{"id":77606,"date":"2025-04-25T11:37:23","date_gmt":"2025-04-25T09:37:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77606"},"modified":"2025-04-25T11:37:23","modified_gmt":"2025-04-25T09:37:23","slug":"bfh-urteil-vom-11-dezember-2024-xi-r-9-23-keine-differenzbesteuerung-bei-anteiligem-recht-zum-vorsteuerabzug-am-liefergegenstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-dezember-2024-xi-r-9-23-keine-differenzbesteuerung-bei-anteiligem-recht-zum-vorsteuerabzug-am-liefergegenstand\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11. Dezember 2024, XI R 9\/23: Keine Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am Liefergegenstand"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.111224.XIR9.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 3 Abs 1, UStG \u00a7 3 Abs 4, UStG \u00a7 25a Abs 1 S 2 Nr 2, UStG \u00a7 15 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 314, UStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 29. M\u00e4rz 2023, Az: 4 K 77\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworbenen) Kommode und aus (mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen) Sanit\u00e4rgegenst\u00e4nden (Waschbecken, Armaturen et cetera) zusammensetzt, unterliegt nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Bawaria Motors vom 19.07.2012&nbsp;&#8211; C-160\/11, EU:C:2012:492).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29.03.2023&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;77\/22 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob auf die Lieferung gebrauchter Waschkommoden, die restauriert und mit Hilfe neuer Teile zu neuwertigen Waschtischen umgearbeitet wurden (sog. Upcycling), \u00a7&nbsp;25a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) angewendet werden darf.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) kauft nach den bereits in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 1037 ver\u00f6ffentlichten tats\u00e4chlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) antike Kommoden aus Privatbesitz an, restauriert diese und baut sie durch Aufsatz eines neuen Waschbeckens und gegebenenfalls weiterem Zubeh\u00f6r zu neuwertigen Waschtischen um. Der Kunde kann sich im Rahmen der Restaurierung das Objekt individuell zusammenstellen. In den Verkaufsgespr\u00e4chen zeigt die Kl\u00e4gerin die Kommode mit mehreren ausw\u00e4hlbaren Waschbecken. Die Fertigstellung des Kaufobjekts erfolgt nach Auswahl des Kunden und Eingang der Anschlussma\u00dfe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin stellte im Streitjahr (2017) \u00fcber ihre Leistungen jeweils zwei Rechnungen aus. Sie erteilte zum einen eine Rechnung \u00fcber die restaurierte Kommode (unter Anwendung der Differenzbesteuerung). Zum anderen rechnete sie den Auf- beziehungsweise Umbau mit dem ausgew\u00e4hlten Waschtisch unter Anwendung der Regelbesteuerung ab. Beide Rechnungen wurden am selben Tag erstellt.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung (unter anderem f\u00fcr die Umsatzsteuer der Jahre 2015 bis 2017) nahm die Pr\u00fcferin an, dass die Anwendung der Differenzbesteuerung unzul\u00e4ssig sei. Bei dem Endprodukt handele es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers um eine einheitliche Leistung, die nicht &#8222;k\u00fcnstlich&#8220; in zwei getrennte Leistungen aufgeteilt werden k\u00f6nne. Das Endprodukt sei aufgrund der Umarbeitung so weitreichend ver\u00e4ndert, dass ein neuer Gegenstand entstanden sei, der einer neuen Nutzung zugef\u00fchrt werde. Dies sei von der Differenzbesteuerung, die allein den Wiederverkauf identischer Gegenst\u00e4nde betreffe, ausgenommen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df am 30.12.2019 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung entsprechende Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheide f\u00fcr 2015 bis 2017, in denen es die Anwendung der Differenzbesteuerung versagte.<\/li><li>Der Einspruch, mit dem die Kl\u00e4gerin vortrug, die Differenzbesteuerung sei zu Recht auf die antiken Waschkommoden angewendet worden, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 31.05.2022). Das FA f\u00fchrte aus, die Differenzbesteuerung sei zwar nicht auf gebrauchte Gegenst\u00e4nde beschr\u00e4nkt. Der erworbene Gebrauchtgegenstand m\u00fcsse jedoch mit dem Gegenstand \u00fcbereinstimmen, der ver\u00e4u\u00dfert werde. Das sei hier nicht der Fall.