{"id":77639,"date":"2025-05-16T15:24:14","date_gmt":"2025-05-16T13:24:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77639"},"modified":"2025-05-16T15:24:14","modified_gmt":"2025-05-16T13:24:14","slug":"bfh-urteil-vom-18-dezember-2024-i-r-39-21-zeitliche-voraussetzungen-einer-abkommensrechtlichen-betriebsstaette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-dezember-2024-i-r-39-21-zeitliche-voraussetzungen-einer-abkommensrechtlichen-betriebsstaette\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18. Dezember 2024, I R 39\/21: Zeitliche Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsst\u00e4tte"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.181224.IR39.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>DBA GBR 1964 Art 2 Abs 1 Buchst l, AO \u00a7 12, OECDMustAbk Art 5, OECD-MA Art 5, FGO \u00a7 118 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 15. Juli 2020, Az: 7 K 770\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine &#8222;feste&#8220; Gesch\u00e4ftseinrichtung setzt in ihrem Zeitbezug grunds\u00e4tzlich eine Mindestdauer von sechs Monaten voraus (Best\u00e4tigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 28.06.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;92\/05, BFHE 214, 295, BStBl II 2007, 100). Diese Mindestdauer bezieht sich nicht nur auf die Gesch\u00e4ftseinrichtung, sondern auch auf die unternehmerische T\u00e4tigkeit, die in der Gesch\u00e4ftseinrichtung ausge\u00fcbt wird. Die Frist ist auch dann nicht eingehalten, wenn sie lediglich durch die Abwicklung eines Unternehmens \u00fcberschritten wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Dass ein Unternehmen nur f\u00fcr weniger als sechs Monate besteht und die T\u00e4tigkeit dieses Unternehmens vollst\u00e4ndig in der Gesch\u00e4ftseinrichtung des Betriebsst\u00e4ttenstaats ausge\u00fcbt wird, rechtfertigt keine Ausnahme von der Mindestdauer.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 15.07.2020&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;770\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die abkommensrechtliche Betriebsst\u00e4tte eines gewerblichen Goldhandels im Vereinigten K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland (Gro\u00dfbritannien).<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wohnten im Jahr 2007 (Streitjahr) in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Am 18.09.2007 gr\u00fcndeten sie in London nach britischem Recht die beigeladene X, eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer General Partnership (Beteiligungsquoten: 84,5&nbsp;% [Kl\u00e4ger zu&nbsp;1.], 14,5&nbsp;% [Kl\u00e4ger zu 2.] und 1&nbsp;% [Kl\u00e4ger zu 3.]). Gesellschaftszweck war der Handel, insbesondere mit Edelmetallen, anderen Metallen und anderen Rohstoffen. Die Kl\u00e4ger waren laut Gesellschaftsvertrag zur einstimmigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung befugt. Am 28.10.2008 wurde der Gesch\u00e4ftsbetrieb der X ver\u00e4u\u00dfert. Im Anschluss daran wurde die Gesellschaft aufgel\u00f6st.<\/li><li>Am 18.09.2007 vereinbarte X mit dem &#8222;Office-Dienstleister&#8220; \u2026 (Vermieter) ein &#8222;Business Centre Service Agreement&#8220;. Gegenstand des Vertrags war vor allem die Anmietung eines B\u00fcros in London mit zwei Arbeitspl\u00e4tzen f\u00fcr den Zeitraum vom 22.10.2007 bis zum 30.04.2008. Dar\u00fcber hinaus nahmen die Kl\u00e4ger verschiedene weitere Serviceleistungen in Anspruch (zum Beispiel Sekretariat, Kurierdienst, \u00dcberlassung von IT). Au\u00dferdem erwarben sie B\u00fcromaterial und EDV-Zubeh\u00f6r. Personal wurde nicht eingestellt. Die Kl\u00e4ger hielten sich im Zeitraum 18.09.2007 bis April 2008 abwechselnd und gemeinsam an verschiedenen Tagen in London auf.<\/li><li>Am 30.10.2007 unterzeichneten die Kl\u00e4ger mit \u2026Bank, Z\u00fcrich (Bank), einen Rahmenkreditvertrag \u00fcber \u2026&nbsp;US-Dollar f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Darlehen zum Kauf von Gold. Auf dieser Grundlage kam es zum Abschluss von Darlehensvertr\u00e4gen. Zu den der Bank gew\u00e4hrten Sicherheiten geh\u00f6rten unter anderem das in einem Tresor der Bank f\u00fcr X gelagerte physische Gold sowie Put-Optionen auf Gold.