{"id":77648,"date":"2025-05-16T15:34:07","date_gmt":"2025-05-16T13:34:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77648"},"modified":"2025-05-16T15:34:07","modified_gmt":"2025-05-16T13:34:07","slug":"bfh-urteil-vom-14-januar-2025-vii-r-21-22-auslegung-einer-prozesserklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-januar-2025-vii-r-21-22-auslegung-einer-prozesserklaerung\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14. Januar 2025, VII R 21\/22: Auslegung einer Prozesserkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.140125.VIIR21.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 47 Abs 1, FGO \u00a7 118 Abs 2, AO \u00a7 163 Abs 1, BGB \u00a7 133, BranntwMonG \u00a7 143 Abs 1, BranntwMonG \u00a7 143 Abs 2, BranntwMonG \u00a7 152 Abs 1 Nr 4, BrStV \u00a7 50, EGV 3199\/93 Anh III<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 18. Mai 2022, Az: 4 K 892\/21 VBr<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Auch unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes rechtsschutzgew\u00e4hrender Auslegung ist eine eindeutige Erkl\u00e4rung eines rechtskundigen Prozessvertreters nicht abweichend von ihrem tats\u00e4chlichen Inhalt auszulegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 18.05.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;892\/21&nbsp;VBr insoweit aufgehoben, als der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2021 verpflichtet wurde, die Kl\u00e4gerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betrieb in zwei Werken Raffinerien, in denen sie im Wege der Roh\u00f6ldestillation Kraftstoffe herstellte. In einer Raffinerie stellte sie auch petrochemische Grundstoffe her und betrieb eine Methanolsynthese. Dabei fiel als Nebenprodukt sogenanntes Luttermethanol in fl\u00fcssiger Form an. Dieses bestand zu mehr als 90&nbsp;% aus Methanol, au\u00dferdem aus Ethanol und Wasser. Der Ethanolgehalt in dem Luttermethanol betrug im Kalenderjahr 2017 zwischen 2,86 und 5,95&nbsp;Volumenprozent (%&nbsp;vol).<\/li><li>Die Aufnahme von Methanol wirkt im menschlichen K\u00f6rper giftig. Die Einnahme von etwa 80 bis 90&nbsp;ml Luttermethanol w\u00fcrde bei einem erwachsenen Menschen mit durchschnittlichem K\u00f6rpergewicht t\u00f6dlich wirken. Die Kl\u00e4gerin lieferte das Luttermethanol im Jahr 2017 an Zwischenh\u00e4ndler.<\/li><li>Am 15.05.2017 stellte die Kl\u00e4gerin eine Pr\u00fcfanfrage, ob Luttermethanol von ihr ohne branntweinsteuerrechtliche Einschr\u00e4nkungen vertrieben werden k\u00f6nne. Nach Untersuchung einer Probe teilte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) ihr mit Schreiben vom 06.11.2017 mit, dass Luttermethanol wegen eines Ethanolgehalts von 3&nbsp;%&nbsp;vol gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;4 des Gesetzes \u00fcber das Branntweinmonopol in der im Streitfall geltenden Fassung (BranntwMonG) der Branntweinsteuer unterliege.<\/li><li>Auf entsprechenden Antrag erweiterte das HZA alsdann f\u00fcr diejenigen Anlagenteile, die der Gewinnung des Luttermethanols dienten, mit Verf\u00fcgung vom 15.12.2017 f\u00fcr die Zukunft eine der Kl\u00e4gerin schon zuvor erteilte Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers f\u00fcr Erzeugnisse. Zuvor hatte sich die Erlaubnis r\u00e4umlich nur auf andere Anlagenteile erstreckt. F\u00fcr das von der Kl\u00e4gerin im Zeitraum vom 02.01.2017 bis zum 11.12.2017 (Streitzeitraum) hergestellte Luttermethanol ging das HZA hingegen davon aus, dass hierf\u00fcr keine Erlaubnis bestanden habe und die Steuer nach \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BranntwMonG entstanden sei. Es setzte mit Bescheid vom 20.06.2018 Branntweinsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin fest.<\/li><li>Dagegen legte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 28.06.2018 Einspruch ein und beantragte zudem, die Branntweinsteuer nach \u00a7&nbsp;163 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) aus Billigkeitsgr\u00fcnden abweichend festzusetzen. Mit Bescheid vom 16.04.2019 lehnte das HZA die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden f\u00fcr den Streitzeitraum ab. Auch hiergegen legte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 26.04.2019 Einspruch ein. Aufgrund eines weiteren Verwaltungsverfahrens setzte das HZA f\u00fcr den Folgezeitraum vom 15.12.2017 bis zum 06.08.2019 mit Bescheid vom 07.10.2020 die hierf\u00fcr zuvor festgesetzte Branntweinsteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden auf 0&nbsp;\u20ac herab.