{"id":77608,"date":"2025-04-25T11:37:52","date_gmt":"2025-04-25T09:37:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77608"},"modified":"2025-04-25T11:37:52","modified_gmt":"2025-04-25T09:37:52","slug":"beschluss-vom-05-dezember-2024-v-r-11-23-reemtsma-direktanspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-05-dezember-2024-v-r-11-23-reemtsma-direktanspruch\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 05. Dezember 2024, V R 11\/23: Reemtsma-Direktanspruch"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.051224.VR11.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 14, EGRL 112\/2006 Art 167, EGRL 112\/2006 Art 168, EGRL 112\/2006 Art 203, FGO \u00a7 126a, FGO \u00a7 118 Abs 2, AO \u00a7 37 Abs 2, AO \u00a7 163, AEUV Art 267, UStG VZ 2006<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 13. M\u00e4rz 2023, Az: 6 K 1284\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007&nbsp;&#8211; C-35\/05, EU:C:2007:167 ergebende Direktanspruch setzt voraus, dass eine Steuer in einer Rechnung f\u00fcr eine \u2011\u2011bereits erbrachte oder noch zu erbringende\u2011\u2011 Leistung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde (Festhalten am BFH-Urteil vom 22.08.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;50\/16, BFHE 266, 395, BStBl II 2022, 290, Leitsatz).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.03.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1284\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwischen den Beteiligten \u2011\u2011der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011)\u2011\u2011 ist streitig, ob die Kl\u00e4gerin, die in \u00dcbereinstimmung mit dem FA davon ausgeht, im Jahr 2006 (Streitjahr) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Organtr\u00e4gerin der M-GmbH gewesen zu sein, insbesondere eine abweichende Steuerfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;163 der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf einen sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) ergebenden Direktanspruch auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer verlangen kann. Der Kl\u00e4gerin wurde ein Vorsteuerabzug versagt, den sie aufgrund von &#8222;Belastungen&#8220; eines Abnehmers der M-GmbH in der Annahme geltend gemacht hatte, dass die M-GmbH im Streitjahr sonstige Leistungen von diesem Abnehmer bezogen hatte. Aufgrund der Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Abnehmers im Jahr 2012 verfolgte die Kl\u00e4gerin ihre hieraus resultierenden R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche gegen den Abnehmer nicht weiter.<\/li><li>Die M-GmbH lieferte im Streitjahr an den Abnehmer Nahrungsmittel zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Die M-GmbH leistete entsprechend der mit dem Abnehmer getroffenen Vereinbarungen aufgrund von &#8222;Belastungen&#8220;, die als Empf\u00e4ngerin die M-GmbH und als Absender den Abnehmer nannten, auch Zahlungen an den Abnehmer, die als &#8222;Kategorienbonus&#8220; oder beispielsweise als &#8222;Grundbonus&#8220;, &#8222;Umsatzzuwachs&#8220;, &#8222;umsatzbezogene Bonusstaffel&#8220;, &#8222;Zentralbonus&#8220;, &#8222;Potentialbonus&#8220; oder &#8222;Home-Shopping&#8220; bezeichnet wurden. Die &#8222;Belastungen&#8220; enthielten neben Angaben zum &#8222;Datum&#8220;, zur &#8222;Beleg-Nr.&#8220; und zum &#8222;Begr\u00fcndungstext&#8220; unter den \u00dcberschriften &#8222;Nettobetr\u00e4ge&#8220; und &#8222;Umsatzsteuer&#8220; Betragsangaben, denen jeweils ein Minuszeichen vorangestellt war. In Bezug auf den jeweiligen Nettobetrag wurden die Steuerbetr\u00e4ge nach dem Regelsteuersatz ermittelt. Diesen &#8222;Belastungen&#8220; entsprechend leistete die M-GmbH Bonuszahlungen an den Abnehmer.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin sah sich im Umfang dieser Bonuszahlungen als zum Vorsteuerabzug berechtigt an, da sie annahm, der Abnehmer habe f\u00fcr diese Zahlungen seinerseits Leistungen an die M-GmbH, wie etwa Werbeleistungen, erbracht. Der Abnehmer sah die Bonuszahlungen ebenfalls als Entgelt f\u00fcr von ihm erbrachte sonstige Leistungen an und versteuerte diese, ohne dass es bis zum Eintritt der f\u00fcr ihn geltenden Festsetzungsverj\u00e4hrung zu einer Korrektur seiner f\u00fcr das Streitjahr erfolgten Umsatzsteuerfestsetzung kam.<\/li><li>Aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ging das seinerzeit f\u00fcr die Besteuerung der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndige Finanzamt&nbsp;A (FA&nbsp;A) indes zum einen davon aus, dass die Kl\u00e4gerin auf von der M-GmbH ausgef\u00fchrte Lieferungen von Nahrungsmitteln in fl\u00fcssiger Form zu Unrecht den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz angewendet habe, und erlie\u00df zun\u00e4chst im Jahr 2014 einen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO entsprechend ge\u00e4nderten \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr, gegen den die Kl\u00e4gerin Einspruch einlegte.