<\/li><li>In der Folge t\u00e4tigte X mit der Bank Goldgesch\u00e4fte sowohl in physischer als auch in verbriefter Form f\u00fcr eigene Rechnung. Hierzu unterhielt X bei der Bank ein Anlagekonto f\u00fcr Edelmetalle. X kaufte am 13.12.2007 \u2026&nbsp;Barren physisches Gold zu jeweils \u2026&nbsp;oz f\u00fcr insgesamt \u2026&nbsp;US-Dollar, die sie am 03.01.2008 f\u00fcr insgesamt \u2026&nbsp;US-Dollar wieder ver\u00e4u\u00dferte. Au\u00dferdem kaufte sie ab 31.10.2007 bis zum 03.01.2008 Gold in verbriefter Form, das sie bis zum 08.01.2008 vollst\u00e4ndig ver\u00e4u\u00dferte. Dar\u00fcber hinaus schloss X im Zeitraum vom 31.10.2007 bis zum 08.01.2008 zur Sicherung mehrere Optionsgesch\u00e4fte (sogenannte Plain-Vanilla-Optionen) ab, die zum 15.01.2008 verfielen, sowie im November und Dezember 2007 insgesamt vier Devisen-Swap-Gesch\u00e4fte. Am 03.04.2008 und am 25.06.2008 kam es zum Abschluss von insgesamt vier Devisen-Kassa-Gesch\u00e4ften. Am 03.04.2008 kaufte X \u2026&nbsp;oz Gold in verbriefter Form (Mindestmenge f\u00fcr ein Kaufgesch\u00e4ft), die sie am 21.05.2008 wieder ver\u00e4u\u00dferte.<\/li><li>F\u00fcr den Zeitraum 18.09.2007 bis 05.04.2008 gab X in Gro\u00dfbritannien eine Steuererkl\u00e4rung ab. In Deutschland reichte sie f\u00fcr das Streitjahr eine Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreien Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb ein (\u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung \u2011\u2011AO\u2011\u2011). Aus dem Goldhandel seien negative &#8222;Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG&#8220; in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac erzielt worden, die entsprechend der Beteiligungsquoten der Kl\u00e4ger zu einem negativen Progressionsvorbehalt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32b des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) f\u00fchrten.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df am 10.05.2011 einen negativen Feststellungsbescheid, in dem die beantragte Feststellung abgelehnt wurde. Einspruch und Klage blieben erfolglos (Finanzgericht \u2011\u2011FG\u2011\u2011 M\u00fcnchen, Urteil vom 29.06.2015&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;928\/13, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2015, 1931).<\/li><li>Im Revisionsverfahren hat der Senat die Sache wegen des Fehlens der notwendigen Beiladung der X durch Urteil vom 27.09.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/15 (BFH\/NV 2018, 620) an das FG zur\u00fcckverwiesen. Im zweiten Rechtsgang blieb die Klage aber ebenfalls erfolglos. Das FG ging in seinem Urteil vom 15.07.2020&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;770\/18 (EFG 2020, 1679) zwar davon aus, dass X einen gewerblichen Goldhandel betrieben habe. Die daraus erzielten Eink\u00fcnfte k\u00f6nnten aber keiner in Gro\u00dfbritannien belegenen Betriebsst\u00e4tte zugeordnet werden. X habe in Gro\u00dfbritannien nicht \u00fcber eine hinreichend verstetigte feste Gesch\u00e4ftseinrichtung verf\u00fcgt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen mit ihrer Revision die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts. Sie beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG M\u00fcnchen zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.<\/li><li>Die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel waren auch Grundlage eines Antrags auf Berichtigung des Tatbestands nach \u00a7&nbsp;108 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 08.09.2020 \u00fcberwiegend abgelehnt und lediglich die Angaben zur Laufzeit der Darlehen korrigiert. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das FG den Tatbestand wegen offenbarer Unrichtigkeiten nach \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 FGO ge\u00e4ndert.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat rechtsfehlerfrei dahin erkannt, dass die \u00fcber die X erzielten Eink\u00fcnfte nicht Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO sind; es liegen wegen fehlender ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tte keine Eink\u00fcnfte vor, die nach einem DBA von der inl\u00e4ndischen Bemessungsgrundlage auszunehmen sind.