{"id":77637,"date":"2025-05-16T15:23:41","date_gmt":"2025-05-16T13:23:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77637"},"modified":"2025-05-16T15:23:41","modified_gmt":"2025-05-16T13:23:41","slug":"bfh-urteil-vom-18-dezember-2024-i-r-47-21-abkommensrechtliche-betriebsstaette-eines-taxiunternehmens-in-den-raeumen-einer-taxifunkzentrale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-dezember-2024-i-r-47-21-abkommensrechtliche-betriebsstaette-eines-taxiunternehmens-in-den-raeumen-einer-taxifunkzentrale\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18. Dezember 2024, I R 47\/21: Abkommensrechtliche Betriebsst\u00e4tte eines Taxiunternehmens in den R\u00e4umen einer Taxifunkzentrale"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.181224.IR47.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 12, DBA CHE Art 1, DBA CHE Art 3 Abs 1 Buchst f, DBA CHE Art 4 Abs 1, DBA CHE Art 5 Abs 1, DBA CHE Art 5 Abs 2, DBA CHE Art 5 Abs 3 Buchst a, DBA CHE Art 5 Abs 3 Buchst e, DBA CHE Art 7 Abs 1, DBA CHE Art 24 Abs 1 Nr 1 S 1 Buchst a, FGO \u00a7 118 Abs 2, OECDMustAbk Art 5, OECD-MA Art 5<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 14. Oktober 2021, Az: 3 K 589\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung liegt abkommensrechtlich (hier: Art. 5 Abs. 1 DBA-Schweiz) vor, wenn sich bei einer Gesamtw\u00fcrdigung der in Wechselwirkung zueinander stehenden Merkmale der zeitlichen und \u00f6rtlichen Festigkeit der Gesch\u00e4ftseinrichtung sowie der dauerhaften Verf\u00fcgungsmacht des Unternehmens \u00fcber diese Gesch\u00e4ftseinrichtung eine ausreichende Verwurzelung des Unternehmens mit dem Ort der Aus\u00fcbung der unternehmerischen T\u00e4tigkeit ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die dauerhafte \u00dcberlassung personenbeschr\u00e4nkter Nutzungsstrukturen (hier: pers\u00f6nlicher Standcontainer) kann ein Indiz f\u00fcr das Bestehen einer dauerhaften Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Gesch\u00e4ftseinrichtung (hier: B\u00fcroraum) sein.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Gesch\u00e4ftsleitende sowie unternehmerisch administrative T\u00e4tigkeiten, die zentrale Unternehmensfunktionen betreffen, sind keine Hilfst\u00e4tigkeiten im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. e DBA-Schweiz.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg, vom 14.10.2021 &#8211; 3 K 589\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die abkommensrechtliche Betriebsst\u00e4tte eines Taxiunternehmens in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz).<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und wurden in den Jahren 2009 und 2010 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; ihren Wohnsitz hatten sie in \u2026 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger betreibt seit dem Jahr 2003 ein Taxiunternehmen, das im Handelsregister des Kantons X eingetragen und am Gesch\u00e4ftssitz der \u2026 in X (Taxizentrale), \u2026stra\u00dfe&nbsp;\u2026, Kanton X, angemeldet ist. Die Taxizentrale ist ein Zusammenschluss selbst\u00e4ndiger Taxihalter zu einer Funkzentrale, \u00fcber die Fahrauftr\u00e4ge abgewickelt werden. Deren Statuten sehen in Art.&nbsp;8 unter anderem vor, dass die Mitglieder verpflichtet sind, &#8222;nach M\u00f6glichkeit von den Einrichtungen der Genossenschaft Gebrauch zu machen (Treuepflicht)&#8220;.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war in den Streitjahren Mitglied der Taxizentrale und hatte jederzeitigen Zugang zu deren R\u00e4umlichkeiten, die unter anderem aus einem B\u00fcroraum sowie einem gesonderten Raum f\u00fcr die von der Taxizentrale besch\u00e4ftigten Leitstellen-Mitarbeiter bestanden. Zur Ausstattung des B\u00fcroraums geh\u00f6rten drei Schreibtische (jeweils mit PC, Bildschirmen und Telefon), von denen einer im Wesentlichen vom Kl\u00e4ger genutzt wurde. An diesem Schreibtisch erledigte der Kl\u00e4ger ein- bis zweimal pro Woche s\u00e4mtliche Vorarbeiten f\u00fcr die Buchf\u00fchrung und die schweizerischen Steuererkl\u00e4rungen, die von einer schweizerischen Steuerberatungsgesellschaft erstellt wurden. Ferner bezahlte er von dort Rechnungen f\u00fcr sein Taxiunternehmen und f\u00fchrte Telefonate sowie sonstige Korrespondenz. Dem Kl\u00e4ger stand in dem B\u00fcroraum ein mit seinem (Firmen-)Namen beschrifteter Standcontainer zur Verf\u00fcgung, in dem er die f\u00fcr die Buchhaltung und die \u00dcberwachung der Fahr- und Ruhezeiten erforderlichen Unterlagen aufbewahrte (zum Beispiel Kundenkarten, Kreditabrechnungen der