{"id":77652,"date":"2025-05-16T15:35:52","date_gmt":"2025-05-16T13:35:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77652"},"modified":"2025-05-16T15:35:52","modified_gmt":"2025-05-16T13:35:52","slug":"bfh-urteil-vom-11-maerz-2025-ix-r-24-22-auskunftsrecht-nach-art-15-dsgvo-einsicht-in-interne-vermerke-und-stellungnahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-maerz-2025-ix-r-24-22-auskunftsrecht-nach-art-15-dsgvo-einsicht-in-interne-vermerke-und-stellungnahmen\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11. M\u00e4rz 2025, IX R 24\/22: Auskunftsrecht nach Art.\u00a015 DSGVO: Einsicht in interne Vermerke und Stellungnahmen"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.110325.IXR24.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EUV 2016\/679 Art 15 Abs 1, EUV 2016\/679 Art 15 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 05. Mai 2022, Az: 15 K 194\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Der Auskunftsanspruch aus Art.&nbsp;15 der Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich auch auf die in internen Vermerken, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Gesch\u00e4ftsgangvermerken und interner Kommunikation enthaltenen personenbezogenen Daten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 05.05.2022&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;194\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, inwiefern aus Art.&nbsp;15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein Anspruch auf Zurverf\u00fcgungstellung der zum Zweck der Besteuerung verarbeiteten Daten besteht, ob dieser bereits erf\u00fcllt wurde und ob ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erhob am 07.01.2016 eine Beschwerde bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (einer Landesfinanzbeh\u00f6rde als Mittelbeh\u00f6rde \u2011\u2011Beklagter\u2011\u2011) und bezog sich auf ein gegen ihn gef\u00fchrtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Anschlie\u00dfend erfolgte umfangreicher Schriftwechsel mit dem f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen Finanzamt \u2026, dem Beklagten und dem Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes (Ministerium). Am 07.11.2019 beantragte der Kl\u00e4ger &#8222;Akteneinsicht gem. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 2.&nbsp;Halbsatz, Abs.&nbsp;2 DSGVO&#8220; und die Zurverf\u00fcgungstellung der Informationen als Kopie. Der Kl\u00e4ger verlangte unter anderem, dass ihm m\u00f6glicherweise vorhandene Hand- und Nebenakten zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Zudem verlangte er Auskunft, wie und durch welche Dienststelle die Akten beziehungsweise Daten verarbeitet worden waren.<\/li><li>Der Beklagte erteilte dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 17.12.2019 eine Auskunft, nach der ihm die Beschwerde des Kl\u00e4gers sowie dessen E-Mails an das Ministerium und der dazu ergangene Schriftverkehr vorl\u00e4gen. Daneben teilte der Beklagte mit, er verf\u00fcge noch \u00fcber internen Schriftverkehr zwischen dem f\u00fcr den Kl\u00e4ger zust\u00e4ndigen Finanzamt, dem Beklagten und dem Ministerium. Daneben l\u00e4gen dem Beklagten Stellungnahmen eines anderen Steuerpflichtigen zu den Vorg\u00e4ngen vor. Weiter teilte der Beklagte mit, ihm l\u00e4gen die E-Mail des Kl\u00e4gers vom 01.02.2019 hinsichtlich der Dienstaufsichtsbeschwerden, des Befangenheitsantrags und des Strafantrags des Kl\u00e4gers gegen Besch\u00e4ftigte des Finanzamts sowie weitere Korrespondenz dazu vor. Weiterhin gebe es zu diesem Vorgang internen Schriftverkehr mit dem Finanzamt sowie Aktenvermerke und Aktennotizen des Beklagten. Schlie\u00dflich verf\u00fcge er noch \u00fcber die vom Kl\u00e4ger gestellten Antr\u00e4ge auf Akteneinsicht an das Finanzamt vom 28.10.2019 und an den Beklagten vom 07.11.2019 nebst interner Korrespondenz zwischen ihm und dem Finanzamt. Weitere Ausk\u00fcnfte erteile er nicht.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhob gegen das Schreiben vom 17.12.2019 Klage beim Finanzgericht (FG). Er beantragte Einsichtnahme in die verarbeiteten personenbezogenen Daten und in die Akten und Schriftst\u00fccke mit Bezug zu pers\u00f6nlichen Informationen und begehrte zudem Akteneinsicht in zugeh\u00f6rige Notizen, Akteneintr\u00e4ge und Kommunikation mit Bezug zu personenbezogenen Daten.<\/li><li>Mit Schreiben vom 16.12.2021 erg\u00e4nzte der Beklagte auf Hinweis des FG die Ausk\u00fcnfte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger. Dem Kl\u00e4ger wurde ein Ausdruck seines Vorgangs \u00fcbersandt. Der Beklagte erl\u00e4uterte ausdr\u00fccklich Aufbau und Systematik des genutzten eAkten-Systems mitsamt der zugeh\u00f6rigen Metadaten.