{"id":77625,"date":"2025-05-16T15:19:53","date_gmt":"2025-05-16T13:19:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77625"},"modified":"2025-05-16T15:19:53","modified_gmt":"2025-05-16T13:19:53","slug":"bfh-urteil-vom-19-dezember-2024-v-r-18-22-keine-besteuerung-nach-durchschnittssaetzen-bei-ersatzaufforstung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-dezember-2024-v-r-18-22-keine-besteuerung-nach-durchschnittssaetzen-bei-ersatzaufforstung\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19. Dezember 2024, V R 18\/22: Keine Besteuerung nach Durchschnittss\u00e4tzen bei Ersatzaufforstung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.191224.VR18.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 24 Abs 1 S 1 Nr 3, UStG \u00a7 24 Abs 2 S 1 Nr 1, EGRL 112\/2006 Art 295 Abs 1 Nr 5, EGRL 112\/2006 Art 300 Nr 3, EGRL 112\/2006 Anh 8 Nr 9, UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 24. August 2022, Az: 7 K 7201\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 MwStSystRL in Bezug auf landwirtschaftliche Dienstleistungen voraus, dass diese normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Erbringt ein Forstwirt auf eigenen Fl\u00e4chen Aufforstungsleistungen gegen Entgelt, die der Leistungsempf\u00e4nger verg\u00fctet, damit er gegen\u00fcber einer Beh\u00f6rde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, fehlt es hieran.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.08.2022&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;7201\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) f\u00fchrte in den Streitjahren (2011 bis 2013) einen landwirtschaftlichen Betrieb und versteuerte Ums\u00e4tze nach Durchschnittss\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG). Vertraglichen Vereinbarungen entsprechend f\u00fchrte er in den Streitjahren f\u00fcr verschiedene Auftraggeber Ersatzaufforstungen durch, indem er in seinem Eigentum stehende oder von ihm gepachtete Grundst\u00fccke nach den Vorgaben aufforstete, die seinen Auftraggebern durch beh\u00f6rdliche Auflagen im Rahmen der Genehmigung der Rodung und anderweitigen Nutzung von Waldfl\u00e4chen auferlegt worden waren. Zudem gestattete er seinen Auftraggebern, den so entstehenden Wald gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden als Ersatzaufforstung anzugeben.<\/li><li>Die hierdurch vereinnahmten Entgelte behandelte der Kl\u00e4ger als der Besteuerung nach Durchschnittss\u00e4tzen unterliegend. Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) davon aus, dass die Leistungen f\u00fcr Ersatzaufforstungen der Regelbesteuerung unterliegen, und setzte \u2011\u2011auf Grundlage gesch\u00e4tzter Ums\u00e4tze aus Ersatzaufforstungen und unter Zugrundelegung eines Vorsteuerabzugs von 20&nbsp;% \u2011\u2011 entsprechend Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre fest.<\/li><li>Die hiergegen nach erfolglosem au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1948 ver\u00f6ffentlichtem Urteil ab. Die Leistungen des Kl\u00e4gers, deren Inhalt die &#8222;Stellung einer Ersatzaufforstung&#8220; sei, unterl\u00e4gen nicht der Besteuerung mit Durchschnittss\u00e4tzen. Sie enthielten \u00fcber die Herstellung des Waldes hinaus die besondere Herstellung in dem Sinne, den diejenige Beh\u00f6rde beschrieben habe, die von dem Leistungsempf\u00e4nger eine Ersatzaufforstung verlange. Leistungsinhalt sei nicht die Waldherstellung an sich, sondern die Erf\u00fcllung beh\u00f6rdlicher Auflagen. Denn der Leistungsempf\u00e4nger habe diese Verpflichtung dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber offengelegt, der sich seinerseits bereit erkl\u00e4rt habe, sich bei der Aufforstung daran zu halten. Zudem habe zu der von dem Kl\u00e4ger erbrachten Leistung auch die Gestattung geh\u00f6rt, dass der Leistungsempf\u00e4nger den neu hergestellten Wald als Ersatzaufforstung gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden habe angeben d\u00fcrfen.<\/li><li>Dem entspreche auch die Sicht der Leistungsempf\u00e4nger. Die Abholzung eines Waldes, die nicht im Rahmen einer forstwirtschaftlichen Ma\u00dfnahme erfolge, diene dem Zweck, den diese mit der freien Fl\u00e4che verwirklichen wollten. Die Aufforstung an anderer Stelle diene lediglich dazu, die Erlaubnis f\u00fcr die Abholzung und anderweitige Nutzung der bestehenden Waldfl\u00e4che zu erhalten. Der Zweck der Abholzung sei aber im Streitfall kein land- oder forstwirtschaftlicher Zweck. Anderes folge auch nicht daraus, dass es dem Kl\u00e4ger gerade auf die Herstellung von Wald angekommen sei. Denn das Motiv des Kl\u00e4gers werde nicht zum Leistungsinhalt und bestimme nicht den vom Leistungsempf\u00e4nger verwirklichten Verbrauch im mehrwertsteuerlichen Sinn. Ausweislich der Vertragsunterlagen habe sich der Kl\u00e4ger auf das Interesse der Leistungsempf\u00e4nger, die Voraussetzungen f\u00fcr das Vernichten von Waldbestand zu erf\u00fcllen, eingestellt und verfolge es bei der Leistungserbringung ebenfalls.