{"id":77672,"date":"2025-05-16T15:43:27","date_gmt":"2025-05-16T13:43:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77672"},"modified":"2025-05-16T15:43:27","modified_gmt":"2025-05-16T13:43:27","slug":"bfh-urteil-vom-18-dezember-2024-i-r-45-22-%c2%a7-1-abs-5-satz-1-astg-als-einkuenftekorrekturvorschrift","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-dezember-2024-i-r-45-22-%c2%a7-1-abs-5-satz-1-astg-als-einkuenftekorrekturvorschrift\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18. Dezember 2024, I R 45\/22: \u00a7\u00a01 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 AStG als Eink\u00fcnftekorrekturvorschrift"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.181224.IR45.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AStG \u00a7 1 Abs 1, AStG \u00a7 1 Abs 4 S 1 Nr 2, AStG \u00a7 1 Abs 5 S 1, AStG \u00a7 1 Abs 6, AStG \u00a7 1 Abs 5 S 3, BsGaV \u00a7 32, EStG \u00a7 4, EStG \u00a7\u00a7 4ff, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 27. September 2022, Az: 1 K 1595\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bereits aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG), wonach die Abs\u00e4tze&nbsp;1, 3 und 4 \u00fcber die &#8222;Berichtigung von Eink\u00fcnften&#8220; entsprechend anzuwenden sind, folgt, dass es sich bei \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 AStG um eine Eink\u00fcnftekorrekturnorm und gerade nicht um eine eigenst\u00e4ndige Regelung zur Betriebsst\u00e4ttengewinnermittlung handelt. Daher rechtfertigt \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AStG i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Betriebsst\u00e4ttengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) nicht, eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung einer unselbst\u00e4ndigen Betriebsst\u00e4tte im Rahmen der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft ohne weitere Ermittlungen zu verwerfen und an ihre Stelle eine Gewinnermittlung auf Basis einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode (sogenannte Kostenaufschlagmethode) zu setzen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AStG vorausgesetzte Eink\u00fcnfteminderung muss \u2011\u2011als kausale Bedingung\u2011\u2011 &#8222;durch&#8220; die Vereinbarung nicht fremdvergleichsgerechter Bedingungen (Verrechnungspreise) entstehen und sie wird weder durch \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AStG noch durch \u00a7&nbsp;32 BsGaV fingiert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 27.09.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1595\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts (Korl\u00e1tolt felel\u00f6ss\u00e9g\u00fc t\u00e1rsas\u00e1g [Kft]), die auf der Grundlage eines Rechtstypenvergleichs einer GmbH deutschen Rechts entspricht; der Sitz und die Gesch\u00e4ftsleitung befinden sich in der Republik Ungarn. Sie unterhielt im Jahr 2017 (Streitjahr) in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) eine Betriebsst\u00e4tte und erbrachte Werkvertragsleistungen im Bereich der \u2026montage, denen Dienstleistungsvertr\u00e4ge mit zwei Auftraggebern aus dem Jahre 2009 zugrunde lagen. Zum \u20262020 erfolgte die Gewerbeabmeldung f\u00fcr die inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgte im Rahmen des Veranlagungsverfahrens den f\u00fcr das Streitjahr deklarierten Besteuerungsgrundlagen nicht. Vielmehr ging das FA unter Verweis auf \u00a7&nbsp;32 der Betriebsst\u00e4ttengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) vom 13.10.2014 (BGBl I 2014, 1603, BStBl I 2014, 1378) hinsichtlich der inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte von einer &#8222;Routinebetriebsst\u00e4tte&#8220; aus und ermittelte den Gewinn in der Weise, dass es aus den Betriebsausgaben (Materialaufwand von \u2026&nbsp;\u20ac, Personalaufwand von \u2026&nbsp;\u20ac und sonstige betriebliche Aufwendungen von \u2026&nbsp;\u20ac) unter Ansatz eines Aufschlagsatzes von 10&nbsp;% einen Gewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac errechnete. Diesen Gewinn legte es dem f\u00fcr das Streitjahr ergangenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid zugrunde, ebenfalls entsprechend der jeweiligen gewerbesteuerlichen Festsetzung\/Feststellung (Bescheide vom 12.04.2019).