{"id":77670,"date":"2025-05-16T15:42:54","date_gmt":"2025-05-16T13:42:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77670"},"modified":"2025-05-16T15:42:54","modified_gmt":"2025-05-16T13:42:54","slug":"bfh-urteil-vom-11-dezember-2024-ii-r-14-22-gestaltungsmissbrauch-bei-einer-grundstuecksuebertragung-im-umlegungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-dezember-2024-ii-r-14-22-gestaltungsmissbrauch-bei-einer-grundstuecksuebertragung-im-umlegungsverfahren\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11. Dezember 2024, II R 14\/22: Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundst\u00fccks\u00fcbertragung im Umlegungsverfahren"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.111224.IIR14.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 42, GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 3 S 1, GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 3 S 2 Buchst b, BauGB \u00a7 45, BauGB \u00a7\u00a7 45ff<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung (a.F.) kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Eigentumserwerb durch Zuteilung in einem Umlegungsverfahren einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten nach \u00a7&nbsp;42 der Abgabenordnung darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn das Umlegungsverfahren zweckwidrig dazu genutzt wird, einen reinen Rechtstr\u00e4gerwechsel an einem Grundst\u00fcck zu bewirken.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 10.03.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;2620\/19&nbsp;GrE wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Jahr 1980 leitete die Stadt&nbsp;L mit Anordnungsbeschluss des Rates der Stadt&nbsp;L vom \u20261980 sowie dem Umlegungsbeschluss des Umlegungsausschusses vom \u20261980 ein Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) mit der Bezeichnung &#8222;X&#8220; ein. Zweck des Umlegungsverfahrens war die Umsetzung eines Teils des Bebauungsplans Nr.&nbsp;86 &#8222;Y&#8220;. Die Erschlie\u00dfung sollte wegen der komplexen Grundst\u00fccksverh\u00e4ltnisse im Rahmen bodenordnender Ma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand in &#8230; besteht, war zun\u00e4chst nicht Eigent\u00fcmerin von Grundst\u00fccken im Umlegungsgebiet. In dem Umlegungsgebiet befanden sich lediglich Grundst\u00fccke, an denen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Erbbaurechte bestellt waren. Die Stadt&nbsp;L erweiterte das Umlegungsgebiet in den Folgejahren insgesamt 13 mal um einzelne Grundst\u00fccke, die sie sodann vorweg durch Beschluss neuen Eigent\u00fcmern gegen Ausgleichszahlungen an die alten Eigent\u00fcmer zuteilte. Aufgrund solcher Erweiterungen des Umlegungsgebiets in den Jahren 2001 bis 2007 sowie durch rechtsgesch\u00e4ftlichen Erwerb wurde die Kl\u00e4gerin Eigent\u00fcmerin von unmittelbar in der N\u00e4he der Erbbaurechtsgrundst\u00fccke befindlichen Grundst\u00fccken (Flurst\u00fccke Nr.&nbsp;694, Nr.&nbsp;705, Nr.&nbsp;708)<em>.<\/em> Vormals der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rende Grundst\u00fccke wurden aufgrund einer weiteren Erweiterung des Umlegungsgebiets und Vorwegentscheidung im Jahr 2004 gegen Entsch\u00e4digung Frau&nbsp;T zugeteilt. Nach diesen Zuteilungen und Erwerben war die Kl\u00e4gerin Eigent\u00fcmerin oder Erbbauberechtigte von im Wesentlichen zusammenh\u00e4ngenden Grundst\u00fccken, die lediglich durch ein Grundst\u00fcck (Flurst\u00fcck Nr.&nbsp;323&nbsp;&#8211; nach Umlegung Nr.&nbsp;727) des Herrn A getrennt wurden. Die Kl\u00e4gerin versuchte in der Folgezeit vergeblich, dieses Grundst\u00fcck von A unmittelbar zu erwerben.<\/li><li>Mit Beschluss des Umlegungsausschusses vom \u20262010 erweiterte die Stadt&nbsp;L das Umlegungsgebiet auf das Grundst\u00fcck des A. Mit demselben Beschluss wurde dieses Grundst\u00fcck sowie zwei der Stadt&nbsp;L geh\u00f6rende Flurst\u00fccke der Kl\u00e4gerin zugeteilt. Die zwei Grundst\u00fccke der Stadt&nbsp;L waren s\u00fcdlich des Grundst\u00fccks der Kl\u00e4gerin mit der Flurst\u00fcck-Nr.&nbsp;705 und westlich des Flurst\u00fccks des A gelegen und von der Stadt&nbsp;L durch Zwischenerwerb in diesem Umlegungsverfahren erworben worden. Sie bestanden urspr\u00fcnglich aus den Flurst\u00fccken Nr.&nbsp;30 (50&nbsp;m\u00b2), Nr.&nbsp;31 (50&nbsp;m\u00b2), Nr.&nbsp;706 (691&nbsp;m\u00b2) und Nr.&nbsp;707 (777&nbsp;m\u00b2) und wurden mit demselben Beschluss vom \u20262010 zu den Flurst\u00fccken Nr.&nbsp;725 (neu: 741&nbsp;m\u00b2) beziehungsweise Nr.&nbsp;726 (neu: 827&nbsp;m\u00b2) vereinigt. Das Ver\u00e4nderungsverzeichnis zu dem Beschluss enthielt auch die drei der Kl\u00e4gerin geh\u00f6renden Flurst\u00fccke, die nach dem Ver\u00e4nderungsverzeichnis &#8222;nur nachrichtlich aufgef\u00fchrt&#8220; wurden.<\/li><li>Der Beschluss wurde am \u20262011 unanfechtbar. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Stadt&nbsp;L vom \u20262011.