<\/li><li>Zum anderen nahm das FA&nbsp;A aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung an, dass die Bonuszahlungen nicht als Entgelt f\u00fcr sonstige Leistungen, die der Abnehmer an die M-GmbH erbracht habe, anzusehen seien. Daher sei der insoweit nach Ma\u00dfgabe des Regelsteuersatzes in Anspruch genommene Vorsteuerabzug \u2011\u2011auf einen Entgeltbetrag von \u2026&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu versagen. Stattdessen sei von einer Entgeltminderung auf steuersatzerm\u00e4\u00dfigte wie auch dem Regelsteuersatz unterliegende Lieferungen der M-GmbH an den Abnehmer auszugehen. Dabei entfiel der Gesamtbetrag von \u2026&nbsp;\u20ac nach Auffassung des FA&nbsp;A zu x&nbsp;% \u2011\u2011und damit in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 auf steuersatzerm\u00e4\u00dfigte Lieferungen und zu y&nbsp;% \u2011\u2011und damit in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 auf die dem Regelsteuersatz unterliegenden Nahrungsmittel in fl\u00fcssiger Form, so dass sich f\u00fcr die steuersatzerm\u00e4\u00dfigten Lieferungen eine Steuerberichtigung von \u2026&nbsp;\u20ac und f\u00fcr die regelsatzbesteuerten Lieferungen eine Steuerminderung von \u2026&nbsp;\u20ac ergab. Nach Abzug der Gesamtsteuerminderung von \u2026&nbsp;\u20ac vom Betrag des versagten Vorsteuerabzugs in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac verblieb eine Nachforderung von \u2026&nbsp;\u20ac. In der Folge erlie\u00df das FA&nbsp;A im Jahr 2016 einen entsprechend ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr und hob den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf.Den Nachforderungsbetrag von \u2026&nbsp;\u20ac hatte die Kl\u00e4gerin bereits im Dezember 2015 an das FA&nbsp;A gezahlt. In H\u00f6he des Nachforderungsbetrags machte die M-GmbH einen R\u00fcckforderungsanspruch gegen den Abnehmer geltend, wobei dies aber aufgrund der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber dessen Verm\u00f6gen zu keinen Zahlungen aus der Masse f\u00fchrte. Den Nachforderungsbetrag meldete die M-GmbH nicht zur Insolvenztabelle an. Zu den streitgegenst\u00e4ndlichen &#8222;Belastungen&#8220; erteilte der Insolvenzverwalter des Abnehmers am 24.03.2016 &#8222;Stornierungen und Neuberechnungen&#8220;.<\/li><li>Gegen den \u00c4nderungsbescheid, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;365 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO Gegenstand des bereits vorliegenden Einspruchsverfahrens wurde, legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein und beantragte zus\u00e4tzlich wegen sachlicher Unbilligkeit &#8222;von einer Festsetzung nach \u00a7\u00a7&nbsp;163, 227 AO \u00fcber Umsatzsteuer abzusehen&#8220;. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens erging aus zwischen den Beteiligten nicht streitigen Gr\u00fcnden ein weiterer \u00c4nderungsbescheid.<\/li><li>Das sp\u00e4ter f\u00fcr die Besteuerung der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndig gewordene Finanzamt&nbsp;B (FA&nbsp;B) wies den Einspruch der Kl\u00e4gerin gegen den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr in Bezug auf die Versagung des Vorsteuerabzugs und die stattdessen vorzunehmende Entgeltminderung durch Teileinspruchsentscheidung zur\u00fcck. Den Billigkeitsantrag lehnte es mit einem gesonderten Bescheid von demselben Tag ab.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin wandte sich mit einer auf das Festsetzungsverfahren bezogenen Klage gegen den \u00c4nderungsbescheid in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung, die das Finanzgericht (FG) im Verfahren 6&nbsp;K&nbsp;1285\/21 abwies. In diesem Klageverfahren reichte die Kl\u00e4gerin eine &#8222;Sammel-Rechnungsberichtigung&#8220; vom 07.07.2022 ein, nach der bei Rechnungen mit im Einzelnen bezeichneten Rechnungsnummern r\u00fcckwirkend das Minuszeichen gestrichen und die Bezeichnung &#8222;Rechnung&#8220; erg\u00e4nzt wurde, soweit diese bisher nicht vorhanden war.<\/li><li>Mit einer Sprungklage, der das FA&nbsp;B zustimmte, machte die Kl\u00e4gerin im finanzgerichtlichen Verfahren 6&nbsp;K&nbsp;1284\/21 insbesondere die Rechtswidrigkeit der vorliegend streitigen Ablehnung der abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden geltend. Diese Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 792 ver\u00f6ffentlichten Urteil des FG sind die Voraussetzungen f\u00fcr einen unionsrechtlichen Direktanspruch entsprechend der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) nicht gegeben. Im Umfang der Versagung des Vorsteuerabzugs aus den vom Abnehmer erteilten &#8222;Belastungen&#8220; seien Leistungen weder vereinbart noch tats\u00e4chlich erbracht worden. Es habe sich vielmehr um die Abrechnungen von Boni und Rabatten gehandelt. Das Erreichen bestimmter Abnahmemengen stelle keine Leistung dar. Zudem fehle es \u2011\u2011auch unter Ber\u00fccksichtigung sp\u00e4terer Korrekturen\u2011\u2011 im Hinblick auf \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG an ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnungen. Einen von der Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag lehnte das FG als Ausforschungsantrag ab. Ungeachtet der vorstehenden Erw\u00e4gungen habe es sich \u2011\u2011so das FG weiter\u2011\u2011 bei allen &#8222;Belastungen&#8220; bereits dem Grunde nach nicht um Rechnungen gehandelt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einer vom Insolvenzverwalter des Abnehmers gef\u00fchrten Finanzstreitsache zu diesen &#8222;Belastungen&#8220; mit Urteil vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/18 (BFHE 266, 67, BStBl II 2023, 521) entschieden habe, die daher auch einer r\u00fcckwirkenden Berichtigung nicht zug\u00e4nglich gewesen seien. Die Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen sei zudem leicht erkennbar gewesen. Auch in Bezug auf den &#8222;Kategorienbonus&#8220; komme eine Billigkeitsma\u00dfnahme im Hinblick auf das Fehlen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnung nicht in Betracht.