{"id":77641,"date":"2025-05-16T15:24:58","date_gmt":"2025-05-16T13:24:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77641"},"modified":"2025-05-16T15:24:58","modified_gmt":"2025-05-16T13:24:58","slug":"bfh-urteil-vom-18-dezember-2024-i-r-12-13-21-missbraeuchliche-inanspruchnahme-eines-abkommensrechtlichen-schachtelprivilegs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-dezember-2024-i-r-12-13-21-missbraeuchliche-inanspruchnahme-eines-abkommensrechtlichen-schachtelprivilegs\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18. Dezember 2024, I R 12-13\/21: Missbr\u00e4uchliche Inanspruchnahme eines abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.181224.IR12.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>DBA LUX 1958 Art 20 Abs 2 S 1, DBA LUX 1958 Art 20 Abs 2 S 3, AO \u00a7 42, GewStG \u00a7 7 S 1, EStG \u00a7 15b, EStG \u00a7 50d Abs 11, EWGRL 435\/90 Art 1 Abs 2, EURL 96\/2011 Art 1 Abs 2, GewStG VZ 2011 , GewStG VZ 2012 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 10. Februar 2021, Az: 5 K 197\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Zur missbr\u00e4uchlichen Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs des DBA-Luxemburg 1958\/2009 durch eine KGaA, die sich einer wirtschaftlich weitgehend funktionslosen Luxemburger Tochtergesellschaft bedient, mit der sie durch mehrere kurzfristig hintereinandergeschaltete Rechtsakte (Gesellschafterdarlehen, Darlehensverzicht, Gewinnaussch\u00fcttung) &#8222;k\u00fcnstlich&#8220; Dividenden erzeugt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00a7 15b des Einkommensteuergesetzes (Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen) findet im Bereich der Gewerbesteuer keine Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revisionen der Kl\u00e4gerin gegen die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.02.2021 &#8211; 5 K 197\/18 und vom 10.02.2021 &#8211; 5 K 198\/18 werden als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten der Revisionsverfahren hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Anwendbarkeit des sogenannten Schachtelprivilegs des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Gro\u00dfherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.08.1958 (BGBl II 1959, 1270, BStBl I 1959, 1023), zuletzt ge\u00e4ndert durch das Protokoll vom 11.12.2009 (BGBl II 2010, 1151, BStBl I 2011, 838) \u2011\u2011DBA-Luxemburg 1958\/2009\u2011\u2011 auf Aussch\u00fcttungen einer Luxemburger Kapitalgesellschaft an eine inl\u00e4ndische KGaA. Streitjahre sind die Jahre 2011 und 2012.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine KGaA, die am 03.11.2011 mit einem Grundkapital von \u2026&nbsp;\u20ac gegr\u00fcndet wurde. Satzungsm\u00e4\u00dfiger Gesch\u00e4ftsgegenstand ist die Verwaltung eigenen Verm\u00f6gens und die Beteiligung an anderen Gesellschaften im In- und Ausland. Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin ist die G-KG, die im September 2011 unter einer anderslautenden Firma gegr\u00fcndet worden war, bevor am 04.11.2011 der Gr\u00fcndungsgesellschafter ausschied, dessen Kommanditanteil von H \u00fcbernommen und die Firma in G-KG ge\u00e4ndert wurde. Die G-KG, an deren Gewinn und Verlust ausschlie\u00dflich nat\u00fcrliche Personen als Kommanditisten beteiligt sind, leistete eine nicht auf das Grundkapital bezogene Sondereinlage, mit der sie zu rund 99,7&nbsp;% am Gewinn und Verlust der Kl\u00e4gerin beteiligt ist. Neben ihrer Stellung als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin ist die G-KG auch Inhaberin s\u00e4mtlicher Aktien der Kl\u00e4gerin (\u2026 auf den Inhaber lautende St\u00fcckaktien zu je \u2026&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Am 18.11.2011 gr\u00fcndete die Kl\u00e4gerin als alleinige Gesellschafterin die G-SARL, eine mit einer deutschen GmbH vergleichbare Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz im Gro\u00dfherzogtum Luxemburg (Luxemburg). Zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der G-SARL wurde der in Luxemburg ans\u00e4ssige \u2026 bestellt. Satzungsm\u00e4\u00dfiges Ziel der Gesellschaft war der Erwerb von Wertpapieren und Finanzinstrumenten in jeglicher Form.<\/li><li>Mit Vertrag vom 25.11.2011 gew\u00e4hrte die Kl\u00e4gerin der G-SARL ein Darlehen \u00fcber \u2026&nbsp;\u20ac. In dem Vertrag hei\u00dft es unter anderem:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;Pr\u00e4ambel&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Der Darlehensgeber ist einziger Gesellschafter des Darlehensnehmers. Um Kapitalanlagen t\u00e4tigen zu k\u00f6nnen, stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den oben genannten Darlehensbetrag zur Verf\u00fcgung.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u00a7&nbsp;1 Darlehensauszahlung, Verwendungszweck&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;(2) Der Darlehensnehmer darf den Darlehensbetrag ausschlie\u00dflich dazu verwenden, um in Kapitalprodukte zu investieren, die er vorher mit dem Darlehensgeber abgestimmt hat.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u00a7&nbsp;2 Zinssatz&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Der Zinssatz betr\u00e4gt 0% p.a.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u00a7&nbsp;3 Vertragsdauer, Zins- und Tilgungszahlungen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;(1) Der Darlehensvertrag ist auf unbestimmte Dauer geschlossen.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&#8220;.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Zus\u00e4tzlich zu diesem Darlehensvertrag wurde am gleichen Tag (25.11.2011) ein Addendum zwischen der Kl\u00e4gerin und der G-SARL geschlossen. Dort hei\u00dft es wie folgt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;Ziel der beabsichtigten Kapital\u00fcberlassung ist es, dem Darlehensnehmer langfristig Kapital f\u00fcr rentierliche Kapitalanlagen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Zu diesem Zweck war urspr\u00fcnglich m\u00fcndlich vereinbart\/zugesagt worden, das Kapital in Form von Eigenkapital zur Verf\u00fcgung zu stellen. Aus verschiedenen Gr\u00fcnden soll das Kapital jedoch zun\u00e4chst in Form eines Darlehens zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Um den wirtschaftlichen Charakter der Kapital\u00fcberlassung als Eigenkapital zu gew\u00e4hrleisten, vereinbaren die Parteien erg\u00e4nzend\/ab\u00e4ndernd was folgt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<em>1.<\/em>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Der Darlehensgeber verzichtet auf sein K\u00fcndigungsrecht nach \u00a7&nbsp;4 des Darlehensvertrages.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<em>2.<\/em>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Der Darlehensgeber sichert dem Darlehensnehmer zu, zeitnah auf die Darlehens- und auch auf die bis dahin aufgelaufene Zinsforderung zu verzichten.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<em>3.<\/em>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Das Abstimmungserfordernis nach \u00a7&nbsp;1 Abs. (2) und (3) wird dahingehend pr\u00e4zisiert, dass es nur f\u00fcr Kapitalanlagen gilt, bei denen das Verlustrisiko nicht auf 10% des Anlagevolumens begrenzt werden kann.&#8220;<\/li><li>Am 25.11.2011 \u00fcberwies die Kl\u00e4gerin \u2026&nbsp;\u20ac und am 28.11.2011 weitere \u2026&nbsp;\u20ac an die G-SARL. Mit Erlassvertrag vom 05.12.2011 verzichtete die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der G-SARL auf die R\u00fcckzahlung dieses Darlehens.