{"id":77654,"date":"2025-05-16T15:36:42","date_gmt":"2025-05-16T13:36:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77654"},"modified":"2025-05-16T15:36:42","modified_gmt":"2025-05-16T13:36:42","slug":"bfh-urteil-vom-11-maerz-2025-ix-r-23-22-auskunftsanspruch-nach-art-15-abs-1-und-3-dsgvo-gegenueber-einer-obersten-landesbehoerde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-maerz-2025-ix-r-23-22-auskunftsanspruch-nach-art-15-abs-1-und-3-dsgvo-gegenueber-einer-obersten-landesbehoerde\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11. M\u00e4rz 2025, IX R 23\/22: Auskunftsanspruch nach Art.\u00a015 Abs.\u00a01 und 3 DSGVO gegen\u00fcber einer obersten Landesbeh\u00f6rde"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.110325.IXR23.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 96 Abs 1 S 2 Halbs 2, AO \u00a7 32a, AO \u00a7 32c, AO \u00a7 32i, AO \u00a7 32b, EUV 2016\/679 Art 15 Abs 1, EUV 2016\/679 Art 15 Abs 3, EUV 2016\/679 Art 13 Abs 4, EUV 2016\/679 Art 14 Abs 5, EUV 2016\/679 Art 23 Abs 1, EUV 2016\/679 Art 2 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 05. Mai 2022, Az: 15 K 193\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine oberste Landesbeh\u00f6rde unterf\u00e4llt dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenf\u00fchrung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art.&nbsp;15 DSGVO nicht darauf berufen, dass der Betroffene \u00fcber die begehrten Informationen bereits verf\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 05.05.2022&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;193\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).<\/li><li>Mit Schreiben vom 18.11.2019 beantragte der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter), dem Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes als oberste Beh\u00f6rde bei den Landesfinanzbeh\u00f6rden (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Finanzverwaltungsgesetzes), &#8222;Akteneinsicht&#8220; nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO sowie die Zurverf\u00fcgungstellung der Informationen als Kopien nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 DSGVO. Er verlangte zudem die Zurverf\u00fcgungstellung m\u00f6glicherweise vorhandener Hand- und Nebenakten. Dar\u00fcber hinaus verlangte er unter Bezugnahme auf Art.&nbsp;30 DSGVO Auskunft dar\u00fcber, wie und durch welche Dienststelle die Akten beziehungsweise Daten verarbeitet w\u00fcrden und Bearbeitungsvermerke in Farbkopie zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li><li>Mit Bescheid vom 16.12.2019 erteilte der Beklagte teilweise Auskunft, getrennt nach Daten au\u00dferhalb und innerhalb seiner Steuerabteilung.<\/li><li>F\u00fcr den Bereich der Steuerabteilung teilte der Beklagte dem Kl\u00e4ger im Wesentlichen mit, dass ihm zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der Fach- und Rechtsaufsicht folgende \u2011\u2011konkret bezeichnete\u2011\u2011 Stammdaten des Kl\u00e4gers vorl\u00e4gen: Name und Titel, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Steuernummer. Zudem teilte der Beklagte mit, in welchen Unterlagen im Einzelnen personenbezogene Daten des Kl\u00e4gers enthalten waren.<\/li><li>Im \u00dcbrigen wies der Beklagte den Antrag ab. Art.&nbsp;15 DSGVO vermittle keinen Anspruch auf Herausgabe bereits gewechselten Schriftverkehrs sowie interner Vermerke und Stellungnahmen. Stellungnahmen anderer Steuerpflichtiger seien ebenfalls nicht vom Auskunftsrecht nach Art.&nbsp;15 DSGVO umfasst. Zudem vermittle Art.&nbsp;15 DSGVO kein Recht auf Akteneinsicht. Eine Rechtsmittelbelehrung erfolgte nur bezogen auf den steuerlichen Bereich unter Verweis auf \u00a7&nbsp;32i der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>Hiergegen wandte sich der Kl\u00e4ger mit seiner Klage vor dem Finanzgericht (FG) und begehrte &#8222;Akteneinsicht bzw. Auskunft nach Art.&nbsp;15 DSGVO&#8220;. Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 1353 abgedrucktem Urteil vom 05.05.2022&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;193\/20 ab.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung von Bundesrecht und macht Verfahrensfehler geltend. Er ist der Auffassung, dass ihm aus Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;3 DSGVO ein Akteneinsichtsrecht erwachse. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass Akten manipuliert worden seien. Auch sei \u00a7&nbsp;32c AO verfassungswidrig. Es stelle sich die Frage, ob der Gesetzgeber mit seinem &#8222;bewussten Regelungsverzicht&#8220; auf Akteneinsicht die grundgesetzlich gesch\u00fctzten Rechte der B\u00fcrger unzul\u00e4ssig einschr\u00e4nke.