<\/li><li>Mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest\u00fctzten Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, dass die Voraussetzungen eines Direktanspruchs auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer gegeben seien. F\u00fcr den Direktanspruch m\u00fcsse \u2011\u2011was im Streitfall zu bejahen sei\u2011\u2011 lediglich eine unberechtigte Bereicherung des Fiskus aufgrund einer rechtsgrundlosen Zahlung in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Rechtsverh\u00e4ltnis entstanden sein, wobei der Zahlende den unberechtigt als Steuer an den Staat abgef\u00fchrten Betrag nicht mehr oder zumindest \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert von dem seinerzeitigen Zahlungsempf\u00e4nger zur\u00fcckverlangen k\u00f6nne, sofern im \u00dcbrigen kein Betrug oder Missbrauch vorliege. Weitergehende Voraussetzungen seien nicht zu erf\u00fcllen. Der Direktanspruch setze keine Leistung und auch keine Rechnung voraus. Es bestehe auch keine Akzessoriet\u00e4t in Bezug auf die zivilrechtliche Forderung. Auf ein Mitverschulden komme es nicht an.<\/li><li>Die vom EuGH in Bezug auf den Direktanspruch gew\u00e4hlten Begrifflichkeiten erkl\u00e4rten sich ausschlie\u00dflich aus den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssachen. Hingegen k\u00f6nne aus den bisherigen Urteilen des EuGH nicht abgeleitet werden, dass der Direktanspruch in anderen Fallkonstellationen, \u00fcber die der EuGH noch nicht entschieden habe, nicht zu gew\u00e4hren sei. Der EuGH habe nicht beabsichtigt, eine erbrachte Leistung zur Voraussetzung des Direktanspruchs zu machen. Im Lichte des mit dem Direktanspruch verfolgten Zwecks der Gew\u00e4hrleistung der steuerlichen Neutralit\u00e4t und Effektivit\u00e4t sei es unerheblich, worauf die systemwidrige Steuerbelastung des gutgl\u00e4ubigen Wirtschaftsteilnehmers letztlich beruhe, wenn der Fiskus rechtsgrundlos finanziell \u00fcbervorteilt sei. Der das gesamte Umsatzsteuerrecht pr\u00e4gende Neutralit\u00e4tsgrundsatz gebiete es, dass der gegen die Finanzverwaltung gerichtete Erstattungsanspruch nicht von der umsatzsteuerrechtlichen Leistungsqualit\u00e4t oder von dem Vorliegen einer formal ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnung und damit letztlich von einer korrekten Subsumtion abh\u00e4ngig gemacht werde. Vielmehr habe erst recht eine staatliche Erstattung der als Umsatzsteuer abgef\u00fchrten Betr\u00e4ge zu erfolgen, wenn dem Gesch\u00e4ftsvorfall keine tats\u00e4chlich erbrachte Leistung zugrunde liege. Zu ber\u00fccksichtigen seien auch die Schwierigkeiten bei der zutreffenden Subsumtion eines Gesch\u00e4ftsvorfalls durch den Rechtsanwender als umsatzsteuerrechtlich relevante Leistung. Vergleichbares gelte f\u00fcr das Erfordernis einer umsatzsteuerrechtlich ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnung. Ebenso wie beim Vorsteuerabzug k\u00f6nne das Vorliegen einer formal-ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnung nicht zwingende Voraussetzung f\u00fcr den Direktanspruch sein, da beide F\u00e4lle der Absicherung des Neutralit\u00e4tsgrundsatzes dienten. Bei einer unbestrittenen Bereicherung des Fiskus k\u00f6nne es keinen Unterschied machen, ob eine Rechnung ganz fehle oder s\u00e4mtliche formale Rechnungsanforderungen nicht eingehalten worden seien, wenn eine Gefahr f\u00fcr das Steueraufkommen schlicht nicht bestehe.<\/li><li>In jedem Fall habe der Abnehmer sonstige Leistungen in Form von Werbeleistungen an die M-GmbH erbracht, so dass dem Direktanspruch eine fehlende Leistungserbringung nicht entgegengehalten werden k\u00f6nne. Der vom FG vernommene Zeuge habe dies f\u00fcr den &#8222;Kategorienbonus&#8220; best\u00e4tigt. Die Annahme des FG, es seien keine sonstigen Leistungen erwartet und auch nicht vom Abnehmer erbracht worden, sei unzutreffend. Das FG stelle eine unzul\u00e4ssige ex post-Betrachtung an. Der Vorsteuerabzug sei im \u00dcbrigen bez\u00fcglich des &#8222;Kategorienbonus&#8220; entgegen dem EuGH-Urteil Vad\u0103n vom 21.11.2018&nbsp;&#8211; C-664\/16, EU:C:2018:933 nicht gew\u00e4hrt worden. Zudem habe das FG \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt, da die beantragte Beweiserhebung unterblieben sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,das Urteil des FG und den Ablehnungsbescheid vom 26.08.2021 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 08.06.2016 aus Billigkeitsgr\u00fcnden dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer um \u2026&nbsp;\u20ac nebst Zinsen herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens wurde infolge einer Neuorganisation der Finanzbeh\u00f6rden das FA f\u00fcr die Besteuerung der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndig.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das FA ist mit Wirkung zum 01.03.2024 durch die Neunte Verordnung zur \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeiten der hessischen Finanz\u00e4mter vom 22.02.2024 (Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Hessen 2024, Nr.&nbsp;5) aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung in die Zust\u00e4ndigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des FA&nbsp;B eingetreten (vgl. BFH-Urteile vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;40\/19 (I&nbsp;R&nbsp;14\/16), BFHE 268, 1, BStBl II 2024, 670; vom 14.03.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;51\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BFH\/NV 2024, 1092, Rz&nbsp;11; BFH-Beschl\u00fcsse vom 31.08.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;146\/15, BFH\/NV 2016, 1756; vom 02.04.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;21\/13, BFH\/NV 2014, 1216).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unter Hinweis auf die ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden nach \u00a7&nbsp;163 AO sowie f\u00fcr einen Erlass nach \u00a7&nbsp;227 AO nicht gegeben sind, da der Kl\u00e4gerin ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007&nbsp;&#8211; C-35\/05, EU:C:2007:167 ergebender Direktanspruch nicht zusteht.