<\/li><li>Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin am 29.04.2019 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 24.11.2020 \u00e4nderte das FA die Bescheide dahingehend ab, dass es den Aufschlagsatz auf 5&nbsp;% der Personalkosten und sonstigen betrieblichen Aufwendungen reduzierte und somit einen Jahres\u00fcberschuss in H\u00f6he von nur noch \u2026&nbsp;\u20ac ansetzte; der Materialaufwand fand keine Ber\u00fccksichtigung mehr. An der Einsch\u00e4tzung, dass es sich nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse um eine &#8222;Routinebetriebsst\u00e4tte&#8220; gehandelt habe, hielt das FA fest. Die K\u00f6rperschaftsteuer 2017 setzte es in der Einspruchsentscheidung auf \u2026&nbsp;\u20ac und den Gewerbesteuermessbetrag 2017 auf 0&nbsp;\u20ac herab, den vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust stellte es auf den 31.12.2017 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest; im \u00dcbrigen wies es den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die dagegen vor dem Finanzgericht (FG) N\u00fcrnberg erhobene Klage war erfolgreich (Urteil vom 27.09.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1595\/20, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2023, 527); das FG f\u00fchrte aus, der Anwendungsbereich der einschl\u00e4gigen Vorschriften des Au\u00dfensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (AStG) sei nicht er\u00f6ffnet, weshalb auch eine Anwendung der Betriebsst\u00e4ttengewinnaufteilungsverordnung nicht in Betracht komme.<\/li><li>Dagegen richtet sich die auf die Verletzung von Bundesrecht gest\u00fctzte Revision des FA.<\/li><li>Es beantragt, das Urteil des FG N\u00fcrnberg vom 27.09.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1595\/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass das FA die inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte der in Deutschland belegenen Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin zu Unrecht unter Hinweis auf \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 AStG neu ermittelt und der Besteuerung zugrunde gelegt hat.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AStG (zum zeitlichen Anwendungsbereich s. \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;20 Satz&nbsp;3 AStG und z.B. Kaeser in Wassermeyer MA Art.&nbsp;7 Rz&nbsp;696; Andresen in Wassermeyer\/Andresen\/Ditz, Betriebsst\u00e4tten-Handbuch, 2.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;4.31) sind die Abs\u00e4tze&nbsp;1, 3 und 4 der Norm \u00fcber die Berichtigung von Eink\u00fcnften entsprechend anzuwenden, wenn f\u00fcr eine Gesch\u00e4ftsbeziehung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AStG die Bedingungen, insbesondere die Verrechnungspreise, die der Aufteilung der Eink\u00fcnfte zwischen einem inl\u00e4ndischen Unternehmen und seiner ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte oder der Ermittlung der Eink\u00fcnfte der inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte eines ausl\u00e4ndischen Unternehmens steuerlich zugrunde gelegt werden, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und dadurch (zum Beispiel) die inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte eines beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen gemindert werden. Zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist eine Betriebsst\u00e4tte wie ein eigenst\u00e4ndiges und unabh\u00e4ngiges Unternehmen zu behandeln, es sei denn, die Zugeh\u00f6rigkeit der Betriebsst\u00e4tte zum Unternehmen erfordert eine andere Behandlung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AStG). Um die