Gro\u00dfkunden, t\u00e4glich zu f\u00fchrende Tachoscheiben und Kontrollkarten). Zu diesem Standcontainer besa\u00df nur er einen Schl\u00fcssel. Die Taxizentrale unterhielt zudem ein Postfach in der nahegelegenen Postfiliale. Dort ging der weit \u00fcberwiegende Teil der Post f\u00fcr das Unternehmen des Kl\u00e4gers ein. Die Post wurde einmal am Tag abgeholt und dann auf die in den R\u00e4umen der Taxizentrale unter anderem f\u00fcr den Kl\u00e4ger vorgehaltenen Postablagef\u00e4cher verteilt. Neben dem Kl\u00e4ger hatten noch zwei weitere Taxiunternehmer ihre Gesch\u00e4ftsadresse im B\u00fcroraum der Taxizentrale und nutzten deren R\u00e4umlichkeiten mit jeweils eigenem Standcontainer und Postablagefach.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger besitzt einen in der Schweiz ausgestellten F\u00fchrerschein, eine schweizerische Taxilizenz sowie drei schweizerische Taxihalterbewilligungen &#8222;A&#8220;, die nach der Taxiverordnung des Kantons X zum Parken auf \u00f6ffentlichen Pl\u00e4tzen sowie zur Nutzung der \u00f6ffentlichen Standpl\u00e4tze berechtigten. Eine Garantie auf einen Parkplatz oder eine feste Zuweisung bestand nicht. Der Kl\u00e4ger verf\u00fcgte in den Streitjahren \u00fcber vier Fahrzeuge, von denen ein Fahrzeug als Ersatzfahrzeug diente. Au\u00dferdem verf\u00fcgte er in X \u00fcber einen von ihm angemieteten Tiefgaragenstellplatz. Im Jahr 2009 besch\u00e4ftigte er f\u00fcnf und im Jahr 2010 vier angestellte Taxifahrer.<\/li><li>In der Schweiz wurde der Kl\u00e4ger mit seinen Eink\u00fcnften aus dem Taxiunternehmen zur kantonalen Einkommensteuer sowie zur direkten Bundessteuer herangezogen. Dar\u00fcber hinaus wurden die Gewinne seines Taxiunternehmens von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2009 und \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2010 auch in Deutschland in voller H\u00f6he der Besteuerung unterworfen, da der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) davon ausging, wegen fehlender Betriebsst\u00e4tte in der Schweiz stehe Deutschland als Ans\u00e4ssigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht an den Gewinnen zu. Ein Einspruch blieb erfolglos.<\/li><li>W\u00e4hrend des hiergegen gerichteten Klageverfahrens erlie\u00df das FA am 10.05.2017 ge\u00e4nderte Steuerbescheide, in denen es im Anschluss an einen entsprechenden Hinweis des Berichterstatters von einer schweizerischen Vertreterbetriebsst\u00e4tte nach Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (DBA-Schweiz) ausging und die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Gewerbebetrieb nur noch in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2009 und \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2010 der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterwarf. Die \u00fcbrigen Gewinne von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2009 und \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2010 wurden der Vertreterbetriebsst\u00e4tte zugeordnet und unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt. Die Aufteilung entsprach dem Ergebnis eines von den Kl\u00e4gern eingeleiteten Verst\u00e4ndigungsverfahrens. Die Kl\u00e4ger stimmten der Verst\u00e4ndigungsvereinbarung nicht zu.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) Baden-W\u00fcrttemberg gab der Klage mit Urteil vom 14.10.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;589\/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 88) statt und behandelte die gesamten gewerblichen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus seinem Taxiunternehmen in den Streitjahren als steuerfreie Eink\u00fcnfte, die im Inland lediglich dem Progressionsvorbehalt unterl\u00e4gen. Der Kl\u00e4ger unterhalte in der Schweiz eine abkommensrechtliche Betriebsst\u00e4tte. Dieser Betriebsst\u00e4tte seien s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte des Taxiunternehmens zuzuordnen.<\/li><li>Das FA r\u00fcgt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen, hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen hat sich dem Vorbringen des FA angeschlossen, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus seinem Taxiunternehmen in den Streitjahren zu Recht in voller H\u00f6he von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger ist aufgrund seines inl\u00e4ndischen Wohnsitzes (\u00a7&nbsp;8 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Mit seinem Taxiunternehmen erzielte er in den Streitjahren Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG. Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die gewerblichen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus seinem Taxiunternehmen nach dem DBA-Schweiz in voller H\u00f6he von der inl\u00e4ndischen Besteuerung auszunehmen sind und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger f\u00e4llt in den subjektiven Anwendungsbereich des DBA-Schweiz, da er aufgrund seiner inl\u00e4ndischen unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht im Vertragsstaat Deutschland ans\u00e4ssig ist (Art.&nbsp;1 und Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 DBA-Schweiz).<\/li><li>Nach Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und Satz&nbsp;2 DBA-Schweiz sind Gewinne im Sinne des Art.&nbsp;7 DBA-Schweiz aus eigener T\u00e4tigkeit einer Betriebsst\u00e4tte, die in der Schweiz besteuert werden k\u00f6nnen, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer unter Progressionsvorbehalt auszunehmen, soweit sie nachweislich \u2011\u2011unter anderem\u2011\u2011 durch Erbringung von Dienstleistungen unter Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erzielt wurden. Nach Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 DBA-Schweiz k\u00f6nnen Gewinne eines deutschen Unternehmens in der Schweiz als dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn das Unternehmen seine T\u00e4tigkeit durch eine dort gelegene Betriebsst\u00e4tte (Art.&nbsp;5 DBA-Schweiz) aus\u00fcbt und soweit die Gewinne des Unternehmens dieser Betriebsst\u00e4tte zugerechnet werden k\u00f6nnen. Diese Voraussetzungen sind in den Streitjahren hinsichtlich der gesamten Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus seinem Taxiunternehmen erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Das FG ist zun\u00e4chst zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Taxiunternehmen des Kl\u00e4gers um ein Unternehmen des Vertragsstaats Deutschland handelt, weil das Unternehmen vom Kl\u00e4ger und damit von einer in dem Vertragsstaat Deutschland ans\u00e4ssigen Person betrieben wird (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f DBA-Schweiz).<\/li><li>b) Auf Grundlage der den Senat bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hat das Taxiunternehmen seine T\u00e4tigkeit durch eine schweizerische Betriebsst\u00e4tte im Sinne des Art.&nbsp;5 DBA-Schweiz ausge\u00fcbt. Die Voraussetzungen einer festen Gesch\u00e4ftseinrichtung im Sinne des Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 DBA-Schweiz sind in der Schweiz erf\u00fcllt. Die dort ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten z\u00e4hlen nicht zu den in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 DBA-Schweiz enumerativ aufgez\u00e4hlten, zur Begr\u00fcndung einer Betriebsst\u00e4tte nicht ausreichenden T\u00e4tigkeiten.<\/li><li>aa) Das abkommensrechtliche Tatbestandsmerkmal &#8222;feste Gesch\u00e4ftseinrichtung&#8220;, das im DBA nicht n\u00e4her definiert wird, bestimmt der Bundesfinanzhof \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.06.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/20, BFHE 280, 415, Rz&nbsp;21, m.w.N.) unter Heranziehung seiner Rechtsprechung zu dem in \u00a7&nbsp;12 AO enthaltenen Begriff &#8222;feste Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage&#8220; als k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde (1) mit einer festen Beziehung (Verbindung) zur Erdoberfl\u00e4che (2), die von einer gewissen zeitlichen Dauer ist (3). Ferner muss der Unternehmer, damit eine solche feste Gesch\u00e4ftseinrichtung auch als Einrichtung seines Unternehmens einzuordnen ist, \u00fcber diese eine ausreichende Verf\u00fcgungsmacht haben (4).<\/li><li>(1) Als Gesch\u00e4ftseinrichtung kommt jeder k\u00f6rperliche Gegenstand beziehungsweise jede Zusammenfassung k\u00f6rperlicher Gegenst\u00e4nde in Betracht, die geeignet sind, Grundlage einer Unternehmenst\u00e4tigkeit zu sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 02.04.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;68\/12, BFHE 245, 98, BStBl II 2014, 875, Rz&nbsp;16).<\/li><li>(2) Diese Gesch\u00e4ftseinrichtung muss eine feste Verbindung zu einem bestimmten Teil der Erdoberfl\u00e4che haben. Die \u00f6rtliche Verbindung muss jedoch nicht auf einer mechanischen Verbindung mit der Erde beruhen, sondern kann sich auch aus der blo\u00dfen Belegenheit an derselben Stelle ergeben (BFH-Urteil vom 30.10.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;12\/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12, unter II.1.a&nbsp;bb, m.w.N.).