<\/li><li>1. Der Senat h\u00e4lt weiter daran fest, dass der Direktanspruch voraussetzt, dass eine Steuer in einer Rechnung f\u00fcr eine \u2011\u2011bereits erbrachte oder noch zu erbringende\u2011\u2011 Leistung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde (BFH-Urteil vom 22.08.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;50\/16, BFHE 266, 395, BStBl II 2022, 290, Leitsatz) und verweist hierf\u00fcr in Erg\u00e4nzung der bereits angesprochenen Bedeutung von Vorsteuerabzug und Neutralit\u00e4tsgrundsatz (BFH-Urteil vom 22.08.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;50\/16, BFHE 266, 395, BStBl II 2022, 290, Rz&nbsp;17&nbsp;f.) auf Folgendes:<\/li><li>a) Der EuGH sieht in seinem Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007&nbsp;&#8211; C-35\/05, EU:C:2007:167, dritte Antwort, das Erfordernis, dass der Leistungsempf\u00e4nger sich mit seinem Anspruch auf R\u00fcckforderung einer &#8222;zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer&#8220; an den Leistenden zu halten hat, als mit dem Neutralit\u00e4ts- und Effektivit\u00e4tsgrundsatz vereinbar an und billigt dem Leistungsempf\u00e4nger nur im Fall einer in diesem Verh\u00e4ltnis unm\u00f6glichen oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwerten R\u00fcckabwicklung aus Gr\u00fcnden der Effektivit\u00e4t einen Direktanspruch zu, der sich gegen den Steuergl\u00e4ubiger richtet.<\/li><li>b) Ist nach den Grunds\u00e4tzen der Neutralit\u00e4t und Effektivit\u00e4t zu bestimmen, ob der Rechnungsempf\u00e4nger die R\u00fcckforderung einer zu Unrecht entrichteten Steuer vom Rechnungsaussteller verlangen muss oder im Wege eines Direktanspruchs vom Steuergl\u00e4ubiger verlangen kann, kann sich diese Frage nur f\u00fcr einen Rechnungsempf\u00e4nger stellen, zu dessen Gunsten der Neutralit\u00e4tsgrundsatz wirkt. F\u00fcr diesen muss somit der Anwendungsbereich der Richtlinie 2006\/112\/EG er\u00f6ffnet sein.<\/li><li>aa) Der EuGH verweist in seiner Rechtsprechung zum Direktanspruch darauf, dass der Grundsatz der Neutralit\u00e4t durch das Recht auf Vorsteuerabzug gew\u00e4hrleistet wird, mit dem der Unternehmer vollst\u00e4ndig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll, sofern diese T\u00e4tigkeiten selbst grunds\u00e4tzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteile HUMDA vom 13.10.2022&nbsp;&#8211; C-397\/21, EU:C:2022:790, Rz&nbsp;18; Sch\u00fctte vom 07.09.2023&nbsp;&#8211; C-453\/22, EU:C:2023:639, Rz&nbsp;19 und H&nbsp;GmbH vom 05.09.2024&nbsp;&#8211; C-83\/23, EU:C:2024:699, Rz&nbsp;28), so dass sich die Steuer bei diesen T\u00e4tigkeiten in der Weise als f\u00fcr den Unternehmer neutral erweist, als er aus den von ihm bezogenen Eingangsleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.<\/li><li>bb) Dabei sieht es der EuGH als mit dem Neutralit\u00e4tsgrundsatz vereinbar an, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur f\u00fcr diejenige Steuer besteht, die geschuldet wird und daher mit einem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz im Zusammenhang steht, so dass sich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer erstreckt, die ausschlie\u00dflich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist (EuGH-Urteile Genius Holding\/Staatssecretaris van Financien vom 13.12.1989&nbsp;&#8211; C-342\/87, EU:C:1989:635, Rz&nbsp;13 und 19 sowie Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007&nbsp;&#8211; C-35\/05, EU:C:2007:167, Rz&nbsp;23). Hierzu verweist der EuGH darauf, dass in der Rechnung eine Steuer ausgewiesen sein muss, die mit einer Leistung in Zusammenhang steht, so dass der Vorsteuerabzug f\u00fcr eine Steuer ausgeschlossen ist, die \u2011\u2011entweder, weil sie h\u00f6her ist als die gesetzlich geschuldete Steuer oder, weil der betreffende Umsatz nicht der Mehrwertsteuer unterliegt\u2011\u2011 in keinem Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz steht (EuGH-Urteil Genius Holding\/Staatssecretaris van Financien vom 13.12.1989&nbsp;&#8211; C-342\/87, EU:C:1989:635, Rz&nbsp;15). Eine Beeintr\u00e4chtigung des Neutralit\u00e4tsgrundsatzes sieht der EuGH hierin nicht, da es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Geltung dieses Grundsatzes dadurch zu gew\u00e4hrleisten, dass sie in ihrem innerstaatlichen Recht vorsehen, dass jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller der Rechnung seinen guten Glauben nachweist (EuGH-Urteil Genius Holding\/Staatssecretaris van Financien vom 13.12.1989&nbsp;&#8211; C-342\/87, EU:C:1989:635, Rz&nbsp;18).<\/li><li>cc) Damit stellt sich der Direktanspruch als ein auf Art.&nbsp;168 MwStSystRL beruhender Ausgleichsanspruch daf\u00fcr dar, dass der EuGH den dort verwendeten Begriff &#8222;geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer&#8220; auf eine gesetzlich \u2011\u2011f\u00fcr eine Leistung\u2011\u2011 entstandene Steuer verengt. Der auf dieser Bestimmung beruhende Direktanspruch mildert insoweit die sich aus der Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempf\u00e4nger eintretenden Folgen ab und ist nicht mit der Begr\u00fcndung, dass f\u00fcr ihn &#8222;keine Anspruchsgrundlage erkennbar&#8220; ist, \u2011\u2011zur Schlie\u00dfung der Regelungsl\u00fccke\u2011\u2011 als &#8222;\u00f6ffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch&#8220; aus einer analogen Anwendung des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO abzuleiten (so aber von Sanden, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Mehrwertsteuerrecht \u2011\u2011MwStR\u2011\u2011 2021, 799, 803).<\/li><li>Denn erst aufgrund der Einschr\u00e4nkung des Vorsteuerabzugs auf die gesetzlich entstandene Steuer, der sich der erkennende Senat unter Aufgabe seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung mit Urteil vom 02.04.