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 22.03.2021, die postalisch an demselben Tag versandt wurde und am 23.03.2021 beim Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin einging, wies das HZA sowohl den Einspruch der Kl\u00e4gerin gegen den Steuerbescheid vom 20.06.2018 als auch gegen den Ablehnungsbescheid vom 16.04.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erhob am 13.04.2021, vertreten durch eine Partnerschaft von Rechtsanw\u00e4lten als Prozessbevollm\u00e4chtigte, Klage beim Finanzgericht (FG). In ihrem Klageantrag begehrte sie, &#8222;den Branntweinsteuerbescheid vom 20.&nbsp;Juni 2018 &#8230; (Steuerbescheid) in der Form der Einspruchsentscheidung vom 22.&nbsp;M\u00e4rz 2021 &#8230; (Einspruchsentscheidung) aufzuheben&#8220;. Weiter war ausgef\u00fchrt: &#8222;Den angegriffenen Steuerbescheid f\u00fcgen wir in Kopie als Anlage&nbsp;K1 und die Einspruchsentscheidung als Anlage&nbsp;K2 bei.&#8220; Der Klageschrift waren als Anlage der Steuerbescheid vom 20.06.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 22.03.2021 beigef\u00fcgt. Mit am 11.06.2021 beim FG eingegangenem Schriftsatz vom 10.06.2021 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin, sie stelle &#8222;klar, dass sich die Klage hilfsweise auch gegen den in der Einspruchsentscheidung abgelehnten Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden vom 16.&nbsp;April 2019 erstreckt&#8220;. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG beantragte die Kl\u00e4gerin, den Steuerbescheid vom 20.06.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2021 aufzuheben, hilfsweise das HZA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2021 zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.<\/li><li>Mit Urteil vom 18.05.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;892\/21&nbsp;VBr verpflichtete das FG das HZA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16.04.2019, die Kl\u00e4gerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im \u00dcbrigen wies es die Klage ab und legte die Kosten des Verfahrens der Kl\u00e4gerin zu zwei Dritteln und dem HZA zu einem Drittel auf.<\/li><li>Das FG erkl\u00e4rte, die Klage sei hinsichtlich des Hauptantrags, der den Steuerbescheid vom 20.06.2018 betraf, unbegr\u00fcndet. Die Branntweinsteuer sei nach \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 und 2 Nr.&nbsp;2 BranntwMonG entstanden und es liege keine Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 BranntwMonG vor, da das Luttermethanol nicht mit einem zugelassenen Verg\u00e4llungsmittel verg\u00e4llt worden sei. Der Steuerbescheid vom 20.06.2018 ist im Revisionsverfahren zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig.<\/li><li>Hinsichtlich des Hilfsantrags, der den Ablehnungsbescheid vom 16.04.2019 betraf, urteilte das FG, die Klage sei zul\u00e4ssig. Zwar habe die Kl\u00e4gerin erst mit dem Schriftsatz vom 10.06.2021 klargestellt, dass sie sich mit ihrer Klage auch gegen die Ablehnung einer abweichenden Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden mit dem Bescheid vom 16.04.2019 wende. Es handle sich aber um eine zul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung im Sinne des \u00a7&nbsp;67 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da die Klagefrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO im Ergebnis eingehalten worden sei. Denn die Klageschrift vom 13.04.2021 sei so auszulegen, dass die Kl\u00e4gerin bereits bei Klageerhebung auch den Ablehnungsbescheid vom 16.