<\/li><li>1. Auf Grundlage der Feststellungen des FG erzielten die in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kl\u00e4ger im Streitjahr gewerbliche Eink\u00fcnfte aus einem \u00fcber die X ausge\u00fcbten Goldhandel (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;2 EStG). Abkommensrechtlich handelt es sich hierbei um gewerbliche Unternehmensgewinne im Sinne des Art.&nbsp;III des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung vom 26.11.1964 (BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 730) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 23.03.1970 (BGBl II 1971, 46, BStBl I 1971, 140) \u2011\u2011DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970\u2011\u2011. Da zwischen den Beteiligten insoweit kein Streit mehr besteht, wird von weiteren Ausf\u00fchrungen abgesehen.<\/li><li>2. Diese Eink\u00fcnfte sind nicht einer Betriebsst\u00e4tte in Gro\u00dfbritannien zuzuordnen und deshalb auch nicht nach Art.&nbsp;XVIII Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 und Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG von der inl\u00e4ndischen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen. Es fehlt an einer in Gro\u00dfbritannien belegenen Betriebsst\u00e4tte im Sinne des Art.&nbsp;II Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970.<\/li><li>a) Eine Betriebsst\u00e4tte ist nach Art.&nbsp;II Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l Unterabs.&nbsp;i DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung, in der die T\u00e4tigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausge\u00fcbt wird. Nach Art.&nbsp;II Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l Unterabs.&nbsp;ii und iii DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 gelten als Betriebsst\u00e4tte insbesondere ein Ort der Leitung oder eine Gesch\u00e4ftsstelle, nicht aber \u2011\u2011unter anderem\u2011\u2011 das Unterhalten einer festen Gesch\u00e4ftseinrichtung ausschlie\u00dflich zur Werbung, zur Erteilung von Ausk\u00fcnften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Aus\u00fcbung \u00e4hnlicher T\u00e4tigkeiten, die f\u00fcr das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfst\u00e4tigkeit darstellen.<\/li><li>Eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung liegt vor, wenn sich bei einer Gesamtw\u00fcrdigung der in Wechselwirkung zueinanderstehenden Merkmale der zeitlichen und \u00f6rtlichen Festigkeit der Gesch\u00e4ftseinrichtung sowie der dauerhaften Verf\u00fcgungsmacht des Unternehmens \u00fcber diese Gesch\u00e4ftseinrichtung eine ausreichende Verwurzelung des Unternehmens mit dem Ort der Aus\u00fcbung der unternehmerischen T\u00e4tigkeit ergibt (zu weiteren Einzelheiten s. das Senatsurteil vom 18.12.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/21, m.w.N., zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>b) Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen einer &#8222;festen&#8220; Gesch\u00e4ftseinrichtung ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass grunds\u00e4tzlich eine Mindestdauer von sechs Monaten \u00fcberschritten sein muss.<\/li><li>Der Senat ist bereits in der Vergangenheit von einer solchen Mindestdauer ausgegangen (z.B. Senatsurteil vom 28.06.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;92\/05, BFHE 214, 295, BStBl II 2007, 100, m.w.N.; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.12.1999, Betriebsst\u00e4tten-Verwaltungsgrunds\u00e4tze, BStBl I 1999, 1076, Tz.&nbsp;1.2.1.1; Wassermeyer\/Kaeser in Wassermeyer MA Art.&nbsp;5 Rz&nbsp;37a; Hruschka in Sch\u00f6nfeld\/Ditz, DBA, 2.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;5 (2014) Rz&nbsp;56). Hieran wird weiterhin festgehalten, da in der Regel erst nach sechs Monaten eine ausreichend intensive Bindung zum Betriebsst\u00e4ttenstaat entsteht, die es rechtfertigt, abkommensrechtlich nach Art.&nbsp;III Abs.