{"id":77600,"date":"2025-04-25T11:35:35","date_gmt":"2025-04-25T09:35:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77600"},"modified":"2025-04-25T11:35:35","modified_gmt":"2025-04-25T09:35:35","slug":"urteil-vom-03-dezember-2024-ix-r-15-24-zurechnungsbesteuerung-bei-auslaendischen-familienstiftungen-und-verstoss-von-art-15-abs-6-astg-gegen-die-kapitalverkehrsfreiheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-03-dezember-2024-ix-r-15-24-zurechnungsbesteuerung-bei-auslaendischen-familienstiftungen-und-verstoss-von-art-15-abs-6-astg-gegen-die-kapitalverkehrsfreiheit\/","title":{"rendered":"Urteil vom 03. Dezember 2024, IX R 15\/24: Zurechnungsbesteuerung bei ausl\u00e4ndischen Familienstiftungen und Versto\u00df von Art.\u00a015 Abs.\u00a06 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2024 &#8211; IX R 32\/22<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.031224.IXR15.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AStG \u00a7 15 Abs 1, AStG \u00a7 15 Abs 2, AStG \u00a7 15 Abs 6, AStG \u00a7 18 Abs 4, AEUV Art 49, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 64, AEUV Art 65, AEUV Art 267 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 13. Juli 2022, Az: 8 K 1419\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Unter einer f\u00fcr die Anfallsberechtigung im Sinne von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG) erforderlichen gesicherten Rechtsposition ist die bei objektiver Betrachtungsweise bestehende begr\u00fcndete Aussicht eines Steuerpflichtigen zu verstehen, im Fall der Liquidation der Stiftung Auskehrungen zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger als anfallsberechtigt anzusehen ist, erfolgt nach dem Prinzip der veranlagungszeitraumbezogenen Besteuerung.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Zur Abwendung eines Versto\u00dfes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ist es wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts f\u00fcr die Anwendung von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 AStG unsch\u00e4dlich, wenn die Familienstiftung Gesch\u00e4ftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum, sondern in einem Drittstaat hat.<\/p>\n\n\n\n<p>4. NV: F\u00fcr die Beurteilung, ob das Stiftungsverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;1 AStG der Verf\u00fcgungsmacht der in Abs.&nbsp;2 und 3 genannten Personen &#8222;rechtlich und tats\u00e4chlich&#8220; entzogen ist, kommt es ausschlie\u00dflich auf die Zivilrechtslage an.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.07.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1419\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;4 des Au\u00dfensteuergesetzes, zuletzt in der Fassung des \u00c4nderungsbescheids vom 07.11.2024, wird aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurechnungsbesteuerung nach \u00a7&nbsp;15 des Au\u00dfensteuergesetzes in der im Streitjahr 2013 g\u00fcltigen Fassung (AStG) sowie dar\u00fcber, ob hiervon zur Vermeidung eines Versto\u00dfes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit Abstand zu nehmen ist.<\/li><li>Herr \u2026 (Stifter) errichtete eine Stiftung. Im Rahmen einer Abspaltung verschiedener Stiftungen von dieser wurde am 15.01.1988 die streitgegenst\u00e4ndliche \u2026-Familienstiftung (X-Stiftung) gegr\u00fcndet. Bei der X-Stiftung handelt es sich um eine Stiftung nach dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz). Sitz der Stiftung ist \u2026 in der Schweiz. Destinat\u00e4re der X-Stiftung sind die Feststellungsbeteiligten. Nach dem Stiftungsstatut entscheidet der Stiftungsrat \u00fcber die Verwendung des Stiftungskapitals und der Ertr\u00e4gnisse nach freiem Ermessen. Den Destinat\u00e4ren stehen keine klagbaren Anspr\u00fcche gegen die X-Stiftung zu. Der Rechtsweg ist daher ausgeschlossen, solange den Destinat\u00e4ren ein Beschluss des Stiftungsrats \u00fcber eine Zuwendung nicht schriftlich mitgeteilt worden ist. Der Stiftungsrat ist das f\u00fcr die Organisation der Stiftungsgesch\u00e4fte zust\u00e4ndige Organ.<\/li><li>Das Finanzamt \u2026 stellte die den Feststellungsbeteiligten zuzurechnenden Eink\u00fcnfte f\u00fcr 2013 gesondert und einheitlich gegen\u00fcber den Feststellungsbeteiligten mit Bescheid vom 21.03.2019 fest. Gemeinsame Empfangsbevollm\u00e4chtigte der Feststellungsbeteiligten ist die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin).<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin gegen den Feststellungsbescheid erhobene Klage zum Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zu dessen Aufhebung (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2023, 608). W\u00e4hrend des Klageverfahrens wurde das Finanzamt \u2026 und im Verlauf des Revisionsverfahrens der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2026 \u2011\u2011FA\u2011\u2011) zust\u00e4ndig.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA im Wesentlichen die Verletzung materiellen Rechts. Die Feststellungsbeteiligten seien nicht nur anfalls-, sondern auch bezugsberechtigt im Sinne von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AStG. Die Zurechnung der Eink\u00fcnfte der X-Stiftung nach \u00a7&nbsp;15 AStG versto\u00dfe nicht gegen die Grundfreiheiten.<\/li><li>Mit Datum vom 07.11.2024 hat das FA aus im Revisionsverfahren nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Gr\u00fcnden einen ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid erlassen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die gesonderte und einheitliche Feststellung nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;4 AStG f\u00fcr das Feststellungsjahr 2013, zuletzt in der Fassung des \u00c4nderungsbescheids vom 07.11.2024, aufzuheben.<\/li><li>Rechtsfehlerhaft habe die Vorinstanz eine Anfallsberechtigung der Feststellungsbeteiligten angenommen. Jedenfalls habe die Zurechnungsbesteuerung zur Vermeidung eines Versto\u00dfes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit beziehungsweise gegen die Grundrechte der Feststellungsbeteiligten zu unterbleiben.<\/li><li>Das finanzgerichtliche Verfahren betraf die Feststellungszeitr\u00e4ume 2012 bis 2016. Mit Beschluss vom 11.06.2024 ist das Verfahren hinsichtlich des vorliegend streitigen Feststellungszeitraums 2013 sowie hinsichtlich der Feststellungszeitr\u00e4ume 2014 bis 2016 abgetrennt und die Feststellungsbeteiligten sind zum Verfahren beigeladen worden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Bereits aus verfahrenstechnischen Gr\u00fcnden hat die Vorentscheidung keinen Bestand.<\/li><li>1. Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, da sich w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, \u00fcber dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit das FG zu entscheiden hatte, ge\u00e4ndert hat (\u00a7&nbsp;127 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat \u00fcber den Feststellungsbescheid vom 21.03.2019 entschieden. An dessen Stelle ist w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der \u00c4nderungsbescheid vom 07.11.2024 getreten, der nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Damit liegt der Vorentscheidung ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde. Das angefochtene Urteil ist gegenstandslos geworden und aufzuheben (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>2. Allein deshalb bedarf es jedoch keiner Zur\u00fcckverweisung an das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;127 FGO. Denn hinsichtlich der streitigen Zurechnung der Eink\u00fcnfte einer ausl\u00e4ndischen Familienstiftung dem Grunde nach haben sich durch den \u00c4nderungsbescheid vom 07.11.2024 keine \u00c4nderungen ergeben, und die Kl\u00e4gerin hat auch keinen weitergehenden Antrag gestellt. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel (dazu unter III.2.b&nbsp;bb sowie III.3.), so dass die vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden nach wie vor die Grundlage f\u00fcr die Entscheidung des Senats in der Sache (BFH-Urteil vom 15.03.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;29\/05, BFH\/NV 2007, 1076, unter II.1.).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. Die Klage ist begr\u00fcndet. Der Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;4 AStG f\u00fcr 2013 ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Zwar liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zurechnung der Eink\u00fcnfte der X-Stiftung zu den Feststellungsbeteiligten nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AStG dem Grunde nach vor (dazu unter 1.). Unter Ber\u00fccksichtigung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts hat die Zurechnung jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 AStG zu unterbleiben (dazu unter 2.).<\/li><li>1. Zutreffend hat das FG die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zurechnung der Eink\u00fcnfte zu den Feststellungsbeteiligten nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AStG dem Grunde nach angenommen.<\/li><li>Nach dieser Vorschrift werden Verm\u00f6gen und Eink\u00fcnfte einer Familienstiftung, die Gesch\u00e4ftsleitung und Sitz au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Au\u00dfensteuergesetzes hat (ausl\u00e4ndische Familienstiftung), dem Stifter, wenn er unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Familienstiftungen sind nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 AStG Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angeh\u00f6rigen und deren Abk\u00f6mmlinge zu mehr als der H\u00e4lfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.<\/li><li>a) Die X-Stiftung ist eine ausl\u00e4ndische Stiftung. Die Feststellungsbeteiligten sind Angeh\u00f6rige beziehungsweise Abk\u00f6mmlinge des Stifters. Dies ist unstreitig.<\/li><li>b) Die X-Stiftung ist eine Familienstiftung im Sinne von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 AStG. Die Feststellungsbeteiligten sind jedenfalls zu mehr als der H\u00e4lfte anfallsberechtigt.<\/li><li>aa) Durch die Rechtsprechung des BFH ist gekl\u00e4rt, dass eine Anfallsberechtigung im Sinne von \u00a7&nbsp;15 AStG keinen (einklagbaren) Anspruch voraussetzt, sondern eine gesicherte Rechtsposition in Bezug auf den Anfall des Verm\u00f6gens gen\u00fcgt (BFH-Urteil vom 25.04.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/98, BFH\/NV 2001, 1457, unter II.4.e).<\/li><li>Eine f\u00fcr eine Anfallsberechtigung erforderliche gesicherte Rechtsposition nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Steuerpflichtigen eine unentziehbare Rechtsposition zuteilwird, so dass es nur bei Eintreten ungew\u00f6hnlicher Verh\u00e4ltnisse in dessen Person zu einer Beeintr\u00e4chtigung seiner Rechte an der Auskehrung kommen kann (BFH-Urteil vom 25.04.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/98, BFH\/NV 2001, 1457, unter II.4.e). Soweit in der Literatur f\u00fcr die Annahme einer Anfallsberechtigung auf eine Anwartschaft abgestellt wird (Brandis\/Heuermann\/Vogt, \u00a7&nbsp;15 AStG Rz&nbsp;45), versteht der Senat dies als ein Synonym f\u00fcr eine gesicherte Rechtsposition (so im Ergebnis Hennemann-Raschke in Haun\/Kahle\/Goebel\/Reiser, Au\u00dfensteuergesetz, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;17 i.V.m. Rz&nbsp;19). Eine Anwartschaft im steuerlichen Sinne liegt vor, soweit eine begr\u00fcndete Aussicht auf den Erwerb einer tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Position besteht (BFH-Urteil vom 20.02.1975&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/71, BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505, unter 5.a; vgl. Senatsurteil vom 19.02.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 240, 559, BStBl II 2013, 578, Rz&nbsp;13; Brandis\/Heuermann\/Ratschow, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;359). Dementsprechend sind jedenfalls sogenannte Zufallsdestinat\u00e4re, mithin Personen, bei denen es blo\u00df spekulativer Natur ist, ob sie Aussch\u00fcttungen einer ausl\u00e4ndischen Stiftung erhalten, nicht als anfallsberechtigt anzusehen (Tz.&nbsp;15.2 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 14.05.2004, BStBl I 2004, Sondernummer&nbsp;1\/2004, S.&nbsp;3; Tz.&nbsp;15.1.1.2 des BMF-Schreibens vom 22.12.2023, BStBl I 2023, Sondernummer&nbsp;1\/2023, S.&nbsp;2, Grunds\u00e4tze zur Anwendung des Au\u00dfensteuergesetzes \u2011\u2011AEAStG\u2011\u2011; Brandis\/Heuermann\/Vogt, \u00a7&nbsp;15 AStG Rz&nbsp;42, m.w.N.). Inwieweit einem Steuerpflichtigen hinsichtlich einer Bezugsberechtigung eine derart unentziehbare Rechtsposition zuteilwird, ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen abstrakter Berechtigung und tats\u00e4chlicher Auskehrung (vgl. BFH-Urteil vom 02.02.1994&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/92, BFHE 173, 404, BStBl II 1994, 727, unter II.1.d). Aufgrund desselben Wortstamms &#8222;Berechtigung&#8220; ist diese Rechtsprechung auch auf die Anfallsberechtigung \u00fcbertragbar. Mithin ist unter einer gesicherten Rechtsposition vor dem Hintergrund des Zwecks der Zurechnungsbesteuerung nach \u00a7&nbsp;15 AStG, Steuerflucht und Steuervermeidung entgegenzuwirken (BFH-Urteil vom 25.04.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/98, BFH\/NV 2001, 1457, unter II.2.a; vgl. BTDrucks 16\/10189, S.&nbsp;79), die bei objektiver Betrachtungsweise bestehende begr\u00fcndete Aussicht eines Steuerpflichtigen zu verstehen, dass er Auskehrungen aus einer ausl\u00e4ndischen Stiftung erhalten wird.<\/li><li>Dem steht nicht die zum Begriff des Zwischenberechtigten im Sinne von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ergangene Rechtsprechung entgegen. Hiernach ist Zwischenberechtigter an einer ausl\u00e4ndischen Stiftung, wer unabh\u00e4ngig von einem konkreten Aussch\u00fcttungsbeschluss \u00fcber eine Rechtszust\u00e4ndigkeit an dem in der Verm\u00f6gensmasse gebundenen Verm\u00f6gen und\/oder an den durch die Verm\u00f6gensmasse erzielten Ertr\u00e4gen verf\u00fcgt, sei es \u2011\u2011nach deutschem Rechtsverst\u00e4ndnis\u2011\u2011 in Gestalt eines dinglichen Rechts oder in Gestalt schuldrechtlicher Anspr\u00fcche. Nicht zwischenberechtigt ist danach, wer \u00fcber keine Rechte an der Verm\u00f6gensmasse oder Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Verm\u00f6gensmasse verf\u00fcgt (BFH-Urteil vom 25.06.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;32\/19, Rz&nbsp;17).<\/li><li>Aufgrund der jeweiligen, den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegenden unterschiedlichen Ausgangslagen ist diese Rechtsprechung nicht auf den Begriff des Anfallsberechtigten im Sinne von \u00a7&nbsp;15 AStG \u00fcbertragbar (so aber Tischendorf, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2022, 489, 490; Haag\/Tischendorf, IStR 2020, 794; vgl. Weiss, IStR 2020, 124, 129&nbsp;f.). \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 ErbStG regelt die Schenkungsteuerbarkeit des Erwerbs von einer Verm\u00f6gensmasse ausl\u00e4ndischen Rechts. Zwar findet die Zurechnungsbesteuerung auf solche Verm\u00f6gensmassen nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 AStG ebenfalls Anwendung. Anders als \u00a7&nbsp;15 AStG f\u00fcr Zwecke der Ertragsbesteuerung, setzt \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 ErbStG f\u00fcr Zwecke der Schenkungsteuer eine tats\u00e4chliche Zuwendung an den Zwischenberechtigten voraus. Die Einkommensbesteuerung tats\u00e4chlicher Zuwendungen richtet sich bei nat\u00fcrlichen Personen nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011 (BFH-Urteil vom 03.11.