{"id":77629,"date":"2025-05-16T15:21:25","date_gmt":"2025-05-16T13:21:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77629"},"modified":"2025-05-16T15:21:25","modified_gmt":"2025-05-16T13:21:25","slug":"bfh-urteil-vom-11-dezember-2024-ii-r-50-22-erbschaftsteuer-bei-rentenzahlungen-aus-dem-vermoegen-einer-liechtensteinischen-stiftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-dezember-2024-ii-r-50-22-erbschaftsteuer-bei-rentenzahlungen-aus-dem-vermoegen-einer-liechtensteinischen-stiftung\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11. Dezember 2024, II R 50\/22: Erbschaftsteuer bei Rentenzahlungen aus dem Verm\u00f6gen einer liechtensteinischen Stiftung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.111224.IIR50.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BGB \u00a7 81, BGB \u00a7 516, BGB \u00a7 518, BGB \u00a7 1922, BGB \u00a7 2147, BGB \u00a7 2301, BGBEG Art 25, ErbStG \u00a7 3 Abs 1 Nr 1 Alt 1, ErbStG \u00a7 3 Abs 1 Nr 1 Alt 2, ErbStG \u00a7 3 Abs 1 Nr 2, ErbStG \u00a7 3 Abs 1 Nr 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 06. September 2022, Az: 7 K 2720\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Anspr\u00fcche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsverm\u00f6gen gew\u00e4hrt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 06.09.2022&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;2720\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht K\u00f6ln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die im Inland wohnende Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist die Tochter der am \u20262015 verstorbenen Erblasserin.<\/li><li>Die Erblasserin hatte im \u2026 1990 eine Stiftung nach liechtensteinischem Rechtgegr\u00fcndet. Nach deren Statuten war Zweck der Stiftung die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterst\u00fctzung, des Lebensunterhalts im allgemeinen sowie die wirtschaftliche F\u00f6rderung im weitesten Sinne von Angeh\u00f6rigen bestimmter Familien sowie die Verfolgung \u00e4hnlicher Zwecke. Die Stiftung wurde unter Einschaltung einer Treuhand- und Verwaltungsanstalt auf Dauer errichtet und ihre Rechtsverh\u00e4ltnisse unterlagen ausschlie\u00dflich liechtensteinischem Recht. Die Stifterin und in Folge der Stiftungsrat, der einziges und oberstes Organ der Stiftung war, hatten die Befugnis, nach freiem Ermessen die Beg\u00fcnstigten und die Voraussetzung f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung sowie deren Inhalt zu bestimmen und diese wiederum zu entziehen. Die Treuhand- und Verwaltungsanstalt beziehungsweise die von ihr eingesetzten Mitglieder des Stiftungsrats verpflichteten sich aufgrund eines Mandatsvertrags, das Mandat als Mitglied des Stiftungsrats ausschlie\u00dflich auf Weisungen der Erblasserin auszu\u00fcben. Mit dem Tod der Erblasserin erlosch der Mandatsvertrag; die Einsetzung der Mitglieder des Stiftungsrats blieb davon unber\u00fchrt. Nach den Beistatuten war die Erblasserin zu ihren Lebzeiten die Alleinbeg\u00fcnstigte der Stiftung. Nach ihrem Tod sollte die Kl\u00e4gerin eine lebenslange j\u00e4hrliche Rente in H\u00f6he von \u2026&nbsp;CHF erhalten. Nach dem Ableben der Erblasserin und der Kl\u00e4gerin sollten Einkommen und Kapital der Stiftung f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke verwendet werden.<\/li><li>Im \u2026 2008 wurden die Bestimmungen in den Beistatuten hinsichtlich der Beg\u00fcnstigung und der Anlage des Stiftungsverm\u00f6gens dahingehend gefasst, dass zeit ihres Lebens Erstbeg\u00fcnstigte hinsichtlich Substanz und Ertrag des Stiftungsverm\u00f6gens die Erblasserin war und die Beg\u00fcnstigung, mit Ausnahme der in den Stiftungsstatuten, -dokumenten und Beistatuten normierten Beschr\u00e4nkungen, keinerlei weiteren Einschr\u00e4nkungen unterlag. Mit dem Tod der Erblasserin konnten die Beistatuten nicht mehr ge\u00e4ndert werden. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Kl\u00e4gerin Nachfolgebeg\u00fcnstigte werden. Aus dem Stiftungsverm\u00f6gen sollte sie eine j\u00e4hrliche Rente in H\u00f6he von \u2026&nbsp;CHF erhalten. Der Stiftungsrat konnte nach freiem und uneingeschr\u00e4nktem Ermessen diese Rente auf j\u00e4hrlich \u2026&nbsp;CHF erh\u00f6hen, falls ihm Not oder sonstiger Bedarf nachgewiesen wurde.