<\/li><li>Das FG gab der Klage statt. Sein Urteil ist in EFG 2023, 1037 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es macht geltend, entgegen der Auffassung des FG sei der Keramikaufsatz nebst Zubeh\u00f6r keine Nebenleistung. Der Keramikaufsatz nebst Zubeh\u00f6r habe entgegen der Auffassung des FG einen eigenen Zweck, denn er diene dem Kunden dazu, das angeschaffte Objekt nach heutigem Standard \u00fcberhaupt als Waschtisch zu nutzen. Aus der Perspektive des Kunden werde gerade nicht nur die aufgearbeitete Kommode, sondern das individuell zusammengestellte Gesamtensemble erwartet und gekauft. Dies f\u00fchre dazu, dass mehrere Einzelleistungen (Lieferung der Kommode und Lieferung des Keramikaufsatzes nebst Zubeh\u00f6r) eine einzige (neue), wirtschaftlich nicht trennbare (komplexe) Leistung bilden.<\/li><li>Das FA macht ferner geltend, dass die Auslegung des \u00a7&nbsp;25a UStG unionsrechtskonform im Lichte des Art.&nbsp;311 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zu erfolgen habe. Wiederverk\u00e4ufer sei unter anderem, wer zum Zwecke des Wiederverkaufs Gebrauchtgegenst\u00e4nde kaufe. Gebrauchtgegenst\u00e4nde seien gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;311 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 MwStSystRL bewegliche k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde, die keine Kunstgegenst\u00e4nde, Sammlungsst\u00fccke oder Antiquit\u00e4ten und keine Edelmetalle oder Edelsteine im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten sind und die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind. Dem gebrauchten Gegenstand m\u00fcssten unver\u00e4ndert die Funktionen zukommen, die er im Neuzustand gehabt habe. Er m\u00fcsse in seinem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sein. Davon ausgeschlossen seien Gegenst\u00e4nde im Neuzustand. Der neue Keramikaufsatz sei kein Gebrauchtgegenstand, der wiederverwertet wird, sondern ein Gegenstand, der neu sei und erstmalig in den Wirtschaftskreislauf gelange. Die Kl\u00e4gerin erwerbe Gebrauchtgegenst\u00e4nde (Kommoden) aus privater Hand sowie neue Gegenst\u00e4nde (Keramikaufsatz nebst Zubeh\u00f6r). Diese w\u00fcrden zu einem neuen Gegenstand (Waschtisch) verbunden. Daher bestehe keine Identit\u00e4t des erworbenen Gegenstands &#8222;Kommode&#8220; mit dem ver\u00e4u\u00dferten Gegenstand &#8222;Waschtisch&#8220;. Es fehle an der N\u00e4mlichkeit. Die Funktion des Gegenstands sei aufgrund der Leistung der Kl\u00e4gerin ver\u00e4ndert (Waschtisch statt Kommode).<\/li><li>Soweit im Rahmen der Differenzbesteuerung eine Doppelbesteuerung vermieden werden solle, k\u00f6nne es f\u00fcr die Neuteile, f\u00fcr die der Verk\u00e4ufer Vorsteuer abziehen k\u00f6nne, zu keiner Doppelbesteuerung kommen. Wettbewerbsverzerrungen seien im Streitfall nicht zu besorgen. Sofern Privatpersonen vergleichbare Gegenst\u00e4nde ver\u00e4u\u00dfern, sei davon auszugehen, dass es sich lediglich um Einzelf\u00e4lle handele und von einem Wettbewerbsnachteil nicht die Rede sein k\u00f6nne.<\/li><li>Erg\u00e4nzend weist das FA darauf hin, dass sich der Klageantrag nur auf die Anwendung der Differenzbesteuerung f\u00fcr die antiken Waschkommoden, nicht jedoch f\u00fcr die Keramikaufs\u00e4tze nebst Zubeh\u00f6r bezogen habe. Dennoch habe das FG die Gesamtleistung als eine einheitliche Leistung angesehen, die der Differenzbesteuerung unterliege.<\/li><li>Hilfsweise macht das FA geltend, dass nach Art.&nbsp;311 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 MwStSystRL f\u00fcr die Anwendung der Differenzbesteuerung erforderlich sei, dass die Gebrauchtgegenst\u00e4nde in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung wiederverwendbar seien. Der Begriff der Instandsetzung sei gesetzlich nicht geregelt. Im allgemeinen Sprachgebrauch verstehe man darunter die Wiederherstellung oder Ausbesserung einer Sache in ihren gebrauchsf\u00e4higen Zustand. Sowohl das Hinzuf\u00fcgen des Keramikaufsatzes als auch die individuellen Anpassungen f\u00fcr die erforderlichen Anschl\u00fcsse und der Schubladen gingen \u00fcber eine Instandsetzung jedenfalls hinaus.<\/li><li>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie verteidigt die angefochtene Vorentscheidung. Auch sie, die Kl\u00e4gerin, gehe mittlerweile von einer einheitlichen Leistung aus. Eine Instandsetzung erfasse sowohl die Reparatur als auch den Austausch von Baugruppen oder Anlagenteilen. Ein neues Waschbecken k\u00f6nne der Kommode nicht ihre Eigenschaft als Gebrauchtgegenstand nehmen. Die Wettbewerbsbetrachtung des FA sei unzutreffend. Das Upcycling sei ein florierender, schnell wachsender Wirtschaftszweig. Das Antik- und Tr\u00f6delgewerbe biete inzwischen auch den Verkauf mit Aufbereitung an. Au\u00dferdem drohten Wettbewerbsnachteile gegen\u00fcber Anbietern, die vergleichbare Gegenst\u00e4nde ausschlie\u00dflich aus Neumaterial herstellen. Das Auss\u00e4gen eines kreisrunden Lochs f\u00fcr den Ablauf und der Erwerb eines Waschbeckens sei f\u00fcr jeden handwerklich begabten Menschen in wenigen Minuten zu erledigen, was auch dazu f\u00fchre, dass Wettbewerbsnachteile drohen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin weist erg\u00e4nzend darauf hin, dass das FG nicht \u00fcber den Klageantrag hinausgegangen sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.12.2024 mit Schriftsatz vom 02.01.2025 erneut zur Sache vorgetragen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist aus anderen als vom FA geltend gemachten Gr\u00fcnden begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Unrecht stillschweigend angenommen, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG erf\u00fcllt sind.