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;98\/09, BFHE 232, 22, BStBl II 2011, 417, Rz&nbsp;11).<\/li><li>Die Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger Anfallsberechtigter ist, erfolgt veranlagungszeitraumbezogen (vgl. \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 EStG; Schulz, Die Besteuerung ausl\u00e4ndischer Familienstiftungen nach dem Au\u00dfensteuergesetz, S.&nbsp;39). Die einschl\u00e4gigen Besteuerungsgrundlagen sind in jedem Veranlagungszeitraum erneut zu pr\u00fcfen und rechtlich zu w\u00fcrdigen (BFH-Urteil vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/13, BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219, Rz&nbsp;36, m.w.N.), so dass in der Zukunft eintretende Umst\u00e4nde nicht zu einer r\u00fcckwirkenden Annahme einer Anfallsberechtigung f\u00fchren, sondern eine solche erst bei ihrem Vorliegen zu begr\u00fcnden verm\u00f6gen. Die Anfallsberechtigung, welche voraussetzt, dass das Verm\u00f6gen der Stiftung noch nicht verteilt worden ist, bezieht sich ihrer Natur nach auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt. Dies steht der Annahme einer Anfallsberechtigung nicht entgegen (BFH-Urteil vom 25.04.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/98, BFH\/NV 2001, 1457, unter II.4.f&nbsp;aa). Insofern kommt es nicht darauf an, inwiefern der Zeitpunkt der Aufl\u00f6sung ungewiss ist. Denn die Anfallsberechtigung setzt gedanklich die Aufl\u00f6sung der Stiftung voraus und betrifft die Frage, wie sich dann die Berechtigung am Stiftungsverm\u00f6gen darstellt. Ob der Zeitpunkt der Aufl\u00f6sung bereits feststeht, ist f\u00fcr die Anfallsberechtigung nicht von Bedeutung.<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben sind die Feststellungsbeteiligten als alleinige Anfallsberechtigte anzusehen.<\/li><li>Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen der Vorinstanz (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) bestand bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise die begr\u00fcndete Aussicht, dass die Feststellungsbeteiligten f\u00fcr den Fall der Aufl\u00f6sung der X-Stiftung jeweils eine Auskehrung des verbleibenden Verm\u00f6gens erhalten. Nach der Aufl\u00f6sung der Stiftung besorgt der Stiftungsrat die Liquidation entsprechend der Art.&nbsp;9 und 10 des Stiftungsstatuts (Art.&nbsp;11 des Stiftungsstatuts). Beim Aussterben eines Stammes geht die Berechtigung an dessen Stiftungsanteil zu gleichen Teilen an die verbleibenden St\u00e4mme \u00fcber (vgl. Art.&nbsp;10 Satz&nbsp;1 des Stiftungsstatuts). Sind alle diese St\u00e4mme ausgestorben, f\u00e4llt die Berechtigung am verbleibenden Stiftungsverm\u00f6gen zu gleichen Teilen an die \u2026-STIFTUNG, die \u2026-STIFTUNG, und die \u2026-STIFTUNG, zur\u00fcck, sofern deren Destinat\u00e4rskreise nicht ausgestorben sind (Art.&nbsp;10 Satz&nbsp;2 des Stiftungsstatuts). Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Auskehrung des Stiftungsverm\u00f6gens im Rahmen der Liquidation prim\u00e4r an die Feststellungsbeteiligten als Angeh\u00f6rige des Stammes [Frau C] zu erfolgen hat. Zwar k\u00f6nnen nach dem Stiftungsstatut der X-Stiftung Auskehrungen nicht nur an die Feststellungsbeteiligten, sondern auch zugunsten deren Ehegatten erfolgen (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 des Stiftungsstatuts). Da dies jedoch nach dem Stiftungsstatut nur ausnahmsweise zu erfolgen hat, ist es aus deren Sicht rein spekulativer Natur, inwiefern sie Auskehrungen aus der X-Stiftung erhalten. Mithin kann nicht von einer begr\u00fcndeten Aussicht der Ehegatten der Feststellungsbeteiligten auf den Erhalt des verbleibenden Verm\u00f6gens f\u00fcr den Fall der Aufl\u00f6sung der X-Stiftung ausgegangen werden.<\/li><li>cc) F\u00fcr die Anwendung der Zurechnungsbesteuerung dem Grunde nach kommt es auf die jeweilige H\u00f6he der Berechtigung der Feststellungsbeteiligten nicht an. Mit den Feststellungsbeteiligten sind lediglich Angeh\u00f6rige des Stifters und deren Abk\u00f6mmlinge anfallsberechtigt, so dass diese jedenfalls gemeinsam zu mehr als der H\u00e4lfte anfallsberechtigt sind.<\/li><li>dd) Ob die Feststellungsbeteiligten dar\u00fcber hinaus auch bezugsberechtigt im Sinne von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 AStG waren, kann der Senat offenlassen.<\/li><li>2. Aus unionsrechtlichen Gr\u00fcnden scheidet im Streitfall eine Zurechnung der Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;15 AStG aus.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 AStG ist die Zurechnungsbesteuerung nicht anzuwenden, wenn eine Familienstiftung Gesch\u00e4ftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) hat (dazu unter a) und nachgewiesen wird, dass das Stiftungsverm\u00f6gen der Verf\u00fcgungsmacht der in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 AStG genannten Personen rechtlich und tats\u00e4chlich entzogen ist (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;1 AStG, dazu unter b), sowie zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und dem Staat, in dem die Familienstiftung Gesch\u00e4ftsleitung oder Sitz hat, aufgrund der Richtlinie 2011\/16\/EU des Rates vom 15.02.2011 \u00fcber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbeh\u00f6rden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77\/799\/EWG (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2011, Nr.&nbsp;L&nbsp;64, 1, \u2011\u2011Amtshilferichtlinie\u2011\u2011) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 des EU-Amtshilfegesetzes (BGBl I 2013, 1809) oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Ausk\u00fcnfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuf\u00fchren (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;2 AStG, dazu unter c).<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 AStG findet \u00fcber den Wortlaut hinaus auch auf Drittstaatensachverhalte Anwendung (vgl. Sch\u00f6nfeld\/Ba\u00dfler in Flick\/Wassermeyer\/Ditz\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;15 AStG Rz&nbsp;263&nbsp;ff.; Haag\/Faltenbacher, IStR 2017, 89, 94). Eine Beschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs auf Stiftungen mit Gesch\u00e4ftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens verst\u00f6\u00dft gegen die auch f\u00fcr Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;63 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) \u2011\u2011zuvor Art.&nbsp;56 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft\u2011\u2011 (dazu unter aa). Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht gebietet es, auch ausl\u00e4ndische Familienstiftungen mit Sitz in einem Drittstaat der Regelung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 AStG zu unterwerfen (dazu unter bb).<\/li><li>aa) Die Beschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 AStG auf Stiftungen mit Gesch\u00e4ftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens beschr\u00e4nkt die Kapitalverkehrsfreiheit (dazu unter aaa) in unzul\u00e4ssiger (dazu unter bbb) und nicht gerechtfertigter Weise (dazu unter ccc).