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,das Urteil des FG vom 05.05.2022&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;193\/22 aufzuheben und unter Ab\u00e4nderung des Bescheids vom 16.12.2019 den Beklagten zur Auskunft \u00fcber verarbeitete, den Kl\u00e4ger betreffende personenbezogene Daten zu verpflichten sowie dar\u00fcber hinaus zur Gew\u00e4hrung von Einsicht in die zusammenh\u00e4ngenden Akten und Schriftst\u00fccke mit Bezug zu pers\u00f6nlichen Informationen, Notizen, Akteneintr\u00e4gen und Kommunikation mit Bezug zu den personenbezogenen Daten des Kl\u00e4gers zu verpflichten.<\/li><li>Der Beklagte beantragt,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Er schlie\u00dft sich der Auffassung des FG an. Es liege keine (teil-)automatisierte, sondern eine manuelle Datenverarbeitung vor, wenn \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 Schriftst\u00fccke lediglich in einem eAkten-System ablegt und\/oder mittels handels\u00fcblicher Textverarbeitungsprogramme Schreiben erstellt w\u00fcrden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.<\/li><li>Zwar hat das FG das Klagebegehren in nicht zu beanstandender Weise ausgelegt (dazu unter 1.) und die Zul\u00e4ssigkeit der Klage zu Recht bejaht (dazu unter 2.). Das FG hat jedoch Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO (dazu unter 3.) und Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 DSGVO (dazu unter 4.) rechtsfehlerhaft angewendet und das Recht auf Akteneinsicht ohne Pr\u00fcfung weiterer, au\u00dferhalb der Datenschutz-Grundverordnung liegender Anspruchsgrundlagen rechtsfehlerhaft abgelehnt (dazu unter 5.). Das FG hat zudem den nationalen Ausschlussgrund des \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a AO fehlerhaft gepr\u00fcft (dazu unter 6.). Dar\u00fcber hinaus geht das FG zu Unrecht davon aus, dass das Auskunftsrecht nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller \u00fcber die begehrten Informationen bereits verf\u00fcgt (dazu unter 7.). Aufgrund der vorgenannten Rechtsfehler ist das Urteil aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, da das FG nicht s\u00e4mtliche f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung erforderlichen Feststellungen getroffen hat (dazu unter 8.).<\/li><li>1. Das FG hat das Klagebegehren in nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass der Kl\u00e4ger nur insoweit Akteneinsicht und Auskunft begehrt, als der Beklagte als Finanzbeh\u00f6rde im Sinne von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO betroffen ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ist das Gericht an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umst\u00e4nde zu ermitteln (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.06.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;70\/96, BFHE 183, 465, BStBl II 1998, 38, unter II.1., m.w.N.). Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsordnung vern\u00fcnftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (z.B. BFH-Urteil vom 29.04.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;35\/08, BFH\/NV 2009, 1777, unter II.1., m.w.N.). Nur eine solche Auslegung tr\u00e4gt dem Grundsatz der Rechtsschutz gew\u00e4hrenden Auslegung nach Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes (GG) Rechnung (BFH-Urteile vom 27.01.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/09, Rz&nbsp;10; vom 18.04.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/19, BFHE 281, 198, BStBl II 2024, 193, Rz&nbsp;67, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Gemessen daran ist die W\u00fcrdigung des FG, dass es sich beim Begehren des Kl\u00e4gers um eine \u2011\u2011gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32i Abs.&nbsp;2 AO den Finanzgerichten zugewiesene\u2011\u2011 Klage wegen Auskunft gegen den Beklagten als Finanzbeh\u00f6rde handelt, nicht zu beanstanden. Das FG ber\u00fccksichtigt zum einen die auf das Besteuerungsverfahren bezogene Klagebegr\u00fcndung. Zum anderen l\u00e4sst sich das FG davon leiten, dass dem Kl\u00e4ger aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten die Problematik bekannt war und davon auszugehen ist, dass er eine zul\u00e4ssige Klage erheben wollte.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat dies auch nicht angegriffen, so dass der Senat auf weitere Ausf\u00fchrungen verzichtet.