<\/li><li>Mit Darlehensvertrag vom 23.01.2012, welcher im Wortlaut identisch mit dem Darlehensvertrag vom 25.11.2011 ist, gew\u00e4hrte die Kl\u00e4gerin der G-SARL ein weiteres Darlehen \u00fcber \u2026&nbsp;\u20ac. Ebenfalls am 23.01.2012 vereinbarten die Vertragsparteien ein Addendum zum Darlehensvertrag entsprechend der Vereinbarung vom 25.11.2011.<\/li><li>Am 23.01.2012 \u00fcberwies die Kl\u00e4gerin \u2026&nbsp;\u20ac und am 24.01.2012 weitere \u2026&nbsp;\u20ac an die G-SARL. Mit Erlassvertrag vom 25.01.2012 verzichtete die Kl\u00e4gerin auf die R\u00fcckzahlung auch dieses Darlehens.<\/li><li>Das Kapital f\u00fcr die Darlehensbetr\u00e4ge stammte jeweils aus Sondereinlagen der Kommanditisten der G-KG. Diesen waren von H jeweils Investitionsvorschl\u00e4ge unterbreitet worden, welche sie durch eine vorformulierte Investitionserkl\u00e4rung unter Eintragung eines Einlagebetrags annehmen oder die sie ablehnen konnten.<\/li><li>Mit dem Verzicht auf die Darlehensforderungen buchte die Kl\u00e4gerin jeweils den urspr\u00fcnglichen Forderungsbetrag gegen\u00fcber der G-SARL auf die Anschaffungskosten der Beteiligung um. Hierdurch erh\u00f6hten sich die urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten um \u2026&nbsp;\u20ac (2011) und \u2026&nbsp;\u20ac (2012).<\/li><li>Die G-SARL l\u00f6ste die Verbindlichkeiten in beiden Jahren auf und erfasste die Betr\u00e4ge in ihrer Handelsbilanz jeweils als Ertrag. Sie erstellte auf den 12.12.2011 eine Zwischenbilanz, aus der sich ein Jahres\u00fcberschuss in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ergab. Auf der Grundlage dieser Zwischenbilanz sch\u00fcttete sie per Gesellschafterbeschluss vom 19.12.2011 am 23.12.2011 den Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac an die Kl\u00e4gerin aus. Auf den 15.02.2012 erstellte die G-SARL eine Zwischenbilanz, die einen Jahres\u00fcberschuss von \u2026&nbsp;\u20ac aufwies. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 20.02.2012 sch\u00fcttete sie sodann am 24.02.2012 \u2026&nbsp;\u20ac an die Kl\u00e4gerin aus. Diese erfasste die Aussch\u00fcttungen jeweils als Ertr\u00e4ge aus Beteiligung.<\/li><li>Die G-SARL schloss das Jahr 2011 mit einem handelsrechtlichen Gewinn von \u2026&nbsp;\u20ac ab; steuerlich erkl\u00e4rte sie einen Verlust von .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac. Das Jahr 2012 schloss sie mit einem handelsrechtlichen Gewinn von \u2026&nbsp;\u20ac ab; steuerlich erkl\u00e4rte sie einen Verlust von .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac. Die luxemburgische Finanzbeh\u00f6rde \u00fcbernahm jeweils die erkl\u00e4rten Verluste.<\/li><li>Da die G-SARL nach vollzogener Aussch\u00fcttung zum Bilanzstichtag 31.12.2011 \u00fcber kein nennenswertes Kapital mehr verf\u00fcgte, korrigierte die Kl\u00e4gerin den Beteiligungsansatz und verbuchte eine entsprechende Teilwertabschreibung.<\/li><li>Am 30.11.2012 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin die Beteiligung an der G-SARL f\u00fcr \u2026&nbsp;\u20ac. Sie buchte die Beteiligung als Abgang aus dem Anlageverm\u00f6gen mit einem Wert von \u2026&nbsp;\u20ac aus (Ver\u00e4u\u00dferungsverlust).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte den Gewerbesteuermessbetrag der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Erhebungszeitraum 2011 unter Zugrundelegung eines Gewerbeertrags von .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac auf 0&nbsp;\u20ac fest; den vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust f\u00fcr 2011 stellte das FA gesondert mit .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac fest (Bescheide vom 24.10.2012, nach Au\u00dfenpr\u00fcfung jeweils ge\u00e4ndert durch Bescheide vom 17.01.2017 \u00fcber die Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung). Bei der Bemessung des Gewerbeertrags mit .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac ging das FA von einem Gewinn der Kl\u00e4gerin aus Gewerbebetrieb von \u2026&nbsp;\u20ac und einem nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;4 des Gewerbesteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (GewStG) hinzuzurechnenden Gewinnanteil der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin von .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac aus.<\/li><li>F\u00fcr den Erhebungszeitraum 2012 setzte das FA \u2011\u2011unter Annahme eines Gewerbeertrags von \u2026&nbsp;\u20ac nach Verlustabzug\u2011\u2011 den Gewerbesteuermessbetrag der Kl\u00e4gerin auf \u2026&nbsp;\u20ac fest; den vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust stellte das FA mit 0&nbsp;\u20ac fest (\u00c4nderungsbescheide vom 04.07.2014<em>, <\/em>nach Au\u00dfenpr\u00fcfung nochmals ge\u00e4ndert durch Bescheide vom 17.01.2017 \u00fcber die Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung). Der Berechnung des Gewerbeertrags legte das FA einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von \u2026&nbsp;\u20ac und einen nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;4 GewStG hinzuzurechnenden Gewinnanteil der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin von \u2026&nbsp;\u20ac zugrunde.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erhob jeweils Einspruch gegen die aufgef\u00fchrten Bescheide (im April 2014 gegen die Bescheide f\u00fcr das Streitjahr 2012; im Februar 2017 gegen die Bescheide f\u00fcr das Streitjahr 2011). Sie ist der Auffassung, dass die vom FA nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;4 GewStG hinzugerechneten Gewinnanteile der G-KG um \u2026&nbsp;\u20ac (2011) und um \u2026&nbsp;\u20ac (2012) zu mindern seien. Es handelt sich bei diesen Betr\u00e4gen jeweils um 60&nbsp;% der auf den Anteil der G-KG (99,7&nbsp;%) entfallenden Gewinnaussch\u00fcttungen der G-SARL. Diese Gewinnaussch\u00fcttungen seien bei den Gesellschaftern der G-KG nicht nur \u2011\u2011wie das FA angenommen habe\u2011\u2011 nach dem sogenannten Teileink\u00fcnfteverfahren des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) zu 40&nbsp;% steuerfrei, sondern auch in H\u00f6he der restlichen 60&nbsp;%. Es handele sich bei den Aussch\u00fcttungen um nach dem Schachtelprivileg des Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 i.V.m. Satz&nbsp;1 DBA-Luxemburg 1958\/2009 steuerfreie Dividenden.<\/li><li>Die Einspr\u00fcche blieben ohne Erfolg. Das FA war nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung der Auffassung, bei den Aussch\u00fcttungen der G-SARL an die Kl\u00e4gerin handele es sich nicht um &#8222;echte&#8220; Dividenden im Sinne von Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 i.V.m. Satz&nbsp;1 DBA-Luxemburg 1958\/2009, sondern um fingierte Aussch\u00fcttungen. Die den Aussch\u00fcttungen zugrunde liegenden Ertr\u00e4ge seien nicht durch die G-SARL am Markt erwirtschaftet worden, sondern rein buchhalterischer Natur; ihnen habe keine echte Verm\u00f6gensmehrung zugrunde gelegen. In Bezug auf das Streitjahr 2012 st\u00fctzte sich das FA auf die mit dem Gesetz zur \u00c4nderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.2012 (BGBl I 2012, 1030) geschaffene Regelung des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;11 EStG, der zufolge die Gesellschafter der G-KG als nat\u00fcrliche Personen sich nicht auf ein die Kl\u00e4gerin als Kapitalgesellschaft betreffendes abkommensrechtliches Schachtelprivileg berufen k\u00f6nnten. Die Kl\u00e4gerin vertrat insoweit die Auffassung, dass die durch \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;59a Satz&nbsp;9 EStG angeordnete erstmalige Geltung des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;11 EStG f\u00fcr Zahlungen nach dem 31.12.2011 in ihrem Fall (Aussch\u00fcttung am 24.02.2012) wegen Versto\u00dfes gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatz verfassungswidrig sei.