<\/li><li>Am \u20262009 wurde durch Beschluss des Stiftungsrats die Regelung \u00fcber die Nachfolgebeg\u00fcnstigung dahingehend erg\u00e4nzt, dass die Rente an die Kl\u00e4gerin zweimal j\u00e4hrlich \u2011\u2011zum 30.06. und 31.12.\u2011\u2011 auszuzahlen war. Im Jahr 2010 wurde durch Beschluss des Stiftungsrats diese Regelung dahingehend erg\u00e4nzt, dass die j\u00e4hrliche Rentenzahlung an die Kl\u00e4gerin noch zu Lebzeiten der Erblasserin am \u20262010 begann. Die zu Lebzeiten der Erblasserin erbrachten Zahlungen der Stiftung an die Kl\u00e4gerin wurden bei dieser der Schenkungsteuer unterworfen.<\/li><li>Nach dem Tod der Erblasserin am \u20262015 setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 22.08.2016 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df auf \u2026&nbsp;\u20ac fest. Die Schenkungen an die Kl\u00e4gerin aus dem Stiftungsverm\u00f6gen zu Lebzeiten der Erblasserin wurden als Vorerwerbe ber\u00fccksichtigt. Mit \u00c4nderungsbescheid vom 29.01.2018 setzte das FA die Erbschaftsteuer auf \u2026&nbsp;\u20ac fest. Es sah nunmehr die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin als Nachbeg\u00fcnstigte gegen die Stiftung auf Auszahlung der j\u00e4hrlichen Rente als steuerpflichtigen Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) an. F\u00fcr die Berechnung der Bereicherung zog das FA den auf die Lebenszeit der am Todestag der Erblasserin \u2026-j\u00e4hrigen Kl\u00e4gerin kapitalisierten Wert der Rentenzahlungen heran und ermittelte diesen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, 2 und 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.V.m. der Anlage zu \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BewG (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.10.2012, BStBl I 2012, 950 und vom 21.11.2014, BStBl I 2014, 1576) dadurch, dass es den Jahreswert der Auszahlungen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;CHF, umgerechnet im Streitjahr 2015 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, mit dem Vervielf\u00e4ltiger von&nbsp;9,166 multiplizierte. Die Bereicherung der Kl\u00e4gerin sah das FA nicht in der \u00dcbertragung des gesamten Stiftungsverm\u00f6gens, sondern in der durch die Erblasserin im Stiftungsstatut veranlassten Rentenberechtigung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Stiftung.<\/li><li>Den Einspruch der Kl\u00e4gerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 05.11.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Nach seiner Auffassung lag sowohl ein Erwerb von Todes wegen nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 ErbStG i.V.m. der Gesamtrechtsnachfolge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1922 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als auch ein Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG vor.<\/li><li>Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Das FG f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen aus, der Erbfall unterliege dem deutschen Erbstatut. Ob Rechte, die ihren Grund im Stiftungsrecht haben, dem Grunde nach vererblich seien, richte sich hingegen nach dem Personalstatut der Stiftung, im Streitfall nach liechtensteinischem Recht. Nach diesen Grunds\u00e4tzen liege im Streitfall kein Erwerb von Todes wegen nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;1922 BGB vor. Das Stiftungsverm\u00f6gen sei bei Tod der Erblasserin intransparent geworden und die Herrschaftsbefugnisse seien erloschen, da der Mandatsvertrag mit dem Stiftungsrat zu diesem Zeitpunkt geendet habe. Ein Erwerb nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG sei ebenso wenig gegeben. Bei der Stiftungssatzung und den Beistatuten handle es sich nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 635 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit seiner Revision macht das FA eine Verletzung von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 4 ErbStG geltend. Bei den durch die Erblasserin angeordneten Rentenzahlungen an die Kl\u00e4gerin handle es sich um einen Erwerb von Todes wegen nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG. Die Herrschaftsbefugnis \u00fcber das Verm\u00f6gen der Stiftung \u2011\u2011beschr\u00e4nkt auf die Rentenforderung\u2011\u2011 sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen. In H\u00f6he der zugesagten j\u00e4hrlichen Zahlungen an die Kl\u00e4gerin sei ein Herausgabeanspruch gegen