<\/li><li>(3) Neben der \u00f6rtlichen (Ver-)Bindung erfordert die &#8222;feste&#8220; Gesch\u00e4ftseinrichtung auch eine zeitliche Komponente. Die Einrichtung muss dazu bestimmt sein, an diesem bestimmten geographischen Ort f\u00fcr eine gewisse Dauer zu verbleiben; dagegen ist es nicht ausreichend, wenn sie sich an dem Ort nur zu vor\u00fcbergehenden Zwecken befindet (vgl. Senatsurteil vom 19.05.1993&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80\/92, BFHE 171, 297, BStBl II 1993, 655, unter II.2.b). Nach der Rechtsprechung des Senats ist hierf\u00fcr eine Zeitspanne von mindestens sechs Monaten anzusetzen (Senatsurteile vom 19.05.1993&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80\/92, BFHE 171, 297, BStBl II 1993, 655, unter II.2.b; vom 28.06.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;92\/05, BFHE 214, 295, BStBl II 2007, 100, unter II.3.a; zu weiteren Einzelheiten der zeitlichen Komponente s. das Senatsurteil vom 18.12.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>Die Merkmale der \u00f6rtlichen und zeitlichen Festigkeit der Gesch\u00e4ftseinrichtung des Unternehmens sind nicht isoliert zu betrachten und stehen zueinander in Wechselwirkung. So ist eine besonders starke \u00f6rtliche Verbindung, beispielsweise durch eine feste Verankerung im Erdboden, zumindest ein Indiz daf\u00fcr, dass die Einrichtung auch dazu bestimmt ist, f\u00fcr eine l\u00e4ngere Zeit an dem Ort zu verbleiben (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;12\/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12, unter II.1.a&nbsp;cc). Umgekehrt ist es auch denkbar, dass eine besonders lange Aus\u00fcbung der unternehmerischen T\u00e4tigkeiten an einem bestimmten geographischen Ort Einfluss darauf hat, unter welchen weiteren Umst\u00e4nden von einer f\u00fcr die Verwurzelung im Betriebsst\u00e4ttenstaat ausreichenden \u00f6rtlichen Verbindung auszugehen ist.<\/li><li>(4) Die feste Gesch\u00e4ftseinrichtung muss ferner nach Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 DBA-Schweiz eine solche des Unternehmens sein. Dies setzt eine Zuordnung der Gesch\u00e4ftseinrichtung zum Unternehmen und damit eine nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht des Unternehmers \u00fcber die Gesch\u00e4ftseinrichtung voraus (vgl. auch H\u00e4ck\/Korff in Flick\/Wassermeyer\/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art.&nbsp;5 Rz&nbsp;20; Frotscher, Internationales Steuerrecht, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;376; Glatz, Abgrenzungsma\u00dfst\u00e4be im Abkommensrecht, 2021, S.&nbsp;23; a.A. Wassermeyer\/Kaeser in Wassermeyer MA Art.&nbsp;5 Rz&nbsp;42; Scheinbacher\/Gradl, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2024, 557, 560&nbsp;ff.; Gradl, Die Betriebsst\u00e4tte in Doppelbesteuerungsabkommen, 2020, S.&nbsp;110&nbsp;f.). Hieran h\u00e4lt der Senat weiterhin fest.<\/li><li>Eine ausreichende Verf\u00fcgungsmacht besteht dann, wenn der Unternehmer einen dauerhaften rechtlichen (Mit-)Nutzungsanspruch aufgrund von (Mit-)Eigentum oder aufgrund einer (gegebenenfalls m\u00fcndlich oder konkludent) erteilten entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzungs\u00fcberlassung innehat (Senatsurteil vom 03.02.1993&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80,&nbsp;81\/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462, unter II.C.3.e). Die Verf\u00fcgungsmacht muss keine alleinige sein (z.B. BFH-Urteil vom 18.03.2009&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;2\/06, BFH\/NV 2009, 1457, unter II.1.b). Grunds\u00e4tzlich nicht ausreichend sind dagegen eine blo\u00dfe tats\u00e4chliche (Mit-)Benutzung ohne ein entsprechendes dauerhaftes Nutzungsrecht sowie eine zeitlich auf die Dauer der Erbringung einer kurzfristigen T\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkte Berechtigung zur (gegebenenfalls auch wiederholten) Nutzung (vgl. Senatsurteil vom 07.06.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/20, BFHE 280, 415, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>Auch das Erfordernis einer ausreichenden Verf\u00fcgungsmacht kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern steht mit der \u00f6rtlichen und zeitlichen Festigkeit der Gesch\u00e4ftseinrichtung in Wechselwirkung. Beispielsweise kann eine dauerhafte tats\u00e4chliche Nutzung mit Wissen des Eigent\u00fcmers auf ein m\u00fcndlich oder konkludent erteiltes Nutzungsrecht hindeuten (Senatsurteil vom 04.06.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;30\/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, unter II.2.a&nbsp;bb, m.w.N.). Insbesondere dann, wenn kein Alleinnutzungsrecht, sondern lediglich ein Mitnutzungsrecht einger\u00e4umt wird, ist im jeweiligen Einzelfall anhand der Gesamtumst\u00e4nde abzugrenzen, ob dieses Mitnutzungsrecht eine dauerhafte Nutzung dieser Gesch\u00e4ftseinrichtung zul\u00e4sst (z.B. BFH-Urteil vom 30.06.