Betriebsst\u00e4tte wie ein eigenst\u00e4ndiges und unabh\u00e4ngiges Unternehmen zu behandeln, sind ihr nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 AStG in einem ersten Schritt die Funktionen des Unternehmens, die durch ihr Personal ausge\u00fcbt werden (Personalfunktionen), die Verm\u00f6genswerte des Unternehmens, die sie zur Aus\u00fcbung der ihr zugeordneten Funktionen ben\u00f6tigt, die Chancen und Risiken des Unternehmens, die sie aufgrund der ausge\u00fcbten Funktionen und zugeordneten Verm\u00f6genswerte \u00fcbernimmt, sowie ein angemessenes Eigenkapital (Dotationskapital) zuzuordnen. Auf der Grundlage dieser Zuordnung sind in einem zweiten Schritt die Art der Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und seiner Betriebsst\u00e4tte und die Verrechnungspreise f\u00fcr diese Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu bestimmen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 AStG). Die Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes und dessen einheitliche Anwendung werden in der auf Grundlage des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;6 AStG ergangenen Betriebsst\u00e4ttengewinnaufteilungsverordnung geregelt.<\/li><li>2. Gesch\u00e4ftsbeziehungen nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AStG sind Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle zwischen einem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsst\u00e4tte (anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen). Relevant sind insoweit ausschlie\u00dflich tats\u00e4chliche Handlungen (sogenannte dealings, vgl. van&nbsp;der&nbsp;Ham\/Retzer, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2023, 213), das hei\u00dft, es muss ein wirtschaftlicher Vorgang, also ein tats\u00e4chliches und identifizierbares Ereignis vorliegen, das eine gewisse \u00f6konomische Relevanz hat, sodass fremde Dritte deswegen eine schuldrechtliche Vereinbarung getroffen h\u00e4tten oder eine Rechtsposition geltend machen w\u00fcrden (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.12.2016, Verwaltungsgrunds\u00e4tze Betriebsst\u00e4ttengewinnaufteilung, BStBl I 2017, 182, Rz&nbsp;165). Dies wird durch \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 AStG gesetzlich vermutet, wenn der Steuerpflichtige nicht im Einzelfall etwas Anderes nachweist (FG M\u00fcnchen, Urteil vom 10.07.2023&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1938\/22, EFG 2023, 1516, m.w.N., Revision I&nbsp;R&nbsp;49\/23 erledigt mit Urteil vom 18.12.2024).<\/li><li>3. Nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BsGaV gilt die Mitwirkung einer Bau- und Montagebetriebsst\u00e4tte an der Erf\u00fcllung des vom Bau- und Montageunternehmen abgeschlossenen Bau- und Montagevertrags widerlegbar als anzunehmende schuldrechtliche Beziehung (im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AStG), die als Dienstleistung der Bau- und Montagebetriebsst\u00e4tte gegen\u00fcber dem \u00fcbrigen Unternehmen anzusehen ist. Der Verrechnungspreis f\u00fcr die Dienstleistung ist nach dem Satz&nbsp;2 der Vorschrift im Regelfall nach einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu bestimmen. Nach Satz&nbsp;3 geh\u00f6ren zu den Kosten der Bau- und Montagebetriebsst\u00e4tte, die f\u00fcr die Anwendung dieser Methode zu ber\u00fccksichtigen sind, insbesondere auch alle erforderlichen Personalkosten, die unmittelbar durch die Erbringung von Personalfunktionen in der Bau- und Montagebetriebsst\u00e4tte verursacht sind. Die Personalfunktionen stellen dabei den wesentlichen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Zuordnung von Verm\u00f6genswerten, Chancen und Risiken und Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen zur Betriebsst\u00e4tte beziehungsweise dem \u00fcbrigen Unternehmen sowie f\u00fcr die Identifizierung von anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen zwischen beiden Unternehmensteilen dar (FG M\u00fcnchen, Urteil vom 10.07.2023&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1938\/22, EFG 2023, 1516, m.w.N., Revision I&nbsp;R&nbsp;49\/23 erledigt mit Urteil vom 18.12.2024).