<\/li><li>Die Wandersch\u00e4ferei, die Gegenstand des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.09.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/17 (BFHE 262, 557, BStBl II 2019, 344) gewesen sei, gelte nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG ausdr\u00fccklich als landwirtschaftlicher Betrieb, der die Beweidung fremder Fl\u00e4chen umfasse, ohne dass nach dem Vorliegen von Entgeltzahlungen oder der Person des Zahlenden differenziert werde. Eine solche Benennung fehle bei der Ersatzaufforstung.<\/li><li>Mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzten Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, gegen die Annahme des FG, dass nur die Erf\u00fcllung von beh\u00f6rdlichen Auflagen Leistungsinhalt geworden sei, spr\u00e4chen die Leistungsbeschreibungen der verwendeten Vertragsmuster, wonach unter anderem die Durchf\u00fchrung der Pflanzarbeiten zu den vertraglich vereinbarten Leistungen geh\u00f6rt habe. Zwar geh\u00f6re zu den erbrachten Leistungen auch, dass die Auftraggeber die Neuanpflanzungen als Ersatzaufforstung gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden h\u00e4tten angeben d\u00fcrfen. Die Erf\u00fcllung der Ersatzpflicht sei jedoch untrennbar mit den Aufforstungsleistungen verbunden und k\u00f6nne nicht separat gesehen werden. Anders als in dem der bisherigen Rechtsprechung zu Grunde liegenden Fall \u00f6kologischer Ausgleichsma\u00dfnahmen seien auch keine Dienstbarkeiten bestellt worden, die den Auftraggeber berechtigten, die Ersatzma\u00dfnahmen auf dem Ersatzgrundst\u00fcck durchzuf\u00fchren, wenn der Auftragnehmer ausfalle oder versage. Aus diesem Grund fehle es an einer &#8222;Gestattung&#8220;, welche als eigenst\u00e4ndige Leistung angesehen werden k\u00f6nne. Die Abholzung des Waldes, durch welche die Neuaufforstungspflicht ausgel\u00f6st worden sei, sei auch nicht allein zu au\u00dferhalb der Forstwirtschaft liegenden Zwecken erfolgt. Vielmehr sei das geschlagene Holz verwertet worden. Den Auftraggebern seien auch keine besonderen Herstellungsvorgaben auferlegt worden. Solche st\u00fcnden der Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung auch nicht entgegen, da jedem Wald unabh\u00e4ngig von der Art der B\u00e4ume und der Herstellung eine Nutzfunktion zukomme.<\/li><li>Dass \u2011\u2011wie von dem FG und der Finanzverwaltung angenommen\u2011\u2011 die Frage, ob eine sonstige Leistung normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitrage, aus Sicht des Leistungsempf\u00e4ngers zu beurteilen sei, finde weder eine St\u00fctze im nationalen Recht noch im Unionsrecht. Vielmehr sei eine objektive, typisierende Betrachtungsweise ma\u00dfgeblich. Dies trage auch der Langfristigkeit der forstwirtschaftlichen Erzeugung \u00fcber Generationen hinweg Rechnung. Das Anpflanzen von B\u00e4umen trage bei demjenigen, von dem oder f\u00fcr den der Baumbestand angelegt werde, regelm\u00e4\u00dfig nicht zu dessen forstwirtschaftlicher Erzeugung bei, sondern erst bei den Eigent\u00fcmern sp\u00e4terer Generationen. Vergleichbares gelte f\u00fcr die Annahme der Finanzverwaltung, dass die Dienstleistung vom Empf\u00e4nger tats\u00e4chlich zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden oder bei diesem tats\u00e4chlich der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen m\u00fcsse. Erforderlich sei lediglich ein Beitrag zur landwirtschaftlichen Erzeugung. Dem lasse sich nicht entnehmen, dass die landwirtschaftliche Erzeugung Hauptzweck sein m\u00fcsse. Da er, der Kl\u00e4ger, die Aufforstungst\u00e4tigkeit im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausge\u00fcbt habe und er aus dieser T\u00e4tigkeit mit Vorsteuern belastet worden sei, entspreche eine Einbeziehung in die Vollpauschalierung auch deren Zweck, die Belastung durch die Steuer auf s\u00e4mtliche von den Landwirten bezogenen Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen auszugleichen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, von wem sie diese