<\/li><li>c) Gleiches gilt f\u00fcr das Begehren auf Akteneinsicht.<\/li><li>aa) Zwar trennt das FG nicht zwischen Akteneinsichts- und Auskunftsanspruch. Es ber\u00fccksichtigt damit nicht, dass das Akteneinsichtsrecht gegen\u00fcber dem Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten ein Aliud ist. Ein Akteneinsichtsrecht kann daher nicht auf Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 und 3 DSGVO gest\u00fctzt werden, so dass der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht aus \u00a7&nbsp;32i Abs.&nbsp;2 AO abgeleitet werden kann.<\/li><li>bb) Gleichwohl entspricht es \u2011\u2011in Anbetracht des Vortrags des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 seinem Interesse, den Gegenstand der Klage auf die bei der Steuerabteilung des Beklagten gef\u00fchrten Akten zu beschr\u00e4nken. Das so ausgelegte Begehren auf Akteneinsicht ist eine Abgabenangelegenheit im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 FGO, da es im Steuerrechtsverh\u00e4ltnis wurzelt und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang steht (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2018&nbsp;&#8211; 7&nbsp;B&nbsp;6.18, Rz&nbsp;5; vom 15.10.2012&nbsp;&#8211; 7&nbsp;B&nbsp;2.12, Rz&nbsp;5).<\/li><li>2. Die Klage ist zul\u00e4ssig. Auf die Unterscheidung, ob der Anspruch auf Akteneinsicht beziehungsweise Auskunft im Wege einer Verpflichtungsklage nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Variante&nbsp;2 FGO, einer allgemeinen Leistungsklage nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Variante&nbsp;3 FGO oder als allgemeine Leistungsklage kombiniert mit einer Anfechtungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage geltend zu machen ist, kommt es vorliegend nicht an. Denn der Kl\u00e4ger hat zuvor einen Antrag gestellt, den der Beklagte zumindest teilweise abgelehnt hat. Eines Vorverfahrens bedurfte es \u2011\u2011ungeachtet des Anwendungsbereichs des \u00a7&nbsp;32i Abs.&nbsp;2 AO\u2011\u2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;348 Nr.&nbsp;3 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 FGO nicht, da der Beklagte eine oberste Finanzbeh\u00f6rde ist.<\/li><li>3. Das FG hat jedoch Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO rechtsfehlerhaft angewendet.<\/li><li>a) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nat\u00fcrlicher Personen (als betroffene Person im Sinne von Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 DSGVO) durch eine f\u00fcr die Finanzverwaltung zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde im Sinne von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO (als Verantwortlicher im Sinne von Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;7 Halbsatz&nbsp;1 DSGVO) unterliegt unabh\u00e4ngig von der Steuerart und der Art der Aktenf\u00fchrung den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung.<\/li><li>aa) Als Verordnung der Europ\u00e4ischen Union ist die Datenschutz-Grundverordnung nach Art.&nbsp;288 Abs.&nbsp;2 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Dabei ist der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung nicht nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DSGVO auf den Bereich der harmonisierten Steuern beschr\u00e4nkt (Senatsurteil vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz&nbsp;21&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) Der Begriff der personenbezogenen Daten bezeichnet gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat\u00fcrliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine nat\u00fcrliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identit\u00e4t dieser nat\u00fcrlichen Person sind, identifiziert werden kann.<\/li><li>In der Verwendung der Formulierung &#8222;alle Informationen&#8220; bei der Bestimmung des Begriffs &#8222;personenbezogene Daten&#8220; in dieser Vorschrift kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen &#8222;\u00fcber&#8220; die in Rede stehende Person handelt (Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 IAB Europe vom 07.03.2024&nbsp;&#8211; C-604\/22, EU:C:2024:214, Rz&nbsp;36; \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>Insoweit hat der EuGH entschieden, dass es sich um eine Information \u00fcber eine identifizierte oder identifizierbare nat\u00fcrliche Person handelt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verkn\u00fcpft ist (EuGH-Urteile IAB Europe vom 07.03.2024&nbsp;&#8211; C-604\/22, EU:C:2024:214, Rz&nbsp;37 und \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;24 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung). Weiter weist der EuGH darauf hin, dass die Verwendung des Begriffs &#8222;indirekt&#8220; durch den Unionsgesetzgeber darauf hin deutet, dass es f\u00fcr die Einstufung einer Information als personenbezogenes Datum nicht erforderlich ist, dass die Information f\u00fcr sich genommen die Identifizierung der betreffenden Person erm\u00f6glicht (EuGH-Urteil OC\/Kommission vom 07.03.2024&nbsp;&#8211; C-479\/22&nbsp;P, EU:C:2024:215, Rz&nbsp;47, m.w.N.).