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2021 angefochten habe. Die sp\u00e4tere Einschr\u00e4nkung dieses Klagebegehrens als Hilfsantrag mit Schriftsatz vom 10.06.2021 sei daher unsch\u00e4dlich. Eine solche rechtsschutzgew\u00e4hrende Auslegung der Klageschrift sei gerechtfertigt, weil die Kl\u00e4gerin ihrer Klageschrift die Einspruchsentscheidung vom 22.03.2021 beigef\u00fcgt habe, die sich sowohl auf den Steuerbescheid vom 20.06.2018 als auch auf den Ablehnungsbescheid vom 16.04.2019 bezogen habe. Dagegen spreche nicht, dass die Kl\u00e4gerin mit der Klageschrift lediglich den Steuerbescheid vom 20.06.2018, nicht aber den Ablehnungsbescheid vom 16.04.2019 als Anlage \u00fcbersandt habe. Die \u00dcbersendung der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2021 lasse die Annahme zu, dass ihre Prozesserkl\u00e4rung unter Ber\u00fccksichtigung der ausdr\u00fccklich formulierten Klageantr\u00e4ge nicht eindeutig gewesen sei. Zudem erg\u00e4ben sich aus der \u2011\u2011ebenfalls zu ber\u00fccksichtigenden\u2011\u2011 Einspruchsakte keine Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme, dass die Kl\u00e4gerin ihr Begehren bez\u00fcglich ihres Billigkeitsantrags nicht mehr habe weiterverfolgen wollen.<\/li><li>Der Hilfsantrag sei auch begr\u00fcndet. Eine Besteuerung der Herstellung des Luttermethanols gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 und 2 Nr.&nbsp;2 BranntwMonG laufe den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwider, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheine. An die Herstellung des Luttermethanols habe sich eine gewerbliche Verwendung angeschlossen, die steuerfrei gewesen w\u00e4re, wenn das Erzeugnis mit einem zugelassenen Verg\u00e4llungsmittel verg\u00e4llt worden w\u00e4re und Verwendungserlaubnisse erteilt worden w\u00e4ren (\u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;153 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BranntwMonG). Dabei w\u00e4re eine Verg\u00e4llung des Luttermethanols wegen der toxischen Wirkungen des Methanols \u00fcberfl\u00fcssig gewesen. Zudem sei Methanol als Verg\u00e4llungsmittel unionsrechtlich anerkannt nach dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr.&nbsp;3199\/93 der Kommission vom 22.11.1993 \u00fcber die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollst\u00e4ndigen Denaturierung von Alkohol f\u00fcr Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung \u2011\u2011VO 3199\/93\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1993, Nr.&nbsp;L&nbsp;288, 12). Dies habe auch das HZA in seinem Bescheid vom 07.10.2020 nachvollziehbar dargelegt. Daran sei das HZA nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) gebunden.<\/li><li>Mit seiner Revision wendet sich das HZA gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit es unterlegen gewesen ist. Es r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensm\u00e4ngel.<\/li><li>Nach seiner Auffassung h\u00e4tte \u00fcber den Hilfsantrag nicht durch Sach-, sondern durch Prozessurteil entschieden werden m\u00fcssen. Denn die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 16.04.2019 sei nicht innerhalb der Klagefrist des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO erhoben worden, sondern erstmalig durch den Schriftsatz vom 10.06.2021. Die Klageschrift vom 13.04.2021 sei eindeutig formuliert gewesen und habe sich lediglich gegen den Steuerbescheid vom 20.06.2018 gerichtet. In der Sache habe das FG zur Begr\u00fcndung der Billigkeitsentscheidung fehlerhaft auf den Bescheid vom 07.10.2020 abgestellt, der den Folgezeitraum ab dem 15.12.2017 betroffen habe. In diesem Folgezeitraum habe die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011anders als im Streitzeitraum\u2011\u2011 erfolglos alles in ihrer Macht Stehende getan, um eine Steuerentstehung zu vermeiden.<\/li><li>Das HZA beantragt,die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als das HZA unter Aufhebung des Bescheids vom 16.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2021 verpflichtet wurde, die Kl\u00e4gerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, und die Klage auch insoweit abzuweisen,<br \/><br \/>hilfsweise die Kosten des Verfahrens der Kl\u00e4gerin zu drei Vierteln und dem HZA nur zu einem Viertel aufzuerlegen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Nach ihrer Auffassung ist die Vorentscheidung rechtm\u00e4\u00dfig. Zutreffend sei das FG davon ausgegangen, dass mit der Klageschrift vom 13.04.2021 \u00fcber den Wortlaut des Klageantrags hinaus nicht nur der Steuerbescheid vom 20.06.2018, sondern auch der Ablehnungsbescheid vom 16.04.2019, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2021, fristgerecht angegriffen worden sei. Der urspr\u00fcnglich missverst\u00e4ndlich