<\/li><li>Gegen die das Streitjahr 2012 betreffenden Bescheide hat die Kl\u00e4gerin im November 2014 Klage beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (FG) erhoben. Das Klageverfahren ruhte w\u00e4hrend der Au\u00dfenpr\u00fcfung und wurde nach Ergehen des \u00c4nderungsbescheids vom 17.01.2017 fortgesetzt. Die das Streitjahr 2011 betreffende Klage hat die Kl\u00e4gerin im November 2017 beim FG erhoben.<\/li><li>Mit Urteilen vom 10.02.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;198\/18 (Streitjahr 2011) und 5&nbsp;K&nbsp;197\/18 (Streitjahr 2012) hat das FG beide Klagen abgewiesen. Nach Auffassung des FG unterfielen die Aussch\u00fcttungen der G-SARL an die Kl\u00e4gerin zwar als Dividenden dem Schachtelprivileg des DBA-Luxemburg 1958\/2009. Jedoch liege in der rechtlichen Gestaltung der Darlehensvergabe mit anschlie\u00dfendem Erlass der Darlehensforderung und unmittelbar folgender Gewinnaussch\u00fcttung ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Sinne von \u00a7&nbsp;42 der Abgabenordnung in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (AO), weil sie ausschlie\u00dflich dem Zweck gedient habe, in wirtschaftlich unangemessener Weise k\u00fcnstliche, steuerlich nutzbare Verluste realisieren zu k\u00f6nnen. Eine den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessene Gestaltung h\u00e4tte in einer Kapitaleinlage\/Kapitalerh\u00f6hung mit anschlie\u00dfender (steuerneutraler) Kapitalr\u00fcckf\u00fchrung bestanden, wodurch es nicht zu einer steuerwirksamen Teilwertabschreibung und zu einem steuerwirksamen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust gekommen w\u00e4re. Auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;11 EStG komme es somit f\u00fcr das Streitjahr 2012 nicht an.<\/li><li>Gegen die FG-Urteile richten sich die Revisionen der Kl\u00e4gerin (Verfahren I&nbsp;R&nbsp;13\/21 \u2011\u2011Streitjahr 2011\u2011\u2011 und I&nbsp;R&nbsp;12\/21 \u2011\u2011Streitjahr 2012\u2011\u2011). Sie wendet sich gegen die Beurteilung der Gestaltung als Rechtsmissbrauch und st\u00fctzt sich dabei unter anderem auf die Erkl\u00e4rungen des H in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG. H hat dort als Ziel der Gestaltung die Anlage der Einlagen der Gesellschafter zu den jeweils aktuell bestm\u00f6glichen Zinss\u00e4tzen benannt.<\/li><li>Der erkennende Senat hat die Verfahren in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2011\u2011nachdem die Antr\u00e4ge auf Aussetzung beziehungsweise Ruhen des Verfahrens nicht aufrechterhalten wurden\u2011\u2011 mit Beschluss vom 18.12.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;12-13\/21 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden (\u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die FG-Urteile aufzuheben und<br \/><br \/>den ge\u00e4nderten Bescheid f\u00fcr 2011 \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag und den ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011, jeweils vom 17.01.2017, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.11.2017, zu \u00e4ndern und die hinzuzurechnenden Gewinnanteile\/Verg\u00fctungen des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters um \u2026&nbsp;\u20ac zu mindern und den vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust um \u2026&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen und entsprechend festzusetzen beziehungsweise festzustellen, sowie<br \/><br \/>den ge\u00e4nderten Bescheid f\u00fcr 2012 \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag und den ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2012, jeweils vom 17.01.2017 zu \u00e4ndern und die hinzuzurechnenden Gewinnanteile\/Verg\u00fctungen des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters um \u2026&nbsp;\u20ac zu mindern und den vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust um \u2026&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen und entsprechend festzusetzen beziehungsweise festzustellen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revisionen zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revisionen sind unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Im Hinblick auf die Bescheide \u00fcber die gesonderten Feststellungen des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 und auf den 31.12.2012 ergibt sich die Unbegr\u00fcndetheit der Rechtsmittel bereits aus dem Umstand, dass sich die Einwendungen der Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich auf die Ermittlung des in den abgelaufenen Erhebungszeitr\u00e4umen erzielten Gewerbeertrags als Berechnungsgrundlage f\u00fcr die Verlustermittlung beziehen.<\/li><li>Aus \u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 GewStG folgt, dass bei der Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes die Besteuerungsgrundlagen so zu ber\u00fccksichtigen sind, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags f\u00fcr den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind. Den Gewerbesteuermessbescheiden kommt also insoweit eine Grundlagenfunktion im Verh\u00e4ltnis zu den Verlustfeststellungsbescheiden zu (z.B. Senatsurteile vom 06.12.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/15, BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173 und vom 19.12.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;71\/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493; Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 11.01.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;25\/21, BFH\/NV 2024, 679). Nach der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 GewStG entsprechend anzuwendenden Bestimmung des \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 AO k\u00f6nnen Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden. Die durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) im Zuge der Neuordnung des Verh\u00e4ltnisses von Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung in das Gesetz eingef\u00fcgten Regeln des \u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG gelten nach \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;1 GewStG erstmals f\u00fcr Verluste, f\u00fcr die nach dem 13.12.2010 eine Erkl\u00e4rung zur Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes abgegeben wird, und ist folglich auf die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Bescheide anzuwenden.<\/li><li>2. Aus der vorstehend beschriebenen Grundlagenfunktion des Bescheids \u00fcber die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes ergibt sich zugleich ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Anfechtung des Bescheids f\u00fcr 2011 \u00fcber die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, obgleich der Gewerbesteuermessbetrag durch diesen Bescheid auf Null&nbsp;\u20ac festgesetzt worden ist (vgl. allgemein Senatsurteile vom 06.12.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/15, BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173 und vom 19.12.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;71\/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493; BFH-Urteil vom 17.03.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/20, BFH\/NV 2021, 1206).<\/li><li>3. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Aussch\u00fcttungen der G-SARL an die Kl\u00e4gerin, soweit sie auf den Anteil der G-KG entfallen (99,7&nbsp;%), nur zu 40&nbsp;% nach dem Teileink\u00fcnfteverfahren und nicht auch in H\u00f6he der verbleibenden 60&nbsp;% gem\u00e4\u00df dem Schachtelprivileg des Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 i.V.m. Satz&nbsp;1 DBA-Luxemburg 1958\/2009 von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuern auszunehmen sind.