f\u00fcr den Ausgang eines \u2011\u2011das FG-Urteil voraussichtlich nicht best\u00e4tigenden\u2011\u2011 Revisionsverfahrens ab.<\/li><li>c) Im Streitfall kann offenbleiben, ob danach ein qualifizierter Rechtsfehler zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) auch vorliegt, wenn dargelegt wird (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachr\u00fcge) zu einer begr\u00fcndeten Revision (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 FGO) f\u00fchrt, wobei ohne weiteres erkennbar \u2011\u2011und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;229)\u2011\u2011 mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist.<\/li><li>Denn im Streitfall macht der Kl\u00e4ger keine in diesem Sinne eindeutige Rechtsverletzung geltend, sondern erhebt nur Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Einzelfallw\u00fcrdigung des FG, womit die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden kann (BFH-Beschluss vom 16.04.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;16\/19, BFH\/NV 2019, 925, Rz&nbsp;19). Soweit sich der Vortrag des Kl\u00e4gers daher insbesondere darauf bezieht, dass das FG aufgrund einer rechtsfehlerhaft angenommenen Rechtskrafterstreckung neben der Bezugnahme auf die zivilgerichtlichen Urteile die Rechtswirksamkeit aller sieben Abtretungsvereinbarungen h\u00e4tte pr\u00fcfen m\u00fcssen, verweist er nur auf einen lediglich m\u00f6glichen Rechtsfehler hinsichtlich der Beurteilung der Inhaberschaft einer gegen den Kl\u00e4ger gerichteten Forderung. Hierbei legt er aber nicht dar (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO), weshalb die Abtretungsvereinbarungen unwirksam sein sollten, so dass es auch an einer Darlegung einer eindeutig zu einem Revisionserfolg f\u00fchrenden Rechtsverletzung fehlt. Dies gilt auch hinsichtlich der Abtretungsvereinbarung der KH&nbsp;GmbH. Denn der vom Kl\u00e4ger vorgelegte Vordruck des FA, mit dem das FA in Erfahrung bringen wollte, ob der Kl\u00e4ger die Abtretung des gegen ihn gerichteten Anspruchs anerkennt, wobei das FA in diesem Vordruck den Kl\u00e4ger fehlerhaft als Abtretenden bezeichnete, l\u00e4sst keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Erfolg der Revision zu.<\/li><li>Daraus folgt zugleich, dass auch ein qualifizierter Rechtsfehler im Sinne der bisherigen BFH-Rechtsprechung (s. oben II.4.a), dem mit Ausnahme des Abstellens auf die Schwere des Rechtsfehler dem Grunde nach dieselben Voraussetzungen zugrunde liegen, weder dargelegt wurde noch vorliegt. Aufgrund der so fehlenden Entscheidungserheblichkeit ist im \u00dcbrigen \u2011\u2011im Beschwerdeverfahren\u2011\u2011 weder eine Vorlage an den Gro\u00dfen Senat des BFH noch eine Abweichungsanfrage an andere Senate des BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 FGO in Betracht zu ziehen. Denn bestehen wie vorliegend lediglich Unterschiede in der Begr\u00fcndung, nicht aber im Ergebnis der Entscheidungen, da vorliegend beide in Betracht kommenden Auslegungen das Erfordernis einer Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verneinen, liegt eine Abweichung im Sinne von \u00a7&nbsp;11 FGO nicht vor (BFH-Urteil vom 19.01.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;38\/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567, Rz&nbsp;97&nbsp;f.).<\/li><li>6. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.070425.VB7.24.0 BFH V. 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