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 AStG sind Personalfunktionen &#8222;Funktionen des Unternehmens, die durch ihr Personal ausge\u00fcbt werden&#8220;. Dies konkretisiert \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 BsGaV als Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, die von eigenem Personal des Unternehmens und f\u00fcr das Unternehmen ausge\u00fcbt wird. Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 BsGaV ist eigenes Personal jede nat\u00fcrliche Person, die aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit dem Unternehmen f\u00fcr das Unternehmen t\u00e4tig wird. Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 BsGaV ist die Personalfunktion einer Betriebsst\u00e4tte f\u00fcr die Zuordnung von Verm\u00f6genswerten, von Chancen und Risiken oder von Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen ma\u00dfgeblich, wenn der Aus\u00fcbung dieser Personalfunktion im \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb im Verh\u00e4ltnis zu den Personalfunktionen, die in anderen Betriebsst\u00e4tten des Unternehmens ausge\u00fcbt werden, die gr\u00f6\u00dfte Bedeutung f\u00fcr den jeweiligen Zuordnungsgegenstand zukommt.<\/li><li>4. Obwohl die Kl\u00e4gerin ihren Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr das Streitjahr eine eigenst\u00e4ndige veranlassungsbezogene Gewinnermittlung f\u00fcr ihre inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte zugrunde gelegt hat (zu diesem grundlegenden Rechtsma\u00dfstab einer Eink\u00fcnftezuordnung nach nationalem Recht [\u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung \u2011\u2011EStG\u2011\u2011; sinnentsprechend zur Ermittlung des Gewerbeertrags] und nach Abkommensrecht z.B. Senatsbeschluss vom 24.11.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;44\/21&nbsp;(AdV), BFHE 275, 136, BStBl II 2022, 431; s.a. Schaumburg\/Puls in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;21.20&nbsp;f.; Korschan in Greil\/Hummel, \u00a7&nbsp;1 AStG, Rz&nbsp;40&nbsp;ff.; Brandis\/Heuermann\/Reimer, \u00a7&nbsp;49 EStG Rz&nbsp;63, 105; Glatz, Abgrenzungsma\u00dfst\u00e4be im Abkommensrecht: Veranlassungsprinzip und Fremdvergleich bei der Betriebsst\u00e4ttengewinnabgrenzung, 2021, S.&nbsp;79&nbsp;ff., m.w.N.), die bezogen auf Au\u00dfentransaktionen weiterhin und bezogen auf Innentransaktionen letztlich auch Grundlage f\u00fcr den in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 AStG angef\u00fchrten &#8222;ersten (Ermittlungs-)Schritt&#8220; \u2011\u2011wenn auch nun nach den in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 bis 4 AStG angef\u00fchrten Parametern\u2011\u2011 darstellt (z.B. Schwenke in L\u00fcdicke\/Mellinghoff\/R\u00f6dder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift f\u00fcr Dietmar Gosch, 2016, S.&nbsp;377, 385; Andresen in Wassermeyer\/Andresen\/Ditz, Betriebsst\u00e4tten-Handbuch, 2.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;4.33; Kudert, Praxis Internationale Steuerberatung \u2011\u2011PIStB\u2011\u2011 2024, 191, 194; Ku\u00dfmaul\/Linster\/Lang, Der Steuerberater 2024, 121, 124&nbsp;ff.), hat das FA diese Ermittlung ohne weitergehende Pr\u00fcfung auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AStG und \u00a7&nbsp;32 BsGaV verworfen und den anzusetzenden Gewinn auf Basis der in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BsGaV geregelten kostenorientierten Verrechnungspreismethode bestimmt. Der Senat kann insoweit offenlassen, ob im Streitfall \u00fcberhaupt vom Vorliegen einer Bau- und Montagebetriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7&nbsp;32 BsGaV auszugehen ist und ob die dort geregelten Einzelheiten uneingeschr\u00e4nkt von der Erm\u00e4chtigungsnorm des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;6 AStG gedeckt sind. Denn