die Stiftung in den Nachlass gefallen. Der Herausgabeanspruch erm\u00f6gliche der Kl\u00e4gerin die gerichtliche Durchsetzung gegen\u00fcber der Stiftung. Der Rentenanspruch der Kl\u00e4gerin habe auf den Herrschaftsbefugnissen der Erblasserin beruht und sei mit ihrem Tod in den Herrschaftsbereich der Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen. Ausschlie\u00dflich dieser Rentenanspruch sei Gegenstand der Besteuerung. Der Rentenanspruch sei ausweislich der Vereinbarungen in den Beistatuten erst mit dem Tod der Erblasserin entstanden, sodass diesbez\u00fcglich ein Erwerb von Todes wegen nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG vorliege. Das \u00fcbrige Verm\u00f6gen sei auf die Stiftung \u00fcbergegangen und \u2011\u2011unstreitig\u2011\u2011 nicht Gegenstand der Besteuerung. Zudem sei die anteilige Auskehrung des Verm\u00f6gens einer liechtensteinischen Stiftung an den Nachbeg\u00fcnstigten in \u00dcbereinstimmung mit dem Urteil des FG Bremen vom 16.06.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;18\/10&nbsp;(5) (EFG 2010, 1801) als Erwerb im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG anzusehen. Das Tatbestandsmerkmal &#8222;Vertrag zugunsten Dritter&#8220; sei weit auszulegen. Es k\u00f6nne auch einseitige Rechtsgesch\u00e4fte wie das Stiftungsgesch\u00e4ft umfassen, wenn sie \u00e4hnliche rechtliche Wirkungen wie ein Vertrag zugunsten Dritter h\u00e4tten.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Ein Erwerb nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG liege nicht vor. Das Rentenstammrecht sei zu keinem Zeitpunkt im Verm\u00f6gen der Erblasserin gewesen und insoweit nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen. Im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin sei die Stiftung unstreitig intransparent geworden. Das Stiftungsverm\u00f6gen einschlie\u00dflich des Rentenstammrechts sei nicht mehr der Erblasserin, sondern der Stiftung selbst zuzurechnen gewesen und habe deshalb nicht zum Nachlass der Erblasserin geh\u00f6rt. Auch ein Erwerb nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG sei nicht gegeben. In den Willenserkl\u00e4rungen der Erblasserin sei kein Vertrag zugunsten Dritter zu sehen, sodass \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG nicht direkt, sondern h\u00f6chstens analog anwendbar sei. Eine solche Analogie sei im Erbschaftsteuerrecht aber nicht zul\u00e4ssig. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise scheide aus.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob ein Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;2301 BGB vorliegt. Dass das FA dies in der Revisionsbegr\u00fcndung nicht ger\u00fcgt hat, ist ohne Bedeutung. St\u00fctzt der Revisionskl\u00e4ger sein Rechtsmittel \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 in zul\u00e4ssiger Weise auf die Verletzung materiellen Rechts, pr\u00fcft der Bundesfinanzhof (BFH) nach dem Grundsatz der Vollrevision das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgr\u00fcnde gebunden zu sein (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO, vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;28\/21, BFHE 282, 526, BStBl II 2024, 425, m.w.N.).<\/li><li>1. Der Erbschaftsteuer unterliegt nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;3 ErbStG der Erwerb von Todes wegen. Dazu geh\u00f6rt auch der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;2301 BGB).<\/li><li>a) Eine Schenkung auf den Todesfall im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG ist ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker \u00fcberlebt (sogenannte \u00dcberlebensbedingung). Der Zweck der Regelung besteht darin, eine Umgehung erbrechtlicher Regelungen durch Rechtsgesch\u00e4fte unter Lebenden, die erst mit dem Tod erf\u00fcllt werden, zu verhindern. Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen der Schenkung auf den Todesfall, bei der das bedingte Schenkungsversprechen mit dem Tod des Erblassers durch den Erben erf\u00fcllt wird (\u00a7&nbsp;2301 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB), und dem Fall, dass der Verstorbene selbst die Leistung erbracht, also die Schenkung bewirkt hat (\u00a7&nbsp;2301 Abs.