{"id":77635,"date":"2025-05-16T15:23:08","date_gmt":"2025-05-16T13:23:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77635"},"modified":"2025-05-16T15:23:08","modified_gmt":"2025-05-16T13:23:08","slug":"bfh-urteil-vom-11-dezember-2024-i-r-41-21-vga-verrechnungspreisbestimmung-bei-sogenannten-parallelimporten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-dezember-2024-i-r-41-21-vga-verrechnungspreisbestimmung-bei-sogenannten-parallelimporten\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11. Dezember 2024, I R 41\/21: VGA: Verrechnungspreisbestimmung bei sogenannten Parallelimporten"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.111224.IR41.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AStG \u00a7 1 Abs 1, KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2, SGB 5 \u00a7 129 Abs 1 S 1 Nr 2, KStG VZ 2006 , KStG VZ 2007 , KStG VZ 2008 , KStG VZ 2009 , KStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 20. Juli 2021, Az: 1 K 1388\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Parallelimporten von (Original-)Arzneimitteln (\u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch) kann eine verhinderte Verm\u00f6gensmehrung bei der konzerneigenen Vertriebsgesellschaft (inl\u00e4ndischer Vertrieb) zugunsten der Konzernmuttergesellschaft (H\u00f6he des Verrechnungspreises) nicht mit der Begr\u00fcndung ausgeschlossen werden, dass der Parallelimport nicht im eigentlichen Interesse der Konzernmutter liegt. Denn die Vertriebsgesellschaft \u00fcbt ihre Marketingaktivit\u00e4ten im Interesse des Gesamtkonzerns aus, der wirtschaftlich auch von den Parallelimporten profitiert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 20.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1388\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht N\u00fcrnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine einem international t\u00e4tigen Pharmakonzern mit ausl\u00e4ndischer Konzernmuttergesellschaft zugeh\u00f6rige GmbH, war in den Jahren 2006 bis 2010 (Streitjahre) auf der Grundlage eines k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaftsverh\u00e4ltnisses Organtr\u00e4gerin der A GmbH (A).<\/li><li>Der Vertrieb der Originalprodukte des Konzerns in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), f\u00fcr den A zust\u00e4ndig war, war auch in den Streitjahren durch sogenannte Parallelimporte beeinflusst. Hierbei werden pharmazeutische Originalprodukte (keine Nachahmerprodukte) von sogenannten Parallelimporteuren bei Gro\u00dfh\u00e4ndlern in Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union mit einem niedrigeren Preisniveau (zum Beispiel Rum\u00e4nien) aufgekauft und sodann in ein Land mit einem hohen Preisniveau (zum Beispiel Deutschland) exportiert. Dort werden sie von den Parallelimporteuren, die im Inland als Konkurrenten von A in Erscheinung treten, an Apotheken und Krankenh\u00e4user verkauft, wobei sich die g\u00fcnstigeren Einkaufskonditionen in einem niedrigeren Verkaufspreis niederschlagen. F\u00fcr inl\u00e4ndische Apotheken besteht zur Kostend\u00e4mpfung im Gesundheitswesen eine gesetzliche Verpflichtung, einen gewissen Anteil an Originalprodukten von den Parallelimporteuren zu beziehen und verg\u00fcnstigt an die Kunden in Deutschland abzugeben (sogenannte Importf\u00f6rderklausel, \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch; s. im Einzelnen Kr\u00fcger, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2022, 2109, 2110&nbsp;f.; Grotherr, Die Unternehmensbesteuerung \u2011\u2011Ubg\u2011\u2011 2022, 576&nbsp;f.). Auf die Entscheidung, ob ein parallel importiertes Originalprodukt oder ein \u00fcber die inl\u00e4ndische Vertriebsgesellschaft des Herstellers bezogenes Originalprodukt abgegeben wird, hat der das Pharmaprodukt verschreibende Arzt keinen Einfluss; diese Entscheidung trifft allein die jeweilige Apotheke.