<\/li><li>Liegenschaftsrechtlich erfolgte die Zuteilung an die Kl\u00e4gerin, indem das Flurst\u00fcck des A und die Flurst\u00fccke der Stadt&nbsp;L von den urspr\u00fcnglichen Grundb\u00fcchern auf das Grundbuchblatt, auf dem sich die Flurst\u00fccke der Kl\u00e4gerin befanden, \u00fcbertragen wurden.<\/li><li>A erhielt von der Stadt&nbsp;L f\u00fcr den Verlust seines Eigentums eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Die Stadt&nbsp;L sanierte das Grundst\u00fcck auf eigene Kosten. Die Kl\u00e4gerin hatte f\u00fcr die Zuteilung der Flurst\u00fccke des A und der Stadt&nbsp;L im Gegenzug eine Ausgleichszahlung an die Stadt&nbsp;L in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu leisten.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df am 20.12.2013 gegen\u00fcber der Stadt&nbsp;L einen Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem das FA Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festsetzte. Dabei ging es von einer Grundst\u00fccks\u00fcbertragung von der Stadt&nbsp;L auf die Kl\u00e4gerin mit einer Bemessungsgrundlage von \u2026&nbsp;\u20ac aus. Gegen diesen Bescheid legte die Stadt&nbsp;L Einspruch ein. Zu dem Einspruchsverfahren zog das FA die Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 der Abgabenordnung (AO) hinzu. Am 01.09.2015 erlie\u00df das FA aus hier nicht streitigen Gr\u00fcnden einen \u00c4nderungsbescheid, mit dem es Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festsetzte. Mit Einspruchsentscheidung vom 11.08.2017 hob das FA den Grunderwerbsteuerbescheid vom 20.12.2013 in der Fassung vom 01.09.2015 gegen\u00fcber der Stadt&nbsp;L auf und erlie\u00df einen betragsm\u00e4\u00dfig gleichlautenden Bescheid gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin erhob sogleich Klage, die als au\u00dfergerichtlicher Rechtsbehelf behandelt und mit Einspruchsentscheidung vom 08.08.2019 zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/li><li>Die anschlie\u00dfende Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG im Wesentlichen aus, dass der Erwerbsvorgang der mit Umlegungsbeschluss vom \u20262010 zugeteilten Grundst\u00fccke zwar formal den Befreiungstatbestand des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung (a.F.) erf\u00fclle, sich dieser jedoch als Missbrauch von Gestaltungs-m\u00f6glichkeiten nach \u00a7&nbsp;42 AO darstelle, sodass die Zuteilung wie ein k\u00e4uflicher Erwerb zu behandeln sei.<\/li><li>Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 866 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der gegen das Urteil des FG erhobenen Revision macht die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts sowie das Vorliegen eines Verfahrensfehlers in Gestalt eines Geh\u00f6rversto\u00dfes geltend.<\/li><li>Sie tr\u00e4gt im Wesentlichen vor, dass das FG unzutreffend von einer missbr\u00e4uchlichen Gestaltung im Sinne des \u00a7&nbsp;42 AO ausgegangen sei. Rechtsfehlerhaft sei bereits das blo\u00dfe Abstellen auf die Vorwegentscheidung f\u00fcr die Beurteilung, ob eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung vorliege. Dies stehe im Widerspruch zu den weiteren Ausf\u00fchrungen des FG, dass es auf das Umlegungsverfahren in G\u00e4nze ankomme, das nicht nur in einer \u00c4nderung von Rechten bestehen d\u00fcrfe. Rechtsfehlerhaft sei zudem, dass das FG die Kl\u00e4gerin lediglich als formell Beteiligte ansehe, denn das Baugesetzbuch unterscheide nicht zwischen formell und materiell Beteiligten. F\u00fcr die Frage, ob die Kl\u00e4gerin Beteiligte im Umlegungsverfahren sei, sei die Bezeichnung der von der Kl\u00e4gerin eingebrachten Grundst\u00fccke im Umlegungsbeschluss als &#8222;nur nachrichtlich aufgef\u00fchrt&#8220; ohne Relevanz. Dass die im Umlegungsbeschluss vom \u20262010 aufgef\u00fchrten Grundst\u00fccke der Kl\u00e4gerin nicht im Zuschnitt ge\u00e4ndert worden seien und sie deshalb der Sache nach gar kein Grundst\u00fcck eingebracht habe, sei ebenso unzutreffend. Im \u00dcbrigen werde eine solche \u00c4nderung von \u00a7\u00a7&nbsp;45&nbsp;ff. BauGB nicht verlangt. Zudem habe die Kl\u00e4gerin bereits zuvor im Umlegungsverfahren Grundst\u00fccke eingebracht, deren Eigentum sie unstreitig verloren habe. Zudem verkenne das FG, dass lange dauernde Umlegungsverfahren eine Umverteilung der Grundst\u00fccke im Wege der Surrogation nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt zulie\u00dfen. Letztlich h\u00e4tten zudem zahlreiche und gewichtige au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde vorgelegen, die vom FG selbst benannt worden seien. Die Stadt&nbsp;L habe Umlegungsziele, wie die Umsetzung st\u00e4dtebaulicher Ziele, verfolgt, indem aus kleinteiligen Wohnfl\u00e4chen gro\u00dfe und zusammenh\u00e4ngende Misch- und Gewerbefl\u00e4chen geschaffen werden sollten. Weitere Ziele seien die Altlastensanierung, die Bereinigung von Baulastverzeichnissen und Grundb\u00fcchern, die Zur\u00fcckstellung von Eigent\u00fcmerinteressen, die mit der