&nbsp;2 BGB). Im ersten Fall erlangt der mit der Schenkung Bedachte mit dem Tod des Schenkers einen entsprechenden Anspruch gegen den Erben, das Schenkungsversprechen zu erf\u00fcllen. Auf diesen Fall finden die Vorschriften \u00fcber Verf\u00fcgungen von Todes wegen Anwendung (\u00a7&nbsp;2301 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB). Hat der Schenker jedoch bereits zu Lebzeiten die Leistung bewirkt und wird die Schenkung allein mit Eintritt der Bedingung (Tod des Schenkenden) wirksam, finden nach \u00a7&nbsp;2301 Abs.&nbsp;2 BGB die Vorschriften \u00fcber die Schenkung unter Lebenden Anwendung (Daragan in Daragan\/Halaczinsky\/Riedel, ErbStG, BewG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 ErbStG Rz&nbsp;76; Kepper in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;3 ErbStG Rz&nbsp;236; Esskandari in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand 11.2024, \u00a7&nbsp;3 ErbStG Rz&nbsp;104; H\u00fclsmann in Wilms\/Jochum, ErbStG\/BewG\/GrEStG, \u00a7&nbsp;3 ErbStG Rz&nbsp;164, Stand 09.2023; Loose in von&nbsp;Oertzen\/Loose\/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;80; W\u00e4lzholz in Viskorf\/Schuck\/W\u00e4lzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 ErbStG Rz&nbsp;120).<\/li><li>b) F\u00fcr eine wirksame Schenkung bedarf es einer Einigung des Beg\u00fcnstigten mit dem Schenker \u00fcber die Unentgeltlichkeit der Zuwendung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;516 BGB, wobei es ausreicht, wenn diese erst nach dem Tod des Schenkers zustande kommt (\u00a7\u00a7&nbsp;130, 153 BGB). Selbst wenn es sich auf Seiten des Schenkers lediglich um ein Schenkungsversprechen handelt, und sei es auch nur ein durch das \u00dcberleben des Beschenkten bedingtes Versprechen, ist dieses nicht schon deshalb unwirksam, weil es weder den Formvorschriften f\u00fcr Verf\u00fcgungen von Todes wegen (\u00a7&nbsp;2301 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB) noch denjenigen f\u00fcr Schenkungsversprechen (\u00a7&nbsp;518 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB) gen\u00fcgt. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nimmt in diesen F\u00e4llen im Hinblick auf den sogenannten &#8222;Von-Selbst-Erwerb&#8220; des Beg\u00fcnstigten sowohl Vollziehung im Sinne von \u00a7&nbsp;2301 Abs.&nbsp;2 BGB als auch Heilung des Formmangels gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;518 Abs.&nbsp;2 BGB an (BGH-Urteil vom 29.01.1964&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;209\/61, BGHZ 41, 95).<\/li><li>c) Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob ein solches Schenkungsversprechen der Erblasserin hinsichtlich des an die Kl\u00e4gerin von der Stiftung j\u00e4hrlich auszuzahlenden Betrages von \u2026&nbsp;CHF schon zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgte oder durch die Stiftung \u00fcbermittelt wurde (s. hierzu Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29.06.2009&nbsp;&#8211; 5&nbsp;U&nbsp;40\/09, Zeitschrift f\u00fcr Erbrecht und Verm\u00f6gensnachfolge 2010, 265, unter II.2.c). Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie muss zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckverwiesen werden.<\/li><li>2. Im Rahmen der erneuten Entscheidung wird das FG weiter zu pr\u00fcfen haben, welches Erbstatut im vorliegenden Fall Anwendung findet.<\/li><li>a) Die Voraussetzungen f\u00fcr die pers\u00f6nliche Steuerpflicht der Kl\u00e4gerin sind nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG erf\u00fcllt, da diese gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a ErbStG im Inland ihren Wohnsitz hatte und somit zur Zeit der Entstehung der Steuer (\u00a7&nbsp;9 ErbStG) Inl\u00e4nderin war.<\/li><li>b) Das FG wird im zweiten Rechtsgang jedoch Feststellungen zu treffen haben, die seine Entscheidung tragen, dass im Streitfall in Bezug auf das Erbrecht das deutsche Erbstatut gilt. Es wird dabei auch zu pr\u00fcfen haben, ob ein ausl\u00e4ndisches Erbstatut Anwendung findet. Da nach Aktenlage die Erblasserin im Todeszeitpunkt am \u20262015 weder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland hatte noch die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besa\u00df, liegen Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass nach Art.