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertraten die Pr\u00fcfer die Auffassung, dass die von A durchgef\u00fchrte Vermarktung der Originalprodukte auch den Parallelimporteuren und mithin mittelbar der ausl\u00e4ndischen Muttergesellschaft nutze, da deren Umsatz\/Gewinn durch den Verkauf der Originalprodukte insgesamt erh\u00f6ht werde. Da A insoweit (obgleich sie Bonuszahlungen an die Au\u00dfendienstmitarbeiter zu leisten hatte, bei deren Berechnung die Abnehmerums\u00e4tze aus Parallelimporten anteilig eingeflossen sind) keine Verg\u00fctung von den Parallelimporteuren beziehungsweise der Muttergesellschaft erhalte, liege eine einkommenserh\u00f6hende verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) vor (\u2026&nbsp;\u20ac in 2006, \u2026&nbsp;\u20ac in 2007, \u2026&nbsp;\u20ac in 2008, \u2026&nbsp;\u20ac in 2009 und \u2026&nbsp;\u20ac in 2010).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) schloss sich dieser Rechtsauffassung an und erlie\u00df unter dem 20.09.2017 entsprechend ge\u00e4nderte K\u00f6rperschaftsteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre.<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) N\u00fcrnberg hat mit Urteil vom 20.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1388\/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2022, 962) die K\u00f6rperschaftsteuer entsprechend dem kl\u00e4gerischen Antrag herabgesetzt. Die Voraussetzungen einer vGA l\u00e4gen nicht vor, da durch das FA nicht nachgewiesen worden sei, dass einem fremden Dritten, der ausschlie\u00dflich \u2026 Produkte im Inland vertreiben w\u00fcrde, im Hinblick auf Parallelimporte eine h\u00f6here als der der konzernzugeh\u00f6rigen A tats\u00e4chlich zustehenden Nettomarge einger\u00e4umt worden w\u00e4re.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision, die es auf eine Verletzung materiellen Rechts sowie verschiedene Verfahrensfehler st\u00fctzt. W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das FA die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Bescheide mit Bescheiden vom 21.09.2022 ge\u00e4ndert.<\/li><li>Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Dies folgt zwar nicht aus dem Umstand, dass die nach dem Ergehen des vorinstanzlichen Urteils erlassenen \u00c4nderungsbescheide vom 21.09.2022 an die Stelle der fr\u00fcheren Bescheide getreten sind (\u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO); denn es bedarf keiner Zur\u00fcckverweisung der Sache gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;127 FGO, wenn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die vom FG festgestellten tats\u00e4chlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die \u00c4nderung der angefochtenen Bescheide unber\u00fchrt geblieben sind (z.B. Senatsurteil vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/12, BFHE 245, 143, BStBl II 2014, 703). Allerdings ist der von der Vorinstanz im Rahmen der Pr\u00fcfung einer vGA durchgef\u00fchrte Fremdvergleich (Ansatz einer vGA &#8222;dem Grunde nach&#8220;) nicht rechtsfehlerfrei erfolgt und zu verwerfen; zur Spruchreife (Ansatz einer vGA &#8222;der H\u00f6he nach&#8220;) fehlt es an weiteren Feststellungen, die im zweiten Rechtsgang nachzuholen sind.<\/li><li>1. VGA (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung \u2011\u2011KStG\u2011\u2011) sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats Verm\u00f6gensminderungen (verhinderte Verm\u00f6gensmehrungen), die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst oder mitveranlasst sind, sich auf die H\u00f6he des Unterschiedsbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Aussch\u00fcttung stehen. F\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der entschiedenen F\u00e4lle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte. Zudem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem beg\u00fcnstigten Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG auszul\u00f6sen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 22.05.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/21, BFH\/NV 2024, 1337, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ob das Handeln einer Kapitalgesellschaft durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst oder mitveranlasst ist, muss im gerichtlichen Verfahren in erster Linie das FG anhand aller Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls beurteilen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 22.05.