<\/li><li>1. Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist nach \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG nur m\u00f6glich, wenn die Gegenst\u00e4nde an den Wiederverk\u00e4ufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden (Satz&nbsp;1) und f\u00fcr diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 UStG nicht erhoben (Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a) oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde (Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b).<\/li><li>2. Diese Voraussetzungen liegen \u2011\u2011was das FG nicht beachtet hat\u2011\u2011 im Streitfall nicht vor. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.<\/li><li>a) Das FG hat angenommen, dass es sich bei der Lieferung der aufgearbeiteten Kommoden nebst Keramikaufsatz und Zubeh\u00f6r ungeachtet der getrennten Rechnungsstellung steuerlich um einen einheitlichen Umsatz handelt. Die Lieferung der aufgearbeiteten Kommode stelle die Hauptleistung und die getrennt berechnete Lieferung des Keramikaufsatzes nebst Zubeh\u00f6r die Nebenleistung dar. Auch unter Zugrundelegung eines einheitlichen Verkaufsumsatzes beziehungsweise Verkaufsgegenstands seien die Voraussetzungen eines Wiederverkaufs der antiken Waschkommoden im Sinne des \u00a7&nbsp;25a UStG gegeben. Es reiche aus, dass aus der Perspektive des Verbrauchers der bearbeitete Gebrauchtgegenstand das neu zusammengesetzte Gesamtprodukt in pr\u00e4gender Weise bestimme und das entscheidende Kaufmotiv bilde.<\/li><li>b) Ausgehend von dieser Auffassung liegen f\u00fcr das neu zusammengesetzte Gesamtprodukt als Liefergegenstand die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG (und des Art.&nbsp;314 MwStSystRL) nicht vor.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin hat die Waschbeckenaufs\u00e4tze, die aus Sicht des FG in dem zusammengesetzten Gesamtprodukt als einzigem Liefergegenstand aufgegangen sind, als Neuware mit Recht zum Vorsteuerabzug erworben. F\u00fcr den einzigen Liefergegenstand (das neu zusammengesetzte Gesamtprodukt) besteht daher im Hinblick auf den Waschbeckenaufsatz ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug.<\/li><li>bb) Besteht f\u00fcr den Gegenstand der Lieferung ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug, ist \u2011\u2011was das FG nicht beachtet hat\u2011\u2011 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen (vgl. EuGH-Urteil Bawaria Motors vom 19.07.2012&nbsp;&#8211; C-160\/11, EU:C:2012:492). Daher ist, wenn man mit dem FG davon ausgeht, dass die Waschkommoden Gebrauchtgegenst\u00e4nde sind, eine Anwendung der Differenzbesteuerung nicht m\u00f6glich.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann die Beurteilung, ob die Kl\u00e4gerin an die Kunden eine Kommode und ein Waschbecken geliefert und anschlie\u00dfend den Zusammenbau als selbst\u00e4ndige Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt oder einen einzigen bearbeiteten Gegenstand (&#8222;Waschtisch&#8220;) geliefert hat, aufgrund der bisher vom FG festgestellten Tatsachen nicht selbst vornehmen.<\/li><li>a) Das FG hat nicht untersucht, ob die Kl\u00e4gerin an die Kunden eine bearbeitete Sache geliefert hat oder ob die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst mehrere Gegenst\u00e4nde geliefert und sodann eine sonstige Leistung erbracht hat (vgl. dazu z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.01.1963&nbsp;&#8211; V&nbsp;157\/60&nbsp;U, BFHE 76, 544, BStBl III 1963, 198&nbsp;&#8211; Zerlegung von Lokomotiven; vom 20.10.1966&nbsp;&#8211; V&nbsp;169\/63, BFHE 87, 283, BStBl III 1967, 159&nbsp;&#8211; Lieferung von ger\u00e4uchertem Speck; vom 30.09.1999&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;77\/98, BFHE 190, 231, BStBl II 2000, 14&nbsp;&#8211; \u00d6lwechsel; vom 09.06.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;50\/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98&nbsp;&#8211; orthop\u00e4dische Zurichtung von Konfektionsschuhen; s.a. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 UStG). Der gemeinsame Erwerb mehrerer Gegenst\u00e4nde, die jeder f\u00fcr sich genommen einen eigenen Zweck haben, f\u00fchrt in der Regel zum Vorliegen selbst\u00e4ndiger Lieferungen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.04.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;125\/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973, Rz&nbsp;15). Auch haben weder das FA noch das FG tats\u00e4chlich festgestellt, welchen konkreten Inhalt die vertraglichen Vereinbarungen der Kl\u00e4gerin mit ihren Kunden hatten, obwohl sich der Inhalt der Leistung nach dem oder den zugrunde liegenden Rechtsverh\u00e4ltnissen bestimmt (vgl. BFH-Urteile vom 22.07.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/09, BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428, Rz&nbsp;15&nbsp;f.; vom 25.02.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/14, BFHE 249, 343, BStBl II 2023, 514, Rz&nbsp;68; vom 18.01.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/22, BFH\/NV 2024, 1033, Rz&nbsp;16). Aus Sicht des Senats erscheinen mehrere Alternativen m\u00f6glich. So kann zum Beispiel ein Kunde den Auf- oder Zusammenbau von M\u00f6beln, die er in einem M\u00f6belhaus zerlegt erworben hat, selbst \u00fcbernehmen, vom leistenden Unternehmer durchf\u00fchren oder von Dritten vornehmen lassen oder er kann ein bereits zusammengebautes M\u00f6belst\u00fcck erwerben. Der Senat kann daher auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob das FG zu Recht von der Lieferung eines einzigen, vor der Lieferung an die Kunden bereits bearbeiteten Gegenstands ausgegangen ist oder ob die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst mehrere Gegenst\u00e4nde geliefert und anschlie\u00dfend eine sonstige Leistung erbracht hat.<\/li><li>b) Nachdem die Kl\u00e4gerin diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat angegriffen und das FA erwidert hat, dass auch F\u00e4lle mit einheitlicher Rechnungsstellung existieren, verweist der Senat den Rechtsstreit insoweit zur Nachholung weiterer Feststellungen an das FG zur\u00fcck.<\/li><li>c) Sonstige Rechtsfehler der angefochtenen Bescheide sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin den Vorsteuerabzug aus den an sie von anderen Unternehmern gelieferten neuen Waschbecken nach Aktenlage vorgenommen. Das FG hat aber Gelegenheit, auch dies im zweiten Rechtsgang zu pr\u00fcfen.<\/li><li>4. Die m\u00fcndliche Verhandlung ist nicht wiederzuer\u00f6ffnen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO hat das Gericht nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zu entscheiden, ob eine bereits geschlossene m\u00fcndliche Verhandlung wiederer\u00f6ffnet wird. Das Ermessen ist allerdings auf null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiederer\u00f6ffnung wesentliche Prozessgrunds\u00e4tze verletzt w\u00fcrden, zum Beispiel, weil anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt oder die Sachaufkl\u00e4rung unzureichend ist (z.B. BFH-Urteile vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/15, BFHE 258, 532, Rz&nbsp;76 bis 78; vom 08.08.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/20, BFH\/NV 2024, 1456, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) Der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung am 02.01.2025 beim BFH eingegangene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin gibt zu einer Wiederer\u00f6ffnung keine Veranlassung; denn der Senat vermag auch unter Ber\u00fccksichtigung der darin enthaltenen Ausf\u00fchrungen zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt (auch) in diesem Schreiben nicht, dass die Waschbecken, die sie von anderen Steuerpflichtigen mit Recht zum Vorsteuerabzug erworben hat, ein nicht unbedeutender Teil des (nach Auffassung des FG einheitlichen) Liefergegenstands sind. Daher liegen \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin erneut vorbringt\u2011\u2011 die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG, Art.&nbsp;314 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL insoweit nicht vor.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.111224.XIR9.23.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 3 Abs 1, UStG \u00a7 3 Abs 4, UStG \u00a7 25a Abs 1 S 2 Nr 2, UStG \u00a7 15 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 314, UStG VZ 2017 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 29. M\u00e4rz 2023, Az: 4 K 77\/22 Leits\u00e4tze Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-dezember-2024-xi-r-9-23-keine-differenzbesteuerung-bei-anteiligem-recht-zum-vorsteuerabzug-am-liefergegenstand\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 11. 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