<\/li><li>Daraus ergibt sich, dass es f\u00fcr die Qualifikation als personenbezogene Daten \u2011\u2011anders als das FG meint\u2011\u2011 weder eines &#8222;Hebens&#8220;, in Form eines Interpretationsakts, noch der Absicht des Verantwortlichen eine personenbezogene Angabe unter einem spezifischen, personenbezogenen (Feld-)Bezeichner zu speichern bedarf. Eine solche Einschr\u00e4nkung steht nicht im Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, die von einem weiten Begriffsverst\u00e4ndnis ausgeht (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 27.09.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;177\/22, Rz&nbsp;47 und vom 06.02.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;15\/23, Rz&nbsp;7).<\/li><li>cc) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 DSGVO gilt die Datenschutz-Grundverordnung f\u00fcr die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie f\u00fcr die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenf\u00fchrung (Papier, elektronisch, hybrid), der Art der Dokumente (interne Vermerke, Gutachten, interne E-Mails et cetera) oder der Form der Bearbeitung durch den zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter (anhand von Ausdrucken oder digital) kommt es dabei nicht an (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.). Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Verantwortlichen um ein Finanzamt oder um eine oberste Landesbeh\u00f6rde handelt.<\/li><li>b) Gemessen hieran hat das FG zu Unrecht entschieden, dass der Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers durch das Schreiben des Beklagten vom 16.12.2019 bereits erf\u00fcllt worden sei.<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 DSGVO hat die betroffene Person (hier der Kl\u00e4ger) das Recht, von dem Verantwortlichen (Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;7 DSGVO) \u2011\u2011hier der Beklagte\u2011\u2011 eine Best\u00e4tigung dar\u00fcber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, bestimmt Halbsatz&nbsp;2 der Vorschrift, dass die Person ein Recht auf Auskunft \u00fcber diese personenbezogenen Daten und auf die in Buchst.&nbsp;a bis h genannten Informationen hat.<\/li><li>bb) Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in den seit August 2014 elektronisch gef\u00fchrten Akten des Beklagten enthaltenen Volltextdokumente nicht dem Schutzbereich der Datenschutz-Grundverordnung unterliegen und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten nicht vom Auskunftsanspruch erfasst sind. Entgegen der Auffassung des FG und des Beklagten sind auch interne Vorg\u00e4nge und s\u00e4mtlicher Schriftverkehr erfasst, der personenbezogene Daten enth\u00e4lt. Personenbezogene Daten liegen unabh\u00e4ngig davon vor, ob der Verantwortliche, das hei\u00dft der Beklagte, sie &#8222;gehoben&#8220; oder in einem Dateisystem gespeichert hat. Die Auskunft des Beklagten vom 16.12.2019 ist daher insoweit unvollst\u00e4ndig, als diese ausdr\u00fccklich bereits gewechselten Schriftverkehr, interne Vermerke und interne Stellungnahmen sowie Stellungnahmen anderer Steuerpflichtiger ausnimmt.<\/li><li>4. Das FG hat dar\u00fcber hinaus Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 DSGVO rechtsfehlerhaft angewendet.<\/li><li>a) Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO gew\u00e4hrt keinen gegen\u00fcber Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO eigenst\u00e4ndigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverf\u00fcgungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten.<\/li><li>Nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verf\u00fcgung. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist gekl\u00e4rt, dass Art.&nbsp;15 DSGVO nicht dahin auszulegen ist, dass er in seinem Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ein anderes Recht als das in seinem Abs.