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;47\/03, BFHE 210, 538, BStBl II 2006, 78, unter II.3.a&nbsp;aa) oder ob es sich lediglich um ein gegebenenfalls auch mehrfach ausgesprochenes, jedoch auf den jeweils kurzfristigen T\u00e4tigkeitszeitraum beschr\u00e4nktes und damit gelegentliches Mitnutzungsrecht handelt (z.B. Senatsurteil vom 04.06.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;30\/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, unter II.2.a&nbsp;bb). Ein Indiz f\u00fcr ein dauerhaft erteiltes jederzeitiges Mitnutzungsrecht der R\u00e4ume ist die dauerhafte \u00dcberlassung personenbeschr\u00e4nkter Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Gesch\u00e4ftseinrichtungen (vgl. Senatsurteil vom 07.06.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/20, BFHE 280, 415, Rz&nbsp;24 sowie Senatsbeschluss vom 09.01.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;138\/17, BFH\/NV 2019, 681; hierzu auch Brandis in Hummel\/Kaminski [Hrsg.], Aktuelle Grundsatzfragen des Internationalen Steuerrechts, Forum der Internationalen Besteuerung, Bd.&nbsp;53, 2024, S.&nbsp;49, 54&nbsp;ff.; a.A. Kutac\/Porebski, Finanz-Rundschau 2020, 988, 994; kritisch auch Haase, Die Unternehmensbesteuerung 2024, 1, 7; Kahle, Deutsche Steuer-Zeitung 2024, 281, 287; Scheinbacher\/Gradl, IStR 2024, 557, 560&nbsp;f.).<\/li><li>(5) Es obliegt im Finanzprozess dem FG, im Rahmen einer umfassenden Gesamtw\u00fcrdigung der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Merkmale der zeitlichen und \u00f6rtlichen Festigkeit der Gesch\u00e4ftseinrichtung sowie der Verf\u00fcgungsmacht des Unternehmens \u00fcber diese Gesch\u00e4ftseinrichtung dar\u00fcber zu befinden, ob das Unternehmen mit dem Ort der Aus\u00fcbung der unternehmerischen T\u00e4tigkeit ausreichend &#8222;verwurzelt&#8220; ist (BFH-Urteil vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844, Rz&nbsp;23; Senatsurteil vom 07.06.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/20, BFHE 280, 415, Rz&nbsp;21 und 25; jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfgaben hat das FG den vom Kl\u00e4ger mitgenutzten B\u00fcroraum der Taxizentrale rechtsfehlerfrei als feste Gesch\u00e4ftseinrichtung im Sinne des Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 DBA-Schweiz gew\u00fcrdigt.<\/li><li>(1) Die \u00f6rtliche und zeitliche Festigkeit der Gesch\u00e4ftseinrichtung hat das FG damit begr\u00fcndet, dass der B\u00fcroraum als Geb\u00e4udeteil eine feste Verbindung zur Erdoberfl\u00e4che aufweist und vom Kl\u00e4ger seit der Gr\u00fcndung des Unternehmens im Jahr 2003 dauerhaft genutzt wurde. Diese W\u00fcrdigung l\u00e4sst keine revisionsrechtlichen Fehler erkennen.<\/li><li>(2) Eine ausreichende Verf\u00fcgungsmacht leitet das FG aus der Mitgliedschaft des Kl\u00e4gers in der Taxizentrale ab, die ihm hinsichtlich des B\u00fcroraums einen rechtlich selbst\u00e4ndigen, jederzeitigen Mitnutzungsanspruch zu eigenen betrieblichen Handlungen einr\u00e4umt. Dieser Anspruch war nach den Feststellungen des FG ein unbefristeter, an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft gekoppelter Nutzungsanspruch. Ferner hat das FG in seiner tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung zu Recht ber\u00fccksichtigt, dass sich die Dauerhaftigkeit der Verf\u00fcgungsmacht in der personenbezogenen Nutzungsstruktur eines ausschlie\u00dflich dem Kl\u00e4ger \u00fcberlassenen und entsprechend beschrifteten Standcontainers, f\u00fcr den nur er den Schl\u00fcssel besa\u00df, manifestiert hat.<\/li><li>Diese W\u00fcrdigung ist nicht nur m\u00f6glich, sondern naheliegend. Ihr steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass dem Kl\u00e4ger kein konkreter Arbeitsplatz zur ausschlie\u00dflichen Nutzung zugewiesen war, sondern lediglich ein Mitnutzungsrecht f\u00fcr das B\u00fcro und dessen gesamte Ausstattung. Denn der Kl\u00e4ger hatte jederzeit die M\u00f6glichkeit, irgendeinen Arbeitsplatz im B\u00fcro der Genossenschaft f\u00fcr die Erledigung seiner B\u00fcroarbeiten zu nutzen. Dass das Mitnutzungsrecht dem Kl\u00e4ger auch tats\u00e4chlich eine jederzeitige Nutzung erm\u00f6glichte, ergibt sich daraus, dass nach den Feststellungen des FG neben dem Kl\u00e4ger nur zwei weitere Genossenschaftsmitglieder den B\u00fcroraum der Taxizentrale in Anspruch nahmen, so dass die Einrichtung von drei Arbeitspl\u00e4tzen \u2011\u2011jedenfalls unter Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Standcontainer und Postablagef\u00e4cher\u2011\u2011 ausreichte, um jedem die jederzeitige Erledigung seiner B\u00fcroarbeiten zu erm\u00f6glichen.