Neuordnung in Konflikt gestanden h\u00e4tten, und die Wirtschaftsf\u00f6rderung gewesen, die allesamt \u00fcber blo\u00dfe betriebswirtschaftliche Interessen hinausgegangen seien. Zudem habe die Kl\u00e4gerin die Gestaltung nicht im Sinne des \u00a7&nbsp;42 AO gew\u00e4hlt, da im Umlegungsverfahren allein die Gemeinde entscheidungsbefugt gewesen sei. Soweit das Umlegungsverfahren der Stadt&nbsp;L vom FG f\u00fcr steuerliche Zwecke als unzweckm\u00e4\u00dfig und in der Folge als rechtsmissbr\u00e4uchlich eingestuft worden sei, stelle dies einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 des Grundgesetzes (GG) dar. Die vollst\u00e4ndig fehlende Auseinandersetzung des Gerichts mit dem kl\u00e4gerischen Vortrag und dessen kommentarloses \u00dcbergehen verletze die Kl\u00e4gerin in ihrem Recht auf rechtliches Geh\u00f6r gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung sowie den Grunderwerbsteuerbescheid vom 11.08.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.08.2019 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zutreffend erkannt, dass f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb der Kl\u00e4gerin die Grunderwerbsteuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b GrEStG a.F. nicht greift, da ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten nach \u00a7&nbsp;42 AO vorliegt. Das Urteil ist auch nicht wegen eines Verfahrensversto\u00dfes aufzuheben.<\/li><li>1. Die Zuteilung der Flurst\u00fccke an die Kl\u00e4gerin mit Beschluss des Umlegungsausschusses vom \u20262010 ist ein Erwerbsvorgang nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GrEStG.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GrEStG unterliegt der \u00dcbergang des Eigentums an einem Grundst\u00fcck der Grunderwerbsteuer, wenn kein den Anspruch auf \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks begr\u00fcndendes Rechtsgesch\u00e4ft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GrEStG ist auch der Erwerb des Eigentums an einem Grundst\u00fcck durch Zuteilung im Rahmen eines Umlegungsverfahrens nach den \u00a7\u00a7&nbsp;45&nbsp;ff. BauGB, soweit die einem Beteiligten zugeteilten Fl\u00e4chen nicht mit dem ihm vorher geh\u00f6renden sogenannten Einwurfgrundst\u00fcck fl\u00e4chen- und deckungsgleich sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.05.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/22, BFH\/NV 2024, 1256, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin hat im Umlegungsverfahren &#8222;X&#8220; aufgrund der Zuteilung durch Vorwegentscheidung der Stadt&nbsp;L mit Beschluss des Umlegungsausschusses vom \u20262010 das Eigentum an den Flurst\u00fccken Nr.&nbsp;725, Nr.&nbsp;726 und Nr.&nbsp;727 erhalten, ohne dass ein Rechtsgesch\u00e4ft, das einen \u00dcbereignungsanspruch begr\u00fcndet hat, vorausgegangen ist und ohne dass es einer Auflassung bedurfte. Nach \u00a7&nbsp;76 BauGB k\u00f6nnen mit Einverst\u00e4ndnis der betroffenen Rechtsinhaber im Rahmen des Umlegungsverfahrens die Eigentumsverh\u00e4ltnisse f\u00fcr einzelne Grundst\u00fccke geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist (sogenannte Vorwegentscheidung oder Vorwegregelung, vgl. Otte in Ernst\/Zinkahn\/Bielenberg\/Krautzberger, Baugesetzbuch, \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;1&nbsp;ff.). Die Vorwegentscheidung erfolgt durch Verwaltungsakt in Gestalt eines Beschlusses der Umlegungsstelle. Die \u00c4nderung der Eigentumszuordnung vollzieht sich auch bei der Vorwegentscheidung nach \u00f6ffentlich-rechtlichen Grunds\u00e4tzen ohne vorausgehendes Rechtsgesch\u00e4ft, das einen \u00dcbereignungsanspruch begr\u00fcndet, und ohne Erfordernis einer Auflassung, indem mit der Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der bisherige Rechtszustand durch den neuen Rechtszustand ersetzt wird (Otte in Ernst\/Zinkahn\/Bielenberg\/Krautzberger, Baugesetzbuch, \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;7&nbsp;ff.; Reidt in Battis\/Krautzberger\/L\u00f6hr, Baugesetzbuch, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;13&nbsp;ff.; BeckOK BauGB\/Grziwotz, \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;11&nbsp;ff.). Die mit dem Beschluss vom \u20262010 zugeteilten Grundst\u00fccke waren auch nicht mit etwaigen der Kl\u00e4gerin vorher geh\u00f6renden Einwurfgrundst\u00fccken fl\u00e4chen- und deckungsgleich.<\/li><li>2. Die Zuteilung der streitgegenst\u00e4ndlichen Grundst\u00fccke an die Kl\u00e4gerin im Umlegungsverfahren erf\u00fcllt den Steuerbefreiungstatbestand des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b GrEStG a.F.<\/li><li>a) Nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b GrEStG a.F. ist die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nur an die Voraussetzung gekn\u00fcpft, dass es sich um einen \u00dcbergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch \u2011\u2011das hei\u00dft in einem f\u00f6rmlichen Umlegungsverfahren nach den \u00a7\u00a7&nbsp;45&nbsp;ff. BauGB\u2011\u2011 handelt und der Erwerber als Eigent\u00fcmer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst\u00fccks Beteiligter ist (vgl. BFH-Urteil vom 07.09.