<\/li><li>Das FG wies die Klage mit Urteil vom 05.05.2022&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;194\/20 als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung von Bundesrecht und macht Verfahrensfehler geltend. In dem hier anh\u00e4ngigen Verfahren gehe es ihm allein um die personenbezogenen Daten im Rahmen der Beschwerde und im Ermittlungsverfahren. Steuerrelevante Daten Dritter, die unter das Steuergeheimnis fielen, seien nicht betroffen. Das FG habe sich nicht die M\u00fche gemacht, Akten der Staatsanwaltschaft selbst zu pr\u00fcfen. Dabei h\u00e4tte es Aktenmanipulationen entdecken k\u00f6nnen. Der Verzicht des Gesetzgebers auf eine Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren sei verfassungswidrig. Nur weil wenige Einzelpersonen Steuern hinterz\u00f6gen, d\u00fcrfe der Bev\u00f6lkerung nicht das Recht auf Akteneinsicht versagt werden. Auch die Tatsache, dass Akten nicht paginiert und ungeordnet seien, schlie\u00dfe eine Einsicht nicht aus. Seine Daten unterfielen auch bei einer Papieraktenf\u00fchrung als personenbezogene Daten dem Schutzbereich der Datenschutz-Grundverordnung, zumal die Daten daneben auch elektronisch gespeichert seien. Die Form der Daten spiele dabei keine Rolle. Der Umfang der Mitteilungspflicht sei weitgehend. Der Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 DSGVO sei weitgehend einem Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen. Das Ermessen der verantwortlichen Beh\u00f6rde beschr\u00e4nke sich darauf, wie und in welchem Ma\u00dfe die Daten Dritter zu sch\u00fctzen seien. Die sich auf ihn beziehenden Aktenteile seien erkennbar manipuliert und unvollst\u00e4ndig. Dies habe den Beklagten aber nicht gest\u00f6rt. Soweit der Beklagte behaupte, in seinen Akten finde keine systematische Speicherung im Sinne eines Dateisystems statt, gehe diese Argumentation fehl. Ein Berichtigungs- oder L\u00f6schungsanspruch k\u00f6nne erst dann ausge\u00fcbt werden, wenn der Betroffene die entsprechenden Daten kenne.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG vom 05.05.2022&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;194\/20 aufzuheben und unter Ab\u00e4nderung des Bescheids vom 17.12.2019 den Beklagten zur Auskunft \u00fcber die verarbeiteten, den Kl\u00e4ger betreffenden personenbezogenen Daten zu verpflichten sowie dar\u00fcber hinaus zur Gew\u00e4hrung von Einsicht in die Akten und Schriftst\u00fccke mit Bezug zu pers\u00f6nlichen Informationen, Notizen, Akteneintr\u00e4gen und Kommunikation mit Bezug zu den personenbezogenen Daten.<\/li><li>Der Beklagte beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Recht des Kl\u00e4gers auf Auskunft nach Art.&nbsp;15 DSGVO sei erf\u00fcllt worden. Dem Kl\u00e4ger seien mit den Schreiben vom 17.12.2019 und 16.12.2021 umfangreiche Unterlagen einschlie\u00dflich der zugeh\u00f6rigen Metadaten zur Verf\u00fcgung gestellt worden. Eine Auskunft \u00fcber interne Vermerke und Stellungnahmen habe dem Kl\u00e4ger nicht erteilt werden k\u00f6nnen. Insoweit bestehe ein gegenl\u00e4ufiges Interesse des Beklagten und seiner Bediensteten, die ein eigenes Datenschutzrecht beanspruchen k\u00f6nnten. Zudem h\u00e4tten interne Anweisungen, Gesch\u00e4ftsgangvermerke und rechtliche Analysen keinen Bezug zum Kl\u00e4ger. Hinsichtlich der vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgten Nichtbeiziehung der Strafakten habe er keinen Zugriff auf die Akten und k\u00f6nne darin enthaltene personenbezogene Daten auch nicht verarbeiten. Der den Kl\u00e4ger betreffende Vorgang sei im Dokumentenmanagementsystem des Beklagten abgelegt und gespeichert worden. Das stelle eine nicht automatisierte Verarbeitung von Daten dar, weil die Ablage in der eAkte mit der Ablage in einer Papierakte vergleichbar sei. Daher liege nur eine manuelle Verarbeitung vor. Art.&nbsp;15 DSGVO gew\u00e4hre dem Kl\u00e4ger kein Akteneinsichtsrecht. Ein Anspruch auf Aush\u00e4ndigung von Kopien bestimmter Dokumente bestehe nicht. Ferner sei keine Auskunft \u00fcber Stellungnahmen anderer Personen m\u00f6glich, da diese nicht vom Auskunftsrecht erfasst sind. Schlie\u00dflich schlie\u00dfe auch \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung (AO) eine Einsicht in die Akten des Beklagten aus.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.