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/97 (BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, unter II.3.b&nbsp;cc) angeschlossen hat, kommt es zu der dem Direktanspruch zugrunde liegenden Fragestellung, wie eine zu Unrecht f\u00fcr eine Leistung in einer Rechnung ausgewiesene und an den Leistenden gezahlte Steuer zur\u00fcckzufordern ist. War zuvor der Vorsteuerabzug auch dann zu bejahen, wenn ein Steuerausweis in einer Rechnung f\u00fcr eine steuerfreie Leistung vorlag (z.B. BFH-Urteil vom 29.10.1987&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;154\/83, BFHE 152, 161, BStBl II 1988, 508, unter II.1.), er\u00fcbrigten sich Fragen nach einer R\u00fcckabwicklung oder nach den Folgen einer St\u00f6rung dieses R\u00fcckabwicklungsverh\u00e4ltnisses. Diese Fragen ergaben sich fr\u00fcher lediglich dann, wenn ein Steuerausweis vorlag, der \u2011\u2011wie etwa im Fall einer fehlenden entgeltlichen Leistungst\u00e4tigkeit im Sinne von \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG (zuvor \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 UStG a.F.)\u2011\u2011 als unberechtigt anzusehen war (BFH-Urteil vom 08.12.1988&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;28\/84, BFHE 155, 427, BStBl II 1989, 250, unter II.1. und II.2.).<\/li><li>c) Der Direktanspruch l\u00e4sst sich auch nicht anderweitig und dabei ohne Anbindung an gesetzliche Bestimmungen \u2011\u2011wie Art.&nbsp;168 MwStSystRL\u2011\u2011 begr\u00fcnden.<\/li><li>aa) Das Kriterium einer ohne Direktanspruch eintretenden Bereicherung des Steuergl\u00e4ubigers vermag einen solchen Anspruch entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht eigenst\u00e4ndig zu begr\u00fcnden. Hiergegen spricht bereits, dass der EuGH in seiner Rechtsprechung zum Direktanspruch \u2011\u2011anders als in seiner Rechtsprechung zu anderen Bereichen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy vom 21.03.2024&nbsp;&#8211; C-606\/22, EU:C:2024:255, Rz&nbsp;34&nbsp;ff.; Chaudfontaine Loisirs vom 12.09.2024&nbsp;&#8211; C-73\/23, EU:C:2024:734, Rz&nbsp;72&nbsp;ff. und Casino de Spa u.a. vom 12.09.2024&nbsp;&#8211; C-741\/22, EU:C:2024:732, Rz&nbsp;69&nbsp;ff.)\u2011\u2011 hierauf nicht abstellt. Die Annahmen der Kl\u00e4gerin, dass der Direktanspruch bereits &#8222;aufgrund einer ungerechtfertigten finanziellen \u00dcbervorteilung der Staatskasse&#8220; entstehe, dass &#8222;der r\u00fcckg\u00e4ngig zu machende untragbare Zustand der ungerechtfertigten Bereicherung des Staates&#8220; bereits f\u00fcr sich geeignet sei, einen Direktanspruch zu begr\u00fcnden, oder dass es ausreiche, dass &#8222;eine unberechtigte Bereicherung des Steuergl\u00e4ubigers aufgrund einer rechtsgrundlosen Zahlung \u2026 in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Rechtsverh\u00e4ltnis entstanden&#8220; sei, erweisen sich danach nicht als zutreffend.<\/li><li>bb) Der Direktanspruch ist auch nicht als Ersatz- oder Hilfsanspruch des Rechnungsempf\u00e4ngers f\u00fcr einen R\u00fcckforderungsanspruch des Rechnungsausstellers bei einer \u2011\u2011m\u00f6glichen, aber gleichwohl unterbleibenden\u2011\u2011 Rechnungsberichtigung (so aber Hartman in Offerhaus\/S\u00f6hn\/Lange, \u00a7&nbsp;15 UStG Rz&nbsp;242 und dem folgend Esteves Gomes\/von Sanden, Umsatzsteuer-Rundschau 2024, 829, 839) anzusehen. Hiergegen spricht bereits, dass der Direktanspruch nicht von Rechnungsberichtigungsvoraussetzungen abh\u00e4ngig ist, die ihn \u2011\u2011ebenso wie das sich aus \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG ergebende Erfordernis einer tats\u00e4chlichen Berichtigung\u2011\u2011 bei einer derartigen Betrachtung einschr\u00e4nken m\u00fcssten. Zudem entsteht die Steuerschuld aufgrund des gesonderten Steuerausweises in Rechnungen (\u00a7&nbsp;14c UStG und Art.&nbsp;203 MwStSystRL) unabh\u00e4ngig von einer Zahlung des Rechnungsausstellers an den Steuergl\u00e4ubiger.<\/li><li>Im \u00dcbrigen kann eine Rechnungsberichtigung mit Erstattung an den Rechnungsaussteller dem Direktanspruch zwar entgegenstehen, wie der EuGH f\u00fcr die Berichtigung durch einen Insolvenzverwalter entschieden hat (EuGH-Urteil H&nbsp;GmbH vom 05.09.2024&nbsp;&#8211; C-83\/23, EU:C:2024:699, Rz&nbsp;37&nbsp;f.), nicht aber den Direktanspruch selbst begr\u00fcnden. Dass der EuGH eine doppelte Verpflichtung des Steuergl\u00e4ubigers gegen den (berichtigenden) Rechnungsaussteller wie auch gegen\u00fcber dem Leistungs- und Rechnungsempf\u00e4nger zu vermeiden versucht, indem er den Berichtigungsanspruch des Rechnungsausstellers, der nicht an den Rechnungsempf\u00e4nger erstatten will, als missbr\u00e4uchlich ansieht (EuGH-Urteil Sch\u00fctte vom 07.09.2023&nbsp;&#8211; C-453\/22, EU:C:2023:639, Rz&nbsp;33 zur Verj\u00e4hrungseinrede), ist ebenso wenig zur Begr\u00fcndung des Direktanspruchs geeignet.<\/li><li>d) Steht der Direktanspruch im vorstehend beschriebenen Verh\u00e4ltnis zum Vorsteuerabzug, kann er sich nur auf eine in einer Rechnung ausgewiesene Steuer beziehen, ohne die es nicht zum Vorsteuerabzug kommen kann, da ein Steuerpflichtiger nicht beanspruchen kann, einen Steuerbetrag abzuziehen, der ihm nicht in Rechnung gestellt wurde (EuGH-Urteil Zipvit vom 13.01.2022&nbsp;&#8211; C-156\/20, EU:C:2022:2, Rz&nbsp;31 und BFH-Urteil vom 07.07.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;33\/20, BFHE 276, 449, BStBl II 2022, 821, Rz&nbsp;20), wobei sich der Direktanspruch f\u00fcr die &#8222;zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer&#8220; (EuGH-Urteile Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007&nbsp;&#8211; C-35\/05, EU:C:2007:167, Rz&nbsp;42; HUMDA vom 13.10.2022&nbsp;&#8211; C-397\/21, EU:C:2022:790, Rz&nbsp;30; Sch\u00fctte vom 07.09.2023&nbsp;&#8211; C-453\/22, EU:C:2023:639, Rz&nbsp;37 und H&nbsp;GmbH vom 05.09.2024&nbsp;&#8211; C-&nbsp;83\/23, EU:C:2024:699, Rz&nbsp;44) zudem auf eine bereits erbrachte oder zumindest f\u00fcr eine zu erbringende Leistung beziehen muss, da ansonsten der Anwendungsbereich des Vorsteuerabzugs nicht einmal dem Grunde nach er\u00f6ffnet ist, wie sich aus Art.