bez\u00f6gen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung vom 16.10.2019 und die Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2013 vom 17.11.2017 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beurteilung, ob die Dienstleistung &#8222;normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitrage&#8220;, habe aus der Sicht des Leistungsempf\u00e4ngers als Verbraucher der jeweiligen Leistung zu erfolgen. Der Begriff &#8222;normalerweise&#8220; k\u00f6nne nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Dienstleistung, die an eine Person erbracht werde, die keiner T\u00e4tigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgehe, dann unter die Pauschalierung fallen k\u00f6nne, wenn sie im Fall eines Land- und Forstwirtes als Leistungsempf\u00e4nger dessen Erzeugert\u00e4tigkeit diene. Mit diesem Begriff solle vielmehr zum Ausdruck kommen, dass es f\u00fcr den land- und forstwirtschaftlichen Charakter der Dienstleistung nicht auf deren Erfolg im konkreten Einzelfall ankomme. Dienstleistungen, die bei einem Nichtlandwirt keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienten, unterl\u00e4gen weiterhin der Regelbesteuerung.<\/li><li>Im Streitfall liege das Interesse der Leistungsempf\u00e4nger allein darin, eine mit Wald bestandene Fl\u00e4che f\u00fcr ihre Interessen nutzbar zu machen. Um die hieran gebundenen gesetzlichen Vorgaben erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, komme es zum Leistungsaustausch zwischen ihnen und dem Kl\u00e4ger. Die Rodung und Nutzung des Holzes durch die Leistungsempf\u00e4nger stellten nicht den Hauptzweck dar und seien nicht einer T\u00e4tigkeit eines Land- und Forstwirtes gleichzustellen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4ger nicht berechtigt ist, die Ums\u00e4tze aus den Ersatzaufforstungen der Durchschnittssatzbesteuerung zu unterwerfen. \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Bezug auf landwirtschaftliche Dienstleistungen voraus, dass diese normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Erbringt ein Forstwirt auf eigenen Fl\u00e4chen Aufforstungsleistungen gegen Entgelt, die der Leistungsempf\u00e4nger verg\u00fctet, damit er gegen\u00fcber einer Beh\u00f6rde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, fehlt es hieran.<\/li><li>1. \u00a7&nbsp;24 UStG erm\u00f6glicht eine Besteuerung nach Durchschnittss\u00e4tzen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG wird f\u00fcr die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgef\u00fchrten Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen es sich nicht um die in Satz&nbsp;1 dieser Vorschrift n\u00e4her bezeichneten Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder um die dort genannten Leistungen mit Getr\u00e4nken oder mit alkoholischen Fl\u00fcssigkeiten handelt, die Steuer auf 10,7&nbsp;% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Aus \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG ergibt sich ein Vorsteuerabzug in gleicher H\u00f6he. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG unter anderem die Forstwirtschaft.<\/li><li>b) Unionsrechtlich beruht \u00a7&nbsp;24 UStG auf Art.&nbsp;295&nbsp;ff. MwStSystRL.<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;296 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten sto\u00dfen w\u00fcrde, als Ausgleich f\u00fcr die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Kapitel anwenden.<\/li><li>bb) Die Pauschalausgleich-Prozents\u00e4tze werden gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;300 Nr.&nbsp;3 MwStSystRL auf den Preis ohne Mehrwertsteuer der landwirtschaftlichen Dienstleistungen angewandt, die die Pauschallandwirte an andere Steuerpflichtige als jene erbracht haben, die in dem Mitgliedstaat, in dem diese Dienstleistungen erbracht werden, diese Pauschalregelung in Anspruch nehmen.<\/li><li>c) \u00a7&nbsp;24 UStG ist entsprechend Art.&nbsp;295&nbsp;ff. MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen (BFH-Urteile vom 21.01.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.; vom 26.05.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/18, BFHE 274, 163, BStBl II 2022, 149, Rz&nbsp;20; vom 22.03.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;14\/21, BFHE 281, 171, BStBl II 2023, 945, Rz&nbsp;20; vom 23.08.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;27\/21, BFHE 282, 59, BStBl II 2024, 151, Rz&nbsp;20; vom 13.09.