<\/li><li>a) Der Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer (\u00a7&nbsp;6 GewStG) ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens f\u00fcr den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 9 GewStG bezeichneten Betr\u00e4ge. Der Gewerbeertrag entspricht somit auf der ersten Ermittlungsstufe (vor den gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen und K\u00fcrzungen) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, der der Bemessung der Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer zugrunde zu legen ist. Auf dieser Stufe gehen folglich Eink\u00fcnfte, die aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften \u2011\u2011zum Beispiel Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)\u2011\u2011 als steuerfrei behandelt werden, von vornherein nicht in den Gewerbeertrag ein (vgl. Senatsurteile vom 09.06.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;107\/09, BFHE 230, 35; vom 20.07.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;50\/15, BFHE 254, 365, BStBl II 2017, 230 und vom 22.02.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;35\/22 (I&nbsp;R&nbsp;32\/18), BFHE 280, 98, BStBl II 2023, 761).<\/li><li>b) Ohne Rechtsfehler ist die Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs als solche in Bezug auf beide Streitjahre erf\u00fcllt sind.<\/li><li>aa) Grunds\u00e4tzlich werden nach Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 DBA-Luxemburg 1958\/2009 von der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Steuer des Wohnsitzstaats (hier Bundesrepublik Deutschland \u2011\u2011Deutschland\u2011\u2011) die Eink\u00fcnfte und Verm\u00f6gensteile ausgenommen, f\u00fcr die nach den vorhergehenden Artikeln der andere Staat (wie hier Luxemburg gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 DBA-Luxemburg 1958\/2009) ein Besteuerungsrecht hat. Bei Dividenden gilt dies jedoch gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 DBA-Luxemburg 1958\/2009 nur f\u00fcr Dividenden, die einer Kapitalgesellschaft von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25&nbsp;% der erstgenannten Gesellschaft geh\u00f6ren.<\/li><li>bb) Sowohl bei der Kl\u00e4gerin als auch bei der in ihrem alleinigen Anteilsbesitz stehenden G-SARL handelt es sich um Kapitalgesellschaften im Sinne des Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 DBA-Luxemburg 1958\/2009. Mangels eigenst\u00e4ndiger Definition oder sonstiger Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr die Begriffsbestimmung im DBA-Luxemburg 1958\/2009 ist f\u00fcr den Begriff der Kapitalgesellschaft das Verst\u00e4ndnis Deutschlands als Anwenderstaat ma\u00dfgeblich (s. Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 DBA-Luxemburg 1958\/2009). Die Rechtsform der KGaA wird in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) ausdr\u00fccklich als Kapitalgesellschaft definiert. F\u00fcr die G-SARL ergibt sich die Eigenschaft als Kapitalgesellschaft aus der vom FG festgestellten Vergleichbarkeit der luxemburgischen Rechtsform der SARL mit der einer deutschen GmbH (Typenvergleich).<\/li><li>cc) Das FG hat die Aussch\u00fcttungen der G-SARL zutreffend als &#8222;Dividenden&#8220; im Sinne von Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 DBA-Luxemburg 1958\/2009 qualifiziert. Nach Nr.&nbsp;12 des Schlussprotokolls zu Art.&nbsp;5, 7 und 13 DBA-Luxemburg 1958\/2009 sind unter anderem Eink\u00fcnfte aus Anteilen an Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung als Dividenden zu behandeln. Dies ist auch f\u00fcr Art.&nbsp;20 DBA-Luxemburg 1958\/2009 als Verteilungsartikel ma\u00dfgeblich (Senatsurteile vom 04.06.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/06, BFHE 222, 255, BStBl II 2008, 793 und vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/17, BFHE 272, 399).<\/li><li>Der von der Au\u00dfenpr\u00fcfung und in erster Instanz vom FA vertretenen Sichtweise, die Zahlungen seien mangels einer vorherigen tats\u00e4chlichen Verm\u00f6gensmehrung auf Ebene der aussch\u00fcttenden G-SARL nicht als &#8222;echte&#8220; Dividenden im Sinne des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs anzusehen, weil sie nicht aus einer tats\u00e4chlichen Verm\u00f6gensmehrung herr\u00fchrten, ist das FG zu Recht nicht gefolgt. F\u00fcr das Vorliegen einer Dividende ist es unerheblich, ob die Zuwendung zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Verm\u00f6genssubstanz geht (vgl. Senatsurteile vom 20.10.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;117\/08, BFHE 232, 15, BStBl II 2022, 254; vom 06.06.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6,&nbsp;8\/11, BFHE 237, 346, BStBl II 2013, 111 und vom 07.02.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;8\/19, BFH\/NV 2024, 759; zustimmend z.B. Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;110).<\/li><li>Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich bei den Zahlungen des Weiteren nicht um nach einer Kapitalherabsetzung zur\u00fcckgezahltes Nennkapital der G-SARL. Auch die Voraussetzungen einer steuerneutralen Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr einer in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 i.V.m. Abs.&nbsp;1 bis 6 KStG sind nicht erf\u00fcllt. Da das FA in seiner Revisionserwiderung keine weiteren Einw\u00e4nde hiergegen vorgebracht hat, wird diesbez\u00fcglich von weiteren Ausf\u00fchrungen abgesehen.<\/li><li>dd) In Bezug auf das Streitjahr 2011 erstreckt sich die Freistellung des Aussch\u00fcttungsbetrags von der deutschen Besteuerung auf Ebene der Kl\u00e4gerin auch auf den Gewinnanteil der G-KG als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafterin nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG, obgleich es sich weder bei der G-KG noch bei den im Streitjahr allein an deren Gewinn beteiligten Kommanditisten um Kapitalgesellschaften handelt.<\/li><li>Der Senat hat mit Urteil vom 19.05.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/09 (BFHE 230, 18) entschieden, dass f\u00fcr Dividenden, die eine in der Franz\u00f6sischen Republik (Frankreich) ans\u00e4ssige Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ans\u00e4ssige KGaA zahlt, das Schachtelprivileg des mit Frankreich seinerzeit bestehenden DBA auch dann in voller H\u00f6he zu gew\u00e4hren ist, wenn pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der KGaA eine Personengesellschaft ist. Danach setzt sich das abkommensrechtliche Schachtelprivileg \u00fcber die materielle Zurechnung abkommensspezifisch hinweg und beg\u00fcnstigt s\u00e4mtliche Dividendenzahlungen an die KGaA, und zwar auch dann, wenn die zu gew\u00e4hrende Freistellung aufgrund der innerstaatlichen Zurechnung \u2011\u2011wie im entschiedenen Fall der Komplement\u00e4rin in der Rechtsform einer Personengesellschaft\u2011\u2011 (auch) einer Person zugutekommt, der die Freistellung &#8222;an sich&#8220; nicht zusteht; die (Teil-)Transparenz der hybriden KGaA wirkt sich nicht aus.<\/li><li>Mit Urteilen vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;1\/18 (Betriebs-Berater \u2011\u2011BB\u2011\u2011 2021, 2337), vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;44\/18 (BFHE 277, 263) und vom 07.02.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;8\/19 (BFH\/NV 2024, 759) hat der Senat diese Rechtsprechung auf das hier in Rede stehende Schachtelprivileg des Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 i.V.m. Satz&nbsp;1 DBA-Luxemburg 1958\/2009 (bzw. des DBA-Luxemburg 1958 i.d.F. des Erg\u00e4nzungsprotokolls vom 15.06.1973, BGBl II 1978, 111, BStBl I 1978, 73) \u00fcbertragen, woran f\u00fcr den Streitfall ungeachtet der daran ge\u00e4u\u00dferten Kritik (Wacker, Finanz-Rundschau 2023, 725, 730) festzuhalten ist.