<\/li><li>(3) Soweit das FA geltend macht, der Standcontainer sei keine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung im Sinne von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 DBA-Schweiz, \u00fcbersieht es, dass das FG im Rahmen seiner tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung nicht allein den Standcontainer als eine betriebsst\u00e4ttenbegr\u00fcndende Gesch\u00e4ftseinrichtung ansieht, sondern die Betriebsst\u00e4tte insgesamt im vom Kl\u00e4ger mitgenutzten B\u00fcroraum der Taxizentrale verortet. Der dem Kl\u00e4ger seit Gr\u00fcndung seines Unternehmens zur alleinigen Nutzung \u00fcberlassene Standcontainer ist als personenbeschr\u00e4nkte Nutzungsstruktur lediglich ein Indiz f\u00fcr das Bestehen einer dauerhaften Verf\u00fcgungsmacht des Kl\u00e4gers \u00fcber den B\u00fcroraum sowie f\u00fcr die seit Unternehmensgr\u00fcndung bestehende Absicht der dauerhaften Nutzung des B\u00fcroarbeitsplatzes.<\/li><li>cc) Der Kl\u00e4ger hat auf Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG in der Gesch\u00e4ftseinrichtung unternehmerische T\u00e4tigkeiten im Sinne des Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 DBA-Schweiz ausge\u00fcbt; diese T\u00e4tigkeiten z\u00e4hlten auch nicht zu den in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 DBA-Schweiz aufgef\u00fchrten, f\u00fcr die Begr\u00fcndung einer Betriebsst\u00e4tte nicht ausreichenden T\u00e4tigkeiten.<\/li><li>(1) Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 DBA-Schweiz sieht vor, dass die T\u00e4tigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise in der Gesch\u00e4ftseinrichtung ausge\u00fcbt werden muss. Diese Voraussetzung ist bereits dann erf\u00fcllt, wenn die Gesch\u00e4fte des Unternehmens &#8222;mit Hilfe&#8220; der Gesch\u00e4ftseinrichtung get\u00e4tigt werden (Senatsurteil vom 23.01.1985&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;292\/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, unter II.B.2.). Dar\u00fcber hinaus ist es ausreichend, wenn mit der Gesch\u00e4ftseinrichtung nur ein Teil der T\u00e4tigkeiten des Unternehmens ausge\u00fcbt wird (Senatsurteil vom 03.02.1993&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80,&nbsp;81\/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462, unter II.C.3.d).<\/li><li>Der von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 des OECD-Musterabkommens abweichende Wortlaut des Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 DBA-Schweiz, wonach eine Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit &#8222;in der&#8220; Gesch\u00e4ftseinrichtung (statt &#8222;durch die&#8220; Gesch\u00e4ftseinrichtung) erforderlich ist, bewirkt materiell-rechtlich keine h\u00f6heren Anforderungen an eine Betriebsst\u00e4tte im Sinne des DBA-Schweiz als nach dem OECD-Musterabkommen (ebenso H\u00e4ck\/Korff in Flick\/Wassermeyer\/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art.&nbsp;5 Rz&nbsp;5; Obenhaus in Wassermeyer Schweiz Art.&nbsp;5 Rz&nbsp;11). Hierf\u00fcr spricht auch, dass in Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 DBA-Schweiz vorausgesetzt wird, die unternehmerische T\u00e4tigkeit &#8222;durch&#8220; eine Betriebsst\u00e4tte auszu\u00fcben.<\/li><li>(2) Allerdings ist eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung, mit der lediglich T\u00e4tigkeiten im Sinne des Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 DBA-Schweiz erbracht werden, zur Begr\u00fcndung einer Betriebsst\u00e4tte nicht ausreichend; solche T\u00e4tigkeiten m\u00fcssen daher bei der Beurteilung, ob die T\u00e4tigkeit des Unternehmens mit Hilfe der festen Gesch\u00e4ftseinrichtung ausge\u00fcbt wird, unber\u00fccksichtigt bleiben. Zu diesen T\u00e4tigkeiten z\u00e4hlen unter anderem die Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von G\u00fctern oder Waren (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a DBA-Schweiz) sowie die Aus\u00fcbung von T\u00e4tigkeiten vorbereitender Art oder Hilfst\u00e4tigkeiten (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;e DBA-Schweiz).