<\/li><li>Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung sei nicht er\u00f6ffnet (dazu unter 1.). Dem Kl\u00e4ger steht ein Anspruch auf Auskunftserteilung \u00fcber die ihn betreffenden und vom Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten dem Grunde nach zu (dazu unter 2.). In diesem Zusammenhang hat das FG das Recht auf Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie aus Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 DSGVO rechtsfehlerhaft nicht gepr\u00fcft (dazu unter 3.). Ein weitergehender Anspruch des Kl\u00e4gers in Form eines Akteneinsichtsrechts folgt zwar nicht aus der Datenschutz-Grundverordnung, gleichwohl hat das FG es rechtsfehlerhaft unterlassen zu pr\u00fcfen, ob ein Recht auf Akteneinsicht aus anderen Vorschriften folgt (dazu unter 4.). Soweit sich der Kl\u00e4ger auf Akten der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung bezieht, ist der Beklagte nicht der Verantwortliche im Sinne von Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;7 DSGVO (dazu unter 5.). Das FG hat den nationalen Ausschlussgrund des \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a AO fehlerhaft gepr\u00fcft (dazu unter 6.). Die nicht spruchreife Sache geht an die Vorinstanz zur\u00fcck (dazu unter 7.). Die vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgten Verfahrensfehler bed\u00fcrfen keiner Entscheidung (dazu unter 8.).<\/li><li>1. Das FG hat rechtsfehlerhaft verkannt, dass der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung im Hinblick auf die in den Akten des Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten des Kl\u00e4gers er\u00f6ffnet ist.<\/li><li>a) Sachlich gilt die Datenschutz-Grundverordnung nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 DSGVO f\u00fcr die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie f\u00fcr die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Die zu den Steuerpflichtigen von der Finanzverwaltung verarbeiteten Daten enthalten auch personenbezogene Daten im Sinne von Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 DSGVO. Denn die von der Finanzverwaltung verarbeiteten Daten enthalten Informationen, die sich auf eine jedenfalls identifizierbare nat\u00fcrliche Person beziehen (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.). Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Verantwortlichen um ein Finanzamt, eine Mittelbeh\u00f6rde oder um eine oberste Landesbeh\u00f6rde handelt.<\/li><li>b) Daran gemessen hat das FG den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung rechtsfehlerhaft verkannt. Die in den Akten des Beklagten enthaltenen personenbezogenen Daten dienen ebenso der Durchf\u00fchrung des Besteuerungsverfahrens wie die in den Akten der Finanz\u00e4mter enthaltenen personenbezogenen Daten. Das FG legt nach seinen tats\u00e4chlichen Feststellungen eine elektronisch gef\u00fchrte Akte zugrunde. Diese enth\u00e4lt unter anderem mit Steuernummer, Name und Zeitpunkt der Erstellung zahlreiche gespeicherte Daten, die eine elektronische Strukturierung und damit Wiederauffindbarkeit sicherstellen. Eine rein manuelle Verarbeitung, die das FG seiner rechtlichen W\u00fcrdigung zugrunde legt, lag daher nicht vor. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Beklagten unterf\u00e4llt damit dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung.<\/li><li>Soweit das FG entscheidungserheblich auf das &#8222;Heben&#8220; von Daten abstellt, ist dies kein Kriterium, das nach der Datenschutz-Grundverordnung relevant ist. Ein &#8222;Heben&#8220; von Daten kennt die Verordnung als Ma\u00dfstab f\u00fcr eine Verarbeitung personenbezogener Daten (Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 und 2 DSGVO) nicht. Auch soweit das FG annimmt, Volltextdokumente in einer Akte (&#8222;Textpassagen oder ganze Schriftst\u00fccke&#8220;) enthielten keine personenbezogenen Daten, ist dies fehlerhaft. Denn f\u00fcr die Qualifikation als personenbezogene Daten bedarf es \u2011\u2011anders als das FG meint\u2011\u2011 weder eines &#8222;Hebens&#8220; in Form eines Interpretationsaktes noch der Absicht des Verantwortlichen, eine personenbezogene Angabe unter einer spezifischen personenbezogenen (Feld-)Bezeichnung zu speichern. Eine solche Einschr\u00e4nkung steht nicht im Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, die von einem weiten Begriffsverst\u00e4ndnis ausgeht (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 27.09.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;177\/22, Rz&nbsp;47 und vom 06.02.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;15\/23, Rz&nbsp;7).<\/li><li>c) Es liegt auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 DSGVO vor. Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist nicht nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DSGVO auf den Bereich der harmonisierten Steuern beschr\u00e4nkt. Insoweit verweist der Senat auf die Ausf\u00fchrungen in seinem Urteil vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/21 (BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz&nbsp;21&nbsp;ff.).<\/li><li>2. Das angefochtene Urteil ist auch insoweit rechtsfehlerhaft, als das FG entschieden hat, dem Kl\u00e4ger stehe dem Grunde nach kein Anspruch auf Auskunftserteilung der ihn betreffenden und vom Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten zu.<\/li><li>a) Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO gew\u00e4hrt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Best\u00e4tigung dar\u00fcber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft \u00fcber diese personenbezogenen Daten und auf die n\u00e4her in Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis h DSGVO bezeichneten Informationen.<\/li><li>aa) Der Begriff der personenbezogenen Daten bezeichnet gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat\u00fcrliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine nat\u00fcrliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identit\u00e4t dieser nat\u00fcrlichen Person sind, identifiziert werden kann.<\/li><li>In der Verwendung der Formulierung &#8222;alle Informationen&#8220; bei der Bestimmung des Begriffs &#8222;personenbezogene Daten&#8220; in dieser Vorschrift kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen &#8222;\u00fcber&#8220; die in Rede stehende Person handelt (Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 IAB Europe vom 07.03.2024&nbsp;&#8211; C-604\/22, EU:C:2024:214, Rz&nbsp;36; \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>Insoweit hat der EuGH entschieden, dass es sich um eine Information \u00fcber eine identifizierte oder identifizierbare nat\u00fcrliche Person handelt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verkn\u00fcpft ist (EuGH-Urteile IAB Europe vom 07.03.2024&nbsp;&#8211; C-604\/22, EU:C:2024:214, Rz&nbsp;37; \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;24 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung). Weiter weist der EuGH darauf hin, dass die Verwendung des Begriffs &#8222;indirekt&#8220; durch den Unionsgesetzgeber darauf hindeutet, dass es f\u00fcr die Einstufung einer Information als personenbezogenes Datum nicht erforderlich ist, dass die Information f\u00fcr sich genommen die Identifizierung der betreffenden Person erm\u00f6glicht (EuGH-Urteil OC\/Kommission vom 07.03.2024&nbsp;&#8211; C-479\/22&nbsp;P, EU:C:2024:215, Rz&nbsp;47, m.w.N.).<\/li><li>Daraus ergibt sich, dass es f\u00fcr die Qualifikation als auskunftspflichtige personenbezogene Daten abweichend zur Rechtsansicht der Vorinstanz weder eines &#8222;Hebens&#8220; in Form eines Interpretationsaktes (s. oben) noch der Absicht des Verantwortlichen, eine personenbezogene Angabe in einem spezifischen, personenbezogenen Feld zu speichern, bedarf.<\/li><li>bb) Der Anspruch aus Art.&nbsp;15 DSGVO bezieht sich auch auf interne Vermerke, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Gesch\u00e4ftsgangvermerke und interne Kommunikation. Denn auch diese Unterlagen k\u00f6nnen personenbezogene Daten enthalten (vgl. dazu BGH-Urteil vom 15.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;576\/19, Rz&nbsp;24).<\/li><li>b) Das FG ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in den Akten des Beklagten enthaltenen Volltextdokumente nicht dem Schutzbereich der Datenschutz-Grundverordnung unterliegen und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten nicht vom Auskunftsanspruch erfasst sind. Entgegen der Auffassung des FG und des Beklagten sind auch interne Vorg\u00e4nge und s\u00e4mtlicher Schriftverkehr erfasst, die personenbezogene Daten enthalten. Personenbezogene Daten liegen unabh\u00e4ngig davon vor, ob der Verantwortliche, das hei\u00dft der Beklagte, sie &#8222;gehoben&#8220; oder in einem Dateisystem gespeichert hat. Die Auskunft des Beklagten mit den Schreiben vom 17.12.2019 und vom 16.12.2021 ist daher insoweit unvollst\u00e4ndig, als diese ausdr\u00fccklich bereits gewechselten Schriftverkehr, interne Vermerke und interne Stellungnahmen sowie Stellungnahmen anderer Steuerpflichtiger ausnimmt.<\/li><li>3. Ankn\u00fcpfend an den vorgenannten Rechtsfehler hat das FG es ebenso fehlerhaft unterlassen zu pr\u00fcfen, ob der Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien personenbezogener Daten gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 DSGVO hat.<\/li><li>a) Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO gew\u00e4hrt keinen gegen\u00fcber Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO eigenst\u00e4ndigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverf\u00fcgungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verf\u00fcgung. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist gekl\u00e4rt, dass Art.&nbsp;15 DSGVO nicht dahin auszulegen ist, dass er in seinem Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ein anderes Recht als das in seinem Abs.&nbsp;1 vorgesehene gew\u00e4hrt. Im \u00dcbrigen bezieht sich der Begriff &#8222;Kopie&#8220; nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enth\u00e4lt und die vollst\u00e4ndig sein m\u00fcssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH-Urteile FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;72 und \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;32). Der Anspruch auf Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten setzt keine Begr\u00fcndung voraus, weshalb es auch nicht entgegensteht, wenn er mit anderen als den in Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;63 Satz&nbsp;1 DSGVO genannten Zwecken begr\u00fcndet wird (EuGH-Urteil FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;50 und Rz&nbsp;52).<\/li><li>Nur wenn die Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie unerl\u00e4sslich ist, um der betroffenen Person die wirksame Aus\u00fcbung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu erm\u00f6glichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu ber\u00fccksichtigen sind, besteht nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Ausz\u00fcgen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Ausz\u00fcgen aus Datenbanken zu erhalten (vgl. EuGH-Urteile FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;75 und \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;41 und Rz&nbsp;45).<\/li><li>Hierf\u00fcr besteht jedoch keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person, darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis h DSGVO f\u00fcr die Wahrnehmung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte nicht gen\u00fcgt. Begehrt die betroffene Person die Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, muss sie darlegen, welche ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte sie auszu\u00fcben gedenkt und aus welchen Gr\u00fcnden die Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierf\u00fcr unerl\u00e4sslich ist. Andernfalls liefe das durch den EuGH aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip ins Leere. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Anspruch nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 DSGVO grunds\u00e4tzlich auf die Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gerichtet (EuGH-Urteile FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;72 und \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;32). Wenn dies f\u00fcr die Wahrnehmung der Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung nicht gen\u00fcgt, kann ausnahmsweise ein Anspruch auf eine (auszugsweise) Kopie der Quelle, in der die personenbezogenen Daten verarbeitet sind, bestehen (vgl. EuGH-Urteile FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;75 und \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;41 und Rz&nbsp;45). Einer entsprechenden Vermutung der Unerl\u00e4sslichkeit bedarf es im \u00dcbrigen auch nicht, um einen effektiven Datenschutz zu gew\u00e4hrleisten. Regelm\u00e4\u00dfig gen\u00fcgt es f\u00fcr die Wahrnehmung der durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte, wenn die betroffene Person Kenntnis von den \u00fcber sie verarbeiteten personenbezogenen Daten erlangt und ihr die Informationen nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis h DSGVO mitgeteilt werden. Insbesondere durch die Mitteilung, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck diese Verarbeitung erfolgt, ist die betroffene Person bereits regelm\u00e4\u00dfig in der Lage, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten und die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit deren Verarbeitung zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz&nbsp;27&nbsp;f.).<\/li><li>b) Ausgehend von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen hat es das FG unterlassen, die erforderlichen Feststellungen f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Beurteilung zu treffen. Obwohl der Kl\u00e4ger in der Klageschrift vom 13.01.2020 seine Beweggr\u00fcnde f\u00fcr die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs dargelegt hat, fehlt es an Feststellungen des FG dazu, ob und in welchem Umfang die begehrten Kopien f\u00fcr ihn unerl\u00e4sslich seien, um ihm die wirksame Aus\u00fcbung der ihm durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu erm\u00f6glichen. Ferner fehlt es an Feststellungen, welche Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung der Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt beabsichtigt geltend zu machen.