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;68\/09, BFH\/NV 2012, 62, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Liegen die Voraussetzungen der Norm vor, kommt es nicht darauf an, ob eine (Mehr-)Zuteilung umlegungsbedingt in dem Sinne erfolgt ist, dass sie auf der Grundlage der Bestimmungen des Baugesetzbuchs unter Ber\u00fccksichtigung der bestehenden Ermessensspielr\u00e4ume der Umlegungsstelle, das hei\u00dft au\u00dferhalb des freien Marktgeschehens erfolgt ist (vgl. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zum Verfahren der Baulandumlegung vom 18.02.2020, BStBl I 2020, 282, Tz.&nbsp;2.3; Me\u00dfbacher-H\u00f6nsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;448; a.A. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1074\/10, EFG 2014, 64; FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 13.10.2004&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;22\/04, EFG 2005, 891; kritisch Pahlke\/Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;210; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;63; Nienhaus in Behrens\/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;128).<\/li><li>b) Der Tatbestand des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b GrEStG a.F. ist erf\u00fcllt. Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) erfolgte der \u00dcbergang des Eigentums an den Flurst\u00fccken Nr.&nbsp;725, Nr.&nbsp;726, Nr.&nbsp;727 in einem Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch durch Zuteilung aufgrund des Beschlusses des Umlegungsausschusses vom \u20262010. Ob diese Zuteilung den Rechtsvorschriften des Baugesetzbuchs entsprach, sie also umlegungsbedingt erfolgt ist, ist dabei unerheblich. Die Kl\u00e4gerin war in dem Umlegungsverfahren als Eigent\u00fcmerin von wenigstens einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst\u00fcck formell Beteiligte nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BauGB. Auf ihre materiell-rechtliche Betroffenheit kommt es nicht an (BeckOK BauGB\/Birk, \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;1).<\/li><li>3. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Kl\u00e4gerin die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b GrEStG a.F. jedoch nicht in Anspruch nehmen kann, da der Eigentumserwerb durch Zuteilung der Flurst\u00fccke mit dem Umlegungsbeschluss vom \u20262010 einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten nach \u00a7&nbsp;42 AO darstellt. Die Versagung der Steuerbefreiung ist geboten, um den Steueranspruch so entstehen zu lassen, wie der Steueranspruch bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (\u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil f\u00fchrt. Dies gilt nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO nicht, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr die gew\u00e4hlte Gestaltung au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse beachtlich sind.<\/li><li>Das Motiv, Steuern zu sparen, allein macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige nicht die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels gebraucht, sondern daf\u00fcr einen ungew\u00f6hnlichen Weg w\u00e4hlt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/19, BFHE 278, 501, BStBl II 2023, 567, Rz&nbsp;26, m.w.N. und vom 11.09.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;61\/11, BFHE 243, 376, BStBl II 2014, 363, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Rahmen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b GrEStG a.F. vor, wenn ein Umlegungsverfahren dazu genutzt wird, einen reinen Rechtstr\u00e4gerwechsel an einem Grundst\u00fcck zu bewirken, das Umlegungsverfahren also zweckentfremdet wird (vgl. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zum Verfahren der Baulandumlegung vom 18.02.2020, BStBl I 2020, 282, Tz.&nbsp;3; Me\u00dfbacher-H\u00f6nsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;449).<\/li><li>aa) Die Umlegung ist die erste Vollzugsstufe nach dem Abschluss des Bauleitplanverfahrens, gefolgt von der Erschlie\u00dfung und schlie\u00dflich der eigentlichen Bebauung und baulichen Nutzung (BeckOK BauGB\/Birk, \u00a7&nbsp;45 Rz&nbsp;14). Sie ist nach \u00a7&nbsp;45 Satz&nbsp;1 BauGB darauf gerichtet, zur Erschlie\u00dfung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundst\u00fccke durch Umlegung in der Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Gr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die bauliche oder sonstige Nutzung zweckm\u00e4\u00dfig gestaltete Grundst\u00fccke entstehen. Ihr Zweck ist es, aus bisher wegen ihres Zuschnitts nicht zur Bebauung geeigneten Grundst\u00fccken solche zu gestalten, die nach den geltenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Regelungen bebaut werden k\u00f6nnen (BeckOK BauGB\/Birk, \u00a7&nbsp;45 Rz&nbsp;8).