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/21, BFH\/NV 2024, 1337).<\/li><li>2. Ein einkommenserh\u00f6hender Ansatz von vGA mit Blick auf eine durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasste Verm\u00f6gensminderung bei A scheidet tatbestandlich aus.<\/li><li>Der Senat teilt die Rechtsauffassung des FG zwar nicht, dass A insoweit eine Verm\u00f6gensminderung erlitten hat, als sie &#8222;branchen\u00fcbliche Bonuszahlungen&#8220; an die bei ihr t\u00e4tigen Au\u00dfendienstmitarbeiter zu leisten hatte, bei deren Berechnung die Apothekenums\u00e4tze aus Parallelimporten anteilig eingeflossen sind. Denn A hat f\u00fcr diese Verg\u00fctungen eine entsprechende Gegenleistung (vertragsgerechte T\u00e4tigkeit der Mitarbeiter im Vertriebsau\u00dfendienst) erhalten. Jedenfalls fehlt es auf dieser Grundlage, wie dann auch das FG erkannt hat, aber an einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis, denn A leistete die Zahlungen aufgrund einer eigenen rechtlichen Verpflichtung an die Mitarbeiter als fremde Dritte und folglich nicht aus im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis liegenden Gr\u00fcnden. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese T\u00e4tigkeit unangemessen verg\u00fctet worden w\u00e4re.<\/li><li>3. Allerdings hat die Vorinstanz die vom Bundesfinanzhof entwickelten Grunds\u00e4tze zu einer Verm\u00f6gensverlagerung durch eine Aufwandsersparnis beim Gesellschafter nicht hinreichend beachtet und auf dieser Grundlage den Ansatz einer vGA &#8222;dem Grunde nach&#8220; ausgeschlossen.<\/li><li>a) Eine Vorteilseignung kann sich bei einer vGA in Form einer verhinderten Verm\u00f6gensmehrung insbesondere daraus ergeben, dass der Gesellschafter eigenen Aufwand erspart, weil die Gesellschaft ihn tr\u00e4gt. Eine solche Aufwandsersparnis kann sich auch aus dem durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlassten (weil einem Verhalten eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Gesch\u00e4ftsleiters widersprechenden) Verzicht auf die Vereinbarung eines Erstattungs- beziehungsweise Ausgleichsanspruchs ergeben (zuletzt Senatsurteil vom 22.05.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/21, BFH\/NV 2024, 1337, m.w.N. aus der Rechtsprechung).<\/li><li>b) Eine solche Aufwandsersparnis bei der Konzernmuttergesellschaft und damit aus der Sicht der Kl\u00e4gerin als Organtr\u00e4gerin eine durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasste verhinderte Verm\u00f6gensmehrung bei A (s.a. Hennigfeld, EFG 2022, 964, 965) liegt im Streitfall vor. Die Ausf\u00fchrungen des FG tragen diesem Umstand nicht in der gebotenen Weise Rechnung.<\/li><li>aa) Soweit die Vorinstanz eine verhinderte Verm\u00f6gensmehrung zugunsten der Konzernmuttergesellschaft bereits im Grundansatz verneint, weil der Parallelimport der Arzneimittel &#8222;nicht im Interesse der Konzernmutter&#8220; erfolgt sei, ist dies nicht frei von Rechtsfehlern.<\/li><li>Das FG begr\u00fcndet seine Annahme damit, dass die Gewinnspanne f\u00fcr die im Parallelhandel in das Inland gelangten Originalprodukte niedriger sei als bei Arzneimitteln, die direkt \u00fcber A in Deutschland vertrieben w\u00fcrden (vgl. zu diesem Aspekt auch Nientimp\/Schwarz\/Stein, Ubg 2015, 699; Heidecke\/Sauer\/Naumann, Internationale Wirtschaftsbriefe \u2011\u2011IWB\u2011\u2011 2022, 481). Dabei l\u00e4sst das FG allerdings unber\u00fccksichtigt, dass A ihre Marketingaktivit\u00e4ten bezogen auf eine (nicht intendierte, aber auch nicht auszuschlie\u00dfende) Wirkung auf Parallelimporte unvermeidbar wirtschaftlich im Interesse des Gesamtkonzerns aus\u00fcbt (vgl. Grotherr, Ubg 2022, 576, 580&nbsp;f.; Kr\u00fcger, DStR 2022, 2109, 2112&nbsp;f.; Fammels, IWB 2022, 722; Wendel, Jahrbuch der Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Steuerrecht 2014\/2015, 823, 827; s.a. Rei\u00df, Die Problematik von Verrechnungspreisen im Hinblick auf Parallelimporte, IIFS [Hrsg.], Hamburger Hefte zur internationalen Besteuerung, Heft&nbsp;225 [2023], S.