jedenfalls ist \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AStG i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BsGaV im Streitfall keine ausreichende Rechtsgrundlage daf\u00fcr, eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung vollst\u00e4ndig zu verwerfen und an ihre Stelle ausschlie\u00dflich eine &#8222;Gewinnermittlung&#8220; auf Basis der sogenannten Kostenaufschlagsmethode als einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode (Betriebsst\u00e4tte als &#8222;Routineunternehmen&#8220;, obgleich insoweit das operative Kerngesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Kunden des Gesamtunternehmens erbracht wird [zutreffend Kudert, PIStB 2024, 191, 198]), f\u00fcr die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht zu setzen.<\/li><li>a) Bereits aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AStG, wonach die Abs\u00e4tze&nbsp;1, 3 und 4 \u00fcber die &#8222;Berichtigung von Eink\u00fcnften&#8220; entsprechend anzuwenden sind, folgt, dass es sich bei \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 AStG um eine Eink\u00fcnftekorrekturnorm und gerade nicht um eine \u2011\u2011systematisch dem Regelungsbereich der \u00a7\u00a7&nbsp;4&nbsp;ff. EStG zuzuordnende\u2011\u2011 eigenst\u00e4ndige Regelung zur Betriebsst\u00e4ttengewinnermittlung handelt (s. z.B. Wassermeyer, IStR 2012, 277, 278&nbsp;ff.; Schnitger, IStR 2012, 633, 638; Kaeser in Wassermeyer MA Art.&nbsp;7 Rz&nbsp;693; Gosch in Dr\u00fcen\/Hey\/Mellinghoff [Hrsg.], 100&nbsp;Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018, Festschrift f\u00fcr den Bundesfinanzhof, 2018, S.&nbsp;1027, 1041&nbsp;= Internationale Steuer-Rundschau \u2011\u2011ISR\u2011\u2011 2018, 404, 407&nbsp;f.; Schaumburg\/Puls in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;21.6, 21.22, 21.67; Kraft in Kraft, AStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;621; Hofacker in Haase, AStG\/DBA, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 AStG Rz&nbsp;352; van&nbsp;der&nbsp;Ham\/Retzer, IStR 2023, 213; Ehrt, EFG 2023, 1519; Engelen\/Spychalski, ISR 2023, 133; BeckOK AStG\/Glatz, 9.&nbsp;Ed. 01.09.2024, \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;910; Leucht\/Hagemeier, Finanz-Rundschau 2024, 1154, 1156; einschr\u00e4nkend Andresen in Wassermeyer\/Andresen\/Ditz, Betriebsst\u00e4tten-Handbuch, 2.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;4.44 und 4.46&nbsp;ff.). Dies hat der Senat bereits in einem Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer summarischen Pr\u00fcfung (Senatsbeschluss vom 24.11.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;44\/21&nbsp;(AdV), BFHE 275, 136, BStBl II 2022, 431) so erkannt und dabei ausgef\u00fchrt, dass \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 AStG als Eink\u00fcnftekorrekturvorschrift &#8222;tatbestandlich-systematisch \u2026 unverbunden&#8220; neben die allgemeine Entstrickungsregelung in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 und 4 EStG als allgemeine Gewinnermittlungsvorschrift tritt. Insbesondere hat der Senat darauf verwiesen, dass \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 AStG im unmittelbaren Kontext zu dessen Absatz&nbsp;1 steht und damit tatbestandlich an eine Eink\u00fcnfteminderung ankn\u00fcpft, die durch eine Vereinbarung nicht fremdvergleichsgerechter Bedingungen (Verrechnungspreise) entsteht (vgl. auch insbesondere Gosch, a.a.O., S. 1027, 1035&nbsp;f.). Der Senat h\u00e4lt an dieser Rechtsauffassung nach erneuter \u00dcberpr\u00fcfung auch nach dem f\u00fcr eine Revisionsentscheidung erforderlichen Ma\u00df der Rechts\u00fcberzeugung fest: Dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 AStG und insbesondere dessen Satz&nbsp;3 l\u00e4sst sich insoweit gerade nicht entnehmen, dass au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs des \u00a7&nbsp;1 AStG und insbesondere f\u00fcr die allgemeine Gewinnermittlung nach \u00a7\u00a7&nbsp;4&nbsp;ff. EStG