&nbsp;1 vorgesehene gew\u00e4hrt. Im \u00dcbrigen bezieht sich der Begriff &#8222;Kopie&#8220; nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enth\u00e4lt und die vollst\u00e4ndig sein m\u00fcssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH-Urteile FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;72 und \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;32). Der Anspruch auf Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten setzt keine Begr\u00fcndung voraus, weshalb es auch nicht entgegensteht, wenn er mit anderen als den in Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;63 Satz&nbsp;1 DSGVO genannten Zwecken begr\u00fcndet wird (EuGH-Urteil FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;50 und Rz&nbsp;52).<\/li><li>Nur wenn die Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie unerl\u00e4sslich ist, um der betroffenen Person die wirksame Aus\u00fcbung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu erm\u00f6glichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu ber\u00fccksichtigen sind, besteht nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Ausz\u00fcgen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Ausz\u00fcgen aus Datenbanken zu erhalten (vgl. EuGH-Urteile FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;75 und \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;41 und Rz&nbsp;45).<\/li><li>Hierf\u00fcr besteht jedoch keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis h DSGVO f\u00fcr die Wahrnehmung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte nicht gen\u00fcgt. Begehrt die betroffene Person die Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, ist es an ihr zu benennen, welche ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte sie auszu\u00fcben gedenkt und darzulegen, aus welchen Gr\u00fcnden die Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierf\u00fcr unerl\u00e4sslich ist. Andernfalls liefe das durch den EuGH aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip ins Leere. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Anspruch nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 DSGVO grunds\u00e4tzlich auf die Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gerichtet (EuGH-Urteile FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;72 und \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;32). Wenn dies f\u00fcr die Wahrnehmung der Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung nicht gen\u00fcgt, kann ausnahmsweise ein Anspruch auf eine (auszugsweise) Kopie der Quelle, in der die personenbezogenen Daten verarbeitet sind, bestehen (vgl. EuGH-Urteile FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;75 und \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;41 und Rz&nbsp;45). Einer entsprechenden Vermutung der Unerl\u00e4sslichkeit bedarf es im \u00dcbrigen auch nicht, um einen effektiven Datenschutz zu gew\u00e4hrleisten. Regelm\u00e4\u00dfig gen\u00fcgt es f\u00fcr die Wahrnehmung der durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte, wenn die betroffene Person Kenntnis von den \u00fcber sie verarbeiteten personenbezogenen Daten erlangt und ihr die Informationen nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis h DSGVO mitgeteilt werden. Insbesondere durch die Mitteilung, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck diese Verarbeitung erfolgt, ist die betroffene Person bereits regelm\u00e4\u00dfig in der Lage, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten und die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit deren Verarbeitung zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz&nbsp;27&nbsp;f.).<\/li><li>b) Ausgehend von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen hat es das FG unterlassen, die erforderlichen Feststellungen f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Beurteilung zu treffen. Es fehlt an Feststellungen, ob und inwiefern der Kl\u00e4ger geltend gemacht hat, dass die begehrten Kopien ganzer Dokumente f\u00fcr ihn unerl\u00e4sslich sind, um ihm die wirksame Aus\u00fcbung der ihm durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu erm\u00f6glichen. Ferner fehlt es an Feststellungen, welche Rechte der Datenschutz-Grundverordnung der Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt beabsichtigt geltend zu machen.<\/li><li>5. Die angefochtene Entscheidung verletzt dar\u00fcber hinaus Bundesrecht, soweit das FG zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass dem Kl\u00e4ger ein Recht auf Akteneinsicht nicht zusteht.