<\/li><li>4. Der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich zwar nicht aus Art.&nbsp;15 DSGVO (dazu unter a). Das FG hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht gepr\u00fcft, ob sich ein Akteneinsichtsrecht aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergibt (dazu unter b).<\/li><li>a) Das Auskunftsrecht in Art.&nbsp;15 DSGVO ist nicht mit dem Akteneinsichtsrecht identisch. Denn die Datenschutz-Grundverordnung sieht keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor (so auch Gola\/Heckmann\/Franck, DS-GVO, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;15 Rz&nbsp;33, m.w.N.). Soweit der Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art.&nbsp;15 DSGVO herleiten m\u00f6chte, enth\u00e4lt diese Vorschrift lediglich einen Auskunftsanspruch gegen\u00fcber dem f\u00fcr die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen.<\/li><li>Ebenso beinhaltet Art.&nbsp;15 DSGVO keinen Anspruch auf Akteneinsicht als &#8222;Weniger&#8220; zum Anspruch auf Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten beziehungsweise ausnahmsweise unter bestimmten Umst\u00e4nden auf Zurverf\u00fcgungstellung der Quellen, in denen die personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Vielmehr handelt es sich bei der Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht um ein Aliud. W\u00e4hrend das Recht auf Akteneinsicht die tempor\u00e4re M\u00f6glichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art.&nbsp;15 DSGVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte \u00dcberlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umst\u00e4nden auf die \u00dcberlassung von Ausz\u00fcgen von Verwaltungsakten gerichtet.<\/li><li>Daran gemessen hat das FG einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art.&nbsp;15 DSGVO zutreffend verneint. Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO erm\u00f6glicht nicht die Einsicht in Verwaltungsakten und damit die in ihnen enthaltenen Verwaltungsdokumente in Abschrift oder im Original. Vielmehr hat der Beklagte als Verantwortlicher lediglich eine (elektronische) Kopie der personenbezogenen Daten und unter gewissen Umst\u00e4nden auch der Quellen, in denen solche Daten verarbeitet wurden, zur Verf\u00fcgung zu stellen (Senatsurteil vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz&nbsp;36&nbsp;f.).<\/li><li>b) Das FG hat rechtsfehlerhaft nicht gepr\u00fcft, ob sich ein Akteneinsichtsrecht aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergibt.<\/li><li>aa) Die Abgabenordnung enth\u00e4lt zwar \u2011\u2011anders als zum Beispiel \u00a7&nbsp;29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\u2011\u2011 keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein solches Einsichtsrecht ist weder aus \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 AO noch aus \u00a7&nbsp;364 AO abzuleiten. Allerdings steht dem w\u00e4hrend eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgem\u00e4\u00dfe Ermessensentscheidung der Finanzbeh\u00f6rde zu, weil diese nicht gehindert ist, in Einzelf\u00e4llen Akteneinsicht zu gew\u00e4hren (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 23.02.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;19\/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729, Rz&nbsp;11; BFH-Beschluss vom 05.12.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;37\/16, Rz&nbsp;3; Senatsurteil vom 07.05.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;14). Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Prozessgrundrecht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG (BFH-Urteil vom 19.03.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;17\/11, BFHE 240, 497, BStBl II 2013, 639, Rz&nbsp;11; Senatsurteil vom 07.05.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;14). Der fehlende Anspruch auf Akteneinsicht im au\u00dfergerichtlichen Besteuerungsverfahren und eine insoweit der Finanzverwaltung einger\u00e4umte Ermessensaus\u00fcbung versto\u00dfen nicht gegen verfassungsrechtliche Grunds\u00e4tze (vgl. BFH-Beschluss vom 04.06.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;138\/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, unter II.2.d, m.w.N.).