<\/li><li>aaa) Die Kapitalverkehrsfreiheit verbietet alle Beschr\u00e4nkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der EU sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten L\u00e4ndern (Art.&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 AEUV).<\/li><li>(1) Art.&nbsp;63 AEUV findet in zeitlicher Hinsicht auf den Streitfall Anwendung. Entgegen der Ansicht des FA ist nicht auf einen fr\u00fcheren Rechtsstand, insbesondere auf den des Zeitpunkts der Errichtung der X-Stiftung, abzustellen. Der Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union ist am 01.12.2009 in Kraft getreten(Art.&nbsp;357 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AEUV). Eine Regelung, die eine Anwendbarkeit auf bereits vor Inkrafttreten von Art.&nbsp;63 AEUV verwirklichte Sachverhalte ausschlie\u00dft, fehlt.<\/li><li>(2) Abweichend zur Auffassung des FA kommt es nicht darauf an, inwieweit die Feststellungsbeteiligten individuell durch die Zurechnungsbesteuerung im Sinne von \u00a7&nbsp;15 AStG in ihren Grundfreiheiten betroffen sind. Die Kapitalverkehrsfreiheit verpflichtet generell die Mitgliedstaaten, diesbez\u00fcglich einschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen zu unterlassen. Auf eine individuelle Betroffenheit kommt es nicht an (vgl. Englisch in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 25.&nbsp;Aufl., Kap.&nbsp;4 Rz&nbsp;82; Watrin\/Eberhardt, Betriebs-Berater 2014, 2967, 2970).<\/li><li>Insoweit kann der Senat dahinstehen lassen, inwiefern die Bestellung als Destinat\u00e4r bereits in den Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit f\u00e4llt. Denn jedenfalls f\u00e4llt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) unter anderem die Einbringung des Stiftungsverm\u00f6gens in die Stiftung bei deren Gr\u00fcndung unter den Begriff &#8222;Kapitalverkehr&#8220; im Sinne des Art.&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 AEUV (EuGH-Urteil F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt vom 17.09.2015&nbsp;&#8211; C-589\/13, EU:C:2015:612, Rz&nbsp;39).<\/li><li>(3) Der Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit wird vorliegend nicht durch die \u2011\u2011Drittstaatensachverhalte nicht ber\u00fchrende\u2011\u2011 Niederlassungsfreiheit (Art.&nbsp;49 AEUV) verdr\u00e4ngt.<\/li><li>Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es erm\u00f6glichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszu\u00fcben und deren T\u00e4tigkeit zu bestimmen (Kontrollbeteiligung beziehungsweise Direktinvestition), f\u00e4llt in den Anwendungsbereich des Art.&nbsp;49 AEUV \u00fcber die Niederlassungsfreiheit, w\u00e4hrend nationale Bestimmungen \u00fcber Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll (Streubesitzbeteiligung beziehungsweise Portfoliobeteiligung), ausschlie\u00dflich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu pr\u00fcfen sind (EuGH-Urteil Gallaher vom 16.02.2023&nbsp;&#8211; C-707\/20, EU:C:2023:101, Rz&nbsp;56, m.w.N.).<\/li><li>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben wird der Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit vorliegend nicht von der Niederlassungsfreiheit verdr\u00e4ngt (so im Ergebnis auch Sch\u00f6nfeld\/Ba\u00dfler in Flick\/Wassermeyer\/Ditz\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;15 AStG Rz&nbsp;46; Kraft in Kraft, AStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;105; a.A. Rundshagen in Strunk\/Kaminski\/K\u00f6hler, AStG\/DBA, \u00a7&nbsp;15 AStG Rz&nbsp;30; Kraft\/Hause, Der Betrieb 2006, 414, 415). Entscheidend f\u00fcr die Anwendung der Zurechnungsbesteuerung sind nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 AStG die Verh\u00e4ltnisse der Bezugs- beziehungsweise Anfallsberechtigungen. F\u00fcr die Bestimmung dieser kommt es jedoch nicht darauf an, inwieweit einer Person ein sicherer Einfluss auf die Entscheidungen einer ausl\u00e4ndischen Stiftung und deren T\u00e4tigkeit m\u00f6glich ist. Liegt ein solcher vor, ist die Stiftung bereits regelm\u00e4\u00dfig als steuerlich transparent zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 05.11.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/92, BFHE 170, 62, BStBl II 1993, 388, unter II.2.; BTDrucks 16\/10189, S.&nbsp;78), so dass es bereits deshalb zu keiner Zurechnungsbesteuerung kommt.<\/li><li>(4) Die Zurechnungsbesteuerung nach \u00a7&nbsp;15 AStG schr\u00e4nkt die durch Art.&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 AEUV garantierte Kapitalverkehrsfreiheit ein.<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH geh\u00f6ren zu den Ma\u00dfnahmen, die Art.&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 AEUV als Beschr\u00e4nkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ans\u00e4ssigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (statt vieler EuGH-Urteil L&nbsp;Fund vom 27.04.2023&nbsp;&#8211; C-537\/20, EU:C:2023:339, Rz&nbsp;49, m.w.N.).<\/li><li>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben liegt eine Beschr\u00e4nkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch die Zurechnungsbesteuerung im Sinne von \u00a7&nbsp;15 AStG vor. Die steuerlichen Implikationen der Zurechnungsbesteuerung k\u00f6nnen einen potentiellen Stifter davon abhalten, eine Stiftung im Ausland zu errichten und ihn stattdessen dazu bewegen, eine Stiftung im Inland aufzusetzen.<\/li><li>Zwar unterliegen nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 AStG Zuwendungen der ausl\u00e4ndischen Familienstiftung bei den Zurechnungssubjekten nicht der Besteuerung, soweit die den Zuwendungen zugrunde liegenden Eink\u00fcnfte nachweislich bereits zugerechnet worden sind. Dies vermag die Benachteiligung ausl\u00e4ndischer Stiftungen durch die Zurechnungsbesteuerung jedoch nicht auszugleichen. Die Regelung greift bereits ins Leere, soweit die ausl\u00e4ndische Stiftung ihre Eink\u00fcnfte thesauriert und nicht aussch\u00fcttet. Auch wenn die Eink\u00fcnfte ausgekehrt werden und nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 AStG eine Besteuerung unterbleibt, verbleibt ein Zinsnachteil. Dieser ergibt sich, soweit die auf den Zurechnungsbetrag entfallende Steuer fr\u00fcher anf\u00e4llt als die Steuerlast auf die tats\u00e4chliche Auskehrung der Eink\u00fcnfte.<\/li><li>bbb) Die Beschr\u00e4nkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch die Zurechnungsbesteuerung nach \u00a7&nbsp;15 AStG ist nicht aufgrund Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AEUV zul\u00e4ssig.<\/li><li>(1) Nach Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AEUV ber\u00fchrt Art.&nbsp;63 AEUV nicht die Anwendung derjenigen Beschr\u00e4nkungen auf Drittstaaten, die am 31.12.1993 aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Union f\u00fcr den Kapitalverkehr mit Drittstaaten im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschlie\u00dflich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalm\u00e4rkten bestehen. Unter den Begriff der Direktinvestition sind direkte Investitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch den Besitz von Anteilen zu verstehen, die die M\u00f6glichkeit verschafft, sich tats\u00e4chlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft und an deren Kontrolle zu beteiligen (EuGH-Urteil X [in Drittl\u00e4ndern ans\u00e4ssige Zwischengesellschaften] vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-135\/17, EU:C:2019:136, Rz&nbsp;26; vgl. Anhang&nbsp;I&nbsp;I. &#8222;Direktinvestitionen&#8220; sowie Begriffsbestimmungen &#8222;Direktinvestitionen&#8220; der Richtlinie 88\/361\/EWG des Rates vom 24.06.1988 zur Durchf\u00fchrung von Artikel&nbsp;67 des Vertrages, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1988, Nr.