&nbsp;1 DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 nicht mehr ein ausschlie\u00dfliches Besteuerungsrecht des Ans\u00e4ssigkeitsstaats anzunehmen, sondern die Schwelle zu einem Besteuerungsrecht des Betriebsst\u00e4ttenstaats zu \u00fcberschreiten.<\/li><li>Dagegen ist f\u00fcr die teilweise in der Literatur vertretene Mindestdauer von zw\u00f6lf Monaten (Z\u00fcger in Gassner\/Lang\/Lechner, Die Betriebst\u00e4tte im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, 1998, S.&nbsp;56&nbsp;f.) im DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 kein ausreichender Anhaltspunkt erkennbar. Dass f\u00fcr den Sonderfall einer Montagebetriebsst\u00e4tte in Art.&nbsp;II Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l Unterabs.&nbsp;ii Doppelbuchst.&nbsp;gg DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 ausdr\u00fccklich eine Frist von zw\u00f6lf Monaten geregelt ist, spricht gerade gegen die \u00dcbertragung einer solchen Frist auf s\u00e4mtliche andere Betriebsst\u00e4tten (G\u00f6rl\/Gradl in Vogel\/Lehner, DBA, 7.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;5 Rz&nbsp;33).<\/li><li>c) Dar\u00fcber hinaus ist das FG ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sich die Frist von sechs Monaten nicht nur auf die Dauer der Anmietung des B\u00fcroraums bezieht, sondern auch auf die unternehmerische T\u00e4tigkeit, die in der festen Gesch\u00e4ftseinrichtung ausge\u00fcbt wird (vgl. auch G\u00f6rl\/Gradl in Vogel\/Lehner, DBA, 7.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;5 Rz&nbsp;32).<\/li><li>Eine Betriebsst\u00e4tte setzt nach Art.&nbsp;II Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l Unterabs.&nbsp;i DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 kumulativ sowohl eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung als auch eine unternehmerische T\u00e4tigkeit voraus, die in dieser Gesch\u00e4ftseinrichtung ausge\u00fcbt wird (vgl. auch Wassermeyer\/Kaeser in Wassermeyer MA Art.&nbsp;5 Rz&nbsp;56&nbsp;f.). Durch die Verwendung des Begriffs &#8222;Gesch\u00e4fts&#8220;einrichtung wird zwischen diesen Merkmalen eine besondere Verkn\u00fcpfung hergestellt. In der Folge m\u00fcssen die zeitlichen Voraussetzungen nicht nur f\u00fcr die Gesch\u00e4ftseinrichtung, sondern auch f\u00fcr die unternehmerische T\u00e4tigkeit erf\u00fcllt sein. Besonders deutlich wird dies unter Ber\u00fccksichtigung der englischen Fassung der DBA, da hier der Begriff &#8222;Betriebsst\u00e4tte&#8220; als &#8222;permanent establishment&#8220; bezeichnet wird (G\u00f6rl\/Gradl in Vogel\/Lehner, DBA, 7.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;5 Rz&nbsp;32). Dadurch bezieht sich das zeitliche Kriterium der Dauerhaftigkeit schon begrifflich auf die gesamten Voraussetzungen einer Betriebsst\u00e4tte.<\/li><li>d) Ausgehend von den Feststellungen des FG, wonach die unternehmerische T\u00e4tigkeit (Goldhandel) nicht f\u00fcr eine Dauer von mehr als sechs Monaten geplant war und auch tats\u00e4chlich schon Mitte Januar 2008 geendet hat, ist die grunds\u00e4tzliche Mindestdauer von sechs Monaten im Streitfall nicht erf\u00fcllt und die Annahme einer Betriebsst\u00e4tte in Gro\u00dfbritannien damit ausgeschlossen.<\/li><li>Ob f\u00fcr den Beginn der Frist bereits auf den Abschluss des Mietvertrags am 18.09.2007 oder erst auf den im Mietvertrag genannten Zeitpunkt 22.10.2007 abzustellen ist (und welche Bedeutung f\u00fcr diesen Zeitraum die Nutzung eines &#8222;virtual office&#8220; vor dem 22.10.2007 zukommt), kann unter diesen Umst\u00e4nden offengelassen werden. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Frage, ob auf die voraussichtliche (so Wassermeyer\/Kaeser in Wassermeyer MA Art.&nbsp;5 Rz&nbsp;37a; Fresch\/Strunk in Strunk\/Kaminski\/K\u00f6hler, AStG\/DBA, Art.&nbsp;5 Rz&nbsp;54) oder (nur) auf die tats\u00e4chliche (so wohl G\u00f6rl\/Gradl in Vogel\/Lehner, DBA, 7.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;5 Rz&nbsp;37) Dauer der unternehmerischen T\u00e4tigkeit abzustellen ist. Die Mindestdauer von sechs Monaten wird auf Grundlage der Feststellungen des FG in jedem Fall unterschritten.<\/li><li>e) Das FG hat weiterhin zu Recht entschieden, dass eine Gesamtw\u00fcrdigung der konkreten Umst\u00e4nde des Streitfalls keine Ausnahme von der 6-Monats-Frist rechtfertigt.