<\/li><li>ee) F\u00fcr die im Streitjahr 2012 vorgenommene Aussch\u00fcttung besteht eine ge\u00e4nderte Rechtslage.<\/li><li>aaa) Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur \u00c4nderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.2012 (BGBl I 2012, 1030) in Reaktion auf das Senatsurteil vom 19.05.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/09 (BFHE 230, 18) die Bestimmung des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;11 EStG in das Gesetz eingef\u00fcgt. Danach wird dann, wenn Dividenden beim Zahlungsempf\u00e4nger nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gew\u00e4hrt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind (Satz&nbsp;1). Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempf\u00e4nger nach Ma\u00dfgabe des Abkommens freigestellt w\u00fcrden (Satz&nbsp;2).<\/li><li>bbb) Mit \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;11 EStG soll erreicht werden, &#8222;dass das abkommensrechtliche Schachtelprivileg der Kapitalgesellschaft als Zahlungsempf\u00e4ngerin der Dividenden nur insoweit gew\u00e4hrt wird, als ihr die Dividenden nach deutschem Steuerrecht zuzurechnen sind&#8220; (Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vom 05.03.2012, BTDrucks 17\/8867, S.&nbsp;13). Ist Empf\u00e4ngerin der Dividenden eine KGaA, bei der eine Mitunternehmerschaft als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin fungiert, ist \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;11 EStG dahin zu verstehen, dass \u2011\u2011gegebenenfalls entgegen dem tats\u00e4chlichen Inhalt des betreffenden DBA (&#8222;Treaty override&#8220;)\u2011\u2011 das Abkommen so anzuwenden ist, als w\u00fcrde es die nach innerstaatlichem deutschem Recht bestehende hybride Struktur der KGaA nachvollziehen und das Schachtelprivileg nur insoweit gew\u00e4hren, als es sich bei den Mitunternehmern um Personen handelt, die das Schachtelprivileg bei einem unmittelbaren Bezug der Dividende in eigener Person in Anspruch nehmen k\u00f6nnten (vgl. zur Regelungssystematik z.B. Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;50d Rz&nbsp;50&nbsp;ff.; Frotscher in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;50d Rz&nbsp;259, 264; Kollruss\/Wei\u00dfert, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2020, 403&nbsp;ff.). Da im Streitfall keiner der Gesellschafter der G-KG eine Kapitalgesellschaft ist, w\u00e4re nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;11 EStG das Schachtelprivileg des DBA-Luxemburg 1958\/2009 abkommens\u00fcberschreibend auf den Gewinnanteil der Kl\u00e4gerin zu beschr\u00e4nken.<\/li><li>ccc) In zeitlicher Hinsicht soll \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;11 EStG auf alle Zahlungen anwendbar sein, die nach dem 31.12.2011 erfolgen (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;59a Satz&nbsp;9 EStG) und umfasst daher auch die Aussch\u00fcttung der G-SARL an die Kl\u00e4gerin vom 24.02.2012. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt insoweit einen Versto\u00df gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 i.V.m. Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes) in Form einer unzul\u00e4ssigen &#8222;unechten&#8220; R\u00fcckwirkung f\u00fcr gegeben, weil die Aussch\u00fcttung hier vor den Zeitpunkten erfolgt ist, an dem die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur vorgeschlagenen Einf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;11 EStG im Wortlaut \u00f6ffentlich bekannt geworden \u2011\u201105.03.2012\u2011\u2011 beziehungsweise das Gesetz zur \u00c4nderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom Deutschen Bundestag beschlossen worden \u2011\u201108.05.2012\u2011\u2011 ist. Das FG ist dem in der Tendenz gefolgt (zustimmend Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;50d Rz&nbsp;50a), hat die Frage jedoch im Ergebnis offen gelassen, weil es wegen des auch f\u00fcr 2012 angenommenen Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten und den sich daraus nach \u00a7&nbsp;42 AO ergebenden Folgen auf die Wirksamkeit des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;11 EStG im Streitfall letztlich nicht ankomme. Diese Beurteilung erweist sich \u2011\u2011wie sich aus den nachfolgenden Ausf\u00fchrungen ergibt\u2011\u2011 als zutreffend, sodass f\u00fcr den Senat kein Anlass besteht, sich im vorliegenden Verfahren mit der verfassungsrechtlichen Problematik zu befassen.<\/li><li>c) Der Kl\u00e4gerin ist in Bezug auf die beiden Aussch\u00fcttungen der G-SARL wegen Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten nach \u00a7&nbsp;42 AO die Berufung auf das Schachtelprivileg des Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 i.V.m. Satz&nbsp;1 DBA-Luxemburg 1958\/2009 zu versagen.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO (in der ab 2008 geltenden Fassung) kann das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil f\u00fchrt (Satz&nbsp;1). Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr die gew\u00e4hlte Gestaltung au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse beachtlich sind (Satz&nbsp;2).<\/li><li>Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erf\u00fcllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift (\u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO). Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes&nbsp;2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (\u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO).<\/li><li>bb) Das FG hat eine die Geschehnisse beider Streitjahre umfassende W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde vorgenommen und einen Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts im Sinne von \u00a7&nbsp;42 AO bejaht. So hat die Vorinstanz den jeweils gleichzeitigen Abschluss der Darlehensvertr\u00e4ge und der Addenda als einander widersprechend und gegenl\u00e4ufig angesehen und den Weg der Einlagen \u00fcber die Gew\u00e4hrung eines Darlehens mit anschlie\u00dfendem Verzicht auf die R\u00fcckzahlungsforderung als dicht aufeinanderfolgende, minuti\u00f6s ineinandergreifende und pr\u00e4zise choreografierte, komplizierte und umst\u00e4ndliche Rechtsakte gewertet; bei wirtschaftlicher Betrachtung seien die beiden Gewinnaussch\u00fcttungen jeweils als Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr anzusehen. Die G-SARL sei keine am Markt aktive Kapitalgesellschaft gewesen, die eigene Gewinne erwirtschaftet habe. Sie sei ausschlie\u00dflich gegr\u00fcndet worden, um durch die Umqualifizierung der unterj\u00e4hrigen R\u00fcckgew\u00e4hr von Einlagen steuerrechtliche Dividenden zu erzeugen, die die Tatbestandsvoraussetzungen des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs erf\u00fcllten. Finales Ziel der Gestaltung sei die Erzielung der f\u00fcr die Gesellschafter der G-KG steuerwirksamen Teilwertabschreibung (2011) beziehungsweise des Ver\u00e4u\u00dferungsverlustes (2012) gewesen, die wesentlich durch die erh\u00f6hten Anschaffungskosten infolge der Darlehensverzichte der Kl\u00e4gerin und die Gewinnaussch\u00fcttungen der G-SARL bedingt gewesen seien.<\/li><li>Als aus \u00a7&nbsp;42 AO abzuleitende Rechtsfolge hat das FG angenommen, die &#8222;k\u00fcnstlich&#8220; erzeugten steuerlichen Verluste der Kl\u00e4gerin durch Teilwertabschreibung (2011) und Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an der G-SARL (2012) seien zu versagen; die als Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr zu beurteilenden Gewinnaussch\u00fcttungen seien nicht als Dividenden zu behandeln. Die angefochtenen Bescheide seien nicht zuungunsten der Kl\u00e4gerin rechtswidrig, im \u00dcbrigen gelte im Klageverfahren das Verbot der sogenannten reformatio in peius (Verb\u00f6serungsverbot).