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;37\/22, BFHE 282, 145, BStBl II 2024, 240, Rz&nbsp;22). In der Folge ist \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG auf landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne des Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 MwStSystRL, nicht aber auch auf andersartige sonstige Leistungen anzuwenden (z.B. BFH-Urteile vom 08.02.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;55\/16, BFHE 261, 181, BStBl II 2021, 538, Rz&nbsp;22; vom 06.09.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/17, BFHE 262, 557, BStBl II 2019, 344, Rz&nbsp;13 und vom 29.08.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/23, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;14).<\/li><li>2. Landwirtschaftliche Dienstleistungen sind nach Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 MwStSystRL Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskr\u00e4fte oder der normalen Ausr\u00fcstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, und zwar insbesondere die in Anhang&nbsp;VIII der Richtlinie aufgef\u00fchrten Dienstleistungen. Der mit &#8222;Exemplarisches Verzeichnis der landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Sinne des Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5&#8220; \u00fcberschriebene Anhang&nbsp;VIII der Richtlinie f\u00fchrt in seiner Ziffer&nbsp;9 das &#8222;Beschneiden und F\u00e4llen von B\u00e4umen und andere forstwirtschaftliche Dienstleistungen&#8220; auf.<\/li><li>Zugleich setzt \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG \u2011\u2011da Art.&nbsp;300 Nr.&nbsp;3 MwStSystRL auf die Erbringung von Dienstleistungen an andere Steuerpflichtige als jene, die die Pauschalregelung in Anspruch nehmen, abstellt\u2011\u2011 nicht voraus, dass der Dienstleistungsempf\u00e4nger ein Land- oder Forstwirt ist (BFH-Urteil vom 21.01.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz&nbsp;37).<\/li><li>Jedoch muss die Dienstleistung \u2011\u2011nach ihrem Leistungsinhalt\u2011\u2011 vom Empf\u00e4nger grunds\u00e4tzlich zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (BFH-Urteil vom 29.08.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/23, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;18; vgl. auch BFH-Urteil vom 21.01.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz&nbsp;42 sowie hierauf bezogen allerdings zu weitgehend BFH-Urteile vom 08.02.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;55\/16, BFHE 261, 181, BStBl II 2021, 538, Rz&nbsp;23 und vom 06.09.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/17, BFHE 262, 557, BStBl II 2019, 344, Rz&nbsp;13). Denn aus dem in Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 MwStSystRL enthaltenen Erfordernis folgt, dass die landwirtschaftliche Dienstleistung \u2011\u2011nur\u2011\u2011 normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen muss. Abweichendes kann hingegen gelten, wenn das nationale Recht \u2011\u2011wie etwa im Fall der in \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrten Wandersch\u00e4ferei (BFH-Urteil vom 06.09.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/17, BFHE 262, 557, BStBl II 2019, 344, Rz&nbsp;14)\u2011\u2011 eine konkrete T\u00e4tigkeit der Regelung \u00fcber Pauschalausgleich-Prozents\u00e4tze unterwirft oder wenn der Leistungsempf\u00e4nger \u2011\u2011wie etwa im Fall der Zahlung eines Entgelts f\u00fcr die Einhaltung \u00fcber die gesetzlichen Anforderung hinausgehender Tierhaltungsbedingungen (BFH-Urteil vom 29.08.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/23, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;19)\u2011\u2011 mit der Dienstleistung keine \u00fcber die Beeinflussung der Art und Weise der landwirtschaftlichen Erzeugung bei dem Leistungserbringer hinausgehenden Zwecke verfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;55\/16, BFHE 261, 181, BStBl II 2021, 538, Rz&nbsp;27).<\/li><li>3. Danach ist die Entscheidung des FG, dass die von dem Kl\u00e4ger erbrachten Ersatzaufforstungsleistungen, die steuerbar, nicht aber nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfrei waren (vgl. BFH-Urteile vom 08.11.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/12, BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455; vom 21.02.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;10\/12, BFH\/NV 2013, 1635), nicht \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG unterliegen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG gilt \u2011\u2011im Gegensatz zur Imkerei, der Wandersch\u00e4ferei sowie der Saatzucht\u2011\u2011 lediglich &#8222;die Forstwirtschaft&#8220; als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, nicht aber bereits das Aufforsten als solches.