{"id":77668,"date":"2025-05-16T15:41:28","date_gmt":"2025-05-16T13:41:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77668"},"modified":"2025-05-16T15:41:28","modified_gmt":"2025-05-16T13:41:28","slug":"bfh-urteil-vom-06-februar-2025-iv-r-7-22-voraussetzungen-fuer-die-gewinnermittlung-nach-der-tonnage-fuer-ein-folgejahr-pruefung-der-langfristigen-betriebsabsicht-trotz-bestandskraeftiger-gewinner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-06-februar-2025-iv-r-7-22-voraussetzungen-fuer-die-gewinnermittlung-nach-der-tonnage-fuer-ein-folgejahr-pruefung-der-langfristigen-betriebsabsicht-trotz-bestandskraeftiger-gewinner\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 06. Februar 2025, IV R 7\/22: Voraussetzungen f\u00fcr die Gewinnermittlung nach der Tonnage f\u00fcr ein Folgejahr &#8211; Pr\u00fcfung der langfristigen Betriebsabsicht trotz bestandskr\u00e4ftiger Gewinnermittlung nach der Tonnage im Erstjahr"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.060225.IVR7.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 5a Abs 1 S 1, EStG \u00a7 5a Abs 2, EStG \u00a7 5a Abs 3 S 7, EStG \u00a7 4 Abs 1, EStG \u00a7 5, FGO \u00a7 155 S 1, ZPO \u00a7 239, ZPO \u00a7 246, EStG VZ 2009 , GG Art 3 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 14. Januar 2021, Az: 1 K 28\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Gewinnermittlung nach der Tonnage f\u00fcr ein Folgejahr setzt voraus, dass in dem Folgejahr die in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes genannten zeitraumbezogenen Voraussetzungen gegeben sind und die Option zu dieser Gewinnermittlungsart im Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausge\u00fcbt wurde. Das Wahlrecht setzt unter anderem die Absicht voraus, das Handelsschiff langfristig zu betreiben.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Pr\u00fcfung der langfristigen Betriebsabsicht in einem Folgejahr steht nicht entgegen, dass der in einem bestandskr\u00e4ftigen Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr das Erstjahr festgestellte Gewinn nach der Tonnage ermittelt wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 14.01.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;28\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob im Jahr 2009 (Streitjahr) f\u00fcr das Schiff MS&nbsp;A der Gewinn nach \u00a7&nbsp;5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt werden kann.<\/li><li>Die B&nbsp;GmbH &amp; Co. KG (B&nbsp;KG) ist die ehemalige Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (ehemalige Kl\u00e4gerin). W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens sind die Komplement\u00e4r-GmbH und zwei ihrer drei Kommanditistinnen ausgeschieden. Im Streitjahr waren an ihr als Kommanditistinnen die C&nbsp;A\/S (Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin \u2011\u2011Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 zu 1.), die D&nbsp;GmbH &amp; Co. KG (D&nbsp;KG) und die E&nbsp;GmbH &amp; Co. KG Holding (E&nbsp;KG Holding) sowie als Komplement\u00e4rin zun\u00e4chst die F&nbsp;GmbH und danach die G&nbsp;GmbH beteiligt. Die Komplement\u00e4rinnen partizipierten im Streitjahr nicht am Gewinn und Verlust der B&nbsp;KG.<\/li><li>Die E&nbsp;KG Holding war bereits als Kommanditistin aus der ehemaligen Kl\u00e4gerin ausgeschieden, bevor die B&nbsp;KG Anfang 2017 gegen den sie betreffenden Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) 2009 Klage erhoben hatte. Die E&nbsp;KG Holding \u2011\u2011sp\u00e4ter firmierend unter H&nbsp;GmbH &amp; Co. KG\u2011\u2011 ist zwischenzeitlich ebenfalls liquidationslos vollbeendet worden. Ebenso ist die D&nbsp;KG zwischenzeitlich zivilrechtlich liquidationslos vollbeendet. An dieser KG war im Streitjahr die zwischenzeitlich liquidationslos vollbeendete E&nbsp;KG Holding als alleinige Kommanditistin beteiligt, an welcher im Streitjahr wiederum die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) zu 2. und 3. als Kommanditisten beteiligt waren.<\/li><li>Gegenstand des Unternehmens der B&nbsp;KG war der Erwerb, die \u00dcbernahme und der Betrieb eines Motorfrachtschiffs mittlerer Gr\u00f6\u00dfe. Ihr Gesch\u00e4ftsjahr war das Kalenderjahr.<\/li><li>Die B&nbsp;KG erwarb im September 2008 das zu diesem Zeitpunkt bereits im Charterbetrieb eingesetzte Motorfrachtschiff MS&nbsp;A (nachfolgend Handelsschiff A). Dieses Schiff wurde am 28.10.2008 an die B&nbsp;KG \u00fcbergeben. Bis zu dieser \u00dcbergabe war das Schiff mit einer Charterrate von \u2026&nbsp;\u20ac pro Tag verchartert. Die B&nbsp;KG schloss am 12.12.2008 einen neuen Chartervertrag \u00fcber eine Charterrate von \u2026&nbsp;\u20ac pro Tag. Ebenfalls am 12.12.2008 ver\u00e4u\u00dferte die B&nbsp;KG das Handelsschiff A konzernintern, um es im Rahmen eines Publikumsfonds zur Zeichnung anzubieten und zu betreiben. Das Schiff wurde dem Erwerber am 10.09.2009 \u00fcbergeben.<\/li><li>Im Mai 2009 erwarb die B&nbsp;KG ein zweites Handelsschiff, die MS&nbsp;X. Dieses Schiff \u00fcbernahm sie am 15.05.2009 und setzte es seitdem im Reisecharterverkehr ein. Beide Schiffe waren im deutschen Seeschiffsregister eingetragen. Die Bereederung der Schiffe erfolgte im Inland. Die Schiffe fuhren unter ausl\u00e4ndischer Flagge.