eine Veranlassungspr\u00fcfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausge\u00fcbten Personalfunktionen vorzunehmen w\u00e4re. Gegen eine solche &#8222;Ausstrahlwirkung&#8220; spricht auch die systematische Stellung der Vorschrift im Au\u00dfensteuergesetz. Mit der Neuregelung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, &#8222;die Besteuerung grenz\u00fcberschreitender Vorg\u00e4nge im Hinblick auf die Gewinnabgrenzung bzw. Gewinnverteilung klar und f\u00fcr alle Investitionsalternativen (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Betriebsst\u00e4tten) einheitlich zu regeln&#8220; (vgl. BTDrucks 17\/10000, S.&nbsp;61). Durch die Einf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 AStG sollte insoweit der Authorized OECD Approach (AOA) des Art.&nbsp;7 OECD-Musterabkommen (OECD-MustAbk) 2010 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Eine Anpassung des allgemeinen Gewinnbegriffs in den \u00a7\u00a7&nbsp;4&nbsp;ff. EStG ist insoweit jedoch nicht erfolgt. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AStG sieht seinem eindeutigen Wortlaut nach lediglich einseitige Gewinnkorrekturen vor (s. nochmals Gosch, a.a.O., S.&nbsp;1027, 1034), auch wenn der Passus &#8222;Aufteilung der Eink\u00fcnfte&#8220; den vollst\u00e4ndigen Unternehmensgewinn als &#8222;Ausgangsgr\u00f6\u00dfe&#8220; nahelegt beziehungsweise in den Gesetzesmaterialien der grunds\u00e4tzliche Wille des Gesetzgebers erkennbar sein sollte, die Selbst\u00e4ndigkeits- und Unabh\u00e4ngigkeitsfiktion der Betriebsst\u00e4tte zum allgemeinen Grundprinzip der betriebsst\u00e4ttenbezogenen Gewinnabgrenzung und -ermittlung zu machen (daher wird ungeachtet der systematischen Zuordnung auch von einer Eink\u00fcnfteermittlungsnorm ausgegangen, so z.B. von Ditz, ISR 2013, 261, 262&nbsp;f.; Ditz\/Luckhaupt, ISR 2015, 1&nbsp;f.; Leonhardt\/Tcherveniachki in Flick\/Wassermeyer\/Ditz\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;1 AStG Rz&nbsp;2812, m.w.N.; wohl auch Kessens, EFG 2023, 528; B\u00e4rsch in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;49 EStG Rz&nbsp;181, 240, 261 und 320). Es handelt sich bei \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 AStG gerade nicht um eine Generalvorschrift, nach der bei Bestehen inl\u00e4ndischer und ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tten stets eine (Neu-)Aufteilung des Gewinns nach den dort beschriebenen Grunds\u00e4tzen zu erfolgen h\u00e4tte. Eine au\u00dferbilanzielle Korrektur hat vielmehr (nur) dann zu erfolgen, wenn die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse von den gegen\u00fcber fremden Dritten zu erwartenden fiktiven Bedingungen zu Lasten der inl\u00e4ndischen Besteuerung abweichen (so auch FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12.05.2023&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;70\/18&nbsp;F, EFG 2023, 1705, Rz&nbsp;59&nbsp;ff. [anh\u00e4ngige Revision I&nbsp;R&nbsp;38\/23]).<\/li><li>b) Dar\u00fcber hinaus verlangt \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AStG, dass bezogen auf eine Gesch\u00e4ftsbeziehung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AStG die Bedingungen, insbesondere die Verrechnungspreise, die der Aufteilung der Eink\u00fcnfte zwischen einem inl\u00e4ndischen Unternehmen und seiner ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte oder der Ermittlung der Eink\u00fcnfte der inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte eines ausl\u00e4ndischen Unternehmens steuerlich zugrunde gelegt werden, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und &#8222;dadurch&#8220; (zum Beispiel) die inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte eines beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen gemindert werden. Die Eink\u00fcnfteminderung muss daher \u2011\u2011als kausale Bedingung (vgl. insbesondere Gosch, a.a.O., S.