&nbsp;L&nbsp;178, 5).<\/li><li>(2) Die Zurechnungsbesteuerung nach \u00a7&nbsp;15 AStG in der im Streitjahr g\u00fcltigen Fassung erf\u00fcllt diese Anforderungen nicht. Soweit diese einen potentiellen Stifter von der Errichtung einer Stiftung im Ausland abhalten k\u00f6nnte, geh\u00f6rt die Dotation des Stiftungsverm\u00f6gens nicht zu den in Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AEUV aufgez\u00e4hlten Kapitalbewegungen. Insbesondere handelt es sich um keine Direktinvestition, weil dem Stifter keine Beteiligung an der Stiftung gew\u00e4hrt wird, die es ihm erm\u00f6glicht, sich tats\u00e4chlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft und an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Moser, Die Hinzurechnungsbesteuerung nach den \u00a7\u00a7&nbsp;7 bis 14 AStG und die Besteuerung ausl\u00e4ndischer Familienstiftungen nach \u00a7&nbsp;15 AStG, S.&nbsp;203).<\/li><li>ccc) Die Beschr\u00e4nkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch die Zurechnungsbesteuerung nach \u00a7&nbsp;15 AStG ist nicht nach Art.&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AEUV gerechtfertigt.<\/li><li>(1) Nach dieser Regelung ber\u00fchrt Art.&nbsp;63 AEUV nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die einschl\u00e4gigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH ist Art.&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AEUV als Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs eng auszulegen. Diese Bestimmung kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar w\u00e4re (EuGH-Urteile X [in Drittl\u00e4ndern ans\u00e4ssige Zwischengesellschaften] vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-135\/17, EU:C:2019:136, Rz&nbsp;60, m.w.N.; BA [Successions&nbsp;&#8211; Politique sociale de logement dans l&#8217;Union] vom 12.10.2023&nbsp;&#8211; C-670\/21, EU:C:2023:763, Rz&nbsp;54). Die nach Art.&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AEUV zul\u00e4ssigen Ungleichbehandlungen d\u00fcrfen n\u00e4mlich nach dessen Abs.&nbsp;3 weder ein Mittel zur willk\u00fcrlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschr\u00e4nkung darstellen. Daher sind solche Ungleichbehandlungen nur zul\u00e4ssig, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder anderenfalls, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (EuGH-Urteil X [in Drittl\u00e4ndern ans\u00e4ssige Zwischengesellschaften] vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-135\/17, EU:C:2019:136, Rz&nbsp;61, m.w.N.). F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Vergleichbarkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH zum einen die Vergleichbarkeit eines grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Ber\u00fccksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels sowie ihres Zwecks und ihres Inhalts zu pr\u00fcfen. Zum anderen sind f\u00fcr die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten ma\u00dfgeblichen Unterscheidungskriterien zu ber\u00fccksichtigen (EuGH-Urteil L&nbsp;Fund vom 27.04.2023&nbsp;&#8211; C-537\/20, EU:C:2023:339, Rz&nbsp;54, m.w.N.). Liegt danach eine objektive Vergleichbarkeit vor, ist bei der f\u00fcr die Rechtfertigung der Beschr\u00e4nkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art.&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AEUV erforderlichen Beurteilung, ob die Beschr\u00e4nkung durch zwingende Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, auch zu pr\u00fcfen, ob sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gew\u00e4hrleisten, sowie nicht \u00fcber das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (EuGH-Urteil X [in Drittl\u00e4ndern ans\u00e4ssige Zwischengesellschaften] vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-135\/17, EU:C:2019:136, Rz&nbsp;70, m.w.N.).<\/li><li>(2) Diesen Anforderungen wird \u00a7&nbsp;15 AStG nicht vollst\u00e4ndig gerecht.<\/li><li>Die Zurechnungsbesteuerung nach \u00a7&nbsp;15 AStG dient generell der Bek\u00e4mpfung von Steuerflucht und Steuervermeidung durch die Errichtung ausl\u00e4ndischer Familienstiftungen (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/98, BFH\/NV 2001, 1457, unter II.2.a; vgl. BTDrucks 16\/10189, S.&nbsp;79). Die weitergehende Auffassung des FG, die Zurechnungsbesteuerung bezwecke, der Verlagerung von &#8222;passiven Eink\u00fcnften&#8220; unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtiger Personen auf ausl\u00e4ndische Stiftungen entgegenzuwirken, die in Gebieten errichtet werden, in denen das Besteuerungsniveau niedriger ist, ist dagegen abzulehnen. Denn \u00a7&nbsp;15 AStG kn\u00fcpft weder daran an, ob die ausl\u00e4ndische Stiftung aktive oder passive Eink\u00fcnfte erzielt, noch ist es f\u00fcr die Zurechnungsbesteuerung im Sinne von \u00a7&nbsp;15 AStG entscheidend, welchem Besteuerungsniveau die ausl\u00e4ndische Stiftung unterliegt \u2011\u2011anders jeweils bei den Regelungen \u00fcber die Hinzurechnungsbesteuerung in \u00a7\u00a7&nbsp;7 bis 14 AStG\u2011\u2011. Unter Ber\u00fccksichtigung des so definierten Zwecks ist die Situation inl\u00e4ndischer und ausl\u00e4ndischer Stiftungen miteinander objektiv vergleichbar. Vor diesem Hintergrund ergeben sich \u2011\u2011bei der vorliegend gebotenen restriktiven Sichtweise\u2011\u2011 keine relevanten Unterschiede zwischen inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Stiftungen. So unterfallen der Zurechnungsbesteuerung nur solche ausl\u00e4ndischen Stiftungen, die nach einem Rechtstypenvergleich einer inl\u00e4ndischen Stiftung entsprechen. Auch die Begrenzung der M\u00f6glichkeiten der Finanzverwaltung zur Sachverhaltsermittlung bei Auslandssachverhalten rechtfertigt es nicht, die Vergleichbarkeit inl\u00e4ndischer und ausl\u00e4ndischer Stiftungen in Frage zu stellen. Zwar haben die Finanzbeh\u00f6rden bei Auslandssachverhalten \u2011\u2011anders als bei inl\u00e4ndischen Stiftungen, bei denen f\u00fcr die Finanzverwaltung verschiedene Ermittlungsm\u00f6glichkeiten nach \u00a7\u00a7&nbsp;88&nbsp;ff. der Abgabenordnung (AO) zur Verf\u00fcgung stehen\u2011\u2011 nur begrenzte M\u00f6glichkeiten, den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren und sind im Wesentlichen auf die gesteigerte Mitwirkung der Beteiligten nach \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 AO angewiesen. Dieser Umstand ist aber nicht geeignet, die Vergleichbarkeit abzulehnen, da anderenfalls generell eine Vergleichbarkeit von Auslands- und Inlandssachverhalten zu verneinen w\u00e4re.<\/li><li>(3) Diese objektive Ungleichbehandlung ist nicht durch zwingende Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses gerechtfertigt.<\/li><li>(a) Im Hinblick auf die Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne von \u00a7\u00a7&nbsp;7 bis 14 AStG hat der EuGH in der Rechtssache X [in Drittl\u00e4ndern ans\u00e4ssige Zwischengesellschaften] vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-135\/17, EU:C:2019:136 unter anderem die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung als einen eine Beschr\u00e4nkung der Kapitalverkehrsfreiheit rechtfertigenden zwingenden Grund des Allgemeininteresses angesehen (EuGH-Urteil X [in Drittl\u00e4ndern ans\u00e4ssige Zwischengesellschaften] vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-135\/17, EU:C:2019:136, Rz&nbsp;75). Diese Rechtsprechung ist auf die Zurechnungsbesteuerung nach \u00a7&nbsp;15 AStG \u00fcbertragbar. Die Zurechnungsbesteuerung dient \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 der Bek\u00e4mpfung von Steuerflucht und Steuervermeidung und damit ebenfalls der Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung.<\/li><li>(b) Zur Erreichung dieses Ziels h\u00e4lt der Senat die Zurechnung der Eink\u00fcnfte einer ausl\u00e4ndischen Stiftung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 AStG f\u00fcr geeignet. Indem dem Stifter, soweit dieser im Inland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist, ansonsten den im Inland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Bezugs- beziehungsweise Anfallsberechtigten, die Eink\u00fcnfte der ausl\u00e4ndischen Stiftung zugerechnet werden, werden diese der Besteuerung ungeachtet dessen zugef\u00fchrt, inwieweit diese anderweitig gegen\u00fcber dem Finanzamt durch den Stifter beziehungsweise die Bezugs- oder Anfallsberechtigten offengelegt werden.<\/li><li>(c) Allerdings geht die ausnahmslose Zurechnung der Eink\u00fcnfte der ausl\u00e4ndischen Stiftung \u00fcber das Erforderliche hinaus. Zwar rechtfertigt die Ausnahme nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 AStG den mit der Zurechnungsbesteuerung verbundenen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit. Jedoch findet \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 AStG seinem Wortlaut nach nicht auf ausl\u00e4ndische Stiftungen mit Gesch\u00e4ftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat Anwendung.<\/li><li>(aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH zur Beschr\u00e4nkung der Grundfreiheiten wegen der Zurechnung von Eink\u00fcnften ausl\u00e4ndischer Gesellschaften kann der blo\u00dfe Umstand, dass eine gebietsans\u00e4ssige Gesellschaft eine Beteiligung an einer anderen, in einem Drittstaat ans\u00e4ssigen Gesellschaft h\u00e4lt, als solcher keine allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung begr\u00fcnden und damit eine steuerliche Ma\u00dfnahme rechtfertigen, die den freien Kapitalverkehr beeintr\u00e4chtigt. Eine Rechtfertigung kann sich aber daraus ergeben, wenn die den freien Kapitalverkehr beschr\u00e4nkende nationale Ma\u00dfnahme speziell darauf abzielt, Verhaltensweisen entgegenzuwirken, durch die rein k\u00fcnstliche Gestaltungen errichtet werden (EuGH-Urteil X [in Drittl\u00e4ndern ans\u00e4ssige Zwischengesellschaften] vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-135\/17, EU:C:2019:136, Rz&nbsp;80, m.w.N.). Die &#8222;k\u00fcnstliche Gestaltung&#8220; umfasst im Kontext des freien Kapitalverkehrs jede Vorkehrung, bei der das Hauptziel oder eines der Hauptziele darin besteht, durch T\u00e4tigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielte Gewinne k\u00fcnstlich in Drittstaaten mit niedrigem Besteuerungsniveau zu transferieren (EuGH-Urteil X [in Drittl\u00e4ndern ans\u00e4ssige Zwischengesellschaften] vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-135\/17, EU:C:2019:136, Rz&nbsp;84). Ferner muss eine die Kapitalverkehrsfreiheit beschr\u00e4nkende nationale Regelung nach der Rechtsprechung des EuGH, damit sie in angemessenem Verh\u00e4ltnis zum Ziel der Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung steht, in jedem Fall, in dem k\u00fcnstliche Vorg\u00e4nge nicht auszuschlie\u00dfen sind, den Steuerpflichtigen, ohne ihn \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Verwaltungszw\u00e4ngen zu unterwerfen, in die Lage versetzen, Anhaltspunkte f\u00fcr etwaige wirtschaftliche Gr\u00fcnde f\u00fcr den Abschluss des betreffenden Gesch\u00e4fts beizubringen (EuGH-Urteil X [in Drittl\u00e4ndern ans\u00e4ssige Zwischengesellschaften] vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-135\/17, EU:C:2019:136, Rz&nbsp;87, m.w.N.). Wenn die Regelung eines Mitgliedstaats die Gew\u00e4hrung eines Steuervorteils von der Erf\u00fcllung von Bedingungen abh\u00e4ngig macht, deren Einhaltung nur in der Weise nachgepr\u00fcft werden kann, dass Ausk\u00fcnfte von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden eines Drittstaats eingeholt werden, ist es zudem grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt, dass der Mitgliedstaat die Gew\u00e4hrung dieses Vorteils ablehnt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich, insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaats zur Vorlage der Informationen, als unm\u00f6glich erweist, die Ausk\u00fcnfte von ihm zu erhalten (EuGH-Urteil X [in Drittl\u00e4ndern ans\u00e4ssige Zwischengesellschaften] vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-135\/17, EU:C:2019:136, Rz&nbsp;92, m.w.N.).<\/li><li>(bb) In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist die Zurechnungsbesteuerung der Familienstiftungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1, 2 AStG durch \u00a715 Abs.&nbsp;6 AStG im Grundsatz unionsrechtskonform ausgestaltet (aaa). Sie geht aber insoweit \u00fcber das erforderliche Ma\u00df hinaus, als \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 AStG dem Wortlaut nach nicht auf ausl\u00e4ndische Stiftungen mit Gesch\u00e4ftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat Anwendung findet (bbb).<\/li><li>(aaa) Die Zurechnungsbesteuerung ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, als nur Familienstiftungen im Sinne von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 AStG erfasst werden. Insbesondere der famili\u00e4re Zusammenhang, in dem sich solche Stiftungen bewegen, l\u00e4sst die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung vom Stifter auf eine ausl\u00e4ndische Stiftung als rein k\u00fcnstliche Gestaltung zur Umgehung der Besteuerung in Deutschland erscheinen. So hei\u00dft es bereits im Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag vom 23.06.1964 (BTDrucks IV\/2412) \u00fcber die Wettbewerbsverf\u00e4lschungen, die sich aus Sitzverlagerungen und aus dem zwischenstaatlichen Steuergef\u00e4lle ergeben k\u00f6nnen, dass Inl\u00e4nder auch versuchen, Steuervorteile dadurch zu erzielen, dass sie Verm\u00f6genswerte auf ihnen nahestehende Personen in einen niedrig besteuernden Staat treuh\u00e4nderisch \u00fcbertragen und dass in diesem Zusammenhang auch die Errichtung von Familienstiftungen, in denen das Verm\u00f6gen unter g\u00fcnstigem Steuerklima angesammelt wird, zu erw\u00e4hnen sei (BTDrucks IV\/2412, S.&nbsp;8). Insoweit besteht im Grundsatz auch die M\u00f6glichkeit, die Zurechnungsbesteuerung durch den Nachweis zu vermeiden, dass die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung endg\u00fcltig und damit nicht nur rein k\u00fcnstlich ist. Dem entsprechend unterbleibt die Zurechnungsbesteuerung nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;1 AStG, wenn unter anderem nachgewiesen wird, dass das Stiftungsverm\u00f6gen der Verf\u00fcgungsmacht der in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 und 3 AStG genannten Personen rechtlich und tats\u00e4chlich entzogen ist. Die Regelung wurde vor dem Hintergrund der aufkommenden Bedenken bez\u00fcglich der Zurechnungsbesteuerung im Kontext der Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH zur Kapitalverkehrsfreiheit in \u00a7&nbsp;15 AStG eingef\u00fcgt (BTDrucks 16\/10189, S.&nbsp;78).