<\/li><li>Die B&nbsp;KG stellte am 19.12.2008 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Antrag auf Ermittlung des Gewinns nach der Tonnage. In ihren f\u00fcr das Jahr 2008 im Jahr 2009 und f\u00fcr das Jahr 2009 im Jahr 2011 eingereichten Feststellungserkl\u00e4rungen erkl\u00e4rte sie jeweils einen nach \u00a7&nbsp;5a EStG ermittelten Gewinn. Das FA erlie\u00df zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfe Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr 2008 (am 12.04.2010) und f\u00fcr 2009 (am 17.02.2011).<\/li><li>Im Anschluss an eine bei der B&nbsp;KG unter anderem f\u00fcr die Jahre 2008 und 2009 durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung, die im Jahr 2015 begonnen hatte, erlie\u00df das FA am 02.09.2016 ge\u00e4nderte Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr 2008 und 2009. Das FA war \u2011\u2011dem Betriebspr\u00fcfungsbericht folgend\u2011\u2011 zu der Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;5a EStG nur f\u00fcr das Handelsschiff MS&nbsp;X erf\u00fcllt gewesen seien. F\u00fcr das Handelsschiff A scheide eine Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;5a EStG hingegen aus. Es fehle die langfristige Betriebsabsicht, da das Schiff innerhalb eines Jahres nach \u00dcbernahme durch den Steuerpflichtigen ver\u00e4u\u00dfert worden sei. Danach sei der Gewinn f\u00fcr das Handelsschiff A nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG zu ermitteln<em>.<\/em><\/li><li>Die B&nbsp;KG legte gegen die ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr 2008 und 2009 Einspruch ein. Sie war der Auffassung, dass in den Jahren 2008 und 2009 f\u00fcr beide Handelsschiffe die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;5a EStG vorgelegen h\u00e4tten. Das FA wies die au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Einspruchsentscheidung vom 06.01.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage war teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) hob mit Urteil vom 14.01.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;28\/17 den f\u00fcr das Jahr 2008 ergangenen \u00c4nderungsbescheid wegen Ablaufs der Feststellungsfrist auf. Der Ablauf dieser zum 31.12.2013 geendeten Frist sei nicht nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 der Abgabenordnung gehemmt worden, weil mit der im Jahr 2013 angeordneten Betriebspr\u00fcfung erst im Jahr 2015 begonnen worden sei. Der f\u00fcr das Jahr 2009 ergangene \u00c4nderungsbescheid sei hingegen rechtm\u00e4\u00dfig. F\u00fcr dieses Jahr sei keine Feststellungsverj\u00e4hrung eingetreten. Weiter habe der B&nbsp;KG am 28.10.2008 \u2011\u2011dem Tag der \u00dcbergabe des Handelsschiffs A\u2011\u2011 die Absicht gefehlt, dieses Schiff langfristig zu betreiben. Dieses Erfordernis gelte auch f\u00fcr &#8222;Mehrschiffgesellschaften&#8220;. Dahinstehen k\u00f6nne, ob aus diesem Grund auch eine Gewinnermittlung nach der Tonnage f\u00fcr das im Streitjahr angeschaffte Handelsschiff X ausscheide. Denn das FA habe f\u00fcr dieses Schiff in dem \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr 2009 den Gewinn nach \u00a7&nbsp;5a EStG ermittelt. Schlie\u00dflich stehe der \u00c4nderung f\u00fcr das Streitjahr nicht entgegen, dass mit der Aufhebung des \u00c4nderungsbescheids f\u00fcr 2008 wieder der Ausgangsbescheid wirksam werde, in dem der Gewinn nach \u00a7&nbsp;5a EStG ermittelt worden sei. Hieraus ergebe sich keine Bindungswirkung dahin, dass auch im Streitjahr der Gewinn nach der Tonnage ermittelt werden m\u00fcsse. Die zehnj\u00e4hrige Bindungswirkung trete nur dann ein, wenn dem Steuerpflichtigen das Wahlrecht auch tats\u00e4chlich zugestanden habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Dem FA sei infolge der Feststellungsverj\u00e4hrung allein die Korrektur des rechtswidrigen \u00c4nderungsbescheids f\u00fcr 2008 versagt gewesen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Bundesrechts.<\/li><li>Sie beantragen,das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 14.01.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;28\/17, soweit es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die B&nbsp;KG f\u00fcr das Jahr 2009 betrifft, den Bescheid vom 02.09.2016 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2009 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 06.01.2017, soweit sie das Jahr 2009 betrifft, aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die m\u00fcndliche Verhandlung war nicht wiederzuer\u00f6ffnen.<\/li><li>I. Nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat das Gericht nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zu entscheiden, ob eine bereits geschlossene m\u00fcndliche Verhandlung wiederer\u00f6ffnet wird. Das Ermessen ist allerdings auf Null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiederer\u00f6ffnung wesentliche Prozessgrunds\u00e4tze verletzt w\u00fcrden, zum Beispiel, weil anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt oder die Sachaufkl\u00e4rung unzureichend ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 05.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz&nbsp;49, m.w.N.; vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/15, BFHE 258, 532, Rz&nbsp;76 bis 78).<\/li><li>II. Zu einer Wiederer\u00f6ffnung gibt der am 09.02.2025 nach der m\u00fcndlichen Verhandlung beim BFH eingegangene Schriftsatz des Vertreters der Kl\u00e4ger vom 08.02.2025 keine Veranlassung. Der erkennende Senat kommt auch unter Ber\u00fccksichtigung der darin enthaltenen Ausf\u00fchrungen, denen kein neuer relevanter Sachvortrag zu entnehmen ist, zu keinem anderen Entscheidungsergebnis.C.