<\/li><li>Vorbereitende T\u00e4tigkeiten sind solche, die zeitlich vor der Hauptt\u00e4tigkeit zu deren Vorbereitung ausgef\u00fchrt werden; Hilfst\u00e4tigkeiten begleiten dagegen die Hauptt\u00e4tigkeit des Unternehmens oder folgen ihr zeitlich. Die Hauptt\u00e4tigkeit des Unternehmens ergibt sich grunds\u00e4tzlich aus dem Unternehmensgegenstand, so dass jedenfalls alle T\u00e4tigkeiten, die unter diesen Aufgabenbereich fallen, nicht zu den vorbereitenden T\u00e4tigkeiten beziehungsweise Hilfst\u00e4tigkeiten z\u00e4hlen (Senatsurteil vom 23.01.1985&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;292\/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, unter II.B.3.).<\/li><li>Die Ableitung der Hauptt\u00e4tigkeit aus dem Unternehmensgegenstand hat jedoch nicht zur Folge, dass im Umkehrschluss s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten des Unternehmens, die nicht unmittelbar der Leistungserstellung von G\u00fctern oder Dienstleistungen dienen, vorbereitende T\u00e4tigkeiten oder Hilfst\u00e4tigkeiten sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach dem DBA-Schweiz eine Betriebsst\u00e4tte nicht nur die &#8222;Fabrikationsst\u00e4tte oder Werkst\u00e4tte&#8220;, sondern auch der &#8222;Ort der Leitung&#8220; sowie eine &#8222;Gesch\u00e4ftsstelle&#8220; sein k\u00f6nnen (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 DBA-Schweiz). Dementsprechend z\u00e4hlen die Gesch\u00e4ftsleitung sowie unternehmerisch administrative T\u00e4tigkeiten \u2011\u2011jedenfalls wenn sie zentrale Unternehmensfunktionen betreffen\u2011\u2011 zu den Hauptt\u00e4tigkeiten eines Unternehmens (ebenso Wassermeyer\/Kaeser in Wassermeyer MA Art.&nbsp;5 Rz&nbsp;75). In der Folge ersch\u00f6pft sich auch die Hauptt\u00e4tigkeit eines Taxiunternehmens mit mehreren angestellten Taxifahrern nicht allein im Fahren von Taxis zum Zwecke der Personenbef\u00f6rderung.<\/li><li>(3) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die von ihm im Einzelnen festgestellten und unter dem Begriff &#8222;T\u00e4tigkeiten administrativer Art&#8220; zusammengefassten Aktivit\u00e4ten, die der Kl\u00e4ger als Inhaber des Taxiunternehmens im B\u00fcro der Taxizentrale f\u00fcr sein Taxiunternehmen aus\u00fcbte, nicht unter Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 DBA-Schweiz fallen.<\/li><li>(a) Zum einen diente der B\u00fcroraum nicht der Lagerung von G\u00fctern oder Waren des Taxiunternehmens im Sinne von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a DBA-Schweiz. Zwar bewahrte der Kl\u00e4ger in seinem Standcontainer Betriebsunterlagen (zum Beispiel Kontrollkarten und Tachokarten) auf; diese sind aber nicht Teil des bilanzierbaren Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gens und geh\u00f6ren deshalb nicht zu den von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a DBA-Schweiz erfassten G\u00fctern oder Waren (vgl. H\u00e4ck\/Korff in Flick\/Wassermeyer\/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art.&nbsp;5, Rz&nbsp;78; Haase in Haase, AStG\/DBA, 4.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;5 MA Rz&nbsp;129; G\u00f6rl\/Gradl in Vogel\/Lehner, DBA, 7.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;5 Rz&nbsp;186). Jedenfalls bestand die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im B\u00fcroraum der Taxizentrale nicht \u2011\u2011wie von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a DBA-Schweiz vorausgesetzt\u2011\u2011 &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220; im Aufbewahren von Betriebsunterlagen.<\/li><li>(b) Zum anderen hat der Kl\u00e4ger in dem B\u00fcroraum auch nicht ausschlie\u00dflich vorbereitende T\u00e4tigkeiten oder Hilfst\u00e4tigkeiten im Sinne des Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;e DBA-Schweiz ausge\u00fcbt. Vielmehr ergibt sich aus einer Zusammenschau der vom FG getroffenen Feststellungen und W\u00fcrdigungen, dass es sich bei den im B\u00fcroraum wahrgenommenen &#8222;T\u00e4tigkeiten administrativer Art&#8220; zumindest teilweise um gesch\u00e4ftsleitende T\u00e4tigkeiten sowie um zentrale unternehmerisch administrative T\u00e4tigkeiten gehandelt hat (Personalverwaltung, Vorbereitung der laufenden Unternehmensbuchf\u00fchrung, Rechnungswesen, Finanzkontrolle sowie die Kontrolle der Einhaltung beh\u00f6rdlicher Unternehmensauflagen).<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG stellte der Kl\u00e4ger im B\u00fcroraum der Taxizentrale s\u00e4mtliche Informationen und Dokumente f\u00fcr die Erstellung der laufenden Buchf\u00fchrung und der Steuererkl\u00e4rungen zusammen. Dar\u00fcber hinaus bezahlte der Kl\u00e4ger dort die Rechnungen seines Taxiunternehmens und erf\u00fcllte s\u00e4mtliche sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit den vier bzw. f\u00fcnf angestellten Taxifahrern in der Schweiz (zum Beispiel Bezahlung der Kranken- und Unfallversicherung f\u00fcr die Arbeitnehmer, Sammeln und Zusammenstellen der Lohndaten zwecks Erstellung von Lohnerkl\u00e4rungen, Tagegeldabrechnungen und Lohnbescheinigungen f\u00fcr die Schweizer Kranken- und Unfallversicherung sowie die Ausgleichskasse in X durch die beauftragte schweizerische Steuerberatungsgesellschaft).