<\/li><li>bb) Eine Umlegung dient somit nicht der Fl\u00e4chenbeschaffung f\u00fcr bestimmte einzelne Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, die einen \u00fcberdurchschnittlichen Fl\u00e4chenbedarf f\u00fcr ihre konkrete Nutzungsabsicht anmelden (BeckOK BauGB\/Birk, \u00a7&nbsp;45 Rz&nbsp;1 und Rz&nbsp;8; Urteil des Oberlandesgerichts \u2011\u2011OLG\u2011\u2011 Celle vom 22.01.2001&nbsp;&#8211; 4&nbsp;U&nbsp;(Baul)&nbsp;42\/00, juris; Urteil des OLG Hamm vom 05.07.2012&nbsp;&#8211; I-16&nbsp;U&nbsp;6\/11&nbsp;(Baul), juris). Dient das Umlegungsverfahren allein diesem Zweck, kann ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Sinne des \u00a7&nbsp;42 AO vorliegen.<\/li><li>c) Die W\u00fcrdigung, ob eine Gestaltung als rechtlich missbr\u00e4uchlich im Sinne von \u00a7&nbsp;42 AO anzusehen ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Verst\u00f6\u00dft die W\u00fcrdigung des FG weder gegen Erfahrungss\u00e4tze noch gegen Denkgesetze und ist sie also zumindest m\u00f6glich, ist der BFH als Revisionsgericht daran gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;21-22\/17, BFH\/NV 2020, 177, Rz&nbsp;31 und Rz&nbsp;37, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.<\/li><li>aa) Das FG st\u00fctzt seine Beurteilung, dass eine rechtlich missbr\u00e4uchliche Gestaltung nach \u00a7&nbsp;42 AO vorliegt, darauf, dass mit dem Umlegungsausschuss der Stadt&nbsp;L ein Verfahren gew\u00e4hlt wurde, das darauf gerichtet war, der Kl\u00e4gerin das Eigentum an den Flurst\u00fccken Nr.&nbsp;30, Nr.&nbsp;31, Nr.&nbsp;706 und Nr.&nbsp;727 (Nr.&nbsp;323) zu verschaffen, ohne dass Grunderwerbsteuer entsteht. Diese Gestaltung war nach seiner W\u00fcrdigung nicht angemessen, weil sie dem Wesen des Umlegungsverfahrens nicht entsprach. Das FG st\u00fctzte diese Beurteilung insbesondere darauf, dass das Verfahren allein dazu diente, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ein zusammenh\u00e4ngendes Areal zur Erweiterung ihrer Betriebsgrundst\u00fccke das Eigentum an den in unmittelbarer N\u00e4he befindlichen Grundst\u00fccken des A und der Stadt&nbsp;L zu verschaffen. Es stand nach den Feststellungen des FG von vornherein fest, dass sich an dem Zuschnitt und den Eigentumsverh\u00e4ltnissen der von der Kl\u00e4gerin eingebrachten Flurst\u00fccke nichts \u00e4ndern sollte.<\/li><li>bb) Die Nutzung des Umlegungsverfahrens &#8222;X&#8220; zur \u00dcbertragung der Flurst\u00fccke auf die Kl\u00e4gerin diente nach der W\u00fcrdigung des FG auch steuerlichen Vorteilen. Der Senat kann insoweit offenlassen, ob nach der Neufassung des \u00a7&nbsp;42 AO der Nachweis einer Umgehungsabsicht erforderlich ist oder sich diese bereits aus der unangemessenen Gestaltung selbst ergibt, wenn der Steuerpflichtige keine beachtlichen au\u00dfersteuerlichen Gr\u00fcnde nachweist (vgl. zum Streit Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;42 AO Rz&nbsp;61&nbsp;ff., m.w.N.). Dass es den Beteiligten jedenfalls auch um die Ersparnis von Grunderwerbsteuer ging, l\u00e4sst sich bereits dem Umlegungsbeschluss vom \u20262010 entnehmen. Dort wird (unter Ordnungs-Nr.&nbsp;VIII\/13 Nr.&nbsp;7 der Festsetzungen, S.&nbsp;38 des Beschlusses) von der Umlegungsstelle, ohne daf\u00fcr zust\u00e4ndig zu sein, die Feststellung getroffen, die Zuteilung der Grundst\u00fccke an die Kl\u00e4gerin sei von der Grunderwerbsteuer befreit, w\u00e4hrend eine solche Feststellung in dem Umlegungsbeschluss, der die Zuteilung der vormals der Kl\u00e4gerin geh\u00f6renden Grundst\u00fccke an T im Jahr 2004 regelt, fehlt.<\/li><li>cc) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin verst\u00f6\u00dft diese W\u00fcrdigung des FG weder gegen Erfahrungss\u00e4tze noch gegen Denkgesetze und ist zumindest m\u00f6glich.<\/li><li>(1) Wie das FG zutreffend erkannt hat, f\u00fchrt der Einwand der Kl\u00e4gerin, dass die Wirkung eines Umlegungsverfahrens als Ganzes nicht nur in einer \u00c4nderung von Rechten bestehen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.05.1967&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;141\/66, Neue Juristische Wochenschrift 1967, 1662; Beschluss des OLG Hamm vom 05.03.1996&nbsp;&#8211; 15&nbsp;W&nbsp;480\/95, Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins 1996, 452; Urteil des OLG Dresden vom 21.04.1999&nbsp;&#8211; U&nbsp;1\/98, Beck&#8217;sche Online-Rechtsprechung 2010, 03788; Urteil des OLG Bamberg vom 23.01.2012&nbsp;&#8211; 9&nbsp;U&nbsp;1\/11&nbsp;Baul, Bayerische Verwaltungsbl\u00e4tter 2012, 734; Otte in Ernst\/Zinkahn\/Bielenberg\/Krautzberger, Baugesetzbuch, \u00a7&nbsp;45 Rz&nbsp;2; Reidt in Battis\/Krautzberger\/L\u00f6hr, Baugesetzbuch, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;45 Rz&nbsp;8), nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Kl\u00e4gerin verkennt, dass dies nur f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Angemessenheit