&nbsp;12&nbsp;f.), da nach den Feststellungen des FG auch die Konzernmuttergesellschaft durch die Lieferung der Originalprodukte an die Parallelimporteure von den Parallelimporten profitiert hat (s.a. Rei\u00df, a.a.O., S.&nbsp;47 [&#8222;zweiter Absatzweg des Konzerns&#8220;]). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu \u00e4ndern, dass der Konzerngewinn insgesamt h\u00f6her w\u00e4re, wenn die Arzneimittel im Inland allein \u00fcber die Kl\u00e4gerin und damit ohne Parallelimporteure vertrieben worden w\u00e4ren (vgl. hierzu nochmals Wendel, ebenda, 823, 827&nbsp;f.). Die Annahme der Vorinstanz ist damit rechtsfehlerhaft.<\/li><li>bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist zudem bereits im Ausgangspunkt die Annahme der Vorinstanz, dass A durch ihre Vermarktungsaktivit\u00e4ten Leistungen gegen\u00fcber der Konzernmutter erbracht hat, die sich (zwar) &#8222;im Inland mittelbar auch im Absatz in Form von ver\u00e4u\u00dferten Parallelimporten niederschlugen&#8220;, dieser Vorteil dann allerdings nicht zu verg\u00fcten sein soll. Soweit das FG diesen Umstand damit begr\u00fcndet, dass A kein &#8222;Druckmittel&#8220; gegen\u00fcber der Konzernmutter gehabt habe, um hierf\u00fcr eine Verg\u00fctung einzufordern und auch ein fremder Dritter insofern keine erfolgversprechende Verhandlungsposition gehabt h\u00e4tte, wird dies nicht durch entsprechende Feststellungen belegt.<\/li><li>Nach Auffassung des Senats legt gerade die nach der Einsch\u00e4tzung des FG &#8222;fremd\u00fcbliche Verg\u00fctung&#8220; der Au\u00dfendienstmitarbeiter der A unter Einbeziehung der Ums\u00e4tze aus den Parallelimporten in die Bemessungsgrundlage der Verg\u00fctungen nahe, dass eine Weiterbelastung dieser Kosten fremd\u00fcblich w\u00e4re (ebenso Grotherr, Ubg 2022, 576). Mit diesem Aspekt hat sich die Vorinstanz nicht ausreichend auseinandergesetzt. Auch der Hinweis des FG auf &#8222;verschiedene Aspekte \u2026 der jeweiligen Verg\u00fctung&#8220; l\u00e4sst den aufgezeigten Zusammenhang mit dem gesamten inl\u00e4ndischen Umsatz mit den Originalprodukten des Konzerns nicht entfallen (s.a. Rei\u00df, a.a.O., S.&nbsp;20), auch wenn die H\u00f6he der Nettomarge der A \u2011\u2011wie das FG \u00e4u\u00dfert\u2011\u2011 &#8222;prim\u00e4r&#8220; auf den Vertrieb &#8222;\u00fcber den im Konzern installierten Absatzweg&#8220; abzielen sollte.<\/li><li>Das FG hat in diesem Zusammenhang auch nicht ausreichend gepr\u00fcft, wie hoch der Anteil der Boni f\u00fcr die Parallelimporte an der Gesamtverg\u00fctung der Au\u00dfendienstmitarbeiter gewesen ist. Die H\u00f6he des Anteils w\u00fcrde aber m\u00f6glicherweise R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaft handelnden Gesch\u00e4ftsleiters erm\u00f6glichen (ebenso Grotherr, Ubg 2022, 576, 582&nbsp;f. und 585). Denn je h\u00f6her dieser Anteil ist, desto eher besteht auch wirtschaftlich eine Notwendigkeit f\u00fcr A, die Aufwendungen angemessen verg\u00fctet zu erhalten.<\/li><li>cc) Die Vorinstanz hat es zudem unterlassen zu pr\u00fcfen, wie hoch der wirtschaftliche Vorteil der Muttergesellschaft aus den Parallelimporten gewesen sein k\u00f6nnte. Die H\u00f6he dieses Vorteils l\u00e4sst wiederum m\u00f6glicherweise R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaft handelnden Gesch\u00e4ftsleiters auch einer konzerneigenen Gesellschaft zu. Denn je h\u00f6her der wirtschaftliche Vorteil bei der empfangenden Muttergesellschaft ist, desto eher w\u00e4re diese bereit gewesen, diesen Vorteil auch entsprechend zu verg\u00fcten (allgemeiner Grundsatz eines sogenannten benefit test&nbsp;&#8211; s.a. Grotherr, Ubg 2022, 576, 582&nbsp;f.; Rei\u00df, a.a.O., S.&nbsp;11&nbsp;f.).