<\/li><li>Vor allem nahm der Kl\u00e4ger aber als Inhaber des Taxiunternehmens in den B\u00fcror\u00e4umen wesentliche Kontrollfunktionen wahr. Im Rahmen der Vorbereitung der Erstellung der laufenden Buchf\u00fchrung, der Begleichung von Rechnungen und der Sichtung von Kreditabrechnungen der Gro\u00dfkunden verschaffte er sich dort einen \u00dcberblick \u00fcber die finanzielle Situation seines Unternehmens. Au\u00dferdem \u00fcberwachte er mittels der t\u00e4glich zu f\u00fchrenden und anschlie\u00dfend im Standcontainer vorgehaltenen Kontrollkarten und Tachokarten die Einhaltung der Fahrzeiten und Ruhepausen seiner Angestellten.<\/li><li>(c) Entgegen der Revision des FA verm\u00f6gen auch der zeitliche Umfang der Arbeiten sowie die Behauptung einer fehlenden Berufsspezifit\u00e4t keine anderweitige Einordnung zu begr\u00fcnden. Die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeiten an ein bis zwei Tagen pro Woche zwingt schon deshalb nicht zur Einordnung als T\u00e4tigkeit von untergeordneter Bedeutung, weil die T\u00e4tigkeiten in diesem Umfang w\u00f6chentlich sowie fortlaufend seit Unternehmensgr\u00fcndung ausge\u00fcbt wurden. Die Behauptung des FA, die vom Kl\u00e4ger erledigten B\u00fcrot\u00e4tigkeiten h\u00e4tten keine berufsspezifische Bedeutung gehabt, trifft ebenfalls nicht zu. Nach den Feststellungen des FG erf\u00fcllte der Kl\u00e4ger im B\u00fcroraum in der Schweiz unter anderem seine berufsspezifischen Kontroll- und Aufbewahrungspflichten. Dar\u00fcber hinaus ergibt sich der konkrete Berufsbezug aus der Stellung des Kl\u00e4gers als Arbeitgeber. Den steuerrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Pflichten, die bei einem Taxiunternehmen mit der Besch\u00e4ftigung von angestellten Taxifahrern verbunden sind, kam er in dem B\u00fcroraum der Taxizentrale nach.<\/li><li>c) Das FG hat zu Recht den gesamten Gewinn des Taxiunternehmens des Kl\u00e4gers seiner im B\u00fcroraum der Taxizentrale unterhaltenen Betriebsst\u00e4tte zugeordnet (Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 DBA-Schweiz). Besteht \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 nur eine einzige (Gesch\u00e4ftsleitungs-)Betriebsst\u00e4tte, sind die gewerblichen Gewinne in vollem Umfang dieser Betriebsst\u00e4tte zuzuordnen (BFH-Urteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz&nbsp;48). Auf eine Attraktivkraft der Betriebsst\u00e4tte kommt es in dieser Konstellation nicht an (vgl. auch Senatsurteil vom 19.12.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;19\/06, BFHE 220, 160, BStBl II 2010, 398; a.A. Scheinbacher\/Gradl, IStR 2024, 557, 563).<\/li><li>Das Bestehen einer anderweitigen Betriebsst\u00e4tte des Taxiunternehmens in Deutschland ist vom FG nicht festgestellt worden. Vor dem Hintergrund, dass der Kl\u00e4ger und seine Angestellten ihre Bef\u00f6rderungsleistungen ausschlie\u00dflich in der Schweiz erbrachten, s\u00e4mtliche f\u00fcr die Unternehmensf\u00fchrung erforderlichen B\u00fcroarbeiten in dem B\u00fcro der Taxizentrale in der Schweiz erledigt wurden und auch die Erstellung der laufenden Buchf\u00fchrung sowie der Steuererkl\u00e4rungen in der Schweiz durch eine dort ans\u00e4ssige Steuerberatungsgesellschaft erfolgte, sind auch keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger in Deutschland (zum Beispiel an seinem Wohnsitz) eine weitere Betriebsst\u00e4tte begr\u00fcndet haben k\u00f6nnte. Die abkommensrechtliche Eigenschaft des Taxiunternehmens als Unternehmen des Vertragsstaats Deutschland setzt ebenfalls keine unternehmerische T\u00e4tigkeit oder Betriebsst\u00e4tte in Deutschland voraus (vgl. Senatsurteil vom 26.02.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;85\/91, BFHE 168, 52, BStBl II 1992, 937, unter II.3.c&nbsp;bb).<\/li><li>d) Schlie\u00dflich ist das FG rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei den Gewinnen des \u00fcber die Betriebsst\u00e4tte in der Schweiz gef\u00fchrten Taxiunternehmens um nachgewiesene Gewinne aus der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a DBA-Schweiz gehandelt hat.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.181224.IR47.21.0 BFH I. 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