<\/li><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Aufgrund der liquidationslosen Vollbeendigung der B&nbsp;KG w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens sind die Beteiligtenstellung und die Prozessf\u00fchrungsbefugnis der B&nbsp;KG auf die Kl\u00e4ger \u00fcbergegangen; eine Verfahrensunterbrechung ist nicht eingetreten (dazu I.). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der ge\u00e4nderte Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2009 vom 02.09.2016 weder in verfahrensrechtlicher (dazu II.) noch in materiell-rechtlicher Hinsicht (dazu III.) zu beanstanden ist. Danach ist der Gewinn f\u00fcr das Handelsschiff A zutreffend nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG ermittelt worden (dazu IV.).<\/li><li>I. Die Kl\u00e4ger sind prozessuale Rechtsnachfolger der w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens liquidationslos vollbeendeten B&nbsp;KG. Eine Verfahrensunterbrechung nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht eingetreten.<\/li><li>1. a) Die B&nbsp;KG hatte zul\u00e4ssigerweise gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2009 erhoben und Rechtsmittel gegen das FG-Urteil eingelegt. Sie ist durch das Ausscheiden der Komplement\u00e4r-GmbH und von zweien ihrer drei Kommanditistinnen liquidationslos vollbeendet worden. So verhielte es sich auch dann, wenn auf das vorbezeichnete Geschehen die einschl\u00e4gigen Normen des Handelsgesetzbuchs (HGB) beziehungsweise des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.d.F. des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes vom 10.08.2021 (BGBl I 2021, 3436) anwendbar w\u00e4ren (vgl. \u00a7&nbsp;161 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;3 HGB, \u00a7&nbsp;712a BGB; dazu Hopt\/Roth, HGB, 44.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;161 Rz&nbsp;17, Einl. vor \u00a7&nbsp;105 Rz&nbsp;22; BeckOK HGB\/Beyer, 45.&nbsp;Ed. 01.01.2025, HGB \u00a7&nbsp;161 Rz&nbsp;55). Tritt die Vollbeendigung \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ein, sind grunds\u00e4tzlich die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Gesellschafter, die im Streitzeitraum an der Personengesellschaft beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen. Die Beteiligtenstellung und die Prozessf\u00fchrungsbefugnis gehen mit der Vollbeendigung auf diese ehemaligen Gesellschafter, nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger \u00fcber. Die prozessuale Rechtsnachfolge erstreckt sich allerdings nicht auf solche Gesellschafter, die bereits vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind (z.B. BFH-Urteil vom 13.10.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>b) Der Eintritt der ehemaligen Gesellschafter ist verfahrensrechtlich wie ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne von \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;239 ZPO zu beurteilen. War die Personengesellschaft durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten, so greift insoweit \u00a7&nbsp;246 ZPO ein. Danach tritt in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;239 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, wenn ein postulationsf\u00e4higer Prozessbevollm\u00e4chtigter bestellt war und dieser und der Prozessgegner keinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ZPO stellen. Nach \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;86 ZPO wird die Vollmacht durch den Wegfall des Vollmachtgebers nicht aufgehoben (z.B. BFH-Urteil vom 13.10.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 bei liquidationsloser Vollbeendigung ein noch nicht endg\u00fcltig abgewickelter Streit mit den Finanzbeh\u00f6rden \u00fcber eine Betriebssteuer der ehemaligen Personengesellschaft besteht (z.B. BFH-Urteil vom 13.10.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>2. Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen war das Revisionsverfahren ohne Unterbrechung mit den Kl\u00e4gern als prozessuale Rechtsnachfolger der B&nbsp;KG fortzusetzen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin zu 1. ist als ehemalige Kommanditistin der B&nbsp;KG prozessuale Rechtsnachfolgerin. Die Kl\u00e4ger zu 2. und 3. waren im Streitjahr Kommanditisten der liquidationslos vollbeendeten E&nbsp;KG Holding, die ihrerseits als alleinige Kommanditistin an der ebenfalls liquidationslos vollbeendeten D&nbsp;KG beteiligt war. An sich w\u00e4re die D&nbsp;KG prozessuale Rechtsnachfolgerin gewesen. An die Stelle der D&nbsp;KG sind die Kommanditisten der E&nbsp;KG Holding \u2011\u2011die Kl\u00e4ger zu 2. und 3.\u2011\u2011 getreten. Die E&nbsp;KG Holding konnte von vornherein nicht prozessuale Rechtsnachfolgerin werden, weil sie bereits vor Klageerhebung aus der B&nbsp;KG ausgeschieden war.<\/li><li>II. Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der ge\u00e4nderte Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2009 zu Recht in nicht feststellungsverj\u00e4hrter Zeit auf Grundlage einer einschl\u00e4gigen Korrekturvorschrift ergangen ist. Der erkennende Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>III. Dieser angefochtene \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr 2009 ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die B&nbsp;KG \u2011\u2011wie vom FG ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nicht berechtigt, f\u00fcr das Streitjahr ihren Gewinn f\u00fcr das Handelsschiff A nach \u00a7&nbsp;5a EStG zu ermitteln.