<\/li><li>b) Unionsrechtlich kann zwar die Aufforstung von Fl\u00e4chen \u2011\u2011gleichsam als Gegenst\u00fcck zu dem ausdr\u00fccklich genannten &#8222;F\u00e4llen von B\u00e4umen&#8220;\u2011\u2011 eine &#8222;andere forstwirtschaftliche Dienstleistung&#8220; im Sinne der Ziffer&nbsp;9 des Anhangs&nbsp;VIII MwStSystRL und damit eine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 MwStSystRL sein. Denn Forstwirtschaft ist die planm\u00e4\u00dfige Nutzung der nat\u00fcrlichen Kr\u00e4fte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Walderzeugnissen, wie etwa in erster Linie von Nutzh\u00f6lzern (BFH-Urteil vom 11.02.1999&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/97, BFHE 187, 359, BStBl II 1999, 378, unter II.1.). Jedoch ist dies unbeachtlich, wenn diese Leistung hinter einer anderen \u2011\u2011die Leistung pr\u00e4genden\u2011\u2011 Verpflichtung zur\u00fccktritt, die \u2011\u2011wie etwa die Verpflichtung, (Ersatz-)Dauergr\u00fcnland anzulegen und zu erhalten, um dem Leistungsempf\u00e4nger die Genehmigung zum Umbruch von Dauergr\u00fcnland zu erm\u00f6glichen (BFH-Urteil vom 08.02.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;55\/16, BFHE 261, 181, BStBl II 2021, 538, Rz&nbsp;27)\u2011\u2011 keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 MwStSystRL, sondern eine andersartige sonstige Leistung begr\u00fcndet.<\/li><li>Eine solche die Leistung pr\u00e4gende und damit eine forstwirtschaftliche T\u00e4tigkeit \u00fcberlagernde Verpflichtung liegt nach den \u2011\u2011von dem Kl\u00e4ger nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und daher den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG\u2011\u2011 im Streitfall darin, dass der Kl\u00e4ger &#8222;eine Ersatzaufforstung stellte&#8220;. Der Kl\u00e4ger verpflichtete sich nach den Feststellungen des FG jeweils nicht lediglich, eine bestimmte \u2011\u2011und f\u00fcr ihn fremde\u2011\u2011 Fl\u00e4che aufzuforsten, worauf \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG anzuwenden sein kann. Vielmehr hatte dies nach den Vorgaben zu erfolgen, welche \u2011\u2011wie etwa die zu verwendenden Pflanzen\u2011\u2011 den Leistungsempf\u00e4ngern durch beh\u00f6rdliche Auflagen vorgeschrieben worden waren. Wesentlicher Leistungsgegenstand war somit, dem jeweiligen Leistungsempf\u00e4nger zu gestatten, den auf eigenen Fl\u00e4chen des Kl\u00e4gers neu entstehenden Wald gegen\u00fcber Beh\u00f6rden in der von diesen vorgeschriebenen Weise als Ersatzaufforstung benennen zu d\u00fcrfen. Entscheidend war damit die Erf\u00fcllung beh\u00f6rdlicher Auflagen, wodurch den Leistungsempf\u00e4ngern die Abholzung von Waldfl\u00e4chen an anderen Stellen erm\u00f6glicht werden sollte. Damit fehlt es an einer Leistung, die landwirtschaftlichen Zwecken dient (vgl. BFH-Urteil vom 28.05.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;32\/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz&nbsp;65&nbsp;f. zur Zurverf\u00fcgungstellung von Fl\u00e4chen zur Durchf\u00fchrung \u00f6kologischer Ausgleichsma\u00dfnahmen).<\/li><li>c) Unerheblich ist im \u00dcbrigen, dass der Kl\u00e4ger im Anschluss der von ihm \u00fcbernommenen Aufforstung Einnahmen durch die Nutzung des so von ihm aufgeforsteten Waldes erlangen oder die Holzernte anderweitig f\u00fcr seinen forstwirtschaftlichen Betrieb verwenden konnte, da diese Folgenutzung keinen Einfluss auf den Leistungsinhalt hat (vgl. auch BFH-Urteile vom 23.01.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;27\/11, BFHE 240, 422, BStBl II 2013, 458, Rz&nbsp;29: Kl\u00e4rschlamm als D\u00fcnger bei Entsorgungsleistung; vom 08.02.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;55\/16, BFHE 261, 181, BStBl II 2021, 538, Rz&nbsp;28: Verkauf von Ackerstatusrechten).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.191224.VR18.22.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 24 Abs 1 S 1 Nr 3, UStG \u00a7 24 Abs 2 S 1 Nr 1, EGRL 112\/2006 Art 295 Abs 1 Nr 5, EGRL 112\/2006 Art 300 Nr 3, EGRL 112\/2006 Anh 8 Nr 9, UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 vorgehend Finanzgericht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-dezember-2024-v-r-18-22-keine-besteuerung-nach-durchschnittssaetzen-bei-ersatzaufforstung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19. 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