<\/li><li>aa) Dass die unternehmerische T\u00e4tigkeit eines nur f\u00fcr weniger als sechs Monate bestehenden Unternehmens (hier: Goldhandel) vollst\u00e4ndig in der Gesch\u00e4ftseinrichtung des Betriebsst\u00e4ttenstaats (hier: angemieteter B\u00fcroraum in London) ausge\u00fcbt wird, reicht hierf\u00fcr nicht aus (kritisch auch G\u00f6rl\/Gradl in Vogel\/Lehner, DBA, 7.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;5 Rz&nbsp;36; Kahle\/Kindich in L\u00fcbbeh\u00fcsen\/Kahle, Brennpunkte der Besteuerung von Betriebsst\u00e4tten, 2.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;2.144; Eckl, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2009, 510, 511; Ronge, IStR 2013, 266, 268). Die in der Literatur vertretene Gegenauffassung (Wassermeyer\/Kaeser in Wassermeyer MA Art.&nbsp;5 Rz&nbsp;37a; wohl auch Haase in Haase, AStG\/DBA, 4.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;5 MA Rz&nbsp;75), die insbesondere auf Tz.&nbsp;30 des OECD-Musterkommentars 2017 zu Art.&nbsp;5 des OECD-Musterabkommens (in der im Streitjahr geltenden Fassung: Tz.&nbsp;6 OECD-Musterkommentar 2005) verweist, ist abzulehnen.<\/li><li>Abgesehen davon, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses des DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 noch keinen OECD-Musterkommentar gab und dieser ohnehin keine Bindungswirkung im Finanzprozess entfaltet (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 05.12.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;42\/20, BFHE 283, 94), hat Deutschland insoweit (s. Tz.&nbsp;45.8 OECD-Musterkommentar 2005 und Tz.&nbsp;179 OECD-Musterkommentar 2017) einen Vorbehalt aufgenommen (vgl. zur Wirkung eines solchen Vorbehalts auch Senatsurteil vom 13.04.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;1\/19, BFHE 277, 137, BStBl II 2023, 16, m.w.N.). Im \u00dcbrigen ist eine entsprechende Ausnahme von der Mindestdauer bereits deshalb abzulehnen, weil die Intensit\u00e4t einer Verwurzelung im Betriebsst\u00e4ttenstaat nicht davon abh\u00e4ngen kann, ob und in welchem Umfang auch unternehmerische T\u00e4tigkeiten in anderen Staaten ausge\u00fcbt werden. Letztlich ist die Verwurzelung im Betriebsst\u00e4ttenstaat allein an den dortigen Umst\u00e4nden zu messen. Nur so kann bestimmt werden, ob abkommensrechtlich die Schwelle zum Besteuerungsrecht des Betriebsst\u00e4ttenstaats \u00fcberschritten ist oder ob es beim Besteuerungsrecht des Ans\u00e4ssigkeitsstaats bleibt.<\/li><li>Dies widerspricht auch nicht dem bei der Abgrenzung des Betriebsst\u00e4ttenbegriffs sachimmanenten Gedanken, betriebsst\u00e4ttenlose Eink\u00fcnfte beziehungsweise sogenanntes floating income grunds\u00e4tzlich zu vermeiden. In den hierzu ergangenen Entscheidungen (Senatsurteil vom 19.12.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;19\/06, BFHE 220, 160, BStBl II 2010, 398; Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456; vgl. auch FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 30.06.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;3305\/17, juris, Rz&nbsp;73) ging es ma\u00dfgeblich um die Zuordnung von Eink\u00fcnften, wenn zumindest an einem Ort eine Betriebsst\u00e4tte besteht. Sofern \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 \u00fcberhaupt keine Betriebsst\u00e4tte vorhanden ist, muss und kann nach der abkommensrechtlichen Systematik auf die Grundregel des Art.&nbsp;III Abs.&nbsp;1 DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 zur\u00fcckgegriffen werden, wonach das Besteuerungsrecht dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat zusteht.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus besteht auch kein Widerspruch zum Senatsurteil vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/12 (BFHE 245, 143, BStBl II 2014, 703). Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung den Betriebsausgabenabzug f\u00fcr den Gr\u00fcndungsaufwand einer festen Einrichtung in einem ausl\u00e4ndischen DBA-Staat auch dann abgelehnt, wenn die Errichtung der festen Einrichtung letztlich scheitert. Dem lag jedoch ein vom Streitfall abweichender Sachverhalt zugrunde, da die dortige Errichtung der festen Einrichtung auf einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ausgerichtet war.