&nbsp;1027, 1035&nbsp;f.; Engelen\/Spychalski, ISR 2023, 133)\u2011\u2011 &#8222;durch&#8220; die Vereinbarung nicht fremdvergleichsgerechter Bedingungen (Verrechnungspreise) entstehen und wird weder durch \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AStG noch durch \u00a7&nbsp;32 BsGaV fingiert. Beide Normen enthalten zwar die Fiktion eines &#8222;Gesch\u00e4ftsvorfalls&#8220; und Vorgaben zum anzusetzenden Fremdvergleichspreis, allerdings keine Aussage zu dem \u2011\u2011dem Fremdvergleichspreis entgegenzustellenden\u2011\u2011 &#8222;tats\u00e4chlich vereinbarten Preis&#8220;. Jedenfalls reicht die tatsachenersetzende Fiktion (&#8222;anzunehmende schuldrechtliche Beziehung&#8220;), die auf die von den in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmern zur Erf\u00fcllung der werkvertraglichen Verpflichtung der Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen (konkret: die Montagearbeiten) als &#8222;wirtschaftlicher Vorgang&#8220; abzielt, nicht aus, den durch die Leistungserbringung in der Betriebsst\u00e4tte verursachten Aufwand (&#8222;Personalkosten&#8220; im weiteren Sinne) als fremdvergleichsungerechten Verrechnungspreis im Verh\u00e4ltnis zum Stammhaus zu fingieren (keine Fiktion der bestehenden Eink\u00fcnfteminderung)&nbsp;&#8211; nur eine solche &#8222;komplettierte Fiktionskette&#8220; k\u00f6nnte eine Korrektur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 AStG rechtfertigen (so im Ergebnis auch Gosch, a.a.O., S.&nbsp;1027, 1036).<\/li><li>5. Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen hat das FG keine Hilfs- und Nebenrechnung nach \u00a7&nbsp;3 BsGaV anfordern und den von der Kl\u00e4gerin eingereichten Jahresabschluss f\u00fcr das Streitjahr unter Beachtung von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 AStG korrigieren m\u00fcssen. Eine Verletzung der Aufzeichnungspflichten nach \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit Gesch\u00e4ftsbeziehungen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 AStG liegt nicht vor.<\/li><li>6. Auf dieser Grundlage ist nicht dar\u00fcber zu entscheiden, ob der streitgegenst\u00e4ndlichen Korrektur auch \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;8 AStG entgegensteht, soweit dort von einem Vorrang eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) ausgegangen wird (&#8222;Schrankenwirkung des DBA&#8220;), wenn vom Steuerpflichtigen \u2011\u2011vielleicht schon durch die Vorlage einer (unstreitig) veranlassungsgerechten Zuordnung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zur Betriebsst\u00e4tte als den nationalen Regeln (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 AStG) widersprechende Ermittlung nach dem anzuwendenden DBA (s. z.B. Kaeser in Wassermeyer MA Art.&nbsp;7 Rz&nbsp;710; Schnitger, IStR 2012, 633, 641; Brandis\/Heuermann\/Pohl, \u00a7&nbsp;1 AStG Rz&nbsp;207)\u2011\u2011 nachgewiesen wird, dass die Anwendung von Satz&nbsp;1 bis 7 wegen der dem DBA nicht entsprechenden Gewinnzuordnung zu einer Doppelbesteuerung f\u00fchrt (Hinweis auf Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Protokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 28.02.2011 \u2011\u2011BGBl II 2011, 938, BStBl I 2012, 166\u2011\u2011, soweit dort eine Gewinnabgrenzung nach Ma\u00dfgabe des vor der AOA-Geltung anzuwendenden &#8222;Altrechts&#8220; [Art.&nbsp;7 OECD-MustAbk vor der Neufassung 2010] zugrunde zu legen sein kann).<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.181224.IR45.22.0 BFH I. Senat AStG \u00a7 1 Abs 1, AStG \u00a7 1 Abs 4 S 1 Nr 2, AStG \u00a7 1 Abs 5 S 1, AStG \u00a7 1 Abs 6, AStG \u00a7 1 Abs 5 S 3, BsGaV \u00a7 32, EStG \u00a7 4, EStG \u00a7\u00a7 4ff, EStG VZ 2017 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 27. September 2022, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-dezember-2024-i-r-45-22-%c2%a7-1-abs-5-satz-1-astg-als-einkuenftekorrekturvorschrift\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 18. 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