formulierte Klageantrag habe rechtsschutzgew\u00e4hrend entsprechend der Interessenlage der Kl\u00e4gerin ausgelegt werden m\u00fcssen. Daf\u00fcr spreche die enge verfahrensrechtliche Verzahnung von Steuerbescheid und Billigkeitsentscheidung, die auf eine materiell gleichartige Rechtsfolge gerichtet gewesen sei. Dies habe sich in einer einheitlichen Einspruchsentscheidung ausgedr\u00fcckt, die der Klageschrift als Anlage beigef\u00fcgt gewesen sei. Auch in der Sache sei das FG zutreffend davon ausgegangen, dass eine Besteuerung der Herstellung des Luttermethanols gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 und 2 Nr.&nbsp;2 BranntwMonG unbillig sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet und die Vorentscheidung im beantragten Umfang aufzuheben. Die Vorentscheidung verletzt insoweit Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Die Klage ist, auch soweit ihr in der ersten Instanz stattgegeben wurde, abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. Das FG hat zu Unrecht \u00fcber den Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin durch Sachurteil statt durch Prozessurteil entschieden. Dies stellt einen Verfahrensmangel dar (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 21.01.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;40\/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563, unter 2. der Gr\u00fcnde; BFH-Beschluss vom 27.06.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;12\/14, Rz&nbsp;2). Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags als unzul\u00e4ssig abzuweisen. Denn die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 16.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2021 ist nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden.<\/li><li>a) Der am 11.06.2021 beim FG eingegangene Schriftsatz vom 10.06.2021, mit dem die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt hat, sie stelle &#8222;klar, dass sich die Klage hilfsweise auch gegen den in der Einspruchsentscheidung abgelehnten Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden vom 16.&nbsp;April 2019 erstreckt&#8220;, ist au\u00dferhalb der Klagefrist eingegangen.<\/li><li>aa) Die Frist f\u00fcr die Erhebung der Anfechtungsklage betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf, in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;45 FGO und in den F\u00e4llen, in denen ein au\u00dfergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO f\u00fcr die Verpflichtungsklage sinngem\u00e4\u00df, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.<\/li><li>bb) Da im Streitfall die Einspruchsentscheidung vom 22.03.2021 an demselben Tag zur Post aufgegeben worden ist und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO in der im Streitfall geltenden Fassung (Drei-Tages-Fiktion) als am Donnerstag, 25.03.2021 zugestellt galt, lief die einmonatige Klagefrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;222 Abs.&nbsp;1 und 2 der Zivilprozessordnung und \u00a7&nbsp;188 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am Montag, dem 26.04.2021 ab. Bei Eingang des Schriftsatzes am 11.06.2021 war die Frist bereits abgelaufen.<\/li><li>cc) Die Kl\u00e4gerin hat keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO gestellt. Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde sind auch nicht ersichtlich.<\/li><li>b) Mit ihrem Klageschriftsatz vom 13.04.2021 hat die Kl\u00e4gerin nur gegen den Steuerbescheid vom 20.06.2018, nicht aber gegen den Ablehnungsbescheid vom 16.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2021 Klage erhoben. Die vom FG vorgenommene Auslegung dieses Schriftsatzes \u00fcberschreitet die Grenzeneiner zul\u00e4ssigen Auslegung.<\/li><li>aa) In der Auslegung prozessualer Willenserkl\u00e4rungen, die im erstinstanzlichen Klageverfahren abgegeben worden sind, ist das Revisionsgericht frei; es ist insoweit nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO an die Auslegung durch die Vorinstanz gebunden (BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.09.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;75\/14, Rz&nbsp;4 und vom 08.10.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;76,&nbsp;77\/12, Rz&nbsp;6).