&nbsp;168 MwStSystRL und \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 3 UStG ergibt.<\/li><li>Damit ist auch ein Steuerausweis f\u00fcr eine erst noch zu erbringende Leistung im Sinne von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG &#8222;direktanspruchsf\u00e4hig&#8220;, wie der EuGH bereits entschieden hat (EuGH-Urteil Kollro\u00df und Wirtl vom 31.05.2018&nbsp;&#8211; C-660\/16 und C-661\/16, EU:C:2018:372, Rz&nbsp;67), ohne dass daraus aber, wie die Kl\u00e4gerin geltend macht, abzuleiten w\u00e4re, dass ein Direktanspruch auch ohne jeglichen Bezug zu einer erbrachten oder zu erbringenden Leistung besteht.<\/li><li>Auf dieser Grundlage erweist sich damit die vom EuGH in Bezug auf den Direktanspruch gew\u00e4hlte Begrifflichkeit, aus der sich gleichfalls die Einschr\u00e4nkung des Direktanspruchs auf einen zu Unrecht erfolgten Steuerausweis f\u00fcr derartige Leistungen ergibt (s. hierzu BFH-Urteil vom 22.08.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;50\/16, BFHE 266, 395, BStBl II 2022, 290, Rz&nbsp;21 und nachfolgend EuGH-Urteil HUMDA vom 13.10.2022&nbsp;&#8211; C-397\/21, EU:C:2022:790, erste Antwort: &#8222;Steuerpflichtiger, dem ein anderer Steuerpflichtiger eine Dienstleistung erbracht hat&#8220;; EuGH-Urteil Sch\u00fctte vom 07.09.2023&nbsp;&#8211; C-453\/22, EU:C:2023:639, Antwort: &#8222;Empf\u00e4nger von Lieferungen von Gegenst\u00e4nden&#8220;; EuGH-Urteil H&nbsp;GmbH vom 05.09.2024&nbsp;&#8211; C-83\/23, EU:C:202:699, Rz&nbsp;47: &#8222;Leistungsempf\u00e4nger&#8220; und &#8222;Leistender&#8220;), entgegen einer hieran ge\u00fcbten Kritik (von Streit\/Streit, MwStR 2020, 174, 176; Leipold in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;14c Rz&nbsp;153) als zutreffend. Gegen die (teilweise) im Schrifttum erstrebte Erweiterung des Direktanspruchs auf Rechnungsempf\u00e4nger, die Zahlungen auf einen Steuerausweis durch Rechnungsaussteller leisten, spricht zudem, dass der EuGH diese Begriffe in seinen Urteilen zum Direktanspruch nur in anderen Zusammenh\u00e4ngen, nicht aber mit Bezug zum Direktanspruch selbst verwendet (EuGH-Urteile HUMDA vom 13.10.2022&nbsp;&#8211; C-397\/21, EU:C:2022:790, Rz&nbsp;16 und 19&nbsp;f. und Sch\u00fctte vom 07.09.2023&nbsp;&#8211; C-453\/22, EU:C:2023:639, Rz&nbsp;29&nbsp;f.).<\/li><li>2. Im Streitfall hat das FG einen Direktanspruch zutreffend verneint.<\/li><li>a) Es fehlt bereits an einem Steuerausweis in einer Rechnung.<\/li><li>aa) Dieser ergab sich nach den vom FG getroffenen Feststellungen nicht aus den im Streitjahr erteilten &#8222;Belastungen&#8220;.<\/li><li>(1) Die Auslegung von Vertr\u00e4gen und Willenserkl\u00e4rungen geh\u00f6rt zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und bindet den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft. Das Revisionsgericht pr\u00fcft lediglich, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze beachtet und die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat. Entspricht die Auslegung des FG den gesetzlichen Auslegungsregeln sowie den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen, ist sie f\u00fcr den BFH bindend, auch wenn sie nicht zwingend, sondern nur m\u00f6glich ist, wie der BFH mit Urteil vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/18 (BFHE 266, 67, BStBl II 2023, 521, Rz&nbsp;29) zu der \u2011\u2011auch vorliegend streitentscheidenden\u2011\u2011 Frage, ob ein Steuerausweis in einer Rechnung vorliegt, bereits ausdr\u00fccklich entschieden hat.<\/li><li>(2) Im Streitfall hat das FG in seinem Urteil (S.&nbsp;48 unter 2.b&nbsp;dd) unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/18 (BFHE 266, 67, BStBl II 2023, 521), das zu den vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen &#8222;Belastungen&#8220; in der vom Insolvenzverwalter des Abnehmers der M-GmbH gef\u00fchrten Finanzstreitsache ergangen ist, entschieden, dass es sich bei diesen bereits dem Grunde nach nicht um Rechnungen gehandelt hat. Diese W\u00fcrdigung ist revisionsrechtlich bereits deshalb nicht zu beanstanden, da der XI.&nbsp;Senat des BFH seine Entscheidung insbesondere mit dem Fehlen eines Steuerausweises im Sinne von \u00a7&nbsp;14c UStG begr\u00fcndet hat, woraus sich das Fehlen des vorliegend ma\u00dfgeblichen Steuerausweises im Sinne eines nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 UStG auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags ergibt. Ma\u00dfgeblich ist somit, dass die &#8222;Belastungen&#8220; aufgrund von Minuszeichen, die den dort enthaltenen Steuerbetr\u00e4gen vorangestellt waren, keinen Steuerausweis enthielten.<\/li><li>(3) Diese Feststellung des FG entfaltet im Revisionsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO Bindungswirkung, da sie den gesetzlichen Auslegungsregeln sowie den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen entspricht. Sie wird zudem nicht von der Kl\u00e4gerin mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen angegriffen. Insbesondere greift die von der Kl\u00e4gerin erhobene Aufkl\u00e4rungsr\u00fcge (\u00a7&nbsp;76 FGO) in Bezug auf die von ihr beantragte, aber unterbliebene Beweiserhebung nicht durch.<\/li><li>(a) Das FG muss einem Beweisantrag nur dann nachkommen, wenn dieser substantiiert ist, was voraussetzt, dass das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen genau angegeben werden (BFH-Beschluss vom 17.07.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;87\/13, BFH\/NV 2014, 1891, Rz&nbsp;22). Nicht zu den Tatsachen geh\u00f6rt dabei die Bekundung des Ergebnisses einer rechtlichen W\u00fcrdigung (BFH-Beschluss vom 17.07.