<\/li><li>Es geht ebenfalls nicht \u00fcber das erforderliche Ma\u00df zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung hinaus, soweit \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;2 AStG f\u00fcr eine Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung voraussetzt, dass zwischen Deutschland und dem Staat, in dem die Familienstiftung eine Gesch\u00e4ftsleitung oder einen Sitz hat, aufgrund der Amtshilferichtlinie oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Ausk\u00fcnfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuf\u00fchren. Die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung stellt sich als ein Vorteil dar, weshalb es nach der aufgezeigten Rechtsprechung des EuGH nicht zu beanstanden ist, sie an eine entsprechende vertragliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung des Staats der Gesch\u00e4ftsleitung oder des Sitzes der ausl\u00e4ndischen Stiftung zu kn\u00fcpfen (EuGH-Urteil X [in Drittl\u00e4ndern ans\u00e4ssige Zwischengesellschaften] vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-135\/17, EU:C:2019:136, Rz&nbsp;92, m.w.N.).<\/li><li>(bbb) \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 AStG greift jedoch zu kurz, wenn die Regelung nur ausl\u00e4ndische Stiftungen mit Gesch\u00e4ftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, hingegen nicht in Drittstaaten, erfasst. Ohne die M\u00f6glichkeit des Nachweises der Verselbst\u00e4ndigung des Stiftungsverm\u00f6gens im Sinne von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;1 AStG geht die Zurechnungsbesteuerung \u00fcber das Erforderliche hinaus. Denn die Kapitalverkehrsfreiheit gilt nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten L\u00e4ndern (Art.&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 AEUV).<\/li><li>bb) Zur Abwendung dieses Versto\u00dfes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ist das &#8222;europarechtswidrige Tatbestandsmerkmal&#8220; wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht zu beachten (vgl. EuGH-Urteil AES-3C Maritza East&nbsp;1 vom 18.07.2013&nbsp;&#8211; C-124\/12, EU:C:2013:488, Rz&nbsp;53; BFH-Urteil vom 27.10.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/20, BFHE 275, 52, Rz&nbsp;27, m.w.N.), so dass \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 AStG auch auf Familienstiftungen mit Gesch\u00e4ftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat Anwendung findet.<\/li><li>Der Anwendungsvorrang ist im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion zugunsten des unionsrechtswidrig Belasteten sicherzustellen (vgl. zu dieser Form der Rechtsfortbildung BFH-Urteile vom 21.10.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;114\/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 03.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;21\/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692; vom 15.01.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;69\/12, BFHE 249, 99, BStBl II 2024, 720, m.w.N.; vom 11.10.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;23\/23 (I&nbsp;R&nbsp;33\/17), BFHE 282, 355 und vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;1\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;33; zudem Reimer in Schaumburg\/Englisch\/Dobratz, Europ\u00e4isches Steuerrecht, 3.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;8.59).<\/li><li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist es geboten, die Einschr\u00e4nkung in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 AStG auf ausl\u00e4ndische Stiftungen mit Gesch\u00e4ftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens unbeachtet zu lassen, so dass auch Familienstiftungen in Drittstaaten erfasst werden.<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin hat den Nachweis im Sinne von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;1 AStG erbracht, dass das Stiftungsverm\u00f6gen der Verf\u00fcgungsmacht der in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 AStG genannten Personen rechtlich und tats\u00e4chlich entzogen ist.<\/li><li>aa) Eine rechtliche und tats\u00e4chliche Entziehung der Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das Stiftungsverm\u00f6gen liegt vor, wenn die in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 und 3 AStG genannten Personen bei Anwendung zivilrechtlicher Ma\u00dfst\u00e4be nicht die Herausgabe des Stiftungsverm\u00f6gens bewirken k\u00f6nnen. Auf wirtschaftliche Ma\u00dfst\u00e4be kommt es nicht an (vgl. Brandis\/Heuermann\/Vogt, \u00a7&nbsp;15 AStG Rz&nbsp;85; a.A. Tz.&nbsp;15.6.1.2 AEAStG; Vituschek in AStG&nbsp;&#8211; eKommentar, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;34; Wenz\/Kloster in Haase, AStG\/DBA, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 AStG Rz&nbsp;171; FG Hamburg, Urteil vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;307\/19, EFG 2021, 1003, Rz&nbsp;130&nbsp;ff.). Zwar ist im Ertragsteuerrecht grunds\u00e4tzlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise ma\u00dfgeblich (vgl. \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 AO). Auch der Wortlaut einer &#8222;rechtlichen und tats\u00e4chlichen Entziehung der Verf\u00fcgungsmacht&#8220; l\u00e4sst ein wirtschaftliches Verst\u00e4ndnis der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;1 AStG zu. Einem derart extensiven Verst\u00e4ndnis steht jedoch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers entgegen. Der Gesetzgeber selbst bezieht sich hinsichtlich des Merkmals der rechtlichen und tats\u00e4chlichen Entziehung der Verf\u00fcgungsmacht auf eine Entscheidung des II.&nbsp;Senats vom 28.06.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;21\/05 (BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669; zitiert in BTDrucks 16\/10189, S.&nbsp;78). Auch die systematische Auslegung spricht gegen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Die Zurechnungsbesteuerung setzt bereits dem Grunde nach voraus, dass das Stiftungsverm\u00f6gen steuerlich nach \u00a7&nbsp;39 AO \u2011\u2011mithin auch unter Ber\u00fccksichtigung wirtschaftlicher Aspekte\u2011\u2011 der ausl\u00e4ndischen Stiftung zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 05.11.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/92, BFHE 170, 62, BStBl II 1993, 388, unter II.2. und Tz.&nbsp;15.0.2 AEAStG; BTDrucks 16\/10189, S.&nbsp;78). Ist das Stiftungsverm\u00f6gen den in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 oder Abs.&nbsp;3 AStG genannten Personen wirtschaftlich noch zuzurechnen, unterbleibt die Zurechnungsbesteuerung, ohne dass es auf die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 AStG ankommt. Insoweit bed\u00fcrfte es bei Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch keiner Zurechnungsbesteuerung, da bei einer Zurechnung des Stiftungsverm\u00f6gens nach wirtschaftlichen Ma\u00dfst\u00e4ben zu einer der in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 oder Abs.&nbsp;3 AStG genannten Personen diese origin\u00e4r die hiermit erwirtschafteten Ertr\u00e4ge zu versteuern h\u00e4tten (vgl. \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO). Im \u00dcbrigen sind die Anforderungen nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;1 AStG vor dem Hintergrund der restriktiven Auslegung der Rechtfertigungsgr\u00fcnde einer Beschr\u00e4nkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch die Zurechnungsbesteuerung restriktiv auszulegen (s. dazu unter III.2.a&nbsp;aa&nbsp;ccc&nbsp;(1)).