<\/li><li>cc) Es bedarf keiner Entscheidung durch den Senat, ob dem FG in Schlussfolgerungen in Bezug auf die Versagung der steuerlichen Wirkungen der Teilwertabschreibung beziehungsweise der Anteilsver\u00e4u\u00dferung gefolgt werden kann. Das angefochtene Urteil erweist sich jedenfalls insoweit als zutreffend, als der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011respektive der G-KG und deren Gesellschaftern\u2011\u2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 AO die Berufung auf das Schachtelprivileg des Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 i.V.m. Satz&nbsp;1 DBA-Luxemburg 1958\/2009 verwehrt ist, weil es sich bei der zwischengeschalteten G-SARL um eine wirtschaftlich weitestgehend funktionslose und nicht am allgemeinen Marktgeschehen teilnehmende, ausschlie\u00dflich mit dem Zweck der Erlangung des steuerlichen Vorteils des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs f\u00fcr die Gesellschafter der G-KG gegr\u00fcndete und unterhaltene &#8222;Basisgesellschaft&#8220; gehandelt hat.<\/li><li>aaa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 29.01.1975&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;135\/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553; vom 10.06.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;105\/89, BFHE 168, 279, BStBl II 1992, 1029; vom 19.01.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;94\/97, BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222; vom 20.03.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;38\/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819; vom 31.05.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;74,&nbsp;88\/04, BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118; BFH-Urteile vom 29.07.1976&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;142\/73, BFHE 120, 116, BStBl II 1977, 263; vom 09.12.1980&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/77, BFHE 132, 198, BStBl II 1981, 339; vom 28.01.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;7\/88, BFHE 167, 273, BStBl II 1993, 84) erf\u00fcllt die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuernden Ausland den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn hierf\u00fcr wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde fehlen und wenn sie keine eigene wirtschaftliche T\u00e4tigkeit entfalten (vgl. allgemein zum sogenannten Treaty Shopping oder Rule Shopping Schwenke in Wassermeyer MA Art.&nbsp;1 Rz&nbsp;65&nbsp;ff.; Weggenmann\/Nehls in Vogel\/Lehner, DBA, 7.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;1 Rz&nbsp;101&nbsp;ff.; L\u00fcdicke in Dr\u00fcen\/Hey\/Mellinghoff [Hrsg.], 100&nbsp;Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018, Festschrift f\u00fcr den Bundesfinanzhof, 2018, S.&nbsp;1053, 1056&nbsp;ff.; Schaumburg\/H\u00e4ck in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;19.157). Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inl\u00e4ndischer Steuer durch eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft &#8222;durchgeleitet&#8220;, gilt dies auch dann, wenn es sich bei dem Sitzstaat der ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft nicht um ein Niedrigbesteuerungsland handelt (Senatsurteile vom 29.10.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;35\/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235; vom 20.03.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;38\/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819; vgl. auch Schaumburg\/H\u00e4ck in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;19.156; L\u00fcdicke in Dr\u00fcen\/Hey\/Mellinghoff [Hrsg.], 100&nbsp;Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018, Festschrift f\u00fcr den Bundesfinanzhof, 2018, S.&nbsp;1053, 1060; anderer Auffassung Scharlack, Die Rechtsfolgen des Gestaltungsmissbrauchs im internationalen Steuerrecht, 2024, S.&nbsp;5&nbsp;f.).<\/li><li>Grunds\u00e4tzlich ist es nicht als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren, wenn ein Steuerpflichtiger \u2011\u2011aus welchen Gr\u00fcnden auch immer\u2011\u2011 zwischen sich und eine Einkunftsquelle eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssige Kapitalgesellschaft schaltet und alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zieht. Missbr\u00e4uchlich kann die Zwischenschaltung einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft aber sein, wenn sie lediglich vor\u00fcbergehend erfolgt und nur zu dem Zweck bestimmt ist, anderweitig drohenden steuerlichen Belastungen zu entgehen (vgl. Senatsurteile vom 25.02.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;42\/02, BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14 und vom 31.05.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;74,&nbsp;88\/04, BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118).<\/li><li>bbb) Ein solcher Sachverhalt liegt hier nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG vor. Danach sei die G-SARL kein am Markt aktives Unternehmen gewesen. Sie habe in den Streitjahren keine Wertpapiere, Anleihen et cetera entsprechend ihrem Gesellschaftszweck gekauft. Au\u00dferhalb der mit der Kl\u00e4gerin vollzogenen Transaktionen (Vereinnahmung der Darlehensvaluta und Aussch\u00fcttung nach Darlehensverzicht) sei die G-SARL wirtschaftlich inaktiv gewesen. Die mit der kurzfristigen Anlage der Darlehensvaluta erzielten Zinseinnahmen (\u2026&nbsp;\u20ac in 2011 und \u2026&nbsp;\u20ac in 2012) seien verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und in beiden Streitjahren jeweils durch den betrieblichen Aufwand der G-SARL vollst\u00e4ndig &#8222;verbraucht&#8220; worden. Aus diesen Umst\u00e4nden k\u00f6nne nur geschlossen werden, dass die G-SARL ausschlie\u00dflich die Funktion gehabt habe, durch die Umqualifizierung von in wirtschaftlicher Hinsicht als Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr zu beurteilender Transaktionen in Dividenden die Tatbestandsvoraussetzungen des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs zu erf\u00fcllen.<\/li><li>ccc) Diese nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Revisionsgr\u00fcnden angefochtenen tats\u00e4chlichen Feststellungen der Vorinstanz sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fcr den Senat bindend und rechtfertigen die Einstufung der G-SARL als Basisgesellschaft. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Aktivit\u00e4ten der G-SARL fallen der Empfang der von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrten Gesellschafterdarlehen und die nach dem Verzicht auf die Darlehensforderungen vorgenommenen Aussch\u00fcttungen der au\u00dferordentlichen Ertr\u00e4ge als ausschlie\u00dflich die Gesellschaftssph\u00e4re betreffende Vorg\u00e4nge, die keinen Bezug zu einem \u00e4u\u00dferen Marktgeschehen haben, nicht ins Gewicht. Dass die Gesellschafterdarlehen von Anfang an nicht dazu gedient haben, die G-SARL mit Kapital auszustatten, damit diese auf dem allgemeinen Markt aktiv werden kann, wird durch den Umstand belegt, dass nach den Feststellungen des FG die kurzfristige R\u00fcckleitung der Darlehensvaluta an die Kl\u00e4gerin in Form der Aussch\u00fcttung des sich aus dem Darlehensverzicht ergebenden au\u00dferordentlichen Ertrags von Anfang an in dieser Form geplant gewesen ist und das Darlehenskapital folglich nie tats\u00e4chlich f\u00fcr Investitionen der G-SARL auf dem Kapitalmarkt vorgesehen war.