<\/li><li>dd) Dar\u00fcber hinaus hat das FG den im Rahmen der Pr\u00fcfung der Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis vorzunehmenden Fremdvergleich nicht rechtsfehlerfrei durchgef\u00fchrt, so dass er den erkennenden Senat nicht im Sinne des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO binden kann. So hat es zum einen den oben aufgezeigten Sachzusammenhang im Rahmen seiner Fremdvergleichspr\u00fcfung nicht ber\u00fccksichtigt und zum anderen im Rahmen einer (&#8222;internen&#8220;) Fremdvergleichspr\u00fcfung (s. insoweit auch Rei\u00df, a.a.O., S.&nbsp;16&nbsp;ff.) die Vorlage zweier Mitvertriebsvertr\u00e4ge als im Ergebnis ausreichend angesehen, um unter Hinweis auf eine &#8222;branchen\u00fcbliche Verfahrensweise&#8220; eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis der konkreten konzerninternen Struktur abzulehnen. Allerdings ist den Ausf\u00fchrungen des FG bereits nicht zu entnehmen, ob die Vergleichsvertr\u00e4ge \u00fcberhaupt geeignet sein k\u00f6nnen, ein &#8222;branchen\u00fcbliches Verhalten&#8220; darzulegen. Immerhin hatte das FA einen C-Promotion-Vertrag sowie einen weiteren Mitvertriebsvertrag mit anderem Vertragsinhalt vorgelegt. Es ist den Ausf\u00fchrungen des FG bereits nicht zu entnehmen, inwieweit die vorgelegten vier (zueinander widerspr\u00fcchlichen) Vertr\u00e4ge \u00fcberhaupt miteinander vergleichbar sind.<\/li><li>ee) Das FG hat auch ohne ausreichend tragf\u00e4hige Begr\u00fcndung eine Befassung mit den vom FA vorgelegten Marktstudien der IQVIA abgelehnt (&#8222;Beweiswert \u2026 sehr niedrig und \u2026 nicht relevant&#8220;), weil es sich &#8222;um privat veranlasste, gegebenenfalls interessensorientierte Marktforschungsberichte&#8220; handele, die deshalb als nicht ma\u00dfgebend anzusehen seien. W\u00fcrde es sich bei den Marktstudien der IQVIA \u2011\u2011entsprechend dem Vorbringen des FA\u2011\u2011 um eine von der Marktpraxis anerkannte und angewendete Grundlage f\u00fcr die Beurteilung des Umfangs von Parallelimporten in der Pharmabranche handeln, k\u00f6nnte ein Gericht diese durchaus zur Ermittlung einer fremdvergleichskonformen Verg\u00fctung f\u00fcr Marketingaufwendungen in der Pharmabranche heranziehen (vgl. zur insoweit vergleichbaren Bonit\u00e4tsbeurteilung bei der Pr\u00fcfung der Fremd\u00fcblichkeit von Darlehenszinsen das Senatsurteil vom 18.05.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;4\/17, BFHE 273, 440, BStBl II 2023, 678; s.a. Rei\u00df, a.a.O., S.&nbsp;24&nbsp;ff.). Selbst wenn dem FG die von der IQVIA angewandte Methode zur Datenerhebung nicht im Einzelnen bekannt ist, hat es im Rahmen der Amtsermittlung nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO die M\u00f6glichkeit, einen Vertreter der IQVIA zu Einzelheiten der Datenerhebung bei Apotheken und dem Gro\u00dfhandel zu befragen oder die Marktstudien durch einen Sachverst\u00e4ndigen pr\u00fcfen zu lassen.<\/li><li>ff) Schlie\u00dflich ist f\u00fcr den Senat nicht in ausreichender Weise nachvollziehbar, dass das FG vom FA den Nachweis fordert, dass die der A einger\u00e4umte Nettomarge von 6,0&nbsp;% bis 6,5&nbsp;% nicht auch eine Kompensation der aus den Parallelimporten resultierenden Ums\u00e4tze beinhalte. Dass diese Marge nach Auffassung des FG als fremd\u00fcblich, jedoch \u00fcberdurchschnittlich anzusehen ist, rechtfertigt f\u00fcr sich allein nicht den Schluss, dass diese Marge, die sich im Ausgangspunkt nach den von A vertriebenen Produkten zu bemessen hat, auch Ums\u00e4tze von Parallelimporteuren mitumfasst. Hierzu h\u00e4tte es gerade auch im Hinblick auf das vom FA vorgetragene Funktions- und Risikoprofil der A (s. dazu auch Rei\u00df, a.a.O., S.&nbsp;13&nbsp;ff. [Funktion] und S.&nbsp;36&nbsp;f. [Risiko]) weiterer Feststellungen der Vorinstanz bedurft. Zudem liegt die objektive Feststellungslast hierf\u00fcr bei der Kl\u00e4gerin, weil sich die von ihr vorgetragene Kompensation steuerentlastend auswirken w\u00fcrde.<\/li><li>4. Im Ergebnis zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass der sachliche Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG nicht davon ber\u00fchrt wird, dass es im Streitfall um eine grenz\u00fcberschreitende Gesch\u00e4ftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen geht und folglich auch der Tatbestand der Eink\u00fcnftekorrekturvorschrift des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des Au\u00dfensteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (AStG) angesprochen ist.