<\/li><li>Aufgrund der veranlagungszeitraumbezogenen Betrachtungsweise (vgl. \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 EStG) kommt es in zeitlicher Hinsicht darauf an, dass die Verf\u00fcgungsmacht tats\u00e4chlich und rechtlich in dem Zeitpunkt beziehungsweise Zeitraum entzogen ist, dessen Eink\u00fcnfte ohne die Anwendung von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 AStG zugerechnet w\u00fcrden (vgl. Sch\u00f6nfeld\/Ba\u00dfler in Flick\/Wassermeyer\/Ditz\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;15 AStG Rz&nbsp;281). Ob der Nachweis gelungen ist, muss das FG ermitteln, an diese Feststellung ist der Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO grunds\u00e4tzlich gebunden. Die vorinstanzliche Sachverhaltsw\u00fcrdigung bindet den BFH jedoch nur, wenn sie frei von Verfahrensfehlern ist und weder Widerspr\u00fcche noch einen Versto\u00df gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze enth\u00e4lt. Au\u00dferdem pr\u00fcft der BFH, ob das FG die f\u00fcr die Subsumtion bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und zutreffend gew\u00fcrdigt hat (BFH-Urteil vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;18\/20, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Eine Bindung an eine Tatsachenw\u00fcrdigung besteht auch dann nicht, wenn aus den Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das FG eine Schlussfolgerung tats\u00e4chlicher Art ableitet (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;55\/14, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>bb) Unter Beachtung dieser Ma\u00dfst\u00e4be kommt das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss, dass den Feststellungsbeteiligten die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das Stiftungsverm\u00f6gen rechtlich und tats\u00e4chlich entzogen ist. Insbesondere ist die W\u00fcrdigung des FG, dass den Feststellungsbeteiligten keine M\u00f6glichkeit zur Einflussnahme zustand, in Anbetracht des Statuts der X-Stiftung plausibel und verst\u00f6\u00dft damit weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungss\u00e4tze. Schlie\u00dflich ergibt sich aus dem Stiftungsstatut keine unmittelbare Weisungsbefugnis der Destinat\u00e4re gegen\u00fcber dem Stiftungsrat der X-Stiftung. So beschlie\u00dft der Stiftungsrat nach Art.&nbsp;4 des Stiftungsstatuts \u00fcber die Verwendung des Stiftungskapitals und der Ertr\u00e4gnisse nach freiem Ermessen und den Destinat\u00e4ren stehen keine klagbaren Anspr\u00fcche gegen die Stiftung zu. Auch ist der Rechtsweg insoweit ausgeschlossen, solange nicht den Destinat\u00e4ren ein Beschluss des Stiftungsrats \u00fcber eine Zuwendung schriftlich mitgeteilt worden ist. Nach Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 des Stiftungsstatuts ist der Stiftungsrat das f\u00fcr die Organisation der Stiftungsgesch\u00e4fte zust\u00e4ndige Organ. Den Destinat\u00e4ren stehen nach dem Stiftungsstatut hingegen keine Verwaltungsrechte zu.<\/li><li>Die R\u00fcge des FA, das FG h\u00e4tte den Sachverhalt insbesondere zum schweizerischen Recht weiter aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, ist unbegr\u00fcndet. Bei der vom FG zutreffend angewendeten zivilrechtlichen Betrachtungsweise kommt es nicht darauf an, inwieweit die Destinat\u00e4re mittelbar Entscheidungen des Stiftungsrats h\u00e4tten beeinflussen k\u00f6nnen, indem sie deren Abberufung besorgen k\u00f6nnten.<\/li><li>c) Schlie\u00dflich bestand in den jeweiligen Streitjahren zwischen Deutschland und der Schweiz eine der Amtshilferichtlinie vergleichbare zwei- oder mehrseitige Vereinbarung, aufgrund derer Ausk\u00fcnfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuf\u00fchren (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;2 AStG). Dass die in Art.&nbsp;27 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022) in der Fassung des \u00c4nderungsprotokolls vom 27.10.2010 (BGBl II 2011, 1092) mit dem erw\u00e4hnten \u00c4nderungsprotokoll vom 27.10.2010 eingef\u00fcgte sogenannte &#8222;gro\u00dfe&#8220; Auskunftsklausel diesen Anforderungen gen\u00fcgt, ist unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/li><li>3. Die durch die Kl\u00e4gerseite erhobenen Verfahrensfehler greifen jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht durch.<\/li><li>4. Einer Vorlage an den EuGH nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV bedarf es nicht. Die Rechtslage ist aus den jeweils genannten Gr\u00fcnden eindeutig (&#8222;acte clair&#8220;; Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 19.07.2011&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1916\/09, BVerfGE 129, 78, unter C.I.2.e und vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1161\/19, Rz&nbsp;55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanit\u00e0 vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise gekl\u00e4rt, die keinen vern\u00fcnftigen Zweifel offenl\u00e4sst (&#8222;acte \u00e9clair\u00e9&#8220;; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1161\/19, Rz&nbsp;55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanit\u00e0 vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;14). Insbesondere sind durch die Entscheidungen des EuGH Skatteverket gegen A. vom 18.12.2007&nbsp;&#8211; C-101\/05, EU:C:2007:804; Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom 10.04.2014&nbsp;&#8211; C-190\/12, EU:C:2014:249; F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt vom 17.09.2015&nbsp;&#8211; C-589\/13, EU:C:2015:612; X [in Drittl\u00e4ndern ans\u00e4ssige Zwischengesellschaften] vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-135\/17, EU:C:2019:136; College Pension Plan of British Columbia vom 13.11.2019&nbsp;&#8211; C-641\/17, EU:C:2019:960; Gallaher vom 16.02.2023&nbsp;&#8211; C-707\/20, EU:C:2023:101; L&nbsp;Fund vom 27.04.2023&nbsp;&#8211; C-537\/20, EU:C:2023:339 und BA [Successions&nbsp;&#8211; Politique sociale de logement dans l&#8217;Union] vom 12.10.2023&nbsp;&#8211; C-670\/21, EU:C:2023:763 die Reichweite der Kapitalverkehrsfreiheit sowie die Anforderungen an eine Rechtfertigung f\u00fcr deren Beschr\u00e4nkung gekl\u00e4rt.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben diese selbst zu tragen, da sie keinen Sachantrag gestellt und das Verfahren auch nicht ma\u00dfgeblich gef\u00f6rdert haben (BFH-Urteil vom 14.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/21, BFHE 283, 190, BStBl II 2024, 481, Rz&nbsp;80).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2024 &#8211; IX R 32\/22 ECLI:DE:BFH:2024:U.031224.IXR15.24.0 BFH IX. Senat AStG \u00a7 15 Abs 1, AStG \u00a7 15 Abs 2, AStG \u00a7 15 Abs 6, AStG \u00a7 18 Abs 4, AEUV Art 49, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 64, AEUV Art 65, AEUV Art 267 Abs 3 vorgehend &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-03-dezember-2024-ix-r-15-24-zurechnungsbesteuerung-bei-auslaendischen-familienstiftungen-und-verstoss-von-art-15-abs-6-astg-gegen-die-kapitalverkehrsfreiheit\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Urteil vom 03. Dezember 2024, IX R 15\/24: Zurechnungsbesteuerung bei ausl\u00e4ndischen Familienstiftungen und Versto\u00df von Art.\u00a015 Abs.\u00a06 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77600","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77600","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77600"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77600\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77600"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77600"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77600"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}