<\/li><li>a) Die Datenschutz-Grundverordnung sieht keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor (so auch Gola\/Heckmann\/Franck, DS-GVO, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;15 Rz&nbsp;33, m.w.N.). Soweit der Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art.&nbsp;15 DSGVO herleiten m\u00f6chte, enth\u00e4lt diese Vorschrift lediglich einen Auskunftsanspruch gegen\u00fcber dem f\u00fcr die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen.<\/li><li>Ebenso beinhaltet Art.&nbsp;15 DSGVO keinen Anspruch auf Akteneinsicht als &#8222;Weniger&#8220; zum Anspruch auf Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten beziehungsweise ausnahmsweise unter bestimmten Umst\u00e4nden auf Zurverf\u00fcgungstellung der Quellen, in denen die personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Vielmehr handelt es sich bei der Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht um ein Aliud. Das Akteneinsichtsrecht beruht auf dem Grundsatz des rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG) und soll den Einsichtnehmenden in die Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungsentscheidung nachzuvollziehen. Das Auskunftsrecht dient demgegen\u00fcber dazu, dass sich jede nat\u00fcrliche Person vergewissern kann, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zul\u00e4ssiger Weise verarbeitet werden (vgl. EuGH-Urteile Peter Nowak gegen Data Protection Commissioner vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-434\/16, EU:C:2017:994, Rz&nbsp;57 und \u00d6sterreichische Post (Informations relatives aux destinataires de donn\u00e9es personnelles) vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; C-154\/21, EU:C:2023:3, Rz&nbsp;37). W\u00e4hrend das Recht auf Akteneinsicht die tempor\u00e4re M\u00f6glichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art.&nbsp;15 DSGVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte \u00dcberlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umst\u00e4nden auf die \u00dcberlassung von Ausz\u00fcgen von Verwaltungsakten gerichtet.<\/li><li>Daran gemessen hat das FG einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art.&nbsp;15 DSGVO zutreffend verneint. Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO erm\u00f6glicht nicht die Einsicht in Verwaltungsakten und damit die in ihnen enthaltenen Verwaltungsdokumente in Abschrift oder im Original. Vielmehr hat der Beklagte als Verantwortlicher lediglich eine (elektronische) Kopie der personenbezogenen Daten und unter gewissen Umst\u00e4nden auch der Quellen, in denen solche Daten verarbeitet wurden, zur Verf\u00fcgung zu stellen (Senatsurteil vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz&nbsp;36&nbsp;f.).<\/li><li>b) Das FG hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht gepr\u00fcft, ob sich ein Akteneinsichtsrecht aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergibt.<\/li><li>aa) Die Abgabenordnung enth\u00e4lt zwar\u2011\u2011anders als zum Beispiel \u00a7&nbsp;29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\u2011\u2011 keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein solches Einsichtsrecht ist weder aus \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 AO noch aus \u00a7&nbsp;364 AO abzuleiten. Allerdings steht dem w\u00e4hrend eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgem\u00e4\u00dfe Ermessensentscheidung der Finanzbeh\u00f6rde zu, weil diese nicht gehindert ist, in Einzelf\u00e4llen Akteneinsicht zu gew\u00e4hren (BFH-Entscheidungen vom 23.02.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;19\/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729, Rz&nbsp;11 und vom 05.12.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;37\/16, Rz&nbsp;3; Senatsurteil vom 07.05.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;14). Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG (BFH-Urteil vom 19.03.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;17\/11, BFHE 240, 497, BStBl II 2013, 639, Rz&nbsp;11; Senatsurteil vom 07.05.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;14). Der fehlende Anspruch auf Akteneinsicht im au\u00dfergerichtlichen Besteuerungsverfahren und eine insoweit der Finanzverwaltung einger\u00e4umte Ermessensaus\u00fcbung versto\u00dfen nicht gegen verfassungsrechtliche Grunds\u00e4tze (vgl. BFH-Beschluss vom 04.06.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;138\/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, unter II.2.d, m.w.N.).