<\/li><li>Dabei ist im Fall eines Antrags auf Akteneinsicht der Adressat des Antrags grunds\u00e4tzlich berechtigt und verpflichtet, einen geltend gemachten Anspruch unter allen zumindest denkbaren rechtlichen Aspekten zu pr\u00fcfen (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;36\/21, BFHE 283, 219, Rz&nbsp;17; BFH-Urteil vom 08.06.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/20, Rz&nbsp;16).<\/li><li>bb) Der Kl\u00e4ger hat ausdr\u00fccklich Akteneinsicht beantragt. Ausgehend von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen hat die Vorinstanz es unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, inwieweit der Beklagte das ihm hinsichtlich der Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht zustehende Ermessen ordnungsgem\u00e4\u00df nach dem Ma\u00dfstab des \u00a7&nbsp;102 FGO ausge\u00fcbt beziehungsweise eine Interessenabw\u00e4gung vorgenommen hat.<\/li><li>5. Soweit sich der Kl\u00e4ger mit seinem Auskunftsanspruch auf Akten der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung bezieht, ist der Beklagte nicht der Verantwortliche im Sinne von Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;7 DSGVO. Insoweit ist der Beklagte weder berechtigt noch verpflichtet, Auskunft zu erteilen.<\/li><li>6. Soweit das FG den nationalen Ausschlussgrund des \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO gepr\u00fcft hat, tragen seine Feststellungen das Ergebnis, insbesondere zum Ausschlussgrund des \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a AO, nicht.<\/li><li>a) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegen\u00fcber einer Finanzbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 DSGVO besteht nach \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO nicht, soweit die personenbezogenen Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gel\u00f6scht werden d\u00fcrfen (Buchst.&nbsp;a) oder ausschlie\u00dflich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen (Buchst.&nbsp;b) und die Auskunftserteilung einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern w\u00fcrde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen ausgeschlossen ist.<\/li><li>b) Insoweit pr\u00fcft das FG nicht, ob die personenbezogenen Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gel\u00f6scht werden d\u00fcrfen (s. II.6.a; vgl. dazu BFH-Urteil vom 07.05.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;33) oder die in \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b AO genannten Zwecke vorliegen und ob &#8222;die Auskunftserteilung einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern w\u00fcrde&#8220;. Auch zum Ausschluss einer Verarbeitung durch &#8222;geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen&#8220; \u00e4u\u00dfert sich die Ausgangsentscheidung nicht.<\/li><li>7. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>a) Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Auskunft nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO ausgeschlossen ist. Rein vorsorglich wird auf die Darlegungslast des Beklagten verwiesen.<\/li><li>b) Es fehlt weiter an den erforderlichen Feststellungen der Vorinstanz, die dem Senat eine abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung erlauben, ob der Auskunftsanspruch bereits erf\u00fcllt worden und daher untergegangen ist.<\/li><li>aa) Ein Auskunftsanspruch ist grunds\u00e4tzlich dann erf\u00fcllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erkl\u00e4rten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs ist die \u2011\u2011gegebenenfalls konkludente\u2011\u2011 Erkl\u00e4rung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollst\u00e4ndig ist (vgl. BGH-Urteile vom 03.09.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;136\/18, Rz&nbsp;43, m.w.N. sowie vom 15.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;576\/19, Rz&nbsp;19). Die Annahme eines derartigen Erkl\u00e4rungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollst\u00e4ndig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenst\u00e4nden nicht erkl\u00e4rt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenst\u00e4nde nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Erg\u00e4nzung der Auskunft verlangen (BGH-Urteil vom 15.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;576\/19, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>Hat der Auskunftsschuldner \u2011\u2011zumindest konkludent\u2011\u2011 erkl\u00e4rt, die Auskunft vollst\u00e4ndig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erf\u00fcllt, soweit dem FG keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollst\u00e4ndigkeitserkl\u00e4rung erwachsen. Derartige Zweifel nimmt der Senat \u2011\u2011vergleichbar den zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Rechenschafts- und Auskunftspflichten nach \u00a7&nbsp;259 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;260 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs\u2011\u2011 dann an, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall f\u00fchrt die Vollst\u00e4ndigkeitserkl\u00e4rung nicht zum Erl\u00f6schen des Auskunftsbegehrens, und der Auskunftsberechtigte kann eine vollst\u00e4ndige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen.<\/li><li>bb) Unter Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be fehlt es an den Feststellungen, inwieweit das Auskunftsbegehren des Kl\u00e4gers bereits erf\u00fcllt wurde. Diese wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.<\/li><li>Das FG wird zu pr\u00fcfen haben, ob der Beklagte dem Auskunftsbegehren bereits mit den Ausk\u00fcnften vom 17.12.2019 und vom 16.12.2021 nachgekommen ist. Das FG verweist lediglich auf die beiden Stellungnahmen, ohne inhaltliche Feststellungen dazu zu treffen. An einer vollst\u00e4ndigen Auskunftserteilung bestehen nach den bisherigen Feststellungen des FG f\u00fcr den Senat erhebliche Zweifel, da interne Vermerke und Stellungnahmen bislang vom Beklagten ausdr\u00fccklich von der Auskunftserteilung ausgenommen worden sind.<\/li><li>Zudem ist unklar, was sich hinter den vom Beklagten vorgenommenen Schw\u00e4rzungen verbirgt. Eine Angabe, dass sich dort keine personenbezogenen Daten des Kl\u00e4gers bef\u00e4nden, fehlt. Feststellungen und Ausf\u00fchrungen des FG, dass die Schw\u00e4rzungen vor dem Hintergrund des \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO erfolgt sind, also mit Blick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses (\u00a7&nbsp;30 AO) oder wegen \u00fcberwiegender berechtigter Interessen eines Dritten im Sinne des Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i DSGVO erfolgt sind, fehlen ebenfalls. Erfolgen Schw\u00e4rzungen, muss im Rahmen der Vollst\u00e4ndigkeitserkl\u00e4rung des Verantwortlichen dargelegt werden, warum diese vorgenommen worden sind. Denn mit Blick auf die dem Grunde nach bestehende Pflicht zur Auskunftserteilung nach Art.&nbsp;15 DSGVO folgt, dass der Auskunftsschuldner die Gr\u00fcnde darlegen muss, aus denen er Teile der personenbezogenen Daten nicht mitteilt. Sollte das FG danach zu dem Ergebnis kommen, dass die Auskunft nicht vollst\u00e4ndig und zutreffend erteilt wurde, wird es den Beklagten zu einer erneuten und dann vollst\u00e4ndigen Auskunftserteilung zu verpflichten haben.<\/li><li>c) Ferner wird das FG die Feststellungen f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Beurteilung zu treffen haben, ob und in welchem Umfang die begehrten Kopien f\u00fcr den Kl\u00e4ger unerl\u00e4sslich sind, um ihm die wirksame Aus\u00fcbung der ihm durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu erm\u00f6glichen.<\/li><li>d) \u00dcber den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht kann der Senat ebenfalls nicht abschlie\u00dfend entscheiden. Insoweit wird das FG insbesondere zu pr\u00fcfen haben, ob der Beklagte im Schreiben vom 17.12.2019 \u00fcberhaupt von einem Ermessensspielraum ausgegangen ist und falls ja, ob das Ermessen rechtm\u00e4\u00dfig ausge\u00fcbt wurde.<\/li><li>Der Senat weist insoweit vorsorglich darauf hin, dass das FG zun\u00e4chst festzustellen hat, auf welche Steuerart und welchen Besteuerungszeitraum sich die beim Beklagten gef\u00fchrten Akten beziehen, in die Einsicht begehrt wird. Ein nach den vorgenannten Rechtsgrunds\u00e4tzen abzuleitender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht nicht (mehr), wenn das die Akten betreffende Besteuerungsverfahren bestandskr\u00e4ftig abgeschlossen ist. Der einer Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs wird in diesem \u2011\u2011nachgelagerten\u2011\u2011 Stadium grunds\u00e4tzlich nicht mehr ber\u00fchrt (vgl. Senatsurteile vom 07.05.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;15; vom 23.02.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;19\/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729, Rz&nbsp;12 sowie BeckOK AO\/Kobor, 30.&nbsp;Ed. 01.10.2024, AO \u00a7&nbsp;91 Rz&nbsp;30).<\/li><li>8. Inwieweit die vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgten Verfahrensfehler vorliegen, kann dahinstehen bleiben, da das Verfahren bereits aus materiellen Gr\u00fcnden an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen ist.<\/li><li>9. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.110325.IXR24.22.0 BFH IX. Senat EUV 2016\/679 Art 15 Abs 1, EUV 2016\/679 Art 15 Abs 3 vorgehend FG M\u00fcnchen, 05. 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