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;87\/13, BFH\/NV 2014, 1891, Rz&nbsp;24). Dasselbe gilt f\u00fcr Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere Rechtsfragen und juristische Subsumtionen, sofern es nicht um ausl\u00e4ndisches Recht geht (BFH-Beschluss vom 08.10.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;49\/19, BFH\/NV 2020, 114, Rz&nbsp;17).<\/li><li>(b) Danach hatte das FG den von der Kl\u00e4gerin beantragten Beweis nicht zu erheben, ohne dass es auf die vom FG bejahte Frage ankommt, ob ein unzul\u00e4ssiger Ausforschungsbeweis vorliegt. Denn die Kl\u00e4gerin hat mit dem von ihr angef\u00fchrten Antrag, mit dem Beweis dar\u00fcber erhoben werden sollte, dass der Abnehmer &#8222;mittels EDI-Datensatz ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungen an die Firma \u2026 [X] als gleichzeitigen Empfangsbevollm\u00e4chtigten der \u2026 [M-GmbH] \u00fcbermittelt hat&#8220;, als Beweisthema keine Tatsache, sondern das Ergebnis einer rechtlichen W\u00fcrdigung, wonach Rechnungen im Sinne von \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UStG \u00fcbermittelt worden seien, bezeichnet, wovon im \u00dcbrigen auch die Kl\u00e4gerin selbst ausgeht, wenn sie in anderem Zusammenhang ausf\u00fchrt, dass in einer &#8222;formal ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnung&#8220; das Ergebnis &#8222;einer korrekten Subsumtion&#8220; zu sehen ist. Dabei kommt es im Hinblick auf \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO nicht darauf an, aus welchem Grund der Beweisantrag der Kl\u00e4gerin abzulehnen war (BFH-Beschluss vom 27.06.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;268\/01, BFH\/NV 2002, 1595, unter II.1.).<\/li><li>(c) Zudem m\u00fcsste sich f\u00fcr das FG insoweit auch keine weitergehende Sachaufkl\u00e4rung von Amts wegen aufdr\u00e4ngen, da bereits nicht ersichtlich ist, weshalb die Kl\u00e4gerin Unterlagen, die einem Empfangsbevollm\u00e4chtigten der M-GmbH vorlagen, nicht selbst in das Verfahren einf\u00fchren konnte.<\/li><li>bb) Soweit die Kl\u00e4gerin hierzu im \u00dcbrigen geltend macht, aufgrund der im Jahr 2022 vorgenommenen Berichtigung des Abnehmers seien die urspr\u00fcnglichen &#8222;Belastungen&#8220; dahingehend ge\u00e4ndert worden, dass die Minuszeichnen entfallen seien, f\u00fchrt dies ebenso wie die zuvor vom Insolvenzverwalter in 2016 erteilten &#8222;Stornierungen und Neuberechnungen&#8220; zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn einer Rechnungsberichtigung kommt f\u00fcr den Vorsteuerabzug nur dann R\u00fcckwirkung zu, wenn das zu berichtigende Ausgangsdokument einen bestimmten Mindestinhalt aufweist, wozu auch der gesonderte Steuerausweis geh\u00f6rt (BFH-Urteile vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593, Rz&nbsp;13 und 19 und vom 07.07.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;33\/20, BFHE 276, 449, BStBl II 2022, 821, Rz&nbsp;17). Kommt somit beim Vorsteuerabzug einem erst sp\u00e4ter erteilten Steuerausweis keine R\u00fcckwirkung zu, folgt hieraus f\u00fcr den aus dem Vorsteuerabzug abgeleiteten Direktanspruch, dass einem erst sp\u00e4ter nachtr\u00e4glich erteilten Steuerausweis jedenfalls f\u00fcr den f\u00fcr das Streitjahr gestellten Billigkeitsantrag keine Bedeutung zukommt.<\/li><li>cc) Fehlt es somit bereits an einem Steuerausweis als \u2011\u2011worauf der Senat die Kl\u00e4gerin im Revisionsverfahren ausdr\u00fccklich hingewiesen hat\u2011\u2011 Grundelement einer Rechnung, kommt es auf die vom FG (Urteil, S.&nbsp;37) bejahte Frage, ob der Direktanspruch weitergehend auch eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe und damit zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung voraussetzt, wogegen sich die Kl\u00e4gerin umfangreich unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung \u2011\u2011wie die EuGH-Urteile Vad\u0103n vom 21.11.2018&nbsp;&#8211; C-664\/16, EU:C:2018:933; PORR Epitesi Kft. vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; C-691\/17, EU:C:2019:327, Rz&nbsp;34 und Farkas vom 26.04.2017&nbsp;&#8211; C-564\/15, EU:C:2017:302, Rz&nbsp;45\u2011\u2011 wendet, nicht an.<\/li><li>b) Zudem beziehen sich die &#8222;Belastungen&#8220; mit Ausnahme des &#8222;Kategorienbonus&#8220;, zu dem das FG im vorliegenden Billigkeitsverfahren die Frage einer Leistungserbringung letztlich offengelassen hat, nicht auf Leistungen, die der Abnehmer an die M-GmbH erbracht hat.<\/li><li>aa) Das FG hat hierzu entschieden, dass aufgrund der in den Vereinbarungen verwendeten Formulierungen, wie zum Beispiel &#8222;Grundbonus&#8220;, &#8222;Umsatzzuwachs&#8220;, &#8222;umsatzbezogene Bonusstaffel&#8220;, &#8222;Zentralbonus&#8220;, &#8222;Potentialbonus&#8220;, &#8222;Home-Shopping&#8220;, echte Boni und Rabatte zur Verringerung des vom Abnehmer geschuldeten Kaufpreises vorlagen. Die Bonuszahlungen seien in den Umst\u00e4nden des Absatzes der zu liefernden Waren selbst angelegt gewesen, w\u00e4hrend eine gesondert zu verg\u00fctende Leistung des Abnehmers an die M-GmbH nicht ersichtlich sei. Dabei konnte das FG insbesondere davon ausgehen, dass im &#8222;Erreichen der Abnahmemengen&#8220; keine sonstige Leistung des Abnehmers zu sehen ist.<\/li><li>bb) Soweit die Kl\u00e4gerin hiergegen geltend macht, dass der Abnehmer sonstige Leistungen an die M-GmbH erbracht habe, l\u00e4sst sie au\u00dfer Betracht, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsw\u00fcrdigung den BFH bindet, wenn sie \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 frei von Verfahrensfehlern ist und weder Widerspr\u00fcche noch einen Versto\u00df gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze enth\u00e4lt und eine vom FG vorgenommene Vertragsauslegung nach den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB zumindest m\u00f6glich ist. Im Streitfall hat das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze beachtet und die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und zutreffend gew\u00fcrdigt (zum Pr\u00fcfungsma\u00dfstab vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.02.