<\/li><li>bb) Prozessuale Rechtsbehelfe sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH in entsprechender Anwendung des \u00a7&nbsp;133 BGB wie sonstige Willenserkl\u00e4rungen auszulegen, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Erkl\u00e4rung fehlt. Nur wenn die Prozesserkl\u00e4rung klar und eindeutig ist und offensichtlich dem bekundeten Willen des Beteiligten entspricht, besteht grunds\u00e4tzlich kein Raum f\u00fcr eine gegenteilige Auslegung (Senatsbeschluss vom 07.10.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;26\/09, BFH\/NV 2010, 441, unter II.2.a der Gr\u00fcnde). Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen Willen des Erkl\u00e4renden zu erforschen. Die Auslegung einer Prozesserkl\u00e4rung darf aber nicht zur Annahme eines Erkl\u00e4rungsinhalts f\u00fchren, f\u00fcr den sich in der (verk\u00f6rperten) Erkl\u00e4rung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen (BFH-Beschluss vom 07.11.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;104\/07, BFH\/NV 2008, 799, unter II.1.b der Gr\u00fcnde). Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserkl\u00e4rung (BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.09.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;75\/14, Rz&nbsp;5 und vom 07.11.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;104\/07, BFH\/NV 2008, 799, unter II.1.b der Gr\u00fcnde). Dabei k\u00f6nnen auch au\u00dferhalb der Erkl\u00e4rung liegende weitere Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsordnung vern\u00fcnftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH-Beschluss vom 09.09.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;133\/13, Rz&nbsp;10; BFH-Urteil vom 29.04.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;35\/08, BFH\/NV 2009, 1777, unter II.1. der Gr\u00fcnde). Nur eine solche Auslegung tr\u00e4gt dem Grundsatz der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung von Verfahrensvorschriften nach Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG Rechnung (BFH-Urteile vom 18.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;16\/21, Rz&nbsp;25 und vom 18.09.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;80\/13, BFHE 247, 111, BStBl II 2015, 115, Rz&nbsp;19; Senatsurteil vom 08.01.1991&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;61\/88, BFH\/NV 1991, 795, unter II.1.b der Gr\u00fcnde; BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.09.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;75\/14, Rz&nbsp;5; vom 09.09.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;133\/13, Rz&nbsp;10 und vom 08.06.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;46\/02, BFH\/NV 2004, 1417, unter II.1.b der Gr\u00fcnde).<\/li><li>Auch unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes rechtsschutzgew\u00e4hrender Auslegung ist eine eindeutige Erkl\u00e4rung eines rechtskundigen Prozessvertreters allerdings nicht abweichend von ihrem tats\u00e4chlichen Inhalt auszulegen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 02.12.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;25\/20&nbsp;(AdV), BFHE 271, 48, BStBl II 2021, 263, Rz&nbsp;25 und vom 19.07.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;207\/09, Rz&nbsp;8).<\/li><li>cc) Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze ist der Klageschriftsatz vom 13.04.2021 nicht, wie das FG angenommen hat, einer Auslegung in der Weise zug\u00e4nglich, dass die Kl\u00e4gerin hiermit auch eine Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 16.04.2019 erhoben hat. Vielmehr enthielt der Klageschriftsatz, der durch eine Partnerschaft von Rechtsanw\u00e4lten als Prozessbevollm\u00e4chtigte verfasst worden war, eine eindeutige Erkl\u00e4rung.<\/li><li>(1) Mit ihrem in dem Klageschriftsatz formulierten Klageantrag begehrte die Kl\u00e4gerin, &#8222;den Branntweinsteuerbescheid vom 20.&nbsp;Juni 2018 &#8230; (Steuerbescheid) in der Form der Einspruchsentscheidung vom 22.&nbsp;M\u00e4rz 2021 &#8230; (Einspruchsentscheidung) aufzuheben&#8220;. Weiter war ausgef\u00fchrt: &#8222;Den angegriffenen Steuerbescheid f\u00fcgen wir in Kopie als Anlage&nbsp;K1 und die Einspruchsentscheidung als Anlage&nbsp;K2 bei.&#8220; Diese Formulierungen beziehen sich eindeutig nur auf den Steuerbescheid vom 20.06.