<\/li><li>bb) Dass die Abwicklung des f\u00fcr k\u00fcrzere Zeit bestehenden Unternehmens \u00fcber die 6-Monats-Frist hinausgegangen ist, rechtfertigt ebenfalls keine Ausnahme.<\/li><li>Hierf\u00fcr kommt es nicht darauf an, ob die nach dem 15.01.2008 ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten \u2011\u2011wie vom FG angenommen\u2011\u2011 als Hilfst\u00e4tigkeiten im Sinne des Art.&nbsp;II Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l Unterabs.&nbsp;iii Doppelbuchst.&nbsp;ee DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 zu qualifizieren sind. Vielmehr ist entscheidend, dass ein bereits eingestelltes Unternehmen grunds\u00e4tzlich nicht allein dadurch eine Betriebsst\u00e4tte begr\u00fcnden kann, dass seine Abwicklung eine l\u00e4ngere Zeit in Anspruch nimmt. Solche Abwicklungst\u00e4tigkeiten tragen in der Regel nicht mehr zur Verwurzelung des Unternehmens im Betriebsst\u00e4ttenstaat bei, da sie gerade nicht auf einen Verbleib, sondern auf ein Verlassen des Betriebsst\u00e4ttenstaats gerichtet sind.<\/li><li>Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn im Rahmen einer Abwicklung noch singul\u00e4re Gesch\u00e4fte mit Dritten get\u00e4tigt werden, die vom urspr\u00fcnglichen Gesch\u00e4ftszweck gedeckt sind (wie im Streitfall insbesondere der Ankauf einer Mindestmenge von Gold am 03.04.2008). Allerdings bleibt es der tatrichterlichen W\u00fcrdigung vorbehalten, ob wegen der Art und des Umfangs dieser Gesch\u00e4fte letztlich von einer Fortf\u00fchrung der urspr\u00fcnglichen unternehmerischen T\u00e4tigkeit auszugehen ist (vgl. allgemein Wassermeyer\/Kaeser in Wassermeyer MA Art.&nbsp;5 Rz&nbsp;52). In diesem Fall k\u00f6nnten die T\u00e4tigkeiten zu einer weiteren Verwurzelung im Betriebsst\u00e4ttenstaat beitragen, zumal auch andere Unterbrechungen der unternehmerischen T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Berechnung der 6-Monats-Frist unsch\u00e4dlich sein k\u00f6nnen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28.06.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;92\/05, BFHE 214, 295, BStBl II 2007, 100; Wassermeyer\/Kaeser in Wassermeyer MA Art.&nbsp;5 Rz&nbsp;58; \u00e4hnlich auch Haase in Haase, AStG\/DBA, 4.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;5&nbsp;MA Rz&nbsp;76). Das FG hat die konkreten Umst\u00e4nde des Streitfalls jedoch dahin gew\u00fcrdigt, dass der urspr\u00fcngliche Goldhandel der X nicht fortgef\u00fchrt worden ist und hierzu vor allem auf das geringe wirtschaftliche Volumen abgestellt.<\/li><li>3. Der Senat ist nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO an die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG zur geplanten und tats\u00e4chlichen Dauer des Unternehmens gebunden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Die W\u00fcrdigung widerspricht weder Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen. Die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel liegen nicht vor.<\/li><li>a) Das FG hat weder gegen seine Pflicht zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO versto\u00dfen noch folgt ein Verfahrensmangel aus \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO (Entscheidung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten).<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen insoweit, dass aus der Befristung der Goldoptionen bis zum 15.01.2008 nicht auf eine &#8222;bewusste&#8220; Befristung des Goldhandels geschlossen werden k\u00f6nne, da f\u00fcr die von X vereinbarten sogenannten Plain-Vanilla-Optionen keine andere Laufzeit m\u00f6glich gewesen sei. Au\u00dferdem sei das FG unzutreffend von einer Befristung des Mietvertrags bis zum 30.04.2008 ausgegangen, obwohl es ohne K\u00fcndigung zu einer automatischen Verl\u00e4ngerung gekommen w\u00e4re. Es widerspreche zudem der Logik, aus einem bis zum 30.04.2008 laufenden Vertrag auf eine Einstellung des Goldhandels zum 15.01.2008 zu schlie\u00dfen. Das Argument