<\/li><li>Die einzige nach au\u00dfen gerichtete wirtschaftliche Bet\u00e4tigung der G-SARL bestand in der Anlage der Darlehenssummen auf Spar- und Tagesgeldkonten zu Zinss\u00e4tzen von 1,3&nbsp;% beziehungsweise 1,6&nbsp;% in den Zeitr\u00e4umen zwischen der Vereinnahmung der Darlehensbetr\u00e4ge und der R\u00fcckzahlung (Aussch\u00fcttung) an die Kl\u00e4gerin. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um \u2011\u2011auf die in der Gesellschaftssph\u00e4re stattfindenden Transaktionen bezogene\u2011\u2011 kurzfristige Begleitgesch\u00e4fte, die \u2011\u2011anders als die Revision es darstellt\u2011\u2011 nicht geeignet sind, der G-SARL einen auch nur ansatzweise nachhaltigen wirtschaftlichen Hintergrund als Kapitalanlagegesellschaft zu vermitteln. Der vom FG hervorgehobene Umstand, dass die Zinseinnahmen so geringf\u00fcgig gewesen sind, dass sie zur Deckung des betrieblichen Aufwands der G-SARL nicht ausgereicht haben, kann als Beleg f\u00fcr diesen Befund herangezogen werden, ohne dass es sich bei der Gewinnerzielung allerdings um ein notwendiges Substanzelement handelt.<\/li><li>Die G-SARL ist lediglich vor\u00fcbergehend \u2011\u2011n\u00e4mlich zwischen dem 25.11. und 23.12.2011 und ein weiteres Mal zwischen dem 23.01. und dem 24.02.2012 aktiv geworden mit dem ausschlie\u00dflichen Zweck, den Gesellschaftern der G-KG den steuerlichen Vorteil des Schachtelprivilegs f\u00fcr Vorg\u00e4nge zu vermitteln, die bei wirtschaftlicher Betrachtung eher als Darlehensr\u00fcckzahlung oder Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr und jedenfalls nicht als Aussch\u00fcttung eines durch erwerbswirtschaftliche Bet\u00e4tigung erzielten Gewinns zu beurteilen w\u00e4ren. Die Konstruktion der Gew\u00e4hrung von Gesellschafterdarlehen, bei denen zeitgleich vertraglich festgelegt wird, dass der darlehensgebende Gesellschafter alsbald auf die R\u00fcckzahlung verzichten wird, wobei au\u00dferdem aber geplant ist, dass die Darlehensbetr\u00e4ge sogleich nach dem Verzicht in Form von Aussch\u00fcttungen des auf diese Weise \u2011\u2011ohne realwirtschaftlichen Hintergrund rein technisch\u2011\u2011 erzeugten au\u00dferordentlichen Ertrags wieder an den Darlehensgeber zur\u00fcckflie\u00dfen, ist vom FG zu Recht als in sich widerspr\u00fcchliches, umst\u00e4ndliches, gek\u00fcnsteltes und rein steuerlich motiviertes Hin- und Herzahlen beurteilt worden. Die ausschlie\u00dflich steuerliche Motivation wird auch dadurch belegt, dass nach der Schaffung des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;11 EStG die G-SARL inaktiv geblieben ist und sich die Kl\u00e4gerin der Beteiligung an der Gesellschaft alsbald durch Ver\u00e4u\u00dferung entledigt hat.<\/li><li>ddd) Die Kl\u00e4gerin hat den diesbez\u00fcglichen tatrichterlichen Feststellungen nichts Wesentliches entgegengesetzt. Das auf die Erkl\u00e4rungen des H gest\u00fctzte Vorbringen in der Revisionsbegr\u00fcndung, die G-SARL sei entsprechend ihres satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecks t\u00e4tig gewesen und habe Zinsangebote von Banken eingeholt, belegt keine substantielle (tats\u00e4chliche) Kapitalanlaget\u00e4tigkeit der Gesellschaft. Die aus den Gesamtumst\u00e4nden abgeleitete Einsch\u00e4tzung des FG, die angebliche Anlagestrategie der G-SARL erscheine konstruiert, um den zeitnahen Abzug des Geldes aus Luxemburg zu kaschieren, wird hierdurch nicht ersch\u00fcttert.<\/li><li>Entgegen dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat von der Kl\u00e4gerin erhobenen Einwand leiden die vom FG getroffenen Feststellungen nicht an einem offenkundigen inneren Widerspruch, weil das FG im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung (und Verneinung) des Tatbestands des Steuerstundungsmodells nach \u00a7&nbsp;15b EStG darauf abgestellt hat, dass die zu den Akten gereichten Investitionsvorschl\u00e4ge keine steuerlichen Verluste der Investoren vorgesehen h\u00e4tten und dass H in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt habe, den potentiellen Investoren seien steuerliche Vorteile in Form von Verlusten auch nicht durch weitere Unterlagen oder m\u00fcndliche \u00c4u\u00dferungen in Aussicht gestellt worden (Urteilsumdruck S.&nbsp;39). Der Senat versteht die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des FG dahin, dass nach dessen Rechtsauffassung der Tatbestand des Steuerstundungsmodells (&#8222;modellhafte Gestaltung&#8220;, &#8222;vorgefertigtes Konzept&#8220;, vgl. \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 EStG) eine bestimmte offizielle, nachweisbare und reproduzierbare Form der Inaussichtstellung der steuerlichen Verluste erfordert, wof\u00fcr es im Streitfall keinen Anhaltspunkt gesehen hat. Dass das FG der Schilderung des H, wonach es das Ziel der Investitionen gewesen sei, eine hohe Kapitalsumme zu bestm\u00f6glichen Zinsen anzulegen und so die Banken dahingehend auszuspielen, dass jeweils bessere Konditionen geboten werden, keinen Glauben geschenkt und sie als &#8222;konstruiert&#8220; angesehen hat, kommt an anderer Stelle der Vorentscheidung (Urteilsumdruck S.&nbsp;31) unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck.<\/li><li>dd) Als Rechtsfolge des nicht bereits durch ein Einzelsteuergesetz sanktionierten Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten sieht \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO vor, dass der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehen w\u00fcrde. F\u00fcr den Streitfall bedeutet dies, dass der Steuervorteil des Schachtelprivilegs des DBA-Luxemburg 1958\/2009 hier nicht zur Anwendung kommt.<\/li><li>ee) Die Rechtsfolgen des \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO werden im Hinblick auf die Gewerbesteuer nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO durch eine vorrangige Anwendung der einzelsteuergesetzlichen Missbrauchsvermeidungsnorm des \u00a7&nbsp;15b EStG verdr\u00e4ngt.<\/li><li>aaa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;1 EStG d\u00fcrfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie d\u00fcrfen auch nicht nach \u00a7&nbsp;10d EStG abgezogen werden (Satz&nbsp;1). Die Verluste mindern jedoch die Eink\u00fcnfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt (Satz&nbsp;2). Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Eink\u00fcnfte erzielt werden sollen (\u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG). Der nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;1 EStG nicht ausgleichsf\u00e4hige Verlust ist nach den Ma\u00dfgaben des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG j\u00e4hrlich gesondert festzustellen. Wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine bestimmte Gestaltung die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;15b EStG erf\u00fcllt, ist hier\u00fcber im Verfahren der gesonderten Feststellung nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG \u2011\u2011gegebenenfalls durch Erlass eines sogenannten Negativ-Bescheids\u2011\u2011 zu entscheiden (BFH-Urteil vom 07.02.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;10\/16, BFHE 260, 490, BStBl II 2018, 630).<\/li><li>bbb) Das FG hat die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;15b EStG im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung der angefochtenen Bescheide \u2011\u2011das hei\u00dft au\u00dferhalb eines Verfahrens der gesonderten Feststellung nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG\u2011\u2011 gepr\u00fcft und verneint. Ob dies den verfahrensrechtlichen Vorgaben des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG gerecht w\u00fcrde, kann indes offen bleiben, weil es sich bei \u00a7&nbsp;15b EStG nicht um eine Gewinnermittlungsvorschrift handelt, die von der Verweisung des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG auf die Gewinnermittlung nach dem Einkommensteuergesetz umfasst w\u00e4re. \u00a7&nbsp;15b EStG findet folglich im Bereich der Gewerbesteuer keine Anwendung (R&nbsp;7.1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 der Gewerbesteuer-Richtlinien 2009; Schiffers in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;16; Schnitter in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;7 GewStG Rz&nbsp;43; Specker in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;4; Desens\/Tappe\/Lamprecht, GewStG, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;180; anderer Auffassung Roser in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;68). Die Rechtsfolgen des \u00a7&nbsp;15b EStG beziehen sich auf die Ebene der Ermittlung des Einkommens (vgl. Senatsurteil vom 08.11.