des Umlegungszwecks des Umlegungsverfahrens als solchem gilt und nicht f\u00fcr die Angemessenheit einzelner Umlegungsma\u00dfnahmen, die sich jeweils an dem Umlegungszweck des Umlegungsverfahrens zu messen haben (vgl. Stang in Schr\u00f6dter, BauGB, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;2). Ein Abstellen auf das gesamte Umlegungsverfahren verbietet sich, wenn ein bereits bestehendes und an sich nicht zu beanstandendes Umlegungsverfahren durch Erweiterungen des Umlegungsgebiets dazu ausgenutzt wird, einen reinen Rechtstr\u00e4gerwechsel an einzelnen Grundst\u00fccken zugunsten einer Person herbeizuf\u00fchren, der mit dem urspr\u00fcnglichen Umlegungszweck \u2011\u2011n\u00e4mlich der Umsetzung eines Teils des Bebauungsplans Nr.&nbsp;86 zum Zwecke der Erschlie\u00dfung der davon betroffenen Grundst\u00fccke\u2011\u2011 nichts zu tun hat.<\/li><li>(2) Auch der Einwand der Kl\u00e4gerin, dass der erkennende Senat im Urteil vom 28.07.1999&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;25\/98 (BFHE 190, 225, BStBl II 2000, 206) seine Rechtsprechung aufgegeben habe, wonach Grundst\u00fcckszuteilungen von der Beg\u00fcnstigung ausgenommen seien, f\u00fcr die der Eigent\u00fcmer eine Geldleistung zu erbringen habe, f\u00fchrt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Zuteilung der Flurst\u00fccke an die Kl\u00e4gerin ist \u2011\u2011wie das FG ebenfalls zutreffend erkannt hat\u2011\u2011 auch deshalb unangemessen, weil sie nicht als Ausgleich f\u00fcr von der Kl\u00e4gerin eingebrachte Grundst\u00fccke erfolgte und damit nicht dem Wesen des Umlegungsverfahrens entsprach. Das Umlegungsverfahren ist seiner gesetzlichen Konzeption nach ein f\u00f6rmliches und zwangsweises Grundst\u00fcckstauschverfahren, das durch das Surrogationsprinzip und das Prinzip des gruppeninternen Lastenausgleichs durch die wertgleiche Landabfindung gepr\u00e4gt wird (BFH-Urteil vom 07.09.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;68\/09, BFH\/NV 2012, 62, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Die Zuteilung der Grundst\u00fccke des A und der Stadt&nbsp;L an die Kl\u00e4gerin diente gerade nicht dem Ausgleich der der Kl\u00e4gerin nach \u00a7\u00a7&nbsp;55&nbsp;ff. BauGB zustehenden Anspr\u00fcche aufgrund selbst eingebrachter Grundst\u00fccke und folgte damit nicht den pr\u00e4genden Prinzipien des Umlegungsverfahrens. Nach der nicht zu beanstandenden tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des FG sollten sich die Eigentumsverh\u00e4ltnisse an den der Kl\u00e4gerin bereits geh\u00f6renden Flurst\u00fccken nicht \u00e4ndern. Ziel war es nach den Feststellungen des FG allein, der Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich das Eigentum an den Grundst\u00fccken des A und der Stadt&nbsp;L zu verschaffen.<\/li><li>(3) Dass sich nach Ansicht der Kl\u00e4gerin in rechtlicher Hinsicht der Zuschnitt der von der Zuteilung betroffenen Grundst\u00fccke ge\u00e4ndert habe, f\u00fchrt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Ein Grundst\u00fcck im Umlegungsverfahren nach den \u00a7\u00a7&nbsp;45&nbsp;ff. BauGB ist das Grundst\u00fcck im liegenschaftsrechtlichen Sinn, das aus mehreren Flurst\u00fccken bestehen kann (Battis in Battis\/Krautzberger\/L\u00f6hr, Baugesetzbuch, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;200 Rz&nbsp;3). Zwar wurden zum einen die vormals der Stadt&nbsp;L geh\u00f6renden Flurst\u00fccke Nr.&nbsp;30 und Nr.&nbsp;706 sowie Nr.&nbsp;31 und Nr.&nbsp;707 zu den Flurst\u00fccken Nr.&nbsp;725 beziehungsweise Nr.&nbsp;726 vereinigt, zum anderen wurden die der Kl\u00e4gerin zugeteilten Flurst\u00fccke des A und der Stadt&nbsp;L auf das Grundbuchblatt der Kl\u00e4gerin zugeschrieben, sodass danach das Grundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin nicht mehr nur aus den Flurst\u00fccken Nr.&nbsp;694, Nr.&nbsp;705 und Nr.&nbsp;708, sondern zus\u00e4tzlich aus den Flurst\u00fccken Nr.&nbsp;725, Nr.&nbsp;726 und Nr.&nbsp;727 bestand. Die Vereinigung der Flurst\u00fccke Nr.&nbsp;30, Nr.&nbsp;31, Nr.&nbsp;706 und Nr.&nbsp;707 zu den Flurst\u00fccken Nr.&nbsp;725 und Nr.&nbsp;726 hat allerdings an der Zweckwidrigkeit der Ma\u00dfnahme nichts ge\u00e4ndert. Mit der Zuschreibung der Flurst\u00fccke Nr.&nbsp;725, Nr.&nbsp;726 und Nr.&nbsp;727 auf das Grundbuchblatt der Kl\u00e4gerin wurde lediglich der angestrebte Eigentums\u00fcbergang zum unzul\u00e4ssigen Zweck der Erweiterung des Betriebsgel\u00e4ndes der Kl\u00e4gerin vollzogen. Zu einer anderen Beurteilung f\u00fchrt auch nicht der Hinweis der Kl\u00e4gerin, dass sich nach der Rechtsprechung der Zuschnitt oder die Eigentumsverh\u00e4ltnisse an den eingebrachten Grundst\u00fccken nicht zwingend \u00e4ndern m\u00fcssen (vgl. Otte in Ernst\/Zinkahn\/Bielenberg\/Krautzberger, Baugesetzbuch, \u00a7&nbsp;45 Rz&nbsp;2, m.w.N.). Die Kl\u00e4gerin \u00fcbersieht dabei, dass dies nur f\u00fcr Umlegungsma\u00dfnahmen gelten kann, die dem Umlegungszweck entsprechend erfolgen.