<\/li><li>Die Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;5a EStG setzt in einem Jahr nach erstmaliger Tonnagegewinnermittlung (Folgejahr) voraus, dass in dem Folgejahr die in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 EStG genannten Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) gegeben sind (dazu 1.) und die Wahl zur Gewinnermittlung nach der Tonnage (Option) f\u00fcr das Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausge\u00fcbt wurde (dazu 2.). Dieses Wahlrecht hat der B&nbsp;KG f\u00fcr das Erstjahr 2008 mangels langfristiger Betriebsabsicht jedoch nicht zugestanden; die im Streitjahr erfolgte Ver\u00e4u\u00dferung des Handelsschiffs A ist daher kein Hilfsgesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG (dazu 3.).<\/li><li>1. In einem Folgejahr \u2011\u2011wie dem Streitjahr\u2011\u2011 setzt die Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;5a EStG voraus, dass in diesem Jahr die in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 EStG genannten (zeitraumbezogenen) Voraussetzungen gegeben sind.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ist anstelle der Ermittlung des Gewinns nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 oder \u00a7&nbsp;5 EStG bei einem Gewerbebetrieb mit Gesch\u00e4ftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entf\u00e4llt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb gef\u00fchrten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgef\u00fchrt wird. Nach der Legaldefinition des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG werden Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr \u00fcberwiegend in einem inl\u00e4ndischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr \u00fcberwiegend zur Bef\u00f6rderung von Personen oder G\u00fctern im Verkehr mit oder zwischen ausl\u00e4ndischen H\u00e4fen, innerhalb eines ausl\u00e4ndischen Hafens oder zwischen einem ausl\u00e4ndischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG tritt bei Gesellschaften im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG f\u00fcr die Zwecke des \u00a7&nbsp;5a EStG an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft.<\/li><li>b) Bei den vorbezeichneten, in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 EStG ausdr\u00fccklich genannten Tatbestandsmerkmalen \u2011\u2011dem inl\u00e4ndischen Gewerbebetrieb, dem Betrieb des Handelsschiffs im internationalen Verkehr und der Bereederung im Inland\u2011\u2011 handelt es sich um solche, die zeitraumbezogen zu verstehen sind und in jedem Gewinnermittlungszeitraum gegeben sein m\u00fcssen. F\u00e4llt eine derartige Voraussetzung in einem sp\u00e4teren Gewinnermittlungszeitraum (Folgejahr) weg, endet im Grundsatz die Bindungswirkung; die Besteuerung nach der Tonnage endet (BFH-Urteil vom 16.07.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/18, BFHE 270, 119, BStBl II 2022, 668, Rz&nbsp;27).<\/li><li>2. Das FG hat zu Recht f\u00fcr das Streitjahr (Folgejahr) gepr\u00fcft, ob die B&nbsp;KG das Handelsschiff A im Erstjahr \u2011\u2011dem Jahr 2008\u2011\u2011 mit der Absicht zum langfristigen Betrieb eingesetzt hat. Denn die Gewinnermittlung nach der Tonnage in einem Folgejahr setzt zudem voraus, dass die Option zur Tonnage aufgrund eines bestehenden Wahlrechts ausge\u00fcbt wurde; nur dann tritt die in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;7 EStG angeordnete zehnj\u00e4hrige Bindungswirkung ein (dazu a). Der Pr\u00fcfung der langfristigen Betriebsabsicht f\u00fcr das Erstjahr steht auch nicht entgegen, dass der in dem bestandskr\u00e4ftigen Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2008 vom 12.04.2010 festgestellte Gewinn f\u00fcr das Handelsschiff A nach der Tonnage ermittelt worden ist (dazu b). Die hiergegen von den Kl\u00e4gern erhobenen Einw\u00e4nde greifen nicht durch (dazu c).<\/li><li>a) Das Wahlrecht zur Anwendung des \u00a7&nbsp;5a EStG besteht nur dann, wenn f\u00fcr das Erstjahr, das hei\u00dft f\u00fcr das Jahr, in dem erstmals die Gewinnermittlung nach der Tonnage erfolgt, alle Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;5a EStG gegeben sind. Danach m\u00fcssen f\u00fcr das Erstjahr nicht nur die in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 EStG ausdr\u00fccklich genannten Voraussetzungen, sondern muss zus\u00e4tzlich auch die Absicht, das Handelsschiff langfristig zu betreiben, gegeben sein.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;5a EStG die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus. Diese langfristige Betriebsabsicht muss zu dem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem erstmals auch alle \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;5a EStG vorliegen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 26.09.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;45\/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz&nbsp;22, 27; BFH-Beschluss vom 22.04.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;16\/20, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Es handelt sich demnach um eine zeitpunktbezogene Voraussetzung, die nur im Gewinnermittlungszeitraum des Erstjahres gegeben sein muss.