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;10\/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349 zur Verlustausgleichs- und Abzugsbeschr\u00e4nkung nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 EStG), nicht hingegen auf die Ebene der Gewinnermittlung.<\/li><li>ff) Obgleich \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO den R\u00fcckgriff auf \u00a7&nbsp;42 AO gesetzestechnisch ausdr\u00fccklich zul\u00e4sst, m\u00fcssen bei der Pr\u00fcfung des Vorliegens eines Missbrauchs im Sinne des \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 AO diejenigen Wertungen des Gesetzgebers, die den von ihm geschaffenen einzelsteuergesetzlichen Umgehungsverhinderungsvorschriften zugrunde liegen, zur Vermeidung von Wertungswiderspr\u00fcchen im Rahmen der Auslegung ber\u00fccksichtigt werden (Senatsurteile vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/18, BFHE 271, 330, BStBl II 2021, 580; vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;1\/18, BB 2021, 2337; vom 07.02.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;8\/19, BFH\/NV 2024, 759; BFH-Urteil vom 16.03.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/19, BFH\/NV 2023, 808).<\/li><li>In der vorliegenden Konstellation ergibt sich kein Widerspruch des auf \u00a7&nbsp;42 AO gest\u00fctzten Ausschlusses der Anwendbarkeit des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs zu der Entscheidung des Gesetzgebers, Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (nur) unter den in \u00a7&nbsp;15b EStG genannten Voraussetzungen (und nur) im Bereich von Einkommensteuer und der K\u00f6rperschaftsteuer zu sanktionieren. Die Anwendung des \u00a7&nbsp;42 AO zur Verhinderung eines missbr\u00e4uchlichen abkommensrechtlichen Treaty Shopping durch Zwischenschaltung einer Basisgesellschaft verfolgt eine andere Zielrichtung als die Beschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;15b EStG. Die Ahndung des missbr\u00e4uchlichen Treaty Shopping dient insbesondere nicht \u2011\u2011wie \u00a7&nbsp;15b EStG\u2011\u2011 gezielt der Beschr\u00e4nkung bestimmter Gestaltungen zur Verlustverwertung, sondern soll generell die missbr\u00e4uchliche Inanspruchnahme abkommensrechtlicher Steuervorteile verhindern, auch soweit diese nicht in Zusammenhang mit etwaigen Steuerstundungsmodellen stehen.<\/li><li>d) Die auf \u00a7&nbsp;42 AO gest\u00fctzte Versagung des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs f\u00fchrt nicht zu einem Versto\u00df gegen die unionsrechtliche Richtlinie \u00fcber das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Mutter-Tochter-Richtlinie \u2011\u2011MTR\u2011\u2011, f\u00fcr den Erhebungszeitraum 2011: Richtlinie 90\/435\/EWG des Rates vom 23.07.1990, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1990, Nr.&nbsp;L&nbsp;225, 6, Nr.&nbsp;L&nbsp;266, 20, 1997, Nr.&nbsp;L&nbsp;16, 98, zuletzt ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 2006\/98\/EG des Rates vom 20.11.2006, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2006, Nr.&nbsp;L 363, 129; f\u00fcr den Erhebungszeitraum 2012: Richtlinie 2011\/96\/EU des Rates vom 30.11.2011, ABlEU 2011, Nr.&nbsp;L&nbsp;345, 8). Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 MTR sieht vielmehr ausdr\u00fccklich vor, dass die Richtlinie der Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbr\u00e4uchen nicht entgegensteht, womit unter anderem auch unilaterale allgemeine Missbrauchsverhinderungsbestimmungen wie \u00a7&nbsp;42 AO angesprochen werden (vgl. Kofler in Schaumburg\/Englisch, Europ\u00e4isches Steuerrecht, 2.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;14.86, m.w.N.).<\/li><li>Die Anwendung des \u00a7&nbsp;42 AO auf die hier zu beurteilende Gestaltung wird den (engen) Anforderungen gerecht, die vom Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) an die Rechtfertigung nationaler Missbrauchsverhinderungsma\u00dfnahmen gestellt werden. So verlangt der EuGH auch im Zusammenhang mit Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 MTR, dass die nationale Missbrauchsverhinderungsma\u00dfnahme dem spezifischen Ziel der Verhinderung von Verhaltensweisen dienen muss, die darin bestehen, rein k\u00fcnstliche, jeder wirtschaftlichen Realit\u00e4t bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (EuGH-Urteil Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, IStR 2018, 197, Rz&nbsp;59&nbsp;f.; vgl. zu anderen Regelungszusammenh\u00e4ngen auch EuGH-Urteile EV vom 20.09.2018&nbsp;&#8211; C-685\/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111, Rz&nbsp;95; Cadbury Schweppes vom 12.09.2006&nbsp;&#8211; C-196\/04, EU:C:2006:544, Rz&nbsp;55). Die oben skizzierte Rechtsprechung des BFH zur missbr\u00e4uchlichen Inanspruchnahme von Steuervorteilen durch Einschaltung von Basisgesellschaften wird diesen Kriterien zur \u00dcberzeugung des Senats \u2011\u2011auch in ihrer konkreten Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt\u2011\u2011 gerecht. Soweit der EuGH hervorhebt, die Mutter-Tochter-Richtlinie schreibe nicht vor, welche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit die von ihr erfassten Gesellschaften aus\u00fcben m\u00fcssten oder wie hoch die Eink\u00fcnfte aus ihrer eigenen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zu sein h\u00e4tten (EuGH-Urteil Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, IStR 2018, 197, Rz&nbsp;72), steht dies dem Erfordernis eines Mindestma\u00dfes an wirtschaftlicher Substanz und Konstanz der zwischengeschalteten Gesellschaft nicht entgegen. Der Umstand, dass den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt wird, ihre Gesellschaften von der Richtlinie auszunehmen, die nicht w\u00e4hrend eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwei Jahren im Besitz einer Beteiligung bleiben, aufgrund deren sie als Muttergesellschaften gelten (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b MTR), verdeutlicht, dass die Sanktionierung einer Gestaltung wie der Vorliegenden dem Sinn und Zweck der Richtlinie nicht widerspricht.<\/li><li>4. Soweit das FG neben der Versagung des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs weitergehende Missbrauchsfolgen aus \u00a7&nbsp;42 AO abgeleitet hat, ist dies aufgrund des im Klageverfahren geltenden Verb\u00f6serungsverbots aus prozessrechtlichen Gr\u00fcnden nicht entscheidungserheblich und daher vom Senat nicht zu pr\u00fcfen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.181224.IR12.21.0 BFH I. Senat DBA LUX 1958 Art 20 Abs 2 S 1, DBA LUX 1958 Art 20 Abs 2 S 3, AO \u00a7 42, GewStG \u00a7 7 S 1, EStG \u00a7 15b, EStG \u00a7 50d Abs 11, EWGRL 435\/90 Art 1 Abs 2, EURL 96\/2011 Art 1 Abs 2, GewStG VZ 2011 , GewStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-dezember-2024-i-r-12-13-21-missbraeuchliche-inanspruchnahme-eines-abkommensrechtlichen-schachtelprivilegs\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 18. 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