<\/li><li>Dabei ist im Fall eines Antrags auf Akteneinsicht der Adressat des Antrags grunds\u00e4tzlich berechtigt und verpflichtet, einen geltend gemachten Anspruch unter allen zumindest denkbaren rechtlichen Aspekten zu pr\u00fcfen (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;36\/21, BFHE 283, 219, Rz&nbsp;17; BFH-Urteil vom 08.06.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/20, Rz&nbsp;16).<\/li><li>bb) Der Kl\u00e4ger hat ausdr\u00fccklich Akteneinsicht beantragt. Ausgehend von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen hat die Vorinstanz es unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, inwieweit der Beklagte das ihm hinsichtlich der Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht zustehende Ermessen ordnungsgem\u00e4\u00df nach dem Ma\u00dfstab des \u00a7&nbsp;102 FGO ausge\u00fcbt beziehungsweise eine Interessenabw\u00e4gung vorgenommen hat.<\/li><li>6. Soweit das FG den nationalen Ausschlussgrund des \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO gepr\u00fcft hat, tragen seine Feststellungen das Ergebnis, insbesondere zum Ausschlussgrund des \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a AO, nicht.<\/li><li>a) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegen\u00fcber einer Finanzbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 DSGVO besteht nach \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO nicht, soweit die personenbezogenen Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gel\u00f6scht werden d\u00fcrfen (Buchst.&nbsp;a) oder ausschlie\u00dflich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen (Buchst.&nbsp;b) und die Auskunftserteilung einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern w\u00fcrde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen ausgeschlossen ist.<\/li><li>b) Insoweit pr\u00fcft das FG nicht, ob die personenbezogenen Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gel\u00f6scht werden d\u00fcrfen (vgl. dazu Senatsurteil vom 07.05.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;33) oder die in \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b AO genannten Zwecke vorliegen und ob &#8222;die Auskunftserteilung einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern w\u00fcrde&#8220;. Auch zum Ausschluss einer Verarbeitung durch &#8222;geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen&#8220; \u00e4u\u00dfert sich die Ausgangsentscheidung nicht.<\/li><li>7. Entgegen der Auffassung des FG kann sich der Beklagte zur Begrenzung des Auskunftsrechts zudem nicht darauf berufen, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber die begehrten Informationen bereits verf\u00fcgt.<\/li><li>a) Anders als Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;4 DSGVO und Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a DSGVO betreffend die Mitteilungspflichten sieht Art.&nbsp;15 DSGVO keine Einschr\u00e4nkung des Auskunftsrechts vor, wenn die betroffene Person bereits \u00fcber die Daten verf\u00fcgt (vgl. BGH-Urteile vom 15.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;576\/19, Rz&nbsp;25 und vom 16.04.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;223\/21, Rz&nbsp;13). Lediglich in F\u00e4llen einer exzessiven Antragstellung kommt eine Beschr\u00e4nkung nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 DSGVO in Betracht. Anhaltspunkte, dass im Streitfall ein exzessiver Antrag vorliegt, fehlen.<\/li><li>b) Auch sieht das nationale Recht keinen entsprechenden Ausschlussgrund f\u00fcr die nach \u00a7&nbsp;32c AO i.V.m. Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO zu erteilende Auskunft vor. Eine solcher ergibt sich insbesondere nicht aus \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO und \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO.<\/li><li>Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegen\u00fcber einer Finanzbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 DSGVO besteht danach nicht, soweit die betroffene Person nach \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 AO oder nach \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 oder 2 AO nicht zu informieren ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 AO besteht die Pflicht der Finanzbeh\u00f6rde zur Information der betroffenen Person gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 DSGVO erg\u00e4nzend zu der in Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;4 DSGVO genannten Ausnahme in den Nrn.