des FG, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten sich ab dem 15.01.2008 aus anderen Gr\u00fcnden in London aufgehalten, sei eine unzutreffende Unterstellung, f\u00fcr die sich aus den Akten kein Ansatzpunkt ergebe. Dem protokollierten Kl\u00e4gervortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.07.2020 sei ebenfalls keine Beendigung des Goldhandels zum 15.01.2008 zu entnehmen, da dort nur von dem Erliegen des Gesch\u00e4fts mit der Bank, aber nicht von einem Erliegen ab dem 15.01.2008 gesprochen worden sei. Auch die auf Grundlage einer Marktbeobachtung getroffene Entscheidung, kein Handelsgesch\u00e4ft abzuschlie\u00dfen, geh\u00f6re zur aktiven T\u00e4tigkeit eines Goldh\u00e4ndlers. Schlie\u00dflich habe das FG nicht den Vortrag der Kl\u00e4ger ber\u00fccksichtigt, noch im April und Mai 2008 den Versuch unternommen zu haben, zur Weiterf\u00fchrung des Goldgesch\u00e4fts einen Goldh\u00e4ndler in S\u00fcdafrika zu erwerben sowie nach dem 15.01.2008 Rechnungen f\u00fcr Servicedienstleistungen erhalten und Zinsertr\u00e4ge erzielt zu haben. Dass die mit der Bank vereinbarten Darlehen nicht auf 14&nbsp;Tage befristet gewesen seien, habe das FG im Rahmen seines Beschlusses vom 08.09.2020 zur Tatbestandsberichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;107 FGO ber\u00fccksichtigt und k\u00f6nne deshalb ebenfalls nicht f\u00fcr eine Befristung des gewerblichen Goldhandels der X sprechen.<\/li><li>bb) Zwar hat sich das FG im Rahmen seiner Gesamtw\u00fcrdigung auch auf vertragliche Regelungen und Umst\u00e4nde gest\u00fctzt, die nicht zwingend f\u00fcr eine nur kurzfristige Ausrichtung des Goldhandels bis Januar 2008 und dessen tats\u00e4chliche Einstellung ab dem 15.01.2008 sprechen. Die W\u00fcrdigung durch das FG bleibt aber zumindest m\u00f6glich und ist frei von Widerspr\u00fcchen. Dar\u00fcber hinaus hat das FG alle wesentlichen Umst\u00e4nde des Streitfalls in seine W\u00fcrdigung einbezogen (vgl. hierzu allgemein BFH-Urteile vom 20.05.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;12\/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069; vom 23.08.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;15\/22, BFH\/NV 2023, 1397), ohne dass sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufkl\u00e4rung h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen.<\/li><li>Soweit es den Mietvertrag betrifft, geht es dem FG im Ausgangspunkt erkennbar nur darum, dass \u00fcberhaupt ein Endtermin innerhalb von circa sechs Monaten nach der Anmietung vereinbart war. Deshalb liegt auch kein Widerspruch vor, wenn sp\u00e4ter unter Ber\u00fccksichtigung weiterer Tatsachen von einer voraussichtlichen Beendigung des Unternehmens schon im Januar 2008 ausgegangen wird.<\/li><li>Hinsichtlich der Optionen stellt das FG allein darauf ab, dass diesen Optionen eine Verfallsfrist zum 15.01.2008 zugrunde lag. Ob die Vereinbarung einer anderen Frist bei den gew\u00e4hlten Plain-Vanilla-Optionen m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, spielte f\u00fcr das FG erkennbar keine Rolle. Im \u00dcbrigen haben die Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit einer anderen Frist in ihrer Revisionsbegr\u00fcndung selbst einger\u00e4umt, auch wenn eine solche Option lediglich in anderer und unrentabler Form m\u00f6glich gewesen sein soll.<\/li><li>Die W\u00fcrdigung des FG zu den \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers zu 1. zum Zeitpunkt des &#8222;Erliegens&#8220; des Gesch\u00e4fts ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Laut Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung bezog sich diese \u00c4u\u00dferung auf ein Gespr\u00e4ch mit der Bank am 15.01.2008, in dem die Bank den Kl\u00e4gern mitteilte, dass die Finanzierungskonditionen nicht mehr aufrechterhalten werden k\u00f6nnten. Wenn das FG aus dieser zeitlichen Z\u00e4sur \u2011\u2011und aus dem Fehlen substantiierter Angaben zu Art und Zeitpunkt der neuen Finanzierungskonditionen\u2011\u2011 den Schluss zieht, dass die unternehmerische T\u00e4tigkeit bereits zum 15.01.2008 eingestellt worden war, ist dies zumindest m\u00f6glich und damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>Die W\u00fcrdigung des FG steht auch nicht im Widerspruch zu den Gesch\u00e4ften, die nach dem 15.01.2008 geschlossen wurden. Insbesondere der Vortrag des Kl\u00e4gers zu 1. zum Gegenstand des Unternehmens (laut Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung gro\u00dfvolumige Goldtransaktionen von &#8222;mindestens \u2026&nbsp;Dollar&#8220;) f\u00fchrt dazu, dass die W\u00fcrdigung des FG, es handele sich dabei um Ma\u00dfnahmen im Rahmen der Abwicklung des bereits eingestellten Unternehmens und nicht um eine Fortf\u00fchrung der urspr\u00fcnglichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, zumindest m\u00f6glich ist. Im \u00dcbrigen hat das FG die Suche nach anderen Geldgebern ausdr\u00fccklich in seine W\u00fcrdigung einbezogen.<\/li><li>Im Kern geht der Vortrag der Kl\u00e4ger dahin, dass das FG im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung nach ihrer Auffassung zu einem anderen Ergebnis h\u00e4tte kommen m\u00fcssen. Dies f\u00fchrt aber weder zu einem Verfahrensfehler noch zu einer Ausnahme von der Bindung des Revisionsgerichts an die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>b) Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen sich auch nicht mit Erfolg auf einen Versto\u00df gegen den Grundsatz der Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO berufen. Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt nicht vor. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Argumentation mit einer Befristung der Optionen bis zum 15.01.2008 und dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt 30.04.2008 als auch im Hinblick auf die vom FG angenommenen Gr\u00fcnde f\u00fcr den Aufenthalt der Kl\u00e4ger in London.<\/li><li>Insofern ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sowohl die \u00f6rtliche als auch die zeitliche Verfestigung der unternehmerischen T\u00e4tigkeit in London schon vor der Entscheidung des FG im Rahmen des Austauschs der unterschiedlichen Rechtsansichten der Beteiligten eine erhebliche Rolle spielten. Dies gilt auch f\u00fcr die zeitliche Grenze von sechs Monaten als Voraussetzung f\u00fcr eine abkommensrechtliche Betriebsst\u00e4tte (vgl. Schreiben des FA vom 07.11.2018, Bl.&nbsp;72&nbsp;ff. der FG-Akte Bd.&nbsp;I). Die Kl\u00e4ger konnten hierzu umfassend vortragen und haben diese M\u00f6glichkeit auch tats\u00e4chlich genutzt.<\/li><li>Dass das FG in diesem Zusammenhang eine umfassende W\u00fcrdigung vornehmen und hierf\u00fcr insbesondere vertragliche Fristen und die Anwesenheiten der Kl\u00e4ger in London einbeziehen w\u00fcrde, konnte f\u00fcr die Beteiligten nicht \u00fcberraschend sein. Insofern h\u00e4tten die Kl\u00e4ger von sich aus substantiierte Ausf\u00fchrungen zum tats\u00e4chlichen Zeitpunkt eines (sp\u00e4teren) Entschlusses \u00fcber die Beendigung des Unternehmens machen m\u00fcssen (einschlie\u00dflich substantiierter Angaben zum Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen K\u00fcndigung des Mietvertrags unter Beachtung etwaiger K\u00fcndigungsfristen). Auch die Anwesenheit der Kl\u00e4ger in London war sowohl Gegenstand der vorinstanzlichen Schrifts\u00e4tze als auch der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Etwaige au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO); dies folgt schon daraus, dass die Beigeladene im Verfahren keine eigenen Antr\u00e4ge gestellt und damit kein Kostenrisiko getragen hat.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.181224.IR39.21.0 BFH I. Senat DBA GBR 1964 Art 2 Abs 1 Buchst l, AO \u00a7 12, OECDMustAbk Art 5, OECD-MA Art 5, FGO \u00a7 118 Abs 2 vorgehend FG M\u00fcnchen, 15. Juli 2020, Az: 7 K 770\/18 Leits\u00e4tze 1. Eine &#8222;feste&#8220; Gesch\u00e4ftseinrichtung setzt in ihrem Zeitbezug grunds\u00e4tzlich eine Mindestdauer von sechs Monaten voraus (Best\u00e4tigung der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-dezember-2024-i-r-39-21-zeitliche-voraussetzungen-einer-abkommensrechtlichen-betriebsstaette\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 18. 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