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2021, nicht aber auf den Ablehnungsbescheid vom 16.04.2019. Sprachlich hat die Kl\u00e4gerin wiederholt nur einen Bescheid (&#8222;den Branntweinsteuerbescheid&#8220;; &#8222;den angegriffenen Steuerbescheid&#8220;) angefochten, nicht zwei Bescheide. Damit liegt eine zweifelsfreie Erkl\u00e4rung vor. Nach der zitierten Rechtsprechung kann eine solche Erkl\u00e4rung, die von einem rechtskundigen Prozessvertreter abgegeben worden ist, nicht abweichend von ihrem tats\u00e4chlichen Inhalt ausgelegt werden.<\/li><li>(2) Nichts anderes ergibt sich aus den dem Klageschriftsatz vom 13.04.2021 beigef\u00fcgten Anlagen. Grunds\u00e4tzlich sind bei der Auslegung von Prozesserkl\u00e4rungen auch Unterlagen zu ber\u00fccksichtigen, auf die ausdr\u00fccklich Bezug genommen wird und die als Anlage beigef\u00fcgt sind (BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.12.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;61\/22, Rz&nbsp;11 und vom 05.02.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;73\/13, Rz&nbsp;12). Der Klageschrift war als Anlage jedoch nur der Steuerbescheid vom 20.06.2018, nicht aber der Ablehnungsbescheid vom 16.04.2019 beigef\u00fcgt. Der Umstand, dass sich die Einspruchsentscheidung vom 22.03.2021, welche ebenfalls der Klageschrift als Anlage beigef\u00fcgt war, sowohl auf den Steuerbescheid vom 20.06.2018 als auch auf den Ablehnungsbescheid vom 16.04.2019 bezog, rechtfertigt entgegen der Auffassung des FG nicht die Annahme, dass die Kl\u00e4gerin mit dem Klageschriftsatz vom 13.04.2021 auch den Ablehnungsbescheid vom 16.04.2019 anfechten wollte. Denn allein um den Steuerbescheid vom 20.06.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2021 zu bezeichnen und dies durch beigef\u00fcgte Anlagen zu verdeutlichen, musste die Kl\u00e4gerin die Einspruchsentscheidung beif\u00fcgen. Die Annahme, dass sie hiermit auch einen weiteren Bescheid habe anfechten wollen, der nicht als Anlage beigef\u00fcgt war, auf den sich die Einspruchsentscheidung aber ebenfalls bezog, \u00fcbersteigt den Umfang der zul\u00e4ssigen Auslegung. Hierdurch w\u00fcrde einer eindeutigen Erkl\u00e4rung ein Inhalt beigemessen, f\u00fcr den es in der Erkl\u00e4rung keine Anhaltspunkte gibt. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei dem Verfahren \u00fcber die Steuerfestsetzung \u2011\u2011eine gebundene Entscheidung\u2011\u2011 und dem Verfahren \u00fcber die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden nach \u00a7&nbsp;163 AO \u2011\u2011eine Ermessensentscheidung\u2011\u2011 um unterschiedliche Verwaltungsverfahren handelt (BFH-Urteil vom 21.07.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/14, BFHE 254, 497, BStBl II 2017, 22, Rz&nbsp;16), weswegen eine in dem einen Verfahren abgegebene Erkl\u00e4rung nicht auf das andere Verfahren \u00fcbertragen werden kann.<\/li><li>(3) Eine abweichende Auslegung ist auch nicht aufgrund der Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 10.06.2021 geboten. Diese vermag dem Klageschriftsatz vom 13.04.2021 nicht eine \u00fcber ihren eindeutigen Wortlaut hinausgehende Erkl\u00e4rung des Inhalts beizumessen, dass mit der Klageerhebung auch der Ablehnungsbescheid vom 16.04.2019 angefochten werden sollte. Zwar kann nach der zitierten Rechtsprechung eine sp\u00e4tere Erkl\u00e4rung zur Auslegung eines Klageschriftsatzes ber\u00fccksichtigt werden. Da im Streitfall jedoch der Klageschriftsatz eindeutig und zweifelsfrei formuliert war, kommt eine davon abweichende Auslegung aufgrund einer sp\u00e4teren Erkl\u00e4rung nach der zitierten Rechtsprechung schon im Ausgangspunkt nicht in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn das Ergebnis der Auslegung vern\u00fcnftig w\u00e4re und der recht verstandenen Interessenlage der Kl\u00e4gerin entsprechen w\u00fcrde.<\/li><li>2. Abgesehen hiervon hat das FG die Klage mit ihrem Hilfsantrag zu Unrecht als begr\u00fcndet angesehen. Der Ablehnungsbescheid vom 16.