&nbsp;1 bis 4 der Vorschrift n\u00e4her geregelten F\u00e4llen nicht. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO besagt, dass die Pflicht der Finanzbeh\u00f6rde zur Information der betroffenen Person gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1, 2 und 4 DSGVO erg\u00e4nzend zu den in Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 DSGVO genannten Ausnahmen in den in den Nrn.&nbsp;1 und 2 der Vorschrift n\u00e4her ausgef\u00fchrten F\u00e4llen nicht besteht. Weder \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 4 AO noch \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 AO regeln dabei den Fall, dass der Betroffene \u00fcber die Informationen bereits verf\u00fcgt. Dieser Tatbestand findet sich allein in Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;4 DSGVO und Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a DSGVO.<\/li><li>Die Erw\u00e4hnung der Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;4 DSGVO und Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 DSGVO in \u00a7&nbsp;32a und \u00a7&nbsp;32b AO l\u00e4sst entgegen der Auffassung des Beklagten und des FG nicht den Schluss zu, dass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO die Auskunftserteilung \u00fcber die ausdr\u00fccklich in \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 4 AO bzw. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 AO geregelten F\u00e4lle hinaus auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Betroffene bereits \u00fcber die Informationen verf\u00fcgt. Eine solche weite Auslegung steht nicht im Einklang mit Art.&nbsp;23 DSGVO, da eine solche Ma\u00dfnahme nicht die in Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis j DSGVO genannten Gesichtspunkte sicherstellen w\u00fcrde.<\/li><li>8. Die Sache ist nicht spruchreif und daher an das FG zur\u00fcckzuverweisen, damit das FG die notwendigen Feststellungen nachholen kann.<\/li><li>a) Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Auskunft nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO im Streitfall ausgeschlossen ist. Insoweit wird auf die Darlegungslast des Beklagten verwiesen.<\/li><li>b) Ferner wird das FG die Feststellungen f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Beurteilung zu treffen haben, ob und in welchem Umfang die begehrten Kopien f\u00fcr den Kl\u00e4ger unerl\u00e4sslich sind, um ihm die wirksame Aus\u00fcbung der ihm durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu erm\u00f6glichen.<\/li><li>c) Die &#8222;Allgemeinen Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel&nbsp;12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung&#8220;, auf die im Bescheid vom 16.12.2019 Bezug genommen wird, stellen keine Auskunft im Sinne von Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO dar. Hierin sind nur allgemeine Angaben enthalten, die nicht auf den Kl\u00e4ger bezogen sind und in keinem Zusammenhang mit seinem Auskunftsbegehren stehen.<\/li><li>d) Hinsichtlich des Anspruchs des Kl\u00e4gers auf Akteneinsicht hat das FG zun\u00e4chst festzustellen, auf welche Steuerart und auf welchen Besteuerungszeitraum sich die beim Beklagten gef\u00fchrten Akten beziehen, in die Einsicht begehrt wird. Ein nach den vorgenannten Rechtsgrunds\u00e4tzen abzuleitender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht nicht (mehr), wenn das die Akten betreffende Besteuerungsverfahren bestandskr\u00e4ftig abgeschlossen ist. Der einer Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs wird in diesem \u2011\u2011nachgelagerten\u2011\u2011 Stadium grunds\u00e4tzlich nicht mehr ber\u00fchrt (vgl. Senatsurteil vom 07.05.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;15; BFH-Urteil vom 23.02.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;19\/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729, Rz&nbsp;12 sowie BeckOK AO\/Kobor, 30.&nbsp;Ed. 01.10.2024, AO \u00a7&nbsp;91 Rz&nbsp;30; s.a. Hessisches FG, Urteil vom 16.03.1990&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;4538\/89, EFG 1990, 503).<\/li><li>9. Inwieweit die vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgten Verfahrensfehler vorliegen, kann dahingestellt bleiben, da das Verfahren bereits aus materiellen Gr\u00fcnden an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen ist.<\/li><li>10. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.110325.IXR23.22.0 BFH IX. 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