<\/li><li>bb) Fehlt eine der materiell-rechtlich erforderlichen Voraussetzungen zur Aus\u00fcbung des Wahlrechts, tritt \u2011\u2011trotz eines fristgem\u00e4\u00df gestellten Antrags\u2011\u2011 die in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;7 EStG bestimmte Wirkung, wonach der Steuerpflichtige beziehungsweise die Personengesellschaft an die Tonnagegewinnermittlung zehn Jahre gebunden ist, nicht ein (ebenso Barche in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;60; Lamprecht in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;D&nbsp;13; BeckOK EStG\/Paetsch, 20.&nbsp;Ed. 01.11.2024, EStG \u00a75a Rz&nbsp;95a; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486, Rz&nbsp;15b).<\/li><li>cc) Dies gilt gerade auch dann, wenn das (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal der langfristigen Betriebsabsicht fehlt. Denn aus dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;5a EStG ergibt sich, dass nur der langfristig angelegte Betrieb von Handelsschiffen beg\u00fcnstigt werden soll.<\/li><li>Mit der Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;5a EStG als Lenkungsnorm mit Subventionscharakter wollte der Gesetzgeber den Schifffahrtsstandort Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) sichern und st\u00e4rken. Die in dieser Vorschrift vorgesehene pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage bewirkt eine effektive Steuerentlastung der Unternehmer, verlangt daf\u00fcr aber eine langfristige Bindung des aktiven Schifffahrtsbetriebs an den Standort Deutschland. Diese langfristige Bindung des aktiven Schifffahrtsbetriebs zur Sicherung des Schifffahrtsstandorts Deutschland bildet die Rechtfertigung f\u00fcr die in ihren Wirkungen grunds\u00e4tzlich gleichheitswidrige Steuerbeg\u00fcnstigung (BFH-Urteil vom 26.09.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;45\/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz&nbsp;23). Die erforderliche langfristige Bindung des Schifffahrtsbetriebs an den Standort Deutschland kommt im Gesetz selbst in der in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;7 EStG enthaltenen Bindungsfrist hinreichend zum Ausdruck. Der Steuerpflichtige ist an seine Option f\u00fcr einen Zeitraum von zehn Jahren gebunden. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass ein Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr eine gewisse Langfristigkeit erfordert. Beg\u00fcnstigt werden soll danach nur der langfristig angelegte, nicht aber der lediglich vor\u00fcbergehende Betrieb (zum Beispiel Schiffshandel) von Handelsschiffen (vgl. zum Ganzen z.B. BFH-Urteil vom 26.09.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;45\/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz&nbsp;22&nbsp;ff.).<\/li><li>Danach ist die langfristige Betriebsabsicht wesentliche Voraussetzung f\u00fcr das Eingreifen der Bindungswirkung. Ein Antrag kann nur bei Vorliegen dieser Absicht die zehnj\u00e4hrige Bindungsfrist ausl\u00f6sen. Denn es w\u00fcrde gerade dem Sinn und Zweck dieses Tatbestandsmerkmals zuwiderlaufen, k\u00f6nnte auch eine ohne langfristige Betriebsabsicht ausge\u00fcbte Option die Bindungswirkung begr\u00fcnden.<\/li><li>dd) Nach Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat das FG zu Recht gepr\u00fcft, ob die B&nbsp;KG das Handelsschiff A im ersten Jahr der Gewinnermittlung nach der Tonnage \u2011\u2011dem Jahr 2008\u2011\u2011 mit der Absicht eingesetzt hat, dieses Schiff langfristig zu betreiben.<\/li><li>b) Die dem bestandskr\u00e4ftigen Gewinnfeststellungsbescheid 2008 vom 12.04.2010 f\u00fcr das Handelsschiff A zugrunde gelegte Gewinnermittlung nach der Tonnage steht f\u00fcr ein Folgejahr der Pr\u00fcfung, ob zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt im Erstjahr die erforderliche langfristige Betriebsabsicht vorgelegen hat, nicht entgegen. Denn aus dieser Bestandskraft f\u00fcr das Jahr 2008 ergibt sich nicht, dass auch der Gewinn des Jahres 2009 nach \u00a7&nbsp;5a EStG ermittelt werden muss.<\/li><li>aa) Das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG ist zwar eine im Gewinnfeststellungsbescheid gesondert festzustellende eigenst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlage, die in (Teil-)Bestandskraft erwachsen kann (z.B. BFH-Urteil vom 06.06.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/21, BStBl II 2024, 759, Rz&nbsp;15, m.w.N.). Ebenso kann das Vorliegen der langfristigen Betriebsabsicht als zeitpunktbezogene Voraussetzung nur f\u00fcr das Erstjahr der Gewinnermittlung nach der Tonnage gepr\u00fcft werden.<\/li><li>Ein im Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr das Erstjahr rechtsfehlerhaft festgestelltes Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr die Gewinnermittlung nach der Tonnage kann aber materiell-rechtlich keine Bindungswirkung f\u00fcr Folgejahre ausl\u00f6sen. Der Antrag kann nur dann die in die Zukunft gerichtete zehnj\u00e4hrige Bindungsfrist ausl\u00f6sen, wenn insbesondere die langfristige Betriebsabsicht gegeben ist. Diese Absicht ist \u2011\u2011wie vorstehend unter C.III.2.a&nbsp;cc ausf\u00fchrlich dargestellt\u2011\u2011 wesentliche Voraussetzung f\u00fcr das Eingreifen der Bindungswirkung. Denn nur bei einer langfristigen Bindung des aktiven Schifffahrtsbetriebs an den Standort Deutschland l\u00e4sst sich die Anwendung dieser Subventionsnorm rechtfertigen. Fehlt es an der langfristigen Betriebsabsicht, darf die in ihren Wirkungen grunds\u00e4tzlich gleichheitswidrige Steuerbeg\u00fcnstigung nicht l\u00e4nger als rechtlich erforderlich gew\u00e4hrt werden.