<\/li><li>Der Senat hat in seinem Urteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;40\/19 (I&nbsp;R&nbsp;14\/16) (BFHE 268, 1, BStBl II 2024, 670) unter Hinweis auf den \u2011\u2011auch f\u00fcr die Streitjahre 2006 und 2007 geltenden\u2011\u2011 Wortlaut des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AStG (&#8222;unbeschadet anderer Vorschriften&#8220;) dahin erkannt, dass beide Vorschriften (einander) &#8222;\u00fcberlagern&#8220;. Soweit das FA zwar vortr\u00e4gt, dass \u00a7&nbsp;1 AStG im Streitfall anzuwenden w\u00e4re, aber f\u00fcr den Fremdvergleich im Rahmen des \u00a7&nbsp;1 AStG keine anderen Ma\u00dfgaben als im Rahmen der vGA geltend macht, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Pr\u00fcfung anhand der Grunds\u00e4tze einer vGA vornimmt.<\/li><li>F\u00fcr die weiteren Streitjahre hat der Senat das streitgegenst\u00e4ndliche Konkurrenzverh\u00e4ltnis allerdings dahingehend aufgel\u00f6st, dass \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AStG gegen\u00fcber anderen Eink\u00fcnftekorrekturvorschriften (hier \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG) grunds\u00e4tzlich zur\u00fccktritt und nur dann (subsidi\u00e4r) zur Anwendung kommt, wenn die andere Norm Berichtigungen nur in einem geringeren Umfang zul\u00e4sst (Senatsurteil vom 09.08.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;54\/19, BFHE 281, 308, BStBl II 2024, 675). Da dies vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich ist (s. oben), bedarf es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/li><li>5. Der Senat kann wegen fehlender Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend dar\u00fcber entscheiden, in welcher H\u00f6he die verhinderte Verm\u00f6gensmehrung bei A (wegen einer Aufwandsersparnis bei der Konzernmuttergesellschaft) besteht. Das FG hat diese Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/li><li>Dabei wird es zun\u00e4chst festzustellen haben, ob ausgehend von der Annahme, dass gerade die &#8222;fremd\u00fcbliche Verg\u00fctung&#8220; der Au\u00dfendienstmitarbeiter der A unter Einbeziehung der Ums\u00e4tze aus den Parallelimporten nahelegt, dass eine Weiterbelastung dieser Kosten fremd\u00fcblich w\u00e4re (zu den betriebswirtschaftlichen Gr\u00fcnden der Vertriebsgesellschaft bei der Bemessung der Verg\u00fctung von Vertriebsmitarbeitern s. Nientimp\/Schwarz\/Stein, Ubg 2015, 699), eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen werden kann. Gegebenenfalls w\u00e4re diese (hypothetische) Fremdvergleichspr\u00fcfung durch einen externen (unter Heranziehung von Marktstudien) oder internen Fremdvergleich zu best\u00e4tigen. In den Blick zu nehmen sein wird in diesem Zusammenhang auch, wie hoch der wirtschaftliche Vorteil der Muttergesellschaft aus den Parallelimporten im Streitfall gewesen ist.<\/li><li>Was die H\u00f6he der Aufwandsersparnis im Streitfall angeht, k\u00f6nnte die (anteilige) Entlohnung der Au\u00dfendienstmitarbeiter der A f\u00fcr die Ums\u00e4tze aus den Parallelimporten den Mindestwert der vGA vorgeben. Dabei w\u00e4re ein angemessener Aufschlag auf diesen Mindestwert anzusetzen, der sich auch nach dem Gewicht der Parallelimporte in Bezug auf die Gesamtums\u00e4tze des Konzerns im Inland orientieren k\u00f6nnte.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.111224.IR41.21.0 BFH I. Senat AStG \u00a7 1 Abs 1, KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2, SGB 5 \u00a7 129 Abs 1 S 1 Nr 2, KStG VZ 2006 , KStG VZ 2007 , KStG VZ 2008 , KStG VZ 2009 , KStG VZ 2010 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 20. Juli 2021, Az: 1 K 1388\/19 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-dezember-2024-i-r-41-21-vga-verrechnungspreisbestimmung-bei-sogenannten-parallelimporten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 11. 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