<\/li><li>(4) Auch die zeitlich weit vorgelagerte Einbringung vormals der Kl\u00e4gerin geh\u00f6render Grundst\u00fccke im Umlegungsgebiet und anschlie\u00dfende Zuteilung an T gegen Entsch\u00e4digung im Jahr 2004 steht der Beurteilung durch das FG nicht entgegen. Mit der Zuteilung dieser Flurst\u00fccke und Entsch\u00e4digung der Kl\u00e4gerin durch Vorwegentscheidung wurde in Bezug auf die vormals der Kl\u00e4gerin geh\u00f6renden Grundst\u00fccke ein endg\u00fcltiger Rechtszustand geschaffen (Reidt in Battis\/Krautzberger\/L\u00f6hr, Baugesetzbuch, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;13, m.w.N.). Mit dem Erhalt der Zahlung war der Eigentumswechsel an diesen Grundst\u00fccken nach den Feststellungen des FG einvernehmlich und abschlie\u00dfend geregelt. Die Kl\u00e4gerin konnte danach keine Zuteilung weiterer Grundst\u00fccke mehr beanspruchen.<\/li><li>dd) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schlie\u00dflich die W\u00fcrdigung des FG, die Kl\u00e4gerin habe keine beachtlichen au\u00dfersteuerlichen Gr\u00fcnde nachweisen k\u00f6nnen.<\/li><li>(1) Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte au\u00dfersteuerliche Grund der Wirtschaftsf\u00f6rderung, der darin bestehen soll, dass die Stadt&nbsp;L der Kl\u00e4gerin eine Erweiterung des Betriebsgel\u00e4ndes erm\u00f6glichen wollte, mag nachvollziehbar sein, kann jedoch eine Zuteilung der Flurst\u00fccke im Umlegungsverfahren auf die Kl\u00e4gerin nicht rechtfertigen. Die Umlegung ist kein Instrument der Wirtschaftsf\u00f6rderung einzelner Betriebe oder Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer. Ma\u00dfstab f\u00fcr die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der Gestaltung des Grundst\u00fccks durch die Umlegung ist zwar, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung baurechtlich und wirtschaftlich auf dem zugeteilten Grundst\u00fcck gut zu verwirklichen ist (vgl. Reidt in Battis\/Krautzberger\/L\u00f6hr, Baugesetzbuch, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;45 Rz&nbsp;9). Insoweit ist die Umlegung auch privatn\u00fctzig, weil sie der Bildung nach dem konkret geltenden Baurecht bebaubarer Grundst\u00fccke dient (BeckOK BauGB\/Birk, \u00a7&nbsp;45 Rz&nbsp;8). Diese Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der Gestaltung der Grundst\u00fccke richtet sich allerdings allein nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und nicht nach den besonderen wirtschaftlichen und betrieblichen Verh\u00e4ltnissen des jeweiligen Eigent\u00fcmers (Otte in Ernst\/Zinkahn\/Bielenberg\/Krautzberger, Baugesetzbuch, \u00a7&nbsp;45 Rz&nbsp;5).<\/li><li>(2) Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, die Zuteilung der Flurst\u00fccke an sie h\u00e4tte auch st\u00e4dtebaulichen Zwecken gedient, indem aus kleinteiligen Wohnfl\u00e4chen gro\u00dfe zusammenh\u00e4ngende, also zweckm\u00e4\u00dfig gestaltete Misch- und Gewerbefl\u00e4chen geschaffen worden seien, widerspricht dies ihrem eigenen Vortrag, auf dem Grundst\u00fcck des A sei vormals eine Tankstelle betrieben worden. Ein Tankstellenbetrieb setzt zwingend eine f\u00fcr eine gewerbliche Nutzung bereits vor Zuteilung vorhandene zweckm\u00e4\u00dfige Gr\u00f6\u00dfe des Grundst\u00fccks voraus.<\/li><li>(3) Auch in der von der Stadt&nbsp;L vorgenommenen Altlastensanierung, der Bereinigung des Baulastenverzeichnisses und der Grundb\u00fccher sowie der Zur\u00fcckstellung von Eigent\u00fcmerinteressen liegen \u2011\u2011wie das FG zutreffend erkannt hat\u2011\u2011 keine beachtlichen au\u00dfersteuerlichen Gr\u00fcnde. Denn auch zu diesen Zwecken h\u00e4tte es des Umlegungsverfahrens nicht bedurft. Die \u00dcbernahme der Altlastensanierung durch die Stadt&nbsp;L hat nach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin allein der Abw\u00e4lzung des damit zusammenh\u00e4ngenden unkalkulierbaren Risikos gedient. Die Risikominimierung stellt ebenfalls begrifflich schon keine Erschlie\u00dfung oder Neugestaltung von Grundst\u00fccken dar und ist damit unbeachtlich. Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, dass die Umlegung auch Fragen der Daseinsvorsorge und Zur\u00fcckstellung von Eigent\u00fcmerinteressen mitumfasst, verkennt sie die Privatn\u00fctzigkeit des Umlegungsverfahrens. Die Bereinigung der Baulastenverzeichnisse und der Grundb\u00fccher diente ebenfalls dem unzul\u00e4ssigen Zweck, der Kl\u00e4gerin das Eigentum an den Flurst\u00fccken lastenfrei durch Zuschreibung auf ihr Grundbuchblatt zu verschaffen.<\/li><li>(4) Der Einwand der Kl\u00e4gerin, ihr sei ein rechtsgesch\u00e4ftlicher Grundst\u00fcckserwerb von A zu einem angemessenen Verkehrswert nicht m\u00f6glich gewesen, vermag die W\u00fcrdigung des FG ebenfalls nicht infrage zu stellen, denn die Umlegung ist kein Finanzierungsinstrument. Sowohl der Geldausgleich f\u00fcr eine Mehrzuteilung (\u00a7&nbsp;59 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BauGB) als auch die Entsch\u00e4digung f\u00fcr eine Minderzuteilung (\u00a7&nbsp;59 Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;95 Abs.