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2021 ist rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;163 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO k\u00f6nnen Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erh\u00f6hen, bei der Festsetzung der Steuer unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig w\u00e4re. Bei der Entscheidung nach \u00a7&nbsp;163 AO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Beh\u00f6rde, die im finanzgerichtlichen Verfahren nach \u00a7&nbsp;102 Satz&nbsp;1 FGO nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar ist (Senatsurteil vom 30.06.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;30\/14, BFHE 250, 34, BStBl II 2022, 246, Rz&nbsp;27).<\/li><li>a) Die Unbilligkeit kann in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen haben. Im Streitfall kommt \u2011\u2011schon aufgrund der Zahlung des streitigen Steuerbetrags durch die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 allein eine sachliche Unbilligkeit in Betracht. Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer, wenn sie zwar \u00e4u\u00dferlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderl\u00e4uft, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheint. Das ist der Fall, wenn nach dem erkl\u00e4rten oder mutma\u00dflichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage \u2011\u2011wenn er sie als regelungsbed\u00fcrftig erkannt h\u00e4tte\u2011\u2011 im Sinne der begehrten Billigkeitsma\u00dfnahme entschieden h\u00e4tte (Senatsurteil vom 27.02.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;34\/17, BFHE 264, 563, Rz&nbsp;18; BFH-Urteil vom 20.09.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>b) Das FG hat zutreffend erkannt, dass im Streitfall die Branntweinsteuer nach \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 und 2 Nr.&nbsp;2 BranntwMonG entstanden war und keine Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 BranntwMonG vorlag, weil das Luttermethanol nicht mit einem zugelassenen Verg\u00e4llungs- beziehungsweise Denaturierungsmittel verg\u00e4llt worden ist. Die Kl\u00e4gerin hat keines der in \u00a7&nbsp;50 der Branntweinsteuerverordnung zugelassenen Verg\u00e4llungsmittel verwendet. Auch unionsrechtlich ist eine Verg\u00e4llung mit Methanol nach der VO 3199\/93 in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen. Soweit die Verwendung von Methanol, worauf das FG hingewiesen hat, unter III. des Anhangs der VO&nbsp;3199\/93 genannt ist, gilt dies nur f\u00fcr Griechenland, und auch nur als zus\u00e4tzliches Denaturierungsverfahren f\u00fcr Alkohol minderer Qualit\u00e4t mit einem Alkoholgehalt von mindestens 93&nbsp;%&nbsp;vol und h\u00f6chstens 96&nbsp;%&nbsp;vol, sowie unter Verwendung weiterer Verg\u00e4llungsmittel. Zudem fehlt es auch deshalb an einer Denaturierung des Ethanols, weil dies eine absichtliche Zugabe bestimmter Stoffe voraussetzt, um den Alkohol toxisch zu machen (Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Evroetil vom 21.12.2011&nbsp;&#8211; C-503\/10, EU:C:2011:872, Rz&nbsp;60). Im Streitfall fiel das Luttermethanol aber nur als Nebenprodukt der Methanolsynthese an. Daher begehrt die Kl\u00e4gerin im Kern die Anwendung einer Befreiungsvorschrift auf einen Sachverhalt, den der Gesetzgeber gerade nicht von der Branntweinsteuer befreien wollte. Dies kann durch \u00a7&nbsp;163 AO nicht erreicht werden.<\/li><li>c) Nichts anderes ergibt sich unter Ber\u00fccksichtigung des unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes. Denn die Frage nach der materiell-rechtlichen Richtigkeit der Steuerfestsetzung ist nach der Senatsrechtsprechung grunds\u00e4tzlich nicht im Billigkeitsverfahren zu kl\u00e4ren (Senatsurteil vom 27.02.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;34\/17, BFHE 264, 563, Rz&nbsp;28).<\/li><li>3. \u00dcber den Hilfsantrag des HZA, der sich auf die Kostenquote bezieht, muss vor diesem Hintergrund nicht entschieden werden.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.140125.VIIR21.22.0 BFH VII. Senat FGO \u00a7 47 Abs 1, FGO \u00a7 118 Abs 2, AO \u00a7 163 Abs 1, BGB \u00a7 133, BranntwMonG \u00a7 143 Abs 1, BranntwMonG \u00a7 143 Abs 2, BranntwMonG \u00a7 152 Abs 1 Nr 4, BrStV \u00a7 50, EGV 3199\/93 Anh III vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 18. Mai 2022, Az: 4 K &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-januar-2025-vii-r-21-22-auslegung-einer-prozesserklaerung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 14. 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