&nbsp;25 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch i.d.F. des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur \u00c4nderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur \u00c4nderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl I 2015, 1042) i.V.m. der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;650\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung \u00f6ffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einf\u00fchrung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2012, Nr.&nbsp;L&nbsp;201, 107), deutsches Erbrecht nicht auf den Erbfall anwendbar ist.<\/li><li>3. F\u00fcr den zweiten Rechtsgang weist der BFH auf Folgendes hin:<\/li><li>a) Sollten die Feststellungen ergeben, dass deutsches Erbrecht Anwendung findet, liegt hinsichtlich der j\u00e4hrlichen Zahlungen der Stiftung an die Kl\u00e4gerin nach dem Tod der Erblasserin weder ein Erwerb durch Erbanfall (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;1922 BGB) noch durch ein Verm\u00e4chtnis (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 ErbStG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;2147&nbsp;ff. BGB) vor. Ebenso wenig ist ein Verm\u00f6gensvorteil gegeben, der aufgrund eines von der Erblasserin geschlossenen Vertrags bei deren Tod von der Kl\u00e4gerin unmittelbar erworben wurde (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG).<\/li><li>aa) Ein Erwerb durch Erbanfall (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;1922 BGB) ist \u2011\u2011wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat\u2011\u2011 nicht gegeben. Das Stiftungsverm\u00f6gen, aus dem die Rentenzahlungen zu erbringen waren, wurde mit dem Tod der Erblasserin nach den Kriterien der BFH-Urteile vom 28.06.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;21\/05 (BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669) und vom 05.12.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/15 (BFHE 263, 283, BStBl II 2020, 655) intransparent und fiel nicht in den Nachlass, da die Herrschaftsbefugnisse \u00fcber das Verm\u00f6gen der ausl\u00e4ndischen Stiftung nicht vererblich waren und mit dem Tod der Stifterin erloschen sind. Rechtsnachfolger hinsichtlich des Stiftungsverm\u00f6gens war danach allein die Stiftung.<\/li><li>Die Erblasserin war vor ihrem Tod auch nicht Inhaberin eines Rentenstammrechts. Die aus dem Stiftungsverm\u00f6gen zu erbringenden Rentenzahlungen gingen deshalb nicht als vererbtes Rentenstammrecht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der Erblasserin auf die Kl\u00e4gerin \u00fcber. Die Kl\u00e4gerin erhielt die Rentenzahlungen nach dem Tod der Erblasserin somit nicht aus dem Nachlass, sondern origin\u00e4r aus einem eigenen Anspruch gegen die Stiftung.<\/li><li>bb) Es liegt auch kein Erwerb durch Verm\u00e4chtnis im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 ErbStG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;2147&nbsp;ff. BGB vor. Mit einem Verm\u00e4chtnis k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2147 Satz&nbsp;1 BGB nur Erben oder andere Verm\u00e4chtnisnehmer beschwert sein (BeckOK BGB\/M\u00fcller-Christmann, Ed. 01.02.2025, \u00a7&nbsp;2147 Rz&nbsp;1&nbsp;ff.; Gr\u00fcneberg\/Weidlich, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 84.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2147 Rz&nbsp;1&nbsp;ff.). Die Stiftung geh\u00f6rt im Streitfall nicht zu diesem Personenkreis.<\/li><li>cc) Die nach dem Tod der Erblasserin an die Kl\u00e4gerin aus dem Stiftungsverm\u00f6gen zu entrichtenden Rentenzahlungen unterliegen auch nicht nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Danach gilt als Erwerb jeder Verm\u00f6gensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird.<\/li><li>Im Streitfall fehlt es bereits an einem Vertrag. Weder das Stiftungsstatut noch das Beistatut stellen einen Vertrag dar. Der Begriff des &#8222;Vertrags&#8220; im Sinne dieser Vorschrift ist eng auszulegen. Er setzt ein zweiseitiges Rechtsgesch\u00e4ft und dementsprechend zwei \u00fcbereinstimmende empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rungen voraus, wie sie das deutsche Zivilrecht in \u00a7\u00a7&nbsp;145&nbsp;ff. BGB f\u00fcr einen Vertragsschluss mit Angebot und Annahme vorsieht (Esskandari in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand 11.2024, \u00a7&nbsp;3 ErbStG Rz&nbsp;128). Durch den Abschluss eines solchen Vertrags zwischen dem Erblasser und dem Vertragspartner erlangt der beg\u00fcnstigte Dritte einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Vertragspartner. Einseitige