&nbsp;1 BauGB; Reidt in Battis\/Krautzberger\/L\u00f6hr, Baugesetzbuch, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;59 Rz&nbsp;43) ist nach den Verkehrswerten zu bemessen. Vor diesem Hintergrund ist das FG auch deshalb nachvollziehbar von einer unangemessenen Gestaltung im Sinne des \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 AO ausgegangen, weil die Stadt&nbsp;L f\u00fcr ein unsaniertes Grundst\u00fcck eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac bezahlt hat, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin f\u00fcr dasselbe Grundst\u00fcck in saniertem Zustand zuz\u00fcglich zweier weiterer Grundst\u00fccke lediglich eine Abfindung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zahlen musste.<\/li><li>(5) Auf eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung nach Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 GG kann sich die Kl\u00e4gerin nicht berufen. Die Garantie des Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 GG ist keine grundrechtliche Gew\u00e4hrleistung (BeckOK GG\/Hellermann, 59.&nbsp;Ed. 15.09.2024, Art.&nbsp;28 Rz&nbsp;32, m.w.N.). Tr\u00e4ger der Garantie aus Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GG sind einzig die Gemeinden (Mehde in D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, Komm. z. GG, Art.&nbsp;28 Rz&nbsp;187).<\/li><li>(6) Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin diese Gestaltung im Sinne des \u00a7&nbsp;42 AO auch gew\u00e4hlt. Der Vorwegentscheidung liegen vertragliche Elemente zugrunde, denn sie ist nach \u00a7&nbsp;76 Satz&nbsp;1 BauGB nur im Einverst\u00e4ndnis der betroffenen Rechtsinhaber m\u00f6glich (vgl. Stang in Schr\u00f6dter, BauGB, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;2).<\/li><li>ee) Liegt danach ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten vor, so entsteht der Steueranspruch nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entst\u00fcnde. Im Fall einer im Sinne des \u00a7&nbsp;42 AO missbr\u00e4uchlichen Zuteilung im Umlegungsverfahren ist diese grunderwerbsteuerrechtlich so zu behandeln, als h\u00e4tte der neue Eigent\u00fcmer die Grundst\u00fccke von dem einbringenden Eigent\u00fcmer erworben, ohne dass der Erwerb die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b GrEStG a.F. erf\u00fcllt (Me\u00dfbacher-H\u00f6nsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;449).<\/li><li>4. Das Urteil des FG ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Die Kl\u00e4gerin hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r nach Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO nicht schl\u00fcssig dargelegt.<\/li><li>a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r im Sinne von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten muss es nicht folgen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 02.03.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;39\/21, BFH\/NV 2022, 707, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe R\u00fcge der Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs bez\u00fcglich einzelner Feststellungen oder Rechtsfragen \u2011\u2011wie hier zu der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;42 AO vorliegen\u2011\u2011 erfordert die substantiierte Darlegung, welches konkrete Vorbringen das Finanzgericht nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 30.05.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;239\/11, BFH\/NV 2012, 1470, Rz&nbsp;18; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;119 FGO Rz&nbsp;223; N\u00f6cker\/Seibel in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, \u00a7&nbsp;119 FGO Rz&nbsp;17).<\/li><li>b) Die unsubstantiierte Behauptung der Kl\u00e4gerin, es fehle vollst\u00e4ndig an einer Auseinandersetzung des Gerichts mit seinen eigenen Tatsachenfeststellungen und das Gericht habe den Vortrag der Kl\u00e4gerin kommentarlos \u00fcbergangen, gen\u00fcgt diesen Darlegungsanforderungen nicht. Dem Vortrag der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich nicht entnehmen, welches konkrete Vorbringen der Kl\u00e4gerin das FG im Rahmen seiner W\u00fcrdigung, in der Zuteilung der Flurst\u00fccke an die Kl\u00e4gerin liege ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des \u00a7&nbsp;42 AO, nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erw\u00e4gung gezogen haben soll.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>6. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.111224.IIR14.22.0 BFH II. Senat AO \u00a7 42, GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 3 S 1, GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 3 S 2 Buchst b, BauGB \u00a7 45, BauGB \u00a7\u00a7 45ff Leits\u00e4tze 1. 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