<\/li><li>bb) Danach ist \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 auch in Folgejahren die Rechtsfrage zu pr\u00fcfen, ob zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt im Erstjahr die erforderliche langfristige Betriebsabsicht vorgelegen hat. Die Bestandskraft einer f\u00fcr das Erstjahr zu Unrecht erfolgten Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach der Tonnage bewirkt allenfalls, dass die rechtsfehlerhafte Gewinnermittlung f\u00fcr das Erstjahr nicht mehr korrigiert werden kann. Nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung beschr\u00e4nkt sich die Bestandskraft in ihrer Wirkung auf den jeweiligen Besteuerungszeitraum und kann nicht das fehlende zukunftsgerichtete Tatbestandsmerkmal der langfristigen Betriebsabsicht ersetzen.<\/li><li>c) Die von den Kl\u00e4gern hiergegen erhobenen Einw\u00e4nde greifen nicht durch.<\/li><li>aa) Aus dem BFH-Urteil vom 17.08.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/14 (BFHE 259, 111, BStBl II 2023, 26) ergibt sich nicht, dass eine materiell-rechtlich nicht zul\u00e4ssige, aber in einem bestandskr\u00e4ftigen Bescheid zugrunde gelegte Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnage die zehnj\u00e4hrige Bindungsfrist ausl\u00f6st.<\/li><li>Dieses Urteil betraf die Feststellung des Unterschiedsbetrags nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG zum Ende des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage vorangeht (\u00dcbergangsjahr). Der dortige Kl\u00e4ger war in diesem Verfahren der Auffassung, es m\u00fcsse im \u00dcbergangsjahr bei der Feststellung des Unterschiedsbetrags nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 EStG gepr\u00fcft werden, ob in dem auf das \u00dcbergangsjahr folgenden Wirtschaftsjahr (Erstjahr) die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach der Tonnage tats\u00e4chlich gegeben seien. Der BFH hat dies abgelehnt und \u2011\u2011vom Wortlaut des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG ausgehend\u2011\u2011 ma\u00dfgeblich darauf abgestellt, ob in dem auf das \u00dcbergangsjahr folgenden Wirtschaftsjahr die Gewinnermittlung tats\u00e4chlich nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG vorgenommen wurde (BFH-Urteil vom 17.08.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/14, BFHE 259, 111, BStBl II 2023, 26, Rz&nbsp;15). F\u00fcr diese Auslegung spreche \u2011\u2011so der BFH\u2011\u2011 auch die Vermeidung widerspr\u00fcchlicher Entscheidungen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG im \u00dcbergangsjahr und im folgenden Jahr.<\/li><li>Hieraus lassen sich keine R\u00fcckschl\u00fcsse darauf ziehen, ob bei der Gewinnermittlung nach der Tonnage eine f\u00fcr das Erstjahr materiell-rechtlich nicht zul\u00e4ssige Option die zehnj\u00e4hrige Bindungsfrist ausl\u00f6st. Insbesondere \u00fcberzeugt das Argument nicht, dass auch bei der im Streitfall gegebenen Konstellation widerspr\u00fcchliche Entscheidungen im Jahr der Indienststellung und in den Folgejahren vermieden werden m\u00fcssten. Vielmehr gilt es zu vermeiden, dass die mit einer materiell-rechtlich nicht zul\u00e4ssigen Option verbundenen erheblichen Steuervorteile l\u00e4nger als rechtlich unbedingt erforderlich gew\u00e4hrt werden. Abgesehen davon hat auch das dem BFH-Urteil vom 17.08.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/14 (BFHE 259, 111, BStBl II 2023, 26) zugrunde liegende Gesetzesverst\u00e4ndnis die gleiche Zielrichtung. Es stellt sicher, dass in einem derartigen Fall \u2011\u2011auch wenn die Gewinnermittlung nach der Tonnage f\u00fcr das Erstjahr zu Unrecht erfolgt ist\u2011\u2011 der Unterschiedsbetrag festgestellt wird und die bis zum Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandenen stillen Reserven erfasst und sp\u00e4ter besteuert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 19.10.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/22, BFHE 282, 399, Rz&nbsp;20).<\/li><li>bb) Abweichendes l\u00e4sst sich auch nicht aus den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4ger zur Option nach \u00a7&nbsp;1a des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) ableiten. Der erkennende Senat hat im Streitfall schon nicht dar\u00fcber zu befinden, ob und wie \u00fcber die Wirksamkeit einer ausge\u00fcbten Option zur K\u00f6rperschaftsteuer zu entscheiden ist. Abgesehen davon sind die Optionen nach \u00a7&nbsp;5a EStG und nach \u00a7&nbsp;1a KStG dem Grunde nach nicht vergleichbar. W\u00e4hrend \u00a7&nbsp;5a EStG den Weg zu einer Steuersubvention mit zehnj\u00e4hriger Bindungsfrist ebnet, bietet \u00a7&nbsp;1a KStG f\u00fcr Personengesellschaften \u2011\u2011ohne Begr\u00fcndung einer Bindungsfrist\u2011\u2011 lediglich die M\u00f6glichkeit, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.<\/li><li>3. In Anwendung der dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tze ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die B&nbsp;KG ihren Gewinn f\u00fcr das Streitjahr f\u00fcr das Handelsschiff A nicht nach der Tonnage ermitteln durfte, weil ihr im Erstjahr mangels langfristiger Betriebsabsicht nicht das Wahlrecht zur Aus\u00fcbung der Option zugestanden hat.<\/li><li>a) Zu Recht hat das FG f\u00fcr das Vorliegen der langfristigen Betriebsabsicht auf den 28.10.2008 abgestellt. Denn zu diesem Zeitpunkt \u2011\u2011dem Tag der \u00dcbergabe des bereits im Charterbetrieb befindlichen Handelsschiffs A\u2011\u2011 konnten fr\u00fchestens die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;5a EStG erstmals vorliegen. An diesem Tag wurde dieses Schiff f\u00fcr die B&nbsp;KG in Dienst gestellt (vgl. \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG) und zugleich auch f\u00fcr die B&nbsp;KG in Betrieb genommen. Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei dem f\u00fcr die Feststellung der langfristigen Betriebsabsicht ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt, zu dem erstmals auch alle \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;5a EStG vorliegen, um den der Indienststellung des Handelsschiffs (so BeckOK EStG\/Paetsch, 20.&nbsp;Ed. 01.11.2024, EStG \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;53) oder um den der Inbetriebnahme des Handelsschiffs (so FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;221\/16, rechtskr\u00e4ftig; HHR\/Barche, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;24), das hei\u00dft den ersten Einsatztag, handelt.<\/li><li>b) Das FG hat f\u00fcr den BFH in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die B&nbsp;KG das Handelsschiff A zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Absicht betrieben hat, es langfristig einzusetzen. Es hat im Rahmen seiner \u00dcberzeugungsbildung die vom BFH zur Feststellung der langfristigen Betriebsabsicht aufgestellten und im Revisionsverfahren \u00fcberpr\u00fcfbaren Vermutungsregeln (zur \u00dcberpr\u00fcfbarkeit derartiger Regeln vgl. Rauda in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;96 FGO Rz&nbsp;105, 121) beachtet und zutreffend dieser Pr\u00fcfung den f\u00fcr den Gewinnermittlungszeitraum des Erstjahres ma\u00dfgeblichen Sachverhalt zugrunde gelegt. Die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG ist damit f\u00fcr den erkennenden Senat bindend.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des BFH wird bei einer Ein-Schiff-Gesellschaft unter anderem widerleglich vermutet, dass diese in den F\u00e4llen, in denen der schuldrechtliche Vertrag \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung des Handelsschiffs innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, zu dem erstmals alle \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;5a EStG vorlagen (Jahresfrist), geschlossen wird, schon zu Beginn der Jahresfrist nicht die erforderliche langfristige Betriebsabsicht hatte und der Einsatz des Schiffs daher nicht im Rahmen des Betriebs von Handelsschiffen im Sinne des \u00a7&nbsp;5a EStG erfolgte. Die Ver\u00e4u\u00dferung ist in diesem Fall kein Hilfsgesch\u00e4ft zum Einsatz als Hauptgesch\u00e4ft, so dass eine Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb des Schiffs einschlie\u00dflich seiner Ver\u00e4u\u00dferung nach \u00a7&nbsp;5a EStG nicht in Betracht kommt (z.B. BFH-Urteil vom 26.09.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;45\/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz&nbsp;27). Die Ein-Schiff-Gesellschaft kann diese Vermutung durch den Nachweis widerlegen, dass sie zu Beginn der Jahresfrist das Schiff noch in der Absicht eingesetzt hat, langfristig Handelsschiffe im Sinne des \u00a7&nbsp;5a EStG zu betreiben, und sie den Entschluss zur Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffs erst sp\u00e4ter gefasst hat (z.B. BFH-Urteil vom 26.09.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;45\/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz&nbsp;28).<\/li><li>Diese Vermutungsregel gilt auch f\u00fcr &#8222;Mehrschiffgesellschaften&#8220; (ebenso BeckOK EStG\/Paetsch, 20.&nbsp;Ed. 01.11.2024, EStG \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;54). So ist nach der Rechtsprechung des BFH gekl\u00e4rt, dass das Erfordernis der langfristigen Betriebsabsicht nicht nur f\u00fcr Ein-Schiff-Gesellschaften, sondern ebenso f\u00fcr Gesellschaften gilt, die mehrere Schiffe in zeitlicher Hinsicht nacheinander oder gleichzeitig betreiben (BFH-Beschluss vom 22.04.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;16\/20, Rz&nbsp;12). Bei &#8222;Mehrschiffgesellschaften&#8220; ist die langfristige Betriebsabsicht f\u00fcr jedes einzelne Schiff gesondert zu pr\u00fcfen (gleicher Ansicht HHR\/Barche, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;24; Schmidt\/Loschelder, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;21; Brandis\/Heuermann\/R\u00fcsch, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;49e; BeckOK EStG\/Paetsch, 20.&nbsp;Ed. 01.11.2024, EStG \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;54). Danach m\u00fcssen auch die zur Feststellung der langfristigen Betriebsabsicht aufgestellten Vermutungsregeln f\u00fcr &#8222;Mehrschiffgesellschaften&#8220; gelten. Auch bei solchen Gesellschaften kommt die Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;5a EStG erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;5a EStG (jedenfalls) f\u00fcr ein Schiff gegeben sind, was auch die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb dieses Schiffs als Handelsschiff im internationalen Verkehr voraussetzt (BFH-Beschluss vom 22.04.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;16\/20, Rz&nbsp;12).<\/li><li>bb) Die Pr\u00fcfung der langfristigen Betriebsabsicht in einem Folgejahr muss nach den f\u00fcr das Erstjahr abstrakt geltenden Grunds\u00e4tzen, insbesondere unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Vermutungsregeln, erfolgen.