Rechtsgesch\u00e4fte \u2011\u2011wie vorliegend nach deutschem Zivilrecht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;81 BGB das Stiftungsgesch\u00e4ft als einseitige, nicht empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung (vgl. Erman\/Wiese, BGB, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;81 Rz&nbsp;3)\u2011\u2011 sind deshalb kein Vertrag im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 02.04.2014&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;3718\/12&nbsp;Erb, EFG 2014, 855; FG K\u00f6ln, Urteile vom 27.02.2019&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;3002\/16, EFG 2020, 52 und vom 27.02.2019&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;3003\/16, EFG 2020, 52; Kepper in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;3 ErbStG Rz&nbsp;260; einen Vertrag voraussetzend wohl auch Loose in von&nbsp;Oertzen\/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;90; a.A. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 18.03.1932&nbsp;&#8211; V&nbsp;e&nbsp;A&nbsp;1240\/30, RStBl 1932, 534; FG Bremen, Urteil vom 16.06.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;18\/10&nbsp;(5), EFG 2010, 1801). Eine erweiternde Auslegung des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG dahingehend, dass von dem Wort &#8222;Vertrag&#8220; auch einseitige Rechtsgesch\u00e4fte mit vertrags\u00e4hnlichen Wirkungen umfasst sein sollen, ist nicht geboten. Der Wortlaut von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG ist klar. Eine Regelungsl\u00fccke liegt nicht vor.<\/li><li>b) Sollten die Feststellungen des FG ergeben, dass ausl\u00e4ndisches Erbrecht zur Anwendung kommt, kann \u2011\u2011je nach Ausgestaltung des ausl\u00e4ndischen Rechts\u2011\u2011 zu pr\u00fcfen sein, ob ein Erwerb nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 ErbStG vorliegt, weil nach der ma\u00dfgeblichen ausl\u00e4ndischen Rechtsordnung ein einem Anspruch aus einem deutschen Verm\u00e4chtnis vergleichbarer Anspruch vorliegt, und ob die Stiftung mit einem solchen Verm\u00e4chtnis beschwert sein kann (s. zur rechtsvergleichenden Beurteilung durch das FG BFH-Urteil vom 17.11.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/19, BFHE 275, 261, BStBl II 2022, 478, Rz&nbsp;16&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Sollte das FG zu dem Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Besteuerung des Rentenstammrechts nach den Erwerbstatbest\u00e4nden des \u00a7&nbsp;3 ErbStG nicht vorliegen, k\u00f6nnte der Besteuerungstatbestand des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 ErbStG hinsichtlich der aus dem Stiftungsverm\u00f6gen ausgesch\u00fctteten Rentenzahlungen gegeben sein (s. hierzu BFH-Urteil vom 25.06.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;31\/19, BFHE 275, 240, BStBl II 2022, 497). Jedoch ist die Besteuerung des Erwerbs der Kl\u00e4gerin als Zwischenberechtigte w\u00e4hrend des Bestehens der liechtensteinischen Stiftung als Verm\u00f6gensmasse nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitig ist hier allein die vom angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid umfasste Besteuerung des Rentenstammrechts.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.111224.IIR50.22.0 BFH II. Senat BGB \u00a7 81, BGB \u00a7 516, BGB \u00a7 518, BGB \u00a7 1922, BGB \u00a7 2147, BGB \u00a7 2301, BGBEG Art 25, ErbStG \u00a7 3 Abs 1 Nr 1 Alt 1, ErbStG \u00a7 3 Abs 1 Nr 1 Alt 2, ErbStG \u00a7 3 Abs 1 Nr 2, ErbStG \u00a7 3 Abs 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-dezember-2024-ii-r-50-22-erbschaftsteuer-bei-rentenzahlungen-aus-dem-vermoegen-einer-liechtensteinischen-stiftung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 11. Dezember 2024, II R 50\/22: Erbschaftsteuer bei Rentenzahlungen aus dem Verm\u00f6gen einer liechtensteinischen Stiftung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77629","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77629","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77629"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77629\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77629"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77629"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77629"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}