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz&nbsp;43). Damit ist im Streitfall ein revisionsrechtlich erheblicher Rechtsfehler zu verneinen.<\/li><li>3. Das Urteil des FG erweist sich auch nicht in anderer Hinsicht als rechtsfehlerhaft.<\/li><li>a) Fehlt es bereits an dem erforderlichen Steuerausweis und gegebenenfalls mit Ausnahme des &#8222;Kategorienbonus&#8220; an der erforderlichen Leistungserbringung an den Voraussetzungen des Direktanspruchs, kommt es auf die weitergehenden \u00dcberlegungen der Kl\u00e4gerin zu anderen Anspruchsvoraussetzungen wie etwa ein \u2011\u2011aus ihrer Sicht\u2011\u2011 zu verneinendes Mitverschulden nicht an.<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin mit ihrem Revisionsvortrag geltend machen sollte, dass die materiellen und die formellen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG bereits aufgrund der urspr\u00fcnglichen &#8222;Belastungen&#8220; vorliegen und ihr daher das Recht auf Vorsteuerabzug zustehe, w\u00e4re hier\u00fcber in einem Festsetzungsverfahren, nicht aber in dem hier vorliegenden Billigkeitsverfahren zu entscheiden. Denn eine bestandskr\u00e4ftig festgesetzte Steuer ist nur dann im Billigkeitsverfahren zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich hiergegen in dem daf\u00fcr vorgesehenen Festsetzungsverfahren zu wehren (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.05.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;45\/06, BFH\/NV 2008, 1889, unter II.1.d; BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.03.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;45\/10, BFH\/NV 2011, 999, Rz&nbsp;6; vom 04.11.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;60\/08, BFH\/NV 2010, 468, unter 2.). Daran fehlt es vorliegend bereits im Hinblick auf das gesonderte und dabei auf die Steuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr bezogene Klageverfahren.<\/li><li>c) F\u00fcr die Beurteilung im Streitfall unerheblich ist weiter, dass ein Anspruch auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Versto\u00df gegen das Unionsrecht erhoben hat, bestehen kann (vgl. hierzu EuGH-Urteil Danfoss und Sauer-Danfoss vom 20.10.2011&nbsp;&#8211; C-94\/10, EU:C:2011:674, Rz&nbsp;20&nbsp;ff.). Denn im Streitfall ist die Steuer, auf deren Festsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden verzichtet werden soll, nicht unter Versto\u00df gegen das Unionsrecht, sondern vielmehr gerade im Einklang mit dem Unionsrecht erhoben worden, da der festgesetzte Steueranspruch darauf beruht, dass die Kl\u00e4gerin den Vorsteuerabzug aus einer gesetzlich nicht entstandenen Steuer beansprucht hat (s. oben III.1.b&nbsp;bb).<\/li><li>4. Der Senat kann auch in der Sache entscheiden.<\/li><li>a) Eine Verfahrensaussetzung (\u00a7&nbsp;74 FGO) im Hinblick auf das beim FG anh\u00e4ngige Verfahren 7&nbsp;K&nbsp;157\/20 kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung dieser Sache ist f\u00fcr den Streitfall ohne Bedeutung, da sich das von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Verfahren nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des FA auf das Jahr 2012 und nicht auf das Streitjahr 2006 und zudem auf die vorliegend nicht streitige Frage einer Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Nahrungsmittel in fl\u00fcssiger Form bezieht.<\/li><li>b) Es ist auch kein Vorabentscheidungsersuchen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteile CILFIT u.a. vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; 283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;21 und Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-561\/19, EU:C:2021:799, Rz&nbsp;66) einzuleiten, da die f\u00fcr den Streitfall ma\u00dfgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des EuGH in einer Weise gekl\u00e4rt sind, die keine vern\u00fcnftigen Zweifel offenl\u00e4sst. Entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin stehen die vom EuGH gew\u00e4hlten Begrifflichkeiten (zum Steuerausweis und zur Leistungserbringung s. oben III.1.d) nicht &#8222;in einem nicht aufl\u00f6sbaren Widerspruch&#8220; zum Neutralit\u00e4tsgrundsatz, da dieser vielmehr den Bedeutungsinhalt dieser Begrifflichkeiten best\u00e4tigt (s. oben III.1.b). Zur Begr\u00fcndung eines Vorabentscheidungsersuchens reicht es bei Fehlen von Zweifeln auch nicht aus, dass dem EuGH &#8222;bislang schlichtweg noch keine vergleichbaren F\u00e4lle zur Entscheidung vorgelegt&#8220; wurden. Auch die von der Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang angesprochene &#8222;unrechtm\u00e4\u00dfige Bereicherung der \u00f6ffentlichen Hand&#8220; rechtfertigt ohne die vorliegend zu verneinenden Zweifel kein Vorabentscheidungsersuchen (s. oben III.1.c&nbsp;aa). Unbeachtlich ist im \u00dcbrigen, ob es zur Verneinung eines Direktanspruchs in den F\u00e4llen eines Steuerausweises ohne die \u2011\u2011von der Kl\u00e4gerin wiederholt angesprochene\u2011\u2011 ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung oder einer durch einen Nichtunternehmer erbrachten Leistung eines Vorabentscheidungsersuchens bed\u00fcrfte, da \u00fcber derartige Fallgestaltungen vorliegend nicht zu entscheiden ist.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.051224.VR11.23.0 BFH V. 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