<\/li><li>Liegt f\u00fcr das Erstjahr bereits eine bestandskr\u00e4ftige \u2011\u2011wegen Eintritts der Feststellungsverj\u00e4hrung nicht mehr \u00e4nderbare\u2011\u2011 Gewinnfeststellung vor, in welcher ein nach der Tonnage ermittelter Gewinn festgestellt wurde, ist der Pr\u00fcfung dieses zeitpunktbezogenen Tatbestandsmerkmals im Folgejahr der Sachverhalt zugrunde zu legen, der seinerzeit f\u00fcr den Erlass des nicht mehr \u00e4nderbaren Gewinnfeststellungsbescheids ma\u00dfgeblich gewesen ist. Daher k\u00f6nnen tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, die erst nach Erlass des nicht mehr \u00e4nderbaren Gewinnfeststellungsbescheids eingetreten sind, auch im Folgejahr zur Feststellung, ob zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt im Erstjahr die erforderliche langfristige Betriebsabsicht vorgelegen hat, nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Hiervon ausgehend ist zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, welche Vermutungsregel \u2011\u2011die unwiderlegbare Vermutung oder die widerlegbare Vermutung des Fehlens einer langfristigen Betriebsabsicht oder die widerlegbare Vermutung des Vorliegens einer langfristigen Betriebsabsicht (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 26.09.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;45\/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.)\u2011\u2011 eingreift. Anschlie\u00dfend muss gepr\u00fcft werden, ob es demjenigen, der die Vermutung widerlegen muss, gelungen ist, den entsprechenden Nachweis zu f\u00fchren. Dabei k\u00f6nnen jedoch wiederum nur solche tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden, die bereits vor Ergehen des nicht mehr \u00e4nderbaren Gewinnfeststellungsbescheids f\u00fcr das Erstjahr vorgetragen wurden oder h\u00e4tten vorgetragen werden k\u00f6nnen. Die Widerlegung der Vermutungsregel kann daher f\u00fcr ein Folgejahr nicht auf tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde gest\u00fctzt werden, die erst nach Erlass des nicht mehr \u00e4nderbaren Gewinnfeststellungsbescheids f\u00fcr das Erstjahr eingetreten sind.<\/li><li>c) In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat das FG f\u00fcr den BFH bindend festgestellt, dass die B&nbsp;KG das Handelsschiff A nicht in der Absicht des langfristigen Betriebs eingesetzt hat.<\/li><li>Das FG hat dem Streitfall zu Recht die widerlegbare Vermutung zugrunde gelegt, wonach bei Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffs innerhalb der vorstehend bezeichneten Jahresfrist vermutet wird, dass schon zu Beginn der Jahresfrist die erforderliche langfristige Betriebsabsicht nicht vorgelegen hat. Im Streitfall konnten die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;5a EStG \u2011\u2011wie bereits ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 erstmals am 28.10.2008 (Tag der \u00dcbergabe des bereits im Charterbetrieb befindlichen Handelsschiffs A) vorgelegen haben. Der schuldrechtliche Vertrag \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung dieses Schiffs wurde bereits am 12.12.2008, mithin innerhalb vorstehend dargestellter Jahresfrist, geschlossen. Die vom FG erfolgte W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde des Streitfalls, wonach die ehemalige Kl\u00e4gerin diese Vermutungsregel nicht widerlegt hat, verst\u00f6\u00dft weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungss\u00e4tze.<\/li><li>Dabei hat das FG im Rahmen dieser W\u00fcrdigung zutreffend nur den f\u00fcr die Feststellung der langfristigen Betriebsabsicht im Gewinnermittlungszeitraum des Erstjahres ma\u00dfgeblichen Sachverhalt ber\u00fccksichtigt, das hei\u00dft denjenigen, der bis zum Erlass des nicht mehr \u00e4nderbaren Gewinnfeststellungsbescheids 2008 vom 12.04.2010 verwirklicht wurde.<\/li><li>IV. Nach alledem war der Gewinn f\u00fcr das Handelsschiff A im Streitjahr durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zu ermitteln.<\/li><li>Einw\u00e4nde gegen die diesbez\u00fcgliche Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG haben die Kl\u00e4ger nicht erhoben. Der erkennende Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>Ob die B&nbsp;KG im Streitjahr berechtigt war, den Gewinn f\u00fcr ihr Handelsschiff X nach \u00a7&nbsp;5a EStG zu ermitteln, obwohl im Jahr 2008 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Wahlrechts nicht vorgelegen haben, bedarf im Revisionsverfahren keiner Kl\u00e4rung. Denn es ist dem BFH aufgrund des revisionsrechtlichen Verb\u00f6serungsverbots untersagt, die Rechtsposition der Revisionsf\u00fchrer, wie sie sich aufgrund des FG-Urteils ergibt, zu ihren Ungunsten zu \u00e4ndern (z.B. BFH-Urteil vom 31.08.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;53\/04, BFHE 214, 550, BStBl II 2006, 906, unter B.II.1.).<\/li><li>V. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO. Etwaige au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu erstatten, da die Beigeladenen keine Sachantr\u00e4ge gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gef\u00f6rdert haben.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.060225.IVR7.22.0 BFH IV. Senat EStG \u00a7 5a Abs 1 S 1, EStG \u00a7 5a Abs 2, EStG \u00a7 5a Abs 3 S 7, EStG \u00a7 4 Abs 1, EStG \u00a7 5, FGO \u00a7 155 S 1, ZPO \u00a7 239, ZPO \u00a7 246, EStG VZ 2009 , GG Art 3 Abs 1 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-06-februar-2025-iv-r-7-22-voraussetzungen-fuer-die-gewinnermittlung-nach-der-tonnage-fuer-ein-folgejahr-pruefung-der-langfristigen-betriebsabsicht-trotz-bestandskraeftiger-gewinner\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 06. 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